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   VGH Baden-Württemberg, 22.02.2006 - 9 S 1840/05   

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VGH Baden-Württemberg, 22.02.2006 - 9 S 1840/05 (https://dejure.org/2006,2173)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 (https://dejure.org/2006,2173)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. Februar 2006 - 9 S 1840/05 (https://dejure.org/2006,2173)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Studienplatzvergabe; Altabiturient; Ausschlussfrist

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit des § 24 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen mit höherrangigem Recht; Einhaltung der Ausschlussfristen für die Bewerbung um einen Studienplatz für Anträge so genannter Altabiturienten; Statthaftigkeit ...

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 19 ... Abs. 4; ; VwGO § 47; ; HRG § 27 Abs. 1; ; HRG § 72 Abs. 2; ; LV Art. 11 Abs. 1; ; LV Art. 61 Abs. 1; ; HZG § 1; ; HZG § 2 Abs. 1; ; HZG § 11; ; StV Art. 16 Abs. 1; ; VVO-ZVS § 3 Abs. 2; ; VVO-ZVS § 23; ; VVO-ZVS § 24; ; VVO-ZVS § 25

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Normenkontrolle, Zulassungsbegrenzung: Rechtsschutzbedürfnis, Zulassung zum Studium, Bewerbungsfrist, Ausschlussfrist, Altabiturient

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2006, 720 (Ls.)
  • DVBl 2006, 720 MedR 2006, 418 (Leitsatz) WissR 2006, 185 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (32)

  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.1987 - NC 9 S 247/87

    Bewerbungsfrist für Studienplatz außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.02.2006 - 9 S 1840/05
    Entsprechende Regelungen hierzu sind ausschließlich in der hier nicht in Streit stehenden Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 (GBl. S. 63; zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.05.2005 ) - Hochschulvergabeverordnung - HVVO - getroffen (so schon Urteil des Senats vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 -, DVBl. 1988, 406).

    Ausgehend hiervon können Art. 16 Abs. 1 Nr. 5 und 6 StV, an die § 2 Abs. 1 HZG ebenfalls anknüpft, ohne weiteres so verstanden werden, dass sie verordnungsrechtliche Regelungen der Länder, insbesondere Bewerbungsfristen, auch für solche Studienplätze vorsehen, die bei der Festsetzung der entsprechenden Zulassungszahl nicht berücksichtigt wurden und demzufolge in das ordentliche Vergabeverfahren, insbesondere auch das des Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b StV, nicht einbezogen waren (in diesem Sinne bereits Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O., zur vergleichbaren Ermächtigungsnorm des § 11 HZG in der damals maßgebenden Fassung).

    Entsprechendes gilt nach der ständigen Rechtssprechung des Senats aber auch für die Einführung eines Stichtages für die Bewerbungen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl im Rahmen von Bewerbungen nach der Hochschulvergabeverordnung (vgl. Urteil vom 13.10.1987, a.a.O.; vgl. auch Beschluss vom 22.06.1993 - NC 9 S 59/93 -, KMK-HSchR/NF 11C Nr. 7; Beschluss vom 12.04.1995 - NC 9 S 17/95 - jeweils zu § 3 Abs. 1 Satz 2 HVVO).

    Danach liegt es nahe und ist nicht zu beanstanden, den Stichtag zu wählen, der auch im ordentlichen Vergabeverfahren gilt, zumal dieser Stichtag im Kreis der Studienbewerber einen allgemeinen Bekanntheitsgrad besitzt und deshalb die Gefahr nicht ausreichender rechtzeitiger Bewerbungen um eventuelle Studienplätze außerhalb der festgestellten Zulassungszahl - wie die Erfahrung mit entsprechenden früheren Fristenregelungen gezeigt hat - nicht besteht und damit dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung Genüge getan ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982, a.a.O.; Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.).

    Der Aufwand für den fehlgeschlagenen Bewerbungsversuch ist aber für den Studienbewerber gering (vgl. Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.).

    Notwendig ist zwar, dass zwischen dem Erlass der ZVVO und dem Fristablauf nach § 24 VVO-ZVS eine ausreichende Zeitspanne liegt, die dem Bewerber für Kapazitätsprüfungen und Überlegungen Raum lässt, und dies hinsichtlich des WS 2005/2006 ersichtlich nicht der Fall war (vgl. Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.).

  • BVerwG, 18.05.1982 - 7 C 25.81

    Anwendung der gegen das verfassungskräftige Gebot einheitlicher

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.02.2006 - 9 S 1840/05
    So ist das Setzen von materiellen Ausschlussfristen, innerhalb deren ein Studienplatzbewerber seine Anträge und Unterlagen im ordentlichen Vergabeverfahren einreichen muss, seit jeher als sachgerecht und notwendig anerkannt, weil das Vergabeverfahren nur auf der Grundlage einer zu einem bestimmten Zeitpunkt einheitlich feststehenden Datenbasis durchgeführt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.03.1976 - VII B 132.75 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 46; Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 25/81 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 5; OVG NW, Urteil vom 05.05.1981 - 16 A 1507/80 -, NJW 1982, 301; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, § 3 Vergabeverordnung Rn. 1; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 03.11.1982 - 1 BvR 900/78 u.a. -, BVerfGE 62, 117).

    Danach liegt es nahe und ist nicht zu beanstanden, den Stichtag zu wählen, der auch im ordentlichen Vergabeverfahren gilt, zumal dieser Stichtag im Kreis der Studienbewerber einen allgemeinen Bekanntheitsgrad besitzt und deshalb die Gefahr nicht ausreichender rechtzeitiger Bewerbungen um eventuelle Studienplätze außerhalb der festgestellten Zulassungszahl - wie die Erfahrung mit entsprechenden früheren Fristenregelungen gezeigt hat - nicht besteht und damit dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung Genüge getan ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982, a.a.O.; Urteil des Senats vom 13.10.1987, a.a.O.).

    Dann aber ist es nach Vorstehendem schon deshalb sachgerecht und entspricht dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung, die Bewerbungsfrist für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht zuletzt zur Vermeidung unterschiedlicher Fristen diesen teilweise neuen Stichtagen auch insoweit anzupassen, als sie die Bewerbungen von so genannten Altabiturienten betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982, a.a.O.), zumal gerade diese ausreichend Zeit zur Verfügung haben, sich auf ihre Bewerbungen vorzubereiten, und es für sie schon von daher keinen unzumutbaren Unterschied macht, ob sie ihre Bewerbungen einige wenige Wochen früher oder später abgegeben haben müssen.

  • BVerfG, 21.07.2005 - 1 BvR 584/05

    Keine Verletzung von Art 12 Abs 1 GG oder Art 3 Abs 1 GG durch Ablehnung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.02.2006 - 9 S 1840/05
    Nach dieser und seither ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa auch das so genannte "Zweite Numerus-clausus-Urteil" vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 291 oder jüngst etwa Kammerbeschluss vom 21.07.2005 - 1 BvR 584/05 -, juris) bleibt es auch im modernen Sozialstaat der nicht einklagbaren Entscheidung des Gesetzgebers überlassen, ob und wieweit er im Rahmen darreichender Verwaltung Teilhaberechte gewähren will.

    Bezweckt ist offenbar, dass freie Ausbildungsplätze nicht nur mit zeitlicher Verzögerung und ohne zeitlichen Zusammenhang zum Bewerbungssemester genutzt werden, sondern dann genutzt werden, wenn sie tatsächlich - nämlich im Bewerbungssemester - verfügbar sind, um so dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung am ehesten gerecht zu werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005, a.a.O.).

    In Bezug auf ein Verhalten des Bürgers im Verwaltungsverfahren, das eine Einschränkung oder den Verlust materieller Abwehransprüche oder Teilhaberechte zur Folge hat, dürfen solche Ausschlussnormen auch insoweit keine unzumutbaren Erschwerungen für den Zugang zu den Gerichten bewirken, als es darum geht, dem Bürger den Rechtsweg für ein Begehren zu eröffnen, mit dem er im konkreten Fall festgestellt wissen will, dass seine Rechte nach Maßgabe der Ausschlussnorm nicht eingeschränkt worden oder erloschen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005, a.a.O.; Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 107).

  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/74

    ZVS

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.02.2006 - 9 S 1840/05
    Ferner trifft es für die Frage der Zuständigkeit zur Vergabe der Studienplätze keine Vorsorge durch ausdrückliche entsprechende Regelungen für den Fall, dass erst in einem Rechtsstreit unausgenutzte Kapazitäten nachgewiesen werden (zu letzterem schon BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 - u.a., BVerfGE 39, 276, unter Hinweis auf den Beschluss des 4. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 21.05.1974 - IV 1298/73 -, NJW 1974, 1211, zu § 24 der VergabeVO vom 29.05.1973 ).

    Denn gleichwohl handelt es sich bei diesen Studienplätzen, die außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellt werden, um Studienplätze innerhalb der tatsächlich vorhandenen Ausbildungskapazität, deren Verteilung an vorhandene Studienbewerber das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot gebietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975, a.a.O.; Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, a.a.O.) ist für die Verteilung von außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellter Restkapazität eine zentrale Vergabe zwar rechtspolitisch wünschenswert, wird aber von der Verfassung nicht gefordert (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93.77 -, BVerwGE 60, 25).

  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/73

    Kapazitätsausnutzung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.02.2006 - 9 S 1840/05
    Denn gleichwohl handelt es sich bei diesen Studienplätzen, die außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellt werden, um Studienplätze innerhalb der tatsächlich vorhandenen Ausbildungskapazität, deren Verteilung an vorhandene Studienbewerber das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot gebietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975, a.a.O.; Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258).

    Dies trägt in besonderem Maße dem Umstand Rechnung, dass neben dem Zulassungsanspruch auch der Rangziffer eine wesentliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, da sie eine möglichst gerechte Bewerberauswahl im Lichte des Gleichheitssatzes bezweckt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.06.1993 - NC 9 S 59/93

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach VwGO § 123 auf vorläufige

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.02.2006 - 9 S 1840/05
    Entsprechendes gilt nach der ständigen Rechtssprechung des Senats aber auch für die Einführung eines Stichtages für die Bewerbungen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl im Rahmen von Bewerbungen nach der Hochschulvergabeverordnung (vgl. Urteil vom 13.10.1987, a.a.O.; vgl. auch Beschluss vom 22.06.1993 - NC 9 S 59/93 -, KMK-HSchR/NF 11C Nr. 7; Beschluss vom 12.04.1995 - NC 9 S 17/95 - jeweils zu § 3 Abs. 1 Satz 2 HVVO).

    Das zwingt den Studienbewerber zwar dazu, sich gleichzeitig im ordentlichen Vergabeverfahren - sei es bei der ZVS, sei es bei den Hochschulen - und im Verfahren zur Auskehrung von Kapazitätsresten bei den Hochschulen zu bewerben (vgl. Beschluss des Senats vom 22.06.1993, a.a.O.).

  • BVerwG, 08.02.1980 - 7 C 93.77

    Beiladung, notwendige; Lehrnachfrage, Bestimmung der; Regellehrverpflichtung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.02.2006 - 9 S 1840/05
    Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Länder bei Abschluss des Staatsvertrages vom 24.06.1999 und mithin auch der Landesgesetzgeber bei Erlass des Hochschulzulassungsgesetzes solche durch die Festsetzung einer zu niedrigen Zulassungszahl unberücksichtigt gebliebene, so genannte verschwiegene Studienplätze (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93/77 -, BVerwGE 60, 25) überhaupt nicht im Blick hatten (so aber Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.11.1999 - NC 2 S 73/99 -).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, a.a.O.) ist für die Verteilung von außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellter Restkapazität eine zentrale Vergabe zwar rechtspolitisch wünschenswert, wird aber von der Verfassung nicht gefordert (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93.77 -, BVerwGE 60, 25).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.1998 - 1 S 749/97

    Verbot privater Meinungsäußerungen auf gemeindlichen Plakatanschlagtafeln

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.02.2006 - 9 S 1840/05
    § 47 VwGO macht die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages auch nicht davon abhängig, dass der Antragsteller zuvor den Rechtsweg gegen etwaige ihn belastende, auf die Norm gestützte Akte der Verwaltung ausschöpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2001 - 6 CN 1/01 -, NVwZ-RR 2002, 152; Beschluss vom 02.09.1983 - 4 N 1/83 -, BVerwGE 68, 12; Beschluss vom 14.07.1978 - BVerwG 7 N 1.78 -, BVerwGE 56, 172; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rn. 26, 62 und 90, m.w.N.).

    Das hiernach jedenfalls für den Antrag natürlicher oder juristischer Personen neben der Antragsbefugnis erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) ist nicht gegeben, wenn eine Inanspruchnahme des Gerichts sich für die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers als nutzlos darstellt, weil die Erklärung der Unwirksamkeit der Vorschrift ihm offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringt, er mithin in Fallgestaltungen der vorliegenden Art kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (mehr) vorweisen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 3/86 -, BVerwGE 78, 85; Beschluss vom 02.09.1983 - N 1.83 -, BVerwGE 68, 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 1. Aufl. § 47 Rn. 88 f.).

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.02.2006 - 9 S 1840/05
    Die gemeinsamen Regelungen der Länder in den Staatsverträgen seit dem ersten Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.10.1972 gehen ebenso wie die Regelungen der einzelnen Hochschulzulassungsgesetze und Rechtsverordnungen hierzu letztlich auf das so genannte "Numerus-clausus-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.1972 (BVerfGE 33, 303) zurück.

    Für das Kapazitätsbestimmungsrecht bedeutet das seine Pflicht, die wesentlichen Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen selbst zu regeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972, a.a.O.).

  • BVerwG, 02.09.1983 - 4 N 1.83

    Feststellung der Ungültigkeit einer während eines Normenkontrollverfahrens außer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.02.2006 - 9 S 1840/05
    § 47 VwGO macht die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages auch nicht davon abhängig, dass der Antragsteller zuvor den Rechtsweg gegen etwaige ihn belastende, auf die Norm gestützte Akte der Verwaltung ausschöpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2001 - 6 CN 1/01 -, NVwZ-RR 2002, 152; Beschluss vom 02.09.1983 - 4 N 1/83 -, BVerwGE 68, 12; Beschluss vom 14.07.1978 - BVerwG 7 N 1.78 -, BVerwGE 56, 172; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rn. 26, 62 und 90, m.w.N.).

    Das hiernach jedenfalls für den Antrag natürlicher oder juristischer Personen neben der Antragsbefugnis erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) ist nicht gegeben, wenn eine Inanspruchnahme des Gerichts sich für die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers als nutzlos darstellt, weil die Erklärung der Unwirksamkeit der Vorschrift ihm offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringt, er mithin in Fallgestaltungen der vorliegenden Art kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (mehr) vorweisen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 3/86 -, BVerwGE 78, 85; Beschluss vom 02.09.1983 - N 1.83 -, BVerwGE 68, 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 1. Aufl. § 47 Rn. 88 f.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.10.2005 - 3 N 59/05

    Ausschlussfristen bei Anträgen auf außerkapazitäre Hochschulzulassung

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2003 - NC 9 S 45/02

    Studienplatzvergabe außerhalb der festgesetzten Kapazität - Vergabe im

  • VGH Baden-Württemberg, 11.09.1980 - NC 9 S 464/80

    Kein Studienplatzanspruch aus GG Art 12 für Ausländer

  • BVerfG, 26.01.2005 - 2 BvF 1/03

    Studiengebühren

  • BVerwG, 31.03.1976 - 7 B 132.75

    Bestimmung der Bedeutung der Ausschlussfrist für die Erhebung auswahlerheblicher

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 900/78

    Verfassungswidrigkeit der Zweitstudienregelung im Staatsvertrag 1978

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.05.1981 - 16 A 1507/80
  • BVerfG, 27.07.2004 - 2 BvF 2/02

    Juniorprofessur

  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.1984 - NC 9 S 1735/84

    Begrenzung des Hochschulzugangs - Ausländerquote

  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.2005 - 9 S 2290/03

    Normenkontrolle; Studien- und Prüfungsordnung; keine Antragsbefugnis eines

  • BVerwG, 14.07.1978 - 7 N 1.78

    Gerichtsbesetzung bei Vorlagen im Normenkontrollverfahren;

  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86

    Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren; Verlust der Anfechtungsbefugnis

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 17.89

    Kapazitätsverordnung - Zulassung - Studienanfängerzahlen - Studiengang -

  • BVerwG, 29.06.2001 - 6 CN 1.01

    Grund für die Möglichkeit einer Erledigungserklärung seitens des Klägers -

  • BVerfG, 13.10.1976 - 1 BvR 135/75

    Quereinstieg

  • VGH Baden-Württemberg, 21.05.1974 - IV 1298/73
  • BVerwG, 17.02.1984 - 4 B 191.83

    Rechtsmittel bei Verletzung der Vorlagepflicht im Normenkontrollverfahren;

  • BVerfG, 06.11.1975 - 1 BvR 358/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Vergabe von Studienplätzen

  • VGH Baden-Württemberg, 08.04.1976 - IX 54/76
  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.12.1999 - B 2 S 73/99

    Grundsätzliche Möglichkeit des "Auswechselns" der Ermächtigungsnorm bei

  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2009 - 9 S 1611/09

    Zur Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität -

    Im Gegenteil sind sowohl die gesetzlichen Regelungen des Hochschulrahmengesetzes als auch der Staatsvertrag auf die vollständige Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität gerichtet (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrags) und erstrecken sich daher auch auf die Vergabe von Restplätzen, die bei der Festsetzung der Zulassungszahl zunächst unberücksichtigt geblieben sind (vgl. dazu bereits ausführlich Senatsurteil vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 - zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung in Art. 16 Abs. 1 des Staatsvertrags vom 24.06.1999).

    Denn der Staatsvertrag ist von seinem Selbstverständnis auf die Ausschöpfung der tatsächlich vorhandenen Ausbildungskapazität gerichtet und betrifft daher die Vergabe aller Studienplätze (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 -).

    Dies folgt bereits daraus, dass die HVVO auf der Ermächtigung des § 11 HZG beruht, die - wie bereits ausgeführt - für die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge keine Anwendung finden kann (vgl. dazu auch bereits Senatsurteil vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 -).

    Denn die im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten hätten, wenn ihr Vorhandensein früher bemerkt worden wäre, nachgemeldet und so im Nachrückverfahren berücksichtigt werden können (vgl. § 5 Abs. 3 KapVO VII, § 10 Abs. 10 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS; zum Vorrang der Vergabe nach dem System der Vergabeverordnung ZVS auch Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. - sowie Senatsurteil vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 -).

    Der Senat hat insoweit auch bereits bekräftigt, dass das Teilhaberecht in Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht weiter reichen kann als im ordentlichen Vergabeverfahren (vgl. Senatsurteil vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2013 - NC 9 S 174/13

    Kein Anspruch auf Zulassung zum Studium aus Überschreitung des Gesamt-CNW für den

    Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12

    Ausschöpfung der Studienplatzkapazität für Studienanfänger in der Humanmedizin an

    Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.2009 - NC 9 S 240/09

    Aufnahmekapazität; Hochschule; Curricularnormwert; Titellehre und unvergütete

    Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.2008 - NC 9 S 241/08

    Studienplatzvergabe - Zulassung zum Studium der Medizin - Betreuungsrelation für

    Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.06.2023 - 9 S 1836/21

    Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis

    Das Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses soll nur verhindern, dass Gerichte in ein Rechtsschutzverfahren eintreten, dessen Ergebnis für den Rechtsschutzsuchenden wertlos ist, weil es seine Rechtsstellung nicht verbessern kann (BVerwG, Beschlüsse vom 18.07.1989 - 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225, 231, vom 22.09.1995 - 4 NB 18.95 - und vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, sowie Urteil vom 27.08.2020 - 4 CN 4.19 -, jeweils juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.12.2021 - 1 S 3670/21 -, juris Rn. 35; Senatsurteil vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 -, juris Rn. 21 m.w.N. zu § 47 VwGO; SächsOVG, Beschluss vom 10.12.2021 - 6 A 388/21 -, juris Rn. 5).
  • OLG München, 26.10.2012 - 10 U 4531/11

    Schadensersatz und Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall: Bemessung des

    Das KG hat in seinem Urteil vom 02.03.2006 (KGR 2006, 572 ff. = MedR 2006, 418 [nur Ls.]) folgendes ausgeführt:.
  • OVG Saarland, 16.11.2009 - 2 B 469/09

    Zulassung zum Medizinstudium außerhalb der Kapazität, Bewerbungsfrist und

    Der VGH Mannheim hält die in den §§ 3 Abs. 2, 24 VergabeVO - ZVS BW normierten Fristen (15.1. - Sommersemester - und 15.7. - Wintersemester -) in ständiger Rechtsprechung für rechtlich unbedenklich vgl. VGH Mannheim, Urteile vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 - DVBl. 1988, 406, und vom 22.2.2006 - 9 S 1840/05 - zitiert nach Juris, betreffend allerdings den Sonderfall von Altabiturienten.

    Aber auch wenn die angeführten gesetzlichen Ermächtigungen, das Verfahren für die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Kapazität einschließlich von Bewerbungsfristen durch Rechtsverordnungen zu regeln, gewissermaßen kraft Sachzusammenhanges oder als Annex die Befugnis einschließen sollten, im Verordnungswege auch Regelungen für die Vergabe von Studienplätzen zu treffen, die über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus ermittelt werden sowohl VGH Mannheim, Urteil vom 22.2.2006 - 9 S 1840/05 - zitiert nach Juris, Rdnr. 31, begegnet die hier allein erfolgte Normierung der Bewerbungsfrist entsprechend den Fristen für Anträge auf Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität gemessen an Art. 12 Abs. 1 GG und dem insoweit zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren durchgreifenden Bedenken.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.2013 - NC 9 S 675/12

    Auslegung von § 11 KapVO VII (juris: KapVO BW 202); Grundsatz der Unzulässigkeit

    Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
  • OVG Saarland, 23.11.2009 - 2 B 469/09

    Vorläufige Zulassung zum Studium im ersten klinischen Semester der Humanmedizin

    Der VGH Mannheim hält die in den §§ 3 Abs. 2, 24 VergabeVO - ZVS BW normierten Fristen (15.1. - Sommersemester - und 15.7. - Wintersemester -) in ständiger Rechtsprechung für rechtlich unbedenklich vgl. VGH Mannheim, Urteile vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 - DVBl. 1988, 406, und vom 22.2.2006 - 9 S 1840/05 - zitiert nach [...], betreffend allerdings den Sonderfall von Altabiturienten.

    Aber auch wenn die angeführten gesetzlichen Ermächtigungen, das Verfahren für die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Kapazität einschließlich von Bewerbungsfristen durch Rechtsverordnungen zu regeln, gewissermaßen kraft Sachzusammenhanges oder als Annex die Befugnis einschließen sollten, im Verordnungswege auch Regelungen für die Vergabe von Studienplätzen zu treffen, die über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus ermittelt werden sowohl VGH Mannheim, Urteil vom 22.2.2006 - 9 S 1840/05 - zitiert nach [...], Rdnr. 31, begegnet die hier allein erfolgte Normierung der Bewerbungsfrist entsprechend den Fristen für Anträge auf Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität gemessen an Art. 12 Abs. 1 GG und dem insoweit zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren durchgreifenden Bedenken.

  • VGH Baden-Württemberg, 27.04.2006 - NC 9 S 45/06

    Streitwertbemessung bei auf Zuweisung eines Studienplatzes innerhalb wie

  • VG Freiburg, 27.10.2014 - NC 6 K 2180/14

    Zulassung zum Studium - Versäumung der Antragsfrist im Verwaltungsverfahren

  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.2006 - NC 9 S 76/06

    Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwaltes im

  • VGH Baden-Württemberg, 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Heidelberg zum

  • VGH Baden-Württemberg, 13.08.2010 - NC 9 S 357/10

    Studienzulassung; Lehrverpflichtung wissenschaftlicher Mitarbeiter;

  • VG Gelsenkirchen, 15.04.2008 - 6z K 2713/07

    Studienplatzvergabe, ZVS, Zahnmedizinstudium, Vergabesystem,

  • VG Gelsenkirchen, 15.04.2008 - 6z K 2679/07

    Studienplatzvergabe, ZVS, Zahnmedizinstudium, Vergabesystem,

  • VG Sigmaringen, 09.11.2007 - NC 6 K 1426/07

    Kapazitätsberechnung in der Humanmedizin

  • OVG Hamburg, 23.01.2012 - 3 Bs 224/11

    Zulassung zu einem zulassungsbeschränkten Studiengang, der nicht in das zentrale

  • OVG Hamburg, 19.12.2012 - 3 Bs 255/12

    Optimierungspflichten bei Einsatz von Bewerbungssoftware; Verfahren bei

  • OVG Saarland, 12.12.2013 - 2 B 456/13

    Bewerbungsfristen für Studienplätze außerhalb der Kapazität - Humanmedizin 1. FS

  • VG Sigmaringen, 03.11.2006 - NC 6 K 216/06

    Erfolgreicher einstweiliger Rechtsschutz im Verfahren auf Zulassung zum

  • VG Sigmaringen, 29.09.2009 - NC 6 K 1975/09

    Zulassungsbegrenzung für Masterstudiengang

  • VG Bremen, 15.01.2021 - 7 V 1917/20

    Numerus-clausus-Verfahren, Psycho BA - Anteilquote; CNW; horizontale

  • OVG Saarland, 17.01.2014 - 2 B 486/13

    Bewerbungsfrist für Anträge auf Zulassung zu einem außerkapazitären Studienplatz

  • VG Sigmaringen, 02.02.2007 - NC 6 K 607/06

    Fragen der Kapazitätsberechnung für den Studiengang Zahnmedizin, besonders

  • VG Schleswig, 10.05.2017 - 9 C 7/17

    Anforderungen an die Form und Frist von außerkapazitären Zulassungsanträgen

  • VG Schleswig, 08.11.2017 - 9 C 153/17

    Zulassung zum Studium außerhalb der Kapazität - Fristen und

  • VG Sigmaringen, 03.11.2006 - NC 6 K 588/06
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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 31.01.2006 - 8 LA 232/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,9217
OVG Niedersachsen, 31.01.2006 - 8 LA 232/05 (https://dejure.org/2006,9217)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 31.01.2006 - 8 LA 232/05 (https://dejure.org/2006,9217)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 31. Januar 2006 - 8 LA 232/05 (https://dejure.org/2006,9217)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Berufsbezeichnung "Podologin" und "Medizinische Fußpflegerin"

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 PodG; § 2 Abs. 1 Nr. 1 PodG; § 6 Abs. 2 PodG; § 7 PodG; § 10 PodG; § 1 Abs. 1 PodGAprV; § 4 Abs. 1 S. 1 KrPflG; Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 12 Abs. 1 GG; § 124 Abs. 2 Nr. 1-3 VwGO
    Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Podologe" bzw. "Podologin"; Gleichwertigkeit einer Ausbildung im Sinne des § 10 Abs. 3 des Podologengesetzes (PodG); Vertrauen auf den Fortbestand zur Durchführung von Kassenbehandlungen im Bereich der medizinischen Fußpflege

  • Judicialis

    KrPflAPrV; ; KrPflG § 4; ; PodAprV; ; PodG § 1; ; PodG § 10; ; PodG § 3; ; PodG § 6

  • rechtsportal.de

    Berufsbezeichnung "Podologin" und "Medizinische Fußpflegerin" - Berufsbezeichnung; Fußpflege, medizinische; Gleichwertigkeit; Heilmittel; Krankenkasse; Krankenschwester; Podologe; Übergangsrecht; Übergangsregelung; Vertrauensschutz

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Podologe" bzw. "Podologin"; Gleichwertigkeit einer Ausbildung im Sinne des § 10 Abs. 3 des Podologengesetzes (PodG); Vertrauen auf den Fortbestand zur Durchführung von Kassenbehandlungen im Bereich der medizinischen Fußpflege

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MedR 2006, 418
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 16.11.1999 - B 1 KR 9/97 R

    Bindungswirkung bei der Bewilligung wiederkehrender Behandlungsmaßnahmen, keine

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.01.2006 - 8 LA 232/05
    Dieser Ausschluss ist zwar durch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. November 1999 (- B 1 KR 9/97 R -, BSGE 85, 132 ff.) für unwirksam und eine Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenkassen für möglich angesehen worden, wenn etwa einem Diabetiker Fußpflege als Heilmittel zur Verhütung einer Verschlimmerung zu gewähren ist.
  • BVerfG, 16.03.2000 - 1 BvR 1453/99

    Erneute erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.01.2006 - 8 LA 232/05
    Wie bereits das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 16.3.2000 - 1 BvR 1453/99 -, NJW 2000, 1779) zutreffend ausgeführt hat, bietet Art. 12 Abs. 1 GG hingegen keinen Schutz vor den von der Klägerin geltend gemachten faktischen Auswirkungen dadurch, dass sie durch das Inkrafttreten des PodG die bisher von ihr in Anspruch genommene und nunmehr gesetzlich geschützte Bezeichnung "Medizinische Fußpflegerin" nicht mehr führen darf, dadurch möglicherweise als minderqualifiziert angesehen wird und deshalb Wettbewerbsnachteile erleiden könnte (vgl. ergänzend VG Düsseldorf, Urt. v. 24.5.2005 - 26 K 2768/04 -).
  • LSG Berlin, 09.08.2001 - L 9 B 412/01

    Kostenerstattung für medizinische Fußpflege auf dem Wege einer einstweiligen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.01.2006 - 8 LA 232/05
    An dieser Beschränkung der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen auf das "diabetische Fußsydrom" wird auch in Ziffer I B der aktuellen Fassung dieser Heilmittelrichtlinien vom 1. Dezember 2003 (BAnz Nr. 106a vom 9.6. 2004), zuletzt geändert am 21. Dezember 2004 (BAnz Nr. 61 vom 1.4. 2005), festgehalten (vgl. zur Verordnungsfähigkeit von med. Fußpflege ergänzend den Beschl. des LSG Berlin v. 9.8.2001 - L 9 B 412/01 KR ER -, NZS 2002, 540 ff, sowie Urt. d. LSG Baden-Württemberg v. 21.3.2004 - L 11 KR 4122/03 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2003 - 13 B 290/03

    Führung der Berufsbezeichnung "Podologin" und "Medizinische Fußpflegerin" ;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.01.2006 - 8 LA 232/05
    Als eine gleichwertige Ausbildung im Sinne des § 10 Abs. 3 PodG kann daher nur eine solche anerkannt werden, die sowohl in theoretischer als auch in praktischer Hinsicht mindestens den gleichen Ausbildungsstand vermittelt wie die nach dem PodG nunmehr vorgesehene Ausbildung (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 21.3.2003 - 13 B 290/03 -).
  • BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 42/02 R

    Zulassung - vertragsärztliche/-psychotherapeutische Versorgung - Psychotherapeut

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.01.2006 - 8 LA 232/05
    Verfügt sie hingegen über eine solche Zulassung nicht, sondern hat sie etwa "nur" in Anwendung des sogenannten Kostenerstattungsverfahrens gemäß § 13 Abs. 3 SGB V Leistungen abgerechnet, so ist ebenfalls ausschließlich sozialversicherungsrechtlich zu klären, ob ein solches Kostenerstattungsverfahren Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen darauf sein kann, auch zukünftig Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen zu können (vgl. dazu verneinend für psychotherapeutische Maßnahmen: BSG, Urt. v. 5.2.2003 - B 6 KA 42/02 R -, SozR 4-2500 § 95 Nr. 4).
  • LSG Baden-Württemberg, 23.03.2004 - L 11 KR 4122/03

    Keine medizinische Fußpflege bei arterieller Verschlusskrankheit ohne Auswirkung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.01.2006 - 8 LA 232/05
    An dieser Beschränkung der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen auf das "diabetische Fußsydrom" wird auch in Ziffer I B der aktuellen Fassung dieser Heilmittelrichtlinien vom 1. Dezember 2003 (BAnz Nr. 106a vom 9.6. 2004), zuletzt geändert am 21. Dezember 2004 (BAnz Nr. 61 vom 1.4. 2005), festgehalten (vgl. zur Verordnungsfähigkeit von med. Fußpflege ergänzend den Beschl. des LSG Berlin v. 9.8.2001 - L 9 B 412/01 KR ER -, NZS 2002, 540 ff, sowie Urt. d. LSG Baden-Württemberg v. 21.3.2004 - L 11 KR 4122/03 -).
  • BSG, 25.09.2001 - B 3 KR 13/00 R

    Zulassung - Heilmittel - Logopäde - Klinischer Linguist - Sprachtherapeut

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.01.2006 - 8 LA 232/05
    Zulassungsvoraussetzung ist gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V der "Besitz" der für die Leistungserbringung erforderlichen Ausbildung sowie einer entsprechenden zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigenden Erlaubnis (vgl. dazu BSG, Urt. v. 25.9.2001 - B 3 KR 13/00 R -, SozR 3-2500 § 124 Nr. 9).
  • VG Düsseldorf, 24.05.2005 - 26 K 2768/04

    Auftreten unter der Berufsbezeichnung "Podologe" und/oder "Medizinischer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.01.2006 - 8 LA 232/05
    Wie bereits das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 16.3.2000 - 1 BvR 1453/99 -, NJW 2000, 1779) zutreffend ausgeführt hat, bietet Art. 12 Abs. 1 GG hingegen keinen Schutz vor den von der Klägerin geltend gemachten faktischen Auswirkungen dadurch, dass sie durch das Inkrafttreten des PodG die bisher von ihr in Anspruch genommene und nunmehr gesetzlich geschützte Bezeichnung "Medizinische Fußpflegerin" nicht mehr führen darf, dadurch möglicherweise als minderqualifiziert angesehen wird und deshalb Wettbewerbsnachteile erleiden könnte (vgl. ergänzend VG Düsseldorf, Urt. v. 24.5.2005 - 26 K 2768/04 -).
  • BVerwG, 09.12.2004 - 3 C 11.04

    Psychologischer Psychotherapeut; Approbation als -; Übergangsregelung für die

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.01.2006 - 8 LA 232/05
    Der Vertrauensschutz gebietet es allerdings nicht, die berufliche Betätigung auch solchen Personen im bisherigen Umfang zu erhalten, denen die Qualifikation fehlt, die im Interesse des vom Gesetzgeber definierten Rechtsgüterschutzes für die Zukunft eingeführt worden ist (BVerwG, Urt. v. 9.12.2004 - 3 C 11/04 -, NVwZ-RR 2006, 40 ff., zur Übergangsregelung in § 12 PsychThG, m. w. N.).
  • VGH Bayern, 24.08.2011 - 7 B 10.2678

    Verwendung des Zertifikats "med. Fußpflege"

    Unter welchen Voraussetzungen Nicht-Podologen in diesem Bereich ohne Verwendung der geschützten Berufsbezeichnungen "Podologe" oder "Medizinischer Fußpfleger" tätig werden dürfen, ist umstritten (vgl. BSG vom 7.10.2010 Az. B 3 KR 12/09 R RdNr. 16; NdsOVG vom 31.1.2006 GewArch 2006, 295/297; OVG NRW vom 21.3.2003 Az. 13 B 290/03 RdNr. 7; VG Düsseldorf vom 24.5.2005 Az. 26 K 2768/04 ; Schnitzler, MedR 2011, 270/271 f.).
  • OVG Niedersachsen, 14.06.2017 - 8 LC 114/15

    Beratender Ingenieur; Berufsfreiheit; Dienstleistungsfreiheit; Geschäftsführer;

    Vor den vom Kläger geltend gemachten faktischen Auswirkungen, dass er durch das Inkrafttreten des NIngG a.F. im Jahr 1990 die bisher von ihm in Anspruch genommene und nunmehr gesetzlich geschützte Bezeichnung Beratender Ingenieur nicht mehr führen darf, und dadurch möglicherweise als minderqualifiziert angesehen wird und deshalb Wettbewerbsnachteile erleiden könne, bietet Art. 12 Abs. 1 GG - wie vom Bundesverfassungsgericht mit dem oben zitierten Beschluss vom 16. März 2000 (a.a.O., juris Rn. 32) ausgeführt - jedoch keinen Schutz (so auch Senatsbeschl. v. 31.1.2006 - 8 LA 232/05 -, juris Rn. 17).
  • VG Köln, 14.02.2012 - 7 K 4747/10

    Rechtmäßigkeit der Werbung eines Masseurs und medizinischen Bademeisters mit

    Ob in Zukunft durch die qualifizierte Ausbildung und den vom Gesetzgeber intendierten Bezeichnungsschutz den Podologen/Medizinischen Fußpflegern ein Wettbewerbsvorteil erwächst, ist vom Gesetzgeber dem Markt überlassen und wird die Zukunft zeigen (vgl. hierzu Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 31.01.2006 - 8 LA 232/05 - Rdnr. 17, Juris ).
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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 07.02.2006 - 8 LA 118/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,14195
OVG Niedersachsen, 07.02.2006 - 8 LA 118/05 (https://dejure.org/2006,14195)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 07.02.2006 - 8 LA 118/05 (https://dejure.org/2006,14195)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 07. Februar 2006 - 8 LA 118/05 (https://dejure.org/2006,14195)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Niedersächsische Zahnärzte haben keinen Anspruch auf ungekürzte Altersrente mit 60 Jahren

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)
  • krankenkassen.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf ungekürzte Rente mit 60 Jahren für Zahnärzte - Rentenalter kann auch für Ärzte heraufgesetzt werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zahnärzte haben keinen Anspruch auf ungekürzte Altersrente mit 60 Jahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MedR 2006, 418
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 03.02.2004 - 1 BvR 2491/97

    Zur beschleunigten Anhebung des Renteneintrittsalters von Frauen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.02.2006 - 8 LA 118/05
    Die Neuregelung genügt ferner dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, wobei mit dem Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschl. v. 4.2.2004 - 1 BvR 2491/97 - NVwZ 2004, 604 ff.) offen bleiben kann, ob sich dieser Grundsatz bei Rentenanwartschaften aus Art. 14 Abs. 1 GG ergibt oder aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG.
  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.02.2006 - 8 LA 118/05
    Echte Rückwirkung entfaltet eine Anordnung, nach der eine Rechtsfolge schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten soll (vgl. BVerfG, Urt. v. 5.2.2004 - 2 BvR 2029/01 -, BVerfGE 109, 133, 181).
  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.02.2006 - 8 LA 118/05
    Eine solche unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und genügt dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.3.1998 - 1 BvL 6/92 -, BVerfGE 97, 378, 389, Urt. v. 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239, 263, und Beschl. v. 24.5.2001 - 1 BvL 4/96 - BVerfGE 103, 392, 403).
  • BSG, 25.02.2004 - B 5 RJ 62/02 R

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit - Anhebung der Altersgrenze - Zugangsfaktor -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.02.2006 - 8 LA 118/05
    Diese Ausführungen stimmen zudem mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Heraufsetzung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Sozialversicherung überein (vgl. Urt. v. 25.2.2004 - B 5 RJ 44/02 R -, NZS 2005, 213 ff., m. w. N.).
  • BVerwG, 23.01.2002 - 6 C 9.01

    Beitrag; Berufsfreiheit; Familienlastenausgleich; "generativer Beitrag";

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.02.2006 - 8 LA 118/05
    Bei zulässiger Einbeziehung in ein Pflichtversorgungssystem, zu dem die berufsständische Versorgung zählt, steht dem Normgeber grundsätzlich ein besonders weiter Spielraum zu, dessen Grenzen erst bei willkürlicher Diskriminierung oder Privilegierung erreicht sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.1.2002 - 6 C 9/01 -, NJW 2002, 2193 ff., m. w. N.).
  • BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvL 4/96

    Freiwillig versicherte Selbständige

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.02.2006 - 8 LA 118/05
    Eine solche unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und genügt dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.3.1998 - 1 BvL 6/92 -, BVerfGE 97, 378, 389, Urt. v. 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239, 263, und Beschl. v. 24.5.2001 - 1 BvL 4/96 - BVerfGE 103, 392, 403).
  • BVerwG, 28.04.2005 - 2 C 29.04

    Amt; Planstelle; Vakanzvertretung; Verhinderungsvertretung; Verwendungszulage.

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.02.2006 - 8 LA 118/05
    Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Konkretisierung jeweils im Blick auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts (BVerwG, Urt. v. 28.4.2005 - 2 C 29/04 -, NVwZ 2005, 1078 ff., m. w. N.).
  • BSG, 25.02.2004 - B 5 RJ 44/02 R

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit - Anhebung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.02.2006 - 8 LA 118/05
    Diese Ausführungen stimmen zudem mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Heraufsetzung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Sozialversicherung überein (vgl. Urt. v. 25.2.2004 - B 5 RJ 44/02 R -, NZS 2005, 213 ff., m. w. N.).
  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvL 6/92

    Krankengeld

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.02.2006 - 8 LA 118/05
    Eine solche unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und genügt dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.3.1998 - 1 BvL 6/92 -, BVerfGE 97, 378, 389, Urt. v. 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239, 263, und Beschl. v. 24.5.2001 - 1 BvL 4/96 - BVerfGE 103, 392, 403).
  • VG Hannover, 16.03.2005 - 5 A 8/05

    Altersrente; Altersversorgung; Berufsständisches Altersversorgungswerk; Eigentum;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.02.2006 - 8 LA 118/05
    Dies folgt aus den Gründen des Urteils der Kammer vom 16. März 2005 (- 5 A 8/05 -), die im angefochtenen Urteil wörtlich wiedergegeben worden sind und vom Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht substantiiert in Frage gestellt werden.
  • BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98

    Lippeverband

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.12.2011 - 6 C 11098/11

    Erhöhung des Renteneintrittsalters von Rechtsanwälten war zulässig

    Dem stehen auch der vom Antragsteller angeführte Beschluss des OVG Lüneburg vom 7. Februar 2006 - 8 LA 118/05 - (juris) und das darin in Bezug genommene Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 16. März 2005 - 5 A 8/05 - (juris) nicht entgegen.
  • VG Oldenburg, 25.04.2017 - 7 A 1271/16

    Altersrente; offenes Deckungsplanverfahren; Eigentumsgarantie;

    Die Satzung und die Bemessung der Versorgungsleistungen wird dabei gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 4 RVNG von der Vertreterversammlung beschlossen (vgl. auch VGH München, Urteil vom 27. Februar 2013 - 21 N 10.2960 - juris, Rn. 34 ff.; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 8 LA 118/05 - juris).

    In der Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass die Erhöhung des Renteneintrittsalters zu einem Zeitpunkt, als der Betroffene noch keine Rente bezog, nicht in bereits abgewickelte Sachverhalte eingreift, sondern nur eine Regelung für die Zukunft darstellt und daher als sog. unechte Rückwirkung zu bewerten ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Februar 2006 a.a.O., Rn. 12 f.; OVG Koblenz a.a.O, Rn. 59 ff.; VGH München a.a.O., Rn. 50).

  • OVG Niedersachsen, 24.06.2016 - 8 KN 128/15

    Ledigenzuschlag; Normenkontrolle; Ärztekammer; Ärzteversorgung

    Diese Satzungsermächtigung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Senatsbeschl. v. 7.2.2006 - 8 LA 118/05 -, juris Rn. 9).Der Gesetzgeber darf Selbstverwaltungsträger - zu denen die Antragsgegnerin als Personalkörperschaft des öffentlichen Rechts gehört - zu verbindlichem Handeln mit Entscheidungscharakter und damit zum Erlass von Satzungsrecht ermächtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.7.2004 - 1 BvR 1298/94 u.a. -, BVerfGE 111, 191, 251 ff.; Beschl. v. 5.12.2002 - 2 BvL 5/98 u.a. -, BVerfGE 107, 59, 94).
  • OVG Niedersachsen, 08.03.2006 - 8 LA 2/06

    Anspruch auf Befreiung von der Mitgliedschaft in einem berufsständischen

    Ist - was auch von dem Kläger anerkannt wird - seine Einbeziehung in ein berufsständisches Versorgungswerk grundsätzlich zulässig, so steht dem Normgeber bei der Regelung der von dem Kläger geltend gemachten Befreiungstatbestände ein besonders weiter Spielraum zu, dessen Grenzen erst bei willkürlicher Diskriminierung oder Privilegierung erreicht sind (BVerwG, Urt. v. 23.1.2002 - 6 C 9/01 -, NJW 2002, 2193 ff.; Senatsbeschl. v. 7.2.2006 - 8 LA 118/05 - und sowie Senatsurteile v. 26.2.1997 - 8 L 4716/95 - und v. 26.3.1990, a. a. O, jeweils m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 24.07.2012 - 8 LA 75/11

    Feststellung des Anspruchs auf Fortsetzung der freiwilligen Mitgliedschaft in der

    Die Grenzen des Gestaltungsspielraums sind erst bei einer willkürlichen Diskriminierung oder Privilegierung erreicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.11.1997, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 23.1.2002 - 6 C 9.01 -, NJW 2002, 2193, 2195; Senatsbeschl. v. 8.5.2011 - 8 LA 22/11 - v. 8.3.2006 - 8 LA 2/06 -, juris Rn. 8 f.; v. 7.2.2006 - 8 LA 118/05 -, juris Rn. 16).
  • VG Hannover, 03.12.2008 - 5 A 873/08

    Altersrente; Altersversorgung; Beitrag; beitragsfreier Rentenanspruch;

    Es handelt sich bei der Regelung um eine Bestimmung, die mit Wirkung für die Zukunft in bestehende Rechtspositionen eingreift, da der Rentenbeginn noch nicht ansteht und der berechnete beitragsfreie Altersrentenanspruch lediglich einen Teil der später zu gewährenden Altersrente des Klägers ausmacht (vgl. Nds. OVG, U. vom 07.02.2006 - 8 LA 118/05 -, betr. Heraufsetzung des Rentenbeginnalters, das für den Kläger noch keine Wirkung zeitigte).
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