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   BGH, 22.09.2010 - XII ZB 135/10   

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https://dejure.org/2010,2664
BGH, 22.09.2010 - XII ZB 135/10 (https://dejure.org/2010,2664)
BGH, Entscheidung vom 22.09.2010 - XII ZB 135/10 (https://dejure.org/2010,2664)
BGH, Entscheidung vom 22. September 2010 - XII ZB 135/10 (https://dejure.org/2010,2664)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1906 Abs 1 Nr 2 BGB
    Betreuung: Genehmigung einer Zwangsmedikation bei Unterbringung des Betreuten

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Genehmigung einer Zwangsmedikation eines Betroffenen bei der Unterbringung in einer Nervenheilanstalt aufgrund der Gefahr der Selbstzufügung von erheblichen gesundheitlichen Schaden sowie Notwendigkeit der Unterbringungung für eine längerfristige Heilbehandlung mangels ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Zwangsmedikation - Voraussetzungen

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zwangsmedikation, Erforderlichkeit

  • rewis.io

    Betreuung: Genehmigung einer Zwangsmedikation bei Unterbringung des Betreuten

  • rewis.io

    Betreuung: Genehmigung einer Zwangsmedikation bei Unterbringung des Betreuten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2
    Genehmigung einer Zwangsmedikation eines Betroffenen bei der Unterbringung in einer Nervenheilanstalt aufgrund der Gefahr der Selbstzufügung von erheblichen gesundheitlichen Schaden sowie Notwendigkeit der Unterbringungung für eine längerfristige Heilbehandlung mangels ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Zwangsmedikation eines Betreuten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 3718
  • MDR 2010, 1393
  • FGPrax 2010, 317
  • FGPrax 2011, 317
  • FamRZ 2010, 1976
  • MedR 2011, 507
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 20.06.2012 - XII ZB 99/12

    Keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine betreuungsrechtliche

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug (BVerfG, 23. März 2011, 2 BvR 882/09, FamRZ 2011, 1128 Rn. 72 und BVerfG, 12. Oktober 2011, 2 BvR 633/11, FamRZ 2011, 1927 Rn. 38) fehlt es gegenwärtig an einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen Grundlage für eine betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung (Aufgabe der Senatsrechtsprechung BGH, Beschluss vom 1. Februar 2006, XII ZB 236/05, BGHZ 166, 141 = FamRZ 2006, 615; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008, XII ZB 185/07, FamRZ 2008, 866 und BGH, Beschluss vom 22. September 2010, XII ZB 135/10, FamRZ 2010, 1976).

    Ob dies der Fall sei, bedürfe im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs einer besonders sorgfältigen Prüfung (Senatsbeschluss vom 22. September 2010 - XII ZB 135/10 - FamRZ 2010, 1976 Rn. 8).

    Schließlich sei ein Vorratsbeschluss für den Fall, dass der Betroffene sich gegen die Verabreichung von Medikamenten durch Spritzen wehren werde, im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs unzulässig (Senatsbeschluss vom 22. September 2010 - XII ZB 135/10 - FamRZ 2010, 1976 Rn. 11).

    d) Der Senat teilt im Ergebnis diese Auffassung und gibt damit seine Rechtsprechung auf, wonach Zwangsbehandlungen im Rahmen des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich genehmigungsfähig sind (Senatsbeschlüsse BGHZ 166, 141 = FamRZ 2006, 615; vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - FamRZ 2008, 866 und vom 22. September 2010 - XII ZB 135/10 - FamRZ 2010, 1976).

    Denn der Senat hat bereits entschieden, dass ein Vorratsbeschluss für den Fall, dass der Betroffene sich gegen die Verabreichung von Medikamenten durch Spritzen wehren werde, im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs unzulässig ist (Senatsbeschluss vom 22. September 2010 - XII ZB 135/10 - FamRZ 2010, 1976 Rn. 11).

  • BGH, 20.06.2012 - XII ZB 130/12

    Keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine betreuungsrechtliche

    Ob dies der Fall sei, bedürfe im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs einer besonders sorgfältigen Prüfung (Senatsbeschluss vom 22. September 2010 - XII ZB 135/10 - FamRZ 2010, 1976 Rn. 8).

    Schließlich sei ein Vorratsbeschluss für den Fall, dass der Betroffene sich gegen die Verabreichung von Medikamenten durch Spritzen wehren werde, im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs unzulässig (Senatsbeschluss vom 22. September 2010 - XII ZB 135/10 - FamRZ 2010, 1976 Rn. 11).

    d) Der Senat teilt im Ergebnis diese Auffassung und gibt damit seine Rechtsprechung auf, wonach Zwangsbehandlungen im Rahmen des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich genehmigungsfähig sind (Senatsbeschlüsse BGHZ 166, 141 = FamRZ 2006, 615; vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - FamRZ 2008, 866 und vom 22. September 2010 - XII ZB 135/10 - FamRZ 2010, 1976).

    Denn der Senat hat bereits entschieden, dass ein Vorratsbeschluss für den Fall, dass der Betroffene sich gegen die Verabreichung von Medikamenten durch Spritzen wehren werde, im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs unzulässig ist (Senatsbeschluss vom 22. September 2010 - XII ZB 135/10 - FamRZ 2010, 1976 Rn. 11).

  • BGH, 18.10.2017 - XII ZB 195/17

    Unterbringungssache: Antrag des Verfahrenspflegers des Betreuten auf Feststellung

    Damit handelte es sich bei der vom Amtsgericht ausgesprochenen Genehmigung aber um einen unzulässigen Vorratsbeschluss (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 193, 337 = FamRZ 2012, 1366 Rn. 38 und vom 22. September 2010 - XII ZB 135/10 - FamRZ 2010, 1976 Rn. 11).
  • LG Freiburg, 29.03.2011 - 7 O 1/11

    Therapieunterbringung: Antrag auf Unterbringung ohne Benennung und Existenz einer

    Die Anordnung einer geschlossenen Unterbringung "auf Vorrat" für den Fall, dass später eine solche Einrichtung bereit steht, wäre angesichts des erheblichen Eingriffs in das grundrechtlich geschützte Freiheitsrecht des Betroffenen aber rechtswidrig (vgl. BGH, Beschluss vom 22.09.2010 - XII ZB 135/10 - zitiert nach Juris, Rn. 11; Beschluss vom 23.01.2008 - XII ZB 185/07 - zitiert nach Juris, Rn. 29).
  • LG Berlin, 21.05.2012 - 83 T 163/12

    Zulässigkeit einer betreuungsrechtlichen Unterbringung zur Zwangsbehandlung

    (a) Soweit der BGH - XII ZB 135/10 - in seinem Beschluss vom 22. September 2010 (= NJW 2010, 3718) die Auffassung vertreten hat, eine innerhalb einer Unterbringung beabsichtigte Zwangsbehandlung bedürfe einer gesonderten betreuungsgerichtlichen Genehmigung, ist dem nicht zu folgen.
  • LG Bremen, 10.05.2012 - 5 T 101/12

    Unterbringung; Zwangsbehandlung; konkrete Normenkontrolle

    Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (grundlegend Beschluss vom 01.02.2006 - XII ZB 236/05; ferner Beschluss vom 22.09.2010 - XII ZB 135/10), der sich die vorlegende Kammer insoweit anschließt.
  • AG Hamburg, 07.12.2020 - 107 XVII 604/17

    Intervallunterbringung einer an Schizophrenie erkrankten Person zur Gabe der

    Es handelt sich vorliegend nicht um einen unzulässigen Vorratsbeschluss, weil Gegenstand des Beschlusses nicht eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist, die nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 1906a Abs. 1 BGB genehmigt werden kann (so aber in den vom BGH entschiedenen Fällen: BGH, Beschluss vom 22.09.2010, Az. XII ZB 135/10, Rn. 11, juris; BGH, Beschluss vom 20.06.2012, Az. XII ZB 99/12, BGHZ 193, 337-353, Rn. 38; BGH, Beschluss vom 20.06.2012, Az. XII ZB 130/12, Rn. 41, juris).
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