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   BGH, 28.11.2013 - I ZR 76/12   

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https://dejure.org/2013,33864
BGH, 28.11.2013 - I ZR 76/12 (https://dejure.org/2013,33864)
BGH, Entscheidung vom 28.11.2013 - I ZR 76/12 (https://dejure.org/2013,33864)
BGH, Entscheidung vom 28. November 2013 - I ZR 76/12 (https://dejure.org/2013,33864)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Meilensteine der Psychologie

    § 52a Abs 1 Nr 1 UrhG
    Urheberrechtsschranke: Öffentliche Zugänglichmachung eines kleinen Teils eines Sprachwerks für den Unterricht an einer Hochschule; Zugänglichmachung eines Lehrbuchs auf der Lernplattform einer Fernuniversität - Meilensteine der Psychologie

  • Telemedicus

    E-Learning und Urheberrecht - Meilensteine der Psychologie

  • Telemedicus

    E-Learning und Urheberrecht - Meilensteine der Psychologie

  • webshoprecht.de

    Zugänglichmachung eines Lehrbuchs auf der Lernplattform einer Fernuniversität - Meilensteine der Psychologie

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Urheberrechtsverletzungen durch Einstellen von Teilen eines Buchwerkes (hier: Meilensteine der Psychologie) auf einer Lernplattform

  • kanzlei.biz

    Meilensteine der Psychologie

  • bibliotheksurteile.de

    Lehrbuchinhalte auf einer E-Learning-Plattform III | Hochschulbibliothek, Urheberrecht

  • debier datenbank

    Meilensteine der Psychologie

    §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 52a Abs. 1 Nr. 1, 97, 97a UrhG

  • rewis.io

    Urheberrechtsschranke: Öffentliche Zugänglichmachung eines kleinen Teils eines Sprachwerks für den Unterricht an einer Hochschule; Zugänglichmachung eines Lehrbuchs auf der Lernplattform einer Fernuniversität - Meilensteine der Psychologie

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 52a Abs. 1 Nr. 1
    Urheberrechtsverletzungen durch Einstellen von Teilen eines Buchwerkes (hier: Meilensteine der Psychologie) auf einer Lernplattform

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Meilensteine der Psychologie

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sprachwerk an der Hochschule zur Verfügung gestellt: 12% und nicht mehr als 100 Seiten sind ein "kleiner Teil"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (35)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf elektronischen Lernplattformen von Universitäten

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Höchstens 12% und 100 Seiten - Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf elektronischen Lernplattformen von Universitäten

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Entscheidung zum E-Learning

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    E-Learning

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Unterricht ist kein urheberrechtsfreier Raum

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf elektronischen Lernplattformen von Universitäten

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf elektronischen Lernplattformen von Universitäten

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Elektronische Lernplattformen und das Urheberrecht

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Zur Nutzung von urheberrechtlich geschützten Materialien für E-Learning

  • heise.de (Pressebericht, 03.12.2013)

    Mehr Rechtssicherheit für digitale Semesterapparate

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Elektronische Lernplattformen und das Urheberrecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die elektronische Lernplattformen der Universitäten und das Urheberrecht

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Zum Urheberrecht - Elektronische Lernplattformen von Universitäten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Elektronische Leseplätze - Unis dürfen Bücher auszugsweise zum Download anbieten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kröner-Verlag gegen Fernuni Hagen erfolgreich

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf elektronischen Lernplattformen von Universitäten

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf elektronischen Lernplattformen von Universitäten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf elektronischen Lernplattformen von Universitäten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf elektronischen Lernplattformen von Universitäten

  • Jurion (Kurzinformation)

    Zulässigkeit des Zur-Verfügung-Stellens des Buches "Meilensteine der Psychologie" auf einer elektronischen Lernplattform

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Nutzungsrecht geschützter Werke auf elektronischen Lernplattformen einer Universität

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Zu § 52a Abs.1 Nr. 1 UrhG BGH I ZR 76/12 - Meilensteine der Psychologie

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    BGH verhandelt Grundsatzfragen zu § 52a UrhG (Nutzungen in Universitäten u.a.)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf elektronischen Lernplattformen von Universitäten - Meilensteine der Psychologie

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf elektronischen Lernplattformen von Universitäten

  • spiegel.de (Pressebericht, 29.11.2013)

    Unis und Schulen dürfen Bücher nur begrenzt digital bereitstellen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf elektronischen Lernplattformen von Universitäten

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Auch Universitäten müssen Urheberrecht beachten

  • diekmann-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf elektronischen Lernplattformen von Universitäten

  • blog-it-recht.de (Kurzinformation)

    Urheberrecht und E-Lernplattformen: Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke durch Universitäten

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Urheberrechtsgesetz (UrhG) - Voraussetzungen für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf elektronischen Lernplattformen von Universitäten

  • rechtambild.de (Kurzinformation)

    "Kleine Werkteile"

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    E-Learning: Nutzungsrecht konkretisiert

  • ra-herrle.de (Kurzinformation)

    E-Learning: Konkretisierung des Nutzungsrechts

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    E-Learning: Nutzungsrecht

Besprechungen u.ä. (6)

  • Telemedicus (Kurzanmerkung)

    BGH legt Bildungsschranke § 52a UrhG etwas weiter aus

  • offenenetze.de (Entscheidungsbesprechung)

    Der BGH zum Begriff "nicht-kommerziell" und Creative Commons NonCommercial - Meilensteine der Psychologie

  • retosphere.de PDF (Entscheidungsbesprechung)
  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Zulässigkeit des Zur-Verfügung-Stellens des Buches "Meilensteine der Psychologie" auf einer elektronischen Lernplattform

  • Telepolis (Pressekommentar, 03.12.2013)

    BGH macht Dozenten das Leben leichter

  • klerx-legal.com (Entscheidungsbesprechung)

    Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf Lernplattform von Universität

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 2117
  • MDR 2013, 13
  • MDR 2014, 739
  • GRUR 2014, 549
  • MMR 2014, 616
  • K&R 2014, 423
  • ZUM 2014, 524
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 20.03.2013 - I ZR 84/11

    Gesamtvertrag Hochschul-Intrane

    Auszug aus BGH, 28.11.2013 - I ZR 76/12
    Das setzt allerdings nicht nur voraus, dass die geforderte Lizenzgebühr angemessen ist, sondern auch, dass das Lizenzangebot unschwer aufzufinden ist und die Verfügbarkeit des Werkes oder der Werkteile schnell und unproblematisch gewährleistet ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 20. März 2013, I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 = WRP 2013, 1627 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet).

    Deshalb sind auch beim Öffentlich-Zugänglichmachen von Sprachwerken für Zwecke des Unterrichts an Hochschulen unter "kleinen" Teilen eines Werkes höchstens 12% des gesamten Werkes zu verstehen (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 Rn. 35 = WRP 2013, 1627 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet).

    Ohne eine solche Deckelung würden die Rechteinhaber daher auch dann unangemessen benachteiligt, wenn höchstens 12% eines Werkes öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen, weil dann - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - Werkteile in einem nicht mehr hinnehmbaren Umfang öffentlich zugänglich gemacht werden könnten, beispielsweise ganze Bände eines mehrbändigen Geschichtswerks oder Kommentars (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 38 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; Lüft in Wandtke/Bullinger aaO § 52a UrhG Rn. 5; Rauer, GRUR-Prax 2012, 226, 227).

    Allerdings sind dabei Leerseiten außer Acht zu lassen; ferner sind nur Seiten zu berücksichtigen, deren Inhalt überwiegend aus Text und nicht etwa überwiegend aus Bildern, Fotos oder Abbildungen besteht (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 24 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet).

    (1) Das Öffentlich-Zugänglichmachen ist nicht zu dem jeweiligen Zweck geboten und damit unzulässig, wenn der Rechtsinhaber die Werke oder Werkteile in digitaler Form für die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung zu angemessenen Bedingungen anbietet (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 39 bis 59 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 52a UrhG Rn. 23; aA Braun/Keller, jurisPR-ITR 13/2012 Anm. 4 unter C III 1; Pflüger, ZUM 2012, 444, 451 f.).

    Das setzt allerdings nicht nur voraus, dass die geforderte Lizenzgebühr angemessen ist, sondern auch, dass das Lizenzangebot unschwer aufzufinden ist und die Verfügbarkeit des Werkes oder der Werkteile schnell und unproblematisch gewährleistet ist (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 57 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet).

    Angesichts der fakultativen Ausgestaltung der Bestimmungen und angesichts der Möglichkeit, eine Beschränkung statt einer Ausnahme einzuführen, ist eine hinter dem Zulässigen zurückbleibende Maßnahme hingegen richtlinienkonform (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 40 bis 43 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet, unter Hinweis auf die Schlussanträge der Generalanwältin Eleanor Sharpston vom 24. Januar 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-457/11, C-458/11, C-459/11 und C-460/11, juris Rn. 37).

    Jedenfalls steht Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG dem nicht entgegen (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 50 bis 52 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet).

  • BGH, 20.09.2012 - I ZR 69/11

    Elektronische Leseplätze

    Auszug aus BGH, 28.11.2013 - I ZR 76/12
    Der Senat hat allerdings in seiner Entscheidung "Elektronische Leseplätze" die Frage aufgeworfen und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Rechte - in Deutschland das in § 52b UrhG vorgesehene Recht zur Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken - so weit reichen dürfen, dass Nutzer der Terminals dort zugänglich gemachte Werke auf Papier ausdrucken oder auf einem USB-Stick abspeichern können (BGH, Beschluss vom 29. September 2012 - I ZR 69/11, GRUR 2013, 503 Rn. 24 = WRP 2013, 511 - Elektronische Leseplätze).

    Der Senat hat dabei deutlich gemacht, dass nach seiner Ansicht die normale Verwertung eines Werkes zwar nicht beeinträchtigt ist, wenn das Zugänglichmachen eines Werkes an einem elektronischen Leseplatz das Ausdrucken dieses Werkes ermöglicht, wohl aber dann, wenn es dessen Abspeichern ermöglicht (BGH, GRUR 2013, 503 Rn. 33 bis 36 - Elektronische Leseplätze).

    Danach sollen die in Art. 5 Abs. 2, 3 und 4 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen vertraglichen Beziehungen zur Sicherstellung eines gerechten Ausgleichs für die Rechtsinhaber nicht entgegenstehen, soweit dies nach innerstaatlichem Recht zulässig ist (vgl. zu Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG BGH, GRUR 2013, 503 Rn. 17 f. - Elektronische Leseplätze).

    Zwar kann sich aus den Anforderungen des Dreistufentests ergeben, dass ein Zugänglichmachen von Werken, das deren Vervielfältigung ermöglicht, unzulässig ist, weil dadurch die normale Verwertung des Werkes beeinträchtigt würde (vgl. zu § 52b UrhG BGH, GRUR 2013, 503 Rn. 33 bis 36 - Elektronische Leseplätze).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2013 - C-457/11

    VG Wort - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft

    Auszug aus BGH, 28.11.2013 - I ZR 76/12
    Angesichts der fakultativen Ausgestaltung der Bestimmungen und angesichts der Möglichkeit, eine Beschränkung statt einer Ausnahme einzuführen, ist eine hinter dem Zulässigen zurückbleibende Maßnahme hingegen richtlinienkonform (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 40 bis 43 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet, unter Hinweis auf die Schlussanträge der Generalanwältin Eleanor Sharpston vom 24. Januar 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-457/11, C-458/11, C-459/11 und C-460/11, juris Rn. 37).
  • EuGH, 27.06.2013 - C-457/11

    Die Abgabe für die Vervielfältigung geschützter Werke kann auf den Vertrieb eines

    Auszug aus BGH, 28.11.2013 - I ZR 76/12
    Angesichts der fakultativen Ausgestaltung der Bestimmungen und angesichts der Möglichkeit, eine Beschränkung statt einer Ausnahme einzuführen, ist eine hinter dem Zulässigen zurückbleibende Maßnahme hingegen richtlinienkonform (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 40 bis 43 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet, unter Hinweis auf die Schlussanträge der Generalanwältin Eleanor Sharpston vom 24. Januar 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-457/11, C-458/11, C-459/11 und C-460/11, juris Rn. 37).
  • EuGH, 11.09.2008 - C-428/06

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DIE KRITERIEN, ANHAND DEREN SICH AUF DEM GEBIET DER

    Auszug aus BGH, 28.11.2013 - I ZR 76/12
    Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist im Streitfall nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 11. September 2008 - C-428/06, Slg. 2008, I-6747 = EuZW 2008, 757 Rn. 42 - UGT-Rioja u.a.).
  • EuGH, 17.01.2012 - C-302/10

    Infopaq International - Urheberrechte - Informationsgesellschaft - Richtlinie

    Auszug aus BGH, 28.11.2013 - I ZR 76/12
    Darüber hinaus ist der Dreistufentest entscheidender Maßstab für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes im Einzelfall (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - I ZR 118/96, BGHZ 141, 13, 34 - Kopienversanddienst; vgl. zu Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-5/08, Slg. 2009, I6569 = GRUR 2009, 1041 Rn. 58 - Infopaq/DDF I; Beschluss vom 17. Januar 2012 - C-302/10, GRUR-Int. 2012, 336 Rn. 56 - Infopaq/DDF II; Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, BT-Drucks. 15/38, S. 15; Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, BT-Drucks. 16/1828, S. 21).
  • BGH, 25.02.1999 - I ZR 118/96

    Urheberrechtliche Zulässigkeit des Kopienversands öffentlicher Bibliotheken

    Auszug aus BGH, 28.11.2013 - I ZR 76/12
    Darüber hinaus ist der Dreistufentest entscheidender Maßstab für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes im Einzelfall (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - I ZR 118/96, BGHZ 141, 13, 34 - Kopienversanddienst; vgl. zu Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-5/08, Slg. 2009, I6569 = GRUR 2009, 1041 Rn. 58 - Infopaq/DDF I; Beschluss vom 17. Januar 2012 - C-302/10, GRUR-Int. 2012, 336 Rn. 56 - Infopaq/DDF II; Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, BT-Drucks. 15/38, S. 15; Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, BT-Drucks. 16/1828, S. 21).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BGH, 28.11.2013 - I ZR 76/12
    Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist im Streitfall nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 11. September 2008 - C-428/06, Slg. 2008, I-6747 = EuZW 2008, 757 Rn. 42 - UGT-Rioja u.a.).
  • BGH, 09.06.1983 - I ZR 70/81

    Anforderungen an den Ursachenzusammenhang zwischen einem urheberrechtswidrigen

    Auszug aus BGH, 28.11.2013 - I ZR 76/12
    Das Vervielfältigen zu Ausbildungszwecken ist allerdings kein privater Gebrauch (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1983 - I ZR 70/81, GRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 53 UrhG Rn. 17; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 53 Rn. 10; Lüft in Wandtke/Bullinger aaO § 53 UrhG Rn. 22; Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 53 UrhG Rn. 15; W. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 53 UrhG Rn. 8; aA Rehbinder, Urheberrecht, 16. Aufl., Rn. 441 es komme auf die Benutzung innerhalb der privaten Sphäre und nicht auf den verfolgten Zweck an).
  • EuGH, 16.07.2009 - C-5/08

    Infopaq International - Urheberrechte - Informationsgesellschaft - Richtlinie

    Auszug aus BGH, 28.11.2013 - I ZR 76/12
    Darüber hinaus ist der Dreistufentest entscheidender Maßstab für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes im Einzelfall (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - I ZR 118/96, BGHZ 141, 13, 34 - Kopienversanddienst; vgl. zu Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-5/08, Slg. 2009, I6569 = GRUR 2009, 1041 Rn. 58 - Infopaq/DDF I; Beschluss vom 17. Januar 2012 - C-302/10, GRUR-Int. 2012, 336 Rn. 56 - Infopaq/DDF II; Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, BT-Drucks. 15/38, S. 15; Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, BT-Drucks. 16/1828, S. 21).
  • EuGH, 17.04.2008 - C-456/06

    Peek & Cloppenburg - Urheberrecht - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 4 Abs. 1 -

  • EuGH, 17.01.2008 - C-256/06

    Jäger - Freier Kapitalverkehr - Art. 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 56 EG und

  • LG Stuttgart, 27.09.2011 - 17 O 671/10

    Elektronische Zugänglichmachung an Fernhochschule

  • BGH, 22.01.2009 - I ZR 247/03

    Le-Corbusier-Möbel II

  • OLG Stuttgart, 04.04.2012 - 4 U 171/11

    Urheberrechtsschutz: Öffentliche Zugänglichmachung eines kleinen Teils eines

  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 228/15

    Presseveröffentlichung von Buchbeiträgen eines ehemaligen Bundestagsabgeordneten

    Darüber hinaus ist der Dreistufentest Maßstab für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes im Einzelfall (BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 76/12, GRUR 2014, 549 Rn. 46 = WRP 2014, 699 - Meilensteine der Psychologie, mwN).

    Die erste Stufe im Sinne von Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG verlangt dagegen nicht, dass die einen Sonderfall regelnde Ausnahme oder Beschränkung ihrerseits nur in einem - bezogen auf die Schrankenregelung - Sonderfall angewendet wird (BGH, GRUR 2014, 549 Rn. 48 - Meilensteine der Psychologie).

    Voraussetzung hierfür ist, dass die fragliche Nutzung zur herkömmlichen Nutzung in unmittelbaren Wettbewerb tritt, also in die Primärverwertung eingegriffen wird (vgl. BGH, GRUR 2014, 549 Rn. 50 und 52 - Meilensteine der Psychologie).

    Ob eine solche Verletzung vorliegt, ist durch eine im Wege der Interessenabwägung vorzunehmende Gebotenheitsprüfung und die Feststellung zu ermitteln, ob das Bedürfnis an einem Zugänglichmachen die Beeinträchtigung des Rechtsinhabers überwiegt (vgl. BGH, GRUR 2014, 549 Rn. 56 - Meilensteine der Psychologie).

  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 139/15

    Urheberrechtlicher Schutz militärischer Lageberichte

    Darüber hinaus ist der Dreistufentest Maßstab für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes im Einzelfall (BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 76/12, GRUR 2014, 549 Rn. 46 = WRP 2014, 699 - Meilensteine der Psychologie, mwN).

    Die erste Stufe im Sinne von Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG verlangt dagegen nicht, dass die einen Sonderfall regelnde Ausnahme oder Beschränkung ihrerseits nur in einem - bezogen auf die Schrankenregelung - Sonderfall angewendet wird (BGH, GRUR 2014, 549 Rn. 48 - Meilensteine der Psychologie).

    Voraussetzung hierfür ist, dass die fragliche Nutzung zur herkömmlichen Nutzung in unmittelbaren Wettbewerb tritt, also in die Primärverwertung eingegriffen wird (vgl. BGH, GRUR 2014, 549 Rn. 50 und 52 - Meilensteine der Psychologie).

    Ob eine solche Verletzung vorliegt, ist durch eine im Wege der Interessenabwägung vorzunehmende Gebotenheitsprüfung und die Feststellung zu ermitteln, ob das Bedürfnis an einem Zugänglichmachen die Beeinträchtigung des Rechtsinhabers überwiegt (vgl. BGH, GRUR 2014, 549 Rn. 56 - Meilensteine der Psychologie).

  • OLG Köln, 31.10.2014 - 6 U 60/14

    Auslegung des Begriffs "non-commercial" im Rahmen einer CC-Lizenz

    Ebensowenig kann die Auslegung des Begriffs "nicht kommerzieller Zwecke" in § 52a Abs. 1 UrhG im Sinn von "nicht gewinnorientiert" (BGH, GRUR 2014, 549 Tz. 42 - Meilensteine der Psychologie) als maßgeblich angesehen werden (Kreutzer, Open Content Lizenzen, 2011, S. 43).
  • BGH, 16.04.2015 - I ZR 69/11

    Zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken

    Liegen die betreffenden Werke nur in analoger Form vor, gehört zu den danach zulässigen Vervielfältigungen das Digitalisieren dieser Vorlagen, wenn diese Vervielfältigungen erforderlich sind, um die Werke beispielsweise durch Einstellen auf einem Server öffentlich zugänglich machen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 76/12, GRUR 2014, 549 Rn. 65 = WRP 2014, 699 - Meilensteine der Psychologie).

    Auch das Vervielfältigen "zur Forschung und für private Studien" im Sinne von § 52b Abs. 1 UrhG ist ein Vervielfältigen "zum privaten Gebrauch", sofern es nicht Erwerbszwecken dient (zum - mittelbar Erwerbszwecken dienenden - Vervielfältigen zu Ausbildungszwecken vgl. BGH, GRUR 2014, 549 Rn. 72 - Meilensteine der Psychologie, mwN).

    Dem "eigenen wissenschaftlichen Gebrauch" dient auch ein Vervielfältigen "zur Forschung und für private Studien" im Sinne von § 52b Abs. 1 UrhG durch Personen, die sich über den Erkenntnisstand der Wissenschaft informieren wollen (vgl. zum Vervielfältigen durch Studierende BGH, GRUR 2014, 549 Rn. 70 - Meilensteine der Psychologie, mwN).

    In einem solchen Fall ist daher das Ausdrucken oder Abspeichern des in Form einer Datei zugänglichen Werkteils in der Regel als geboten anzusehen (vgl. BGH, GRUR 2014, 549 Rn. 70 - Meilensteine der Psychologie, mwN).

    Diese Regelung setzt keinen bestimmten Zweck der Vervielfältigung voraus (vgl. BGH, GRUR 2014, 549 Rn. 71 - Meilensteine der Psychologie, mwN).

  • OLG Köln, 11.01.2019 - 6 U 10/16

    Palast der Republik

    Bei der Prüfung, ob danach kleine Teile eines Werkes öffentlich zugänglich gemacht worden sind, sind sämtliche Seiten zu berücksichtigen, die keine Leerseiten sind und deren Inhalt überwiegend aus Text besteht (BGH, Urteil vom 28.11.2013 - I ZR 76/12, GRUR 2014, 549 - Meilensteine der Psychologie).

    Dazu gehören die Teilnehmer eines Kurses oder anderen Lehrveranstaltung, nicht aber sämtliche Angehörigen einer Hochschule oder auch nur eines Studiengangs (BGH, GRUR 2014, 549 - Meilensteine der Psychologie; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 52a Rn. 8).

  • OLG Hamburg, 10.06.2021 - 5 U 80/20

    Ottifanten in the city - Urheberrecht: "Ottifanten in the City" als Parodie des

    Dabei verlangt die erste Stufe des Dreistufentests nicht, dass die einen Sonderfall regelnde Ausnahme oder Beschränkung ihrerseits nur in einem - bezogen auf die Schrankenregelung - Sonderfall angewendet wird (BGH GRUR 2014, 549 Rn. 48 - Meilensteine der Psychologie).

    (a) Nach dem BGH ist eine Beeinträchtigung der normalen Verwertung des Werks nur dann anzunehmen, wenn die fragliche Nutzung zur herkömmlichen Nutzung in unmittelbaren Wettbewerb tritt (BGH GRUR 2014, 549 Rn. 50 - Meilensteine der Psychologie).

    Die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers dürfen nicht ungebührlich verletzt werden (BGH GRUR 2014, 549 Rn. 45 - Meilensteine der Psychologie; Leenen in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 5. Aufl., Art. 5 InfoSoc-RL Rn. 164).

  • LG Köln, 22.10.2021 - 14 O 354/21

    - Urheberrecht - Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens - Berichterstattung

    Darüber hinaus ist der Dreistufentest Maßstab für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes im Einzelfall (BGH GRUR 2014, 549 Rn. 46 = WRP 2014, 699 - Meilensteine der Psychologie, mwN).

    Die erste Stufe im Sinne von Art. 5 Abs. 5 der RL 2001/29/EG verlangt dagegen nicht, dass die einen Sonderfall regelnde Ausnahme oder Beschränkung ihrerseits nur in einem - bezogen auf die Schrankenregelung - Sonderfall angewendet wird (BGH GRUR 2014, 549 Rn. 48 - Meilensteine der Psychologie).

    Voraussetzung hierfür ist, dass die fragliche Nutzung zur herkömmlichen Nutzung in unmittelbaren Wettbewerb tritt, also in die Primärverwertung eingegriffen wird (vgl. BGH GRUR 2014, 549 Rn. 50 u. 52 - Meilensteine der Psychologie).

  • LG Frankfurt/Main, 20.12.2018 - 3 O 299/18

    Unterlassungsansprüche bei Anbieten/Veröffentlichenlassen von gekauften

    Dieser kann deshalb gegen den Fördernden vorgehen, sofern er durch die Förderung des dritten Unternehmens in eigenen wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen berührt ist (BGH, GRUR 2006, 875 [BGH 09.02.2006 - I ZR 124/03] , Rn. 24 f. - Rechtsanwalts-Ranglisten; BGH, GRUR 2014, 554 [BGH 28.11.2013 - I ZR 76/12] , Rn. 19 - Werbung für Fremdprodukte; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 2 Rn. 105).
  • VG Berlin, 22.04.2022 - 24 K 284.20

    Kommerzielles Sportangebot in Grünanlage ist erlaubnispflichtig

    Diese Auslegung entspricht dem üblichen Sprachgebrauch (vgl. die Definition für "kommerziell" im online-Duden "a. den Handel betreffend, geschäftlich, b. Geschäftsinteressen wahrnehmend, auf Gewinn bedacht" unter https://www.duden.de/rechtschreibung/kommerziell, aufgerufen am 6. Mai 2022) und dem allgemeinen rechtlichen Verständnis (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22. August 2006 - 1 BvR 1168/04, juris zur Kommerzialisierung von Persönlichkeitsrechten; BVerwG, Urteil vom 29. April 2021 - BVerwG 9 C 1.20, juris Rn. 27 zu nicht-kommerziellen Veranstaltern von Lotterien und BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 76/12, juris, Rn. 42 m.w.N. zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke im Zusammenhang mit urheberrechtlichen Nutzungsrechten).
  • VG Berlin, 03.06.2014 - 3 K 104.14

    Bereitstellung ausgearbeiteter elektronischer Lehrveranstaltungsskripten

    Weder kann die vollständige Veröffentlichung eines derart umfangreichen Werkes wie "Mein Kampf" als "ein Werk geringen Umfangs", noch als "kleine Teile eines Werkes" bezeichnet werden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 76/12 -, juris).
  • KG, 18.09.2023 - 24 U 110/22

    Lindner-Foto

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