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   BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 49/02 R   

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https://dejure.org/2003,582
BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 49/02 R (https://dejure.org/2003,582)
BSG, Entscheidung vom 16.07.2003 - B 6 KA 49/02 R (https://dejure.org/2003,582)
BSG, Entscheidung vom 16. Juli 2003 - B 6 KA 49/02 R (https://dejure.org/2003,582)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Genehmigung einer Gemeinschaftspraxis; Vertragsärztliche Versorgung der Versicherten; Zugehörigkeit zu überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften; Gesetz im formellen Sinne; Schutz der Berufsfreiheit; Inkorporierung in Rechtsverordnung; Genehmigung durch ...

  • Judicialis

    Ärzte-ZV § 33 Abs 2; ; GG Art 12 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsärztliche Tätigkeit in einer Gemeinschaftspraxis

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 91, 164
  • NJW 2004, 1820
  • NZS 2004, 137
  • MedR 2004, 114
 
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Wird zitiert von ... (84)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 22.04.1983 - 6 RKa 7/81

    Ausübung kassenärztlicher Tätigkeit - Gemeinsame Tätigkeit - Versagung wegen

    Auszug aus BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 49/02 R
    Insofern hat sich in der Sache - abgesehen von begrifflichen Anpassungen - gegenüber dem Rechtszustand, der Gegenstand des Senatsurteils vom 22. April 1983 (BSGE 55, 97 = SozR 5520 § 33 Nr. 1) gewesen ist, nichts geändert.

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 22. April 1983 (BSGE 55, 97, 100 = SozR 55210 § 33 Nr. 1 S 3/4) ausgeführt, die Vorläufervorschrift § 33 Abs. 2 ZO-Ärzte solle verhindern, dass Ärzte durch eine besondere Art der Praxisführung die Versorgung der Versicherten beeinträchtigen und gegen berufsrechtliche Vorschriften verstoßen.

    Die Gemeinschaftspraxis iS des § 33 Abs. 2 Satz 1 Ärzte-ZV ist durch die gemeinsame Ausübung der ärztlichen Tätigkeit durch mehrere Ärzte der gleichen oder ähnlicher Fachrichtung in gemeinsamen Räumen mit gemeinsamer Praxiseinrichtung, gemeinsamer Karteiführung und Abrechnung sowie mit gemeinsamem Personal auf gemeinsame Rechnung geprägt (BSGE 55, 97, 104 = SozR 5520 § 33 Nr. 1 S 8; Ratzel, aaO, § 22 RdNr 3; Rieger, Lexikon des Arztrechts, 2. Aufl, Stand: 3. Ergänzungslieferung Juli 2002, Nr. 2050 RdNr 1).

  • BVerfG, 03.07.2003 - 1 BvR 238/01

    Sozietätswechsel

    Auszug aus BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 49/02 R
    Zur Berufsausbildung gehört auch das Recht, sich beruflich zusammenzuschließen (s dazu BVerfGE 80, 269, 278; Beschluss vom 3. Juli 2003 - 1 BvR 238/01 - Anwaltssozietäten, NJW 2003, 2520, 2522).

    Eingriffszweck und Eingriffsintensität stehen in einem angemessenen Verhältnis zueinander (vgl zum Ganzen zuletzt BVerfG - Beschluss vom 3. Juli 2003 - 1 BvR 238/01 = NJW 2003, 2520, 2521).

  • BVerwG, 16.01.2003 - 4 CN 8.01

    Normenkontrolle, verwaltungsgerichtliche; Rechtsverordnung; Verordnungsänderung

    Auszug aus BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 49/02 R
    Soweit allgemein die Rechtsauffassung in Frage gestellt wird, dass Vorschriften von Rechtsverordnungen, die der Gesetzgeber selbst geändert oder geschaffen hat, Regelungen im Rang eines formellen Gesetzes seien (zB Külpmann, NJW 2002, 3436 ff; offen gelassen vom Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 16. Januar 2003 - 4 CN 8/01 - BVerwGE 117, 313, 318 = NJW 2003, 2039, 2040), folgt der Senat dem nicht.

    Das BVerwG hat in dem oben erwähnten Urteil vom 16. Januar 2003 (BVerwGE 117, 313, 317 ff = NJW 2003, 2039, 2040) allerdings angenommen, unter dem Gesichtspunkt des Normenkontrollverfahrens könne eine durch Gesetz geänderte landesrechtliche Rechtsverordnung, hinsichtlich derer die Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang angeordnet ist, eine im Rang unter dem Landesrecht stehende Rechtsvorschrift iS des § 47 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sein.

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 49/02 R
    Der Honoraranspruch aus den ärztlichen Leistungen ihrer Mitglieder steht nur der BGB-Gesellschaft selbst zu, denn diese ist nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) selbst Träger aller Rechte und Pflichten im Rechtsverkehr (BGHZ 146, 341 ff).
  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 49/02 R
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 24 S 115 ff).
  • BSG, 29.09.1999 - B 6 KA 1/99 R

    Ausschreibung und Neubesetzung eines Vertragsarztsitzes in Planungsbereich mit

    Auszug aus BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 49/02 R
    Dementsprechend ist das Gebot der persönlichen Leistungserbringung in der Weise modifiziert, dass bei den abgerechneten Leistungen grundsätzlich - jedenfalls bei der fachidentischen Gemeinschaftspraxis - nicht gekennzeichnet sein muss, welcher der Gemeinschaftspraxis angehörende Arzt welche Leistung erbracht hat (vgl BSG SozR 3-2200 § 368c Nr. 1 S 3 ff sowie BSGE 85, 1, 8 f = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 35).
  • BSG, 19.08.1992 - 6 RKa 36/90

    Krankenversicherung - Gemeinschaftspraxis - Beendigung - Feststellung -

    Auszug aus BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 49/02 R
    Dementsprechend ist das Gebot der persönlichen Leistungserbringung in der Weise modifiziert, dass bei den abgerechneten Leistungen grundsätzlich - jedenfalls bei der fachidentischen Gemeinschaftspraxis - nicht gekennzeichnet sein muss, welcher der Gemeinschaftspraxis angehörende Arzt welche Leistung erbracht hat (vgl BSG SozR 3-2200 § 368c Nr. 1 S 3 ff sowie BSGE 85, 1, 8 f = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 35).
  • BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 34/02 R

    Verfassungsmäßigkeit des Art. 3 Abs. 2 MFGÄndG

    Auszug aus BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 49/02 R
    Ärzte für Laboratoriumsmedizin dürfen sich berufsrechtlich auch in der Weise zu einer Berufsausübungsgemeinschaft zusammenschließen, dass jeder Arzt an seinem Praxisstandort tätig ist und es keinen einheitlichen Sitz "der" Berufsausübungsgemeinschaft gibt (vgl näher Senatsurteil vom heutigen Tag - B 6 KA 34/02 R -).
  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

    Auszug aus BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 49/02 R
    Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) jüngst im Hinblick auf Änderungen der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung (2. BesÜV) durch förmliches Gesetz ebenso gesehen und ausgeführt, der Gesetzgeber habe eine Frist für den Erlass der Verordnung mehrmals in Kenntnis ihres Inhalts verlängert und dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er die inhaltliche Gestaltung der Rechtsverordnung akzeptiert und ihre Fortgeltung in seinen Willen aufgenommen hat (Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - DVBl 2003, 1148, 1149).
  • BSG, 27.02.1992 - 6 RKa 15/91

    Isolierte Anfechtbarkeit der einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügten

    Auszug aus BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 49/02 R
    Die Vorschriften der Ärzte-ZV, die durch das GRG neu in die Zulassungsordnung eingefügt worden sind, stellen trotz ihrer Bezeichnung als Verordnungsrecht Recht im Rang eines formellen Gesetzes dar, weil sie im formellen Gesetzgebungsverfahren erlassen worden sind (BSGE 70, 167, 172 = SozR 3-2500 § 116 Nr. 2 S 13/14).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 2 BvR 397/82

    Hamburger Bebauungsplangesetze - § 188 Abs. 2 BBauG (jetzt § 246 Abs. 2 BauGB),

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • BSG, 12.09.2001 - B 6 KA 64/00 R

    Vertragsarzt - Genehmigung zum Betrieb einer Zweigpraxis - Limited-Care-Dialyse -

  • BVerfG, 13.08.1998 - 1 BvL 25/96

    Unzulässige gerichtliche Vorlage zur Deliktshaftung Minderjähriger

  • BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85

    Anwaltsnotar - Sozietät - Steuerberater - Kammerrechtsbeistand

  • BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77

    Buchführungsprivileg - Steuerberatender Beruf - Verfassungswidrigkeit des

  • BVerfG, 15.11.1967 - 2 BvL 7/64

    Unzulässige Normenkontrolle bezüglich § 40 VVG

  • BVerfG, 04.06.1985 - 1 BvL 14/84
  • BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 7/09 R

    Vertragsarzt - Gemeinschaftspraxis - keine Tätigkeit in freier Praxis bei Fehlen

    Die vertragsärztliche Tätigkeit muss in beruflicher und persönlicher Selbstständigkeit gesichert sein; erhebliche Einflussnahmen Dritter müssen ausgeschlossen sein; insbesondere darf nicht in Wahrheit ein verstecktes Angestelltenverhältnis vorliegen (BSGE 99, 218 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 3, RdNr 26, anknüpfend an BSG SozR 4-5520 § 33 Nr. 2; vgl auch BSGE 91, 164 RdNr 17, 18 = SozR 4-5520 § 33 Nr. 1 RdNr 16, 17; - jeweils betreffend Gemeinschaftspraxis) .

    Eingriffszweck und Eingriffsintensität stehen in einem angemessenen Verhältnis zueinander (vgl hierzu BSGE 91, 164 RdNr 14 = SozR 4-5520 § 33 Nr. 1 RdNr 13 mwN) .

  • BSG, 21.03.2018 - B 6 KA 47/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Gebot der persönlichen Leistungserbringung -

    So hat der Senat zum Typus der Berufsausübungsgemeinschaften (BAGen) entschieden, dass - ungeachtet der mittlerweile gegebenen Nachvollziehbarkeit anhand der lebenslangen Arztnummer - bei gleicher Qualifikation der Mitglieder grundsätzlich nicht gekennzeichnet werden musste, welcher der BAG angehörende Arzt welche Leistung erbracht hat (vgl BSG SozR 4-5532 Allg Nr. 2 RdNr 28; BSGE 91, 164 RdNr 19 = SozR 4-5520 § 33 Nr. 1 RdNr 18) .
  • BSG, 27.06.2018 - B 6 KA 46/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in einer

    Für die Rechtslage vor Einführung der lebenslangen Arztnummer hat der Senat entschieden, dass das Gebot der persönlichen Leistungserbringung in der Weise modifiziert ist, dass bei den abgerechneten Leistungen - jedenfalls bei gleicher Qualifikation der Mitglieder - grundsätzlich nicht gekennzeichnet werden muss, welcher der BAG angehörende Arzt welche Leistung erbracht hat (vgl BSGE 91, 164 RdNr 19 = SozR 4-5520 § 33 Nr. 1 RdNr 18) .

    In einer BAG werden die Behandlungsverträge nicht zwischen Patient und behandelndem (Zahn-)Arzt, sondern zwischen ihm und der BAG geschlossen (vgl BSG SozR 4-1930 § 6 Nr. 1 RdNr 14; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 6 RdNr 21; BSGE 91, 164 RdNr 22 = SozR 4-5520 § 33 Nr. 1 RdNr 21) .

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