Weitere Entscheidung unten: LG Frankfurt/Main, 13.01.2010

Rechtsprechung
   BGH, 17.09.2009 - I ZR 43/07   

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https://dejure.org/2009,2477
BGH, 17.09.2009 - I ZR 43/07 (https://dejure.org/2009,2477)
BGH, Entscheidung vom 17.09.2009 - I ZR 43/07 (https://dejure.org/2009,2477)
BGH, Entscheidung vom 17. September 2009 - I ZR 43/07 (https://dejure.org/2009,2477)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Telemedicus

    Zur Auslegung von Lizenzverträgen - "Der Name der Rose"

  • Telemedicus

    Zur Auslegung von Lizenzverträgen - "Der Name der Rose"

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch einer vom Filmhersteller mit dem Verleih und der Auswertung des Films "Der Name der Rose" betrauten Firma auf Unterlassen der Verbreitung und des Anbietens von Videokassetten und DVDs mit diesem Film; Recht zur Verbreitung und Vervielfältigung eines Films in den ...

  • info-it-recht.de

    Zur Frage der Auslegung von Lizenzverträgen (hier: Spielfilm "Der Name der Rose")

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch einer vom Filmhersteller mit dem Verleih und der Auswertung des Films "Der Name der Rose" betrauten Firma auf Unterlassen der Verbreitung und des Anbietens von Videokassetten und DVDs mit diesem Film; Recht zur Verbreitung und Vervielfältigung eines Films in den ...

  • rechtsportal.de

    Anspruch einer vom Filmhersteller mit dem Verleih und der Auswertung des Films "Der Name der Rose" betrauten Firma auf Unterlassen der Verbreitung und des Anbietens von Videokassetten und DVDs mit diesem Film; Recht zur Verbreitung und Vervielfältigung eines Films in den ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 97, 94 UrhG
    Die Vereinbarung der doppelten Schriftform ist zwischen Kaufleuten wirksam

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Zur doppelten Schriftform

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Zur Auslegung des Lizenzvertrages des Films "Der Name der Rose"

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Lizenzvertrag des Films "Der Name der Rose" nicht auf neue Bundesländer übertragbar

  • loh.de (Kurzinformation)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2010, 336
  • MIR 2010, Dok. 033
  • ZUM 2010, 431
  • afp 2010, 147
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 02.06.1976 - VIII ZR 97/74

    Treuwidrigkeitseinwand gegenüber vereinbarter Schriftform

    Auszug aus BGH, 17.09.2009 - I ZR 43/07
    Eine solche "doppelte" Schriftformklausel kann, jedenfalls wenn sie - wie hier - zwischen Kaufleuten (§ 6 Abs. 1 HGB) in einem Individualvertrag vereinbart worden ist, nicht durch eine Vereinbarung abbedungen werden, die die Schriftform nicht wahrt (vgl. BGHZ 66, 378, 381 f.; ebenso BAG NJW 2003, 3725, 3727 und BFHE 165, 256).

    Haben Kaufleute in einem Individualvertrag eine "doppelte" Schriftformklausel vereinbart, so ist der Einwand, die Berufung auf die Formbedürftigkeit nachträglicher Änderungs- oder Ergänzungsvereinbarungen verstoße gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, grundsätzlich nur erheblich, wenn die Einhaltung der Schriftform bewusst vereitelt worden ist (vgl. BGHZ 66, 378, 382 f.).

  • BFH, 31.07.1991 - I S 1/91

    Zur Frage des Schriftformzwanges bei Geschäftsführervertrag zwischen GmbH und

    Auszug aus BGH, 17.09.2009 - I ZR 43/07
    Eine solche "doppelte" Schriftformklausel kann, jedenfalls wenn sie - wie hier - zwischen Kaufleuten (§ 6 Abs. 1 HGB) in einem Individualvertrag vereinbart worden ist, nicht durch eine Vereinbarung abbedungen werden, die die Schriftform nicht wahrt (vgl. BGHZ 66, 378, 381 f.; ebenso BAG NJW 2003, 3725, 3727 und BFHE 165, 256).
  • BGH, 17.07.2008 - I ZR 139/05

    Telefonieren für 0 Cent!

    Auszug aus BGH, 17.09.2009 - I ZR 43/07
    Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten auch zur Zeit der Begehung urheberrechtswidrig war (st. Rspr.; vgl. zum Wettbewerbsrecht BGH, Urt. v. 17.7.2008 - I ZR 139/05, GRUR 2009, 73 Tz. 15 = WRP 2009, 48 - Telefonieren für 0 Cent!, m.w.N.).
  • BGH, 19.12.2002 - I ZR 297/99

    "Eterna"; Fortgeltung einer vor dem 3. Oktober 1990 erfolgten Aufteilung von

    Auszug aus BGH, 17.09.2009 - I ZR 43/07
    Durch die Wiedervereinigung ist das Lizenzgebiet nach Ziffer 3.1 des Vertrags nicht auf das Beitrittsgebiet erstreckt worden (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2002 - I ZR 297/99, GRUR 2003, 699, 701 f. = WRP 2003, 994 - Eterna, m.w.N.).
  • BGH, 14.12.2006 - I ZR 34/04

    Archivfotos

    Auszug aus BGH, 17.09.2009 - I ZR 43/07
    b) Das Revisionsgericht kann die Auslegung von Erklärungen der Parteien durch das Berufungsgericht nur darauf überprüfen, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGH, Urt. v. 14.12.2006 - I ZR 34/04, GRUR 2007, 693 Tz. 26 = WRP 2007, 986 - Archivfotos, m.w.N.).
  • BGH, 15.01.2009 - I ZR 57/07

    Cybersky

    Auszug aus BGH, 17.09.2009 - I ZR 43/07
    Er kann wegen der drohenden Rechtsverletzungen deshalb jedenfalls als Störer vorbeugend auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (vgl. BGH, Urt. v. 15.1.2009 - I ZR 57/07, GRUR 2009, 841 Tz. 13 ff. = WRP 2009, 1139 - Cybersky, m.w.N.).
  • BGH, 19.05.2005 - I ZR 285/02

    Der Zauberberg

    Auszug aus BGH, 17.09.2009 - I ZR 43/07
    Es kann offenbleiben, ob Ziffer 2.1 des Vertrags vom 12. November 1985 - wie das Berufungsgericht angenommen hat - die Rechtsübertragung auf alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Videokassetten- und Videoplatten-Systeme beschränkt und daher das erst in den neunziger Jahren des letzten Jahrhunderts bekannt gewordene Speichermedium DVD nicht erfasst, oder ob diese Bestimmung - wie die Revision unter Berufung auf die Senatsentscheidung "Zauberberg" (BGHZ 163, 109, 114 ff.) geltend macht - auch die seinerzeit unbekannte Nutzungsart "DVD" umfasst, weil diese technisch und wirtschaftlich an die Stelle der genannten Nutzungsart "Videokassette" bzw. "Videoplatte" getreten ist.
  • BAG, 24.06.2003 - 9 AZR 302/02

    Betriebliche Übung - Schriftformklausel

    Auszug aus BGH, 17.09.2009 - I ZR 43/07
    Eine solche "doppelte" Schriftformklausel kann, jedenfalls wenn sie - wie hier - zwischen Kaufleuten (§ 6 Abs. 1 HGB) in einem Individualvertrag vereinbart worden ist, nicht durch eine Vereinbarung abbedungen werden, die die Schriftform nicht wahrt (vgl. BGHZ 66, 378, 381 f.; ebenso BAG NJW 2003, 3725, 3727 und BFHE 165, 256).
  • OLG München, 29.04.2010 - 29 U 3698/09

    Urheberrechtsschutz: Vervielfältigung von Musikwerken durch Upload auf einen

    Die auf Wiederholungsgefahr gestützten Unterlassungsansprüche bestehen allerdings nur, wenn das beanstandete Verhalten der Klägerin auch zur Zeit der Begehung urheberrechtswidrig war (vgl. BGH, Urt. v. 17.09.2009 - I ZR 43/07, Tz. 14, juris).
  • LG München I, 30.08.2010 - 21 O 14144/10

    Reichweite einer urheberrechtlichen Nutzungsrechtsvereinbarung für einen

    Insoweit wird auf das Urteil des BGH vom 17.9.2009, Az: I ZR 43/07, (Anlage Ast 7) Bezug genommen.

    a) Entsprechend dem im Vorverfahren ergangenen Urteil des BGH vom 17.9.2009, Az: I ZR 43/07, (Anlage Ast 7) ist davon auszugehen, dass im Schreiben vom 1./2.7.1997 (Anlage Ast 4) der Austausch von empfangsbedürftigen rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen liegt, die aus der Sicht eines objektiven Empfängers gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung ihres gesamten Inhalts auszulegen sind.

    Vor diesem Hintergrund ist die im zweiten Absatz des Schreibens erhaltene Erklärung "Im Hinblick auf 'Der Name der Rose' liegen sämtliche Rechte ohnehin bereits bei ihnen bzw. bei T. Film." als rechtsverbindliche Feststellung zu verstehen, dass das Recht zur Auswertung des Films auf DVD bei der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin liegt (BGH v. 17.9.2009, Az: I ZR 43/07, Rz. 29).

  • OLG Düsseldorf, 31.03.2015 - 16 U 70/14

    Ansprüche eines Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges und Ausgleich

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann eine doppelte Schriftformklausel, die vorsieht, dass die Aufhebung der Schriftform ebenfalls schriftlich erfolgen muss, jedenfalls dann, wenn sie zwischen Kaufleuten durch Individualvertrag vereinbart wurde, nicht durch eine Vereinbarung abbedungen werden, die die Schriftform selbst nicht wahrt (zuletzt BGH Urteil vom 17.09.2009, I ZR 43/07, m.w.N).
  • OLG Köln, 02.07.2013 - 19 U 193/12

    Rechte des Bestellers bei vorzeitiger Beendigung eines Pauschalpreisvertrages

    Zwar ist anerkannt (BAG, Urt. v. 20.05.2008, -9 AZR 382/07-; OLG Brandenburg, Urt. v. 25.10.2006, -13 U 128/05-, alle zitiert nach juris; Junker in: juris-PK, BGB Bd. 1, 6. Auflage 2012, Stand: 25.03.2013, § 125 Rn. 78), dass eine Schriftformklausel, die - wie vorliegend - nicht nur für Vertragsänderungen die Schriftform vorschreibt, sondern auch Änderungen der Schriftformklausel ihrerseits der Schriftform unterstellt, regelmäßig nicht durch eine die Schriftform nicht wahrende Vereinbarung abbedungen werden kann (so ausdrücklich für Kaufleute BGH, Urt. v. 17.09.2009, -I ZR 43/07-, zitiert nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 08.04.2020 - 27 U 9/19
    Daraus folgt, dass es der vom BKartA für notwendig gehaltenen Vertragsänderung, zu der es ungeachtet der von den Parteien wiederholt praktizierten Vergütungsabrechnung nach dem hypothetischen Quotenmodell wegen der qualifizierten Schriftformklausel der Ziffer 14. des Redispatchvertrags hier wohl nicht gekommen ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 17.09.2009 - I ZR 43/07, zitiert nach juris, Tz. 21 f.; Urteil vom 02.06.1976 - VIII ZR 97/74, zitiert nach juris, Tz. 48), nicht bedurfte.
  • OLG Brandenburg, 28.09.2010 - 6 U 66/09

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Anspruch auf Rückzahlung von

    Grundsätzlich stünde eine solche, unter Kaufleuten unbedenkliche Regelung, zwar Änderungen und Ergänzungen der schriftlichen Vereinbarungen der Parteien entgegen (vgl. BGHZ 66, 378; BGH, Urteil vom 17.9.2009, I ZR 43/07, MMR 2010, 336, jeweils zitiert nach Juris).Jedoch ist die einvernehmliche Anwendung der Änderungsvereinbarung durch die Parteien auf bei ihrem Abschluss noch nicht fällig gewordene Provisionen der Beklagten der Sache nach weder eine Änderung noch eine Ergänzung der Änderungsvereinbarung oder des Dienstleistungsvertrages.
  • LG München I, 29.10.2014 - 2 O 17024/11

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Architektenplanung für Bodenplatte in

    Einer konkludenten Abbedingung des Schriftformerfordernisses steht die sogenannte "doppelte Schriftformklausel" entgegen (vgl. BGH NJW 1976, 1395; MMR 2010, 336).
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Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Main, 13.01.2010 - 2-06 O 521/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,5584
LG Frankfurt/Main, 13.01.2010 - 2-06 O 521/09 (https://dejure.org/2010,5584)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.01.2010 - 2-06 O 521/09 (https://dejure.org/2010,5584)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13. Januar 2010 - 2-06 O 521/09 (https://dejure.org/2010,5584)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Online-Verzeichnis darf Rechtsanwalt nicht als "Fachanwalt für Markenrecht" ausweisen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Webverzeichnis für Rechtsanwälte darf nicht "Fachanwalt für Markenrecht" enthalten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2010, 336
  • K&R 2010, 430
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.01.2005 - I ZR 202/02

    Optimale Interessenvertretung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 13.01.2010 - 6 O 521/09
    Hinsichtlich der räumlichen Marktabgrenzung kommt es darauf an, ob sich die Gebiete, in denen der Antragssteller und die Rechtsanwälte H... Kunden haben oder zu gewinnen suchen, decken oder überschneiden, wobei es dabei, auch soweit es Internet-Werbung betrifft, auch auf die Ausrichtung und die Größe der Kanzleien ankommt (BGH GRUR 2005, 520 - optimale Interessenvertretung).
  • OLG Frankfurt, 10.09.1999 - 24 U 58/99
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 13.01.2010 - 6 O 521/09
    Die Zustellung an die Antragsgegnerin selbst bzw. jedenfalls der diesbezügliche Antrag des Antragstellers erfolgte innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO, da dieser nach Zustellung der Beschlussverfügung am 02.11.2009 am 12.11.2009 bei Gericht einging und dies für eine Vollziehung i.S.d. § 929 Abs. 2 ZPO ausreichend ist (vgl. dazu: OLG Frankfurt NJW-RR 2000, 1236 f.).
  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04

    Jugendgefährdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 13.01.2010 - 6 O 521/09
    Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 3, 4 Nr. 11, 5, 8 III Nr. 1 UWG i.V.m. § 1 FachanwaltsVO unter dem Gesichtspunkt der (täterschaftlichen) Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht (vgl. grundsätzlich hierzu BGH GRUR 07, 890 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).
  • OLG Düsseldorf, 29.04.2004 - 20 U 18/04

    Vollziehung einer einstweiligen Verfügung durch Parteizustellung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 13.01.2010 - 6 O 521/09
    Vorangegangen war diesem Antrag die Anfrage des Antragsstellers vom 3.11.2009 bei den nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin, ob diesen "für den Fall gerichtlicher Schritte auch Zustellungsvollmacht" erteilt worden sei (Bl. 57 d.A.) und deren Antwort (Bl. 59 d.A. : " Zur Frage des Verhältnisses einer angezeigten Zustellungsbevollmächtigung einerseits und zur Vertretungsbevollmächtigung andererseits verweisen wir auf OLG Düsseldorf GRUR-RR 2005, 102. Sollte aus unserer Antwort vom 06.10.2009 möglicherweise - von uns nicht intendiert - abzuleiten sein, wir behaupteten, das Unternehmen F... AG in allen nur möglichen Belangen zu vertreten, wäre diese Interpretation nicht von der Wirklichkeit gedeckt. In der gegenständlichen Angelegenheit sind wir mandatiert ").
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