Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 24.04.2012 - I-20 U 176/11 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
Modifikationen einer Open Source-Software dürfen so lange unter dem ursprünglichen Namen der Software vertrieben werden, wie sie ihr "ähnlich” bleibt
- openjur.de
Artt. 12, 9 GMV
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verletzung einer Gemeinschaftswortmarke durch Bewerbung eines Satelliten-Receivers unter Verwendung der Bezeichnung einer Open-Source-Software
- germanitlaw.com
- ifross.org
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verletzung einer Gemeinschaftswortmarke durch Bewerbung eines Satelliten-Receivers mit dem Titell der mitgelieferten Software
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Zur kommerziellen Verwendung von GPLv2 Software
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Kommerzielle Verwendung von GPLv2 Software
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Gemeinschaftsmarkenrechtlich zulässige Bewerbung eines Satelliten-Receivers mit dem Titel der mitgelieferten Software
- anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)
Open Source Lizenzen und Markenrecht
- ifross.org (Kurzinformation)
Zur Nutzung von Werktiteln bei GPL-Software
Besprechungen u.ä.
- ifross.org (Kurzanmerkung)
Zur Nutzung von Werktiteln bei GPL-Software
Papierfundstellen
- MMR 2012, 760
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97
Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge
Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.04.2012 - 20 U 176/11
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist dem berechtigten Interesse an der Verwendung des Titels eines Werkes, dessen urheberrechtlicher Schutz abgelaufen ist und das daher von jedermann verwertet werden kann, gegebenenfalls im Rahmen des Schutzumfangs eines als Marke eingetragenen Werktitels nach § 23 Nr. 2 MarkenG Rechnung zu tragen (BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt). - EuGH, 18.06.2009 - C-487/07
DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.04.2012 - 20 U 176/11
Fragt man zur Feststellung einer Markenverletzung nunmehr gemäß neueren Kriterien des Europäischen Gerichtshof (GRUR 2009, 756 - L'Oréal/Bellure) zusätzlich oder allein noch nach der Beeinträchtigung einer Markenfunktion durch die jeweils beanstandete Zeichennutzung, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (…a.a.O.), wenn es - wie vorliegend - nicht um die Benutzung eines identischen Zeichens für identische Erzeugnisse im Sinne des Buchstabens a der genannten Vorschrift geht, sondern um die Benutzung eines nur ähnlichen Zeichens oder eine Zeichennutzung für nur ähnliche Erzeugnisse im Sinne des Buchstabens b), allein eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion als der Hauptfunktion der Marke in Betracht zu ziehen; die weiteren Markenfunktionen spielen dann keine Rolle. - OLG München, 30.04.2009 - 29 U 4978/08
Markenschutz bei Verfilmung eines gemeinfreien Romans: Verwendung des Titels der …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.04.2012 - 20 U 176/11
Auch hinsichtlich einer solchen Titelnutzung ist davon auszugehen, dass sie als lautere beschreibende Verwendung zulässig ist (vgl. OLG München, GRUR-RR 2009, 307, 308 Der Seewolf;… Hacker a.a.O. § 23 Rn. 80). - EuGH, 23.02.1999 - C-63/97
RECHTSANGLEICHUNG
Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.04.2012 - 20 U 176/11
Der Europäische Gerichtshof hat das Erfordernis einer markenmäßigen Benutzung ebenfalls aufgestellt, (GRUR Int 1999, 438 - BMW/Deenik), es aber von Anfang an in einem weiten Sinn verstanden. - OLG Düsseldorf, 28.09.2010 - 20 U 41/09
Zum Verhältnis der GPL zu Markenrechten - xtCommerce
Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.04.2012 - 20 U 176/11
Im Streitfall bedarf die Antragsgegnerin keines Nutzungsrechts an der Marke der Antragstellerin, so dass es nicht darauf ankommt, ob eine GPL, wie sie im Streitfall besteht, markenrechtliche Befugnisse gewährt (vgl. Senat GRUR-RR 2010, 467).
- OLG Köln, 30.09.2016 - 6 U 18/16
Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Wort-/Bildmarke zur …
Dies sei aber im Fall einer Open Source Software nicht naheliegend, weil das dort im Streit befindliche Softwareprogramm unter den Bedingungen des GPLv2 lizensiert sei und danach jedermann das Programm vervielfältigen, verbreiten und benutzen könne (OLG Düsseldorf, MMR 2012, 760 ff. - juris).