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   OLG Hamburg, 08.10.2008 - 5 U 52/06   

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OLG Hamburg, 08.10.2008 - 5 U 52/06 (https://dejure.org/2008,25349)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.10.2008 - 5 U 52/06 (https://dejure.org/2008,25349)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08. Oktober 2008 - 5 U 52/06 (https://dejure.org/2008,25349)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Markenrechtsverletzung: Verletzung einer dreidimensionalen Formmarke durch Vertrieb von Schokoladenstäbchen in Wellenform

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MarkenR 2009, 220
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 25.01.2007 - I ZR 22/04

    Pralinenform

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.10.2008 - 5 U 52/06
    Auch bei einer dreidimensionalen Marke richtet sich der Schutz des Markenrechts vor allem gegen die Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke, nicht gegen die Übernahme technischer Lösungen, von Gebrauchseigenschaften oder ästhetischer Gestaltungsgedanken durch Mitbewerber für deren Waren (BGH GRUR 2007, 780, 782 - Pralinenform; s. auch BGH GRUR 2005, 414, 415 - Russisches Schaumgebäck).

    Auch weist das Landgericht zutreffend darauf hin, dass das Publikum daran gewöhnt ist, dass Schokoladenprodukte vielfach in Formen vertrieben werden, die Tiere oder Gegenstände mehr oder minder naturalistisch wiedergeben, wie z.B. verschiedene Tiere, Eier, Weihnachtsmänner, Blätter, Zigaretten etc. Hinzu kommt, dass es in der Tat der Lebenserfahrung entspricht, dass der Verkehr die Formgestaltung einer Ware regelmäßig nicht in gleicher Weise wie Wort- und Bildmarken als Herkunftshinweis auffasst, weil es bei der Warenform zunächst um eine funktionelle und ästhetische Ausgestaltung der Ware selbst geht; auch eine besondere Gestaltung der Ware selbst wird danach eher diesem Umstand zugeschrieben werden als der Absicht, auf die Herkunft der Ware hinzuweisen (vgl. BGH GRUR 2005, 414, 416 - Russisches Schaumgebäck; BGH GRUR 2007, 780, 783 - Pralinenform).

    Bei der Beurteilung, ob ein markenmäßiger Gebrauch einer Warenform vorliegt, kann auch der Grad der Kennzeichnungskraft ins Gewicht fallen, denn dieser hat Auswirkungen darauf, ob der Verkehr dieser Form einen Herkunftshinweis entnimmt, wenn er ihr als Form einer Ware begegnet; dies wird allerdings umso weniger der Fall sein, je stärker die beanstandete Warenform von der geschützten Marke abweicht (BGH GRUR 2007, 780 - Pralinenform).

    Diese Tatsache spricht grundsätzlich dagegen, dass sich in diesem Warenbereich der Pralinen eine dem Verkehr bekannte Gewohnheit entwickelt hat, die Form der Waren herkunftshinweisend zu gestalten (vgl. zu kugelförmigen Pralinen BGH GRUR 2007, 780, 783 - Pralinenform).

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass gerade der Form von Pralinen eine herkunftshinweisende Funktion beigemessen werden kann, wenn sie in irgendeiner Weise erheblich vom Branchenüblichen abweicht und dadurch dem Durchschnittsverbraucher erlaubt, bereits in der Warenform - ohne eine Prüfung vorzunehmen und ohne besonders aufmerksam zu sein - einen Herkunftshinweis zu sehen (BGH GRUR 2007, 780, 783 - Pralinenform).

    Erforderlich ist vielmehr eine Beurteilung unter Heranziehung aller relevanten Umstände, insbesondere der Eigenschaften, die die Marke von Haus aus besitzt, des Marktanteils der mit der Marke versehenen Waren, der Intensität, geografischen Ausdehnung und Dauer der Benutzung sowie des Werbeaufwands (BGH GRUR 2007, 780, 783, 784 - Pralinenform).

    (ee) Bei der Beurteilung, ob eine beanstandete Pralinenform markenmäßig benutzt, sind zudem die Umstände zu berücksichtigen, unter denen die Verbraucher diese Pralinenform wahrnehmen (BGH GRUR 2007, 780, 783 - Pralinenform).

    Unter solchen Umständen liegt die Annahme im Allgemeinen nicht nahe, dass der Verbraucher allein der Erscheinungsform der Ware - unabhängig von deren Verpackung, Bezeichnung und Bewerbung - einen Herkunftshinweis entnimmt (BGH GRUR 2007, 780, 783 - Pralinenform).

    Aber auch gegenüber denen, die das gekennzeichnete Produkt bestimmungsgemäß verwenden, kann die Marke herkunftshinweisend wirken (BGH GRUR 2007, 780, 782 - Pralinenform).

    Diese Grundsätze gelten auch bei einer dreidimensionalen Klagemarke (BGH GRUR 2007, 780, 783 - Pralinenform).

    Bei dieser Beurteilung der Markenähnlichkeit durch Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der sich gegenüberstehenden Zeichen ist zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, nur Übereinstimmungen in denjenigen Merkmalen maßgeblich sein können, die jeweils herkunftshinweisende Bedeutung haben (vgl. BGH GRUR 2007, 780, 784 - Pralinenform; Ingerl / Rohnke, Markengesetz, 2.Aufl., § 14 Rz.622).

  • BGH, 03.02.2005 - I ZR 45/03

    Russisches Schaumgebäck

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.10.2008 - 5 U 52/06
    Auch bei einer dreidimensionalen Marke richtet sich der Schutz des Markenrechts vor allem gegen die Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke, nicht gegen die Übernahme technischer Lösungen, von Gebrauchseigenschaften oder ästhetischer Gestaltungsgedanken durch Mitbewerber für deren Waren (BGH GRUR 2007, 780, 782 - Pralinenform; s. auch BGH GRUR 2005, 414, 415 - Russisches Schaumgebäck).

    Es reicht vielmehr aus, dass für ein Zeichen, das bei einer Vielzahl von Verwendungen vom Verkehr nicht als Herkunftshinweis verstanden wird, noch weitere praktisch bedeutsame Einsatzmöglichkeiten bestehen, bei denen jedenfalls ein maßgeblicher Teil des angesprochenen Verkehrs einen Herkunftshinweis annehmen wird (BGH GRUR 2005, 414, 416 - Russisches Schaumgebäck).

    Auch weist das Landgericht zutreffend darauf hin, dass das Publikum daran gewöhnt ist, dass Schokoladenprodukte vielfach in Formen vertrieben werden, die Tiere oder Gegenstände mehr oder minder naturalistisch wiedergeben, wie z.B. verschiedene Tiere, Eier, Weihnachtsmänner, Blätter, Zigaretten etc. Hinzu kommt, dass es in der Tat der Lebenserfahrung entspricht, dass der Verkehr die Formgestaltung einer Ware regelmäßig nicht in gleicher Weise wie Wort- und Bildmarken als Herkunftshinweis auffasst, weil es bei der Warenform zunächst um eine funktionelle und ästhetische Ausgestaltung der Ware selbst geht; auch eine besondere Gestaltung der Ware selbst wird danach eher diesem Umstand zugeschrieben werden als der Absicht, auf die Herkunft der Ware hinzuweisen (vgl. BGH GRUR 2005, 414, 416 - Russisches Schaumgebäck; BGH GRUR 2007, 780, 783 - Pralinenform).

  • BGH, 14.12.1995 - I ZR 210/93

    "Gefärbte Jeans"; Zulässigkeit des Wiederverkaufs umgefärbter gebrauchter Jeans;

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.10.2008 - 5 U 52/06
    Die strengen Anforderungen gelten auch für das rechtsirrige Vertrauen auf die Schutzunfähigkeit oder sonstige Löschungsreife eines Klagezeichens (vgl. Ingerl / Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. [2003], Vorb §§ 14-19 Rz.110; BGH GRUR 1996, 271, 275 - Gefärbte Jeans).

    Das MarkenG hat hieran nichts geändert (BGH GRUR 2001, 1156, 1158 - Der grüne Punkt; BGH GRUR 1996, 271, 275 - Gefärbte Jeans).

  • BGH, 18.12.1986 - I ZR 111/84

    Chanel No. 5; Bereicherungsansprüche des Berechtigten bei Nutzung eines fremden

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.10.2008 - 5 U 52/06
    Der Bereicherungsanspruch bei Verletzung von Marken aufgrund § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB ist seit der Entscheidung des BGH vom 18.12.1986 (I ZR 111/84 = GRUR 1987, 520, 523 - Chanel No. 5 I) anerkannt.

    Unter dem Gesichtspunkt des Zuweisungsgehalts im Sinne des Bereicherungsrechts kann die Rechtslage nicht anders beurteilt werden, als bei der anerkannten Verpflichtung des Verletzers zur Entrichtung einer angemessenen Lizenzgebühr als Schadensersatz, wenn er zu Unrecht eine dem Rechtsinhaber ausschließlich vorbehaltene Befugnis in Anspruch genommen hat (BGH GRUR 1987, 520, 523 - Chanel No. 5 I).

  • BGH, 15.03.2001 - I ZR 163/98

    Der Grüne Punkt; Bereicherungsanspruch bei rechtsgrundloser Inanspruchnahme des

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.10.2008 - 5 U 52/06
    Das MarkenG hat hieran nichts geändert (BGH GRUR 2001, 1156, 1158 - Der grüne Punkt; BGH GRUR 1996, 271, 275 - Gefärbte Jeans).
  • BGH, 12.07.1995 - I ZR 140/93

    "Torres"; Inlandsschutz einer Firmenbezeichnung; Schutz einer ausländischen

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.10.2008 - 5 U 52/06
    Bei unsicherer Rechtslage trägt dementsprechend generell der Verletzer das "Fahrlässigkeitsrisiko" (BGH GRUR 1995, 825, 829 - Torres).
  • BGH, 22.09.2005 - I ZB 40/03

    coccodrillo

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.10.2008 - 5 U 52/06
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.: z.B. BGH GRUR 2006, 60 Rz. 12 - coccodrillo; BGH GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella Mey).
  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 15/98

    Gabelstapler; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.10.2008 - 5 U 52/06
    Der Verkehr erblickt in einem angemeldeten Zeichen in der Regel einen Herkunftshinweis, wenn das Zeichen über die typischen Merkmale und die technisch notwendige Gestaltung des gattungsmäßigen Produktes hinausgehende charakteristische Elemente aufweist (BGH GRUR 2001, 334, 336 - Gabelstapler).
  • BGH, 21.12.2005 - X ZR 72/04

    Detektionseinrichtung II

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.10.2008 - 5 U 52/06
    Es handelt sich um einen Fall der Eingriffskondiktion, bei der für den erlangten Kennzeichengebrauch eine angemessene und übliche Lizenzgebühr als Wertersatz (§ 818 II BGB) zu bezahlen ist (vgl. HansOLG [5.ZS] GRUR 2006, 219, 223f - Evian / Revian; Ingerl / Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. [2003], Vor §§ 14-19 Rz. 125; Schweyer in v.Schultz, Markenrecht, 2.Aufl., § 14 Rz.272; Ströbele / Hacker, MarkenG, 8.Aufl. [2006], § 14 Rz.306).
  • BGH, 24.02.2005 - I ZB 2/04

    MEY/Ella May

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.10.2008 - 5 U 52/06
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.: z.B. BGH GRUR 2006, 60 Rz. 12 - coccodrillo; BGH GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella Mey).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZR 257/00

    Streit um Rechte aus der Bezeichnung "Kinder"

  • OLG Köln, 20.12.2013 - 6 U 85/13

    Mars unterliegt im Streit um Bounty

    Bei einer dreidimensionalen Marke müssen grundsätzlich alle Formelemente übereinstimmen (vgl. OLG Hamburg vom 08.10.2008 - 5 U 52/06 - Rn. 59, zitiert nach juris; Ingerl/Rohnke a.a.O. § 14 Rn. 282).
  • LG Düsseldorf, 30.05.2018 - 2a O 109/17

    Ersatz von Rechtsverfolgungskosten als Schadensersatzanspruch i.R.d.

    Nur wenn das Zeichen zweifelsfrei nicht in diesem Sinne als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird, liegt kein markenmäßiger Gebrauch vor ( Ingerl/Rohnke , a.a.O., § 14 S2.145; OLG Hamburg MarkenR 2009, 220, 223 - Schokostäbchen ).
  • LG Düsseldorf, 20.12.2017 - 2a O 248/16
    Nur wenn das Zeichen zweifelsfrei nicht in diesem Sinne als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird, liegt kein markenmäßiger Gebrauch vor ( Ingerl/Rohnke , a.a.O., § 14 Rn. 145; OLG Hamburg MarkenR 2009, 220, 223 - Schokostäbchen ).
  • LG Hamburg, 04.10.2011 - 312 O 558/10

    Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Verwendung der Gemeinschaftsmarke wegen

    Es genügt die objektive, nicht völlig fern liegende Möglichkeit, dass der Verkehr einen Herkunftshinweis annimmt; nur wenn das Zeichen zweifelsfrei nicht als betriebliches Herkunftskennzeichen wahrgenommen wird, ist ein markenmäßiger Gebrauch zu verneinen (OLG Hamburg, MarkenR 2009, 220, 223).
  • LG Hamburg, 30.06.2015 - 416 HKO 186/14

    Arcuate Hangtag - Markenrechtsverletzung: Unrechtmäßige Benutzung eines

    Ein markenmäßiger Gebrauch ist allein dann zu verneinen, wenn der Verwender das Zeichen lediglich zur Kennzeichnung der besonderen Eigenschaften der von ihm angebotenen Ware auf eine Weise benutzt, die ausschließt, dass der Verkehr das Zeichen als betriebliches Herkunftszeichen auffasst (vgl. EuGH GRUR Int. 2002, 841, 841 Rn. 17 - Hölterhoff/ Freiesleben; OLG Hamburg MarkenR 2009, 220, 223 - Schokostäbchen).
  • LG Düsseldorf, 29.11.2017 - 2a O 203/16

    Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung

    Nur wenn das Zeichen zweifelsfrei nicht in diesem Sinne als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird, liegt kein markenmäßiger Gebrauch vor ( Ingerl/Rohnke , a.a.O., § 14 Rn. 145; OLG Hamburg MarkenR 2009, 220, 223 - Schokostäbchen ).
  • LG Düsseldorf, 13.05.2020 - 2a O 161/19
    Nur wenn das Zeichen zweifelsfrei nicht in diesem Sinne als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird, liegt kein markenmäßiger Gebrauch vor (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rn. 138 ff., 144 f.; OLG Hamburg, MarkenR 2009, 220, 223 - Schokostäbchen ).
  • LG Hamburg, 24.03.2017 - 315 O 204/16

    Markenmäßige Verwendung der Bezeichnungen "GEBURTSTAGS.SPRUNG" und "SCHUL.SPRUNG"

    Der Begriff des im engeren Sinne markenmäßigen Gebrauchs ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Interesse eines effektiven Kennzeichenschutzes weit zu fassen (BGH GRUR 2002, 613 - GERRI/KERRY Spring ; BGH GRUR 1996, 68 (70) - COTTON LINE ; OLG Hamburg, MarkenR 2009, 220ff. (223) - Schokostäbchen ).
  • LG Hamburg, 04.03.2021 - 312 O 338/19

    Markenschutz: Verwechslungsgefahr zwischen "One" und "Lightyear One" als Zeichen

    Nur wenn das Zeichen zweifelsfrei nicht als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird, ist markenmäßiger Gebrauch zu verneinen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 8.10.2008, Az. 5 U 52/06, Rz. 41).
  • LG Düsseldorf, 11.03.2020 - 2a O 161/19
    Nur wenn das Zeichen zweifelsfrei nicht in diesem Sinne als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird, liegt kein markenmäßiger Gebrauch vor (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rn. 138 ff., 144 f.; OLG Hamburg, MarkenR 2009, 220, 223 - Schokostäbchen ).
  • LG Düsseldorf, 28.02.2018 - 2a O 283/16
  • LG Düsseldorf, 21.03.2018 - 2a O 52/17

    Verwechslungsgefahr durch die Verwendung des Zeichenbestandteils "MO" als

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