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   OLG Celle, 22.10.2007 - 1 U 77/07   

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https://dejure.org/2007,32533
OLG Celle, 22.10.2007 - 1 U 77/07 (https://dejure.org/2007,32533)
OLG Celle, Entscheidung vom 22.10.2007 - 1 U 77/07 (https://dejure.org/2007,32533)
OLG Celle, Entscheidung vom 22. Oktober 2007 - 1 U 77/07 (https://dejure.org/2007,32533)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Kein Vergütungsanspruch des Orthopäden bei Durchführung fachfremder MRT-Untersuchungen

Papierfundstellen

  • MedR 2008, 378
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BayObLG, 18.01.2022 - 1Z RR 40/20

    Vergütungspflicht auch für fachgebietsfremde Leistungen eines Facharztes

    Ein anderer Begründungsansatz stütze sich auf § 1 Abs. 2 Satz 1 GOÄ, wonach der Arzt Vergütungen nur für Leistungen berechnen dürfe, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich seien; Leistungen, die ein Arzt unter Überschreitung der Grenzen seines jeweiligen Fachgebietes erbringe, entsprächen nicht den Regeln der ärztlichen Kunst und seien damit nicht abrechenbar, sodass eine Zahlung des Patienten ohne rechtlichen Grund erfolge (in diesem Sinne OLG Celle, Urt. v. 22. Oktober 2007, 1 U 77/07, MedR 2008, 378).

    Letzteres könnte zwar dafürsprechen, dass mit der Verwendung des Worts "grundsätzlich" nur der Fall erfasst werden sollte, dass ein Arzt in einem Notfall außerhalb seines Gebiets tätig werden darf (in diesem Sinn möglicherweise OLG Celle, MedR 2008, 378 [juris Rn. 20] - allerdings zu § 1 Abs. 2 GOÄ).

    (2) Außerdem zieht ein Verstoß gegen Art. 34 Abs. 1 HKaG nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht die (Teil-)Nichtigkeit des Behandlungsvertrags nach sich (in diesem Sinn wohl auch: Spickhoff in Spickhoff, Medizinrecht, GOÄ § 1 Rn. 14; Hahn/Sendowski, NZS 2011, 728 [731]; a. A. Miebach a. a. O.; Kern/Rehborn in Laufs/Kern/Rehborn, Handbuch des Arztrechts, § 74 Rn. 26 m. w. N. allerdings unter fälschlicher Berufung auf OLG Celle, MedR 2008, 378).

    Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass einem Arzt für fachfremde Leistungen - von begründeten Ausnahmefällen wie etwa Notfallbehandlungen abgesehen - kein Honoraranspruch zustünde (a. A. OLG Celle, MedR 2008, 378 [juris Rn. 20]; Göbel in Bach/Moser, Private Krankenversicherung, Anhang zu § 1 MB/KK Rn. 49; Miebach in Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, GOÄ § 1 Rn. 13; Spickhoff in Spickhoff, Medizinrecht, GOÄ § 1 Rn. 14; Cramer/Henkel, MedR 2004, 593 [596]).

    Die Auffassung, fachliche Weisungen könnten nur im Rahmen der Fachgebietsgrenzen erteilt werden (Clausen in Clausen/Schroeder-Printzen, Münchner Anwaltshandbuch Medizinrecht, § 8 Rn. 197 und 223), vermag angesichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 2011 (MedR 2011, 572 [juris Rn. 27]) nicht zu überzeugen und stützt sich im Übrigen auf die Entscheidungen des Landgerichts Mannheim (NJW-RR 2007, 1426) und des Oberlandesgerichts Celle (MedR 2008, 378), die sich beide nicht mit § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ befassen und denen der Senat bezüglich der zu § 1 Abs. 2 Satz 1 GOÄ vertretenen Ansicht aus den unter Buchstabe a) dargelegten Gründen nicht folgt.

  • OLG Frankfurt, 14.07.2022 - 22 U 131/20

    Rückforderung von ärztlichen Honoraren für angeblich "fachfremde"

    Die Verwendung des Wortes "grundsätzlich" - möglicherweise entgegen der Auffassung des OLG Celle (Urteil vom 22.10.2007, 1 U 77/07, zitiert nach juris, zu § 1 Abs. 2 GOÄ) - umfasst nicht nur den Fall, in dem ein Arzt in einem Notfall außerhalb seines Gebietes tätig werden darf.

    Der Verweis auf die Entscheidung des OLG Celle vom 22.07.2007 - 1 U 77/07 - verhilft ihr nicht weiter.

    Eine abweichende Entscheidung zu der des OLG Celle vom 22.10.2007 - 1 U 77/07 - zitiert nach juris) liegt nicht vor.

  • OLG Brandenburg, 03.06.2009 - 4 U 111/08

    Arztvertrag: Antrag eines Patienten an einen Laborarzt auf Abschluss eines

    Weder die Klägerin noch der Beklagte konnten deshalb redlicherweise davon ausgehen, dass vertragliche Verpflichtungen nur zwischen Beklagtem und Hausarzt sowie Hausarzt und Klägerin begründet werden sollten, zumal der Hausarzt für die fachfremden Laborleistungen der Klägerin nicht nur wegen § 4 Abs. 2 S. 2 GOÄ keinen eigenen Vergütungsanspruch gegen den Kläger hätte, sondern auch, weil einem Honoraranspruch des Hausarztes § 1 Abs. 2 S. 1 GOÄ entgegenstünde (vgl. dazu näher OLG Celle Urteil vom 22.10.2007 - 1 U 77/07 - Rn. 20 ff. zit. nach juris = MedR 2008, 378 ausdrücklich auch für "Privatpatienten"; so auch Brück/Hess/Klakow-Franck, Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), 3. Aufl., 18. EL, 2008; § 1 GOÄ Rn. 7, Anm. 7.2 m.w.N. und Hinweisen auch auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, ferner für Kassenpatienten der BGH im Urteil vom 29.06.1999 - VI ZR 24/98 - Rn. 14 ff., zit. nach juris = BGHZ 142, 126; für Nichtigkeit des Behandlungsvertrages in solchen Fällen nach § 134 BGB: LG Mannheim Urteil vom 17.11.2006 - 1 S 227/05 - zit. nach juris = BGH NJW-RR 2007, 1426).
  • OLG Nürnberg, 09.03.2020 - 5 U 634/18

    Rückforderung des Arzthonorars wegen fachfremder Leistungen

    Leistungen, die ein Arzt unter Überschreitung der Grenzen seines jeweiligen Fachgebietes erbringe, entsprächen nicht den Regeln der ärztlichen Kunst, seien damit nicht abrechenbar, so dass eine Zahlung des Patienten ohne rechtlichen Grund erfolge (dieser Ansatz liegt dem Urteil des OLG Celle vom 22.10.2007, MedR 2008, 378, zugrunde).
  • LG München I, 17.02.2016 - 9 O 20894/14

    Landgerichtsarzt muss Honorare nicht zurückzahlen

    Für die Wirksamkeit eines Behandlungsvertrags außerhalb des fachärztlich beherrschten Bereichs gilt, was das OLG Celle (Urt. v. 22.10.2007, 1 U 77/07, Abs. 20) ausführt wie folgt:.
  • AG Saarlouis, 05.05.2009 - 25 C 1777/07

    Ein Orthopäde ist zur Abrechnung einer MRT nicht befugt

    Erbringt der Arzt fachfremde Leistungen, ohne dass dies Ausnahmsweise gerechtfertigt ist, hat er keinen Honoraranspruch gegen den Patienten (vgl. OLG Celle, 1. Zivilsenat , Urteil v. 22.10.2007 1 U 77/07 , zitiert nach juris).
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