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   BGH, 22.04.1998 - X ZB 19/97   

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https://dejure.org/1998,1169
BGH, 22.04.1998 - X ZB 19/97 (https://dejure.org/1998,1169)
BGH, Entscheidung vom 22.04.1998 - X ZB 19/97 (https://dejure.org/1998,1169)
BGH, Entscheidung vom 22. April 1998 - X ZB 19/97 (https://dejure.org/1998,1169)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG (1981) § 60 Abs. 1
    "Informationsträger"; Rechtsfolgen der Teilung eines Patents im Einspruchsbeschwerdeverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 1117 (Ls.)
  • NJW-RR 1999, 46
  • GRUR 1999, 148
  • Mitt. 1998, 422
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.09.1997 - X ZB 14/96

    "Textdatenwiedergabe"; Voraussetzungen der Teilung einer Patentanmeldung

    Auszug aus BGH, 22.04.1998 - X ZB 19/97
    In seiner Entscheidung "Textdatenwiedergabe" (Sen.Beschl. v. 23.9.1997 - X ZB 14/96, Mitt. 1998, 15, 17) hat er erkannt, daß sich die Entscheidungskompetenz des Bundespatentgerichts, wenn die Teilung im Erteilungsbeschwerdeverfahren vorgenommen wird, ähnlich wie bei einer Ausscheidung auch auf den abgetrennten Teil der Anmeldung erstreckt, weil mit der Beschwerde auch der Gegenstand der Teilanmeldung in der Beschwerdeinstanz angefallen ist.

    Erst am Ende des Prüfungsverfahrens - und nicht schon bei Abgabe der Teilungserklärung - muß (und kann) daher der genaue Inhalt der Trennanmeldung feststehen (Sen.Beschl. v. 23.9.1997 - X ZB 14/96, Mitt. 1998, 15, 17 - Textdatenwiedergabe).

  • BGH, 12.10.1989 - X ZB 12/89

    Abänderung eines auf einen Hilfsantrag erteilten Patents bei Anfechtung der

    Auszug aus BGH, 22.04.1998 - X ZB 19/97
    Im vorliegenden Verfahren hat es mit der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses daher sein Bewenden (vgl. Sen.Beschl. v. 12.10.1989 - X ZB 12/89, GRUR 1990, 109, 110 - Weihnachtsbrief).
  • BGH, 05.03.1996 - X ZB 13/92

    "Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem"; Voraussetzungen der Teilung eines

    Auszug aus BGH, 22.04.1998 - X ZB 19/97
    Eine abschließend rechtsgestaltende Wirkung entfaltet die Teilungserklärung nur im Hinblick auf den Gegenstand des Stammpatents und damit den Gegenstand des Einspruchsverfahrens (Sen.Beschl. v. 5.3.1996 - X ZB 13/92, GRUR 1996, 747, 751 - Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem).
  • BGH, 10.01.1995 - X ZB 11/92

    "Aluminum-Trihydroxid"; Einreichung der Vollmacht des Patentanwalts;

    Auszug aus BGH, 22.04.1998 - X ZB 19/97
    Der mögliche Prozeßstoff des Einspruchs- und des Einspruchsbeschwerdeverfahrens als eines selbständigen Rechtsbehelfsverfahrens gegen ein erteiltes Patent (vgl. Sen.Beschl. v. 10.01.1995 - X ZB 11/92, GRUR 1995, 333, 336 - Aluminium-Trihydroxid) nach §§ 59 Abs. 1 Satz 3, 61 Abs. 1 PatG ist von vornherein darauf beschränkt, ob das angegriffene Patent aus den in § 21 Abs. 1 PatG genannten Gründen zu widerrufen ist.
  • BGH, 30.09.2002 - X ZB 18/01

    "Sammelhefter" - Wirksame Teilung eines Patents

    Nur wenn eine Teilung in diesem Sinne vorliegt, d.h. mit der Teilungserklärung tatsächlich ein in und durch diese Erklärung bestimmter Teil des einspruchsbefangenen Patents abgespalten wird, soll mit der Trennanmeldung im übrigen im Sinne der Rechtsprechung (BGHZ 115, 234 - Straßenkehrmaschine; Sen.Beschl. v. 22.4.1998 - X ZB 19/97, GRUR 1999, 148, 150 - Informationsträger) der gesamte Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Gesamtanmeldung - auch über den abgetrennten Gegenstand hinaus - ausgeschöpft werden können.

    Andererseits könnte eine mit der Teilungserklärung verbundene Gestaltungswirkung überhaupt nur das im Ausgangsverfahren verbleibende Stammpatent betreffen, da mit der durch die Teilung entstandenen neuen Anmeldung der gesamte Offenbarungsgehalt der Ursprungsanmeldung ausgeschöpft werden kann und insoweit mithin eine Beschränkung nicht eintritt (vgl. Sen.Beschl. v. 22.4.1998 - X ZB 19/97, GRUR 1999, 148, 150 - Informationsträger; Hacker, Mitt. 1999, 1, 2).

    () Der Senat hat erwogen, ob sich die bisherigen Anforderungen an eine gegenständlich bestimmte Teilungserklärung rechtfertigen ließen, wenn der Senat an ihrer Stelle von seiner vielfach kritisch erörterten (s. nur Bauer, GRUR 1993, 376, 377 f.; van Hees, aaO, S. 245 f.; Kühnen, aaO, S. 114 ff.; Niedlich, GRUR 1995, 1; dens., GRUR 2002, 565; Schulte, aaO, § 60 Rdn. 53) Rechtsprechung abrücken würde, nach der im Verfahren der Trennanmeldung der Offenbarungsgehalt der Ursprungsanmeldung ausgeschöpft werden kann (BGHZ 115, 234 - Straßenkehrmaschine; Sen.Beschl. v. 22.4.1998 - X ZB 19/97, GRUR 1999, 148, 150 - Informationsträger).

  • BGH, 07.05.2019 - X ZB 9/18

    Abstandsberechnungsverfahren - Zuständigkeit für patentrechtliche

    a) Wird die Teilung erklärt, nachdem das Verfahren über die Anmelderbeschwerde beim Patentgericht anhängig geworden ist, liegt die Zuständigkeit für die sachliche Prüfung auch der Teilungsanmeldung grundsätzlich beim Patentgericht (BGH, Beschluss vom 23. September 1997 - X ZB 14/96, GRUR 1998, 458, 460 - Textdatenwiedergabe; Beschluss vom 22. April 1998 - X ZB 19/97, GRUR 1999, 148, 149 - Informationsträger; Beschluss vom 15. Dezember 1998 - X ZB 2/98, GRUR 1999, 574, 576 - Mehrfachsteuersystem).
  • BPatG, 01.02.2017 - 20 W (pat) 7/16

    Patentbeschwerdeverfahren - Teilanmeldung zur Stammanmeldung -

    Der Beschluss des BGH vom 22. April 1998 - X ZB 19/97 - Informationsträger sage über den Adressaten einer Teilungserklärung ebenfalls nichts aus.

    cc) Dass das BPatG in der Beschwerdeinstanz der richtige und ausschließliche Adressat für die Teilungserklärung ist, lässt sich entgegen der Ansicht der Anmelderin auch einer sachgerechten Interpretation der Entscheidung des BGH vom 22. April 1998 - X ZB 19/97 - Informationsträger entnehmen.

    Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 22. April 1998 - X ZB 19/97 - Informationsträger zwar festgestellt, dass in den Fällen, in denen die Teilungserklärung während der Anhängigkeit der Stammanmeldung in der Beschwerdeinstanz noch vor Erlass der Beschwerdeentscheidung erfolgt, das BPatG im Erteilungsbeschwerdeverfahren auch sachlich über die Teilanmeldung zu entscheiden hat (BGH a. a. O. - Informationsträger, juris Rn. 14).

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