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   BSG, 21.05.2003 - B 6 KA 33/02 R   

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BSG, 21.05.2003 - B 6 KA 33/02 R (https://dejure.org/2003,2101)
BSG, Entscheidung vom 21.05.2003 - B 6 KA 33/02 R (https://dejure.org/2003,2101)
BSG, Entscheidung vom 21. Mai 2003 - B 6 KA 33/02 R (https://dejure.org/2003,2101)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Gemeinschaftspraxis - Klagebefugnis und Aktivlegitimation eines Praxispartners - Revisibilität - Begehren nach einheitlich-zusammenfassender Berechnung für Einzel- und Gemeinschaftspraxis - kein rückwirkender Vergütungsanspruch bei normwidrig hohen Fallaufwand

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf höheres vertragszahnärztliches Honorar; Zulässigkeit der Kumulation von Abzügen wegen fallzahlabhängiger individueller Kontingentgrenze und Degressionsregelung; Überschreitung der Kontingentgrenzen; Statusänderung durch Begründung einer Gemeinschaftspraxis

  • Wolters Kluwer

    Erhöhung des vertragszahnärztlichen Honorars für erbrachte Leistungen; Umwandlung einer Einzel- in eine Gemeinschaftspraxis; Statuswechsel; Verrechnung der Punkte aus der Einzelpraxis mit denjenigen aus der gegründeten Gemeinschaftspraxis

  • Judicialis

    SGB V § 85b Abs 4b ff; ; HVM § 4 Abs 1a Nr 2.2 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klagebefugnis und Aktivlegitimation eines Praxispartners einer Gemeinschaftspraxis

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Keine Doppelbelastung durch Degressionsregelung und Honorarverteilungsmaßstab!

  • IWW (Kurzinformation)

    Keine Doppelbelastung durch Degressionsregelung und Honorarverteilungsmaßstab!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MedR 2004, 172
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus BSG, 21.05.2003 - B 6 KA 33/02 R
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 24 S 115 ff).
  • BSG, 19.08.1992 - 6 RKa 36/90

    Krankenversicherung - Gemeinschaftspraxis - Beendigung - Feststellung -

    Auszug aus BSG, 21.05.2003 - B 6 KA 33/02 R
    Die Begründung einer Gemeinschaftspraxis stellt eine Statusänderung dar, was sich auch in dem in § 33 Abs. 2 Satz 2 Zahnärzte-ZV geregelten Erfordernis zeigt, dass die gemeinsame Ausübung vertragszahnärztlicher Tätigkeit durch den Zulassungsausschuss genehmigt werden muss (vgl dazu zB BSG SozR 3-2200 § 368c Nr. 1 S 3 f; BSGE 85, 1, 8 f = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 35).
  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus BSG, 21.05.2003 - B 6 KA 33/02 R
    Klagebefugnis und Aktivlegitimation des Klägers als Partner einer Gemeinschaftspraxis zur Verfolgung des Begehrens nach höherem Honorar sind zu bejahen, weil - wovon hier auszugehen ist - der andere Partner ihn zur Prozessführung ermächtigt hat+ (vgl BGH NJW-RR 2002, 1377, 1378 unter 4.; zu einem Fall der Abwehr einer Honorarrückforderung s BSG, Urteil vom 12. September 2001, BSGE 89, 90, 92 f = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 S 5; zum Verhältnis von Gesellschaft und Gesellschaftern vgl ferner BGH, Urteil vom 29. Januar 2001, BGHZ 146, 341, 356 ff).
  • BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 30/01 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorartopf - Zuordnung -

    Auszug aus BSG, 21.05.2003 - B 6 KA 33/02 R
    Honorarbegrenzungen, wie sie hier im Bereich konservierend-chirurgischer Leistungen bestehen, dass nämlich für jeden Vertragszahnarzt eine fallzahlabhängige individuelle Kontingentgrenze festzulegen ist (fallzahlabhängiges Leistungskontingent ), verfolgen das Ziel, die in § 71 Abs. 1 und § 85 Abs. 3 bis 3c SGB V normierten Obergrenzen für Erhöhungen der Gesamtvergütungen auf die einzelnen Leistungserbringer "herunterzubrechen" (vgl BSG, Urteil vom 11. September 2002, SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S 409 mwN) und so jeden Einzelnen mit den Auswirkungen begrenzter Gesamtvergütungen zu belasten.
  • BSG, 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R

    Gemeinschaftspraxis - Gesamtschuldner - Bekanntgabe - Bestimmtheit - Ermessen -

    Auszug aus BSG, 21.05.2003 - B 6 KA 33/02 R
    Klagebefugnis und Aktivlegitimation des Klägers als Partner einer Gemeinschaftspraxis zur Verfolgung des Begehrens nach höherem Honorar sind zu bejahen, weil - wovon hier auszugehen ist - der andere Partner ihn zur Prozessführung ermächtigt hat+ (vgl BGH NJW-RR 2002, 1377, 1378 unter 4.; zu einem Fall der Abwehr einer Honorarrückforderung s BSG, Urteil vom 12. September 2001, BSGE 89, 90, 92 f = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 S 5; zum Verhältnis von Gesellschaft und Gesellschaftern vgl ferner BGH, Urteil vom 29. Januar 2001, BGHZ 146, 341, 356 ff).
  • BSG, 29.09.1999 - B 6 KA 1/99 R

    Ausschreibung und Neubesetzung eines Vertragsarztsitzes in Planungsbereich mit

    Auszug aus BSG, 21.05.2003 - B 6 KA 33/02 R
    Die Begründung einer Gemeinschaftspraxis stellt eine Statusänderung dar, was sich auch in dem in § 33 Abs. 2 Satz 2 Zahnärzte-ZV geregelten Erfordernis zeigt, dass die gemeinsame Ausübung vertragszahnärztlicher Tätigkeit durch den Zulassungsausschuss genehmigt werden muss (vgl dazu zB BSG SozR 3-2200 § 368c Nr. 1 S 3 f; BSGE 85, 1, 8 f = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 35).
  • BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 37/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Regressbescheid gegen Gemeinschaftspraxis -

    Er kann Forderungen, die gegenüber der Gemeinschaftspraxis geltend gemacht werden, wahlweise zusammen mit seinen Praxispartnern gemeinschaftlich abwehren, oder er kann sie - sowohl wenn sie nur gegenüber der Gemeinschaftspraxis als auch wenn sie auch ihm selbst gegenüber geltend gemacht werden - allein abwehren (BSGE 89, 90, 92 f = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 S 5; vgl auch BSG, MedR 2004, 172) .
  • BSG, 19.10.2011 - B 6 KA 22/10 R

    Kassen

    Denn diese sind von der Beigeladenen zur Prozessführung ermächtigt worden (vgl hierzu BSG Urteil vom 21.5.2003 - B 6 KA 33/02 R - MedR 2004, 172 = USK 2003-135 S 843).

    Sofern - wie im vertragsärztlichen Bereich üblich - Honorarbescheide quartalsbezogen ergehen (vgl BSGE 101, 235 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 17, RdNr 43 mwN; BSG SozR 4-5500 Art. 11 Nr. 2 RdNr 19; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 57 RdNr 27), sind Honorarkontingente typischerweise ebenfalls quartalsbezogen festgelegt (s hierzu BSG MedR 2004, 172, 173 = USK 2003-135 S 844).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn normative Regelungen - insbesondere der HVM - einen quartalsübergreifenden Ausgleich vorsehen (s hierzu BSG MedR 2004, 172 f = USK 2003-135 S 841 ff).

    Eine Durchbrechung des Grundsatzes, dass bei jahresbezogenen Kontingentgrenzen auch unterjährige Schwankungen ausgeglichen werden, lässt sich insbesondere nicht mit den von der Beklagten angeführten Ausführungen des Senats im Urteil vom 21.5.2003 (B 6 KA 33/02 R = MedR 2004, 172 f = USK 2003-135 S 841 ff) begründen.

    (1) Soweit die Beklagte dem Urteil die (generelle) Aussage entnimmt, dass es dem Ziel von Kontingentgrenzen zuwider liefe, einen überdurchschnittlichen und an sich nicht zu vergütenden Behandlungsaufwand der ersten Monate eines Jahres - oder auch nur eines Quartals - doch noch nachträglich zu honorieren (BSG MedR 2004, 172, 173 = USK 2003-135 S 844) , lässt sie außer Betracht, dass sich die Entscheidung erkennbar auf eine andere Fallgestaltung bezieht, nämlich auf die im vertragsärztlichen Bereich übliche quartalsbezogene Abrechnung.

    Denn dann liege ein Statuswechsel vor, der vor allem dann gravierend sei, wenn er - wie im seinerzeit entschiedenen Fall der Neugründung einer Gemeinschaftspraxis mit einer Berufsanfängerin durch Gewährung eines Anfängerbonus - erhebliche Änderungen der individuellen Punktkontingente bewirke (BSG MedR 2004, 172, 173 = USK 2003-135 S 844) .

    Durch eine Honorarkontingentierung sollen zum einen die Folgen des gesetzlich begrenzten Anstiegs der Gesamtvergütungen auf die einzelnen Leistungserbringer "heruntergebrochen" und jeder einzelne mit den Auswirkungen belastet werden; zum anderen soll einer medizinisch nicht indizierten Ausweitung der Leistungsmenge entgegengewirkt werden (vgl hierzu ua BSG MedR 2004, 172, 173 = USK 2003-135 S 844; zuletzt - zu arztgruppenbezogenen Kontingenten - BSG Urteil vom 23.3.2011 - B 6 KA 6/10 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

    Die Ausführungen des Senat, auch der Schutz des neuen Praxispartners spreche dafür, Einzel- und Gemeinschaftspraxis im Zeitablauf nicht als Einheit zu sehen (BSG MedR 2004, 172, 173 = USK 2003-135 S 844) , beziehen sich allein auf den seinerzeit zu beurteilenden Übergang von einer Einzelpraxis in eine Gemeinschaftspraxis, nicht aber auf einen Mitgliederwechsel innerhalb einer Gemeinschaftspraxis.

  • BSG, 07.02.2007 - B 6 KA 6/06 R

    Kassenärztliche Vereinigung - keine Verrechnung von Honoraransprüchen einer neu

    Soweit das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 21.5.2003 (B 6 KA 33/02 R - MedR 2004, 172) im Rahmen eines obiter dictum ausgeführt habe, der Schutz des neuen Praxispartners spreche dafür, Einzel- und Gemeinschaftspraxen im Zeitablauf nicht als Einheit zu sehen, sei dem nicht zu folgen, da der Hinzutretende dieses Schutzes nicht bedürfe.
  • BSG, 05.05.2010 - B 6 KA 21/09 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Degressionsberechnung - Jahresbezug - Ausnahme

    Dass die Klägerin die Honorarrückforderung als Gemeinschaftspraxis unabhängig vom Wechsel in ihrem Mitgliederbestand schulde, könne nicht mit Berufung auf die Entscheidungen des BSG vom 21.5.2003 (B 6 KA 33/02 R) und vom 7.2.2007 (B 6 KA 6/06 R) in Abrede gestellt werden.

    bb) Offen bleiben kann, ob bereits der Umstand einer formalen Änderung des Praxisstatus an sich - wozu auch die Begründung einer Gemeinschaftspraxis gehört (BSG, Urteil vom 21.5.2003 - B 6 KA 33/02 R = MedR 2004, 172 = USK 2003-135) - eine Abweichung vom Grundsatz der Jahresbezogenheit der Degressionsberechnung erfordert.

    Zwar hat der Senat mit Urteil vom 21.5.2003 (aaO) ausgeführt, auch der Schutz eines neuen Praxispartners spreche dafür, Einzel- und Gemeinschaftspraxis im Zeitablauf nicht als Einheit zu sehen, da sich andernfalls möglicherweise die Folgerung ergebe, dass der erst später eingetretene Praxispartner für eventuelle Regresse oder Honorarrückforderungen mit zu haften hätte.

  • LSG Baden-Württemberg, 15.10.2014 - L 5 KA 1161/12

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen - Aufhebung von Honorarbescheiden -

    Klagebefugnis sowie Aktivlegitimation der Klägerin auch als Partnerin der Gemeinschaftspraxis sind bei Streitigkeiten um höheres Honorar zu bejahen, weil davon auszugehen ist, dass die anderen Partner sie zur Prozessführung ermächtigt haben (BSG Urt. v. 21.05.2003 - B 6 KA 33/02 R -).
  • BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 38/09 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Auslegung nicht eindeutiger Prozessanträge -

    Umgekehrt hat der Senat dem einzelnen Praxispartner das Recht eingeräumt, Forderungen, die gegenüber der Gemeinschaftspraxis geltend gemacht werden, wahlweise zusammen mit seinen Praxispartnern gemeinschaftlich abzuwehren, oder sie - sowohl wenn sie nur gegenüber der Gemeinschaftspraxis als auch wenn sie auch ihm selbst gegenüber geltend gemacht werden - allein abzuwehren (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 26 RdNr 16 unter Hinweis auf BSGE 89, 90, 92 f = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 S 5 und BSG, MedR 2004, 172) .
  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 42/05 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Aufnahme von

    Das hat der Senat zu vorangegangenen Fassungen von § 4 Abs. 1a des HVM der Beklagten, die mit der hier maßgeblichen Regelung im Wesentlichen identisch waren, bereits entschieden (BSGE 81, 213 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 23; BSG MedR 2004, 172) und dies auch hinsichtlich ähnlicher HVM-Regelungen anderer KZÄVen in ständiger Rechtsprechung bekräftigt (zusammenfassend BSGE 96, 53 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 23, jeweils RdNr 23 ff; s auch BSG, Urteil vom 19. Juli 2006 - B 6 KA 8/05 R - RdNr 10 ff, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

    Nach diesen Maßstäben bewertet der Senat die rückwirkende Inkraftsetzung von HVM-Honorarbegrenzungsregelungen, deren Ziel darin besteht, die in § 71 Abs. 1 und 2 iVm § 85 Abs. 3 SGB V normierte Begrenzung der von den KKn zu entrichtenden Gesamtvergütungen auf den einzelnen Leistungserbringer "herunterzubrechen" und so jeden einzelnen Vertrags(zahn)arzt möglichst gleichmäßig mit den Auswirkungen nur begrenzt zur Verfügung stehender Finanzmittel zu belasten (vgl BSG MedR 2004, 172, 173; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S 408, mwN), regelmäßig als einen Fall unechter Rückwirkung (vgl zuletzt BSG, Urteil vom 19. Juli 2006 - B 6 KA 8/05 R - RdNr 30, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 45 f - das BVerfG hat mit Beschluss vom 14. Februar 2006 - 1 BvR 1917/05 - die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5, jeweils RdNr 16; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 31 S 239 f).

  • BSG, 30.10.2013 - B 6 KA 3/13 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Auflösung einer zahnärztlichen

    Die Belastung einer Gemeinschaftspraxis mit Altschulden eines ihrer Mitglieder widerspräche der Rechtsprechung des Senats (vgl BSGE 98, 89 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 31) , nach der Honoraransprüche einer neu gebildeten Gemeinschaftspraxis nicht mit Forderungen verrechnet werden dürfen, die der K(Z)ÄV gegen einen der Praxispartner aus dessen vorangegangener Tätigkeit in Einzelpraxis zustehen (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 57; vgl bereits BSG Urteil vom 21.5.2003 - B 6 KA 33/02 R - MedR 2004, 172, Juris RdNr 24) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 70/07

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Erteilung eines

    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 21. Mai 2003 - B 6 KA 33/02 R - juris) können sich die einzelnen Gesellschafter aber zur Prozessführung ermächtigen lassen (gewillkürte Prozessstandschaft).

    Ein Statuswechsel ist gegeben, wenn im Laufe eines Jahres die Gemeinschaftspraxis aufgelöst wird und an ihre Stelle mehrere Einzelpraxen treten bzw wenn sich mehrere Ärzte zu einer Gemeinschaftspraxis zusammenschließen (vgl BSG-Urteil vom 21. Mai 2003 - B 6 KA 33/02 R - juris) .

    Nur für den Fall des echten Statuswechsels von Einzel- zu Gemeinschaftspraxis ist im Übrigen vom BSG (Urteil vom 21. Mai 2003 - B 6 KA 33/02 R - juris) entschieden worden, dass eine Verrechnung von Honorarkontingenten nicht zulässig ist.

  • BSG, 16.05.2018 - B 6 KA 15/17 R

    Zuerkennung eines höheren vertragsärztlichen Regelleistungsvolumens

    Gleichzeitig geht der Senat davon aus, dass die den Gesellschaftern einer GbR im Zivilprozess grundsätzlich eröffnete Möglichkeit, Rechte dieser GbR im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft gerichtlich geltend zu machen (vgl BGH Urteil vom 20.6.1996 - IX ZR 248/95 - NJW 1996, 2859; BGH Urteil vom 12.10.1987 - II ZR 21/87 - NJW 1988, 1585) , auch den Mitgliedern einer BAG im sozialgerichtlichen Verfahren zur Verfügung steht (vgl bereits BSG Urteil vom 21.5.2003 - B 6 KA 33/02 R - MedR 2004, 172, Juris RdNr 17) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2005 - L 11 KA 7/04

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2008 - L 11 KA 1/06

    Vertragsarztangelegenheiten

  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 45/05 R

    Unechte Rückwirkung von Honorarbegrenzungsregelungen

  • BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 5/10 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Arzneikostenregress - unzulässige

  • LSG Bayern, 12.02.2014 - L 12 KA 79/12

    Für die Abrechnung der Nr 8651 ist die Angabe eines Zytostatikums notwendig, aber

  • SG Marburg, 20.05.2009 - S 12 KA 394/07

    Kassenärztliche Vereinigung - Aufrechnung doppelt gezahlter Abschlagszahlungen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.10.2011 - L 11 KA 50/11

    Vertragsarztangelegenheiten

  • BSG, 16.12.2009 - B 6 KA 39/08 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Degressionsregelung - Vereinbarung zur

  • SG Marburg, 08.09.2010 - S 12 KA 126/10

    Vertragsärztliche Versorgung - Gemeinschaftspraxis als Adressat einer

  • SG Marburg, 23.08.2007 - S 12 KA 313/07

    Auszahlung eines Honoraranspruchs bei Mitgliederwechsel einer Gemeinschaftspraxis

  • LSG Hessen, 18.09.2013 - L 4 KA 32/11

    Rückzahlung zu viel geleisteten Arzthonorars wegen überhöhter Abschlagszahlungen;

  • SG Marburg, 07.03.2007 - S 12 KA 59/07

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarforderung - Gemeinschaftspraxis - Rechtsform

  • BSG, 19.10.2011 - B 6 KA 21/10 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab (HVM) - kein

  • BSG, 16.12.2009 - B 6 KA 40/08 R

    Rechtmäßigkeit von Honorarkürzungen in der vertragsärztlichen Versorgung;

  • BSG, 16.12.2009 - B 6 KA 33/08 R

    Rechtmäßigkeit von Honorarkürzungen in der vertragsärztlichen Versorgung;

  • LSG Bayern, 12.10.2016 - L 12 KA 5055/13

    Vertragszahnärztliche Vergütung: Degressionsberechnung bei Gemeinschaftspraxis

  • BSG, 15.12.2009 - B 6 KA 40/08 R
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2008 - L 11 KA 91/06

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2012 - L 3 KA 75/10
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.08.2013 - L 3 KA 76/12
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