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   BayObLG, 06.04.1994 - 3Z BR 48/94   

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BayObLG, 06.04.1994 - 3Z BR 48/94 (https://dejure.org/1994,11662)
BayObLG, Entscheidung vom 06.04.1994 - 3Z BR 48/94 (https://dejure.org/1994,11662)
BayObLG, Entscheidung vom 06. April 1994 - 3Z BR 48/94 (https://dejure.org/1994,11662)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BayObLGZ 1994 Nr. 22
  • BayObLGZ 1994, 110
  • MittBayNot 1994, 359
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 22.02.2024 - V ZB 65/22

    Der Notar beurkundete auf Antrag der Antragstellerin den Vertrag zur Übergabe

    Die Übergabe eines auch weiterhin dauerhaft an einen Dritten verpachteten landwirtschaftlichen Betriebs begründete wegen der bloßen theoretischen Möglichkeit, irgendwann den Betrieb selbst zu führen, nicht die Voraussetzungen der Privilegierung nach § 19 Abs. 4 KostO (vgl. BayObLGZ 1994, 110; für das neue Recht: OLG Hamm, RNotZ 2016, 696).

    In derartigen Fällen fehlte es bereits nach alter Rechtslage an den Voraussetzungen einer Kostenprivilegierung, da die Hofübergabe nicht der Fortführung des Betriebs diente (vgl. BayObLG, MittBayNot 1994, 359).

  • OLG Nürnberg, 01.02.2017 - 8 W 2148/16

    Landwirtschaftliches Kostenprivileg bei familieninterner Verpachtung des

    Die Entscheidung des Senats in BayObLGZ 1994, 110 kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass die schenkungsweise Überlassung eines auch weiterhin an Dritte verpachteten landwirtschaftlichen Betriebes die Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes i. S. des § 19 Abs. 4 KostO nicht betrifft (vgl. auch Faßbender Das Kostenprivileg der Landwirtschaft S. 237 Stichwort "verpachtete Betriebe").
  • OLG Oldenburg, 26.01.2016 - 10 W 22/15

    Geschäftswert für die Löschung des Hofvermerks

    Die Vorschrift ist als Ausnahmetatbestand eng auszulegen (vgl. BayObLGZ 1994, 110; Hartmann, KostenG, 45. Aufl., § 48 GNotKG Rn. 1).
  • OLG München, 28.01.2010 - 31 Wx 59/09

    Ergänzungspflegschaft: Grundvoraussetzung für die Gebührenprivilegierung zur

    § 19 Abs. 4 KostO privilegiert hingegen nicht generell ein Rechtsgeschäft über landwirtschaftlichen Grundbesitz (BayObLGZ 1994, 110/112) bzw. Tätigkeiten, die auf landwirtschaftlichen Grundbesitz bezogen sind.

    Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Anwendung der Privilegierung im Sinne des § 19 Abs. 4 KostO voraussetzt, dass der Betrieb von einer an dem privilegierten Geschäft beteiligten Person in eigener Verantwortung oder zumindest unter seiner fachlichen Oberaufsicht fortgeführt wird (vgl. BayObLGZ 1994, 110/112; 2001, 140/143).

    Die bloße theoretische Möglichkeit, irgendwann den Betrieb i.S.d. § 19 Abs. 4 KostO selbst zu führen, begründet die Voraussetzungen der Privilegierung nicht (BayObLGZ 1994, 110/122).

  • BayObLG, 23.05.2001 - 3Z BR 54/01

    Einbringung eines landwirtschaftlichen Betriebs zur Nutzung in eine

    Denn die Anwendung dieser Vorschrift setzt außerdem, wie aus der Formulierung des Gesetzgebers ("oder die Fortführung des Betriebs in sonstiger weise") zu erkennen ist, auch bei der Überlassung durch Übergabevertrag voraus, dass diese der Betriebsfortführung durch den Erwerber dient (vgl. BayObLGZ 1994, 110/111 m.w.N.; Göttlich/Mümmler KostO 14. Aufl. S. 505).

    Der überlassene Betrieb muss hierbei nicht nur objektiv fortführbar sein, vielmehr muss auch beabsichtigt sein, dass er durch den Erwerber in eigener Verantwortung oder zumindest unter seiner fachlichen Oberaufsicht fortgeführt wird (BayObLGZ 1994, 110/112).

    So hat der Senat die Anwendung des § 19 Abs. 4 KostO abgelehnt, wenn der Betrieb zur Zeit des Abschlusses des Überlassungsvertrags verpachtet ist und von dem Pächter unverändert fortgeführt wird, so dass der Überlassungsvertrag die Fortführung des Betriebes nicht berührt (vgl. BayObLGZ 1994, 110).

  • OLG München, 06.06.2006 - 32 Wx 74/06

    Notarkosten bei Übernahme eine landwirtschaftlichen Betriebs - Ermittlungen zur

    Richtig ist auch, dass auf Dauer verpachtete Flächen dem landwirtschaftlichen Betrieb nicht zur Verfügung stehen und daher der Privilegierung des § 19 Abs. 4 KostO (BayObLGZ 1994, 110 = MittBayNot 1994, 359) nicht unterliegen.

    bb) Maßgeblich für die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts war jedoch (BayObLGZ 1994, 110/112), dass die Fortführung des Betriebes der Erwerberin weder möglich noch von ihr beabsichtigt war.

  • OLG München, 24.10.2005 - 32 Wx 97/05

    Kostenrechtliche Privilegierung landwirtschaftlicher Betriebe - ausreichende

    Dem Landgericht ist zwar zuzugeben, dass die Privilegierung des § 19 Abs. 4 KostO davon abhängig ist, dass sämtliche in ihm aufgeführte Beispiele der Überlassung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Fortführung dieses Betriebes dienen und deshalb die Überlassung eines auch weiterhin an Dritte verpachteten landwirtschaftlichen Betriebes die Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes i.S. des § 19 Abs. 4 KostO nicht betrifft (BayObLGZ 1994, 110 = MittBayNot 1994, 359).

    Maßgeblich für die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts war jedoch (BayObLGZ 1994, 110/112), dass die Fortführung des Betriebes der Erwerberin weder möglich noch von ihr beabsichtigt war.

  • BayObLG, 30.07.1997 - 3Z BR 71/97

    Kostenprivileg bei Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebs trotz

    Das Bayerische Oberste Landesgericht habe hierzu in seiner Entscheidung in MittBayNot 1994, 359 ausgeführt, daß dann wenn der übergebene landwirtschaftliche Betrieb zur Zeit des Abschlusses des Überlassungsvertrags verpachtet sei und diese Pachtverhältnisse unverändert weiter bestehen blieben, die Fortführung des Betriebes, welche weiterhin von dem Pächter erfolge, vom Überlassungsvertrag nicht berührt werde.

    Die von der Notarkasse zitierte Entscheidung des Senats in BayObLGZ 1994, 110 (= MittBayNot 1994, 359) kommt deshalb zu dem Ergebnis, daß die schenkweise Überlassung eines auch weiterhin an Dritte verpachteten landwirtschaftlichen Betriebes die Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes i.S. des § 19 Abs. 4 KostO nicht betrifft.

  • OLG Frankfurt, 22.07.2009 - 20 W 328/07

    Kostenprivilegierung nach § 19 IV und § 62 II KostO

    Demgegenüber kommt der zweiten Alternative "oder die Fortführung des Betriebes in sonstiger Weise...betrifft", keine eigenständige Bedeutung zu, sondern soll nur zum Ausdruck bringen, dass die Aufzählung der Rechtsgeschäfte in der ersten Alternative nicht abschließend ist (BT-Drucksache 11/2343, S. 7 und 8; BayObLGZ 1994, 110/111 m. w. H.).
  • BayObLG, 20.05.1998 - 3Z BR 445/97

    Privilegierung des § 19 Abs. 4 KostO bei der Übergabe eines landwirtschaftlichen

    Die Entscheidung des Senats in BayObLGZ 1994, 110 MittBayNot 1994, 359) kommt deshalb zu dem Ergebnis, daß die schenkweise Überlassung eines auch weiterhin an Dritte verpachteten landwirtschaftlichen Betriebes die Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes i.S. des § 19 Abs. 4 KostO nicht betrifft (vgl. auch Faßbender Das Kostenprivileg der Landwirtschaft S.237 Stichwort "verpachtete Betriebe").
  • BayObLG, 03.09.1997 - 3Z BR 98/97

    Kostenprivileg bei gemeinschaftlicher Fortführung eines landwirtschaftlichen

  • BayObLG, 22.01.1997 - 3Z BR 222/96

    Bewertung eines Grundbesitzes durch einen Notar; Kostenberechnung für eine

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