Rechtsprechung
   LG München I, 22.03.2016 - 33 O 5017/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,5346
LG München I, 22.03.2016 - 33 O 5017/15 (https://dejure.org/2016,5346)
LG München I, Entscheidung vom 22.03.2016 - 33 O 5017/15 (https://dejure.org/2016,5346)
LG München I, Entscheidung vom 22. März 2016 - 33 O 5017/15 (https://dejure.org/2016,5346)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,5346) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • webshoprecht.de

    Keine Mitbewerberbehinderung durch Angebot eines Werbeblockers mit sog. Whitelist-Funktion

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unzulässigkeit einesUnterlassungsanspruch gegen den Vertrieb von Werbeblockern für Internetseiten

  • online-und-recht.de

    Süddeutsche.de hat keinen Unterlassungsanspruch gegen Werbeblocker Adblock Plus

  • kanzlei.biz

    "Adblock Plus" verstößt nicht gegen Wettbewerbsrecht

  • rewis.io

    Kein Unterlassungsanspruch gegen Vertrieb von Werbeblocker-Software für Internetseiten

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Telemedicus (Kurzinformation)

    Süddeutsche Zeitung unterliegt gegen Adblock Plus

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Medienhaus scheitert mit Klage gegen Adblock Plus

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Süddeutsche Zeitung verliert Prozess gegen Adblock Plus

  • heise.de (Pressebericht, 30.03.2016)

    Werbeblocker: Eyeo gewinnt gegen "Süddeutsche Zeitung"

  • heise.de (Pressebericht, 30.03.2016)

    Werbeblocker: Eyeo gewinnt gegen "Süddeutsche Zeitung"

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Werbeblocker Adblock Plus gewinnt auch gegen Süddeutsche.de

  • anwaltsindex.com (Kurzinformation)

    AdBlock im Internet ist nicht illegal

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2016, 406
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 24.06.2004 - I ZR 26/02

    Zur Zulässigkeit von Werbeblockern - Fernsehfee

    Auszug aus LG München I, 22.03.2016 - 33 O 5017/15
    Dies habe die Beklagte durch das Angebot der Software "Adblock Plus" getan Genauso wie der Betreiber eines privaten Fernsehsenders in der Entscheidung des BGH zur "Fernsehfee" (vgl. BGH GRUR 2004, 877 -Werbeblocker) sei die unternehmerische Tätigkeit der Klägerin durch ihr Auftreten auf zwei verschiedenen Märkten gekennzeichnet Zum einen durch das Angebot von Werbeplätzen auf ihrer Internetseite als Finanzierungsinstrument, zum anderen durch das Angebot der (redaktionellen) Inhalte auf der Internetseite.

    Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist daher anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (vgl. BGH GRUR 2015, 1129 - Hotelbewertungsportal) Unerheblich ist dabei, ob die Beteiligten unterschiedlichen Branchen angehören (st. Rspr., vgl. nur Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 34. Auflage, § 2 Rdnr 100 mit Verweis U. a. auf BGH GRUR 1972, 553 - Statt Blumen ONKO-Kaffee und BGH GRUR 2004, 877 - Werbeblocker).

    Die Beklagte wendet sich mit ihrem (unentgeltlichen) Angebot aber ebenso wie die Klägerin wenn auch mit umgekehrter Zielrichtung - an Internetnutzer Während die Klägerin möglichst viele Leser zu erreichen versucht, die sich ihre Internetseite und insbesondere die darauf geschaltete Werbung anschauen, wendet sich die Beklagte an Internetnutzer, die den Internetauftritt der Klägerin lieber werbefrei konsumieren mochten Eine geringere Anzahl von Internetnutzern, die auch die auf der Internetseite der Klägerin geschalteten Werbeinhalte abrufen, kann aber die Attraktivität dieser Anzeigen und damit deren Absatz behindern (vgl. BGH GRUR 2004, 877 - Werbeblocker) Das Absatzmodel! der Beklagten beeinträchtigt also die Einnahmen der Klägerin auf diesem Markt.

    Dass - im Unterschied zu der der Entscheidung BGH GRUR 2004, 877 - Werbeblocker zugrundeliegenden Konstellation - der Vertrieb der Werbeblocker-Software "Adblock Plus" vorliegend unentgeltlich erfolgt, ändert nach Auffassung der Kammer am Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses nichts, denn der Internetnutzer bleibt trotzdem "Abnehmer" der Beklagten, insofern sprechen also beide Parteien denselben "Kunden" an (im Ergebnis ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bejahend auch Hoeren in K&R 2013, 757, a A LG München I, Urteil vom 27.05.2015. Az 37 O 11673/14 = MMR 2015, 660 und LG München I, Urteil vom 27.05.2015, Az. 37 O 11843/14 = BeckRS 2015, 09563, jeweils mit Verweis auf Köhler in WRP 2014, 1017).

    Die Behinderung kann sich auf alle Wettbewerbsparameter des Mitbewerbers wie beispielsweise Absatz, Bezug, Werbung, Produktion, Finanzierung oder Personal beziehen Da aber grundsätzlich jeder Wettbewerb die Mitbewerber zu beeinträchtigen vermag, müssen weitere Umstände hinzutreten, damit von einer unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann Insoweit ist eine Gesamtwürdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls geboten, bei der die sich gegenüberstehenden Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher, der sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen sind (vgl. BGH GRUR 2004, 877 - Werbeblocker).

    Hierin liegt kein Eingriff in die Serverstruktur der Klägerin oder deren Seitengestaltung als solche, sondern die Software beeinflusst lediglich die Anzeige und Darstellung der klägerischen Internetseite, und zwar nicht allgemein, sondern nur auf dem Computer des jeweiligen "Adblock Plus"-Nutzers, der über Einsatz und Gebrauch der Werbeblocker-Funktion jeweils nach seinem Gutdünken entscheidet (vgl. BGH GRUR 2004, 877 - Werbeblocker) Gleiches gilt, soweit durch die vom jeweiligen Nutzer installierte und aktivierte Software Download und Anzeige nicht nur werblicher, sondern auch sonstiger Seiteninhalte unterdrückt werden.

    Ein wettbewerbswidriges Verhalten wäre vielmehr nur dann gegeben, wenn sich die Beklagte dabei nicht wettbewerbseigener Mittel bediente (vgl. BGH GRUR 2004, 877 - Werbeblocker) Das ist jedoch nicht der Fall, denn die Beklagte bietet lediglich ihr eigenes Softwareprodukt auf dem Markt an Dass sie ihre Software kostenlos zur Verfügung stellt, kann nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen, denn ein Mittel wird nicht allein durch ein kostenloses Angebot wettbewerbsfremd.

    d) Eine unlautere Werbebehinderung kann ebenfalls nicht angenommen werden, denn die von der Klägerin zur Ausspielung vorgesehene Werbung erreicht, wenn der Werbeblocker der Beklagten zum Einsatz kommt, nur denjenigen Internetnutzer nicht, der sich bewusst dafür entschieden hat, keine Werbung abrufen zu wollen (vgl. BGH GRUR 2004, 877 - Werbeblocker).

    bb) Die Klägerin handelt bei der Onlineschaltung ihrer redaktionellen und sonstigen Inhalte im Rahmen ihrer durch die Pressefreiheit gemäß' Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geschützten Aufgabenstellung (vgl. BGH GRUR 2004, 877 - Werbeblocker), denn der Schutzbereich der Pressefreiheit umfasst den gesamten Inhalt eines Presseorgans, darunter auch Werbeanzeigen (vgl. BVerfG GRUR 2001, 170 - Benetton-Werbung I).

    Auch Unternehmen des Medienbereichs müssen sich den Herausforderungen des Marktes stellen, der von der Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung und der Innovation lebt (vgl. zur Rundfunkfreiheit BGH GRUR 2004, 877 - Werbeblocker) Entsprechendes gilt auch für die grundrechtlich geschützte Position der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG.

    Der Vertrieb der Werbeblocker-Software durch die Beklagte erschwert zwar die geschäftliche Tätigkeit von Betreibern werbefinanzierter Internetseiten, bedroht diese aber nicht existentiell (vgl. BGH GRUR 2004, 877 - Werbeblocker und allgemein zu den Voraussetzungen einer allgemeinen Marktbehinderung Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 34 Auflage, § 4 Rdnr. 5.3 ff).

  • LG München I, 27.05.2015 - 37 O 11843/14

    RTL gegen Internet-Werbeblocker erfolglos - Adblock Plus

    Auszug aus LG München I, 22.03.2016 - 33 O 5017/15
    Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte den Internetnutzern ihre Software unentgeltlich zur Verfügung stellt, denn auch die Abgabe kostenloser Werbegeschenke und Give-aways kann ein Handeln im geschäftlichen Verkehr darstellen, wenn sie - wie vorliegend - der Absatzförderung weiterer Dienstleistungen des eigenen Unternehmens dienen (vgl. EuGH GRUR 2009, 410 Silberquelle/Maselli zur parallelen Fragestellung beim Handeln im geschäftlichen Verkehr im Markenrecht, dazu Köhler/Bornkamm/Kö/7/er, UWG, 34 Auflage, § 2 Rdnr. 21) Damit weist das Handeln der Beklagten auch den erforderlichen Marktbezug auf, denn dieses Handeln kann seiner Art nach auf die Marktteilnehmer (Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer) einwirken und damit das Marktgeschehen beeinflussen (vgl. Köhler/Bomkamm/Köhler, UWG, 34. Auflage, § 2 Rdnr 35, im Ergebnis so auch LG München I, Urteil vom . 27.05.2015, Az 37 O 11673/14 = MMR 2015, 660 und LG München I, Urteil vom 27.05.2015, Az : 37 O 11843/14 = BeckRS 2015, 09563, zwischen dem unentgeltlichen Angebot an Nutzer und dem Angebot der entgeltlichen Freischaltung an "größere Parteien" differenzierend Köhler in WRP 2014, 1017).

    Dass - im Unterschied zu der der Entscheidung BGH GRUR 2004, 877 - Werbeblocker zugrundeliegenden Konstellation - der Vertrieb der Werbeblocker-Software "Adblock Plus" vorliegend unentgeltlich erfolgt, ändert nach Auffassung der Kammer am Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses nichts, denn der Internetnutzer bleibt trotzdem "Abnehmer" der Beklagten, insofern sprechen also beide Parteien denselben "Kunden" an (im Ergebnis ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bejahend auch Hoeren in K&R 2013, 757, a A LG München I, Urteil vom 27.05.2015. Az 37 O 11673/14 = MMR 2015, 660 und LG München I, Urteil vom 27.05.2015, Az. 37 O 11843/14 = BeckRS 2015, 09563, jeweils mit Verweis auf Köhler in WRP 2014, 1017).

    Es liegt zwar im Interesse der Beklagten und entspricht ihrem Geschäftsmodell, wenn aufgrund einer möglichst hohen Verbreitung ihrer Software "Adblock Plus" ein faktischer Druck auf die Klägerin ausgeübt wird, das "Whitelisting"-Angebot der Beklagten zu nutzen Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Geschäftsmodell der Beklagten, das sich sowohl aus dem für die Nutzer kostenlosen Angebot dieser Software als auch aus dem für Webseitenbetreiber und Werbevermarkter zumindest teilweise kostenpflichtigen Angebot der "Whitelist" zusammensetzt, in erster Linie nicht der Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Klägerin, sondern vor allem auch der Förderung der eigenen geschäftlichen Interessen und wettbewerblichen Entfaltung der Beklagten dient Das Angebot der Beklagten soll die Klägerin nicht vom Markt verdrängen, sondern fußt gerade auf der Existenz und Funktionsfähigkeit deren (auch) werbefinanzierter Internetseite (so auch LG München I, Urteil vom 27.05.2015, Az 37 O 11673/14 = MMR 2015, 660 und LG München I, Urteil vom 27.05.2015, Az.- 37 O 11843/14 = BeckRS 2015, 09563, jeweils mit Verweis auf Köhler in WRP 2014, 1017).

    e) Auch der verfassungsrechtliche Schutz, den die Klägerin aus Art. 5, 12 und 14 GG genießt, gebietet unter den gegebenen Umständen keinen weiter reichenden Schutz (im Ergebnis so auch LG München I, Urteil vom 27 05.2015, Az 37 O 11673/14 = MMR 2015, 660 und LG München I, Urteil vom 27.05.2015. Az.: 37 O 11843/14 = BeckRS 2015, 09563):.

  • LG München I, 27.05.2015 - 37 O 11673/14

    ProSiebenSat.1 gegen Internet-Werbeblocker erfolglos - Adblock Plus

    Auszug aus LG München I, 22.03.2016 - 33 O 5017/15
    Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte den Internetnutzern ihre Software unentgeltlich zur Verfügung stellt, denn auch die Abgabe kostenloser Werbegeschenke und Give-aways kann ein Handeln im geschäftlichen Verkehr darstellen, wenn sie - wie vorliegend - der Absatzförderung weiterer Dienstleistungen des eigenen Unternehmens dienen (vgl. EuGH GRUR 2009, 410 Silberquelle/Maselli zur parallelen Fragestellung beim Handeln im geschäftlichen Verkehr im Markenrecht, dazu Köhler/Bornkamm/Kö/7/er, UWG, 34 Auflage, § 2 Rdnr. 21) Damit weist das Handeln der Beklagten auch den erforderlichen Marktbezug auf, denn dieses Handeln kann seiner Art nach auf die Marktteilnehmer (Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer) einwirken und damit das Marktgeschehen beeinflussen (vgl. Köhler/Bomkamm/Köhler, UWG, 34. Auflage, § 2 Rdnr 35, im Ergebnis so auch LG München I, Urteil vom . 27.05.2015, Az 37 O 11673/14 = MMR 2015, 660 und LG München I, Urteil vom 27.05.2015, Az : 37 O 11843/14 = BeckRS 2015, 09563, zwischen dem unentgeltlichen Angebot an Nutzer und dem Angebot der entgeltlichen Freischaltung an "größere Parteien" differenzierend Köhler in WRP 2014, 1017).

    Dass - im Unterschied zu der der Entscheidung BGH GRUR 2004, 877 - Werbeblocker zugrundeliegenden Konstellation - der Vertrieb der Werbeblocker-Software "Adblock Plus" vorliegend unentgeltlich erfolgt, ändert nach Auffassung der Kammer am Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses nichts, denn der Internetnutzer bleibt trotzdem "Abnehmer" der Beklagten, insofern sprechen also beide Parteien denselben "Kunden" an (im Ergebnis ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bejahend auch Hoeren in K&R 2013, 757, a A LG München I, Urteil vom 27.05.2015. Az 37 O 11673/14 = MMR 2015, 660 und LG München I, Urteil vom 27.05.2015, Az. 37 O 11843/14 = BeckRS 2015, 09563, jeweils mit Verweis auf Köhler in WRP 2014, 1017).

    Es liegt zwar im Interesse der Beklagten und entspricht ihrem Geschäftsmodell, wenn aufgrund einer möglichst hohen Verbreitung ihrer Software "Adblock Plus" ein faktischer Druck auf die Klägerin ausgeübt wird, das "Whitelisting"-Angebot der Beklagten zu nutzen Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Geschäftsmodell der Beklagten, das sich sowohl aus dem für die Nutzer kostenlosen Angebot dieser Software als auch aus dem für Webseitenbetreiber und Werbevermarkter zumindest teilweise kostenpflichtigen Angebot der "Whitelist" zusammensetzt, in erster Linie nicht der Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Klägerin, sondern vor allem auch der Förderung der eigenen geschäftlichen Interessen und wettbewerblichen Entfaltung der Beklagten dient Das Angebot der Beklagten soll die Klägerin nicht vom Markt verdrängen, sondern fußt gerade auf der Existenz und Funktionsfähigkeit deren (auch) werbefinanzierter Internetseite (so auch LG München I, Urteil vom 27.05.2015, Az 37 O 11673/14 = MMR 2015, 660 und LG München I, Urteil vom 27.05.2015, Az.- 37 O 11843/14 = BeckRS 2015, 09563, jeweils mit Verweis auf Köhler in WRP 2014, 1017).

    e) Auch der verfassungsrechtliche Schutz, den die Klägerin aus Art. 5, 12 und 14 GG genießt, gebietet unter den gegebenen Umständen keinen weiter reichenden Schutz (im Ergebnis so auch LG München I, Urteil vom 27 05.2015, Az 37 O 11673/14 = MMR 2015, 660 und LG München I, Urteil vom 27.05.2015. Az.: 37 O 11843/14 = BeckRS 2015, 09563):.

  • BVerfG, 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95

    Schockwerbung I

    Auszug aus LG München I, 22.03.2016 - 33 O 5017/15
    bb) Die Klägerin handelt bei der Onlineschaltung ihrer redaktionellen und sonstigen Inhalte im Rahmen ihrer durch die Pressefreiheit gemäß' Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geschützten Aufgabenstellung (vgl. BGH GRUR 2004, 877 - Werbeblocker), denn der Schutzbereich der Pressefreiheit umfasst den gesamten Inhalt eines Presseorgans, darunter auch Werbeanzeigen (vgl. BVerfG GRUR 2001, 170 - Benetton-Werbung I).
  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

    Auszug aus LG München I, 22.03.2016 - 33 O 5017/15
    Das Grundrecht bezweckt in erster Linie die Abwehr staatlicher Eingriffe, darüber hinaus hat die Pressefreiheit aber auch Schutzfunktion, d. h., das Grundrecht erlegt dem Staat als objektive Grundsatznorm Schutzpflichten auf Die entsprechende Schutzpflicht trifft nicht nur den Gesetzgeber, sondern auch die Gerichte (vgl. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Schmidt, 16. Auflage, Art. 5 GG Rdnr. 45 ff. m. w. N. insbesondere auf BVerfG NJW 1966, 1603 -Spiegel).
  • BVerfG, 14.01.2014 - 1 BvR 2998/11

    Partielle Nichtigkeit der Regelungen über den Ausschluss von Rechtsanwalts- und

    Auszug aus LG München I, 22.03.2016 - 33 O 5017/15
    Darüber hinaus streitet für die Klägerin auch die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG (vgl. BVerfG NJW 2014, 613), die auch die unternehmerische Tätigkeit der Klägerin schützt, nicht aber die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, denn das Vermögen und bloße Erwerbschancen sind keine Rechtspositionen im Sinne der Eigentumsgarantie Mit den Grundrechten der Klägerin kollidieren die Berufsfreiheit der Beklagten und die Grundrechte der Internetnutzer aus Art. 2 Abs. 1 GG auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG auf negative Informationsfreiheit.
  • BGH, 28.10.1999 - IX ZR 341/98

    Zurückverweisung im Berufungsverfahren

    Auszug aus LG München I, 22.03.2016 - 33 O 5017/15
    Soweit der nachgereichte Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 16.03.2016 anderes als bloße Rechtsausführungen enthält, war auch dieser gemäß § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen (Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, § 132 Rdnr. 4), eine Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO hinsichtlich des neuen Vortrags war nicht geboten (vgl. auch BGH NJW 2000, 142 f und Zöller/Greger ZPO, 30. Auflage, § 156 Rdnr 4).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus LG München I, 22.03.2016 - 33 O 5017/15
    aa) Die Grundrechte sind zwar in erster Linie Abwehrrechte gegen den Staat In den grundrechtlichen Bestimmungen des GG verkörpert sich aber auch eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt (sog mittelbare Drittwirkung, vgl. dazu grundlegend BVerfG NJW 1958, 257 - Lüth).
  • BGH, 20.11.2003 - I ZR 151/01

    20 Minuten Köln

    Auszug aus LG München I, 22.03.2016 - 33 O 5017/15
    dd) Die Pressefreiheit als solche wird durch die beanstandete Wettbewerbsmaßnahme der Beklagten nicht berührt Bei der institutionellen Garantie der Presse durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geht es nicht darum, den Bestand eines Presseorgans gegen (zulässigen) Wettbewerb zu schützen (vgl. BGH GRUR 2004, 602 - 20 Minuten Köln), ein Anspruch eines Presseorgans auf ungestörte geschäftliche Betätigung lasst sich hieraus nicht herleiten.
  • EuGH, 15.01.2009 - C-495/07

    Silberquelle - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 10 und 12 - Verfall -

    Auszug aus LG München I, 22.03.2016 - 33 O 5017/15
    Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte den Internetnutzern ihre Software unentgeltlich zur Verfügung stellt, denn auch die Abgabe kostenloser Werbegeschenke und Give-aways kann ein Handeln im geschäftlichen Verkehr darstellen, wenn sie - wie vorliegend - der Absatzförderung weiterer Dienstleistungen des eigenen Unternehmens dienen (vgl. EuGH GRUR 2009, 410 Silberquelle/Maselli zur parallelen Fragestellung beim Handeln im geschäftlichen Verkehr im Markenrecht, dazu Köhler/Bornkamm/Kö/7/er, UWG, 34 Auflage, § 2 Rdnr. 21) Damit weist das Handeln der Beklagten auch den erforderlichen Marktbezug auf, denn dieses Handeln kann seiner Art nach auf die Marktteilnehmer (Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer) einwirken und damit das Marktgeschehen beeinflussen (vgl. Köhler/Bomkamm/Köhler, UWG, 34. Auflage, § 2 Rdnr 35, im Ergebnis so auch LG München I, Urteil vom . 27.05.2015, Az 37 O 11673/14 = MMR 2015, 660 und LG München I, Urteil vom 27.05.2015, Az : 37 O 11843/14 = BeckRS 2015, 09563, zwischen dem unentgeltlichen Angebot an Nutzer und dem Angebot der entgeltlichen Freischaltung an "größere Parteien" differenzierend Köhler in WRP 2014, 1017).
  • BGH, 04.12.2008 - I ZR 3/06

    Ohrclips - Bewerbung "à la Cartier" für Cartier-fremde Produkte ist

  • BGH, 12.01.1972 - I ZR 60/70

    Statt Blumen Onko-Kaffee

  • BGH, 10.02.2011 - I ZR 164/09

    Double-opt-in-Verfahren

  • BGH, 19.03.2015 - I ZR 94/13

    Zur Haftung eines Hotelbewertungsportals für unwahre Tatsachenbehauptungen eines

  • BGH, 19.04.2018 - I ZR 154/16

    Angebot des Werbeblockers AdBlock Plus nicht unlauter

    Es handelt sich vielmehr um ein einheitliches, der Absatzförderung des Unternehmens der Beklagten zu 1 dienendes Geschäftsmodell, deren entgeltlich angebotene Whitelisting-Funktion nur abgesetzt werden kann, wenn zuvor die unentgeltlich abgegebene Blacklisting-Funktion zum Einsatz kommt (vgl. LG München I, MMR 2016, 406; Kreutz, Online-Angebote und Werbeblockersoftware, Diss. Göttingen 2017, S. 134; Alexander, GRUR 2017, 1156, 1157; Becker/Becker, GRUR-Prax 2015, 245, 246; Engels, GRUR-Prax 2015, 338; aA Köhler, WRP 2014, 1017, 1020 f.).
  • OLG München, 17.08.2017 - 29 U 1917/16

    Ad-Blocker verstoßen nicht gegen Kartell-, Wettbewerbs- und Urheberrecht

    Mit Urteil vom 22. März 2017 (MMR 2016, 406 ff.), auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
  • OLG München, 17.08.2017 - 9 U 1917/16

    Gerichtliche Entscheidung im gewerblichen Rechtsschutz bei zu weit gefasstem

    Mit Urteil vom 22. März 2017 (MMR 2016, 406 ff.), auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht