Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 27.10.2011 - 6 U 179/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,5302
OLG Frankfurt, 27.10.2011 - 6 U 179/10 (https://dejure.org/2011,5302)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27.10.2011 - 6 U 179/10 (https://dejure.org/2011,5302)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27. Oktober 2011 - 6 U 179/10 (https://dejure.org/2011,5302)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 242 BGB, § 14 MarkenG
    Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung markenrechtlicher Ansprüche nach provozierter Verletzungshandlung

  • webshoprecht.de

    Zur rechtsmissbräuchlichen einseitigen Abänderung der gemeinsam genutzten Artikelbeschreibung im Warenkatalog von Amazon

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Verfolgung markenrechtlicher Ansprüche

  • kanzlei.biz

    Rechtmissbräuchliche Verfolgung markenrechtlicher Ansprüche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242; MarkenG § 14
    Rechtsmissbräuchlichkeit der Verfolgung markenrechtlicher Ansprüche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Markenabmahnung ist rechtsmissbräuchlich, wenn die Marke zuvor in eine Amazon-Produktbeschreibung eingefügt wird, ohne die mitnutzenden Mitbewerber darüber zu informieren

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Aufsetzen auf Amazon Angebote

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Markenrecht und E-Commerce - Markenrechtsverletzung in der Artikelbeschreibung

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Einfügen einer Marke in eine Amazon-Beschreibung ohne Information der Mitnutzer ist rechtsmissbräuchlich

Besprechungen u.ä.

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Markenrecht und E-Commerce - Markenrechtsverletzung in der Artikelbeschreibung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 282
  • GRUR-RR 2012, 119
  • MMR 2012, 183
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 19.07.2011 - 4 U 22/11

    Zur Markenrechtsverletzung durch "Anhängen" an Produktbeschreibungen und zur

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.10.2011 - 6 U 179/10
    Der Beklagte kann zwar mit einer Angebotspalette von ca. 1.500 Artikeln als erfahrener "Amazon.de" - Händler angesehen werden, von dem verlangt werden kann, dass er regelmäßig seine Angebote prüft, um sich davor zu schützen, dem Verkehr irreführende Angebote zu unterbreiten (vgl. OLG Hamm vom 19.7. 2011, Az.: I 4 U 22/11 - Anlage K 18).
  • OLG Hamm, 22.11.2018 - 4 U 73/18

    Irreführung durch Textfeld "von" auf Amazon

    Allerdings ist es dem Kläger gemäß § 242 BGB verwehrt, den Unterlassungsanspruch auf ein solchermaßen wettbewerbswidriges, da irreführendes Handeln des Beklagten zu stützen (vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2012, 119 zur nachträglichen Einfügung einer Markenbezeichnung; a.A. noch Senat, Urteil vom 01.12.2016 - 4 U 152/16).
  • OLG Köln, 26.03.2021 - 6 U 11/21

    "American Food and Drinks" - Abmahnung des Markeninhabers als Rechtsmissbrauch

    Das wettbewerbsrechtlich Unlautere kann darin liegen, dass ein Zeichenanmelder die mit der Eintragung des Zeichens kraft Zeichenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfs einsetzt (vgl. BGH, Urteil vom 03.02.2005 - I ZR 45/03, GRUR 2005, 414 - Russisches Schaumgebäck; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.10.2011 - 6 U 179/10, GRUR-RR 2012, 119).
  • OLG Frankfurt, 05.12.2019 - 6 U 182/18

    Haftung für Markenverletzung bei Veränderung einer von mehreren Händlern

    Danach ist es missbräuchlich, wenn der Markeninhaber die Verletzung selbst dadurch provoziert, dass er in die durch ihn und den Verletzer gemeinsam benutzte Warenbeschreibung nachträglich seine Marke eingefügt, ohne den Mitbewerber auf die bevorstehende Änderung hinzuweisen (Senat, GRUR-RR 2012, 119 - ALPLAND).
  • OLG Hamburg, 15.07.2021 - 3 U 124/18

    Unterlassungsanspruch wegen markenrechtsverletzender Angebotsbeschreibung für

    Anders als in dem der Entscheidung "ALPLAND" des OLG Frankfurt vom 27. Oktober 2011 (GRUR-RR 2012, 119 ff.) zugrunde liegenden Sachverhalt liegt hier keine Fallgestaltung dergestalt vor, dass der Markeninhaber den Mitbewerber bewusst "in die Falle hat laufen lassen".

    Zu Unrecht berufen sich die Beklagten insoweit auf die - vor der BGH-Entscheidung "Angebotsmanipulation bei Amazon" ergangene - Entscheidung "ALPLAND" (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2012, 119, 120).

  • OLG Frankfurt, 11.03.2021 - 6 U 273/19

    Verletzungshandel im Inland bei Angebot eines nordirischen Online-Shops und

    (1) Der Einwand des Rechtsmissbrauchs ist auch im Markenrecht zulässig, und zwar sowohl dann, wenn eine Marke in rechtsmissbräuchlicher Absicht angemeldet wird, als auch dann, wenn in missbräuchlicher Weise Ansprüche aus einem zunächst mangelfrei erworbenen Kennzeichenrecht erhoben werden (Ingerl/Rohnke, MarkenG, Rn 321 vor § 14 ff.; OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2012, 119).
  • LG Berlin, 10.02.2015 - 15 O 221/14

    Markenrechtsverletzung: Haftung von Online-Händlern für von Amazon begangene

    Ein solcher ist auch durch ein Anhängen an ein bestehendes Angebot bei ... grundsätzlich möglich (so OLG Frankfurt, MMR 2012, 183).
  • LG Hamburg, 14.07.2022 - 327 O 32/19

    Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch bei einem Angebot

    Das wettbewerbsrechtlich Unlautere kann darin liegen, dass ein Zeichenanmelder die mit der Eintragung des Zeichens kraft Zeichenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfs einsetzt (vgl. BGH U. v. 3.2.2005 - I ZR 45/03 - Russisches Schaumgebäck; OLG Frankfurt/M. U. v. 27.10.2011 - 6 U 179/10 [= MMR 2012, 183]).
  • LG Frankfurt/Main, 23.10.2018 - 3 O 387/17
    Die Gesichtspunkte des Urteils des OLG Frankfurt am Main zum Az.: 6 U 179/10 (ALPLAND, GRUR 2012, 119) bei einer Konstellation eines Zeitraums von 2 Wochen zwischen Angebotsänderung und Abmahnung, führen hier nicht zur Annahme eines Rechtsmissbrauchs, zumal in Abweichung des dortigen Sachverhaltes hier seit Kenntnis der verfahrensgegenständlichen Angebote spätestens am 18.02.2017 bis zu den Testkäufen durch den Kläger im Mai 2017 mehrere Monate vergangen waren, um etwas an diesem Zustand zu ändern.
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