Rechtsprechung
   OLG München, 21.09.2006 - 29 U 2119/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,936
OLG München, 21.09.2006 - 29 U 2119/06 (https://dejure.org/2006,936)
OLG München, Entscheidung vom 21.09.2006 - 29 U 2119/06 (https://dejure.org/2006,936)
OLG München, Entscheidung vom 21. September 2006 - 29 U 2119/06 (https://dejure.org/2006,936)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,936) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Der Betreiber einer Online-Handelsplattform kann ab Eintritt der Störerhaftung nach § 101a UrhG auskunftspflichtig sein. Zu einer Störerhaftung des Diensteanbieters im Sinne des § 11 TDG kann es erst im Hinblick auf Rechtsverletzungen kommen, die einer Rechtsverletzung ...

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zum Auskunftsanspruch bei Urheberrechtsverletzungen, insbesondere der Negativauskunft

  • JurPC

    UrhG § 2, § ... 23, § 101a; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 242, § 812; TDG § 2, § 4, § 8, § 11; TDDSG § 3, § 5, § 6; Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.07.2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation Art. 6; Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums Art. 8;
    Haftung von eBay als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auskunftspflichtigkeit des Betreibers einer Online-Handelsplattform bei einer Störerhaftung; Zulässigkeit der Modifikation eines Unterlassungsantrags; Haftung als Störer für Urheberrechtsverletzungen; Schutzlandanknüpfung; Gehilfenstellung eines Diensteanbieters; Umfang ...

  • foren-und-recht.de
  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 23, 101a UrhG

  • kanzlei.biz

    Haftung von eBay als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen

  • online-und-recht.de
  • Judicialis

    UrhG § 2; ; UrhG § ... 23; ; UrhG § 101a; ; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1; ; BGB § 242; ; BGB § 812; ; TDG § 2; ; TDG § 4; ; TDG § 8; ; TDG § 11; ; TDDSG § 3; ; TDDSG § 5; ; TDDSG § 6; ; Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.07.2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation Art. 6; ; Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums Art. 8

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Haftung des Betreibers einer Online-Handelsplattform für Urheberrechtsverletzungen von Anbietern - Störerhaftung; Auskunftspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ebay für Urheberrechtsverletzungen in Anspruch nehmen? - eBay-Recht

  • ra-dr-graf.de (Kurzmitteilung)

    Haftung von E-Bay für Urheberrechtsverletzungen durch Angebote Dritter - OLG München, Urteil vom 21.09.2006

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    EBay haftet als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Haftung des Betreibers einer Online Handelsplattform für Urheberrechtsverletzungen von Anbietern

  • beck.de (Leitsatz)

    Haftung des Betreibers einer Online-Plattform für urheberrechtsverletzende Handlungen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    EBay haftet als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2007, 419
  • MMR 2006, 739
  • BB 2006, 585
  • K&R 2006, 585
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

    Auszug aus OLG München, 21.09.2006 - 29 U 2119/06
    Der vorliegende Fall unterscheide sich grundlegend von der Konstellation, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 158, 236 - Internet-Versteigerung) zugrunde gelegen habe, in dem es um Markenrechtsverletzungen gegangen sei.

    Auch eine Haftung als Teilnehmerin an Urheberrechtsverletzungen seitens der genannten Anbieter scheidet aus, weil die insoweit allein in Betracht zu ziehende Gehilfenstellung zumindest einen bedingten Vorsatz voraussetzt, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (vgl. BGHZ 158, 236, 250 - Internet-Versteigerung).

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 11.03.2004 - I ZR 304/01 = BGHZ 158, 236, 250 - Internet-Versteigerung offengelassen, ob eine Gehilfenstellung eines Diensteanbieters im Sinne des § 11 TDG - die Beklagte ist ein solcher Diensteanbieter - in Betracht zu ziehen ist, wenn die Pflichten, die sich aus dessen Stellung als Störer ergeben, nachhaltig verletzt werden.

    Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus (vgl. BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung).

    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer In-Anspruch-Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGHZ 158, 236, 251 m.w.N. - Internet-Versteigerung).

    Einem Unternehmen, das - wie die Beklagte - im Internet eine Online-Handelsplattform für Verkäufe Dritter betreibt, ist es nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen (vgl. BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung).

    Eine solche Obliegenheit würde das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen (vgl. BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung) und mit dem sich aus § 8 Abs. 2 Satz 1 TDG ergebenden Verbot proaktiver Überwachungspflichten kollidieren (vgl. Spindler in Spindler/Schmitz/Geis aaO § 8 TDG, Rdn. 11).

    Unter diesen Umständen kommt dem Interesse der Beklagten an einem möglichst kostengünstigen und reibungslosen Ablauf ihres Geschäftsbetriebs ein geringeres Gewicht zu als beispielsweise dem Interesse der Registrierungsstelle für Domainnamen an einer möglichst schnellen und preiswerten Domainvergabe (vgl. BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung).

    Dies bedeutet, dass ein Diensteanbieter wie die Beklagte immer dann, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren muss (vgl. § 11 Satz 1 Nr. 2 TDG), sondern auch Vorsorge treffen muss, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Urheberrechtsverletzungen kommt (vgl. BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung).

    Für etwaige Zuwiderhandlungen gegen die ausgesprochene Verurteilung zur Unterlassung wäre die Beklagte im Übrigen nur haftbar zu machen, wenn sie ein Verschulden trifft (vgl. BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung).

    Wenn der Beklagten wie hier die Kenntnis von klaren Rechtsverletzungen verschafft worden ist, muss die Beklagte Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Verletzungen kommt (vgl. BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung).

    Das Haftungsprivileg des § 11 Satz 1 TDG, das den Diensteanbieter, der fremde Informationen für einen Nutzer speichert ("Hosting"), von einer Verantwortlichkeit freistellt, betrifft nicht den Unterlassungsanspruch (vgl. BGHZ 158, 236, 245-248 - Internet-Versteigerung).

    Mit dem als Hauptantrag gestellten Schadensersatzfeststellungsantrag, der zulässig ist, hat die Klägerin in der Sache keinen Erfolg, weil die Beklagte als bloße Störerin nicht auf Schadensersatz haftet (vgl. BGHZ 158, 236, 253 - Internet-Versteigerung).

    Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache unter Berücksichtigung des richtungweisenden Urteils des Bundesgerichtshofes vom 11.03.2004 - I ZR 304/01 = BGHZ 158, 236 - Internet-Versteigerung und unter Berücksichtigung des Umstands keine grundsätzliche Bedeutung hat, dass sich gegenüber der im Streitfall maßgeblichen Rechtslage betreffend Drittauskunft bei Urheberrechtsverletzungen inzwischen aufgrund der Richtlinie 2004/48/EG, deren Umsetzungsfrist am 29.04.2006 abgelaufen ist, eine Änderung der Rechtslage ergeben hat, es sich also bei der im Streitfall maßgeblichen Rechtslage um auslaufendes Recht handelt.

  • BGH, 05.02.1998 - I ZR 211/95

    Testpreis-Angebot - Vergleichende Werbung; Sonderpreis

    Auszug aus OLG München, 21.09.2006 - 29 U 2119/06
    Die Verpflichtung der Gerichte zur richtlinienkonformen Auslegung gilt nicht bereits mit der Verabschiedung einer Richtlinie; Art. 249 Abs. 3 EG räumt den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Richtlinien ein Ermessen ein (vgl. BGHZ 138, 55, 61- Testpreis-Angebote).

    Die subsidiäre Verpflichtung der Gerichte zur richtlinienkonformen Auslegung setzt erst dann ein, wenn der Gesetzgeber bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist nicht tätig geworden ist und der Inhalt der Richtlinie insgesamt oder im angewendeten Bereich eindeutig ist (vgl. BGHZ 138, 55, 61 - Testpreis- Angebote m.w.N.).

    Die Gerichte sind allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ggf. schon vor Ablauf der Umsetzungsfrist zur Berücksichtigung einer Richtlinie im Wege der richtlinienkonformen Auslegung berechtigt, wenn sich die Konformität mittels Auslegung im nationalen Recht herstellen lässt und soweit dem Gesetzgeber ohnehin kein Spielraum bei der Umsetzung bleibt (vgl. BGHZ 138, 55, 61 ff. - Testpreis-Angebote).

  • OLG Frankfurt, 25.01.2005 - 11 U 51/04

    Urheberrechtsverletzung zum Nachteil von Tonträgerherstellern: Auskunftspflicht

    Auszug aus OLG München, 21.09.2006 - 29 U 2119/06
    Verletzer im Sinne von § 101a Abs. 1 UrhG ist grundsätzlich auch der Störer, der ggf. schuldlos zu einer Urheberrechtsverletzung beigetragen hat; dies ergibt sich eindeutig aus den Gesetzesmaterialien (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Bekämpfung der Produktpiraterie, BT-Drucks. 11/4792, S. 31; ebenso Schricker/Wild, Urheberrecht, 3. Aufl., § 101a, Rdn. 7; a.M. OLG Frankfurt ZUM 2005, 324, 326 f.).

    Zwar weicht der Senat von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Urteil vom 25.01.2005 - 11 U 51/04 = ZUM 2005, 324, 326 f.) ab, das in dem genannten Urteil die Auffassung vertreten hat, ein bloßer Störer sei nicht nach § 101a UrhG passivlegitimiert.

  • BGH, 09.02.2006 - I ZR 124/03

    Rechtsanwalts-Ranglisten

    Auszug aus OLG München, 21.09.2006 - 29 U 2119/06
    Die Absicht der Beklagten, ihren eigenen Wettbewerb als Betreiberin einer Online-Handelsplattform zu fördern, hat im vorliegenden Zusammenhang außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH WRP 2006, 1109, 1111, Rdn. 24 - Rechtsanwalts-Ranglisten).

    Denn die Klägerin wird durch eine derartige Förderung nicht unmittelbar in ihrer Rechtsstellung betroffen (vgl. BGH WRP 2006, 1109, 1111, Rdn. 24 - Rechtsanwalts-Ranglisten).

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

    Kommunikationsverbindungsdaten

    Auszug aus OLG München, 21.09.2006 - 29 U 2119/06
    Die im Herrschaftsbereich eines Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Inhalte und Umstände einer Kommunikation werden außerhalb des laufenden Kommunikationsvorgangs nicht durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfG NJW 2006, 976, 978).

    gg) Soweit sich die Auskunftsverurteilung gemäß dem Tenor des vorliegenden Urteils auf personenbezogene Daten der Anbieter erstreckt, ist mit ihr allerdings ein Eingriff in deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verbunden, für den § 101a UrhG indes eine hinreichende gesetzliche Grundlage darstellt und der angesichts der vom Landgericht festgestellten Urheberrechtsverletzungen seitens der Anbieter von Übersetzungen auch einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. § 101a Abs. 1 letzter Halbsatz; BT-Drucks. 11/ S. 4792, S. 32; BVerfG NJW 2006, 976, 980 f.) standhält.

  • BGH, 23.02.2006 - I ZR 272/02

    Markenparfümverkäufe

    Auszug aus OLG München, 21.09.2006 - 29 U 2119/06
    Die genannte Beschränkung ändert nichts daran, dass aus dem vorliegenden Unterlassungsurteil später ggf. auch wegen solcher Verstöße gegen das Unterlassungsgebot vollstreckt werden kann, die der Verbotsform im Kern entsprechen (vgl. BGH WRP 2006, 590, 592, Rdn. 27 - Markenparfümverkäufe).
  • BGH, 23.02.2006 - I ZR 27/03

    Parfümtestkäufe

    Auszug aus OLG München, 21.09.2006 - 29 U 2119/06
    jj) Die Auskunftsverurteilung in dem durch den Tenor des vorliegenden Urteils titulierten Umfang erstreckt sich über die konkreten Verletzungshandlungen (vgl. Anlagen K 22, K 23, K 26) hinaus auch auf solche Handlungen, die diesen Verletzungshandlungen im Kern gleichartig sind (vgl. BGH WRP 2006, 749, 753, Rdn. 36 - Parfümtestkäufe, zur Parallelvorschrift des § 19 MarkenG).
  • BGH, 24.11.1981 - X ZR 7/80

    Kunststoffhohlprofil II

    Auszug aus OLG München, 21.09.2006 - 29 U 2119/06
    Denn den Gebrauch des fremden urheberrechtlichen geschützten Gegenstandes (vgl. Dreier/Schulze aaO § 97, Rdn. 88 unter Bezugnahme auf BGH GRUR 1982, 301, 303 - Kunststoffhohlprofil II) hat nicht die Beklagte, die lediglich als Störerin haftet, erlangt; diesen Gebrauch haben vielmehr die jeweiligen Anbieter erlangt.
  • BVerfG, 28.05.1999 - 1 BvR 77/99

    "Heidemörder"

    Auszug aus OLG München, 21.09.2006 - 29 U 2119/06
    Im Hinblick darauf, dass sich die Klägerin im Streitfall ebenfalls auf eine grundrechtlich geschützte Position berufen kann, weil die Befugnis zur wirtschaftlichen Verwertung urheberrechtlich geschützter geistiger Leistungen als vermögenswertes Recht von der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG erfasst (vgl. BVerfG ZUM 1999, 633, 636 - Heidemörder) wird, ist der mit der Auskunftsverurteilung gemäß dem Tenor des vorliegenden Urteils verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Anbieter bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt, zumal die Anbieter durch Nr. 8 der bereits erwähnten Erklärung "Einwilligung in die Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten" einer Übermittlung personenbezogener Daten an dritte Rechtsinhaber für den Fall, dass Angebote deren Urheberrechte verletzen, grundsätzlich zugestimmt haben.
  • BGH, 23.10.1970 - I ZR 86/69

    Zulässigkeit einer Werbebehauptung durch Tragen eines Tampons während der

    Auszug aus OLG München, 21.09.2006 - 29 U 2119/06
    Der Ordnungsmittelandrohung nach § 890 Abs. 2 ZPO steht im Streitfall nicht entgegen, dass die Beklagte ihren Sitz im Ausland, nämlich in der Schweiz hat (vgl. BGH GRUR 1971, 153, 155 - Tampax; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Rdn. 979).
  • BGH, 26.11.1987 - I ZR 123/85

    "Gaby"; Zeichenmäßiger Gebrauch eines aus einem weiblichen Vornamen bestehenden

  • BGH, 29.09.1994 - I ZR 114/84

    "Indorektal/Indohexal"; Verwechslungsgefahr zweier Marken bei fremdsprachlichem

  • BGH, 13.10.2004 - I ZR 163/02

    HOTEL MARITIME

  • BGH, 15.10.1998 - I ZR 120/96

    Möbelklassiker

  • OLG Hamburg, 28.04.2005 - 5 U 156/04

    Auskunftspflicht eines Access-Providers

  • BGH, 02.10.1997 - I ZR 88/95

    "Spielbankaffaire"; Geltendmachung einer ausschließlichen urheberrechtlichen

  • LG München I, 11.01.2006 - 21 O 2793/05

    EBay haftet mittelbar für Urheberrechtsverletzung

  • BGH, 30.03.2006 - I ZR 24/03

    Arzneimittelwerbung im Internet

  • OLG Düsseldorf, 26.04.2006 - 15 U 180/05

    Zur Störerhaftung des Betreibers eines Meinungsforums

  • LG München I, 19.04.2007 - 7 O 3950/07

    Keine Mitstörerhaftung des Usenet-Providers

    Zwar erfasst die Haftungsprivilegierung des TDG nach der Auffassung des BGH (vgl. BGH GRUR 2004, 860, 862 - Internetversteigerung/Rolex) nicht auch den verschuldensunabhängigen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch, wobei diese Rechtsprechung auf den urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch (vgl. OLG München, MMR 2006, 739, 740 mwN) sowie das neue TMG (vgl. Hoeren, NJW 2007, 801, 805) ebenso anzuwenden sein dürfte.

    Der Geschädigte braucht sich nach der derzeitigen Rechtslage auch nicht auf das "Notice-and-take-down-Verfahren" verweisen zu lassen (BGH GRUR 2004, 860 - Internetversteigerung/Rolex; OLG München MMR 2006, 739, 741).

    Für Markenverletzungen, die sie in dem vorgezogenen Filterverfahren nicht erkennen kann (weil beispielsweise eine gefälschte Rolex- Uhr zu einem für ein Original angemessenen Preis ohne Hinweis auf den Fälschungscharakter angeboten wird) träfe sie kein Verschulden." Das OLG München hat in der Entscheidung MMR 2006, 739, 740 zusätzlich folgendes ausgeführt:.

  • LG Köln, 21.03.2007 - 28 O 19/07

    "Rapidshare" - Einem Sharehoster obliegt eine verstärkte Prüfung von Inhalten

    Dies besagt, dass nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung angesprochen sind und die Vorschrift nichts darüber besagt, ob ein Diensteanbieter nach den allgemeinen deliktsrechtlichen Maßstäben oder als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann (BGH a.a.O.; OLG München MMR 2006, 739, 740).
  • LG Köln, 21.03.2007 - 28 O 15/07

    Zur Prüfungspflicht des Portalbetreibers vor und nach einer Rechtsverletzung

    Dies besagt, dass nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung angesprochen sind und die Vorschrift nichts darüber besagt, ob ein Diensteanbieter nach den allgemeinen deliktsrechtlichen Maßstäben oder als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann (BGH a.a.O.; OLG München MMR 2006, 739, 740).
  • LG München I, 14.05.2009 - 7 O 5535/09

    Urheberrechtsverletzungen im Internet: Verpflichtung des Access-Providers zur

    Ein Rückgriff auf die allgemeine Regelung in § 28 Abs. 3 Nr. 1 BDSG - in einer Entscheidung zu § 101 a UrhG a. F. vom OLG München GRUR 2007, 419, 424 abgelehnt - wird in der Literatur teilweise für möglich gehalten (Nachweise zum Meinungsstand bei Czychowski aaO § 101 Rdn. 70; vgl. weiter Hoeren, NJW 2008, 3099, 3101).
  • OLG Düsseldorf, 01.12.2022 - 20 U 135/21
    Diesen haben lediglich die jeweiligen Anbieter der angegriffenen Aufkleber erlangt (vgl. EuGH GRUR 2011, 1025 Rn. 101 - 104 - L'Orèal/eBay; OLG München GRUR 2007, 419 - Lateinlehrbuch); die Beklagte ist nicht einmal Störerin.
  • AG Düsseldorf, 22.05.2007 - 57 C 13831/06

    Zur Haftung des Providers für fremde Urheberrechtsverletzungen

    Diese Vorschriften finden keine Anwendung bei Unterlassungsansprüchen, da die Privilegierung nur für strafrechtliche und Schadensersatzansprüche gilt (BGH, GRUR 2004, 860, 862 - Internet-Versteigerung; OLG München, MMR 2006, 739, 740; Baumbach/Köhler/Bornkamm, UWG, 24.Aufl., § 8 Rz.2.28).
  • LG München I, 20.09.2007 - 7 O 22122/04
    Eine Modifikation dieser Grundsätze ist auch im Rahmen der Umsetzung der sogenannten Durchsetzungsrichtlinie vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt, wie sich aus der vorgesehenen Regelung in § 97 Abs. 2 Satz 3 des Regierungsentwurfes vom 26.1.2007 und der Begründung hierzu ergibt (vgl. BT-Drucks. 16/5048, S. 37, zur Ablehnung einer Vervielfachung der Lizenzgebühr im Rahmen der Begründung zur Neufassung des § 139 PatG ; vgl. auch die Begründung zur Neufassung des § 97 Abs. 2 UrhG ), unabhängig davon, ob die Bestimmungen der Durchsetzungsrichtlinie im Hinblick auf den Ablauf der Umsetzungsfrist am 29.4.2006 auf vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Sachverhalte Anwendung finden (verneinend OLG München GRUR 2007, 419, 424 [OLG München 21.09.2006 - 29 U 2119/06] re. Sp.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht