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   BGH, 22.06.2011 - 2 StR 580/10   

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BGH, 22.06.2011 - 2 StR 580/10 (https://dejure.org/2011,2670)
BGH, Entscheidung vom 22.06.2011 - 2 StR 580/10 (https://dejure.org/2011,2670)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 2011 - 2 StR 580/10 (https://dejure.org/2011,2670)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 5 HeilprG; Art. 12 GG
    Unerlaubte Ausübung der Heilkunde als potentielles Gefährdungsdelikt (Eignungsdelikt; konkrete Gefahr; Synergetik-Methode; Erlaubnispflicht; Berufsfreiheit)

  • lexetius.com

    HeilprG § 5

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 HeilprG, § 5 HeilprG
    Unerlaubte Ausübung der Heilkunde: Generelle Gefährlichkeit der konkreten Tat als Tatbestandsmerkmal

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Beurteilung des § 5 HeilprG als ein potentielles Gefährdungsdelikt

  • rewis.io

    Unerlaubte Ausübung der Heilkunde: Generelle Gefährlichkeit der konkreten Tat als Tatbestandsmerkmal

  • ra.de
  • rewis.io

    Unerlaubte Ausübung der Heilkunde: Generelle Gefährlichkeit der konkreten Tat als Tatbestandsmerkmal

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HeilprG § 1 Abs. 1; HeilprG § 5
    Beurteilung des § 5 HeilprG als ein potentielles Gefährdungsdelikt

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur unerlaubten Ausübung der Heilkunde bei Synergetik-Therapie

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Synergetik-Therapie

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verurteilung einer ohne Zulassung arbeitenden Heilpraktikerin bestätigt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Erlaubnispflichtigkeit von Behandlungen nach der sog. Synergetik-Methode

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Heilpraktiker-Tätigkeit ohne Zulassung ist strafbar

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    BGH verlangt Zulassung für Synergetik-Methode

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Therapeutentätigkeit: Hypnose ohne Zulassung nach dem Heilpraktikergesetz

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Synergetik-Therapie ohne Heilkundeerlaubnis unzulässig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 3591
  • NStZ 2012, 450
  • MedR 2012, 256
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 26.08.2010 - 3 C 28.09

    Synergetik-Therapie; Synergetik-Profiling; Ausübung der Heilkunde;

    Auszug aus BGH, 22.06.2011 - 2 StR 580/10
    Wegen der mit dem Erlaubniszwang verbundenen Beschränkung des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung dieses Begriffs geboten; danach fallen nur solche Behandlungen unter die Erlaubnispflicht, die gesundheitliche Schäden verursachen können, wobei nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein nur geringfügiges Gefahrenmoment nicht ausreicht (vgl. BVerwGE 23, 140, 146; 35, 308, 311; BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 - 3 C 28/09, NVwZ-RR 2011, 23, zur Erlaubnispflicht der Synergetik-Therapie).

    Dementsprechend ist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über mehrere Untersagungsbescheide, mit denen u.a. dem Begründer der die selbständige Ausübung der Synergetik-Therapie als unerlaubte Ausübung der Heilkunde untersagt worden war, diese Einordnung als verhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit angesehen worden, da kein gleich geeignetes milderes Mittel ersichtlich sei (BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 - 3 C 28/09, NVwZ-RR 2011, 23).

    Der strafbewehrte Erlaubnisvorbehalt ist jedenfalls geeignet, die vom Landgericht festgestellten von der Synergetik-Methode ausgehenden Gefahren zu verringern (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. August 2010, aaO).

    Es erscheint auch aus der Laiensphäre einsichtig, dass die bei ihrer Behandlung beabsichtigte "Innenweltreise" und die damit verbundene Konfrontation mit unverarbeiteten Erlebnissen und Konflikten auch wegen der hierdurch mitunter ausgelösten Affektzustände insbesondere für Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen gefährlich sein können (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. August 2010, aaO), die entstehenden regressiven Prozesse aber auch schon bei Patienten mit sonstigen Leiden die Gesundheit gefährden können.

  • BVerfG, 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02

    Unverhältnismäßige Beschränkung der Berufswahlfreiheit durch Erlaubnispflicht

    Auszug aus BGH, 22.06.2011 - 2 StR 580/10
    Mit dieser Auslegung, nach der allein das Gefährdungspotential der in Rede stehenden Tätigkeit geeignet ist, die strafbewehrte Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz auszulösen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03, NJW-RR 2004, 705 - "Geistheiler"; Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02, NJW 2004, 2890 - "Wunderheiler"), soll deren Gesetzeszweck Rechnung getragen werden, der Bevölkerung einen ausreichenden Schutz gegenüber Gesundheitsgefährdungen durch Unberufene zu geben (vgl. zum Schutzzweck des Heilpraktikergesetzes auch BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84, 1 BvR 1166/85, BVerfGE 78, 179, 194; BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02, aaO).

    Die einschränkende Auslegung des von der primären öffentlichrechtlichen Verhaltensnorm in § 1 HeilprG verwendeten Begriffs "Ausübung der Heilkunde" ist auch für die akzessorische strafrechtliche Beurteilung von Heilbehandlungsfällen nach § 5 HeilprG maßgeblich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02, aaO) und wird seit längerem auch in der Rechtsprechung der Strafgerichte vertreten (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1981 - 1 StR 220/81, NStZ 1981, 443; BayObLG, NStZ 1982, 474; NStZ-RR 2000, 381; OLG Koblenz, NStZ 1987, 468; noch offen gelassen von BGH, Urteil vom 13. September 1977 - 1 StR 389/77, NJW 1978, 599).

    Der Einwand der Revision, dass eine Erlaubnispflicht hier unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Heilbehandlung von Geist- bzw. Wunderheilern durch Handauflegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03, NJW-RR 2004, 705 - "Geistheiler"; Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02, NJW 2004, 2890 - "Wunderheiler") unverhältnismäßig sei, da einer Gesundheitsgefahr auch durch gewerberechtliche Auflagen, die lediglich die Behandlung bestimmter, mit Gesundheitsgefahren verbundener Vorerkrankungen ausschließt, begegnet werden könne, verfängt nicht.

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 482/84

    Heilpraktikergesetz

    Auszug aus BGH, 22.06.2011 - 2 StR 580/10
    Mit dieser Auslegung, nach der allein das Gefährdungspotential der in Rede stehenden Tätigkeit geeignet ist, die strafbewehrte Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz auszulösen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03, NJW-RR 2004, 705 - "Geistheiler"; Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02, NJW 2004, 2890 - "Wunderheiler"), soll deren Gesetzeszweck Rechnung getragen werden, der Bevölkerung einen ausreichenden Schutz gegenüber Gesundheitsgefährdungen durch Unberufene zu geben (vgl. zum Schutzzweck des Heilpraktikergesetzes auch BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84, 1 BvR 1166/85, BVerfGE 78, 179, 194; BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02, aaO).

    Weiterhin hat die Strafkammer Psychotherapie zutreffend als Ausübung der Heilkunde i.S.v. § 1 Abs. 2 HeilprG angesehen und sich dabei auf die hierzu grundlegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. Februar 1983 - 3 C 21/82, BVerwGE 66, 367 = NJW 1984, 1414) gestützt (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84, 1 BvR 1166/85, BVerfGE 78, 179; BayObLG, NStZ 1982, 474).

  • BVerfG, 02.03.2004 - 1 BvR 784/03

    Keine Erlaubnispflicht nach dem HeilprG für "Geistheiler"

    Auszug aus BGH, 22.06.2011 - 2 StR 580/10
    Mit dieser Auslegung, nach der allein das Gefährdungspotential der in Rede stehenden Tätigkeit geeignet ist, die strafbewehrte Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz auszulösen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03, NJW-RR 2004, 705 - "Geistheiler"; Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02, NJW 2004, 2890 - "Wunderheiler"), soll deren Gesetzeszweck Rechnung getragen werden, der Bevölkerung einen ausreichenden Schutz gegenüber Gesundheitsgefährdungen durch Unberufene zu geben (vgl. zum Schutzzweck des Heilpraktikergesetzes auch BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84, 1 BvR 1166/85, BVerfGE 78, 179, 194; BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02, aaO).

    Der Einwand der Revision, dass eine Erlaubnispflicht hier unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Heilbehandlung von Geist- bzw. Wunderheilern durch Handauflegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03, NJW-RR 2004, 705 - "Geistheiler"; Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02, NJW 2004, 2890 - "Wunderheiler") unverhältnismäßig sei, da einer Gesundheitsgefahr auch durch gewerberechtliche Auflagen, die lediglich die Behandlung bestimmter, mit Gesundheitsgefahren verbundener Vorerkrankungen ausschließt, begegnet werden könne, verfängt nicht.

  • BayObLG, 10.08.1982 - RReg. 4 St 110/82
    Auszug aus BGH, 22.06.2011 - 2 StR 580/10
    Die einschränkende Auslegung des von der primären öffentlichrechtlichen Verhaltensnorm in § 1 HeilprG verwendeten Begriffs "Ausübung der Heilkunde" ist auch für die akzessorische strafrechtliche Beurteilung von Heilbehandlungsfällen nach § 5 HeilprG maßgeblich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02, aaO) und wird seit längerem auch in der Rechtsprechung der Strafgerichte vertreten (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1981 - 1 StR 220/81, NStZ 1981, 443; BayObLG, NStZ 1982, 474; NStZ-RR 2000, 381; OLG Koblenz, NStZ 1987, 468; noch offen gelassen von BGH, Urteil vom 13. September 1977 - 1 StR 389/77, NJW 1978, 599).

    Weiterhin hat die Strafkammer Psychotherapie zutreffend als Ausübung der Heilkunde i.S.v. § 1 Abs. 2 HeilprG angesehen und sich dabei auf die hierzu grundlegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. Februar 1983 - 3 C 21/82, BVerwGE 66, 367 = NJW 1984, 1414) gestützt (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84, 1 BvR 1166/85, BVerfGE 78, 179; BayObLG, NStZ 1982, 474).

  • OLG Koblenz, 16.04.1987 - 1 Ss 123/87
    Auszug aus BGH, 22.06.2011 - 2 StR 580/10
    Die einschränkende Auslegung des von der primären öffentlichrechtlichen Verhaltensnorm in § 1 HeilprG verwendeten Begriffs "Ausübung der Heilkunde" ist auch für die akzessorische strafrechtliche Beurteilung von Heilbehandlungsfällen nach § 5 HeilprG maßgeblich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02, aaO) und wird seit längerem auch in der Rechtsprechung der Strafgerichte vertreten (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1981 - 1 StR 220/81, NStZ 1981, 443; BayObLG, NStZ 1982, 474; NStZ-RR 2000, 381; OLG Koblenz, NStZ 1987, 468; noch offen gelassen von BGH, Urteil vom 13. September 1977 - 1 StR 389/77, NJW 1978, 599).
  • BVerwG, 25.06.1970 - I C 53.66

    Anwendung des § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz (HeilprG) auf Chiropraktik - Umfang

    Auszug aus BGH, 22.06.2011 - 2 StR 580/10
    Wegen der mit dem Erlaubniszwang verbundenen Beschränkung des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung dieses Begriffs geboten; danach fallen nur solche Behandlungen unter die Erlaubnispflicht, die gesundheitliche Schäden verursachen können, wobei nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein nur geringfügiges Gefahrenmoment nicht ausreicht (vgl. BVerwGE 23, 140, 146; 35, 308, 311; BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 - 3 C 28/09, NVwZ-RR 2011, 23, zur Erlaubnispflicht der Synergetik-Therapie).
  • BGH, 02.06.1981 - 1 StR 220/81

    Vorliegen einer Heilbehandlung im Sinne des Heilpraktikergesetzes durch

    Auszug aus BGH, 22.06.2011 - 2 StR 580/10
    Die einschränkende Auslegung des von der primären öffentlichrechtlichen Verhaltensnorm in § 1 HeilprG verwendeten Begriffs "Ausübung der Heilkunde" ist auch für die akzessorische strafrechtliche Beurteilung von Heilbehandlungsfällen nach § 5 HeilprG maßgeblich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02, aaO) und wird seit längerem auch in der Rechtsprechung der Strafgerichte vertreten (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1981 - 1 StR 220/81, NStZ 1981, 443; BayObLG, NStZ 1982, 474; NStZ-RR 2000, 381; OLG Koblenz, NStZ 1987, 468; noch offen gelassen von BGH, Urteil vom 13. September 1977 - 1 StR 389/77, NJW 1978, 599).
  • BGH, 12.12.2000 - 1 StR 184/00

    Holocaust-Leugnung im Internet

    Auszug aus BGH, 22.06.2011 - 2 StR 580/10
    Bei dieser Untergruppe der abstrakten Gefährdungsdelikte gehört nur eine generelle Gefährlichkeit der konkreten Tat, nicht aber der Eintritt einer konkreten Gefahr zum Tatbestand (vgl. allgemein zum Typus des potentiellen Gefährdungsdelikts BGHSt 46, 212, 218; BGH, Urteil vom 25. März 1999 - 1 StR 493/98, NJW 1999, 2129; Fischer, StGB 58. Aufl., Vor § 13 Rn. 19 mwN; s. auch zur systematischen Einordnung der Gefährdungseignung einer das Leben gefährdenden Behandlung bei § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, Fischer, aaO, § 224 Rn. 12).
  • BVerwG, 20.01.1966 - I C 73.64

    Anwendung des Heilpraktikergesetzes (HPG) - Verstoß gegen den

    Auszug aus BGH, 22.06.2011 - 2 StR 580/10
    Wegen der mit dem Erlaubniszwang verbundenen Beschränkung des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung dieses Begriffs geboten; danach fallen nur solche Behandlungen unter die Erlaubnispflicht, die gesundheitliche Schäden verursachen können, wobei nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein nur geringfügiges Gefahrenmoment nicht ausreicht (vgl. BVerwGE 23, 140, 146; 35, 308, 311; BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 - 3 C 28/09, NVwZ-RR 2011, 23, zur Erlaubnispflicht der Synergetik-Therapie).
  • BVerwG, 10.02.1983 - 3 C 21.82

    Ausübung - Heilkunde - Erlaubnispflicht - Psychotherapie

  • BGH, 13.09.1977 - 1 StR 389/77

    Vergehen gegen das Heilpraktikergesetz (HeilprG) - Strafbarkeit eines

  • BVerwG, 28.11.2002 - 3 C 44.01

    Psychologischer Psychotherapeut; Approbation als; Übergangsregelung für die

  • BGH, 25.03.1999 - 1 StR 493/98

    EG-Verordnung Nr. 3381194; Ausschließlich militärische Waren;

  • BayObLG, 29.02.2000 - 4St RR 18/00

    Tatbegriff und Handlungseinheit bei Verstößen gegen das Heilpraktikergesetz

  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2017 - 9 S 1034/15

    Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis für eine ergotherapeutische Tätigkeit

    Abgrenzungsprobleme dergestalt, ob bestimmte Behandlungen als Heilkunde zu betrachten sind und - falls ja - ob sie von einer Heilpraktikererlaubnis gedeckt sind, entstehen nicht dadurch, dass ein Ergotherapeut auch zahlreiche nicht-heilkundliche Maßnahmen praktiziert, sondern können ebenso etwa bei Physio- oder Psychotherapeuten auftreten (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2011 - 2 StR 580/10 -, NJW 2011, 3591, wonach die einschränkende Auslegung des von der primären öffentlich-rechtlichen Verhaltensnorm in § 1 HeilprG verwendeten Begriffs "Ausübung der Heilkunde" auch für die akzessorische strafrechtliche Beurteilung von Heilbehandlungsfällen nach § 5 HeilprG maßgeblich ist).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2017 - 9 S 1899/16

    Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis für eine logopädische Tätigkeit

    Abgrenzungsprobleme dergestalt, ob bestimmte Behandlungen als Heilkunde zu betrachten sind und - falls ja - ob sie von einer Heilpraktikererlaubnis gedeckt sind, entstehen nicht dadurch, dass ein Logopäde auch zahlreiche nicht-heilkundliche Maßnahmen praktiziert, sondern können ebenso etwa bei Physio- oder Psychotherapeuten auftreten (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2011 - 2 StR 580/10 -, NJW 2011, 3591, wonach die einschränkende Auslegung des von der primären öffentlich-rechtlichen Verhaltensnorm in § 1 HeilprG verwendeten Begriffs "Ausübung der Heilkunde" auch für die akzessorische strafrechtliche Beurteilung von Heilbehandlungsfällen nach § 5 HeilprG maßgeblich ist).
  • BGH, 29.04.2020 - 3 StR 547/19

    Urteil des Landgerichts Wuppertal im Fall "Shariah Police" rechtskräftig

    Eine solche Auffassung stünde im Übrigen in Widerspruch zu dem Erfordernis, dass die Gefahreignung durch das Tatgericht im Wege der Gesamtbetrachtung aller Umstände zu beurteilen ist (BGH, Urteile vom 25. März 1999 - 1 StR 493/98, NJW 1999, 2129; vom 22. Juni 2011 - 2 StR 580/10, NJW 2011, 3591 Rn. 5 f.; vom 11. Januar 2018, aaO Rn. 19 mwN).
  • AG Gießen, 12.06.2014 - 507 Cs 402 Js 6823/11

    Zur Frage der Strafbarkeit eines Wunderheilers

    Bei dem Straftatbestand des § 5 HeilprG handelt es sich um ein potentielles Gefährdungsdelikt, bei dem nur eine generelle Gefährlichkeit der konkreten Tat, nicht aber der Eintritt einer konkreten Gefahr zum Tatbestand gehört." (BGH NJW 2011, 3591.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2012 - 13 A 668/09

    Beantragung einer auf Physiotherapie beschränkten Erlaubnis nach dem HeilprG

    Gemessen an den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts in der o. a. Entscheidung, der jeweilige Antragsteller müsse nachweisen, dass er ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit als Physiotherapeut gegenüber der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen besitze und ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf die einschlägigen Krankheitsbilder habe, und außerdem, dass Kenntnisse in Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde vorhanden seien, ist der Schluss gerechtfertigt, dass bei Erteilung einer beschränkten Heilpraktikererlaubnis an die Klägerin keine nicht hinnehmbaren Gesundheitsgefährdungen für die Bevölkerung im Sinne eines nicht nur geringfügigen (abstrakten) Gefahrenmoments, vgl. dazu u. a. BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - 2 StR 580/10 -, MedR 2012 256, m. w. N.
  • VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 16.1500

    Untersagung der Ausübung der Heilkunde

    Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei § 5 HeilPrG um ein potentielles Gefährdungsdelikt handelt, zu dessen Verwirklichung es ausreiche, dass die unerlaubte Heilbehandlung bei genereller Betrachtung der konkreten Tatumstände gefahrgeeignet sein kann (BGH, U.v. 22.6.2011 - 2 StR 580/10 - juris).

    Nach § 5 HeilPrG wird derjenige, der ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 HeilPrG zu besitzen, die Heilkunde ausübt, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (s. hierzu BGH, U.v. 22.6.2011 - 2 StR 580/10 - NJW 2011, 3591).

  • VG Augsburg, 09.01.2017 - Au 2 S 16.1501

    Untersagung der Fortsetzung des Verfahrens der Kryolipolyse

    Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei § 5 HeilPrG um ein potentielles Gefährdungsdelikt handelt, zu dessen Verwirklichung es ausreicht, dass die unerlaubte Heilbehandlung bei genereller Betrachtung der konkreten Tatumstände gefahrgeeignet sein kann (BGH, U.v. 22.6.2011 - 2 StR 580/10 - juris).
  • VG Düsseldorf, 26.06.2013 - 7 K 1637/12

    Anspruch auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der

    OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2012 - 13 A 668/09 -juris Rz.: 28f unter Berufung auf BGH, Urteil vom 22. Juni 2011, - 2 StR 580/10 -, juris.
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