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   BayObLG, 06.12.1990 - BReg. 2 Z 147/90   

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BayObLG, 06.12.1990 - BReg. 2 Z 147/90 (https://dejure.org/1990,9676)
BayObLG, Entscheidung vom 06.12.1990 - BReg. 2 Z 147/90 (https://dejure.org/1990,9676)
BayObLG, Entscheidung vom 06. Dezember 1990 - BReg. 2 Z 147/90 (https://dejure.org/1990,9676)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MittBayNot 1991, 78
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.06.1957 - V ZB 6/57

    Widerspruch gegen Vormerkung

    Auszug aus BayObLG, 06.12.1990 - BReg. 2 Z 147/90
    Die Beschränkung des § 71 Abs. 2 GBO gilt nur für Eintragungen, die am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teilnehmen und die Grundlage eines gutgläubigen Erwerbs sein können; bei einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ist dies, da sie nicht übertragbar ist ( § 1092 Abs. 1 Satz 1 BGB ), grundsätzlich nicht der Fall ( BGHZ 25, 16 /22; …
  • OLG Hamm, 07.03.2006 - 15 W 99/05

    Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Löschung einer Vormerkung

    Beschwerdeberechtigt ist in diesem Fall derjenige, gegen dessen im Grundbuch verlautbarte Rechtsstellung sich der Widerspruch richtet (BayObLGZ 1986, 294, 296; MittBayNot 1991, 78).
  • OLG Hamm, 13.09.2007 - 15 W 298/07

    Trotz Pfändung des Anwartschaftsrechts auf Rückauflassung durch den

    Bei der Eintragung eines Amtswiderspruchs trifft dies auf denjenigen zu, gegen dessen im Grundbuch verlautbarte Rechtsstellung sich der Widerspruch richtet (BayObLGZ 1986, 294, 296 f.; MittBayNot 1991, 78; Budde, a.a.O., § 71, Rdnr. 74).
  • BayObLG, 09.02.2005 - 2Z BR 211/04

    Verfahrenserledigung durch Löschung der Eigentumsvormerkung nach Zuschlag in

    Die Weiterführung des Verfahrens ergibt keinen Sinn mehr, weil eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann (BayObLG MittBayNot 1991, 78; Budde in Bauer/v. Oefele § 77 Rn. 5).
  • BayObLG, 15.10.1998 - 2Z BR 42/98

    Änderung der Gemeinschaftsordnung nach Eintragung einer Auflassungsvormerkung für

    Die Beteiligte zu 1 hat nur einen schuldrechtlichen Anspruch; daraus ergibt sich für die begehrten Eintragungen weder ein Antrags- noch ein Beschwerderecht, auch wenn eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist (vgl. BayObLGZ 1987, 231/235 f. m.w.N.; BayObLG MittBayNot 1991, 78; OLG Frankfurt FGPrax 1996, 208 f.; Staudinger/Gursky Rn. 51, MünchKomm/Wacke BGB 3. Aufl. Rn. 9, jeweils zu § 894; Demharter Rn. 69, Meikel/Streck Rn. 119, jeweils zu § 71).
  • BayObLG, 04.03.2004 - 2Z BR 31/04

    Kellerrecht als persönliche Dienstbarkeit - Beschwerdebefugnis bei

    Ebenso hätte sich ein Dritter, an den die Beteiligte zu 2 nach Eintragung des Amtswiderspruchs den Anspruch und die Vormerkung abgetreten hätte, darauf verlassen können und berufen dürfen, dass der Buchstand im Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung zu seinen Lasten nicht mehr verändert werden kann (BayObLG MittBayNot 1991, 78 f.).
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