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   OLG Stuttgart, 29.12.1998 - 14 U 33/98   

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https://dejure.org/1998,32181
OLG Stuttgart, 29.12.1998 - 14 U 33/98 (https://dejure.org/1998,32181)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.12.1998 - 14 U 33/98 (https://dejure.org/1998,32181)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29. Dezember 1998 - 14 U 33/98 (https://dejure.org/1998,32181)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MedR 2000, 35
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 15.02.2000 - VI ZR 48/99

    Umfang der Aufklärung bei Schutzimpfung von Kindern

    Soweit die Revisionserwiderung zusätzliche Risiken anspricht (Meningo-Encephalitis, Krampfanfälle etc., vgl. OLG Stuttgart MedR 2000, 35), über die nicht aufgeklärt worden sei, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.11.2017 - L 3 KA 80/14

    Vertrags(zahn)arztangelegenheiten

    So wird auch nicht in Zweifel gezogen, dass der Erbe eines Arztes für die Schäden aufkommen muss (ua durch Zahlung von Schmerzensgeld), die Patienten entstanden sind, weil der Arzt in vorwerfbarer Weise Behandlungsfehler begangen hat ( vgl zB Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 29. Dezember 1998 - 14 U 33/98; OLG Nürnberg, Urteil vom 15. Februar 2008 - 5 U 103/06; beide juris ).
  • OLG Braunschweig, 12.07.2012 - 1 U 1/04

    Gynäkologie; Geburtsmedizin; Arzthaftung; Arzthaftpflichtrecht;

    Denn der Patient muss bei einem - hier unterstellt bewiesenen Einwilligungsaufklärungsfehler - auch beweisen, dass sich gerade das aufklärungsbedürftige Risiko - hier das Nichtverlegen in eine ggf. erfahrenere Klinik - im Schaden verwirklicht hat (vgl. Frahm/Nixdorf/Walter, Arzthaftungsrecht, 4. Auflage, Rn. 229; OLG Hamburg VersR 2000, 190, 191; OLG Stuttgart MedR 2000, 35).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2001 - L 10 VJ 45/96

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

    "Schrilles Schreien" oder hirnorganische Anfälle im Sinne einer über das übliche Maß hinausgehenden Impfreaktion (hierzu auch OLG Stuttgart MedR 2000, 35, 36: schrilles Schreien als Zeichen einer akuten Impfenzephalopathie) innerhalb der Inkubationszeit sind indessen nicht nachgewiesen.

    Im übrigen ist die Pertussis-Impfung bis 1991 gerade wegen der Gefahr cerebraler Dauerschäden über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren nicht empfohlen worden und war noch 1991 Gegenstand heftiger Kontroversen in der medizinischen Wissenschaft (so OLG Stuttgart MedR 2000, 35, 36 mwN).

  • OLG Saarbrücken, 06.03.2013 - 1 U 368/11

    Haftung des Arztes für Impfschäden

    dd) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht auch angenommen, dass die Klägerin die Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen der behaupteten Aufklärungspflichtverletzung und dem Schaden trägt, wobei sich das Beweismaß nach § 286 ZPO richtet (OLG Köln VersR 2012, 1178 f. Rn. 4; KG Berlin VersR 2002, 438 ff. Rn. 28; OLG Stuttgart MedR 2000, 35 ff. Rn 38, jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Celle, 09.11.2000 - 14 U 8/00

    Verjährungsfrist: Werklohnanspruch gegen die frühere Deutsche Bundespost

    Bei der *** handelt es sich aufgrund dieser Unterschiede um keinen Gewerbebetrieb im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wie der Senat bereits im Urteil vom 10. Dezember 1998 entschieden hat (Az. 14 U 33/98).
  • OLG Oldenburg, 14.01.2004 - 5 U 129/03

    Arzthaftung: Beweislast bei unterbliebener Aufklärung vor einer

    Ein Verstoß des Beklagten gegen die ihm obliegende Aufklärungsverpflichtung änderte nämlich nichts daran, dass die Klägerin die Beweislast dafür trägt, dass die von ihr behaupteten Schadensfolgen durch die rechtswidrige Impfung verursacht worden sind (vgl. OLG Stuttgart MedR 2000, 35; OLG Hamburg VersR 2000, 190, 191; BGH VersR 1986, 183, 184; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Aufl. Rz. 149; Frahm/Nixdorf, Arzthaftungsrecht, 2. Aufl. Rz. 169).
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