Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 23.02.1999 - NC 9 S 113/98   

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VGH Baden-Württemberg, 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 (https://dejure.org/1999,965)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 (https://dejure.org/1999,965)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. Februar 1999 - NC 9 S 113/98 (https://dejure.org/1999,965)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin: Kapazitätsberechnung - Kapazitätsverminderung; Teilstudienplatz; Krankenversorgungsabzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 23
  • DVBl 1999, 1600
  • DVBl 1999, 801 (Ls.)
  • MedR 1999, 269 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 21.10.1981 - 1 BvR 802/78

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulassung von Studienbewerbern

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.02.1999 - NC 9 S 113/98
    Es richtet sich ebenso auf Teilstudienplätze, sofern diese einen Beginn einer universitären Berufsausbildung ermöglichen und ein späteres Weiterstudium an derselben oder einer anderen Hochschule bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluß nicht von vornherein ausgeschlossen ist (BVerfGE 59, 172 (205ff.)).

    Vielmehr müssen Teilstudienplätze auch dann vergeben werden, wenn das spätere Weiterstudium nicht gesichert ist, solange es nur jedenfalls möglich erscheint (BVerfGE 59, 172 (199ff.)).

    Voraussetzung ist dann freilich, daß der Studierwillige das Risiko des späteren Weiterstudiums selbst übernimmt und dies durch einen ausdrücklich auf einen solchen risikobehafteten Teilstudienplatz gerichteten Zulassungsantrag ausdrücklich erklärt (BVerfGE 59, 172 (200); Senat, Beschl. vom 07.06.1979 - NC IX 653/79).

    § 31 Abs. 4 HRG (vgl. Art. 7 Abs. 4 StV 1978) gilt nur für komplementäre Teilstudienplätze, die also aufgrund eines Abgleichs zu einem Vollstudienplatz kombiniert sind; zur Nutzung anderer Restkapazitäten im Wege risikobehafteter Teilstudienplätze verhält sich die Vorschrift nicht (BVerfGE 59, 172 (201f.)).

    Eine Regelung durch Gesetzes- oder Verordnungsrecht, welche die Nutzung vorhandener Teilstudienplätze unterbinden würde, wäre verfassungsrechtlich nur dann unbedenklich, wenn den Bewerbern entgegengehalten werden könnte, daß ein Weiterstudium bis zum berufsqualifizierenden Studienabschluß mit Sicherheit ausgeschlossen ist (BVerfGE 59, 172 (199, 205)); eine derartige negative Prognose aber läßt sich, wie gezeigt, nach derzeitigem Erkenntnisstand im Studiengang Zahnmedizin nicht erstellen.

    Während nämlich das Studium auf einem Vollstudienplatz unmittelbar zu einem berufsqualifizierenden Abschluß führt, besitzt das Studium auf einem Teilstudienplatz zunächst nur das Gepräge eines Parkstudiums in Gestalt eines befristeten Fachstudiums, dessen Fortführung bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluß unsicher ist (vgl. BVerfGE 59, 172 (209f.)).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.1999 - NC 9 S 110/98

    Zulassung zum Zahnmedizin-Studium: Kapazitätsberechnung - unzulässige

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.02.1999 - NC 9 S 113/98
    Bis der Verordnunggeber beide Regelungen harmonisiert hat, ist die Lehrverpflichtung der befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter im Bereich der Zahnmedizin um eine Lehrveranstaltungsstunde zu erhöhen (wie Beschluß vom 23.02.1999 - NC 9 S 110/98).

    Dies hat der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage in der Sache NC 9 S 110/98 näher dargelegt; hierauf wird verwiesen.

    Auch dies hat der Senat in seinem Beschluß vom heutigen Tage in der Sache NC 9 S 110/98 im einzelnen dargelegt:.

    Auch dies hat der Senat in dem bereits mehrfach erwähnten Beschluß vom heutigen Tage in der Sache NC 9 S 110/98 im einzelnen begründet; hierauf wird verwiesen.

  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.1984 - NC 9 S 3416/84

    Zahnmedizin; zum Anspruch auf Teilzulassung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.02.1999 - NC 9 S 113/98
    Das hat der Senat - in Aufgabe einer früheren gegenteiligen Rechtsprechung - bereits 1984 entschieden (Senat, Beschluß vom 19.10.1984 - NC 9 S 3416/84; Beschluß vom 13.12.1989 - NC 9 S 68/89).

    Auch dies hat der Senat bereits entschieden (Senat, Beschluß vom 19.10.1984 - NC 9 S 3416/84); auch hieran ist trotz der vom Verwaltungsgericht geübten Kritik festzuhalten (ebenso BVerwG, Beschluß vom 21.01.1986 - 7 B 1-11.82 -, Buchholz 421.21 Nr. 27 = DVBl. 1986, 621; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 22.03.1996 - 1 D 12218/95).

    Das wird der Fall sein bei Bewerbern um einen Studienplatz im Studiengang Zahnmedizin, die zugleich zum Studiengang Medizin zugelassen sind oder waren und die entweder bereits die Ärztliche Vorprüfung bestanden haben und deshalb medizinische Lehrangebote nicht mehr nachfragen (Senat, Beschluß vom 19.10.1984 - NC 9 S 3416/84; Beschluß vom 13.12.1989 - NC 9 S 68/89) oder aber dieselbe Lehrveranstaltung nur einmal belegen müssen, aber auf beide Studiengänge anrechnen können.

  • BVerwG, 21.01.1986 - 7 B 1.82
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.02.1999 - NC 9 S 113/98
    Hieran ist festzuhalten (ebenso BVerwG, Beschluß vom 21.01.1986 - 7 B 1-11.82 -, Buchholz 421.21 Nr. 27 = DVBl. 1986, 621; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 22.03.1996 - 1 D 12218/95 -, Umdruck S. 12; vgl. Bahro/Berlin/Hübenthal, Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. 1994, Art. 15 StV Rdn. 12).

    Auch dies hat der Senat bereits entschieden (Senat, Beschluß vom 19.10.1984 - NC 9 S 3416/84); auch hieran ist trotz der vom Verwaltungsgericht geübten Kritik festzuhalten (ebenso BVerwG, Beschluß vom 21.01.1986 - 7 B 1-11.82 -, Buchholz 421.21 Nr. 27 = DVBl. 1986, 621; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 22.03.1996 - 1 D 12218/95).

    Dabei beanspruchen 10 Studenten der Zahnmedizin etwa so viele Ausbildungskapazitäten wie 8 Studenten der Medizin (vgl. im einzelnen BVerwG, Beschluß vom 21.01.1986 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.09.1982 - NC 9 S 1696/81

    Hochschulzulassung; Kapazitätsermittlung; Grenzwert 0,67

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.02.1999 - NC 9 S 113/98
    Der Senat hat für die bisherige Sachlage eine Umwidmungsverpflichtung der Antragsgegnerin geprüft und verneint (Urt. vom 24.10.1980 - NC IX 1350/79 -, KMK-HSchR 81, 721; Urt. vom 01.09.1982 - NC 9 S 1696/81 -, NVwZ 1983, 369).

    Diesen Grenzwert hat der Senat wiederholt überprüft und gebilligt (vgl. Senat, Urt. vom 01.09.1982 - NC 9 S 1696/81 -, NVwZ 1983, 369 = KMK-HSchR 83, 911).

    Sollte damit die Ermittlung und Vergabe von vorhandenen Teilstudienplätzen im Studiengang Zahnmedizin für die Studienabschnitte bis zur zahnärztlichen Vorprüfung ausgeschlossen werden (vgl. zu der insoweit "weicheren" Formulierung der KapVO IV und V Senat, Urt. vom 01.09.1982 - NC 9 S 1696/81 -, NVwZ 1983, 369), so wäre dies mit dem verfassungsrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar.

  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.1998 - NC 9 S 12/98

    Zulassung zum Studium - Kapazitätsberechnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.02.1999 - NC 9 S 113/98
    Der Senat hat bereits entschieden, daß die Universität aus kapazitätsrechtlichen Gründen nicht verpflichtet ist, eine C 2-Stelle in Studiengängen mit Bewerberüberhang stets mit einem Hochschuldozenten statt mit einem Oberassistenten zu besetzen (Senat, Beschluß vom 13.10.1998 - NC 9 S 12/98).

    Eine darüber hinausgehende Lehrverpflichtung ist nur für solche Hochschuldozenten in Betracht zu ziehen, die nach ihrer Habilitation schon einige Jahre lang hauptberuflich in der wissenschaftlichen Lehre tätig sind, sei es durchgängig als Hochschuldozent, sei es zunächst als Oberassistent (Senat, Beschluß vom 13.10.1998 a.a.O.).

  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.02.1999 - NC 9 S 113/98
    Die hiernach erlassenen Verordnungen haben die Verwaltungsgerichte nur, aber immerhin darauf zu überprüfen, ob sie den Erfordernissen rationaler Abwägung genügen; definiert die Verordnung die Ausbildungskapazität mittels Zahlenwerten und Formeln, so muß sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle auch auf deren Ableitung erstrecken (BVerfG, Beschluß vom 22.10.1991 - 1 BvR 393, 610/85 -, BVerfGE 85, 36).

    Bereits unter der Geltung der alten Berechnungsweise des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung (nach poliklinischen Neuzugängen; vgl. § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO in den bis zum 05.07.1996 geltenden Fassungen) war aber zweifelhaft und strittig, ob und inwieweit der Arbeitszeitaufwand des wissenschaftlichen Mitarbeiters für die berufliche Fort- und Weiterbildung doppelt kapazitätsmindernd veranschlagt sei, nämlich einerseits bei der Reduzierung der Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiter und andererseits nochmals bei der Reduzierung der Stellenzahl zur Berücksichtigung der ambulanten Krankenversorgung (vgl. BVerfGE 85, 36 (64)).

  • BVerwG, 23.07.1987 - 7 C 10.86

    Hochschulzulassungsrecht - Kapazitätserschöpfungsgebot - Wissenschaftliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.02.1999 - NC 9 S 113/98
    Für den Fall einer Kapazitätsverminderung durch Stellenabbau oder Stellenverlagerung hat die Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts hieraus gefolgert, daß der Staat seine Entscheidung aufgrund einer Abwägung zwischen den Belangen der Studienplatzbewerber und den übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belangen zu treffen hat; die Entscheidung ist gerichtlich zu beanstanden, wenn eine planerische Abwägung gar nicht stattgefunden hat, wenn diese nicht willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts erfolgt ist oder wenn die Belange der Studienplatzbewerber in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienplatzbewerbern zum Nachteil der letzteren verfehlt (Senat, Urt. vom 16.12.1986 - NC 9 S 1542/86; BVerwG, Urt. vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, Buchholz 421.21 Nr. 34 (S. 35f.) = NVwZ 1989, 360 = KMK-HSchR 88, 342; Urt. vom 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, Buchholz 421.21 Nr. 42 (S. 90f.)).

    Das hatte die Rechtsprechung bislang akzeptiert, wobei freilich das anteilige Verhältnis insbesondere der wissenschaftlichen Weiterbildung einerseits, der beruflichen Fort- und Weiterbildung andererseits, das von Fachbereich zu Fachbereich unterschiedlich sein mag, in der Schwebe blieb (vgl. BVerwG, Urt. vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, Buchholz 421.21 Nr. 34 (S. 27ff.) = KMK-HSchR 88, 342 = NVwZ 1989, 360; Beschluß vom 20.01.1988 - 7 B 47.87 -, Buchholz 421.21 Nr. 36; Urt. vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, Buchholz 421.21 Nr. 49 (S. 130)).

  • BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83

    Hochschule Hannover

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.02.1999 - NC 9 S 113/98
    Das gilt jedenfalls, sofern ein Stellenabbau nicht durch Sparzwang veranlaßt ist (vgl. BVerfGE 66, 155 (178f.)).

    Damit wird die Lehrverpflichtung der befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter gegenüber derjenigen der unbefristet angestellten, welche in der Regel 8 SWS beträgt (§ 1 Ziff. 8 (2) i.V.m. Ziff. 6 (1); vgl. hierzu BVerfGE 66, 155 (182)), um die Hälfte herabgesetzt.

  • BVerwG, 17.12.1986 - 7 C 41.84

    Bemessung der Aufnahmekapazität zahnmedizinischer Lehreinheiten nach Maßgabe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.02.1999 - NC 9 S 113/98
    Der Verordnungsgeber muß daher die Regelungen über den Abzug für die ambulante Krankenversorgung und über die Lehrverpflichtung der befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter für den Bereich der Zahnmedizin aufeinander abstimmen (vgl. auch BVerwG, Urt. vom 17.12.1986 - 7 C 41 u. 42/84 -, NVwZ 1987, 682 (683)).
  • BVerwG, 20.07.1990 - 7 C 90.88

    Zweitsturium und Aufnahmekapazitäten - Ermittlung des für die Aufnahmekapazität

  • BVerwG, 20.01.1988 - 7 B 47.87

    Lehrverpflichtungen wissenschaftlicher Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis -

  • BVerwG, 08.02.1980 - 7 C 93.77

    Beiladung, notwendige; Lehrnachfrage, Bestimmung der; Regellehrverpflichtung

  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.1985 - NC 9 S 22/85

    Zulassung zum Medizinstudium - Einstweilige Anordnung - Abweichung vom

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 15.88

    Studienplatzkläger - Rechtswidrige Stellenverlagerung - Lehrdeputat -

  • VGH Baden-Württemberg, 24.10.1980 - NC IX 1350/79

    Zahnmedizin - Zulassung zum Studium

  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.1986 - NC 9 S 1542/86

    Hochschulzulassung; kapazitätsmindernde Stellenveränderungen

  • VGH Baden-Württemberg, 07.06.1979 - NC IX 653/79
  • BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 85.82

    Ausstattung mit klinischen Behandlungseinheiten - Zahnerhaltungskunde -

  • BVerwG, 09.03.1984 - 7 B 37.84

    Zulässigkeit der Verminderung der Aufnahmekapazität einer Hochschule wegen

  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.2000 - NC 9 S 22/00

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin: Kapazitätsberechnung -

    Zum Abzug für die ambulante Krankenversorgung bei der Kapazitätsberechnung im Studiengang Zahnmedizin (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats, vgl Beschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 110/98 und NC 9 S 113/98 ua).

    Hinsichtlich des Abzugs für ambulante Krankenversorgung ist das Verwaltungsgericht der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 110/98 -, DVBl 1999, 801 (Ls.), und NC 9 S 113/98 u.a., NVwZ-RR 2000, 23) gefolgt.

    Bis der Verordnunggeber diese Doppelveranschlagung beseitigt und beide Regelungen harmonisiert hat, ist die Lehrverpflichtung der befristet angestellten Wissenschaftlichen Mitarbeiter im Bereich der Zahnmedizin deshalb um eine Lehrveranstaltungsstunde zu erhöhen (Senat, Beschlüsse vom 23.02.1999 a.a.O.).

    Allerdings weicht der Senat, wie er bereits im Beschluss vom 23.02.1999 (NC 9 S 113/98 u.a.) eingeräumt hat, von dem Stellengruppenprinzip insoweit ab, als für befristet angestellte Wissenschaftliche Mitarbeiter im Bereich der Zahnmedizin ein anderes Lehrdeputat je Stelle in Ansatz zu bringen ist als in anderen Fachbereichen.

    Nur wenig später ist auch der Beschluss des Senats vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. - ergangen, durch den der Antragsgegnerin vor Augen geführt wurde, dass sie zur Vergabe von Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt verpflichtet ist; spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte sie die Berechnung nach § 15 KapVO VI erstellen und dem Ministerium noch vorlegen können und müssen (§ 5 Abs. 3 KapVO VI).

    Der Senat hat in seinem schon mehrfach erwähnten Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. - dargelegt, dass eine Verdrängung von Studierenden der Medizin durch die Vergabe von Teilstudienplätzen der Zahnmedizin nicht ersichtlich ist; denn durch diese Vergabe von Teilstudienplätzen werde in den vorklinischen Studienabschnitten nur diejenige Zahl von Studierenden der Zahnmedizin wieder erreicht, die vor der Absenkung der Vollstudienplätze infolge des neuen Engpasses im klinischen Studienabschnitt ohnehin aufzunehmen war, während auf der anderen Seite auch die Aufnahmezahl im Studiengang Medizin unverändert geblieben ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2002 - NC 9 S 24/02

    Kapazitätseinbußen: befristete Stellen - Lehrdeputatsermäßigung; Schwundkorrektur

    Die Verwaltungsgerichte haben zu überprüfen, ob die Verwaltung eine solche Abwägung vorgenommen hat, ob sie dabei alle einschlägigen Belange auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts willkürfrei berücksichtigt hat und ob die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt (BVerwG, Urt. vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 34 = NVwZ 1989, 360 = KMK-HSchR 1988, 342; Urt. vom 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 42 = NVwZ-RR 1990, 349; Senat, Urt. vom 16.12.1986 - NC 9 S 1542/86 -, NVwZ 1987, 716; Beschl. vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23).

    Vollstudienplätze und Teilstudienplätze sind Studienplätze von unterschiedlicher Art; sie sind nicht austauschbar und müssen unterschiedlich behandelt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23).

    Gleichwohl ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass einem Studienbewerber, der dieses Risiko einzugehen bereit ist, der - vorhandene - Teilstudienplatz nicht verwehrt werden darf (BVerfGE 59, 172; Senat, Beschluss vom 23.02.1999 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2002 - NC 9 S 37/02

    Anordnung, einstweilige; Zulassung zum Studium; Kapazitätserschöpfungsgebot;

    Die Verwaltungsgerichte haben zu überprüfen, ob die Verwaltung eine solche Abwägung vorgenommen hat, ob sie dabei alle einschlägigen Belange auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts willkürfrei berücksichtigt hat und ob die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt (BVerwG, Urt. vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 34 = NVwZ 1989, 360 = KMK-HSchR 1988, 342; Urt. vom 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 42 = NVwZ-RR 1990, 349; Senat, Urt. vom 16.12.1986 - NC 9 S 1542/86 -, NVwZ 1987, 716; Beschl. vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23).

    Vollstudienplätze und Teilstudienplätze sind Studienplätze von unterschiedlicher Art; sie sind nicht austauschbar und müssen unterschiedlich behandelt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23).

    Gleichwohl ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass einem Studienbewerber, der dieses Risiko einzugehen bereit ist, der - vorhandene - Teilstudienplatz nicht verwehrt werden darf (BVerfGE 59, 172; Senat, Beschluss vom 23.02.1999 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2002 - NC 9 S 32/02

    Anordnung, einstweilige; Zulassung zum Studium; Kapazitätserschöpfungsgebot;

    Die Verwaltungsgerichte haben zu überprüfen, ob die Verwaltung eine solche Abwägung vorgenommen hat, ob sie dabei alle einschlägigen Belange auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts willkürfrei berücksichtigt hat und ob die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt (BVerwG, Urt. vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 34 = NVwZ 1989, 360 = KMK-HSchR 1988, 342; Urt. vom 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 42 = NVwZ-RR 1990, 349; Senat, Urt. vom 16.12.1986 - NC 9 S 1542/86 -, NVwZ 1987, 716; Beschl. vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23).

    Vollstudienplätze und Teilstudienplätze sind Studienplätze von unterschiedlicher Art; sie sind nicht austauschbar und müssen unterschiedlich behandelt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23).

    Gleichwohl ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass einem Studienbewerber, der dieses Risiko einzugehen bereit ist, der - vorhandene - Teilstudienplatz nicht verwehrt werden darf (BVerfGE 59, 172; Senat, Beschluss vom 23.02.1999 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2002 - NC 9 S 35/02

    Anordnung, einstweilige; Zulassung zum Studium; Kapazitätserschöpfungsgebot;

    Die Verwaltungsgerichte haben zu überprüfen, ob die Verwaltung eine solche Abwägung vorgenommen hat, ob sie dabei alle einschlägigen Belange auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts willkürfrei berücksichtigt hat und ob die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt (BVerwG, Urt. vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 34 = NVwZ 1989, 360 = KMK-HSchR 1988, 342; Urt. vom 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 42 = NVwZ-RR 1990, 349; Senat, Urt. vom 16.12.1986 - NC 9 S 1542/86 -, NVwZ 1987, 716; Beschl. vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23).

    Vollstudienplätze und Teilstudienplätze sind Studienplätze von unterschiedlicher Art; sie sind nicht austauschbar und müssen unterschiedlich behandelt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23).

    Gleichwohl ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass einem Studienbewerber, der dieses Risiko einzugehen bereit ist, der - vorhandene - Teilstudienplatz nicht verwehrt werden darf (BVerfGE 59, 172; Senat, Beschluss vom 23.02.1999 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2002 - NC 9 S 26/02

    Anordnung, einstweilige; Zulassung zum Studium; Kapazitätserschöpfungsgebot;

    Die Verwaltungsgerichte haben zu überprüfen, ob die Verwaltung eine solche Abwägung vorgenommen hat, ob sie dabei alle einschlägigen Belange auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts willkürfrei berücksichtigt hat und ob die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt (BVerwG, Urt. vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 34 = NVwZ 1989, 360 = KMK-HSchR 1988, 342; Urt. vom 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 42 = NVwZ-RR 1990, 349; Senat, Urt. vom 16.12.1986 - NC 9 S 1542/86 -, NVwZ 1987, 716; Beschl. vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23).

    Vollstudienplätze und Teilstudienplätze sind Studienplätze von unterschiedlicher Art; sie sind nicht austauschbar und müssen unterschiedlich behandelt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23).

    Gleichwohl ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass einem Studienbewerber, der dieses Risiko einzugehen bereit ist, der - vorhandene - Teilstudienplatz nicht verwehrt werden darf (BVerfGE 59, 172; Senat, Beschluss vom 23.02.1999 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2002 - NC 9 S 33/02

    Anordnung, einstweilige; Zulassung zum Studium; Kapazitätserschöpfungsgebot;

    Die Verwaltungsgerichte haben zu überprüfen, ob die Verwaltung eine solche Abwägung vorgenommen hat, ob sie dabei alle einschlägigen Belange auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts willkürfrei berücksichtigt hat und ob die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt (BVerwG, Urt. vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 34 = NVwZ 1989, 360 = KMK-HSchR 1988, 342; Urt. vom 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 42 = NVwZ-RR 1990, 349; Senat, Urt. vom 16.12.1986 - NC 9 S 1542/86 -, NVwZ 1987, 716; Beschl. vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23).

    Vollstudienplätze und Teilstudienplätze sind Studienplätze von unterschiedlicher Art; sie sind nicht austauschbar und müssen unterschiedlich behandelt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23).

    Gleichwohl ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass einem Studienbewerber, der dieses Risiko einzugehen bereit ist, der - vorhandene - Teilstudienplatz nicht verwehrt werden darf (BVerfGE 59, 172; Senat, Beschluss vom 23.02.1999 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2002 - NC 9 S 31/02

    Anordnung, einstweilige; Zulassung zum Studium; Kapazitätserschöpfungsgebot;

    Die Verwaltungsgerichte haben zu überprüfen, ob die Verwaltung eine solche Abwägung vorgenommen hat, ob sie dabei alle einschlägigen Belange auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts willkürfrei berücksichtigt hat und ob die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt (BVerwG, Urt. vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 34 = NVwZ 1989, 360 = KMK-HSchR 1988, 342; Urt. vom 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 42 = NVwZ-RR 1990, 349; Senat, Urt. vom 16.12.1986 - NC 9 S 1542/86 -, NVwZ 1987, 716; Beschl. vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23).

    Vollstudienplätze und Teilstudienplätze sind Studienplätze von unterschiedlicher Art; sie sind nicht austauschbar und müssen unterschiedlich behandelt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23).

    Gleichwohl ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass einem Studienbewerber, der dieses Risiko einzugehen bereit ist, der - vorhandene - Teilstudienplatz nicht verwehrt werden darf (BVerfGE 59, 172; Senat, Beschluss vom 23.02.1999 a.a.O.).

  • VG Sigmaringen, 09.11.2007 - NC 6 K 1426/07

    Kapazitätsberechnung in der Humanmedizin

    Der Antragsteller/die Antragstellerin hat sowohl bei der Hochschule als auch bei Gericht einen (Hilfs-)Antrag auf Zuweisung eines Teilstudienplatzes gestellt, sodass hier keiner Entscheidung bedarf, ob der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg ( vgl. Beschlüsse vom 24.08.2005 - NC 9 S 75/05 u.a. - Beschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. - ) zu folgen ist, wonach derartige Teilstudienplätze als "aliud" nur auf einen diesbezüglichen ausdrücklichen Antrag hin zugesprochen werden können.

    Der Studienbewerber hat dabei bereits im Eilverfahren einen Anspruch auf Prüfung seines vorrangigen Begehrens auf vorläufige Zuweisung eines Vollstudienplatzes, nachdem der Teilstudienplatz ein Aliud und kein Minus im Verhältnis zum Vollstudienplatz ist ( vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. - ).

    Teilstudienplätze müssen auch dann vergeben werden, wenn das spätere Weiterstudium nicht gesichert ist, solange es nur jedenfalls möglich erscheint ( VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.10.2004 - NC 9 S 404/04 - Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 -, m.w.N. ), was hier der Fall ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2002 - NC 9 S 34/02

    Anordnung, einstweilige; Zulassung zum Studium; Kapazitätserschöpfungsgebot;

    Die Verwaltungsgerichte haben zu überprüfen, ob die Verwaltung eine solche Abwägung vorgenommen hat, ob sie dabei alle einschlägigen Belange auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts willkürfrei berücksichtigt hat und ob die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt (BVerwG, Urt. vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 34 = NVwZ 1989, 360 = KMK-HSchR 1988, 342; Urt. vom 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 42 = NVwZ-RR 1990, 349; Senat, Urt. vom 16.12.1986 - NC 9 S 1542/86 -, NVwZ 1987, 716; Beschl. vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23).

    Vollstudienplätze und Teilstudienplätze sind Studienplätze von unterschiedlicher Art; sie sind nicht austauschbar und müssen unterschiedlich behandelt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23).

    Gleichwohl ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass einem Studienbewerber, der dieses Risiko einzugehen bereit ist, der - vorhandene - Teilstudienplatz nicht verwehrt werden darf (BVerfGE 59, 172; Senat, Beschluss vom 23.02.1999 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.2009 - NC 9 S 240/09

    Aufnahmekapazität; Hochschule; Curricularnormwert; Titellehre und unvergütete

  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.2008 - NC 9 S 241/08

    Studienplatzvergabe - Zulassung zum Studium der Medizin - Betreuungsrelation für

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.11.2004 - 6 D 11327/04

    Zulassung zum Studium; befristete Verträge wissenschaftlicher Mitarbeiter

  • VGH Baden-Württemberg, 24.08.2005 - NC 9 S 75/05

    Vergabe von Teilstudienplätzen im Studiengang Zahnmedizin darf nicht zu Lasten

  • VG Sigmaringen, 03.11.2006 - NC 6 K 216/06

    Erfolgreicher einstweiliger Rechtsschutz im Verfahren auf Zulassung zum

  • OVG Niedersachsen, 27.02.2009 - 2 NB 154/08

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2007/2008 an

  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.2000 - NC 9 S 39/99

    Hochschulzulassung: Medizin - Kapazitätsberechnung

  • OVG Niedersachsen, 22.08.2013 - 2 NB 394/12

    Voraussetzungen für die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im

  • VG Sigmaringen, 12.11.2004 - NC 6 K 239/04

    Zulassung zum Studiengang Zahnmedizin

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.11.2004 - 6 D 11327/04

    Hochschulzulassung, Numerus clausus, Zulassung zum Studium, vorläufige Zulassung,

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2006 - NC 9 S 77/06

    Einstweilige Anordnung - vorläufige Hochschulzulassung - kein Anordnungsgrund bei

  • VG Sigmaringen, 17.03.2005 - NC 6 K 396/04

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Ulm zum Wintersemester

  • VGH Baden-Württemberg, 02.05.2007 - NC 9 S 105/06

    Außerachtlassung der klinisch-theoretischen Medizin für die Kapazitätsberechnung

  • OVG Sachsen, 15.09.2009 - NC 2 B 59/09

    Antrag; Auslegung; Aliud; Weniger; Minus; Teilstudienplatz; Vollstudienplatz

  • VG Sigmaringen, 08.11.2005 - NC 6 K 278/05

    Zulassung zum Studiengang der Humanmedizin - verfassungswidrige Neuregelung der

  • OVG Saarland, 12.08.2013 - 2 B 285/13

    Einstweilige Anordnung - außerkapazitäre Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an

  • VG Freiburg, 21.12.2007 - NC 6 K 1769/07

    Berechnung der Kapazität von Studienplätzen; Kapazitätsrechtliche Erfassung von

  • OVG Niedersachsen, 24.09.2007 - 2 NB 1048/06

    Verfassungsrechtliches Gebot der Kapazitätsauslastung; Bestimmung der

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.08.2009 - 3 M 18/09

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Wintersemester 2008/2009)

  • OVG Saarland, 27.07.2010 - 2 B 138/10

    Vorläufige Zulassung zum Zahnmedizinstudium an der Universität des Saarlandes zum

  • OVG Niedersachsen, 11.07.2008 - 2 NB 487/07

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin - Sommersemester 2007 - Beschwerde im

  • OVG Niedersachsen, 22.11.2006 - 2 NB 448/06

    Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin; Statthaftigkeit

  • VG Leipzig, 23.08.2017 - 2 K 634/16
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2001 - 13 C 22/00

    Kapazitätsberechnung für den Studiengang Zahnmedizin; Stellengruppen der

  • VG Düsseldorf, 06.12.2004 - 15 Nc 234/04

    Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf Beteiligung an

  • VG Göttingen, 09.05.2008 - 8 C 24/08

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin; Ausschöpfung von

  • VG Frankfurt/Main, 09.03.2006 - 3 FZ 3091/05

    Im Studiengang ZAHNMEDIZIN an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2013 - 3 M 650/12

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2001 - 13 C 25/00

    Verwaltungsrechtliche Ausgestaltung der gerichtlichen Durchsetzungen eines

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.10.2000 - 1 D 11671/00

    Verpflichtung der Hochschulbehörde zur Zulassung zum Studium der Medizin trotz

  • VG Düsseldorf, 08.12.2003 - 15 NC 20/03

    Vorläufige Zulassung eines Studenten zum Hochschulstudium im Studiengang Medizin;

  • VG Sigmaringen, 06.11.2008 - NC 6 K 1500/08

    Aufnahmekapazität Studiengang Humanmedizin; Anteilquotenbildung; Inhalt der

  • VG Sigmaringen, 12.07.2010 - NC 6 K 1445/10

    Studienplatzvergabe: Rechtsschutzbedürfnis für Vorabfeststellung zur

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2001 - 13 C 21/00

    Hochschulrechtliche Ausgestaltung der Kapazitätsberechnung für den Studiengang

  • VG Leipzig, 01.02.2016 - 2 L 769/15
  • VG Halle, 14.01.2010 - 3 B 101/09

    Vergabe von Studienplätzen außerhalb der Kapazität im 2. und 4. Fachsemester,

  • VG Düsseldorf, 08.12.2003 - 15 NC 254/03

    Vorläufige Zulassung eines Studenten zum Hochschulstudium im Studiengang Medizin;

  • VG Sigmaringen, 03.11.2006 - NC 6 K 588/06
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 23.02.1999 - NC 9 S 110/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,4526
VGH Baden-Württemberg, 23.02.1999 - NC 9 S 110/98 (https://dejure.org/1999,4526)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.02.1999 - NC 9 S 110/98 (https://dejure.org/1999,4526)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. Februar 1999 - NC 9 S 110/98 (https://dejure.org/1999,4526)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zulassung zum Zahnmedizin-Studium: Kapazitätsberechnung - unzulässige Doppelberücksichtigung der von wissenschaftlichen Mitarbeitern erbrachten Leistungen in der Krankenversorgung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1999, 801 (Ls.)
  • DVBl 1999, 801 MedR 1999, 269 (Leitsatz) WissR 1999, 290 (Ls.)
  • MedR 1999, 269 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Baden-Württemberg, 30.03.1993 - NC 9 S 80/92

    Zulassung zum Zahnmedizinstudium - Kapazitätsberechnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.02.1999 - NC 9 S 110/98
    Die im Studiengang Zahnmedizin von der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter im befristeten Arbeitsverhältnis erbrachten ambulanten Krankenversorgungsleistungen dürfen wegen der Überschneidung der Krankenversorgungstätigkeiten mit der Weiterbildung nicht in vollem Umfang sowohl bei der Normierung des Pauschalwertes in § 9 Abs. 3 S 2 Nr. 3c KapVO VI (KapVO BW) als auch bei der Festsetzung der (gekürzten) Regellehrverpflichtung dieser Stellengruppe berücksichtigt werden (Änderung der Rechtsprechung des Senats, vgl Beschluß vom 30.03.1993 - NC 9 S 80/92).

    Diese frühere Regelung hat das Bundesverwaltungsgericht für rechtswirksam gehalten (Urteile vom 13.12.1984, BVerwGE 70, S. 318 und vom 17.12.1986, NVwZ 1987, S. 682), und der erkennende Senat, der ursprünglich die normierten Parameter 190 und 700 für unwirksam gehalten hat (siehe Urteile vom 10.11.1983 - NC 9 S 838/83 -, KMK-HSchR 1984, S. 690 und vom 08.02.1984 - NC 9 S 1599/83 u.a. -, KMK-HSchR 1984, S. 756), hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (siehe Beschluß des Senats vom 30.03.1993 - NC 9 S 80/92).

    Es trifft zwar zu, daß diese zur weitgehenden Beschäftigung jüngerer Wissenschaftlicher Mitarbeiter führt, denen zu Beginn ihrer Tätigkeit die Erfahrung und deshalb auch die erforderliche Qualifikation für die Wahrnehmung von Lehraufgaben fehlt, weshalb sie jedenfalls anfangs nur in sehr beschränktem Umfang in der Lehre eingesetzt werden können (siehe Beschluß des Senats vom 30.03.1993 - NC 9 S 80/92).

    Anders als noch im Beschluß vom 30.03.1993 - a.a.O. - geht der Senat deshalb davon aus, daß es nach summarischer Prüfung nicht gerechtfertigt erscheint, darüber hinaus mit der Fluktuationsrate auch noch die doppelte Berücksichtigung der Fort- und Weiterbildung zu rechtfertigen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1997 - 1 D 11378/97

    Stellenplan; Wissenschaftlicher Mitarbeiter; Lehrdeputat; Gebot erschöpfender

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.02.1999 - NC 9 S 110/98
    Der Senat ist auch ebenso wie alle anderen mit dieser Frage bisher befaßten Oberverwaltungsgerichte der Auffassung, daß diese Doppelberücksichtigung unzulässig ist (siehe OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 10.12.1997 - 1 D 11378/97.OVG; Niedersächsisches OVG, Beschluß vom 10.12.1998 - 10 N 3473/98; mit etwas abweichender Begründung OVG Berlin, Beschluß vom 17.03.1998 - OVG 7 NC 116.97 - und Bayerischer VGH, Beschluß vom 15.10.1998 - 7 CE 98.116 -, die teilweise - OVG Berlin - oder ausschließlich - Bayerischer VGH - auf die Überschneidung von ambulanter Krankenversorgung mit der Fort- und Weiterbildung der Wissenschaftlichen Assistenten abstellen).

    Für die vom OVG Rheinland-Pfalz und vom Niedersächsischen OVG vorgenommene Änderung des festgesetzten Pauschalwerts sind zudem umfangreiche mathematische Berechnungen notwendig, die deshalb äußerst schwierig sind, weil sie Kenntnisse in der Statistik verlangen (siehe die Ausführungen auf S. 15 des Beschlusses des OVG Rheinland-Pfalz vom 10.12.1997 - a.a.O.), und zu denen sich der Senat deshalb jedenfalls im Eilverfahren nicht in der Lage sieht.

    Geht man nämlich davon aus, daß die Reduzierung der Regellehrverpflichtung um 4 SWS zur Hälfte wegen der hohen Fluktuation und zur anderen Hälfte wegen der Gelegenheit zur Fort- und Weiterbildung erfolgt ist, so erscheint es gerechtfertigt, anzunehmen, daß während der Hälfte dieser Weiterbildungszeit Krankenversorgungstätigkeit ausgeübt wird (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 10.12.1997 - a.a.O.).

  • BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 3.83

    Kapazitätsberechnung - Zahnmedizin - Kapazitätserschöpfungsgebot - Herabsetzung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.02.1999 - NC 9 S 110/98
    Diese frühere Regelung hat das Bundesverwaltungsgericht für rechtswirksam gehalten (Urteile vom 13.12.1984, BVerwGE 70, S. 318 und vom 17.12.1986, NVwZ 1987, S. 682), und der erkennende Senat, der ursprünglich die normierten Parameter 190 und 700 für unwirksam gehalten hat (siehe Urteile vom 10.11.1983 - NC 9 S 838/83 -, KMK-HSchR 1984, S. 690 und vom 08.02.1984 - NC 9 S 1599/83 u.a. -, KMK-HSchR 1984, S. 756), hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (siehe Beschluß des Senats vom 30.03.1993 - NC 9 S 80/92).
  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.02.1999 - NC 9 S 110/98
    Von den Studienplatzbewerbern seien Einwände erhoben worden, deren Berechtigung sich auf der Grundlage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.1984 sowie der weiter überprüften Urteile der Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Freiburg und des OVG Nordrhein-Westfalen nicht überprüfen lasse (Beschluß vom 22.10.1991, BVerfGE 85, S. 36).
  • BVerwG, 23.07.1987 - 7 C 10.86

    Hochschulzulassungsrecht - Kapazitätserschöpfungsgebot - Wissenschaftliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.02.1999 - NC 9 S 110/98
    Diese Herabsetzung wird zum einen mit dem Routinemangel der Stelleninhaber und zum anderen mit der Fort- und Weiterbildungsfunktion dieser Stellen begründet (siehe BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 88, S. 342).
  • OVG Berlin, 17.03.1998 - 7 NC 116.97

    Berechnung des Personalbedarfs; Lehreinheit Zahnmedizin; Ambulante Versorgung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.02.1999 - NC 9 S 110/98
    Der Senat ist auch ebenso wie alle anderen mit dieser Frage bisher befaßten Oberverwaltungsgerichte der Auffassung, daß diese Doppelberücksichtigung unzulässig ist (siehe OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 10.12.1997 - 1 D 11378/97.OVG; Niedersächsisches OVG, Beschluß vom 10.12.1998 - 10 N 3473/98; mit etwas abweichender Begründung OVG Berlin, Beschluß vom 17.03.1998 - OVG 7 NC 116.97 - und Bayerischer VGH, Beschluß vom 15.10.1998 - 7 CE 98.116 -, die teilweise - OVG Berlin - oder ausschließlich - Bayerischer VGH - auf die Überschneidung von ambulanter Krankenversorgung mit der Fort- und Weiterbildung der Wissenschaftlichen Assistenten abstellen).
  • BVerwG, 17.12.1986 - 7 C 41.84

    Bemessung der Aufnahmekapazität zahnmedizinischer Lehreinheiten nach Maßgabe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.02.1999 - NC 9 S 110/98
    Diese frühere Regelung hat das Bundesverwaltungsgericht für rechtswirksam gehalten (Urteile vom 13.12.1984, BVerwGE 70, S. 318 und vom 17.12.1986, NVwZ 1987, S. 682), und der erkennende Senat, der ursprünglich die normierten Parameter 190 und 700 für unwirksam gehalten hat (siehe Urteile vom 10.11.1983 - NC 9 S 838/83 -, KMK-HSchR 1984, S. 690 und vom 08.02.1984 - NC 9 S 1599/83 u.a. -, KMK-HSchR 1984, S. 756), hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (siehe Beschluß des Senats vom 30.03.1993 - NC 9 S 80/92).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.1983 - NC 9 S 838/83

    Zulassung von Zahnmedizin; Deputatsverminderung; Krankenversorgungsabzug;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.02.1999 - NC 9 S 110/98
    Diese frühere Regelung hat das Bundesverwaltungsgericht für rechtswirksam gehalten (Urteile vom 13.12.1984, BVerwGE 70, S. 318 und vom 17.12.1986, NVwZ 1987, S. 682), und der erkennende Senat, der ursprünglich die normierten Parameter 190 und 700 für unwirksam gehalten hat (siehe Urteile vom 10.11.1983 - NC 9 S 838/83 -, KMK-HSchR 1984, S. 690 und vom 08.02.1984 - NC 9 S 1599/83 u.a. -, KMK-HSchR 1984, S. 756), hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (siehe Beschluß des Senats vom 30.03.1993 - NC 9 S 80/92).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.1984 - NC 9 S 1599/83

    Zulassungsbegrenzung; Zahnmedizin; Krankenversorgungsabzug; poliklinische

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.02.1999 - NC 9 S 110/98
    Diese frühere Regelung hat das Bundesverwaltungsgericht für rechtswirksam gehalten (Urteile vom 13.12.1984, BVerwGE 70, S. 318 und vom 17.12.1986, NVwZ 1987, S. 682), und der erkennende Senat, der ursprünglich die normierten Parameter 190 und 700 für unwirksam gehalten hat (siehe Urteile vom 10.11.1983 - NC 9 S 838/83 -, KMK-HSchR 1984, S. 690 und vom 08.02.1984 - NC 9 S 1599/83 u.a. -, KMK-HSchR 1984, S. 756), hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (siehe Beschluß des Senats vom 30.03.1993 - NC 9 S 80/92).
  • BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83

    Hochschule Hannover

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.02.1999 - NC 9 S 110/98
    Bei Festsetzung dieser Regellehrverpflichtung, die auf einer typisierenden Durchschnittsbetrachtung beruht (siehe BVerfG, Beschluß vom 08.02.1984, BVerfGE 66, S. 155), ist außer Ansatz geblieben, daß im Bereich der Medizin dem Lehrpersonal als zusätzliche wichtige Dienstaufgabe die Krankenversorgung obliegt.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.1999 - NC 9 S 113/98

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin: Kapazitätsberechnung -

    Bis der Verordnunggeber beide Regelungen harmonisiert hat, ist die Lehrverpflichtung der befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter im Bereich der Zahnmedizin um eine Lehrveranstaltungsstunde zu erhöhen (wie Beschluß vom 23.02.1999 - NC 9 S 110/98).

    Dies hat der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage in der Sache NC 9 S 110/98 näher dargelegt; hierauf wird verwiesen.

    Auch dies hat der Senat in seinem Beschluß vom heutigen Tage in der Sache NC 9 S 110/98 im einzelnen dargelegt:.

    Auch dies hat der Senat in dem bereits mehrfach erwähnten Beschluß vom heutigen Tage in der Sache NC 9 S 110/98 im einzelnen begründet; hierauf wird verwiesen.

  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.2000 - NC 9 S 22/00

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin: Kapazitätsberechnung -

    Zum Abzug für die ambulante Krankenversorgung bei der Kapazitätsberechnung im Studiengang Zahnmedizin (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats, vgl Beschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 110/98 und NC 9 S 113/98 ua).

    Hinsichtlich des Abzugs für ambulante Krankenversorgung ist das Verwaltungsgericht der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 110/98 -, DVBl 1999, 801 (Ls.), und NC 9 S 113/98 u.a., NVwZ-RR 2000, 23) gefolgt.

  • OVG Hamburg, 15.10.2007 - 3 Nc 45/06

    Zulassung zum Studium

    Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat diesen Lösungsweg beschritten, als nach der im Jahr 1996 erfolgten Änderung der Kapazitätsverordnung in § 9 Abs. 3 Satz 2 Buchst. c der Pauschalabzug mit 36 v. H. normiert war (vgl. Beschl. v. 23.2.1999, Nc 9 S 110/98, juris; Beschl. v. 2.8.2000, Nc 9 S 22/00, juris).
  • VG Sigmaringen, 29.11.2005 - NC 6 K 361/05

    Zulassung zum Studiengang der Zahnmedizin - verfassungswidrige Neuregelung der

    Um zu vermeiden, dass der Anteil an der Arbeitszeit der befristet Angestellten, der auf die Krankenversorgung entfällt, unzulässig doppelt berücksichtigt wird, einmal durch die Reduzierung des Deputats von 8 auf 4 SWS und zum anderen durch einen pauschalen Krankenversorgungsabzug in Höhe von 36 % des Gesamtdeputats gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c KapVO VI in der Fassung der Änderungsverordnung vom 04.06.1996 (GBl. S. 430), hat die Kammer in den früheren Semestern unter Bezugnahme auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 23.02.1999 - NC 9 S 110/98 -, bestätigt durch Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 02.08.2000 - NC 9 S 25/00 - in richterlicher Notkompetenz das Lehrdeputat der befristet Angestellten von 4 auf 5 SWS erhöht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2001 - 13 C 22/00

    Kapazitätsberechnung für den Studiengang Zahnmedizin; Stellengruppen der

    Zur Rechtswirksamkeit des Pauschalabzugswertes vgl. auch VGH BW, Beschlüsse vom 23. Februar 1999 - Nc 9 S 110/98 - und - Nc 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23; Hess VGH, Beschluss vom 26. November 1999 - 8 Nc 2746/98 -, DVBl. 2000, 723; BayVGH, Beschluss vom 4. Juli 2000 - 7 CE 00.10028 -.
  • VGH Hessen, 26.11.1999 - 8 NC 2746/98

    Kapazitätsberechnung: Studiengang Zahnmedizin - Lehrdeputat - Krankenversorgung

    Bei der Berechnung des Lehrangebots aus den besetzbaren Stellen für wissenschaftliche Assistenten und wissenschaftliche Mitarbeiter auf Zeit geht der Senat auf Grund der Neuregelung des Krankenversorgungsabzuges durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 3. Juli 1996 (GVBl. I S. 305) von einem um eine Semesterwochenstunde erhöhten Lehrdeputat von 5 SWS je Stelle aus (ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Februar 1999 -- NC 9 S 110/98 --).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2001 - 13 C 25/00

    Verwaltungsrechtliche Ausgestaltung der gerichtlichen Durchsetzungen eines

    Zur Rechtswirksamkeit des Pauschalabzugswertes vgl. auch VGH BW, Beschlüsse vom 23. Februar 1999 - Nc 9 S 110/98 - und - Nc 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23; Hess VGH, Beschluss vom 26. November 1999 - 8 Nc 2746/98 -, DVBl. 2000, 723; BayVGH, Beschluss vom 4. Juli 2000 - 7 CE 00.10028 -.
  • VG Sigmaringen, 02.02.2007 - NC 6 K 607/06

    Fragen der Kapazitätsberechnung für den Studiengang Zahnmedizin, besonders

    39 Um zu vermeiden, dass der Anteil an der Arbeitszeit der befristet Angestellten, der auf die Krankenversorgung entfällt, unzulässig doppelt berücksichtigt wird, einmal durch die Reduzierung des Deputats von 8 auf 4 SWS und zum anderen durch einen pauschalen Krankenversorgungsabzug in Höhe von 36 % des Gesamtdeputats gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c KapVO VI in der Fassung der Änderungsverordnung vom 04.06.1996 (GBl. S. 430), hat die Kammer in früheren Semestern unter Bezugnahme auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 23.02.1999 - NC 9 S 110/98 -, bestätigt durch Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 02.08.2000 - NC 9 S 25/00 - in richterlicher Notkompetenz das Lehrdeputat der befristet Angestellten von 4 auf 5 SWS erhöht.
  • VG Frankfurt/Main, 09.03.2006 - 3 FZ 3091/05

    Im Studiengang ZAHNMEDIZIN an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt

    Die Herabsetzung der Lehrverpflichtung der befristet beschäftigten gegenüber den unbefristet tätigen Lehrpersonen wird zum einen mit der Fort- und Weiterbildungsfunktion dieser Stellen, zum anderen aber auch mit dem Routinemangel der Stelleninhaber begründet (BVerwG, u. v. 23.07.1987 -7 C 10.86; VGH Mannheim, B. v. 23.02.1999 - NC 9 S 110/98).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2001 - 13 C 21/00

    Hochschulrechtliche Ausgestaltung der Kapazitätsberechnung für den Studiengang

    Zur Rechtswirksamkeit des Pauschalabzugswertes vgl. auch VGH BW, Beschlüsse vom 23. Februar 1999 - Nc 9 S 110/98 - und - Nc 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23; Hess VGH, Beschluss vom 26. November 1999 - 8 Nc 2746/98 -, DVBl. 2000, 723; BayVGH, Beschluss vom 4. Juli 2000 - 7 CE 00.10028 -.
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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 16.02.1999 - 5 U 133/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,9178
OLG Oldenburg, 16.02.1999 - 5 U 133/98 (https://dejure.org/1999,9178)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16.02.1999 - 5 U 133/98 (https://dejure.org/1999,9178)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16. Februar 1999 - 5 U 133/98 (https://dejure.org/1999,9178)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Belassen eines Venenteilstücks vom oberen Unterschenkel bis zum Knie bei einer Operation und dem Auftreten von Spannungsblasen

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823 Abs. 1
    Grenzen der Aufklärung über verschiedene Operationsmethoden

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Belassen eines Venenteilstücks vom oberen Unterschenkel bis zum Knie bei einer Operation und dem Auftreten von Spannungsblasen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 276 § 611 § 823
    Ärztliche Aufklärung über Behandlungsalternativen

Papierfundstellen

  • VersR 2000, 61
  • VersR 2000, 61 (Volltext mit amtl. LS)
  • MedR 1999, 269 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.09.1983 - VI ZR 230/81

    Haftung wegen Übertragung einer Operation auf einen in der Ausbildung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.02.1999 - 5 U 133/98
    Für das Bestehen einer Behandlungsalternative kann eine unterschiedliche Qualität des Eingriffs bedeutsam sein (so bei abweichenden Eingriffsmethoden, wie etwa bei der Pericardektomie, vgl. OLG Köln VersR 1990, 1010; oder bei der Zystektomie, vgl. OLG Köln VersR 1990, 856 [OLG Köln 20.04.1989 - 7 U 20/88] ); bei gleichartig schwerwiegenden Eingriffen wie im vorliegenden Fall kann es in eingeschränktem Maße auch darauf ankommen, ob ein signifikanter Unterschied zwischen den mit den verschiedenen Eingriffsarten verbundenen Risiken besteht, der eine besondere und spezielle Aufklärung über die unterschiedlichen Risiken erforderlich macht, etwa dann, wenn das Risiko durch die Wahl optimalerer Behandlungsbedingungen signifikant geringer gehalten werden kann (BGHZ 72, 132; 88, 248) [BGH 22.09.1983 - VII ZR 43/83] .
  • OLG Köln, 20.04.1989 - 7 U 20/88

    Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung;

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.02.1999 - 5 U 133/98
    Für das Bestehen einer Behandlungsalternative kann eine unterschiedliche Qualität des Eingriffs bedeutsam sein (so bei abweichenden Eingriffsmethoden, wie etwa bei der Pericardektomie, vgl. OLG Köln VersR 1990, 1010; oder bei der Zystektomie, vgl. OLG Köln VersR 1990, 856 [OLG Köln 20.04.1989 - 7 U 20/88] ); bei gleichartig schwerwiegenden Eingriffen wie im vorliegenden Fall kann es in eingeschränktem Maße auch darauf ankommen, ob ein signifikanter Unterschied zwischen den mit den verschiedenen Eingriffsarten verbundenen Risiken besteht, der eine besondere und spezielle Aufklärung über die unterschiedlichen Risiken erforderlich macht, etwa dann, wenn das Risiko durch die Wahl optimalerer Behandlungsbedingungen signifikant geringer gehalten werden kann (BGHZ 72, 132; 88, 248) [BGH 22.09.1983 - VII ZR 43/83] .
  • BGH, 27.06.1978 - VI ZR 183/76

    Rechtsfolgen unrichtiger oder unzulänglicher ärztlicher Dokumentation

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.02.1999 - 5 U 133/98
    Für das Bestehen einer Behandlungsalternative kann eine unterschiedliche Qualität des Eingriffs bedeutsam sein (so bei abweichenden Eingriffsmethoden, wie etwa bei der Pericardektomie, vgl. OLG Köln VersR 1990, 1010; oder bei der Zystektomie, vgl. OLG Köln VersR 1990, 856 [OLG Köln 20.04.1989 - 7 U 20/88] ); bei gleichartig schwerwiegenden Eingriffen wie im vorliegenden Fall kann es in eingeschränktem Maße auch darauf ankommen, ob ein signifikanter Unterschied zwischen den mit den verschiedenen Eingriffsarten verbundenen Risiken besteht, der eine besondere und spezielle Aufklärung über die unterschiedlichen Risiken erforderlich macht, etwa dann, wenn das Risiko durch die Wahl optimalerer Behandlungsbedingungen signifikant geringer gehalten werden kann (BGHZ 72, 132; 88, 248) [BGH 22.09.1983 - VII ZR 43/83] .
  • BGH, 08.05.1990 - VI ZR 227/89

    Aufklärungspflicht von Ärzten einer Spezialklinik

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.02.1999 - 5 U 133/98
    Für das Bestehen einer Behandlungsalternative kann eine unterschiedliche Qualität des Eingriffs bedeutsam sein (so bei abweichenden Eingriffsmethoden, wie etwa bei der Pericardektomie, vgl. OLG Köln VersR 1990, 1010; oder bei der Zystektomie, vgl. OLG Köln VersR 1990, 856 [OLG Köln 20.04.1989 - 7 U 20/88] ); bei gleichartig schwerwiegenden Eingriffen wie im vorliegenden Fall kann es in eingeschränktem Maße auch darauf ankommen, ob ein signifikanter Unterschied zwischen den mit den verschiedenen Eingriffsarten verbundenen Risiken besteht, der eine besondere und spezielle Aufklärung über die unterschiedlichen Risiken erforderlich macht, etwa dann, wenn das Risiko durch die Wahl optimalerer Behandlungsbedingungen signifikant geringer gehalten werden kann (BGHZ 72, 132; 88, 248) [BGH 22.09.1983 - VII ZR 43/83] .
  • BGH, 22.09.1983 - VII ZR 43/83

    Nichtigkeit eines Werkvertrages wegen fehlender Eintragung des Unternehmers in

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.02.1999 - 5 U 133/98
    Für das Bestehen einer Behandlungsalternative kann eine unterschiedliche Qualität des Eingriffs bedeutsam sein (so bei abweichenden Eingriffsmethoden, wie etwa bei der Pericardektomie, vgl. OLG Köln VersR 1990, 1010; oder bei der Zystektomie, vgl. OLG Köln VersR 1990, 856 [OLG Köln 20.04.1989 - 7 U 20/88] ); bei gleichartig schwerwiegenden Eingriffen wie im vorliegenden Fall kann es in eingeschränktem Maße auch darauf ankommen, ob ein signifikanter Unterschied zwischen den mit den verschiedenen Eingriffsarten verbundenen Risiken besteht, der eine besondere und spezielle Aufklärung über die unterschiedlichen Risiken erforderlich macht, etwa dann, wenn das Risiko durch die Wahl optimalerer Behandlungsbedingungen signifikant geringer gehalten werden kann (BGHZ 72, 132; 88, 248) [BGH 22.09.1983 - VII ZR 43/83] .
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 15.01.1999 - 10 S 1797/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,13918
VGH Baden-Württemberg, 15.01.1999 - 10 S 1797/97 (https://dejure.org/1999,13918)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15.01.1999 - 10 S 1797/97 (https://dejure.org/1999,13918)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15. Januar 1999 - 10 S 1797/97 (https://dejure.org/1999,13918)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Abgrenzung zwischen Arzneimittel, Wirkstoffen, Nahrungsergänzungsmitteln und Kosmetika

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MedR 1999, 269 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.1996 - 10 S 256/96

    Abgrenzung von Arzneimitteln zu Nahrungsergänzungsmitteln im Falle von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.01.1999 - 10 S 1797/97
    Dies ergebe sich im einzelnen aus den Gründen der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 30.11.1995 - 1 K 3581/95 - und des erkennenden Senats vom 14.05.1996 - 10 S 256/96 (NVwZ-RR 1995, 625 = ZLR 1996, 582).

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten mit Anlagen und die dem Senat vorliegenden Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (1 K 3581/95, 1 K 1340/96), des Beschwerdeverfahrens 10 S 256/96 und des Regierungspräsidiums Karlsruhe (3 Bände und 6 Beihefte) Bezug genommen.

    Die Klägerin hat ihre formellen Einwände aus dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Berufungsverfahren nicht wiederholt; insoweit kann daher auf die Gründe des angefochtenen Urteils und des Senatsbeschlusses vom 14.05.1996 - 10 S 256/96 - Bezug genommen werden.

    Mit seinem Erscheinungsbild begründet das Produkt Erwartungen und Vorstellungen über seine Zweckbestimmung; es kann aber auch an eine schon bestehende Auffassung der Verbraucherkreise über den Zweck vergleichbarer Mittel und ihrer Anwendung anknüpfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1994, BVerwGE 97, 132, 135 = NVwZ-RR 1995, 625; Urteil vom 18.12.1997, NJW 1998, 3433f.; Beschluß des Senats vom 14.05.1996 - 10 S 256/96 -, ZLR 1969, 582).

  • BVerwG, 24.11.1994 - 3 C 2.93

    Arzneimittel - Begriffsbestimmung - Therapeutische Wirksamkeit - Therapeutischer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.01.1999 - 10 S 1797/97
    Dies ergebe sich im einzelnen aus den Gründen der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 30.11.1995 - 1 K 3581/95 - und des erkennenden Senats vom 14.05.1996 - 10 S 256/96 (NVwZ-RR 1995, 625 = ZLR 1996, 582).

    Mit seinem Erscheinungsbild begründet das Produkt Erwartungen und Vorstellungen über seine Zweckbestimmung; es kann aber auch an eine schon bestehende Auffassung der Verbraucherkreise über den Zweck vergleichbarer Mittel und ihrer Anwendung anknüpfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1994, BVerwGE 97, 132, 135 = NVwZ-RR 1995, 625; Urteil vom 18.12.1997, NJW 1998, 3433f.; Beschluß des Senats vom 14.05.1996 - 10 S 256/96 -, ZLR 1969, 582).

    Ob ein Präparat pharmakologische Wirkungen hat, ist für seine rechtliche Beurteilung als Arzneimittel nicht entscheidend; der Verbraucher soll gerade auch vor wirkungslosen Mitteln, die als Arzneimittel auftreten, geschützt werden (BVerwG, Urteil vom 24.11.1994, a.a.O., S. 132).

  • BVerwG, 18.12.1997 - 3 C 46.96

    Arzneimittel; Abgrenzung der Arzneimittel von kosmetischen Mitteln; Umsetzung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.01.1999 - 10 S 1797/97
    Mit seinem Erscheinungsbild begründet das Produkt Erwartungen und Vorstellungen über seine Zweckbestimmung; es kann aber auch an eine schon bestehende Auffassung der Verbraucherkreise über den Zweck vergleichbarer Mittel und ihrer Anwendung anknüpfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1994, BVerwGE 97, 132, 135 = NVwZ-RR 1995, 625; Urteil vom 18.12.1997, NJW 1998, 3433f.; Beschluß des Senats vom 14.05.1996 - 10 S 256/96 -, ZLR 1969, 582).

    Ergibt diese eine Zuordnung zu den Lebensmitteln oder kosmetischen Mitteln, so schließt dies die Annahme aus, das Produkt sei (zugleich) ein Arzneimittel, auch wenn es die Merkmale des Arzneimittelbegriffs in § 2 Abs. 1 AMG aufweist (BVerwG, Urteil vom 18.12.1997, a.a.O.).

  • EuGH, 20.05.1992 - C-290/90

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.01.1999 - 10 S 1797/97
    Die Arzneimittelbehörde habe nach dem Urteil des EuGH vom 20.05.1992 (NVwZ 1993, 53f.) alle objektiven Merkmale des betreffenden Produkts zu berücksichtigen.

    Zudem stellt diese Richtlinie nur einen ersten Schritt zur Harmonisierung der nationalen arzneimittelrechtlichen Regelungen dar; sie schließt bis zu einer umfassenderen Harmonisierung Unterschiede bei der Qualifizierung von Präparaten durch die Mitgliedsstaaten nicht aus (EuGH, Urteil vom 20.05.1992, EuGHE 1992, 3342, 3347 = NVwZ 1993, 53 = NJW 1993, 2365 = DVBl. 1992, 1173 - Augenspüllösung; vgl. Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, Band I Stand 01.02.1998, § 2 Anm. 2).

  • VG Sigmaringen, 01.09.2005 - 2 K 1021/03

    Mistelkrauttee aus der Apotheke ist Arzneimittel

    Die Verkehrsanschauung wird auch regelmäßig an eine etwa schon bestehende Auffassung über den Verwendungszweck vergleichbarer Mittel anknüpfen (vgl. BVerwG, Urteil v. 24.11.1994, - 3 P 23/93 [richtig: 3 C 2.93 - d. Red.] -, BVerwGE 97, 132ff; Urteil v. 18.12.1997, - 3 C 46/96 -, BVerwGE 106, 90ff; BGH, Urt.v. 10.02.2000, - I ZR 97/98 - "L-Carnitin", GRUR 2000, 528-530; Urteil v. 11.07.2002, - I ZR 273/99 -, ZLR 2002, 660-666; VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 14.05.1996, - 10 S 256/96 -, Urteil vom 15.01.1999 - 10 S 1797/97 -, OLG Frankfurt/Main, Urteil v. 11.12.1998, - 24 U 18/97 -, zitiert nach juris; vgl. zur Abgrenzung auch Streit, internistische praxis 41 (2001), 449-462).

    Überwiegt die Zweckbestimmung als Lebensmittel, ist damit eine Einordnung des Produktes (zugleich) als Arzneimittel ausgeschlossen, auch wenn es die Merkmale des Arzneimittelbegriffs in § 2 Abs. 1 AMG aufweist (BVerwG, Urt. v. 18.12.1997, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.01.1999, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2000 - 9 S 188/00

    Abgrenzung Lebensmittel - Arzneimittel

    Das befindet sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgrenzung des Arzneimittelbegriffs (BVerwG, Urt. vom 24.11.1994, a.a.O. ), die auf die komplementären Begriffe des kosmetischen Mittels (vgl. BVerwG, Urt. vom 18.12.1997 - 3 C 46.96 -, BVerwGE 106, 90 ) und des Lebensmittels übertragbar ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 15.01.1999 - 10 S 1797/97 -, MedR 1999, 269 Ls.).

    Damit geht der Hinweis der Antragstellerin auf die Rechtsprechung fehl, derzufolge auch dann ein Lebensmittel und kein Arzneimittel vorliege, wenn der Ernährungszweck hinter den arzneilichen Zweck jedenfalls nicht deutlich zurücktrete (VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 15.01.1999 - 10 S 1797/97 - vgl. Bay. VGH, Urt. vom 13.05.1997, a.a.O.).

  • OLG Hamburg, 25.07.2002 - 3 U 322/01

    Negative Feststellungsklage aus Wettbewerbsrecht mit dem Ziel, es dem Beklagten

    Streitig ist, ob ein Arzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 AMG bereits dann vorliegt, wenn ein Grundstoff hergestellt wird, der ausschließlich den vorgenannten arzneilichen Zwecken dienen kann (so wohl Kloesel/Cyran, AMG, § 2 AMG Anm. 12; BVerwGE 70, 284 ff.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 27. März 1997, Az.: 25 B 96.2040, PharmaRecht 1997, 479 ff.), oder ob darüber hinaus auch zu verlangen ist, daß keine wesentliche weitere Bearbeitung mehr erforderlich ist, bevor diese Stoffe den verfolgten arzneilichen Zwecken dienen können (so Rehmann, AMG, 1999, § 2 Rn. 3; offen BVerwG, LRE 36, 389 ff.).
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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 18.12.1998 - 5 U 116/98   

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https://dejure.org/1998,39755
OLG Oldenburg, 18.12.1998 - 5 U 116/98 (https://dejure.org/1998,39755)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 18.12.1998 - 5 U 116/98 (https://dejure.org/1998,39755)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 18. Dezember 1998 - 5 U 116/98 (https://dejure.org/1998,39755)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MedR 1999, 269 (Ls.)
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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 16.02.1999 - 5 U 180/98   

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OLG Oldenburg, 16.02.1999 - 5 U 180/98 (https://dejure.org/1999,16698)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16.02.1999 - 5 U 180/98 (https://dejure.org/1999,16698)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16. Februar 1999 - 5 U 180/98 (https://dejure.org/1999,16698)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Entstehung einer Schleimhautschädigung durch einen vorgenommenen Allergietest

Papierfundstellen

  • MedR 1999, 269 (Ls.)
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 02.07.1998 - 3 U 252/97   

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https://dejure.org/1998,39756
OLG Hamburg, 02.07.1998 - 3 U 252/97 (https://dejure.org/1998,39756)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.07.1998 - 3 U 252/97 (https://dejure.org/1998,39756)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02. Juli 1998 - 3 U 252/97 (https://dejure.org/1998,39756)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MedR 1999, 269 (Ls.)
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