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Rechtsprechung
   EuGH, 21.10.2014 - C-348/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,31191
EuGH, 21.10.2014 - C-348/13 (https://dejure.org/2014,31191)
EuGH, Entscheidung vom 21.10.2014 - C-348/13 (https://dejure.org/2014,31191)
EuGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2014 - C-348/13 (https://dejure.org/2014,31191)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    BestWater International - Einbettung eines urheberrechtlich geschützten Werkes in eine Website mittels Framing regelmäßig nicht rechtswidrig!?

  • Telemedicus

    Embedding grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzung - "Bestwater International"

  • Telemedicus

    Embedding grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzung ("Bestwater International")

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Framing/Embedding verstößt grundsätzlich nicht gegen das Urheberrecht

  • Europäischer Gerichtshof

    BestWater International

    Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangleichung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Informationsgesellschaft - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte - Art. 3 Abs. 1 - Öffentliche Wiedergabe - ...

  • IWW
  • JurPC

    Verwendung der Framing-Technik

  • kanzlei.biz

    Framing grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzung

  • online-und-recht.de

    Framing ist keine Urheberrechtsverletzung: "BestWater"

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    BestWater International

    Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2001/29/EG

  • rabüro.de

    Framing keine öffentliche Wiedergabe

  • new-media-law.net PDF
  • aufrecht.de

    Framing / Embedding ist nur in Ausnahmen eine Urheberrechtsverletzung BestWater International

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BestWater International/Mebes u. a.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (52)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Einbettung eines fremden Videos per Framing zulässig, wenn das Video mit Zustimmung des Urhebers auf Videoplattform veröffentlicht wurde - Auszüge aus den Entscheidungsgründen

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Embedding fremder Videos grundsätzlich erlaubt

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Framing keine Urheberrechtsverletzung

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    »Framing« eines auf einer anderen Internetseite öffentlich zugänglichen Werkes keine »öffentliche Wiedergabe«

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Einbindung von Youtube-Videos ist keine Urheberrechtsverletzung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Framing und Urheberrechtsverletzung

  • lto.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Framing von Youtube-Videos erlaubt

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Keine Urheberrechtsverletzung durch Einbindung von geschützten Internetinhalten mittels Framing

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Urheberrechtsverletzung durch Einbindung von geschützten Internetinhalten mittels Framing

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    EuGH zur Zulässigkeit des "Framings"

  • golem.de (Pressebericht, 23.10.2014)

    Framende Links sind keine Urheberrechtsverletzung

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 24.10.2014)

    Internetseiten dürfen Youtube-Videos einbetten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Framing grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzung

  • blog-it-recht.de (Kurzinformation)

    EuGH entscheidet zu Gunsten der urheberrechtlichen Zulässigkeit des Framing

  • raschlegal.de (Kurzinformation)

    EuGH stellt bei Zulässigkeit des Framing auf Willen der Berechtigten ab

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Facebook & Co.: Ist das Einbinden von YouTube-Videos für Facebook-Nutzer jetzt legal?

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Urheberrecht bei Videos auf Internetseiten

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    Einbinden von YouTube-Videos: Was ist erlaubt?

  • blog-it-recht.de (Kurzinformation)

    Framing von You Tube-Videos ist zulässig

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit des sogenannten "Embedding"

  • maslaton.de (Kurzinformation)

    Framing stellt keine Urheberrechtsverletzung dar

  • new-media-law.net (Kurzinformation)

    Framing

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Framing-Link auf fremde Filme ist kein Urheberrechtsverstoß

  • onlinehaendler-news.de (Kurzinformation)

    Einbettung von YouTube-Videos verletzt nicht das Urheberrecht

  • onlinehaendler-news.de (Kurzinformation)

    Adventskalender: Rechtstipp

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Einbinden fremder Inhalte im Web ist keine Urheberrechtsverletzung!

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Embedded Content und Urheberrechte

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Einbinden von Youtube-Videos ist legal! - Facebook-Nutzer können aufatmen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Framing - Einbetten von YouTube-Videos ist legal!

  • ra-herrle.de (Kurzinformation)

    Einbetten (Framing) von YouTube-Videos erlaubt

  • swd-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Einbindung von Videos mittels Framing kein Urheberrechtsverstoß

  • ra-domanski.de (Kurzinformation)

    Framing von Internetvideos

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Embedded Content & Urheberrechte

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Einbettung von YouTube-Videos zulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Einbetten von YouTube-Videos u.ä. auf der eigenen Website ist erlaubt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Einbettung von YouTube-Videos in der Regel erlaubt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Framing stellt keinen Urheberrechtsverstoß dar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Urheberrechtsverletzung durch Framing

  • juve.de (Kurzinformation)

    Framing: Freie YouTube-Links sind zulässig

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Einbetten von Internet-Videos durch sog. Framing auf eigener Website stellt keine Urheberrechtsverletzung dar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Framing - Einbetten von YouTube-Videos ist legal!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die öffentl. Wiedergabe bei Online-Einbindung einer Fotografie

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Framing ist erlaubt!

  • medizinrecht-blog.de (Kurzinformation)

    Framen von Videofilmen erlaubt

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Framing ist keine öffentliche Wiedergabe

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Einbetten von Youtube-Videos urheberrechtlich in Ordnung

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Framing - Einbetten von YouTube-Videos ist legal!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Social Media Recht - Gefahren beim Teilen, Einbinden und Verlinken von Youtube Videos und anderen Inhalten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Einbettung fremder Youtube-Videos auf eigener Homepage erlaubt

Besprechungen u.ä. (16)

  • hiesige-meinung.de (Entscheidungsbesprechung)

    Videoeinbettungen vor dem EuGH

  • ferner-alsdorf.de (Entscheidungsbesprechung)

    Framing und embedded Content können Urheberrechtsverletzung sein

  • Telemedicus (Entscheidungsbesprechung)

    EuGH zum Framing: Der Beschluss im Detail

  • internet-law.de (Entscheidungsbesprechung)

    Einbettung von Videos regelmäßig keine Urheberrechtsverletzung

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vorabentscheidung zur Zulässigkeit des "Framings″

  • lhr-law.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die Folgen der "Framing”-Entscheidung des EuGH: Es bleibt die Störerhaftung

  • faz.net (Interview mit Bezug zur Entscheidung)

    Framing-Urteil: Ist der Zugriff auf Videos im Netz nun grenzenlos?

  • lto.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Framing von Youtube-Videos erlaubt

  • academia.edu (Entscheidungsbesprechung)

    Embedded Content und das Recht der öffentlichen Wiedergabe - Svensson ist die (neue) Realität! (RA Dr. David Jahn und Mag. jur. Christoph Palzer; K&R 2015, 1-6)

  • rechtsanwalt-schwenke.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    YouTube-Videos: Embedding stellt (grundsätzlich) keinen Rechtsverstoß dar

  • channelpartner.de (Entscheidungsbesprechung)

    Fremde Videos auf eigener Website?

  • it-recht-kanzlei.de (Entscheidungsbesprechung)

    Framing ist kein Urheberrechtsverstoß - Online-Händler dürfen fremde Inhalte kostenfrei in den Webshop integrieren

  • rechtambild.de (Entscheidungsbesprechung)

    Embedding ist grundsätzlich erlaubt

  • heuking.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine öffentliche Wiedergabe eines Werks allein durch Framing

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Zulässigkeit des sogenannten "Embedding"

  • it-recht-kanzlei.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Abmahnungen wegen Einbindung von Youtube-Videos in Blogs und bei Facebook?

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    BestWater International

  • new-media-law.net (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Framing keine Urheberrechtsverletzung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesgerichtshof - Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 148
  • ZIP 2014, 87
  • GRUR 2014, 1196
  • GRUR Int. 2014, 1160
  • EuZW 2015, 28
  • WM 2014, 2193
  • MMR 2014, 10
  • MMR 2015, 46
  • MIR 2014, Dok. 108
  • K&R 2014, 794
  • ZUM 2015, 141
  • afp 2014, 520
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 13.02.2014 - C-466/12

    Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über

    Auszug aus EuGH, 21.10.2014 - C-348/13
    Was speziell die Fallgestaltung betrifft, bei der ein Dritter auf einer Website ein geschütztes Werk, das bereits auf einer anderen Website frei öffentlich wiedergegeben wurde, mittels eines Internetlinks einstellt, hat der Gerichtshof in Rn. 24 des Urteils Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76) entschieden, dass eine solche Wiedergabehandlung, da sie sich desselben technischen Verfahrens bedient, das schon für die Wiedergabe des Werkes auf einer anderen Website verwendet wurde, nur dann als "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 einzustufen ist, wenn die Handlung gegenüber einem neuen Publikum erfolgt.

    Ist dies nicht der Fall, insbesondere weil das Werk bereits auf einer anderen Website mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich ist, kann die betreffende Handlung nicht als "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 eingestuft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Svensson u. a., EU:C:2014:76, Rn. 25 bis 28).

    In den Rn. 29 und 30 des Urteils Svensson u. a. (EU:C:2014:76) hat der Gerichtshof klargestellt, dass diese Feststellung nicht durch den Umstand in Frage gestellt wird, dass das Werk bei Anklicken des betreffenden Links durch die Internetnutzer in einer Art und Weise erscheint, die den Eindruck vermittelt, dass es von der Website aus gezeigt wird, auf der sich dieser Link befindet, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Website entstammt.

  • EuGH, 07.03.2013 - C-607/11

    Fernsehsendeunternehmen können die Weiterverbreitung ihrer Sendungen durch ein

    Auszug aus EuGH, 21.10.2014 - C-348/13
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es nämlich für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder, ansonsten, für ein neues Publikum wiedergegeben wird, d. h. für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten (vgl. in diesem Sinne Urteil SGAE, C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 40 und 42, Beschluss Organismos Sillogikis Diacheirisis Dimiourgon Theatrikon kai Optikoakoustikon Ergon, C-136/09, EU:C:2010:151, Rn. 38, sowie Urteil ITV Broadcasting u. a., C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 39).
  • EuGH, 07.12.2006 - C-306/05

    DIE VERBREITUNG EINES SIGNALS DURCH VON EINEM HOTEL AUFGESTELLTE FERNSEHAPPARATE

    Auszug aus EuGH, 21.10.2014 - C-348/13
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es nämlich für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder, ansonsten, für ein neues Publikum wiedergegeben wird, d. h. für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten (vgl. in diesem Sinne Urteil SGAE, C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 40 und 42, Beschluss Organismos Sillogikis Diacheirisis Dimiourgon Theatrikon kai Optikoakoustikon Ergon, C-136/09, EU:C:2010:151, Rn. 38, sowie Urteil ITV Broadcasting u. a., C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 39).
  • EuGH, 18.03.2010 - C-136/09

    Organismos Sillogikis Diacheirisis Dimiourgon Theatrikon kai Optikoakoustikon

    Auszug aus EuGH, 21.10.2014 - C-348/13
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es nämlich für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder, ansonsten, für ein neues Publikum wiedergegeben wird, d. h. für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten (vgl. in diesem Sinne Urteil SGAE, C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 40 und 42, Beschluss Organismos Sillogikis Diacheirisis Dimiourgon Theatrikon kai Optikoakoustikon Ergon, C-136/09, EU:C:2010:151, Rn. 38, sowie Urteil ITV Broadcasting u. a., C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 39).
  • EuGH, 26.04.2017 - C-527/15

    Der Verkauf eines multimedialen Medienabspielers, mit dem kostenlos und einfach

    Dass auf einer Internetseite anklickbare Links zu geschützten Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen Seite ohne Zugangsbeschränkung veröffentlicht sind, bietet, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, den Nutzern der erstgenannten Seite direkten Zugang zu diesen Werken (Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 18, vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International, C-348/13, EU:C:2014:2315, Rn. 15, und Urteil vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 43).

    Was darüber hinaus die Frage betrifft, ob sich die Wiedergabe dieser Werke an eine "neues" Publikum im Sinne der in Rn. 33 des vorliegenden Urteils genannten Rechtsprechung richtet, ist festzustellen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 24 und 31), sowie in seinem Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International (C-348/13, EU:C:2014:2315), entschieden hat, dass es sich bei einem solchen Publikum um ein Publikum handelt, an das die Urheberrechtsinhaber nicht gedacht haben, als sie die ursprüngliche Wiedergabe erlaubten.

  • EuGH, 08.09.2016 - C-160/15

    Das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten

    Im Rahmen der Prüfung dieser Anschlusskassationsbeschwerde stellt das vorlegende Gericht fest, dass weder aus dem Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76), noch aus dem Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater (C-348/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2315), mit hinreichender Sicherheit abgeleitet werden könne, ob eine "öffentliche Wiedergabe" vorliege, wenn das Werk zuvor tatsächlich, aber ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers veröffentlicht worden sei.

    Darüber hinaus ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder, ansonsten, für ein neues Publikum wiedergegeben wird, d. h. für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten (Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 24, und Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International, C-348/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2315, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die gleiche Auslegung wurde auch im Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International (C-348/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2315), für ein solches Verlinken unter Verwendung der Framing-Technik vorgenommen.

    Denn sofern und soweit dieses Werk auf der Website, auf die durch den Hyperlink zugegriffen werden kann, frei zugänglich ist, ist davon auszugehen, dass die Inhaber des Urheberrechts, als sie diese Wiedergabe erlaubt haben, an alle Internetnutzer als Publikum gedacht haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 24 bis 28, sowie Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International, C-348/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2315, Rn. 15, 16 und 18).

    Daher kann weder aus dem Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76), noch aus dem Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International (C-348/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2315), abgeleitet werden, dass das Setzen von Hyperlinks auf eine Website zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website frei zugänglich gemacht wurden, aber ohne dass hierfür die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers vorlag, grundsätzlich nicht unter den Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 fällt.

  • BGH, 09.07.2015 - I ZR 46/12

    Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des "Framing"

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Beschluss vom 21. Oktober 2014 (C-348/13, GRUR 2014, 1196 = WRP 2014, 1441 - Best Water International/Mebes und Potsch) wie folgt entschieden:.

    Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die Wiedergabe ohne Weiteres der Erlaubnis des Urhebers (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 40 und 41 - SGAE/Rafael; EuGH, Beschluss vom 18. März 2010 - C-136/09, MR-Int 2010, 123 Rn. 38 - OSDD/Divani Akropolis; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 197 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2013, 500 Rn. 39 und 24 bis 26 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 14 - BestWater International/Mebes und Potsch).

    Soweit das betreffende Werk weder nach einem speziellen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, noch für ein neues Publikum wiedergegeben wird, stellt die Einbettung eines auf einer Webseite öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Webseite mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik, wie sie hier in Frage steht, allein keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar (EuGH, GRUR 2014, 1196 Rn. 19 - BestWater International/Mebes und Potsch).

    Stellt ein Dritter auf einer Webseite ein geschütztes Werk, das bereits auf einer anderen Webseite frei öffentlich wiedergegeben wurde, mittels eines Internetlinks ein, bedient sich eine solche Wiedergabehandlung desselben technischen Verfahrens, das schon für die Wiedergabe des Werkes auf der anderen Webseite verwendet wurde (EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 15 - BestWater International/Mebes und Potsch).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der Dritte bei einer solchen Wiedergabehandlung der Framing-Technik bedient und das der anderen Webseite entstammende Werk mittels eines "eingebetteten" Internetlinks in einem Rahmen auf seiner Webseite angezeigt wird, so dass den Nutzern seines Webauftritts die ursprüngliche Umgebung dieses Werkes verborgen bleibt (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 29 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 17 - BestWater International/Mebes und Potsch).

    Sie ist daher keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und bedarf keiner Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 25 bis 28 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 15 und 16 - BestWater International/Mebes und Potsch).

    Soweit dieses Werk auf der Webseite, auf die der Internetlink verweist, frei zugänglich ist, ist davon auszugehen, dass die Inhaber des Urheberrechts, als sie diese Wiedergabe erlaubten, an alle Internetnutzer als Publikum dachten (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1196 Rn. 17 und 18 - BestWater International/Mebes und Potsch).

    Werden - wie im Streitfall - auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt, die auf einer anderen Internetseite für alle Internetnutzer frei zugänglich sind, führt dies nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union demnach nur dann nicht zu einer Wiedergabe der fraglichen Werke für ein neues Publikum, wenn die Werke auf der anderen Internetseite mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich sind (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 25 bis 28 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 15 und 16 - BestWater International/Mebes und Potsch).

    In einem solchen Fall richtet sich daher jede Wiedergabe des Werkes durch einen Dritten an ein neues Publikum im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. Leistner, GRUR 2014, 1145, 1154; Höfinger, ZUM 2014, 293, 295; Jani/Leenen, GRUR 2014, 362, 363; Solmecke, MMR 2015, 48; Jahn/Palzer, K&R 2015, 1, 4; Reinauer, MDR 2015, 252, 254; Fuchs/Farkas, ZUM 2015, 110, 117 f.; aA Abrar, GRUR-Prax 2014, 506; vgl. auch Rauer/Ettig, WRP 2014, 1443, 1444; Dietrich, GRUR Int. 2014, 1162; Ernst, jurisPR-WettbR 1/2015 Anm. 2; Schmidt-Wudy, EuZW 2015, 28, 30; unterscheidend danach, ob die Rechtswidrigkeit des ohne Zustimmung des Rechtsinhabers erfolgten Zugänglichmachens offensichtlich ist Grünberger, ZUM 2015, 273, 280 ff.).

    Diese Frage ist für die Entscheidung des Senats über die Revision der Klägerin erheblich und durch die Entscheidungen "Svensson/Retriever Sverige" (GRUR 2014, 360) und "BestWater International/Mebes und Potsch" (GRUR 2014, 1196) des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht unmittelbar beantwortet.

  • EuGH, 07.08.2018 - C-161/17

    Renckhoff - Auch Schüler haben beim Hochladen von Projekten auf Schul-Website das

    Im Übrigen hat der Gerichtshof zwar - u. a. in seinem Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 25 und 26), und in seinem Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International (C-348/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2315, Rn. 16) - in Bezug auf die Zugänglichmachung geschützter Werke über einen anklickbaren Link, der auf eine andere Website verweist, auf der die ursprüngliche Wiedergabe erfolgt war, angenommen, dass das Zielpublikum der ursprünglichen Wiedergabe alle potenziellen Besucher der betreffenden Seite waren, da die Werke in Anbetracht dessen, dass der Zugang zu ihnen auf dieser Seite keiner beschränkenden Maßnahme unterlag, für sämtliche Internetnutzer frei zugänglich waren.
  • BGH, 21.09.2017 - I ZR 11/16

    Keine Urheberrechtsverletzung bei der Bildersuche durch Suchmaschinen

    Erfolgt die nachfolgende öffentliche Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen öffentlichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die öffentliche Wiedergabe ohne weiteres der Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 40 f. - SGAE/Rafael; GRUR 2012, 156 Rn. 197 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2013, 500 Rn. 39 und 24 bis 26 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - C-348/13, GRUR 2014, 1196 Rn. 14 = WRP 2014, 1441 - BestWater International/Mebes und Potsch; EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 37 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 33 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 28 - Stichting Brein/XS 4ALL).

    (1) Erfolgen die ursprüngliche und die nachfolgende Wiedergabe im Internet, handelt es sich um dasselbe technische Verfahren (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 15 - BestWater International/Mebes und Potsch; GRUR 2016, 1152 Rn. 42 - GS Media/Sanoma u.a.).

    (1) Eine öffentliche Wiedergabe für ein neues Publikum setzt voraus, dass sie sich an ein Publikum richtet, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 14 - BestWater International/Mebes und Potsch; GRUR 2016, 1152 Rn. 37 - GS Media/Sanoma u.a.).

    Eine solche Wiedergabe erfolgt nicht gegenüber einem neuen Publikum und bedarf daher nicht nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG der Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 25 bis 28 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 15 f. - BestWater International/Mebes und Potsch; GRUR 2016, 1152 Rn. 40 bis 42 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 48 - Stichting Brein/Wullems).

  • LG Hamburg, 18.11.2016 - 310 O 402/16

    Architekturfotos - Urheberrechtsverletzung im Internet: Öffentliche

    [Tz. 37] Darüber hinaus ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder, ansonsten, für ein neues Publikum wiedergegeben wird, d. h. für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten (Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 24, und Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International, C-348/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2315, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die gleiche Auslegung wurde auch im Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International (C-348/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2315), für ein solches Verlinken unter Verwendung der Framing-Technik vorgenommen.

    Denn sofern und soweit dieses Werk auf der Website, auf die durch den Hyperlink zugegriffen werden kann, frei zugänglich ist, ist davon auszugehen, dass die Inhaber des Urheberrechts, als sie diese Wiedergabe erlaubt haben, an alle Internetnutzer als Publikum gedacht haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 24 bis 28, sowie Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International, C-348/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2315, Rn. 15, 16 und 18).

    [Tz. 43] Daher kann weder aus dem Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76), noch aus dem Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International (C-348/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2315), abgeleitet werden, dass das Setzen von Hyperlinks auf eine Website zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website frei zugänglich gemacht wurden, aber ohne dass hierfür die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers vorlag, grundsätzlich nicht unter den Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 fällt.

  • BGH, 17.09.2015 - I ZR 228/14

    Ramses - GEMA kann von Wohnungseigentümergemeinschaften kein Entgelt für

    Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird, sondern bedarf die Wiedergabe ohne Weiteres der Erlaubnis des Urhebers (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 40 und 41 - SGAE/Rafael; EuGH, Beschluss vom 18. März 2010 - C-136/09, MR-Int 2010, 123 Rn. 38 - OSDD/Divani Akropolis; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 197 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2013, 500 Rn. 39 und 24 bis 26 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - C-348/13, GRUR 2014, 1196 Rn. 14 - BestWater International/Mebes und Potsch).
  • OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 87/12

    GEMA ./. YouTube I

    Dies ergibt sich für den Senat aus den Rechtsgrundsätzen, die der EuGH in der Entscheidung "BestWater International" aufgestellt hat (EuGH GRUR 2014, 1196 - BestWater International).
  • BGH, 13.09.2018 - I ZR 140/15

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung von YouTube

    Nach diesen Maßstäben hat der Gerichtshof der Europäischen Union in der Bereitstellung anklickbarer Links auf einer Internetseite, die Zugang zu auf anderen Internetseiten veröffentlichten Werken eröffnen (EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 18 - Svensson/Retriever Sverige; EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - C-348/13, GRUR 2014, 1196 Rn. 15 = WRP 2014, 1441 - BestWater International/Mebes und Potsch; EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 43 - GS Media BV/Sanoma u.a.), in der Bereitstellung eines Medienabspielgeräts, das den Zugriff auf ohne Zustimmung des Rechtsinhabers im Internet zur Verfügung gestellte Werke ermöglicht (EuGH, GRUR 2017, 610 Rn. 38 bis 42 - Stichting Brein/Wullems [Filmspeler]), und in der Bereitstellung und dem Betrieb einer Filesharing-Plattform im Internet, die durch die Indexierung von geschützten Werken und das Anbieten einer Suchmaschine den Nutzern den Zugriff auf ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bereitgestellte Werke ermöglicht (EuGH, GRUR 2017, 790 Rn. 35 bis 39 - Stichting Brein/XS 4ALL [The Pirate Bay]), Handlungen der Wiedergabe gesehen.

    bb) Für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ist es weiterhin erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich vom bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C-306/05, Slg. 2006, I-11519 = GRUR 2007, 225 Rn. 40 und 41 - SGAE/Rafael; EuGH, Beschluss vom 18. März 2010 - C-136/09, MR-Int. 2010, 123 Rn. 38 - OSDD/Divani Akropolis; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 197 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2013, 500 Rn. 39 und 24 bis 26 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 14 - BestWater International/Mebes und Potsch; GRUR 2016, 684 Rn. 45 - Reha Training/GEMA; GRUR 2016, 1152 Rn. 37 - GS Media BV/Sanoma u.a.; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 28 - Cordoba).

  • EuGH, 09.03.2021 - C-392/19

    Hat der Urheberrechtsinhaber beschränkende Maßnahmen gegen Framing getroffen oder

    Der Bundesgerichtshof hat jedoch Zweifel, wie diese Frage unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Praxis der Einbettung (Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International, C-348/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2315) und der in Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Meinungs- und Informationsfreiheit im digitalen Kontext (Urteil vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 45) zu beantworten sei, aus der sich ergebe, dass Hyperlinks zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Internets und zum Meinungs- und Informationsaustausch beitrügen, und hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

    Es ist jedoch festzustellen, dass dieser Rechtsprechung die Sachverhaltsfeststellung zugrunde lag, dass der Zugang zu den betreffenden Werken auf der ursprünglichen Website keiner beschränkenden Maßnahme unterlag (Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 26, und Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International, C-348/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2315, Rn. 16 und 18).

    Insoweit kann weder aus dem Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76), noch aus dem Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International (C-348/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2315), abgeleitet werden, dass das Setzen von Hyperlinks auf eine Website zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website frei zugänglich gemacht wurden, aber ohne dass hierfür die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers vorlag, grundsätzlich nicht unter den Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 fällt.

  • BGH, 23.02.2017 - I ZR 267/15

    Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1

  • BGH, 10.01.2019 - I ZR 267/15

    Cordoba II - Urheberrechtsverletzung: Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe bei

  • BGH, 20.09.2018 - I ZR 53/17

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung eines

  • OLG München, 25.08.2016 - 6 U 1092/11

    Die Realität III

  • BGH, 25.04.2019 - I ZR 113/18

    Zur Urheberrechtsverletzung durch Framing

  • EuGH, 14.06.2017 - C-610/15

    Die Bereitstellung und das Betreiben einer Plattform für das Online-Filesharing

  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 113/18

    Deutsche Digitale Bibliothek II - Urheberrechtsverletzung durch Framing

  • BGH, 17.12.2015 - I ZR 21/14

    Keine Urhebervergütung für das bloße Bereitstellen von Fernsehgeräten in

  • BGH, 08.02.2024 - I ZR 34/23

    BGH legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur weiteren Klärung des

  • BGH, 11.01.2018 - I ZR 85/17

    Krankenhausradio

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-160/15

    Nach Auffassung von Generalanwalt Melchior Wathelet stellt das Setzen eines

  • LG Hamburg, 13.06.2017 - 310 O 117/17

    Haftung für Links: Nachforschungen können unzumutbar sein

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-392/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Szpunar bedarf die Einbettung von von anderen

  • OLG München, 14.07.2016 - 29 U 953/16

    Zugänglichmachung kleiner Textausschnitte aus Online-Zeitung - Kein Vollgas

  • BGH, 28.03.2019 - I ZR 132/17

    Darstellen des Bereithaltens eines Computerprogramms zum Abruf auf einem

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-527/15

    Stichting Brein

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2018 - C-161/17

    Renckhoff - Vorlagefrage Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der

  • OLG Düsseldorf, 16.06.2015 - 20 U 203/14

    Framing-Entscheidung des EuGH ist bei Übernahme eines Bildes nicht anwendbar

  • KG, 18.06.2018 - 24 U 146/17

    Framingschutz - Urheberrechtsschutz in digitalen Bibliotheken: Pflicht einer

  • LG Köln, 16.06.2016 - 14 O 355/14

    Urheberrechtsverletzung durch Zugänglichmachung von Lichtbildern auf der

  • LG Berlin, 06.01.2015 - 15 O 412/14

    Pokalbild - Urheberrechtsverletzung im Internet: Unterlassungsanspruch gegen die

  • LG Hamburg, 01.06.2017 - 308 O 151/17

    Loulou - Urheberrechtsverletzung im Internet: Öffentliche Wiedergabe bei

  • LG Hamburg, 14.07.2020 - 310 O 339/18

    Haftung eines Betreibers eines Sharehosting-Dienstes wegen einer

  • LG München I, 31.05.2016 - 33 O 6198/14

    Störerhaftung eines Sharehosting-Dienstes

  • OLG Köln, 24.02.2023 - 6 U 137/22

    Kunstmaschinen - Die automatisierte Einstellung eines Amazon-Angebots unter einer

  • LG München I, 30.06.2015 - 33 O 9639/14

    Urheberrechtliche Haftung der Betreiberin einer Plattform für Videoclips -

  • OLG München, 17.12.2015 - 29 U 2324/15

    Bestimmung des Umfangs der eingeräumten Nutzungsrechte an Modefotografien nach

  • KG, 18.09.2023 - 24 U 110/22

    Lindner-Foto

  • OLG Köln, 27.03.2015 - 6 U 134/14

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung höherer Übertragungsraten im Internet mittels

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2019 - C-263/18

    Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers - Richtlinie 2001/29/EG

  • OLG Dresden, 04.01.2023 - 14 U 1307/22
  • OLG Köln, 28.10.2016 - 6 U 206/15
  • OLG Dresden, 10.01.2023 - 14 U 1307/22

    Vergütungspflichtigkeit der Einspeisung von per Satellit empfangenen Fernseh- und

  • OLG Dresden, 12.03.2019 - 14 U 1071/06

    Internet-Videorecorder

  • AG Berlin-Charlottenburg, 08.09.2016 - 218 C 165/16

    Urheberrechtswahrnehmung bei Kabelweitersendung von Rundfunk- und

  • LG Flensburg, 26.01.2018 - 8 S 4/17

    Urheberrechtsverletzung: Weiterleitung eines Sendesignals über terrestrische

  • AG Köln, 06.12.2021 - 137 C 498/20
  • AG Berlin-Charlottenburg, 01.09.2016 - 218 C 176/16

    Urheberrecht: "Öffentliche Wiedergabe" von Rundfunksignalen durch

  • AG Berlin-Charlottenburg, 01.02.2018 - 218 C 288/17

    Lizenzvertrag mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft über

  • LG Hamburg, 19.12.2018 - 308 O 145/17
  • LG Stuttgart, 02.03.2021 - 17 O 333/18
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Rechtsprechung
   BGH, 05.03.2014 - 2 StR 616/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,3119
BGH, 05.03.2014 - 2 StR 616/12 (https://dejure.org/2014,3119)
BGH, Entscheidung vom 05.03.2014 - 2 StR 616/12 (https://dejure.org/2014,3119)
BGH, Entscheidung vom 05. März 2014 - 2 StR 616/12 (https://dejure.org/2014,3119)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • HRR Strafrecht

    § 263 StGB; § 17 StGB; PAngV; Richtlinie 2005/29/EG; Art. 4 Abs. 3 EUV; Art. 288 Abs. 3 AEUV; Art. 267 AEUV
    Betrug durch ein verschleiert kostenpflichtiges Routenplanerangebot im Internet (Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung des Strafrechts; Normativierung von Täuschung und Irrtum; Tatvorsatz; Verstoß gegen die Preisangabenverordnung; Vermögensschaden und persönlicher ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 22 EGRL 29/2005, Art 23 EGRL 29/2005, § 22 StGB, § 263 Abs 1 StGB, § 263 Abs 2 StGB
    Strafverfahren wegen versuchten Betrugs: Routenplaner-Service mit "Abo-Falle" im Internet

  • Telemedicus

    Betrug durch Abofallen

  • Telemedicus

    Betrug durch Abofallen

  • IWW
  • aufrecht.de

    Abofallen sind Betrug

  • Wolters Kluwer

    Täuschung über die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung der Nutzung der Internetseite "www.routenplaner-server.com" gegenüber den Nutzern als versuchter Betrug

  • online-und-recht.de

    Strafverfahren wegen versuchten Betrugs: Routenplaner-Service mit "Abo-Falle" im Internet

  • rewis.io

    Strafverfahren wegen versuchten Betrugs: Routenplaner-Service mit "Abo-Falle" im Internet

  • ra.de
  • RA Kotz

    Routenplaner - Strafbarkeit wegen Betruges

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Täuschung über die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung der Nutzung der Internetseite "www.routenplaner-server.com" gegenüber den Nutzern als versuchter Betrug

  • rechtsportal.de

    Täuschung über die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung der Nutzung der Internetseite "www.routenplaner-server.com" gegenüber den Nutzern als versuchter Betrug

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)

    Abo-Fallen im Internet

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (42)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung wegen versuchten Betruges durch Betreiben so genannter "Abo-Fallen" im Internet

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Gezielte Täuschung - Verurteilung wegen versuchten Betruges durch Betreiben von Internet-"Abo-Fallen" bestätigt

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Abo-Falle im Internet - Betrug

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Endlich höchstrichterlich geklärt: Betreiben von Abo-Fallen im Internet ist Betrug

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Abofallen sind strafbar

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Urteil des LG Frankfurt a.M. gegen Betreiber sog. "Abo-Fallen" wegen versuchten Betruges wird bestätigt

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Betreiben von Abo-Fallen im Internet ist als Betrug bzw. versuchter Betrug strafbar

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Versuchter Betrug durch Betreiben von Abofallen im Internet

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    BGH bestätigt Verurteilung wegen versuchten Betruges durch Betreiben so genannter Abo-Fallen im Internet

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Compliance: Strafbarkeit des Betriebs von Abo-Fallen im Internet

  • heise.de (Pressemeldung, 06.03.2014)

    BGH bestätigt Urteil zu Abo-Fallen im Internet

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abo-Fallen-Betrug

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Zu Abo-Falle: Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB

  • lto.de (Kurzinformation)

    Abo-Fallen im Internet - Erkennbare Täuschung trotzdem strafbar

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Verurteilung wegen versuchten Betrugs durch Betreiben von "Abo-Fallen" im Internet bestätigt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verurteilung wegen versuchten Betrugs durch Betreiben von "Abo-Fallen" im Internet bestätigt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verurteilung wegen versuchten Betruges durch Betreiben so genannter "Abo-Fallen" im Internet bestätigt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Versuchter Betrug durch Betreiben von " Routenplaner-Abo-Falle"

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    "Abo-Fallen" im Internet erfüllen Betrugstatbestand

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Internet-Abofallen als versuchter Betrug strafbar

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    "Abo-Fallen" im Internet

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Abo-Fallen" im Internet - Betreiber der Webseiten wurde wegen versuchten Betrugs verurteilt

  • netzpolitik.org (Pressebericht, 06.03.2014)

    Abo-Fallen sind als (versuchter) Betrug strafbar

  • kanzlei-rader.de (Pressemitteilung)

    BGH bestätigt Verurteilung wegen versuchten Betruges durch Betreiben so genannter "Abo-Fallen” im Internet

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Mit Routenplaner Besucher abgezockt - Zwei Jahre auf Bewährung wegen Abo-Falle

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Abofallen im Internet sind Betrug

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Versuchter Betrug durch Betreiben von Abo-Fallen

  • juraexamen.info (Rechtsprechungsübersicht)

    Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen

  • ra-staemmler.de (Kurzinformation)

    Verurteilung eines Abofallenbetreibers wegen versuchten Betruges

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung wegen versuchten Betruges durch Betreiben so genannter "Abo-Fallen" im Internet

  • loebisch.com (Kurzinformation)

    Internet-Abofalle = versuchter Betrug

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Verurteilung wegen versuchten Betruges durch Betreiben sogenannter "Abo-Fallen" im Internet

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Versuchter Betrug durch Abo-Fallen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Versuchter Betrug durch Betreiben einer Abo-Falle im Internet

  • kanzlei-rader.de (Kurzinformation)

    Verurteilung wegen versuchten Betruges durch Betreiben so genannter "Abo-Fallen” im Internet

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Abofallen-Abzocke kann Betrug sein

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Verurteilung wegen versuchten Betruges durch Betreiben so genannter "Abo-Fallen" im Internet

  • ra-herrle.de (Kurzinformation)

    Versuchter Betrug durch Abo-Fallen

  • anwalt.de (Pressemitteilung)

    Abofallen-Abzocke kann Betrug sein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Versuchter Betrug durch Betreiben einer Abo-Falle im Internet

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Online-Routenplaner - eine Abo-Falle im Internet?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Verurteilung von Abofallen-Betreiber wegen Betruges bestätigt

Besprechungen u.ä. (8)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Unionsrechtskonforme Auslegung des Betrugstatbestandes?

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Betrug durch Kostenfalle im Internet - Update

  • wordpress.com (Kurzanmerkung)

    Internet-Abofallen und der BGH - Verbraucherschutz im Strafrecht?

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Zur Strafbarkeit von Abofallen im Internet

  • zis-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Betrug durch das Betreiben von Abofallen (Prof. Dr. Ralf Krack; ZIS 2014, 536)

  • zis-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der individuelle Schadenseinschlag beim Betrug (Adriano Teixeira; ZIS 2016, 307-318)

  • zis-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Betrugsschaden und Versuchsbeginn bei Abo-Fallen im Internet

  • zis-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Reichweite und Grenzen von Verbraucherschutz mithilfe des Betrugstatbestands (Prof. Dr. Andreas Hoyer; ZIS 2019, 412416)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 2595
  • GRUR 2014, 886
  • StV 2014, 665
  • MMR 2014, 10
  • MMR 2014, 843
  • K&R 2014, 579
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (42)

  • BGH, 26.04.2001 - 4 StR 439/00

    Betrügerische Angebotsschreiben

    Auszug aus BGH, 05.03.2014 - 2 StR 616/12
    Dabei kann die Täuschung nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2001 - 4 StR 439/00, BGHSt 47, 1, 3).

    Es ist zwar nicht Aufgabe des Strafrechts (und des Betrugstatbestands), allzu sorglose Menschen vor den Folgen ihres eigenen unbedachten Tuns zu schützen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1952 - 5 StR 358/52, BGHSt 3, 99, 103; Urteil vom 26. April 2001 - 4 StR 439/00, BGHSt 47, 1, 4).

    Ein hiermit weitgehend vergleichbarer Sachverhalt lag bereits der Entscheidung BGHSt 47, 1 zugrunde.

    Die ausdrückliche Aufnahme dieser Fallkonstellation in den Anhang der Richtlinie 2005/29/EG, die durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 2949) als Ziffer 22 in den Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG übernommen worden ist, stützt die schon in der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 26. April 2001 - 4 StR 439/00, BGHSt 47, 1, 6 f.) vertretene Rechtsansicht, wonach weder die Leichtgläubigkeit des Opfers noch die Erkennbarkeit der Täuschung eine Strafbarkeit wegen Betrugs ausschließen (vgl. auch Vergho, Der Maßstab der Verbrauchererwartung im Verbraucherschutzstrafrecht, 2009, S. 316).

    Wer durch Täuschung zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages veranlasst wird, erleidet einen Vermögensschaden jedenfalls dann, wenn - wie hier - die vertragliche Gegenleistung unter Beachtung der persönlichen Bedürfnisse für ihn praktisch und damit auch wirtschaftlich wertlos ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 1970 - 4 StR 505/69, BGHSt 23, 300, 304; Urteil vom 26. April 2001 - 4 StR 439/00, BGHSt 47, 1, 8; Urteil vom 19. Juli 2001 - 4 StR 457/00, wistra 2001, 386, 387; Senatsbeschluss vom 24. August 2011 - 2 StR 109/11, ZWH 2012, 191, 192).

  • OLG Frankfurt, 17.12.2010 - 1 Ws 29/09

    Strafbarkeit des Betriebs einer Webseite mit Abofalle

    Auszug aus BGH, 05.03.2014 - 2 StR 616/12
    Hierfür spricht auch, dass der Fußnotentext bei der im Tatzeitraum statistisch am häufigsten verwendeten Bildschirmgröße und -auflösung erst nach vorherigem "Scrollen" wahrgenommen werden konnte (so auch OLG Frankfurt am Main, NJW 2011, 398, 400 f.).

    Da bereits die Hauptseite keinen deutlichen und leicht erkennbaren Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit enthielt, konnten und mussten die Nutzer nicht damit rechnen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine solche für die Entscheidung über die Inanspruchnahme der Leistung wesentliche Angabe beinhalteten (ebenso OLG Frankfurt am Main, NJW 2011, 398, 402).

    Wird ein Verbraucher, der einmalig einen kostenlosen Routenplaner-Service in Anspruch nehmen will, durch Täuschung zu einem "Abonnement" über drei Monate in der Absicht verleitet, hierdurch ein Entgelt zu erlangen, liegt daher hierin ein auf einen Vermögensschaden gerichteter Betrugsversuch (vgl. auch OLG Frankfurt am Main, NJW 2011, 398, 403), ohne dass es darauf ankäme, ob das Abonnement (mit seinen Zusatzleistungen) möglicherweise nach objektiven Maßstäben seinen Preis wert war.

  • EuGH, 16.07.1998 - C-210/96

    BEI DER BEURTEILUNG, OB EINE ANGABE AUF EINER LEBENSMITTELVERPACKUNG IRREFÜHREND

    Auszug aus BGH, 05.03.2014 - 2 StR 616/12
    Auch dem der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entnommenen Leitbild des Durchschnittsverbrauchers (grundlegend EuGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - C-210/96, WRP 1998, 848, 851) liegt kein besonders aufmerksamer und gründlicher Idealtypus zugrunde (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 5 Rn. 1.48).
  • BGH, 27.03.2012 - 2 StR 41/12

    Besonders schwerer Fall der Nötigung (Erörterungsmangel hinsichtlich vertypter

    Auszug aus BGH, 05.03.2014 - 2 StR 616/12
    Allerdings hat das Landgericht, das den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB gemäß § 23 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, nicht erörtert, ob der vertypte Strafmilderungsgrund des § 23 Abs. 2 StGB - gegebenenfalls zusammen mit den allgemeinen Strafmilderungsgründen - geeignet war, von der Annahme eines besonders schweren Falls abzusehen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März 2012 - 2 StR 41/12, NStZ-RR 2012, 207).
  • BGH, 06.02.2013 - 1 StR 263/12

    Betrug bei der massenhaften Vortäuschung von Auslagen (Porto-, Telefon- und

    Auszug aus BGH, 05.03.2014 - 2 StR 616/12
    Dass sich das Landgericht, das lediglich drei der insgesamt 261 Nutzer als Zeugen vernommen hat, nicht die Überzeugung vom tatsächlichen Vorliegen einer Täuschung bzw. eines Irrtums von Internetnutzern verschaffen konnte und deshalb - obwohl zehn Anzeigeerstatter Zahlungen erbracht hatten - nicht von einem vollendeten Betrug ausgegangen ist, lässt auch erkennen, dass sich das Landgericht der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung eingeräumten Möglichkeiten zur Feststellung von Täuschung bzw. Irrtum bei gleichförmigen und massenhaften Geschäften nicht bewusst war (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 StR 394/08, wistra 2009, 433, 434 (insoweit in BGHSt 54, 44 nicht abgedruckt); aus jüngerer Zeit: BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 1 StR 263/12, NStZ 2013, 422, 423; Urteil vom 22. November 2013 - 3 StR 162/13, wistra 2014, 97, 98).
  • BGH, 24.02.1983 - 1 StR 550/82

    Strafbarkeit wegen fortgesetzten Betrugs - Anforderungen an die Rüge der

    Auszug aus BGH, 05.03.2014 - 2 StR 616/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt die Annahme eines Vermögensschadens auch bei objektiv gleichwertigen Leistungen unter anderem dann in Betracht, wenn der Erwerber, der sich zum Abschluss eines Vertrags entschlossen hat, die versprochene Leistung nicht oder nicht in vollem Umfang zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwenden kann (grundlegend Beschluss vom 16. August 1961 - 4 StR 166/61, BGHSt 16, 321, 326; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Februar 1983 - 1 StR 550/82, NJW 1983, 1917; Beschluss vom 9. März 1999 - 1 StR 50/99, NStZ 1999, 555; Urteil vom 7. März 2006 - 1 StR 385/05, NStZ-RR 2006, 206, 207).
  • BGH, 09.03.1999 - 1 StR 50/99

    Vermögensschaden; Täuschung; Betrug

    Auszug aus BGH, 05.03.2014 - 2 StR 616/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt die Annahme eines Vermögensschadens auch bei objektiv gleichwertigen Leistungen unter anderem dann in Betracht, wenn der Erwerber, der sich zum Abschluss eines Vertrags entschlossen hat, die versprochene Leistung nicht oder nicht in vollem Umfang zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwenden kann (grundlegend Beschluss vom 16. August 1961 - 4 StR 166/61, BGHSt 16, 321, 326; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Februar 1983 - 1 StR 550/82, NJW 1983, 1917; Beschluss vom 9. März 1999 - 1 StR 50/99, NStZ 1999, 555; Urteil vom 7. März 2006 - 1 StR 385/05, NStZ-RR 2006, 206, 207).
  • BGH, 07.03.2006 - 1 StR 379/05

    Betrug (Vermögensschaden bei der Zeichnung und Bedienung von Fondsanlagen;

    Auszug aus BGH, 05.03.2014 - 2 StR 616/12
    Nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung tritt aufgrund der Verfügung ein Schaden ein, soweit die Vermögensminderung nicht durch den wirtschaftlichen Wert des Erlangten ausgeglichen wird (BGH, Urteil vom 7. März 2006 - 1 StR 379/05, BGHSt 51, 10, 15).
  • BGH, 19.04.2001 - I ZR 46/99

    Anwalts- und Steuerkanzlei

    Auszug aus BGH, 05.03.2014 - 2 StR 616/12
    Die an den Grad der Aufmerksamkeit zu stellenden Anforderungen bestimmen sich dabei nach dem angesprochenen Personenkreis (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2001 - I ZR 193/99, GRUR 2002, 550, 552; Urteil vom 20. Dezember 2001 - I ZR 215/98, GRUR 2002, 715, 716) und der Bedeutung der beworbenen Waren oder Dienstleistungen, so dass die Aufmerksamkeit insbesondere dort eher gering, d.h. flüchtig ist, wo es um den Erwerb geringwertiger Gegenstände des täglichen Bedarfs geht (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - I ZR 167/97, NJW-RR 2000, 1490, 1491; Urteil vom 19. April 2001 - I ZR 46/99, NJW 2001, 3193, 3195; Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 150/01, GRUR 2004, 244, 245).
  • BGH, 07.03.2006 - 1 StR 385/05

    Betrug (Vermögensschaden bei der Zeichnung und Bedienung von Fondsanlagen;

    Auszug aus BGH, 05.03.2014 - 2 StR 616/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt die Annahme eines Vermögensschadens auch bei objektiv gleichwertigen Leistungen unter anderem dann in Betracht, wenn der Erwerber, der sich zum Abschluss eines Vertrags entschlossen hat, die versprochene Leistung nicht oder nicht in vollem Umfang zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwenden kann (grundlegend Beschluss vom 16. August 1961 - 4 StR 166/61, BGHSt 16, 321, 326; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Februar 1983 - 1 StR 550/82, NJW 1983, 1917; Beschluss vom 9. März 1999 - 1 StR 50/99, NStZ 1999, 555; Urteil vom 7. März 2006 - 1 StR 385/05, NStZ-RR 2006, 206, 207).
  • BGH, 24.08.2011 - 2 StR 109/11

    Feststellungsvoraussetzungen des Betrugsschadens (Saldierung; mögliche,

  • BGH, 09.11.2000 - 3 StR 371/00

    Regelbeispiel; Besonders schwerer Fall des Betrugs nach § 266 Abs. 3 Nr. 2 StGB;

  • BGH, 02.10.2003 - I ZR 150/01

    BGH entscheidet Streit zwischen Spiegel und Focus

  • BGH, 20.12.2001 - I ZR 215/98

    Scanner-Werbung

  • BGH, 16.07.1970 - 4 StR 505/69

    Abonnement - § 263 StGB, individueller Schadenseinschlag, Vermögensgefährdung,

  • BGH, 18.10.2001 - I ZR 193/99

    Elternbriefe

  • BGH, 17.07.2009 - 5 StR 394/08

    Strafrechtliche Garantenpflicht eines "Compliance Officers"

  • BGH, 19.07.2001 - 4 StR 457/00

    Betrug; Berufsverbot (Ausübung des Berufs); Konkurrenzen, Handlungsmehrheit bei

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BGH, 20.10.1999 - I ZR 167/97

    Orient-Teppichmuster - Irreführung/Beschaffenheit; Mitgliederzahl; Bestimmtheit

  • BGH, 23.10.2013 - 2 StR 392/13

    Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (revisionsrechtliche

  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 954/02

    Hinreichende Bestimmtheit von § 96 Nr 4 AMG 1976 iVm § 2 Abs 1 Nr 5 AMG 1976 -

  • BGH, 19.02.2014 - 5 StR 510/13

    Betrug (Schaden bei Risikogeschäften: wirtschaftliche Bestimmung, Darstellung im

  • BGH, 16.08.1961 - 4 StR 166/61

    Melkmaschine

  • EuGH, 18.10.2012 - C-428/11

    Aggressive Praktiken von Gewerbetreibenden, mit denen dem Verbraucher der

  • BGH, 08.10.2013 - 2 StR 342/13

    Gleichzeitiges Sich-verschaffen mehrerer gefälschter Zahlungskarten (Tateinheit;

  • BGH, 22.11.2013 - 3 StR 162/13

    Betrug (Irrtum; sachgedankliches Mitbewusstsein; Anforderungen an die

  • BGH, 25.10.2010 - 1 StR 57/10

    Tötung von Unbeteiligten in Italien im Zweiten Weltkrieg als Rache für einen

  • BGH, 20.02.1968 - 5 StR 694/67
  • OLG Frankfurt, 31.10.2001 - 2 Ws 106/01

    Betrug: Täuschung durch Versendung von als Rechnung gekennzeichneten Angeboten

  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

  • OLG Frankfurt, 04.12.2008 - 6 U 186/07

    Internet: Verstoß gegen die Preisangabeverordnung im Internetauftritt durch

  • BGH, 22.10.1986 - 3 StR 226/86

    Vermögensschaden bei vereinbartem Rücktrittsrecht

  • BGH, 05.02.1998 - I ZR 211/95

    Testpreis-Angebot - Vergleichende Werbung; Sonderpreis

  • BGH, 10.07.1952 - 5 StR 358/52
  • BGH, 05.12.2002 - 3 StR 161/02

    Verurteilung eines Zahnarztes wegen Abrechnungsbetruges in Millionenhöhe

  • BGH, 03.06.1993 - I ZB 9/91

    Eintragungsfähigkeit von Zahlwörtern

  • BGH, 04.12.2003 - 5 StR 308/03

    Betrug (Täuschung; Irrtumserregung: Rechnung, Offerte, Zahlungspflicht,

  • EuGH, 16.07.1998 - C-355/96

    DIE WELTWEITE ERSCHÖPFUNG DES RECHTS AUS EINER MARKE IST MIT DEM

  • BGH, 08.10.1998 - I ZR 187/97

    00 DM - übertriebenes Anlocken, Handy für 0

  • EuGH, 13.11.1990 - C-106/89

    Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación

  • BGH, 08.10.2014 - 1 StR 359/13

    Gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Betrug durch Verkauf von Eigentumswohnungen zu

    Sie besteht in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2014 - 2 StR 616/12, Rn. 16, NJW 2014, 2595).

    Selbst wenn die Kunden bei kritischer Prüfung hätten erkennen können, dass sie getäuscht werden sollten, schlösse dies eine irrtumsbedingte Fehlvorstellung nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2014 - 2 StR 616/12, Rn. 20, NJW 2014, 2595).

  • BGH, 25.09.2014 - 4 StR 586/13

    Betrug durch Unterlassen (Garantenstellung des Anwalts für seinen Mandanten:;

    Aufgrund dieses Irrtums verfügte er über sein Vermögen, indem er die Honorarvereinbarung abschloss und dadurch einen Anspruch auf eine Rechtsdienstleistung erwarb, die er anderweitig zu einem geringen Bruchteil des vereinbarten Honorars hätte erlangen können (vgl. zum Schaden auch BGH, Urteil vom 5. März 2014 - 2 StR 616/12, NJW 2014, 2595, 2598 f.).
  • BGH, 14.07.2016 - 4 StR 362/15

    Betrug (Täuschung: Adressat von Geboten im Zwangsvollstreckungsverfahren: keine

    Dabei kommt es grundsätzlich zwar nicht darauf an, was der Getäuschte hätte verstehen müssen, sondern was er tatsächlich verstanden hat (BGH, Urteil vom 5. März 2014 - 2 StR 616/12, NJW 2014, 2595, 2598).
  • BGH, 24.03.2016 - 2 StR 36/15

    Betrug (Vermögenschaden; Schädigungsvorsatz: Gefährdungsschaden; Vorliegen eines

    Das Landgericht, das den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB gemäß § 27 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, hätte zudem prüfen müssen, ob - bei Annahme eines besonders schweren Falls der Beihilfe zum Betrug - der vertypte Milderungsgrund des § 27 Abs. 2 StGB geeignet gewesen wäre, allein oder zusammen mit den übrigen Milderungsgründen die Annahme eines besonders schweren Falls auszuschließen, zumal der Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB für den Angeklagten günstiger gewesen wäre (vgl. Senat, Urteil vom 5. März 2014 - 2 StR 616/12, NJW 2015, 2595, 2599; BGH, Beschluss vom 24. April 2003 - 4 StR 94/03, NStZ-RR 2003, 297).
  • BGH, 04.09.2014 - 1 StR 314/14

    Beweiswürdigung, Aufklärungspflicht und Beweisanträge auf die Vernehmung von

    aa) Der Bundesgerichtshof hat sich in den letzten Jahren in einer Reihe von Fällen mit der Frage beschäftigt, wie in (Massen-)Betrugsverfahren in tragfähiger Weise Feststellungen zum inneren Vorstellungsbild der getäuschten Personen getroffen werden können (vgl. aus sachlichrechtlicher Perspektive BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 - 3 StR 161/02, NJW 2003, 1198; Urteil vom 9. Juni 2009 - 5 StR 394/08, NStZ 2009, 697; Beschluss vom 22. Januar 2012 - 3 StR 285/11, wistra 2012, 315; Beschluss vom 6. Februar 2013 - 1 StR 263/12, NStZ 2013, 422; Urteil vom 22. November 2013 - 3 StR 162/13, NStZ 2014, 215; Urteil vom 5. März 2014 - 2 StR 616/12, NJW 2014, 2595; Urteil 16 17 18 vom 27. März 2014 - 3 StR 342/13, NJW 2014, 2054; Urteil vom 22. Mai 2014 - 4 StR 430/13, NStZ 2014, 459; Beschluss vom 17. Juni 2014 - 2 StR 658/13; vgl. aus verfahrensrechtlicher Perspektive BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 StR 394/08, wistra 2009, 433, 434 (insoweit in BGHSt 54, 44 nicht abgedruckt); Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 3 StR 154/13, NStZ 2014, 111 m. Anm. Allgayer; vgl. zur Beschränkung gemäß § 154a StPO auf den Vorwurf des nur versuchten Betruges in vergleichbaren Fällen BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 1 StR 416/12, BGHSt 58, 119, 122; Urteil vom 22. Mai 2014 - 4 StR 430/13, NStZ 2014, 459).

    dd) In Massenbetrugsverfahren kann sich das Gericht seine Überzeugung von einem Irrtum vieler Geschädigter auch dadurch verschaffen, dass es einige der Geschädigten als Zeugen vernimmt (oder deren Aussagen auf andere Art und Weise in die Hauptverhandlung einführt) und aus deren Angaben zum Vorliegen eines Irrtums indiziell auf einen Irrtum bei anderen Geschädigten schließt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 1 StR 263/12, NStZ 2013, 422; Urteil vom 22. November 2013 - 3 StR 162/13, NStZ 2014, 215; Urteil vom 5. März 2014 - 2 StR 616/12, NJW 2014, 2595; Urteil vom 27. März 2014 - 3 StR 342/13, NJW 2014, 2054; Urteil vom 22. Mai 2014 - 4 StR 430/13, NStZ 2014, 459).

  • BGH, 28.05.2014 - 2 StR 437/13

    Betrug (konkludente Täuschung durch wahre Angaben: Darstellung eines Angebots als

    Denn die Richtlinie führt nicht zu einer Einschränkung des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes (vgl. Senatsurteil vom 5. März 2014 - 2 StR 616/12).
  • BGH, 13.09.2018 - 1 StR 320/17

    Übersetzung von Urteilen des Bundesgerichtshofs (kein Anspruch auf Übersetzung;

    Die Auslegung der Richtlinie unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs und der Ziele, die mit ihr verfolgt werden (vgl. zu diesem Maßstab EuGH, Urteile vom 15. Oktober 2015 - C-216/14, NJW 2016, 303, 304 Rn. 29 und vom 21. Mai 2015 - C-65/14, NJW 2015, 3291, 3293 Rn. 43 mwN; vgl. zur richtlinienkonformen Auslegung auch BGH, Urteil vom 5. März 2014 - 2 StR 616/12, NJW 2014, 2595, 2597 Rn. 24 ff.), ergibt zweifelsfrei, dass ein Anspruch auf Übersetzung nur solange gewährleistet werden soll, wie dies zur Wahrnehmung von Verfahrensrechten erforderlich ist.

    cc) Die von der Verteidigung hilfsweise beantragte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ist schon deswegen nicht veranlasst, weil die dargelegte Auslegung der Richtlinie offenkundig und zweifelsfrei ist (vgl. zum Maßstab BVerfG, Beschlüsse vom 9. Mai 2018 - 2 BvR 37/18 Rn. 26 ff. mwN und vom 30. August 2010 - 1 BvR 1631/08, NJW 2011, 288 Rn. 47 ff.; EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs 283/81, NJW 1983, 1257 f.; BGH, Urteil vom 5. März 2014 - 2 StR 616/14, NJW 2014, 2595, 2598 Rn. 33 mwN).

  • LG Heidelberg, 05.02.2015 - 2 O 75/14

    Sachmängelhaftung bei Gebrauchtwagenkauf: Untersuchung des behaupteten Mangels

    Ist dieser Eintrag darauf ausgelegt, dass der Käufer ihn überliest, täuscht der Verkäufer ihn (BGH, NJW 2014, S. 2595 (S. 2596)).
  • BGH, 24.03.2016 - 2 StR 344/14

    Betrug (Täuschung: unbeachtliche Erkennbarkeit der Täuschung; Vermögensschaden:

    Die Erkennbarkeit einer Täuschung schließt weder die Täuschungshandlung noch eine irrtumsbedingte Fehlvorstellung aus (Senat, Urteil vom 5. März 2014 - 2 StR 616/12, NJW 2014, 2595, 2596 mwN).
  • LG Düsseldorf, 25.06.2018 - 18 KLs 3/17

    Keine Eröffnung des Strafverfahrens zur GWE-Gewerbeauskunftszentrale

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die äußere Gestaltung eines Angebotsschreibens gezielt der Eindruck erweckt werden soll, es handele sich um eine amtliche Kostenforderung (vgl. BGH, wistra 2014, S. 439; NZWiSt 2014, S. 387; NStZ-RR 2004, S. 110; NStZ 2001, S. 430; ebenso O1., NStZ 2011, S. 398).

    Vielmehr setzt die Annahme einer Täuschung eine Einwirkung auf die Vorstellung des Getäuschten voraus, nämlich ein Verhalten des Täters, das objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen (vgl. BGH, NStZ 2001, S. 430, 431; NZWiSt 2014, S. 387, 389).

    Der Umstand, dass die Täuschung bei hinreichend sorgfältiger Prüfung erkennbar war, lässt weder die Täuschungshandlung noch eine darauf beruhende Fehlvorstellung der Adressaten entfallen, wenn durch die äußere Gestaltung des Angebotsschreibens gezielt die Irrtumserregung und Schädigung des Adressaten verfolgt wird (vgl. BGH, wistra 2014, S. 439; NZWiSt 2014, S. 387, 390; NStZ-RR 2004, S. 110, 111; NStZ 2001, S. 430, 431).

  • OLG Stuttgart, 02.04.2020 - 2 U 249/19

    Schadensersatzanspruch: Kenntnis des Fahrzeugkäufers von unzulässiger

  • BGH, 16.03.2016 - 1 StR 402/15

    (Verminderte) Schuldunfähigkeit (Persönlichkeitsstörung als schwere andere

  • BGH, 02.06.2022 - 2 StR 353/21

    Urteilsgründe (Darlegungspflicht: Freispruch aus tatsächlichen Gründen, erwiesene

  • BGH, 23.04.2020 - 1 StR 391/19

    Beihilfe durch berufsneutrales Handeln (Geltendmachung von betrügerisch erlangten

  • OLG Hamburg, 05.04.2018 - 1 Rev 7/18

    Strafverfahren: Einziehungsentscheidung in einem "Altfall" bei

  • LG Hagen, 17.06.2019 - 6 O 150/18

    Aufschrift auf Bestell-Button

  • LG Aurich, 25.04.2017 - 15 KLs 3/14

    Betrugstauglichkeit von unzutreffenden Ausführungen zur

  • BGH, 10.11.2020 - 2 StR 126/19

    Haftung für die Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner

  • LG Weiden/Oberpfalz, 02.02.2022 - 1 KLs 22 Js 1927/21

    Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges - "Polizei-Trick-Betrug"

  • LG Bielefeld, 28.07.2014 - 9 KLs 13/12

    ACI VII. Dubai Fonds KG - Eröffnung des Strafverfahrens gegen

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Rechtsprechung
   BGH, 28.11.2013 - I ZR 76/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,33864
BGH, 28.11.2013 - I ZR 76/12 (https://dejure.org/2013,33864)
BGH, Entscheidung vom 28.11.2013 - I ZR 76/12 (https://dejure.org/2013,33864)
BGH, Entscheidung vom 28. November 2013 - I ZR 76/12 (https://dejure.org/2013,33864)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Meilensteine der Psychologie

    § 52a Abs 1 Nr 1 UrhG
    Urheberrechtsschranke: Öffentliche Zugänglichmachung eines kleinen Teils eines Sprachwerks für den Unterricht an einer Hochschule; Zugänglichmachung eines Lehrbuchs auf der Lernplattform einer Fernuniversität - Meilensteine der Psychologie

  • Telemedicus

    E-Learning und Urheberrecht - Meilensteine der Psychologie

  • Telemedicus

    E-Learning und Urheberrecht - Meilensteine der Psychologie

  • webshoprecht.de

    Zugänglichmachung eines Lehrbuchs auf der Lernplattform einer Fernuniversität - Meilensteine der Psychologie

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Urheberrechtsverletzungen durch Einstellen von Teilen eines Buchwerkes (hier: Meilensteine der Psychologie) auf einer Lernplattform

  • kanzlei.biz

    Meilensteine der Psychologie

  • bibliotheksurteile.de

    Lehrbuchinhalte auf einer E-Learning-Plattform III | Hochschulbibliothek, Urheberrecht

  • debier datenbank

    Meilensteine der Psychologie

    §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 52a Abs. 1 Nr. 1, 97, 97a UrhG

  • rewis.io

    Urheberrechtsschranke: Öffentliche Zugänglichmachung eines kleinen Teils eines Sprachwerks für den Unterricht an einer Hochschule; Zugänglichmachung eines Lehrbuchs auf der Lernplattform einer Fernuniversität - Meilensteine der Psychologie

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    UrhG § 52a Abs. 1 Nr. 1
    Urheberrechtsverletzungen durch Einstellen von Teilen eines Buchwerkes (hier: Meilensteine der Psychologie) auf einer Lernplattform

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)

    Meilensteine der Psychologie

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sprachwerk an der Hochschule zur Verfügung gestellt: 12% und nicht mehr als 100 Seiten sind ein "kleiner Teil"

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (35)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf elektronischen Lernplattformen von Universitäten

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Höchstens 12% und 100 Seiten - Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf elektronischen Lernplattformen von Universitäten

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Entscheidung zum E-Learning

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    E-Learning

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Unterricht ist kein urheberrechtsfreier Raum

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf elektronischen Lernplattformen von Universitäten

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf elektronischen Lernplattformen von Universitäten

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Elektronische Lernplattformen und das Urheberrecht

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Zur Nutzung von urheberrechtlich geschützten Materialien für E-Learning

  • heise.de (Pressebericht, 03.12.2013)

    Mehr Rechtssicherheit für digitale Semesterapparate

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Elektronische Lernplattformen und das Urheberrecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die elektronische Lernplattformen der Universitäten und das Urheberrecht

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Zum Urheberrecht - Elektronische Lernplattformen von Universitäten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Elektronische Leseplätze - Unis dürfen Bücher auszugsweise zum Download anbieten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kröner-Verlag gegen Fernuni Hagen erfolgreich

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf elektronischen Lernplattformen von Universitäten

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf elektronischen Lernplattformen von Universitäten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf elektronischen Lernplattformen von Universitäten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf elektronischen Lernplattformen von Universitäten

  • Jurion (Kurzinformation)

    Zulässigkeit des Zur-Verfügung-Stellens des Buches "Meilensteine der Psychologie" auf einer elektronischen Lernplattform

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Nutzungsrecht geschützter Werke auf elektronischen Lernplattformen einer Universität

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Zu § 52a Abs.1 Nr. 1 UrhG BGH I ZR 76/12 - Meilensteine der Psychologie

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    BGH verhandelt Grundsatzfragen zu § 52a UrhG (Nutzungen in Universitäten u.a.)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf elektronischen Lernplattformen von Universitäten - Meilensteine der Psychologie

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf elektronischen Lernplattformen von Universitäten

  • spiegel.de (Pressebericht, 29.11.2013)

    Unis und Schulen dürfen Bücher nur begrenzt digital bereitstellen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf elektronischen Lernplattformen von Universitäten

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Auch Universitäten müssen Urheberrecht beachten

  • diekmann-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf elektronischen Lernplattformen von Universitäten

  • blog-it-recht.de (Kurzinformation)

    Urheberrecht und E-Lernplattformen: Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke durch Universitäten

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Urheberrechtsgesetz (UrhG) - Voraussetzungen für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf elektronischen Lernplattformen von Universitäten

  • rechtambild.de (Kurzinformation)

    "Kleine Werkteile"

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    E-Learning: Nutzungsrecht konkretisiert

  • ra-herrle.de (Kurzinformation)

    E-Learning: Konkretisierung des Nutzungsrechts

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    E-Learning: Nutzungsrecht

Besprechungen u.ä. (6)

  • Telemedicus (Kurzanmerkung)

    BGH legt Bildungsschranke § 52a UrhG etwas weiter aus

  • offenenetze.de (Entscheidungsbesprechung)

    Der BGH zum Begriff "nicht-kommerziell" und Creative Commons NonCommercial - Meilensteine der Psychologie

  • retosphere.de PDF (Entscheidungsbesprechung)
  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Zulässigkeit des Zur-Verfügung-Stellens des Buches "Meilensteine der Psychologie" auf einer elektronischen Lernplattform

  • Telepolis (Pressekommentar, 03.12.2013)

    BGH macht Dozenten das Leben leichter

  • klerx-legal.com (Entscheidungsbesprechung)

    Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf Lernplattform von Universität

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 2117
  • MDR 2013, 13
  • MDR 2014, 739
  • GRUR 2014, 549
  • MMR 2014, 10
  • MMR 2014, 616
  • K&R 2014, 423
  • ZUM 2014, 524
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 20.03.2013 - I ZR 84/11

    Gesamtvertrag Hochschul-Intrane

    Auszug aus BGH, 28.11.2013 - I ZR 76/12
    Das setzt allerdings nicht nur voraus, dass die geforderte Lizenzgebühr angemessen ist, sondern auch, dass das Lizenzangebot unschwer aufzufinden ist und die Verfügbarkeit des Werkes oder der Werkteile schnell und unproblematisch gewährleistet ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 20. März 2013, I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 = WRP 2013, 1627 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet).

    Deshalb sind auch beim Öffentlich-Zugänglichmachen von Sprachwerken für Zwecke des Unterrichts an Hochschulen unter "kleinen" Teilen eines Werkes höchstens 12% des gesamten Werkes zu verstehen (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 Rn. 35 = WRP 2013, 1627 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet).

    Ohne eine solche Deckelung würden die Rechteinhaber daher auch dann unangemessen benachteiligt, wenn höchstens 12% eines Werkes öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen, weil dann - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - Werkteile in einem nicht mehr hinnehmbaren Umfang öffentlich zugänglich gemacht werden könnten, beispielsweise ganze Bände eines mehrbändigen Geschichtswerks oder Kommentars (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 38 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; Lüft in Wandtke/Bullinger aaO § 52a UrhG Rn. 5; Rauer, GRUR-Prax 2012, 226, 227).

    Allerdings sind dabei Leerseiten außer Acht zu lassen; ferner sind nur Seiten zu berücksichtigen, deren Inhalt überwiegend aus Text und nicht etwa überwiegend aus Bildern, Fotos oder Abbildungen besteht (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 24 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet).

    (1) Das Öffentlich-Zugänglichmachen ist nicht zu dem jeweiligen Zweck geboten und damit unzulässig, wenn der Rechtsinhaber die Werke oder Werkteile in digitaler Form für die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung zu angemessenen Bedingungen anbietet (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 39 bis 59 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 52a UrhG Rn. 23; aA Braun/Keller, jurisPR-ITR 13/2012 Anm. 4 unter C III 1; Pflüger, ZUM 2012, 444, 451 f.).

    Das setzt allerdings nicht nur voraus, dass die geforderte Lizenzgebühr angemessen ist, sondern auch, dass das Lizenzangebot unschwer aufzufinden ist und die Verfügbarkeit des Werkes oder der Werkteile schnell und unproblematisch gewährleistet ist (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 57 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet).

    Angesichts der fakultativen Ausgestaltung der Bestimmungen und angesichts der Möglichkeit, eine Beschränkung statt einer Ausnahme einzuführen, ist eine hinter dem Zulässigen zurückbleibende Maßnahme hingegen richtlinienkonform (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 40 bis 43 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet, unter Hinweis auf die Schlussanträge der Generalanwältin Eleanor Sharpston vom 24. Januar 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-457/11, C-458/11, C-459/11 und C-460/11, juris Rn. 37).

    Jedenfalls steht Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG dem nicht entgegen (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 50 bis 52 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet).

  • BGH, 20.09.2012 - I ZR 69/11

    Elektronische Leseplätze

    Auszug aus BGH, 28.11.2013 - I ZR 76/12
    Der Senat hat allerdings in seiner Entscheidung "Elektronische Leseplätze" die Frage aufgeworfen und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Rechte - in Deutschland das in § 52b UrhG vorgesehene Recht zur Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken - so weit reichen dürfen, dass Nutzer der Terminals dort zugänglich gemachte Werke auf Papier ausdrucken oder auf einem USB-Stick abspeichern können (BGH, Beschluss vom 29. September 2012 - I ZR 69/11, GRUR 2013, 503 Rn. 24 = WRP 2013, 511 - Elektronische Leseplätze).

    Der Senat hat dabei deutlich gemacht, dass nach seiner Ansicht die normale Verwertung eines Werkes zwar nicht beeinträchtigt ist, wenn das Zugänglichmachen eines Werkes an einem elektronischen Leseplatz das Ausdrucken dieses Werkes ermöglicht, wohl aber dann, wenn es dessen Abspeichern ermöglicht (BGH, GRUR 2013, 503 Rn. 33 bis 36 - Elektronische Leseplätze).

    Danach sollen die in Art. 5 Abs. 2, 3 und 4 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen vertraglichen Beziehungen zur Sicherstellung eines gerechten Ausgleichs für die Rechtsinhaber nicht entgegenstehen, soweit dies nach innerstaatlichem Recht zulässig ist (vgl. zu Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG BGH, GRUR 2013, 503 Rn. 17 f. - Elektronische Leseplätze).

    Zwar kann sich aus den Anforderungen des Dreistufentests ergeben, dass ein Zugänglichmachen von Werken, das deren Vervielfältigung ermöglicht, unzulässig ist, weil dadurch die normale Verwertung des Werkes beeinträchtigt würde (vgl. zu § 52b UrhG BGH, GRUR 2013, 503 Rn. 33 bis 36 - Elektronische Leseplätze).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2013 - C-457/11

    VG Wort - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft

    Auszug aus BGH, 28.11.2013 - I ZR 76/12
    Angesichts der fakultativen Ausgestaltung der Bestimmungen und angesichts der Möglichkeit, eine Beschränkung statt einer Ausnahme einzuführen, ist eine hinter dem Zulässigen zurückbleibende Maßnahme hingegen richtlinienkonform (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 40 bis 43 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet, unter Hinweis auf die Schlussanträge der Generalanwältin Eleanor Sharpston vom 24. Januar 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-457/11, C-458/11, C-459/11 und C-460/11, juris Rn. 37).
  • EuGH, 27.06.2013 - C-457/11

    Die Abgabe für die Vervielfältigung geschützter Werke kann auf den Vertrieb eines

    Auszug aus BGH, 28.11.2013 - I ZR 76/12
    Angesichts der fakultativen Ausgestaltung der Bestimmungen und angesichts der Möglichkeit, eine Beschränkung statt einer Ausnahme einzuführen, ist eine hinter dem Zulässigen zurückbleibende Maßnahme hingegen richtlinienkonform (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 40 bis 43 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet, unter Hinweis auf die Schlussanträge der Generalanwältin Eleanor Sharpston vom 24. Januar 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-457/11, C-458/11, C-459/11 und C-460/11, juris Rn. 37).
  • EuGH, 11.09.2008 - C-428/06

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DIE KRITERIEN, ANHAND DEREN SICH AUF DEM GEBIET DER

    Auszug aus BGH, 28.11.2013 - I ZR 76/12
    Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist im Streitfall nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 11. September 2008 - C-428/06, Slg. 2008, I-6747 = EuZW 2008, 757 Rn. 42 - UGT-Rioja u.a.).
  • EuGH, 17.01.2012 - C-302/10

    Infopaq International - Urheberrechte - Informationsgesellschaft - Richtlinie

    Auszug aus BGH, 28.11.2013 - I ZR 76/12
    Darüber hinaus ist der Dreistufentest entscheidender Maßstab für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes im Einzelfall (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - I ZR 118/96, BGHZ 141, 13, 34 - Kopienversanddienst; vgl. zu Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-5/08, Slg. 2009, I6569 = GRUR 2009, 1041 Rn. 58 - Infopaq/DDF I; Beschluss vom 17. Januar 2012 - C-302/10, GRUR-Int. 2012, 336 Rn. 56 - Infopaq/DDF II; Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, BT-Drucks. 15/38, S. 15; Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, BT-Drucks. 16/1828, S. 21).
  • BGH, 25.02.1999 - I ZR 118/96

    Urheberrechtliche Zulässigkeit des Kopienversands öffentlicher Bibliotheken

    Auszug aus BGH, 28.11.2013 - I ZR 76/12
    Darüber hinaus ist der Dreistufentest entscheidender Maßstab für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes im Einzelfall (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - I ZR 118/96, BGHZ 141, 13, 34 - Kopienversanddienst; vgl. zu Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-5/08, Slg. 2009, I6569 = GRUR 2009, 1041 Rn. 58 - Infopaq/DDF I; Beschluss vom 17. Januar 2012 - C-302/10, GRUR-Int. 2012, 336 Rn. 56 - Infopaq/DDF II; Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, BT-Drucks. 15/38, S. 15; Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, BT-Drucks. 16/1828, S. 21).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BGH, 28.11.2013 - I ZR 76/12
    Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist im Streitfall nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 11. September 2008 - C-428/06, Slg. 2008, I-6747 = EuZW 2008, 757 Rn. 42 - UGT-Rioja u.a.).
  • BGH, 09.06.1983 - I ZR 70/81

    Anforderungen an den Ursachenzusammenhang zwischen einem urheberrechtswidrigen

    Auszug aus BGH, 28.11.2013 - I ZR 76/12
    Das Vervielfältigen zu Ausbildungszwecken ist allerdings kein privater Gebrauch (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1983 - I ZR 70/81, GRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 53 UrhG Rn. 17; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 53 Rn. 10; Lüft in Wandtke/Bullinger aaO § 53 UrhG Rn. 22; Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 53 UrhG Rn. 15; W. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 53 UrhG Rn. 8; aA Rehbinder, Urheberrecht, 16. Aufl., Rn. 441 es komme auf die Benutzung innerhalb der privaten Sphäre und nicht auf den verfolgten Zweck an).
  • EuGH, 16.07.2009 - C-5/08

    Infopaq International - Urheberrechte - Informationsgesellschaft - Richtlinie

    Auszug aus BGH, 28.11.2013 - I ZR 76/12
    Darüber hinaus ist der Dreistufentest entscheidender Maßstab für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes im Einzelfall (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - I ZR 118/96, BGHZ 141, 13, 34 - Kopienversanddienst; vgl. zu Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-5/08, Slg. 2009, I6569 = GRUR 2009, 1041 Rn. 58 - Infopaq/DDF I; Beschluss vom 17. Januar 2012 - C-302/10, GRUR-Int. 2012, 336 Rn. 56 - Infopaq/DDF II; Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, BT-Drucks. 15/38, S. 15; Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, BT-Drucks. 16/1828, S. 21).
  • EuGH, 17.04.2008 - C-456/06

    Peek & Cloppenburg - Urheberrecht - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 4 Abs. 1 -

  • EuGH, 17.01.2008 - C-256/06

    Jäger - Freier Kapitalverkehr - Art. 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 56 EG und

  • LG Stuttgart, 27.09.2011 - 17 O 671/10

    Elektronische Zugänglichmachung an Fernhochschule

  • BGH, 22.01.2009 - I ZR 247/03

    Le-Corbusier-Möbel II

  • OLG Stuttgart, 04.04.2012 - 4 U 171/11

    Urheberrechtsschutz: Öffentliche Zugänglichmachung eines kleinen Teils eines

  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 228/15

    Presseveröffentlichung von Buchbeiträgen eines ehemaligen Bundestagsabgeordneten

    Darüber hinaus ist der Dreistufentest Maßstab für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes im Einzelfall (BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 76/12, GRUR 2014, 549 Rn. 46 = WRP 2014, 699 - Meilensteine der Psychologie, mwN).

    Die erste Stufe im Sinne von Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG verlangt dagegen nicht, dass die einen Sonderfall regelnde Ausnahme oder Beschränkung ihrerseits nur in einem - bezogen auf die Schrankenregelung - Sonderfall angewendet wird (BGH, GRUR 2014, 549 Rn. 48 - Meilensteine der Psychologie).

    Voraussetzung hierfür ist, dass die fragliche Nutzung zur herkömmlichen Nutzung in unmittelbaren Wettbewerb tritt, also in die Primärverwertung eingegriffen wird (vgl. BGH, GRUR 2014, 549 Rn. 50 und 52 - Meilensteine der Psychologie).

    Ob eine solche Verletzung vorliegt, ist durch eine im Wege der Interessenabwägung vorzunehmende Gebotenheitsprüfung und die Feststellung zu ermitteln, ob das Bedürfnis an einem Zugänglichmachen die Beeinträchtigung des Rechtsinhabers überwiegt (vgl. BGH, GRUR 2014, 549 Rn. 56 - Meilensteine der Psychologie).

  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 139/15

    Urheberrechtlicher Schutz militärischer Lageberichte

    Darüber hinaus ist der Dreistufentest Maßstab für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes im Einzelfall (BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 76/12, GRUR 2014, 549 Rn. 46 = WRP 2014, 699 - Meilensteine der Psychologie, mwN).

    Die erste Stufe im Sinne von Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG verlangt dagegen nicht, dass die einen Sonderfall regelnde Ausnahme oder Beschränkung ihrerseits nur in einem - bezogen auf die Schrankenregelung - Sonderfall angewendet wird (BGH, GRUR 2014, 549 Rn. 48 - Meilensteine der Psychologie).

    Voraussetzung hierfür ist, dass die fragliche Nutzung zur herkömmlichen Nutzung in unmittelbaren Wettbewerb tritt, also in die Primärverwertung eingegriffen wird (vgl. BGH, GRUR 2014, 549 Rn. 50 und 52 - Meilensteine der Psychologie).

    Ob eine solche Verletzung vorliegt, ist durch eine im Wege der Interessenabwägung vorzunehmende Gebotenheitsprüfung und die Feststellung zu ermitteln, ob das Bedürfnis an einem Zugänglichmachen die Beeinträchtigung des Rechtsinhabers überwiegt (vgl. BGH, GRUR 2014, 549 Rn. 56 - Meilensteine der Psychologie).

  • OLG Köln, 31.10.2014 - 6 U 60/14

    Auslegung des Begriffs "non-commercial" im Rahmen einer CC-Lizenz

    Ebensowenig kann die Auslegung des Begriffs "nicht kommerzieller Zwecke" in § 52a Abs. 1 UrhG im Sinn von "nicht gewinnorientiert" (BGH, GRUR 2014, 549 Tz. 42 - Meilensteine der Psychologie) als maßgeblich angesehen werden (Kreutzer, Open Content Lizenzen, 2011, S. 43).
  • BGH, 16.04.2015 - I ZR 69/11

    Zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken

    Liegen die betreffenden Werke nur in analoger Form vor, gehört zu den danach zulässigen Vervielfältigungen das Digitalisieren dieser Vorlagen, wenn diese Vervielfältigungen erforderlich sind, um die Werke beispielsweise durch Einstellen auf einem Server öffentlich zugänglich machen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 76/12, GRUR 2014, 549 Rn. 65 = WRP 2014, 699 - Meilensteine der Psychologie).

    Auch das Vervielfältigen "zur Forschung und für private Studien" im Sinne von § 52b Abs. 1 UrhG ist ein Vervielfältigen "zum privaten Gebrauch", sofern es nicht Erwerbszwecken dient (zum - mittelbar Erwerbszwecken dienenden - Vervielfältigen zu Ausbildungszwecken vgl. BGH, GRUR 2014, 549 Rn. 72 - Meilensteine der Psychologie, mwN).

    Dem "eigenen wissenschaftlichen Gebrauch" dient auch ein Vervielfältigen "zur Forschung und für private Studien" im Sinne von § 52b Abs. 1 UrhG durch Personen, die sich über den Erkenntnisstand der Wissenschaft informieren wollen (vgl. zum Vervielfältigen durch Studierende BGH, GRUR 2014, 549 Rn. 70 - Meilensteine der Psychologie, mwN).

    In einem solchen Fall ist daher das Ausdrucken oder Abspeichern des in Form einer Datei zugänglichen Werkteils in der Regel als geboten anzusehen (vgl. BGH, GRUR 2014, 549 Rn. 70 - Meilensteine der Psychologie, mwN).

    Diese Regelung setzt keinen bestimmten Zweck der Vervielfältigung voraus (vgl. BGH, GRUR 2014, 549 Rn. 71 - Meilensteine der Psychologie, mwN).

  • OLG Köln, 11.01.2019 - 6 U 10/16

    Palast der Republik

    Bei der Prüfung, ob danach kleine Teile eines Werkes öffentlich zugänglich gemacht worden sind, sind sämtliche Seiten zu berücksichtigen, die keine Leerseiten sind und deren Inhalt überwiegend aus Text besteht (BGH, Urteil vom 28.11.2013 - I ZR 76/12, GRUR 2014, 549 - Meilensteine der Psychologie).

    Dazu gehören die Teilnehmer eines Kurses oder anderen Lehrveranstaltung, nicht aber sämtliche Angehörigen einer Hochschule oder auch nur eines Studiengangs (BGH, GRUR 2014, 549 - Meilensteine der Psychologie; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 52a Rn. 8).

  • OLG Hamburg, 10.06.2021 - 5 U 80/20

    Ottifanten in the city - Urheberrecht: "Ottifanten in the City" als Parodie des

    Dabei verlangt die erste Stufe des Dreistufentests nicht, dass die einen Sonderfall regelnde Ausnahme oder Beschränkung ihrerseits nur in einem - bezogen auf die Schrankenregelung - Sonderfall angewendet wird (BGH GRUR 2014, 549 Rn. 48 - Meilensteine der Psychologie).

    (a) Nach dem BGH ist eine Beeinträchtigung der normalen Verwertung des Werks nur dann anzunehmen, wenn die fragliche Nutzung zur herkömmlichen Nutzung in unmittelbaren Wettbewerb tritt (BGH GRUR 2014, 549 Rn. 50 - Meilensteine der Psychologie).

    Die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers dürfen nicht ungebührlich verletzt werden (BGH GRUR 2014, 549 Rn. 45 - Meilensteine der Psychologie; Leenen in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 5. Aufl., Art. 5 InfoSoc-RL Rn. 164).

  • LG Köln, 22.10.2021 - 14 O 354/21

    - Urheberrecht - Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens - Berichterstattung

    Darüber hinaus ist der Dreistufentest Maßstab für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes im Einzelfall (BGH GRUR 2014, 549 Rn. 46 = WRP 2014, 699 - Meilensteine der Psychologie, mwN).

    Die erste Stufe im Sinne von Art. 5 Abs. 5 der RL 2001/29/EG verlangt dagegen nicht, dass die einen Sonderfall regelnde Ausnahme oder Beschränkung ihrerseits nur in einem - bezogen auf die Schrankenregelung - Sonderfall angewendet wird (BGH GRUR 2014, 549 Rn. 48 - Meilensteine der Psychologie).

    Voraussetzung hierfür ist, dass die fragliche Nutzung zur herkömmlichen Nutzung in unmittelbaren Wettbewerb tritt, also in die Primärverwertung eingegriffen wird (vgl. BGH GRUR 2014, 549 Rn. 50 u. 52 - Meilensteine der Psychologie).

  • LG Frankfurt/Main, 20.12.2018 - 3 O 299/18

    Unterlassungsansprüche bei Anbieten/Veröffentlichenlassen von gekauften

    Dieser kann deshalb gegen den Fördernden vorgehen, sofern er durch die Förderung des dritten Unternehmens in eigenen wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen berührt ist (BGH, GRUR 2006, 875 [BGH 09.02.2006 - I ZR 124/03] , Rn. 24 f. - Rechtsanwalts-Ranglisten; BGH, GRUR 2014, 554 [BGH 28.11.2013 - I ZR 76/12] , Rn. 19 - Werbung für Fremdprodukte; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 2 Rn. 105).
  • VG Berlin, 22.04.2022 - 24 K 284.20

    Kommerzielles Sportangebot in Grünanlage ist erlaubnispflichtig

    Diese Auslegung entspricht dem üblichen Sprachgebrauch (vgl. die Definition für "kommerziell" im online-Duden "a. den Handel betreffend, geschäftlich, b. Geschäftsinteressen wahrnehmend, auf Gewinn bedacht" unter https://www.duden.de/rechtschreibung/kommerziell, aufgerufen am 6. Mai 2022) und dem allgemeinen rechtlichen Verständnis (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22. August 2006 - 1 BvR 1168/04, juris zur Kommerzialisierung von Persönlichkeitsrechten; BVerwG, Urteil vom 29. April 2021 - BVerwG 9 C 1.20, juris Rn. 27 zu nicht-kommerziellen Veranstaltern von Lotterien und BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 76/12, juris, Rn. 42 m.w.N. zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke im Zusammenhang mit urheberrechtlichen Nutzungsrechten).
  • VG Berlin, 03.06.2014 - 3 K 104.14

    Bereitstellung ausgearbeiteter elektronischer Lehrveranstaltungsskripten

    Weder kann die vollständige Veröffentlichung eines derart umfangreichen Werkes wie "Mein Kampf" als "ein Werk geringen Umfangs", noch als "kleine Teile eines Werkes" bezeichnet werden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 76/12 -, juris).
  • KG, 18.09.2023 - 24 U 110/22

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