Rechtsprechung
BGH, 22.04.1998 - X ZB 19/97 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Einspruchsbeschwerdeverfahren - Teilung des Patents - Keine Berufung des Patentgerichts zur Entscheidung über Teilanmeldung - Zuständigkeit der Prüfungsstelle
- Judicialis
PatG 1981 § 60 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
PatG (1981) § 60 Abs. 1
"Informationsträger"; Rechtsfolgen der Teilung eines Patents im Einspruchsbeschwerdeverfahren - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BPatG, 22.04.1997 - 17 W (pat) 3/97
- BGH, 22.04.1998 - X ZB 19/97
Papierfundstellen
- NJW 1999, 1117 (Ls.)
- NJW-RR 1999, 46
- GRUR 1999, 148
- Mitt. 1998, 422
Wird zitiert von ... (41) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 23.09.1997 - X ZB 14/96
"Textdatenwiedergabe"; Voraussetzungen der Teilung einer Patentanmeldung
Auszug aus BGH, 22.04.1998 - X ZB 19/97
In seiner Entscheidung "Textdatenwiedergabe" (Sen.Beschl. v. 23.9.1997 - X ZB 14/96, Mitt. 1998, 15, 17) hat er erkannt, daß sich die Entscheidungskompetenz des Bundespatentgerichts, wenn die Teilung im Erteilungsbeschwerdeverfahren vorgenommen wird, ähnlich wie bei einer Ausscheidung auch auf den abgetrennten Teil der Anmeldung erstreckt, weil mit der Beschwerde auch der Gegenstand der Teilanmeldung in der Beschwerdeinstanz angefallen ist.Erst am Ende des Prüfungsverfahrens - und nicht schon bei Abgabe der Teilungserklärung - muß (und kann) daher der genaue Inhalt der Trennanmeldung feststehen (Sen.Beschl. v. 23.9.1997 - X ZB 14/96, Mitt. 1998, 15, 17 - Textdatenwiedergabe).
- BGH, 12.10.1989 - X ZB 12/89
Abänderung eines auf einen Hilfsantrag erteilten Patents bei Anfechtung der …
Auszug aus BGH, 22.04.1998 - X ZB 19/97
Im vorliegenden Verfahren hat es mit der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses daher sein Bewenden (vgl. Sen.Beschl. v. 12.10.1989 - X ZB 12/89, GRUR 1990, 109, 110 - Weihnachtsbrief). - BGH, 05.03.1996 - X ZB 13/92
"Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem"; Voraussetzungen der Teilung eines …
Auszug aus BGH, 22.04.1998 - X ZB 19/97
Eine abschließend rechtsgestaltende Wirkung entfaltet die Teilungserklärung nur im Hinblick auf den Gegenstand des Stammpatents und damit den Gegenstand des Einspruchsverfahrens (Sen.Beschl. v. 5.3.1996 - X ZB 13/92, GRUR 1996, 747, 751 - Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem). - BGH, 10.01.1995 - X ZB 11/92
"Aluminum-Trihydroxid"; Einreichung der Vollmacht des Patentanwalts; …
Auszug aus BGH, 22.04.1998 - X ZB 19/97
Der mögliche Prozeßstoff des Einspruchs- und des Einspruchsbeschwerdeverfahrens als eines selbständigen Rechtsbehelfsverfahrens gegen ein erteiltes Patent (vgl. Sen.Beschl. v. 10.01.1995 - X ZB 11/92, GRUR 1995, 333, 336 - Aluminium-Trihydroxid) nach §§ 59 Abs. 1 Satz 3, 61 Abs. 1 PatG ist von vornherein darauf beschränkt, ob das angegriffene Patent aus den in § 21 Abs. 1 PatG genannten Gründen zu widerrufen ist.
- BGH, 30.09.2002 - X ZB 18/01
"Sammelhefter" - Wirksame Teilung eines Patents
Nur wenn eine Teilung in diesem Sinne vorliegt, d.h. mit der Teilungserklärung tatsächlich ein in und durch diese Erklärung bestimmter Teil des einspruchsbefangenen Patents abgespalten wird, soll mit der Trennanmeldung im übrigen im Sinne der Rechtsprechung (BGHZ 115, 234 - Straßenkehrmaschine; Sen.Beschl. v. 22.4.1998 - X ZB 19/97, GRUR 1999, 148, 150 - Informationsträger) der gesamte Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Gesamtanmeldung - auch über den abgetrennten Gegenstand hinaus - ausgeschöpft werden können.Andererseits könnte eine mit der Teilungserklärung verbundene Gestaltungswirkung überhaupt nur das im Ausgangsverfahren verbleibende Stammpatent betreffen, da mit der durch die Teilung entstandenen neuen Anmeldung der gesamte Offenbarungsgehalt der Ursprungsanmeldung ausgeschöpft werden kann und insoweit mithin eine Beschränkung nicht eintritt (vgl. Sen.Beschl. v. 22.4.1998 - X ZB 19/97, GRUR 1999, 148, 150 - Informationsträger; Hacker, Mitt. 1999, 1, 2).
() Der Senat hat erwogen, ob sich die bisherigen Anforderungen an eine gegenständlich bestimmte Teilungserklärung rechtfertigen ließen, wenn der Senat an ihrer Stelle von seiner vielfach kritisch erörterten (s. nur Bauer, GRUR 1993, 376, 377 f.;… van Hees, aaO, S. 245 f.;… Kühnen, aaO, S. 114 ff.; Niedlich, GRUR 1995, 1; dens., GRUR 2002, 565;… Schulte, aaO, § 60 Rdn. 53) Rechtsprechung abrücken würde, nach der im Verfahren der Trennanmeldung der Offenbarungsgehalt der Ursprungsanmeldung ausgeschöpft werden kann (BGHZ 115, 234 - Straßenkehrmaschine; Sen.Beschl. v. 22.4.1998 - X ZB 19/97, GRUR 1999, 148, 150 - Informationsträger).
- BGH, 07.05.2019 - X ZB 9/18
Abstandsberechnungsverfahren - Zuständigkeit für patentrechtliche …
a) Wird die Teilung erklärt, nachdem das Verfahren über die Anmelderbeschwerde beim Patentgericht anhängig geworden ist, liegt die Zuständigkeit für die sachliche Prüfung auch der Teilungsanmeldung grundsätzlich beim Patentgericht (BGH, Beschluss vom 23. September 1997 - X ZB 14/96, GRUR 1998, 458, 460 - Textdatenwiedergabe; Beschluss vom 22. April 1998 - X ZB 19/97, GRUR 1999, 148, 149 - Informationsträger; Beschluss vom 15. Dezember 1998 - X ZB 2/98, GRUR 1999, 574, 576 - Mehrfachsteuersystem). - BPatG, 01.02.2017 - 20 W (pat) 7/16
Patentbeschwerdeverfahren - Teilanmeldung zur Stammanmeldung - …
Der Beschluss des BGH vom 22. April 1998 - X ZB 19/97 - Informationsträger sage über den Adressaten einer Teilungserklärung ebenfalls nichts aus.cc) Dass das BPatG in der Beschwerdeinstanz der richtige und ausschließliche Adressat für die Teilungserklärung ist, lässt sich entgegen der Ansicht der Anmelderin auch einer sachgerechten Interpretation der Entscheidung des BGH vom 22. April 1998 - X ZB 19/97 - Informationsträger entnehmen.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 22. April 1998 - X ZB 19/97 - Informationsträger zwar festgestellt, dass in den Fällen, in denen die Teilungserklärung während der Anhängigkeit der Stammanmeldung in der Beschwerdeinstanz noch vor Erlass der Beschwerdeentscheidung erfolgt, das BPatG im Erteilungsbeschwerdeverfahren auch sachlich über die Teilanmeldung zu entscheiden hat (BGH a. a. O. - Informationsträger, juris Rn. 14).
- BGH, 29.04.2003 - X ZB 4/01
"Basisstation"; Gerichtliches Verfahren nach Teilung eines Patents
bb) Der Senat hat in seiner Rechtsprechung (Sen.Beschl. v. 5.3.1996 - X ZR 13/92, GRUR 1996, 747 - Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem; Sen.Beschl. v. 22.4.1998 - X ZB 19/97, GRUR 1999, 148, 150 - Informationsträger; Sen.Beschl. v. 3.12.1998 - X ZB 17/97, GRUR 1999, 485, 486 - Kupplungsvorrichtung; BGHZ 133, 18, 21 - Informationssignal; Sen.Beschl. v. 28.3.2000 - X ZB 36/98, GRUR 2000, 688 - Graustufenbild) im wesentlichen darauf abgestellt, daß eine Teilung schon begrifflich voraussetze, daß der zu teilende Gegenstand in mindestens zwei Teile aufgespalten werde. - BPatG, 26.02.2003 - 20 W (pat) 46/01 Mit der Teilungserklärung ist für die Behandlung der entstehenden Teilanmeldung die Prüfungsstelle des Patentamts zuständig (BGH GRUR 1999, 148, III.1.d - Informationsträger).
Denn schon bislang entfaltete eine Teilungserklärung keine gegenständliche Gestaltungswirkung, da mit der Teilanmeldung der gesamte Offenbarungsgehalt der Ursprungsanmeldung ausgeschöpft werden kann (BGH GRUR 1992, 38 - Straßenkehrmaschine, GRUR 1999, 148 - Informationsträger) und insoweit mithin eine gegenständliche Beschränkung nicht eintritt.
- BPatG, 18.11.2004 - 20 W (pat) 46/04
Wirksamkeit der Erklärung der Teilung einer Anmeldung nach Verkündung der …
Während für die Behandlung einer im Wege der Teilung des Patents im Einspruchsbeschwerdeverfahren entstehenden Teilanmeldung von einer originären Zuständigkeit der Prüfungsstelle des Patentamts auszugehen ist (BGH GRUR 1999, 148, III.1.d Informationsträger), soll im Falle der Teilung der Anmeldung im Beschwerdeverfahren die Teilanmeldung vor dem Bundespatentgericht anhängig bleiben und das Beschwerdegericht über den Gegenstand der Teilanmeldung zu entscheiden haben (ständige Rechtsprechung, bislang auch des beschließenden Senats;… vergl. BGH aaO, III.1.b unter Hinweis auf die amtl. Begründung z. GPatG Bl.f.PMZ 1979, 284).Die Bearbeitung der Teilanmeldung ist daher durch die Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts durchzuführen, von deren originären Zuständigkeit für das Prüfungsverfahren (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 PatG) auszugehen ist (BGH GRUR 1999, 148 III.1.d Informationsträger).
- BPatG, 12.06.2018 - 19 W (pat) 33/17
(Patentbeschwerdeverfahren - "Verfahren und System zur Abstandsberechnung" - …
So hat sich das Wesen der Teilungserklärung als einer lediglich auf das Erteilungsverfahren in seiner jeweiligen (Tatsachen-)Instanz einwirkenden Verfahrenshandlung ohne materiell-rechtlichen Erklärungsgehalt in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (i. W. BGH), der seine frühere Rechtsprechung zum gegenständlichen Teilungsbegriff de facto aufgegeben hat, herausgebildet (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 1997 - X ZB 14/96 - Ziff. II. 2. b), GRUR 1998, 458 - Textdatenwiedergabe; BGH, Beschluss vom 22. April 1998 - X ZB 19/97, Ziff. IV. 1, GRUR 1999, 148 - Informationsträger). - BPatG, 20.11.2002 - 20 W (pat) 15/01
Folgen der Teilung des Patents - Schwebezustand
Mit der Teilungserklärung ist für die Behandlung der entstehenden Teilanmeldung die Prüfungsstelle des Patentamts zuständig (BGH GRUR 1999, 148, III.1.d - Informationsträger).Eine mit der Teilungserklärung verbundene Gestaltungswirkung hinsichtlich der durch die Teilung entstandenen neuen Anmeldung besteht nicht, da der gesamte Offenbarungsgehalt der Ursprungsanmeldung ausgeschöpft werden kann (BGH GRUR 1992, 38 - Straßenkehrmaschine, GRUR 1999, 148 - Informationsträger) und insoweit mithin eine gegenständliche Beschränkung nicht eintritt.
- BPatG, 25.01.2001 - 34 W (pat) 22/98 Da sämtliche Unterlagen wie auch die Gebührenzahlung zuständigkeitshalber an das Deutsche Patentamt gegangen waren (BGH GRUR 1999, 148, 150 - Informationsträger) und nie zu den Gerichtsakten gelangt sind, gab es für den 11. Senat keinen Anhalt für Fehler, die zum Eintritt der Nichtabgabefiktion führen.
Denn eine solche Entscheidung wäre für das Verfahren der Teilanmeldung nicht präjudiziell (BGH GRUR 1999, 148, 150 - Informationsträger;… Kühnen, a.a.O., S. 108;… Hacker, a.a.O., S. 10).
- BPatG, 03.02.2015 - 4 Ni 36/13
Brustpumpe - Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Brustpumpe (europäisches …
Auch zum nationalen Recht und der durch Teilungserklärung hervorgegangenen Teilanmeldung, welche gleichfalls zu einer abgespaltenen, formal selbständigen Anmeldung führt, wird in der wortgleichen Fassung des § 21 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 PatG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Beleg dafür gesehen, dass auch insoweit für die Beurteilung einer unzulässigen Erweiterung des aus einer Teilanmeldung hervorgegangenen Patentgegenstandes allein der Offenbarungsgehalt der Stammanmeldung maßgeblich ist (GRUR 1992, 38 - Straßenkehrmaschine; GRUR 1999, 148 - Informationsträger; zu gestuften Teilungen bzw. zur Kette von Teilanmeldungen G1/06 = ABL. 2008, 307; Melullis GRUR 2001, 971). - BPatG, 01.07.2004 - 20 W (pat) 45/02
- BGH, 21.07.2011 - X ZR 7/09
Anmeldung eines Patents für eine Spindelanordnung für eine Werkzeugmaschine zur …
- BGH, 18.07.2000 - X ZB 1/00
Ausweiskarte; Ausschluß eines Richters am Bundespatentgericht wegen Mitwirkung an …
- BGH, 03.12.1998 - X ZB 17/97
Kupplungsvorrichtung
- BPatG, 17.07.2003 - 23 W (pat) 701/02
- BPatG, 14.07.2003 - 11 W (pat) 305/02
- BPatG, 13.07.2000 - 6 W (pat) 33/98
- BPatG, 12.12.2005 - 15 W (pat) 362/03
Widerruf eines Patentes im Wege des Einspruchverfahrens; Zuständigkeit des …
- BPatG, 08.05.2006 - 15 W (pat) 351/04
- BPatG, 04.10.2017 - 19 W (pat) 31/17
Patentbeschwerdeverfahren - zur Ersatzzustellung durch Einlegen in einen …
- BPatG, 25.07.2016 - 17 W (pat) 11/13
Patentbeschwerdeverfahren - "Vorrichtung und Verfahren zur Bestimmung der …
- BPatG, 29.10.2018 - 17 W (pat) 32/18
Patentbeschwerdeverfahren - Teilanmeldung - "Vorrichtungen, Verfahren und Systeme …
- BPatG, 19.04.2017 - 17 W (pat) 49/14
Kriterien zur Begründung der Zuständigkeit des DPMA für die Teilanmeldung aus …
- BPatG, 17.11.2005 - 10 W (pat) 1/03
- BPatG, 28.09.2009 - 19 W (pat) 82/08
- BPatG, 09.01.2009 - 17 W (pat) 20/08
- BPatG, 06.03.2006 - 15 W (pat) 357/03
- BPatG, 23.05.2005 - 15 W (pat) 350/03
- BPatG, 20.04.2004 - 14 W (pat) 703/03
- BPatG, 27.11.2003 - 21 W (pat) 24/01
- BPatG, 17.09.2003 - 20 W (pat) 19/02
- BPatG, 11.09.2003 - 21 W (pat) 9/02
- BPatG, 18.03.2003 - 21 W (pat) 35/02
- BPatG, 13.03.2003 - 21 W (pat) 44/01
- BPatG, 11.04.2000 - 23 W (pat) 36/99
- BPatG, 12.01.2000 - 19 W (pat) 11/99
- BPatG, 11.02.2021 - 7 W (pat) 7/20
- BPatG, 03.12.2012 - 20 W (pat) 41/07
- BPatG, 12.10.2009 - 19 W (pat) 21/06
- BPatG, 07.12.2009 - 19 W (pat) 34/06
- BPatG, 22.11.2002 - 14 W (pat) 702/02