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   EuGH, 04.10.2001 - C-517/99   

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https://dejure.org/2001,87
EuGH, 04.10.2001 - C-517/99 (https://dejure.org/2001,87)
EuGH, Entscheidung vom 04.10.2001 - C-517/99 (https://dejure.org/2001,87)
EuGH, Entscheidung vom 04. Oktober 2001 - C-517/99 (https://dejure.org/2001,87)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Marken - Angleichung der Rechtsvorschriften - Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Ersten Richtlinie 89/104/EWG - Eintragungshindernisse, Ungültigkeitsgründe - Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den ...

  • markenmagazin:recht

    Bravo

  • Europäischer Gerichtshof

    Merz & Krell

  • EU-Kommission PDF

    Merz & Krell

    Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d
    1. Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Ablehnung der Eintragung oder Ungültigkeit - Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den Verkehrsgepflogenheiten üblich sind - Erforderliche Verbindung ...

  • EU-Kommission

    Merz & Krell

  • Wolters Kluwer

    Angleichung der Rechtsvorschriften; Eintragungshindernisse, Ungültigkeitsgründe; Zeichen oder Angaben im allgemeinen Sprachgebrauch; Redliche und ständige Verkehrsgepflogenheiten; Eigenschaften oder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Erste Markenrichtlinie: Art. 3 Abs. 1 d untersagt Eintragung nur, wenn die üblich gewordene Bezeichnung einen spezifischen Bezug zu den Waren/Dienstleistungen hat - »Bravo«

  • Judicialis

    Erste Richtlinie 89/104/EWG Art. 3 Abs. 1 Buchst. d

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Eintragungsfähigkeit von Werbewörtern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Marken - Angleichung der Rechtsvorschriften - Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Ersten Richtlinie 89/104/EWG - Eintragungshindernisse, Ungültigkeitsgründe - Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts (Deutschland) - Auslegung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken - "Marken, die ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2085
  • GRUR 2001, 1148
  • GRUR Int. 2002, 145
  • EuZW 2001, 722
  • DVBl 2002, 210 (Ls.)
  • BB 2002, 553
  • MarkenR 2001, 403
 
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Wird zitiert von ... (303)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 11.11.1997 - C-349/95

    Loendersloot

    Auszug aus EuGH, 04.10.2001 - C-517/99
    In einem solchen System müssen die Unternehmen in der Lage sein, die Kunden durch die Qualität ihrer Waren oder ihrer Dienstleistungen an sich zu binden, was Kennzeichen voraussetzt, mit denen sich diese identifizieren lassen (vgl. u. a. Urteil vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-349/95, Loendersloot, Slg. 1997, I-6227, Randnr. 22).
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus EuGH, 04.10.2001 - C-517/99
    Aus dieser Sicht besteht die Hauptfunktion der Marke darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. u. a. Urteil vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 28).
  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus EuGH, 04.10.2001 - C-517/99
    Wie der Gerichtshof in Randnummer 44 des Urteils vom 4. Mai 1999 in den Rechtssachen C-108/97 und C-109/97 (Windsurfing Chiemsee, Slg. 1999, I-2779) ausgeführt hat, erwirbt ein solches Zeichen durch seine Benutzung die Unterscheidungskraft, die nach dieser Vorschrift Voraussetzung für seine Eintragung ist.
  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    In Randnr. 36 des angefochtenen Urteils hat es sodann festgestellt, dass sich die Eintragung einer Marke nach seiner eigenen Rechtsprechung und dem Urteil des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2001, Merz & Krell (C-517/99, Slg. 2001, I-6959, Randnr. 40), nicht schon wegen dieser lobenden oder werbenden Verwendung ausschließen lasse.

    Die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (vgl. Urteile Merz & Krell, Randnr. 40, und HABM/Erpo Möbelwerk, Randnr. 41).

  • EuGH, 14.09.2010 - C-48/09

    Der Spielbaustein von Lego ist nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig

    In diesem System muss jedes Unternehmen, um die Kunden durch die Qualität seiner Waren oder seiner Dienstleistungen an sich zu binden, Zeichen als Marken eintragen lassen können, die es dem Verbraucher ermöglichen, diese Waren oder diese Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2001, Merz & Krell, C-517/99, Slg. 2001, I-6959, Randnrn.
  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    In einem solchen System müssen die Unternehmen in der Lage sein, die Kunden durch die Qualität ihrer Waren oder ihrer Dienstleistungen an sich zu binden, was Kennzeichen voraussetzt, mit denen sich diese identifizieren lassen (vgl. u. a. Urteile vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache C-10/89, Hag GF, Slg. 1990, I-3711, Randnr. 13, und vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-517/99, Merz & Krell, Slg. 2001, I-6959, Randnr. 21).

    Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat diese Hauptfunktion der Marke anerkannt, indem er in Artikel 2 der Richtlinie bestimmt hat, dass Zeichen, die sich graphisch darstellen lassen, nur dann eine Marke sein können, wenn sie geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. Urteil Merz & Krell, Randnr. 23).

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