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   VGH Baden-Württemberg, 07.06.1993 - 9 S 2197/92   

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VGH Baden-Württemberg, 07.06.1993 - 9 S 2197/92 (https://dejure.org/1993,6053)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07.06.1993 - 9 S 2197/92 (https://dejure.org/1993,6053)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07. Juni 1993 - 9 S 2197/92 (https://dejure.org/1993,6053)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Rechtsschutzbedürfnis für Normenkontrollantrag; Fachgebietsbeschränkung für Ärzte als verfassungsrechtlich zulässige Berufsausübungsregelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VBlBW 1993, 375
  • MedR 1994, 71
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.1987 - 9 S 2504/85

    Normenkontrolle: fehlendes Rechtsschutzbedürfnis - Satzung des Versorgungswerks

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.06.1993 - 9 S 2197/92
    Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt, wenn die angegriffene untergesetzliche Norm nur eine inhaltsgleiche unmittelbar geltende gesetzliche Regelung übernimmt (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Normenkontrollbeschlüsse vom 27.1.1987 - 9 S 2504/85 -, VBlBW 1987, 306; vom 2.7.1987 - 9 S 1413/87 -).

    Jedenfalls brächte eine Nichtigerklärung der untergesetzlichen Norm dem Antragsteller deshalb keinen rechtlichen Vorteil, weil die entsprechende gesetzliche Vorschrift und die bereits aus ihr resultierende Belastung davon unberührt blieben (vgl. Normenkontrollbeschlüsse des beschließenden Senats vom 27.1.1987 - 9 S 2504/85 -, VBlBW 1987, 306; vom 2.7.1987 - 9 S 1413/87 - ebenso Redeker/v. Oertzen, VwGO, 10. Aufl., § 47 RdNr. 21; VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluß vom 15.12.1992 - 10 S 305/92 -, BWVPr 1993, 88).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.07.1987 - 9 S 1413/87

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei einem Normenkontrollantrag

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.06.1993 - 9 S 2197/92
    Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt, wenn die angegriffene untergesetzliche Norm nur eine inhaltsgleiche unmittelbar geltende gesetzliche Regelung übernimmt (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Normenkontrollbeschlüsse vom 27.1.1987 - 9 S 2504/85 -, VBlBW 1987, 306; vom 2.7.1987 - 9 S 1413/87 -).

    Jedenfalls brächte eine Nichtigerklärung der untergesetzlichen Norm dem Antragsteller deshalb keinen rechtlichen Vorteil, weil die entsprechende gesetzliche Vorschrift und die bereits aus ihr resultierende Belastung davon unberührt blieben (vgl. Normenkontrollbeschlüsse des beschließenden Senats vom 27.1.1987 - 9 S 2504/85 -, VBlBW 1987, 306; vom 2.7.1987 - 9 S 1413/87 - ebenso Redeker/v. Oertzen, VwGO, 10. Aufl., § 47 RdNr. 21; VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluß vom 15.12.1992 - 10 S 305/92 -, BWVPr 1993, 88).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.1992 - 10 S 305/92

    Satzungsregelung über Betretungsrecht eines Müllbeauftragten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.06.1993 - 9 S 2197/92
    Jedenfalls brächte eine Nichtigerklärung der untergesetzlichen Norm dem Antragsteller deshalb keinen rechtlichen Vorteil, weil die entsprechende gesetzliche Vorschrift und die bereits aus ihr resultierende Belastung davon unberührt blieben (vgl. Normenkontrollbeschlüsse des beschließenden Senats vom 27.1.1987 - 9 S 2504/85 -, VBlBW 1987, 306; vom 2.7.1987 - 9 S 1413/87 - ebenso Redeker/v. Oertzen, VwGO, 10. Aufl., § 47 RdNr. 21; VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluß vom 15.12.1992 - 10 S 305/92 -, BWVPr 1993, 88).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.12.1988 - 9 S 2730/86

    Werbeverbot für Apotheken

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.06.1993 - 9 S 2197/92
    Auch im Normenkontrollverfahren, das kein reines Beanstandungsverfahren, sondern zugleich ein Verfahren zur Gewährung individuellen Rechtsschutzes ist, darf das Gericht nur unter der Voraussetzung in Anspruch genommen werden, daß sich die Rechtsstellung des Antragstellers durch die erstrebte Entscheidung - die Nichtigerklärung der untergesetzlichen Norm - verbessern könnte (vgl. Vorlagebeschluß des Senats vom 5.12.1988 - 9 S 2730/86 -, VBlBW 1989, 139, m.w.N.).
  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.06.1993 - 9 S 2197/92
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellen Fachgebietsbeschränkungen für Ärzte Berufsausübungsregelungen dar, die verfassungsrechtlich unbedenklich sind, wenn die Fachgebiete vom fachlich-medizinischen Standpunkt aus sachgerecht abgegrenzt sind und angenommen werden kann, daß der Arzt in der auf sein Fachgebiet beschränkten Tätigkeit eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage findet (BVerfG, Beschluß vom 9.5.1972, BVerfGE 33, 125, 167).
  • BVerwG, 09.07.1992 - 4 NB 39.91

    Verwaltungsprozessrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.06.1993 - 9 S 2197/92
    Für die mit dem Wort "durch" in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorausgesetzte Verknüpfung von angegriffener Norm und die Antragsbefugnis begründendem Nachteil kommt es nämlich darauf an, ob sich die als Nachteil geltend gemachte Beeinträchtigung subjektiver privater Interessen gerade der angegriffenen Norm tatsächlich und rechtlich zuordnen läßt (BVerwG, Beschluß vom 9.7.1992, DVBl. 1992, 1437).
  • BVerfG, 29.10.2002 - 1 BvR 525/99

    Facharztbezeichnungen

    a) Die Gesetzesmaterialien (vgl. LTDrucks 6/8650, S. 36) und dem folgend die Judikatur (vgl. VGH Baden-Württemberg, MedR 1994, S. 71 ) sowie die in diesem Verfahren abgegebenen Stellungnahmen benennen als Gemeinwohlbelang die Sicherstellung einer hohen Qualität der medizinischen Versorgung für die Bevölkerung, also ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut, das den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen kann (vgl. BVerfGE 25, 236 ).
  • BVerwG, 07.03.2002 - 4 BN 60.01

    Normenkontrolle; Rechtsschutzbedürfnis; untergesetzliche Rechtsvorschrift;

    Mit dieser Ansicht befindet sich die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der vom Antragsgegner zitierten Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, der mehrfach ausgesprochen hat, dass im Normenkontrollverfahren ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die angegriffene untergesetzliche Norm eine unmittelbar geltende gesetzliche Bestimmung wortgleich wiederholt (vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 1987, VBlBW 1987, 306; vom 7. Juni 1993 - VBlBW 1993, 375 und vom 10. Februar 1998, NVwZ 1998, 643).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.1998 - 9 S 557/96

    Normenkontrolle einer Berufsordnung: Fehlen von Antragsbefugnis bzw

    Insofern ist die Rechtslage nach der Neufassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch das 6. VwGO-Änderungsgesetz nicht anders als zuvor (vgl. BVerwG, Beschluß vom 09.07.1992 - 4 NB 39.91 -, DVBl. 1992, 1437; Senat, Beschluß vom 07.06.1993 - 9 S 2197/92 -, VBlBW 1993, 375; Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 47 Rdnr. 52).

    In den genannten Fällen fehlt dem Antragsteller zugleich das auch für einen Normenkontrollantrag nötige Rechtsschutzbedürfnis (Senat, Beschluß vom 27.01.1987 - 9 S 2504/85 -, NJW 1987, 1350 = VBlBW 1987, 306; Beschluß vom 07.06.1993 a.a.O.; Beschluß vom 18.06.1996 - 9 S 558/96 -, ESVGH 46, 275).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, ist für die Beurteilung dieser Ursächlichkeit allein auf den vorhandenen formell-gesetzlichen, mit Geltungsanspruch ausgestatteten Normenbestand abzustellen (Senat, Beschluß vom 07.06.1993 a.a.O.).

    Stellt sich aber - wie im vorliegenden Falle § 1 Abs. 4 BO - die untergesetzliche Rechtsnorm nicht als konkretisierende Anwendung des Gesetzes oder als anderweitig ermächtigte oder originäre Rechtsetzung im Regelungsbereich des Gesetzes, sondern lediglich als inhaltsgleiche Wiederholung des Gesetzes dar, so bietet das Gesetz für die untergesetzliche Rechtsnorm keinen geeigneten Prüfungsmaßstab, sondern ist eigentlich selbst Prüfungsgegenstand (vgl. bereits Senat, Beschluß vom 07.06.1993 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.04.2004 - 9 S 1751/02

    Normenkontrollantrag von Radiologen gegen die Einführung der Fachkunden

    Insofern dienen bei der ärztlichen Weiterbildung die Bestimmungen der §§ 32 ff. HeilbKG und der Weiterbildungsordnung über die Einführung und Abgrenzung von Gebieten und deren Bezeichnungen sowie der für die Anerkennung erforderlichen Weiterbildung und deren Dauer und Inhalt in erster Linie öffentlichen Interessen, der Sicherstellung einer hohen Qualität der medizinischen Versorgung der Bevölkerung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.10.2002 - 1 BvR 525/99 -, MedR 2003, 36 = NJW 2003, 879 = DVBl 2003, 262; Normenkontrollbeschluss des Senats vom 06.07.1993 - 9 S 2197/92 -, MedR 1994, 71).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.04.1994 - 9 S 3114/93

    Werbeverbot für Apotheker durch Berufsordnung der Landesapothekerkammer

    Ob ihr deshalb, wie im Vorlagebeschluß vom 5.12.1988 ausgesprochen, jeder materiell-rechtliche Gehalt fehlt, kann dahinstehen, denn jedenfalls brächte eine Nichtigerklärung den Antragstellern keinen rechtlichen Vorteil, was ein rechtsschutzfähiges Interesse ausschließt (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Beschluß vom 25.5.1993, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 79 m.w.N.; ferner z.B. Normenkontrollbeschluß des Senats vom 7.6.1993 - 9 S 2197/92 -, MedR 1994, 71 = VBlBW 1993, 375).
  • OVG Brandenburg, 19.08.1999 - 2 D 17/98
    Allerdings sind Normenkontrollanträge gegen Satzungsbestimmungen, die eine gesetzliche Regelung inhaltsgleich wiederholen, entweder - weil sie sich bei wertender Betrachtung unmittelbar gegen das Gesetz richten - schon nach § 47 Abs. 1 VwGO unstatthaft oder es fehlt - mangels Möglichkeit einer Rechtsverletzung "durch" die angegriffene Bestimmung die Antragsbefugnis (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 VwGO) oder jedenfalls - mangels Nutzen einer etwaigen Nichtigerklärung für den Antragsteller - das für jedes gerichtliche Verfahren notwendige Rechtsschutzbedürfnis (vgl. zur fehlenden Antragsbefugnis und zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis: VGH Mannheim, Beschluß vom 10. Februar 1998 - 9 S 557/96 -, NVwZ 1998, S. 643 f.; Beschluß vom 7. Juni 1993 - 9 S 2197/92 -, VBlBW 1993, S. 375 f.; Beschluß vom 27. Januar 1987 - 9 S 2504/85 - NJW 1987, S. 1350 f.; kritisch Gril, JuS 1999, S. 442 ff.).
  • OVG Brandenburg, 19.08.1999 - 2 D 34/98
    Allerdings sind Normenkontrollanträge gegen Satzungsbestimmungen, die eine gesetzliche Regelung inhaltsgleich wiederholen, entweder - weil sie sich bei wertender Betrachtung unmittelbar gegen das Gesetz richten - schon nach § 47 Abs. 1 VwGO unstatthaft oder es fehlt - mangels Möglichkeit einer Rechtsverletzung "durch" die angegriffene Bestimmung die Antragsbefugnis (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 VwGO) oder jedenfalls - mangels Nutzen einer etwaigen Nichtigerklärung für den Antragsteller - das für jedes gerichtliche Verfahren notwendige Rechtsschutzbedürfnis (vgl. zur fehlenden Antragsbefugnis und zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis: VGH Mannheim, Beschluß vom 10. Februar 1998 - 9 S 557/96 -, NVwZ 1998, S. 643 f.; Beschluß vom 7. Juni 1993 - 9 S 2197/92 -, VBlBW 1993, S. 375 f.; Beschluß vom 27. Januar 1987 - 9 S 2504/85 - NJW 1987, S. 1350 f.; kritisch Gril, JuS 1999, S. 442 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.1996 - 9 S 558/96

    Normenkontrollverfahren: fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung

    Dieses fehlt nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats, wenn die untergesetzliche Norm, welche den Gegenstand des Normenkontrollverfahrens bildet und deren Vollzug ausgesetzt werden soll, nur eine unmittelbar geltende gesetzliche Bestimmung wiederholt (Senatsbeschlüsse vom 27.1.1987, a.a.O., vom 2.7.1987 - 9 S 1413/87 - und vom 7.6.1993, VBlBW 1993, 375).
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