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   LSG Nordrhein-Westfalen, 06.10.1993 - L 11 Ka 51/91   

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https://dejure.org/1993,9425
LSG Nordrhein-Westfalen, 06.10.1993 - L 11 Ka 51/91 (https://dejure.org/1993,9425)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06.10.1993 - L 11 Ka 51/91 (https://dejure.org/1993,9425)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06. Oktober 1993 - L 11 Ka 51/91 (https://dejure.org/1993,9425)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Arzneimittel; Negativliste; Krankenversicherung; Arzneimittelhersteller; Berufsfreiheit; Feststellungsklage; Leistungsklage; Ausschluß; Berichtigung; Übersicht; Gleichbehandlungsgrundsatz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MedR 1994, 456
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 20.09.1991 - 1 BvR 879/90

    Effektivität des Rechtsschutzes vor Inkrafttreten einer Rechtsverordnung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.10.1993 - L 11 Ka 51/91
    § 34 Abs. 3 SGB V verletzt Arzneimittelhersteller nicht in ihren Grundrechten (vgl ua BVerfG vom 20.9.1991 - 1 BvR 879/90 = NJW 1992, 735 [BVerfG 20.09.1991 - 1 BvR 879/90] ).
  • BVerfG, 25.02.1999 - 1 BvR 1472/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden von Pharmaunternehmen im Zusammenhang mit der

    Dieser Auffassung hat sich später auch das Landessozialgericht angeschlossen (vgl. LSG NRW, MedR 1994, S. 456 ).

    Deshalb kann die Erwägung des Landessozialgerichts aus seiner Entscheidung vom 6. Oktober 1993, die Erstellung der Präparatübersicht sei "schlichtes Verwaltungshandeln" und beeinträchtige als "Verwaltungshilfe" keine Rechte der Beschwerdeführerinnen (vgl. LSG NRW, MedR 1994, S. 456 ), die Grundrechtsrelevanz der Präparatübersicht nicht in Frage stellen.

  • SG Hamburg, 01.08.2001 - S 3 KA 4/00
    Vielmehr ist sie zumindest mittelbar in ihrer Grundrechtsposition aus Art. 12 GG betroffen (vgl. hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6.10.1993, L 11 Ka 51/91 = MedR 1994 S. 456, 458), zumal die Reduzierung des Umfangs der von der Klägerin erbrachten OIII-Laborleistungen nicht zufälliges Ergebnis, sondern ausdrückliches Ziel der Neuregelung im Laborbereich war.
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