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   OLG Köln, 21.09.2001 - 2 Ws 170/01   

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OLG Köln, 21.09.2001 - 2 Ws 170/01 (https://dejure.org/2001,8245)
OLG Köln, Entscheidung vom 21.09.2001 - 2 Ws 170/01 (https://dejure.org/2001,8245)
OLG Köln, Entscheidung vom 21. September 2001 - 2 Ws 170/01 (https://dejure.org/2001,8245)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2002, 35
  • MedR 2002, 413
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.05.1989 - 3 StR 590/88

    Steuerhinterziehung - Vorsatz - Steueranspruch - Verkürzung des Steueranspruchs -

    Auszug aus OLG Köln, 21.09.2001 - 2 Ws 170/01
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (wistra 89, 263) schließt der Irrtum über das Bestehen des Steueranspruchs den Vorsatz aus.

    Das gleiche gilt, wenn der Täter annimmt, dass die steuerliche Behandlung der Angelegenheit korrekt gewesen sei (BGH wistra 89, 263f).

  • BGH, 27.10.1960 - 2 StR 177/60

    Anforderungen an ein tatbestandliches Handeln im Sinne des § 332 Strafgesetzbuch

    Auszug aus OLG Köln, 21.09.2001 - 2 Ws 170/01
    Allerdings muss es sich in den Fällen des § 332 Abs. 3 S. 2 StGB, wie schon vom Landgericht unter Heranziehung der dazu ergangenen Rechtsprechung (vgl. BGHSt 15, 239 ff.; 15, 352, 353) richtig bemerkt, um zusätzliche, über die Vereinbarung eines Äquivalenzverhältnisses zwischen den Bestellungen und den Zuwendungen hinausgehende Umstände handeln (so auch Cramer, a.a.O., § 332 Rn. 18; Tröndle-Fischer, a.a.O., § 332 Rn. 6).

    Der Ermessensbeamte muss sich erkennbar "käuflich" zeigen, die durch die Vorteilsannahme möglicherweise entstandene innere Belastung des Amtsträgers genügt nicht (BGHSt 15, 239).

  • BGH, 10.03.1983 - 4 StR 375/82

    Ludwig Poullain

    Auszug aus OLG Köln, 21.09.2001 - 2 Ws 170/01
    Unter diesen Begriff sind alle Handlungen zu zählen, die in den Kreis der amtlichen Obliegenheiten des Amtsträgers fallen und von ihm in dieser dienstlichen Eigenschaft wahrgenommen werden (BGHSt 31, 264, 280).

    Unter den Begriff des Vorteils fällt jede Leistung, auf die der Amtsträger keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage objektiv verbessert (BGHSt 31, 264, 269; 35, 133).

  • LG Bonn, 08.02.2001 - 27 B 13/00
    Auszug aus OLG Köln, 21.09.2001 - 2 Ws 170/01
    Ein besonderer Grund für die Zuweisung an eine andere Strafkammer besteht vorliegend deswegen, weil die Wirtschaftstrafkammer sich in ihrer in der Öffentlichkeit mit großem Interesse bedachten und auch veröffentlichten (StV 01, 292 ff.) Entscheidung in einer für die Beurteilung des angeklagten Sachverhaltes entscheidenden Rechtsfrage, nämlich hinsichtlich der rechtlichen Einordnung der Zahlungen auf das Drittmittelkonto als Vorteile im Sinne des § 331 ff. StGB, festgelegt hat.
  • BGH, 13.01.1961 - 4 StR 490/60

    Vorliegen schwerer Bestechlichkeit eines so genannten Ermessensbeamten -

    Auszug aus OLG Köln, 21.09.2001 - 2 Ws 170/01
    Allerdings muss es sich in den Fällen des § 332 Abs. 3 S. 2 StGB, wie schon vom Landgericht unter Heranziehung der dazu ergangenen Rechtsprechung (vgl. BGHSt 15, 239 ff.; 15, 352, 353) richtig bemerkt, um zusätzliche, über die Vereinbarung eines Äquivalenzverhältnisses zwischen den Bestellungen und den Zuwendungen hinausgehende Umstände handeln (so auch Cramer, a.a.O., § 332 Rn. 18; Tröndle-Fischer, a.a.O., § 332 Rn. 6).
  • BVerfG, 30.06.1999 - 2 BvR 1067/99

    Zur Bestimmung einer anderen Strafkammer für die Durchführung des Hauptverfahrens

    Auszug aus OLG Köln, 21.09.2001 - 2 Ws 170/01
    Gleichwohl fehlt die Steuerungsaufgabe des Rechtsmittelsgerichts hier nicht völlig (vgl. BVerfG StV 00, 537), so dass es gerechtfertigt ist, die mit der Anklageerhebung verbundenen Rechtsfragen der Beurteilung durch eine andere Strafkammer zu unterbreiten.
  • OLG Hamburg, 14.01.2000 - 2 Ws 243/99
    Auszug aus OLG Köln, 21.09.2001 - 2 Ws 170/01
    Eine so weitgehende Entscheidungskompetenz im Rahmen des Bestellwesens unterfällt der dienstlichen Tätigkeit (vgl. HansOLG Hamburg StV 01, 277, 278).
  • Drs-Bund, 18.12.1995 - BT-Drs 13/3353
    Auszug aus OLG Köln, 21.09.2001 - 2 Ws 170/01
    Wenn die Neufassung des § 331 StGB Zuwendungen erfassen soll, die zur Verschleierung der korruptiven Einflussnahme an Dritte vorgenommen werden (BT-Drucks 13/3353), besagt dies nicht, dass es sich um heimliche Zuwendungen handeln muss.
  • OLG Düsseldorf, 18.04.2017 - 2 Ws 528/16

    Loveparade-Strafverfahren eröffnet

    Ein solcher besonderer Grund kann in der Besorgnis liegen, die bisher mit der Sache befassten Richter würden die Gründe, die zur Aufhebung ihrer Entscheidung geführt haben, innerlich nicht in vollem Umfang akzeptieren und sich diese nicht zu eigen machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 1993, 2 BvR 848/93, bei juris; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 210 Rdn. 10; KK-Schneider a.a.O. § 210 Rdn. 12), etwa weil sie sich in für die Beurteilung bedeutsamen Rechtsfragen bereits festgelegt haben (vgl. OLG Köln NStZ 2002, 35, 38; OLG Frankfurt NJW 2005, 1727, 1736).

    Eine Bindung an die Auffassung des Beschwerdegerichts besteht im Rahmen des § 210 StPO nicht (vgl. OLG Köln NStZ 2002, 35, 38; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 210 Rdn. 10).

  • LG Regensburg, 03.07.2019 - 6 KLs 152 Js 16476/16

    Öffentlich geförderte Wohnungen, Reservierungsvereinbarung,

    Wenn kein eigenes Interesse des Amtsträgers an der Gewährung des Drittvorteils besteht, liegt die Annahme einer Unrechtsvereinbarung eher fern (OLG Köln NStZ 2002, 35, 36; MüKo/Korte, StGB, 3. Auflage 2019, § 331 Rn. 101).
  • AG Brühl, 01.10.2007 - 51 Cs 708/06

    Verurteilung wegen Vorteilsannahme bei finanzierten Reisen als kommunaler

    Aus Gründen der Rechtssicherheit sind aber klare Grenzen erforderlich (Vgl. OLG L, NStZ 2002, 35).

    Ob ein Vorteil vorliegt, ist alleine an objektiven Kriterien zu messen (OLG L, NstZ 2002, 35).

    Das Verhalten Dritter ist insoweit für die rechtliche Bewertung des Tuns des Angeklagten ohne Bedeutung (OLG L, NStZ 2002, 35).

    Ein Irrtum über die rechtlichen Grenzen ist aber Verbotsirrtum und lässt den Vorsatz nicht entfallen (OLG L, NStZ 2002, 35).

    Wer aber insoweit die rechtlichen Grenzen einer Genehmigung verkennt, unterliegt einem Verbotsirrtum und nicht etwa einem Erlaubnistatbestandsirrtum (OLG L, NStZ 2002, 35).

  • OLG Karlsruhe, 08.10.2004 - 3 Ws 100/04

    Probationsverfahren zur Wiederaufnahme: Bewertung im Wiederaufnahmeantrag

    Auch im Falle des § 210 StPO kommt eine Anwendung von Abs. 3 nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, so wenn vom bisherigen Gericht eine unvoreingenommene Verhandlung nicht zu erwarten ist bzw. nach der Art seiner Meinungsäußerung im angefochtenen Beschluss nicht erwartet werden kann, dass es sich die Auffassung des Beschwerdegerichtes innerlich voll zu eigen macht (OLG Düsseldorf OLGSt § 210 StPO S. 5; OLG Frankfurt NStE § 210 StPO Nr. 5; Hans. OLG Hamburg aaO) oder aber auch, wenn es sich in der für die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidenden Rechtsfrage festgelegt hat (OLG Köln NStZ 2002, 35, 38).
  • OLG Köln, 21.04.2016 - 2 Ws 162/15

    Verwirklichung des Tatbestandes der Untreue durch Übernahme von Mietgarantien

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, falls von dem bisherigen Richter nach der Art seiner Meinungsäußerung in dem angefochtenen Beschluss nicht erwartet werden kann, dass er sich die Auffassung des Beschwerdegerichts innerlich voll zu eigen machen wird ( Meyer-Goßner /Schmitt a.a.O.; KK-StPO/ Schneider a.a.O.), etwa weil er sich in einer für die Eröffnung entscheidenden Rechtsfrage festgelegt hat (SenE v. 21.09.2001 - 2 Ws 170/01 = NStZ 2002, 35).
  • LG Essen, 12.03.2010 - 56 KLs 20/08

    Christoph Broelsch

    Die Kammer folgt der Gegenauffassung (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21.09.2001, 2 Ws 170/01 und OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.11.2005, 3 Ss 217/05), wobei nicht der unpassende beamtenrechtliche Begriff der Dienststelle, sondern der Begriff der Anstellungskörperschaft verwendet werden sollte: Versteht man als "Dritten" eine vom Amtsträger verschiedene natürliche oder juristische Person, spricht der Wortlaut des § 332 Abs. 1 StGB eher für die Einbeziehung.
  • OLG Karlsruhe, 21.07.2005 - 3 Ws 165/04

    Steuerstrafverfahren - Anklage gegen einen Finanzbeamten: Eröffnung des

    Im Falle des § 210 StPO kommt eine Anwendung von dessen Absatz 3 nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, so wenn vom bisherigen Gericht eine unvoreingenommene Verhandlung nicht zu erwarten ist bzw. nach der Art seiner Meinungsäußerung im angefochtenen Beschluss nicht erwartet werden kann, dass es sich die Auffassung des Beschwerdegerichts innerlich voll zu eigen macht (Senat B. v. 08.10.2004 - 3 Ws 100/04 - OLG Düsseldorf OLGSt § 210 StPO S. 5; OLG Frankfurt NStE § 210 StPO Nr. 5; OLG Hamburg a.a.O.; Meyer-Goßner a.a.O. § 210 Rdnr. 10) und/oder, wenn es sich in einer für die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidenden Rechtsfrage festgelegt hat (OLG Köln NStZ 2002, 35, 38).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.04.2020 - 2 A 11705/19

    Festlegung von Modalitäten der Bewirtschaftung von - durch Hochschullehrern

    Dies gilt insbesondere für Fälle wie den vorliegenden, in denen sogar die Entnahme eigener Honorare durch den Hochschullehrer erfolgen darf, also persönliche Einnahmen erzielt werden (vgl. dazu auch OLG Köln, Beschluss vom 21. September 2011 - 2 Ws 170/01 -, juris Rn. 15 ff.).
  • LG Regensburg, 04.07.2019 - 152 Js 16476/16

    Öffentlich geförderte Wohnungen, Reservierungsvereinbarung,

    Wenn kein eigenes Interesse des Amtsträgers an der Gewährung des Drittvorteils besteht, liegt die Annahme einer Unrechtsvereinbarung eher fern (OLG Köln NStZ 2002, 35, 36; MüKo/Korte, StGB, 3. Auflage 2019, § 331 Rn. 101).
  • OLG Karlsruhe, 22.11.2005 - 3 Ss 217/05

    Rechtmäßigkeit eines Vergütungsverlangens in Form einer "Drittmittelspende" für

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