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Rechtsprechung
   BFH, 27.11.1996 - X R 92/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,37
BFH, 27.11.1996 - X R 92/92 (https://dejure.org/1996,37)
BFH, Entscheidung vom 27.11.1996 - X R 92/92 (https://dejure.org/1996,37)
BFH, Entscheidung vom 27. November 1996 - X R 92/92 (https://dejure.org/1996,37)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einkommenssteuerbegünstigung; wirtschaftliches Eigentum bei Bebauung fremden Grundstücks

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Wohnungsbauförderung bei wirtschaftlichem Eigentum

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10e Abs 1, EStG § 10e Abs 7, AO 1977 § 39 Abs 2 Nr 1
    Wirtschaftliches Eigentum; Wohneigentumsförderung; Zurechnung

Papierfundstellen

  • BFHE 182, 104
  • NJW 1998, 263 (Ls.)
  • BB 1997, 1133
  • BB 1997, 618
  • DB 1997, 806
  • DB 1997, 808
  • BStBl II 1998, 97
  • MittBayNot 1997, 314
 
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Wird zitiert von ... (114)Neu Zitiert selbst (25)

  • BFH, 21.05.1992 - X R 61/91

    Begünstigung von Wohnungen gem. § 10e EStG

    Auszug aus BFH, 27.11.1996 - X R 92/92
    Errichtet der Steuerpflichtige auf eigene Kosten auf einem fremden Grundstück mit Zustimmung des Eigentümers ein Haus für eigene Wohnzwecke und steht ihm aufgrund eindeutiger, vor Bebauung getroffener Vereinbarung ein Nutzungsrecht für die voraussichtliche Nutzungsdauer des Gebäudes zu, kann er als dessen wirtschaftlicher Eigentümer (§ 39 AO 1977) zur Inanspruchnahme der Begünstigung nach § 10e Abs. 1 EStG berechtigt sein (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 21. Mai 1992 X R 61/91, BFHE 168, 261, BStBl II 1992, 944).

    Wegen des auch im Bereich der Förderung des Wohneigentums geltenden Vorranges des wirtschaftlichen vor dem zivilrechtlichen Eigentum (§ 39 AO 1977) ist in Fällen, in denen zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum nicht übereinstimmen, der wirtschaftliche Eigentümer zur Inanspruchnahme der Abzugsbeträge befugt (Senatsurteil vom 21. Mai 1992 X R 61/91, BFHE 168, 261, BStBl II 1992, 944, m.w.N.).

    b) Eine vom zivilrechtlichen Eigentum abweichende Zuordnung von Wirtschaftsgütern im Abgabenrecht kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein anderer als der rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft ausübt und den nach bürgerlichem Recht Berechtigten (durch vertragliche Vereinbarung oder aus anderen Gründen) für die gewöhnliche Nutzungsdauer wirtschaftlich von der Einwirkung ausschließen kann (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977), so daß der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat oder kein Herausgabeanspruch besteht (vgl. BFH-Urteile vom 21. Dezember 1978 III R 20/77, BFHE 127, 423, BStBl II 1979, 466; vom 27. Februar 1991 XI R 14/87, BFHE 163, 571, BStBl II 1991, 628; vom 12. September 1991 III R 233/90, BFHE 166, 49, BStBl II 1992, 182; in BFHE 168, 261, BStBl II 1992, 944; vom 28. Juli 1993 I R 88/92, BFHE 172, 333, BStBl II 1994, 164; vom 8. Juni 1994 X R 90/92, BFH/NV 1995, 20, jeweils m.w.N.).

    Bei einander nahestehenden Personen ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich wirtschaftliches Eigentum des Nutzenden nur anzunehmen, wenn ihm aufgrund eindeutiger, d.h. überprüfbarer und im voraus getroffener Abmachungen mit dem zivilrechtlichen Eigentümer eine Stellung eingeräumt wird, aufgrund derer er diesen für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann (z.B. Senatsurteile vom 20. September 1989 X R 140/87, BFHE 158, 361, BStBl II 1990, 368; in BFHE 168, 261, 265, BStBl II 1992, 944).

    An der im Urteil in BFHE 168, 261, 264, BStBl II 1992, 944 vertretenen --nicht entscheidungserheblichen-- Auffassung, wirtschaftliches Eigentum sei auch dann zu verneinen, wenn das vereinbarte Nutzungsrecht die voraussichtliche Nutzungsdauer des Gebäudes umfaßt und der Ausgleichsanspruch des Bauenden nicht ausgeschlossen ist, hält der Senat nicht mehr fest.

  • BFH, 30.05.1984 - I R 146/81

    Immobilien-Leasing - Full-pay-out-Leasing - Vollarmortisationsvertrag -

    Auszug aus BFH, 27.11.1996 - X R 92/92
    d) Eine andere Beurteilung ist jedoch geboten, wenn der Bauende aufgrund eindeutiger im voraus getroffener und tatsächlich durchgeführter Vereinbarungen die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Sachherrschaft --unter dauerndem Ausschluß des bürgerlich-rechtlichen Eigentümers-- deswegen innehat, weil ihm allein Substanz und Ertrag des von ihm erstellten Gebäudes für dessen voraussichtliche Nutzungsdauer zustehen (BFH-Urteil vom 26. Januar 1978 V R 137/75, BFHE 124, 259, BStBl II 1978, 280; vgl. auch BFH-Urteil vom 30. Mai 1984 I R 146/81, BFHE 141, 509, BStBl II 1984, 825 unter 4. b; Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 39 AO 1977 Rz. 86).

    Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung des BFH (BFHE 141, 509, BStBl II 1984, 825), der sich im übrigen auch die Finanzverwaltung angeschlossen hat (vgl. z.B. BMF-Schreiben vom 23. Dezember 1991, BStBl I 1992, 13, Tz. 10) dem Nutzungsberechtigten (Leasing-Nehmer) ein Gebäude dann zuzurechnen, wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und die Dauer des vereinbarten Nutzungsrechts sich annähernd decken.

  • BFH, 26.01.1978 - V R 137/75

    Selbstverbrauchsteuer bei Umbau eines landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes

    Auszug aus BFH, 27.11.1996 - X R 92/92
    d) Eine andere Beurteilung ist jedoch geboten, wenn der Bauende aufgrund eindeutiger im voraus getroffener und tatsächlich durchgeführter Vereinbarungen die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Sachherrschaft --unter dauerndem Ausschluß des bürgerlich-rechtlichen Eigentümers-- deswegen innehat, weil ihm allein Substanz und Ertrag des von ihm erstellten Gebäudes für dessen voraussichtliche Nutzungsdauer zustehen (BFH-Urteil vom 26. Januar 1978 V R 137/75, BFHE 124, 259, BStBl II 1978, 280; vgl. auch BFH-Urteil vom 30. Mai 1984 I R 146/81, BFHE 141, 509, BStBl II 1984, 825 unter 4. b; Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 39 AO 1977 Rz. 86).

    Ist nach der allein für die Beurteilung wirtschaftlichen Eigentums maßgebenden voraussichtlichen Dauer des Nutzungsverhältnisses bei normalem, der gewählten Gestaltung entsprechenden Verlauf der Dinge (z.B. BFH in BFHE 124, 259, BStBl II 1978, 280; Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 39 AO 1977 Rz. 52, m.w. Rechtsprechungsnachweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. November 1995 II ZR 164/94, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1996, 458, 459) das Gebäude wirtschaftlich verbraucht, stehen Substanz und Ertrag des Gebäudes dem Nutzenden zu und der Eigentümer ist auf eine nur formale Eigentümerstellung beschränkt.

  • BFH, 20.09.1989 - X R 140/87

    Schenkweise Übertragung eines bebauten Betriebsgrundstücks unter Vorbehalt eines

    Auszug aus BFH, 27.11.1996 - X R 92/92
    Bei einander nahestehenden Personen ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich wirtschaftliches Eigentum des Nutzenden nur anzunehmen, wenn ihm aufgrund eindeutiger, d.h. überprüfbarer und im voraus getroffener Abmachungen mit dem zivilrechtlichen Eigentümer eine Stellung eingeräumt wird, aufgrund derer er diesen für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann (z.B. Senatsurteile vom 20. September 1989 X R 140/87, BFHE 158, 361, BStBl II 1990, 368; in BFHE 168, 261, 265, BStBl II 1992, 944).

    Zivilrechtliches und zugleich wirtschaftliches Eigentum des Grundstückseigentümers an dem Gebäude ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich anzunehmen, wenn dessen Errichtung dem Interesse sowohl des Bauenden wie auch dem Interesse des Grundstückseigentümers dient, der Wert des Gebäudes sich nicht innerhalb der vereinbarten Nutzungszeit verzehrt und nach Ablauf der Nutzungszeit eine neue Gestaltung der Verhältnisse möglich ist (Senatsurteil in BFHE 158, 361, 364, BStBl II 1990, 368; BFH-Urteile in BFHE 127, 423, BStBl II 1979, 466; vom 26. Juli 1983 VIII R 30/82, BFHE 139, 171, BStBl II 1983, 755).

  • BFH, 30.01.1995 - GrS 4/92

    Berücksichtigung des Angehörigen durch die unentgeltliche Nutzungsüberlassung

    Auszug aus BFH, 27.11.1996 - X R 92/92
    Diese Rechtsprechung ist durch die Entscheidung des Großen Senats vom 30. Januar 1995 GrS 4/92 (BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281) nicht überholt (vgl. Urteil des Senats vom 20. September 1995 X R 94/92, BFHE 178, 429, BStBl II 1996, 186, Ziff. 2 der Gründe).

    Das Einverständnis des Grundstückseigentümers mit den Baumaßnahmen begründet deshalb in der Regel allenfalls ein (stillschweigend oder ausdrücklich vereinbartes) obligatorisches Nutzungsrecht (vgl. Beschluß des Großen Senats in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 unter C III.1.).

  • BFH, 21.12.1978 - III R 20/77

    Grundstück - Wirtschaftliches Eigentum - Betriebsgebäude - Verfügungsmacht über

    Auszug aus BFH, 27.11.1996 - X R 92/92
    b) Eine vom zivilrechtlichen Eigentum abweichende Zuordnung von Wirtschaftsgütern im Abgabenrecht kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein anderer als der rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft ausübt und den nach bürgerlichem Recht Berechtigten (durch vertragliche Vereinbarung oder aus anderen Gründen) für die gewöhnliche Nutzungsdauer wirtschaftlich von der Einwirkung ausschließen kann (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977), so daß der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat oder kein Herausgabeanspruch besteht (vgl. BFH-Urteile vom 21. Dezember 1978 III R 20/77, BFHE 127, 423, BStBl II 1979, 466; vom 27. Februar 1991 XI R 14/87, BFHE 163, 571, BStBl II 1991, 628; vom 12. September 1991 III R 233/90, BFHE 166, 49, BStBl II 1992, 182; in BFHE 168, 261, BStBl II 1992, 944; vom 28. Juli 1993 I R 88/92, BFHE 172, 333, BStBl II 1994, 164; vom 8. Juni 1994 X R 90/92, BFH/NV 1995, 20, jeweils m.w.N.).

    Zivilrechtliches und zugleich wirtschaftliches Eigentum des Grundstückseigentümers an dem Gebäude ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich anzunehmen, wenn dessen Errichtung dem Interesse sowohl des Bauenden wie auch dem Interesse des Grundstückseigentümers dient, der Wert des Gebäudes sich nicht innerhalb der vereinbarten Nutzungszeit verzehrt und nach Ablauf der Nutzungszeit eine neue Gestaltung der Verhältnisse möglich ist (Senatsurteil in BFHE 158, 361, 364, BStBl II 1990, 368; BFH-Urteile in BFHE 127, 423, BStBl II 1979, 466; vom 26. Juli 1983 VIII R 30/82, BFHE 139, 171, BStBl II 1983, 755).

  • BGH, 06.11.1995 - II ZR 164/94

    Aktivierung des Wertes von Gebäuden in der Jahresbilanz einer KG

    Auszug aus BFH, 27.11.1996 - X R 92/92
    Ist nach der allein für die Beurteilung wirtschaftlichen Eigentums maßgebenden voraussichtlichen Dauer des Nutzungsverhältnisses bei normalem, der gewählten Gestaltung entsprechenden Verlauf der Dinge (z.B. BFH in BFHE 124, 259, BStBl II 1978, 280; Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 39 AO 1977 Rz. 52, m.w. Rechtsprechungsnachweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. November 1995 II ZR 164/94, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1996, 458, 459) das Gebäude wirtschaftlich verbraucht, stehen Substanz und Ertrag des Gebäudes dem Nutzenden zu und der Eigentümer ist auf eine nur formale Eigentümerstellung beschränkt.
  • FG Saarland, 25.06.1993 - 1 K 244/92

    Einkommensteuer; § 10e EStG bei Bau auf fremdem Grund und Boden

    Auszug aus BFH, 27.11.1996 - X R 92/92
    Der Herausgabeanspruch des Eigentümers nach Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit hat unter diesen Umständen keine wirtschaftliche Bedeutung mehr (im Ergebnis wie hier FG München, Urteil vom 27. September 1994 16 K 386/93, EFG 1995, 250; Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 10e EStG Rz. 30 und 41; vgl. auch FG Saarland, Urteil vom 25. Juni 1993 1 K 244/92, EFG 1994, 31, und FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Januar 1992 2 K 1481/91, EFG 1992, 520).
  • FG München, 27.09.1994 - 16 K 386/93
    Auszug aus BFH, 27.11.1996 - X R 92/92
    Der Herausgabeanspruch des Eigentümers nach Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit hat unter diesen Umständen keine wirtschaftliche Bedeutung mehr (im Ergebnis wie hier FG München, Urteil vom 27. September 1994 16 K 386/93, EFG 1995, 250; Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 10e EStG Rz. 30 und 41; vgl. auch FG Saarland, Urteil vom 25. Juni 1993 1 K 244/92, EFG 1994, 31, und FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Januar 1992 2 K 1481/91, EFG 1992, 520).
  • FG Rheinland-Pfalz, 14.01.1992 - 2 K 1481/91
    Auszug aus BFH, 27.11.1996 - X R 92/92
    Der Herausgabeanspruch des Eigentümers nach Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit hat unter diesen Umständen keine wirtschaftliche Bedeutung mehr (im Ergebnis wie hier FG München, Urteil vom 27. September 1994 16 K 386/93, EFG 1995, 250; Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 10e EStG Rz. 30 und 41; vgl. auch FG Saarland, Urteil vom 25. Juni 1993 1 K 244/92, EFG 1994, 31, und FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Januar 1992 2 K 1481/91, EFG 1992, 520).
  • BFH, 20.05.1988 - III R 151/86

    1. Zur Teilwertvermutung bei Anschaffung eines Wirtschaftsguts - 2. Verzicht auf

  • BFH, 26.07.1983 - VIII R 30/82

    Zeitpunkt des Zufließens von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

  • BFH, 28.08.1974 - I R 18/73

    Eigentumsanteil - Personengesellschaft - Grundstück - Übertragung - Entnahme -

  • BFH, 30.11.1984 - III R 121/83

    Stellplätze in Doppelstockgaragen als selbständige wirtschaftliche Einheit i. S.

  • BFH, 08.06.1994 - X R 90/92

    § 10 e EStG bei Miteigentum an einem Einfamilienhaus

  • BFH, 16.12.1992 - X R 15/91

    Anwendbarkeit der Grundsätze über die steuerrechtliche Behandlung von

  • BFH, 12.09.1991 - III R 233/90

    Zurechnung eines Wirtschaftsguts aufgrund eines "Miet-Kaufvertrags"

  • BFH, 08.12.1983 - IV R 20/82

    Zur AfA-Berechtigung des Vorbehaltsnießbrauchs

  • BFH, 11.12.1987 - III R 188/81

    Zur Gewinnverwirklichung bei Ausscheiden eines Nutzungsrechts an einem Gebäude

  • BFH, 13.11.1991 - I R 58/90

    Übergang des wirtschaftlichen Eigentums kann auch durch entgeltliche Einräumung

  • BFH, 27.02.1991 - XI R 14/87

    Bei Ermittlung des Veräußerungsgewinns - Abbruchkosten im Zusammenhang mit der

  • BFH, 20.02.1953 - III 9/52 U

    Wirtschaftliches Eigentum an ideellen Anteilen eines Grundstücks - Begründung von

  • BFH, 28.07.1993 - I R 88/92

    Zur Aktivierung von Mietereinbauten als selbständige Wirtschaftsgüter im

  • BFH, 20.09.1995 - X R 94/92

    § 10 e Abs. 6 EStG bei einer auf fremdem Grund und Boden errichteten Wohnung.

  • BFH, 26.02.1987 - IV R 106/83

    Steuerrechtliche Beurteilung von Sonderbetriebsvermögen einer Gesellschaft

  • FG Hessen, 10.02.2016 - 4 K 1684/14

    Anrechnung von Kapitalertragssteuer bei außerbörslichem Erwerb von Aktien vor dem

    (BFH, Urt. vom 27.11.1996, X R 92/92,BStBl II 1998, 97).
  • BFH, 18.07.2001 - X R 15/01

    Wohneigentumsförderung bei wirtschaftlichem Eigentum

    Mit dem Einspruch machte der Kläger unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. November 1996 X R 92/92 (BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97) geltend, er sei wirtschaftlicher Miteigentümer des Gebäudes, da er die Baukosten zur Hälfte getragen habe und ihm aufgrund einer Vereinbarung vor Baubeginn ein Nutzungsrecht für die voraussichtliche Nutzungsdauer des Gebäudes zugestanden habe.

    Die im BFH-Urteil in BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97 aufgestellten Voraussetzungen für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums lägen im Streitfall nicht vor.

    Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 817 veröffentlicht ist, wies die Klage unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung und das BFH-Urteil in BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97 ab.

    Wirtschaftliches Eigentum kann auch in Bezug auf ideelle Miteigentumsanteile begründet werden (Senatsurteil in BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97, m.w.N.).

    Einen wirtschaftlichen Ausschluss in diesem Sinn nimmt die Rechtsprechung an, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse kein Herausgabeanspruch besteht oder der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (vgl. die Nachweise in den Senatsurteilen in BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97, und vom 12. April 2000 X R 20/99, BFH/NV 2001, 9).

    Das beim zivilrechtlichen Eigentümer verbleibende Verfügungsrecht, insbesondere das Recht zur Belastung und Veräußerung, schließt wirtschaftliches Eigentum eines anderen nicht aus, denn entscheidend ist der wirtschaftliche Ausschluss des Eigentümers von der Einwirkung auf die Sache (vgl. BFH-Urteile vom 18. November 1970 I 133/64, BFHE 100, 516, BStBl II 1971, 133, unter III. 1., und in BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97, unter 3. d, jeweils m.w.N.).

    bb) Errichtet jemand im eigenen Namen und für eigene Rechnung auf einem fremden Grundstück ein Gebäude, ist der Grundstückseigentümer nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich zivilrechtlicher und zugleich wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes, wenn die Errichtung des Gebäudes sowohl dem Interesse des Bauenden als auch dem des Grundstückseigentümers dient, der Wert des Gebäudes sich nicht innerhalb der vereinbarten Nutzungszeit verzehrt und nach Ablauf der Nutzungszeit die Verhältnisse neu gestaltet werden können (Senatsurteil in BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97, unter 3. c, m.w.N.).

    Dagegen ist der Bauende als wirtschaftlicher Eigentümer zu beurteilen, wenn er aufgrund eindeutiger im Voraus getroffener und tatsächlich durchgeführter Vereinbarungen die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Sachherrschaft --unter dauerndem Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers-- innehat, weil ihm allein Substanz und Ertrag des Gebäudes für dessen voraussichtliche Nutzungsdauer zustehen (Senatsurteil in BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97, unter 3. d, m.w.N.).

    cc) Diese Voraussetzungen sah der Senat in einem Fall als erfüllt an, in dem die Grundstückseigentümerin ihrem damaligen Lebensgefährten und späteren Ehemann vor der (gemeinsamen) Errichtung des Gebäudes das dauernde, durch den Tod des Berechtigten nicht endende Recht eingeräumt hatte, das Gebäude für dessen "Lebensdauer", mindestens aber für 50 Jahre wie ein Miteigentümer zu nutzen (BFH-Urteil in BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97).

    Entgegen der Auffassung des FA kann aus dem Senatsurteil in BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97 nicht gefolgert werden, der auf fremdem Grund Bauende könne nur wirtschaftlicher Eigentümer sein, wenn sich der Wert des Gebäudes innerhalb der mit dem Grundstückseigentümer vereinbarten Nutzungszeit verzehre.

  • BFH, 18.07.2001 - X R 23/99

    Wohneigentumsförderung bei wirtschaftlichem Eigentum

    Mit der Revision trägt das FA vor: Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. November 1996 X R 92/92 (BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97) könne der auf fremdem Grund Bauende nur dann wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes sein, wenn sich der Wert des Gebäudes innerhalb der mit dem Grundstückseigentümer vereinbarten Nutzungszeit verzehre und deshalb der dann entstehende Herausgabeanspruch des Grundstückseigentümers wirtschaftlich wertlos sei.

    Einen wirtschaftlichen Ausschluss in diesem Sinn nimmt die Rechtsprechung an, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse kein Herausgabeanspruch besteht oder der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (vgl. die Nachweise in den Senatsurteilen in BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97, und vom 12. April 2000 X R 20/99, BFH/NV 2001, 9).

    Das beim zivilrechtlichen Eigentümer verbleibende Verfügungsrecht, insbesondere das Recht zur Belastung und Veräußerung, schließt wirtschaftliches Eigentum eines anderen nicht aus, denn entscheidend ist der wirtschaftliche Ausschluss des Eigentümers von der Einwirkung auf die Sache (vgl. BFH-Urteile vom 18. November 1970 I 133/64, BFHE 100, 516, BStBl II 1971, 133, unter III. 1., und in BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97, unter 3. d, jeweils m.w.N.).

    bb) Errichtet jemand im eigenen Namen und für eigene Rechnung auf einem fremden Grundstück ein Gebäude, ist der Grundstückseigentümer nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich zivilrechtlicher und zugleich wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes, wenn die Errichtung des Gebäudes sowohl dem Interesse des Bauenden als auch dem des Grundstückseigentümers dient, der Wert des Gebäudes sich nicht innerhalb der vereinbarten Nutzungszeit verzehrt und nach Ablauf der Nutzungszeit die Verhältnisse neu gestaltet werden können (Senatsurteil in BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97, unter 3. c, m.w.N.).

    Dagegen ist der Bauende als wirtschaftlicher Eigentümer zu beurteilen, wenn er aufgrund eindeutiger im Voraus getroffener und tatsächlich durchgeführter Vereinbarungen die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Sachherrschaft --unter dauerndem Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers-- innehat, weil ihm allein Substanz und Ertrag des Gebäudes für dessen voraussichtliche Nutzungsdauer zustehen (Senatsurteil in BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97, unter 3. d, m.w.N.).

    cc) Diese Voraussetzungen sah der Senat in einem Fall als erfüllt an, in dem die Grundstückseigentümerin ihrem damaligen Lebensgefährten und späteren Ehemann vor der (gemeinsamen) Errichtung des Gebäudes das dauernde, durch den Tod des Berechtigten nicht endende Recht eingeräumt hatte, das Gebäude für dessen "Lebensdauer", mindestens aber für 50 Jahre wie ein Miteigentümer zu nutzen (BFH-Urteil in BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97).

    Entgegen der Auffassung des FA kann aus dem Senatsurteil in BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97 nicht gefolgert werden, der auf fremdem Grund Bauende könne nur wirtschaftlicher Eigentümer sein, wenn sich der Wert des Gebäudes innerhalb der mit dem Grundstückseigentümer vereinbarten Nutzungszeit verzehre.

    An seiner Auffassung, dass ein Anspruch nach §§ 951, 812 BGB die Zurechnung eines auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäudes auf den Bauenden nicht rechtfertigt (vgl. zuletzt Senatsurteil in BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97), hält der Senat nicht mehr fest.

    Bei der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnung nach den Grundsätzen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO 1977 ist auf den "regulären Verlauf" und folglich darauf abzustellen, dass der Vertrag wie vereinbart durchgeführt wird (Senatsurteil in BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97, m.w.N.).

  • FG Brandenburg, 13.09.2000 - 2 K 479/99

    Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG für Gebäude auf fremdem Grund und Boden

    Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger insbesondere unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhof - BFH - vom 27. November 1996 (X R 92/92, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 182, 104; Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1998, 97) vor, sie seien wirtschaftliche Eigentümer des Einfamilienhauses, denn der Nutzungsvertrag sei derart ausgestaltet, dass sie, die Kläger, praktisch als Miteigentümer anzusehen seien.

    Beides sei aber in dem von den Klägern angeführten Sachverhalt in dem Urteil des BFH vom 27. November 1996 (X R 92/92, a.a.O.) der Fall gewesen, so dass die Ausführungen des BFH auf den Streitfall nicht übertragbar seien.

    Die Grundförderung nach § 10 e Abs. 1 EStG steht folglich Steuerpflichtigen zu, die eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus hergestellt oder angeschafft haben (ebenso BFH, Urteil vom 21. Mai 1992 - X R 61/91, BFHE 168, 261 ; BStBl. II 1992, 944; vom 1. Juni 1994 - X R 40/91, BFHE 174, 442 ; BStBl. II 1994, 752 [753] und vom 27. November 1996 - X R 92/92, a.a.O. [98]).

    Entscheidend ist somit, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer eine - auch rechtlich abgesicherte - Position hat, die es ihm ermöglicht, diesen dauerhaft derart von der Einwirkung auf den betreffenden Gegenstand auszuschließen, dass seinem Herausgabeanspruch bei dem für die gewählte Gestaltung typischen Verlauf zumindest tatsächlich keine nennenswerte praktische Bedeutung zukommt (so auch BFH, Urteil vom 27. November 1996 - X R 92/92, a.a.O. [98 f.]).

    Bei einander nahestehenden Personen ist grundsätzlich wirtschaftliches Eigentum des Nutzenden nur anzunehmen, wenn ihm aufgrund eindeutiger, das heißt überprüfbarer und im Voraus getroffener Abmachungen mit dem zivilrechtlichen Eigentümer eine Stellung eingeräumt wird, aufgrund derer er diesen für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, dem Nutzenden also allein Substanz und Ertrag des von ihm erstellten Gebäudes für dessen voraussichtliche Nutzungsdauer zustehen (ebenso BFH, Urteil vom 20. September 1989 - X R 140/87, BFHE 158, 361 ; BStBl. II 1990, 368 und vom 21. Mai 1992 - X R 61/91, a.a.O. [945] und Urteil vom 27. November 1996 - X R 92/92, a.a.O. [99], m.w.N.).

    Folglich kommt es nicht darauf an, ob ein dingliches Nutzungsrecht eingeräumt wurde, denn im Gegensatz zum vertraglichen Anspruch verwirklicht der dingliche Anspruch lediglich das dingliche Recht, kann sich also gegen jeden richten (so im Ergebnis auch BFH, Urteil vom 27. November 1996 - X R 92/92, a.a.O.).

    Der Herausgabeanspruch der Eigentümerinnen nach Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit hatte unter diesen Umständen keine wirtschaftliche Bedeutung mehr (ebenso BFH, Urteil vom 27. November 1996 - X R 92/92, a.a.O., m.w.N.).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des BFH vom 27. November 1996 (X R 92/92, a.a.O. [99]), denn der dortige Hinweis des BFH auf die Vererblichkeit des Nutzungsrechts bezieht sich nur auf den konkreten Sachverhalt des zu entscheidenden Falls, ohne dass der BFH hierdurch ergänzend zu den dargelegten Rechtsgrundsätzen eine weitere Voraussetzung aufgestellt hat.

    Der Senat hat die Revision im Hinblick auf die entgegenstehende Interpretation des BFH-Urteils vom 27. November 1996 (X R 92/92, a.a.O.) durch das BMF gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.

  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 30/98

    Zurechnung von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden

    Deshalb erfordert die Anwendung dieser Vorschrift die Bildung von Fallgruppen und eine wertende Zuordnung (BFH-Urteil vom 27. November 1996 X R 92/92, BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97, 98, unter 3. b der Gründe).
  • BFH, 18.07.2001 - X R 27/00

    Einkommensteuer - Grundstück - Miteigentum - Doppelhaushälfte -

    Einen wirtschaftlichen Ausschluss in diesem Sinn nimmt die Rechtsprechung an, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse kein Herausgabeanspruch besteht oder der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (vgl. die Nachweise in den Senatsurteilen vom 27. November 1996 X R 92/92, BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97, und vom 12. April 2000 X R 20/99, BFH/NV 2001, 9).

    Das beim zivilrechtlichen Eigentümer verbleibende Verfügungsrecht, insbesondere das Recht zur Belastung und Veräußerung, schließt wirtschaftliches Eigentum eines anderen nicht aus, denn entscheidend ist der wirtschaftliche Ausschluss des Eigentümers von der Einwirkung auf die Sache (vgl. BFH-Urteile vom 18. November 1970 I 133/64, BFHE 100, 516, BStBl II 1971, 133, unter III. 1., und in BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97, unter 3. d, jeweils m.w.N.).

    b) Errichtet jemand im eigenen Namen und für eigene Rechnung auf einem fremden Grundstück ein Gebäude, ist der Grundstückseigentümer nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich zivilrechtlicher und zugleich wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes, wenn die Errichtung des Gebäudes sowohl dem Interesse des Bauenden als auch dem des Grundstückseigentümers dient, der Wert des Gebäudes sich nicht innerhalb der vereinbarten Nutzungszeit verzehrt und nach Ablauf der Nutzungszeit die Verhältnisse neu gestaltet werden können (Senatsurteil in BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97, unter 3. c, m.w.N.).

    Dagegen ist der Bauende als wirtschaftlicher Eigentümer zu beurteilen, wenn er aufgrund eindeutiger im Voraus getroffener und tatsächlich durchgeführter Vereinbarungen die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Sachherrschaft --unter dauerndem Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers-- innehat, weil ihm allein Substanz und Ertrag des Gebäudes für dessen voraussichtliche Nutzungsdauer zustehen (Senatsurteil in BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97, unter 3. d, m.w.N.).

    c) Diese Voraussetzungen sah der Senat in einem Fall als erfüllt an, in dem die Grundstückseigentümerin ihrem damaligen Lebensgefährten und späteren Ehemann vor der (gemeinsamen) Errichtung des Gebäudes das dauernde, durch den Tod des Berechtigten nicht endende Recht eingeräumt hatte, das Gebäude für dessen "Lebensdauer", mindestens aber für 50 Jahre wie ein Miteigentümer zu nutzen (BFH-Urteil in BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97).

    An seiner Auffassung, dass ein Anspruch nach §§ 951, 812 BGB die Zurechnung eines auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäudes auf den Bauenden nicht rechtfertigt (vgl. zuletzt Senatsurteil in BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97), hält der Senat nicht mehr fest.

    Die Voraussetzungen, unter denen der Senat im Urteil in BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97 wirtschaftliches Eigentum des Nutzungsberechtigten angenommen hat, erfüllt die schriftliche Vereinbarung nicht.

  • BFH, 24.06.2004 - III R 50/01

    Anspruch des Nießbrauchers auf Eigenheimzulage bei Beteiligung an den

    Die Anwendung des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 erfordert deshalb nach der Rechtsprechung die Bildung von Fallgruppen und "deren wertende Zuordnung" (BFH-Urteile vom 27. November 1996 X R 92/92, BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97; vom 28. Juli 1999 X R 38/98, BFHE 190, 139, BStBl II 2000, 653, und vom 14. Mai 2002 VIII R 30/98, BFHE 199, 181, BStBl II 2002, 741).

    Der Streitfall liegt insoweit anders als der Fall des BFH-Urteils in BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97), auf das sich die Klägerin bezieht.

    Mit dem Fall der Vereinbarung der Mietzeit nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts ist die Einräumung eines Nutzungsrechts für unbestimmte Zeit nicht vergleichbar (BFH-Urteil in BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97).

    Hat der Nutzungsberechtigte die Kosten für das von ihm allein genutzte bebaute Grundstück nur anteilig getragen und hat er deshalb für den Fall der Nutzungsbeendigung nur Anspruch auf Ersatz des anteiligen Verkehrswertes, entsteht wirtschaftliches Eigentum nur entsprechend der Beteiligungsquote (BFH-Urteile in BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97; in BFHE 196, 151, BStBl II 2002, 278, und vom 18. Juli 2001 X R 27/00, BFH/NV 2002, 168; vgl. auch Fischer, a.a.O., § 39 AO 1977 Rz. 7 a).

  • FG Münster, 27.02.1998 - 11 K 6189/96
    Soweit sich möglicherweise aus einem neueren Urteil des BFH vom 27.11.1996 X R 92/92 (veröffentlicht u. a. in Deutsches Steuerrecht - DStR-; 1997, 448) eine andere Beurteilung ergeben könnte, sei dieses von der Finanzverwaltung nicht anzuwenden, weil es bisher im Bundessteuerblatt (BStBl) nicht veröffentlicht sei.

    Da der in § 39 AO enthaltene Vorrang des wirtschaftlichen vor dem zivilrechtlichen Eigentum auch im Bereich der Förderung des Wohneigentums gilt, ist in Fällen, in denen zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum nicht übereinstimmen, der wirtschaftliche Eigentümer zur Inanspruchnahme des Abzugsbetrags nach § 10 e Abs. 1 EStG berechtigt (vgl. BFH-Urteil vom 21.05.1992 X R 61/91 , a.a.O. unter 1. mit weiteren Nachweisen -;m.w.N.-;, sowie Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24.06.1992, EFG 1993, 434, bestätigt durch BFH-Urteil vom 27.11.1996 X R 92/92 a.a.O.).

    Eine vom zivilrechtlichen Eigentum abweichende Zuordnung von Wirtschaftsgütern im Abgabenrecht kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein anderer als der rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft ausübt und den nach bürgerlichem Recht Berechtigten (durch vertragliche Vereinbarung oder aus anderen Gründen) für die gewöhnliche Nutzungsdauer wirtschaftlich von der Einwirkung ausschließen kann ( § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO ), so daß der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat oder kein Herausgabeanspruch besteht (vgl. BFH-Urteil vom 27.11.1996 X R 92/92 , a.a.O. unter 2 b m. w. N.).

    Bei einander nahestehenden Personen ist wirtschaftliches Eigentum des Nutzenden grundsätzlich nur anzunehmen, wenn ihm aufgrund eindeutiger, d. h. überprüfbarer und im voraus getroffener Abmachungen mit dem zivilrechtlichen Eigentümer eine Stellung eingeräumt wird, aufgrund derer er diesen für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann (vgl. BFH-Urteil vom 27.11.1996 X R 92/92 , a.a.O. unter 2 b m. w. N.).

    Auch im Falle des BFH-Urteils vom 27.11.1996 X R 92/92 (a.a.O) war die Vereinbarung, die Grundlage für die Vermittlung des wirtschaftlichen Eigentums war, in privatschriftlicher Form abgefaßt.

    War hiernach im Streitfall wegen der von vornherein getroffenen Abmachung vom 24.03.1991 von wirtschaftlichem Eigentum der Klin. auszugehen, konnte der Senat dahingestellt lassen, ob im Falle der Bebauung eines fremden Grundstücks auch dann von wirtschaftlichem Eigentum gesprochen werden kann, wenn - ohne eine solche schuldrechtliche Vereinbarung - der Bauende die Herstellungskosten getragen hat, er das Bauwerk später tatsächlich selbst nutzt und bei Beendigung der Nutzung ein - gesetzlicher - Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. §§§ 951, 812 BGB besteht (vgl. Urteile des FG München vom 27.09.1994 16 K 386/93, EFG 1995, 250, und vom 16.07.1996 16 K 2780/94 , EFG 1997, 1113, sowie Weber-Grellet, Finanzrundschau -;FR-; 1997, 263 in einer Anmerkung zum BFH-Urteil vom 27.11.1996 X R 92/92 , a.a.O., m. w. N.).

    Die Entscheidung entspricht der Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 27.11.1996 X R 92/92 (a.a.O.).

  • BFH, 18.07.2001 - X R 16/99

    Einkommensteuer - Abzugsbeträge - Wirtschaftlicher Eigentümer - Zivilrechtlicher

    Einen wirtschaftlichen Ausschluss in diesem Sinn nimmt die Rechtsprechung an, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse kein Herausgabeanspruch besteht oder der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (vgl. die Nachweise in den Senatsurteilen vom 27. November 1996 X R 92/92, BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97, und vom 12. April 2000 X R 20/99, BFH/NV 2001, 9).

    Das beim zivilrechtlichen Eigentümer verbleibende Verfügungsrecht, insbesondere das Recht zur Belastung und Veräußerung, schließt wirtschaftliches Eigentum eines anderen nicht aus, denn entscheidend ist der wirtschaftliche Ausschluss des Eigentümers von der Einwirkung auf die Sache (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. November 1970 I 133/64, BFHE 100, 516, BStBl II 1971, 133, unter III. 1., und in BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97, unter 3. d, jeweils m.w.N.).

    bb) Errichtet jemand im eigenen Namen und für eigene Rechnung auf einem fremden Grundstück ein Gebäude, ist der Grundstückseigentümer nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich zivilrechtlicher und zugleich wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes, wenn die Errichtung des Gebäudes sowohl dem Interesse des Bauenden als auch dem des Grundstückseigentümers dient, der Wert des Gebäudes sich nicht innerhalb der vereinbarten Nutzungszeit verzehrt und nach Ablauf der Nutzungszeit die Verhältnisse neu gestaltet werden können (Senatsurteil in BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97, unter 3. c, m.w.N.).

    Dagegen ist der Bauende als wirtschaftlicher Eigentümer zu beurteilen, wenn er aufgrund eindeutiger im Voraus getroffener und tatsächlich durchgeführter Vereinbarungen die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Sachherrschaft --unter dauerndem Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers-- innehat, weil ihm allein Substanz und Ertrag des Gebäudes für dessen voraussichtliche Nutzungsdauer zustehen (Senatsurteil in BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97, unter 3. d, m.w.N.).

    cc) Diese Voraussetzungen sah der Senat in einem Fall als erfüllt an, in dem die Grundstückseigentümerin ihrem damaligen Lebensgefährten und späteren Ehemann vor der (gemeinsamen) Errichtung des Gebäudes das dauernde, durch den Tod des Berechtigten nicht endende Recht eingeräumt hatte, das Gebäude für dessen "Lebensdauer", mindestens aber für 50 Jahre wie ein Miteigentümer zu nutzen (BFH-Urteil in BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97).

    Entgegen der Auffassung des FA kann aus dem Senatsurteil in BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97 nicht gefolgert werden, der auf fremdem Grund Bauende könne nur wirtschaftlicher Eigentümer sein, wenn sich der Wert des Gebäudes innerhalb der mit dem Grundstückseigentümer vereinbarten Nutzungszeit verzehre.

  • FG Münster, 26.03.1997 - 12 K 3591/94
    Steht das wirtschaftliche Eigentum dagegen einer anderen Person zu, so ist gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO dieser die Wohnung zuzurechnen (vgl. Bundesfinanzhof (BFH)-Urteile vom 21.05.1992 X R 61/91 , Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1992, 944; 20.09.1995 X R 94/92 , DStR 1995, 1956; 27.11.1996 X R 92/92 , DStR 1997, 448).

    Erforderlich ist vielmehr, daß nach dem Gesamtbild der Umstände - sei es aufgrund vertraglicher Vereinbarung, sei es aus anderen Gründen - der Nutzende die tatsächliche Herrschaftsgewalt über das Gebäude in der Weise ausübt, daß er den bürgerlichrechtlichen Eigentümer auf Dauer, d. h. für die gewöhnliche Nutzungsdauer des Gebäudes, von der Einwirkung auf dieses ausschließen kann (BFH X R 140/87; X R 61/91; X R 94/92; X R 92/92).

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Herausgabeanspruch nicht besteht oder der bestehende Herausgabeanspruch keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (BFH X R 140/87; X R 61/91; X R 94/92; X R 92/92).

    Insbesondere zwischen einander nahestehenden Personen kann wirtschaftliches Eigentum des Nutzenden nur aufgrund eindeutiger Abmachungen mit dem bürgerlichrechtlichem Eigentümer angenommen werden (BFH X R 140/87; X R 61/91; X R 94/92; X R 92/92).

    Dabei ist allerdings - entgegen der Auffassung des Bekl. - nicht maßgebend, ob der bürgerlichrechtliche Eigentümer noch die rechtliche Verfügungsbefugnis, z. B. zur Veräußerung des Grundstücks, behält, sondern nur, ob dem Herausgabeanspruch des bürgerlichrechtlichen Eigentümers nach dem für die gewählte Gestaltung typischen Verlauf tatsächlich noch eine nennenswerte praktische Bedeutung zukommt (BFH X R 92/92).

    Danach kann der Nutzende wirtschaftliches Eigentum an einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden haben, wenn das Gebäude nach der voraussichtlichen Nutzungsdauer bei normalem, der gewählten Gestaltung entsprechendem Verlauf der Dinge wirtschaftlich verbraucht ist, Substanz und Ertrag des Gebäudes dem Nutzenden zustehen und der bürgerlichrechtliche Eigentümer auf eine nur formale Eigentümerstellung beschränkt ist (BFH X R 92/92).

    Das Gebäude kann nur dann bei Ablauf des Wohnungsrechts wirtschaftlich verbraucht sein, wenn Eigentümer und Nutzungsberechtigter das Wohnungsrecht vertraglich in besonderer, von der gesetzlichen Regelung abweichender Weise gestalten, z. B. wenn sie es nicht nur für eine begrenzte Zeit, z. B. die Lebenszeit des Berechtigten, sondern darüber hinaus für die gesamte verbleibende Nutzungsdauer des Gebäudes bestellen (wie im Falle des BFH-Urteils vom 27.11.1996 X R 92/92 ).

  • BFH, 09.01.2013 - I R 33/11

    Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Pfandgeldern bei einem

  • BFH, 18.07.2001 - X R 111/96

    Einkommensteuer - Ehegatten - Grundstück - Anschaffung - Anschaffungskosten -

  • FG Köln, 28.06.2001 - 7 K 1941/99

    Wirtschaftliches Alleineigentum eines Miteigentümers

  • FG Baden-Württemberg, 24.06.1998 - 12 K 343/94

    Höhe der Bemessungsgrundlage für die Steuerbegünstigung der zu eigenen

  • BFH, 28.05.2015 - IV R 3/13

    Steuerliche Behandlung von kundenspezifischen, mit Werkzeugkostenzuschüssen

  • BFH, 01.10.1997 - X R 91/94

    Nutzungsrechte im Beitrittsgebiet

  • BFH, 28.07.1999 - X R 38/98

    Wohneigentumsförderung bei Vorbehaltsnießbrauch

  • BFH, 18.07.2001 - X R 39/97

    Wohneigentumsförderung bei wirtschaftlichem Eigentum

  • FG Köln, 04.05.1998 - 6 K 1239/97

    Wirtschaftliche Zurechnung unter (Schwieger-)Eltern und Kindern bei

  • BFH, 11.06.1997 - XI R 77/96

    1. Voraussetzungen für die Aktivierung von Mietereinbauten und -umbauten 2.

  • FG Schleswig-Holstein, 21.03.2000 - V 416/99

    Wirtschaftliches Eigentum bei Vereinbarung

  • BFH, 18.09.2003 - X R 54/01

    Wirtschaftliches Eigentum; Nutzungsdauer eines Gebäudes

  • BFH, 24.06.2004 - III R 42/02

    Wirtschaftliches Eigentum - Wohnungsrecht

  • BFH, 26.08.2004 - II B 117/03

    NZB: grundsätzliche Bedeutung; wirtschaftliches Eigentum

  • BFH, 18.07.2001 - X R 15/99

    Einkommensteuer - Eheleute - Reihenhaus - Miteigentum - Anbau - Abzugsbetrag -

  • BFH, 18.09.2003 - X R 21/01

    Nacherbe; wirtschaftliches Eigentum

  • BFH, 14.02.2001 - X R 82/97

    Wirtschaftliches Eigentum bei Dauernutzungsvertrag

  • BFH, 25.07.2012 - I R 101/10

    Bergwerkseigentümer als wirtschaftlicher Eigentümer der Bodenschätze -

  • FG Köln, 20.12.2000 - 4 K 6707/94

    Gebäudeerrichtung auf fremdem Grund und Boden

  • FG Niedersachsen, 23.04.2003 - 2 K 303/01

    Gewährung von Eigenheimzulage ; Wirtschaftliches Eigentum bei Bauten auf fremdem

  • BFH, 20.07.2005 - X R 74/01

    Gewerblicher Grundstückshandel; Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer -

  • FG Hamburg, 22.09.2005 - III 422/02

    Annahme wirtschaftlichen Eigentums bei einander nahe stehenden Personen

  • FG Baden-Württemberg, 20.07.1999 - 1 K 41/98

    Eigenheimzulage bei wirtschaftlichem Eigentum

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.02.2004 - 4 K 1058/01

    Wirtschaftliches Eigentum bei dinglichem Wohnrecht

  • FG Brandenburg, 06.09.2000 - 6 K 2226/98

    Förderung eines auf fremden Grund und Boden errichteten Gebäudes nach § 10e EStG;

  • FG Münster, 24.09.1998 - 3 K 3746/95

    Eigenheimzulage für Anbau auf fremdem Grundstück

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.02.2004 - 4 K 1059/01

    Anspruch einer wirtschaftlichen Eigentümerin eines Hauses auf eine

  • BFH, 04.12.2001 - IX R 34/98

    EigZul; wirtschaftliches Eigentum bei Bauten auf fremdem Grund und Boden

  • BFH, 12.04.2000 - X R 20/99

    Wohnberechtigter wirtschaftlicher Eigentümer?

  • FG Münster, 24.06.2021 - 10 K 2506/18

    Klassifizierung der Überlassung eines Mandantenstamms an eine Kapitalgesellschaft

  • FG Köln, 11.05.2005 - 4 K 6414/02

    Entschädigungsanspruch bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses nach §§ 951 , 812

  • FG Hamburg, 26.02.2001 - II 517/99

    Wirtschaftliches Eigentum an einem Grundstück

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.09.2015 - 3 V 3121/15

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - gesonderte Feststellung

  • BFH, 04.04.2000 - IX R 25/98

    Eigenheimzulage in Miteigentumsfällen

  • BFH, 26.07.2001 - VI R 122/98

    § 15 a EStG : Einlageminderung ist kein Beteiligungsgewinn

  • BFH, 07.10.1997 - VIII R 63/95

    Zurechnung von Mieteraufbauten beim Vermieter oder Mieter?

  • BFH, 10.04.1997 - IV R 12/96

    Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück des Ehegatten unter Vereinbarung

  • FG Thüringen, 12.12.2005 - IV 1190/04

    Eigenheimzulage: Herstellung einer Wohnung im Haus eines Dritten auf Grund eines

  • BFH, 23.02.2005 - IX B 198/03

    Wirtschaftliches Eigentum

  • BFH, 12.04.2000 - X R 69/98

    § 10 e EStG; zivilrechtlich-wirtschaftliches Eigentum

  • FG Münster, 12.06.2015 - 4 K 4110/13

    Entstehung einer Entnahme durch die Übertragung einer auf einem

  • BFH, 22.04.1998 - X R 101/95

    Bestandsvergleich - Veräußerungsgewinn - Aufgabegewinn - Aufbauten auf Grundstück

  • FG Hamburg, 08.05.2002 - II 107/01

    Gewährung der Eigenheimzulage bei wirtschaftlichem Eigentum eines Miteigentümers;

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.06.2007 - 5 K 2146/06

    Verfassungskonforme Auslegung des § 5 Satz 2 EigZulG bei getrennter Veranlagung

  • FG München, 12.12.2012 - 1 K 3645/08

    Eintritt der Festsetzungsverjährung bei Verzicht auf Schlussbesprechung erst nach

  • FG Hessen, 23.03.2011 - 4 K 1065/07

    Bilanzsteuerliche Behandlung von Pfandgeldern

  • FG München, 08.12.2004 - 15 K 1871/03

    Eigenheimzulage; Objektverbrauch; wirtschaftliches Eigentum; Eigenheimzulage ab

  • FG München, 20.11.2020 - 8 K 2655/19

    Übernahme von Telefonkosten für Mobilfunkverträge durch Arbeitgeber -

  • FG Niedersachsen, 04.03.2010 - 16 K 305/08

    Bestimmung des Zeitpunkts der Beendigung eines Organschaftsverhältnisses;

  • FG Niedersachsen, 05.06.2002 - 12 K 729/00

    Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentümers; Eigenheimzulage bei Bauten auf

  • LG Düsseldorf, 08.09.2006 - 13 O 289/04

    Wirtschaftsrecht

  • FG Münster, 26.07.2005 - 8 K 6428/01

    Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums an einem Eigenheim

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.09.2001 - 2 K 2799/00

    Eigenheimzulage für Ausbau einer teilweisen fremden Wohnung nach Erwerb des

  • FG München, 20.11.2020 - 8 K 2654/19

    Lohnsteuerhaftung

  • VG Köln, 04.09.2012 - 14 K 1755/11

    Abfallgebühren für besetztes Haus

  • FG München, 18.03.2009 - 1 K 2795/07

    Vorliegen wirtschaftlichen Eigentums - nachträgliche schriftlich Fixierung einer

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2001 - 5 K 1876/99

    Wirtschaftliches Eigentum bei dinglichem Wohnrecht?

  • BFH, 28.07.1999 - X R 116/96

    Förderung von Wohnungseigentum; Grundförderung bei Anschaffung oder Herstellung

  • FG Hessen, 21.01.1998 - 3 K 1535/96

    Tatbestandsmerkmal der "Wohnung" in § 10 e Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG);

  • VG Köln, 04.09.2012 - 14 K 1756/11

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Eigentümers eines besetzten

  • FG Sachsen, 29.10.2009 - 4 K 262/04

    Eigenheimzulage; Objektverbrauch eines Ehegatten bei Alleineigentum am

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.12.2008 - 6 K 923/06

    Innehaben des wirtschaftlichen Eigentums der Kommunen an Aktien eines

  • FG Baden-Württemberg, 28.11.2006 - 4 K 413/01

    Keine § 10e-EStG-Berechtigung des Eigentümers bei Vorbehaltsnießbrauch des

  • BFH, 18.07.2001 - X R 69/00

    Wohneigentumsförderung - Pachtvertrag - Pachtgrundstück - Einkommensteuer -

  • FG München, 20.11.2020 - 8 K 2656/19

    Unterwerfung von Kosten für Mobilfunkvertrag der Lohnsteuer

  • FG Hamburg, 12.09.2003 - II 142/02

    EigZulG: Mehrzahl von Eigentümern, von denen nur einer anspruchsberechtigt ist:

  • BFH, 07.11.2001 - II R 14/99

    Wirtschaftliches Eigentum an Grundstücken im Beitrittsgebiet; staatlicher

  • FG Sachsen, 11.10.2007 - 2 K 748/07

    Voraussetzungen einer vom zivilrechtlichen Grundstückseigentum abweichenden

  • BFH, 18.07.2001 - X R 29/99

    Einkommensteuer - Eheleute - Anbau - Abzugsbetrag - Vorkosten -

  • BFH, 19.04.2005 - IX B 159/04

    Wirtschaftliches Eigentum bei Bau auf fremdem Grund und Boden

  • FG Köln, 01.02.2005 - 8 K 8294/00

    Eigenheimzulage bei wirtschaftlichem Eigentum

  • FG Köln, 22.01.2004 - 5 K 6375/01

    Eigentümerähnliche Stellung des Leasingnehmers

  • FG Münster, 18.06.2019 - 2 K 1954/18

    Einkommensteuer/Verfahrensrecht - Zur Anerkennung eines zwischen Brüdern mündlich

  • FG Münster, 04.03.2009 - 12 K 2884/08

    Laufende Einkünfte aus einem Grundstück als Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb;

  • FG Köln, 22.07.1998 - 12 K 5551/93

    Zurechnung der Einkünfte bei Miteigentümergemeinschaft

  • FG Saarland, 17.03.2004 - 1 K 215/00

    Unentgeltliche Grundstücksübertragung trotz vorheriger Bauaufwendungen des

  • FG München, 10.08.2001 - 13 K 3921/98

    Zum wirtschaftlichen Eigentum bei einem zur alleinigen Nutzung für die

  • FG Baden-Württemberg, 16.06.2000 - 2 K 147/99

    Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG bei gemeinsamer Errichtung eines Objekts

  • FG München, 03.12.1998 - 7 K 2884/96

    Gemeinsame Veranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer; Voraussetzungen für die

  • FG Hessen, 06.10.1997 - 13 K 3314/95

    Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung von Steuerabzugsbeträgen für den Anbau an

  • FG Sachsen, 22.01.2008 - 2 K 2212/06

    Ungekürzter Eigenheimzulageanspruch bei Errichtung eines Gebäudes durch einen

  • FG München, 04.12.2002 - 6 V 3109/02

    Eigenheimzulage bei wirtschaftlichem Eigentum

  • FG Berlin, 08.03.2005 - 7 K 7504/03

    Anspruch auf Eigenheimzulage bei Erwerb des Grund und Bodens auf dem ein

  • FG Saarland, 17.03.2004 - 1 K 212/02

    Kein begünstigter Erwerb wirtschaftlichen Eigentums bei Ablösung eines dinglichen

  • FG Thüringen, 31.01.2001 - III 1479/99

    Anspruch auf Sonderabschreibungen nach §§ 3 , 4 FördG für ein auf fremden Grund

  • FG Baden-Württemberg, 18.05.2011 - 1 K 2558/09

    Aufhebung von Eigenheimzulage nach Rückübertragung einer Eigentumswohnung an die

  • FG München, 11.11.2002 - 1 K 1777/01

    Vorkosten bei Objekterwerb im Jahr 1986; Einkommensteuer 1987

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.05.2001 - 3 K 1501/97

    Vorsteuerabzug bei einem eingetragenen Verein

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.06.2000 - 3 K 2076/99

    Anwendungsbereich des EigZulG (zeitliche Abgrenzung der Fördervorschriften

  • FG Köln, 27.04.2000 - 5 K 4004/99

    Zur Zulagenberechtigung eines Dauerwohnrechtsinhabers

  • FG Baden-Württemberg, 26.01.2000 - 2 K 258/98

    Vorbesitzzeit als Voraussetzung für eine Rücklage nach § 6b EStG

  • FG Düsseldorf, 30.01.1998 - 18 K 1647/95

    Wohnen im eigenen Haus; Zivilrechtlicher Eigentümer eines Hauses;

  • FG München, 11.09.1997 - 15 K 3257/90

    Aufgabe eines Gewerbebetrieb mit der Folge der Steuerpflicht für den

  • FG Bremen, 21.07.1997 - 196059K 6

    Berücksichtigung von Aufwendungen als Herstellungskosten; Herstellung einer

  • FG Sachsen, 22.09.2009 - 6 K 1365/05

    Feststellung eines Grundstückswerts nach § 148 BewG; Schenkung von im

  • FG Sachsen, 17.03.2004 - 7 K 2335/01

    Annahme eines verdeckten Gesellschaftsverhältnisses bei Unterstützung eines neu

  • FG Baden-Württemberg, 24.09.1998 - 14 K 211/94

    Aufwendungen für den Erwerb eines bisher gemieteten Einfamilienhauses von einem

  • FG München, 17.02.1998 - 7 V 3262/97

    Entstehen eines Entnahmegewinns bei Übertragung des Betriebsvermögens im Wege der

  • FG Baden-Württemberg, 09.01.1998 - 9 K 197/97

    Voraussetzungen der ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit eines Steuerbescheides i.

  • FG Baden-Württemberg, 16.03.1999 - 2 K 195/98

    Voraussetzungen einer steuerrechtlichen Vergünstigung bei Investition in Hausbau;

  • FG Niedersachsen, 25.08.1998 - VI 390/96

    Rechtmäßigkeit der Gewährung von Sonderabschreibungen; Begriff des

  • FG Berlin, 11.11.1998 - 6 K 6349/96
  • FG Köln, 23.07.1997 - 12 K 626/97

    Rechtswidrigkeit eines Einkommensteueränderungsbescheides; Anforderungen an die

  • FG Nürnberg, 14.07.1998 - I 234/96
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Rechtsprechung
   BGH, 03.07.1997 - III ZR 205/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,769
BGH, 03.07.1997 - III ZR 205/96 (https://dejure.org/1997,769)
BGH, Entscheidung vom 03.07.1997 - III ZR 205/96 (https://dejure.org/1997,769)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 1997 - III ZR 205/96 (https://dejure.org/1997,769)
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GrdstVG-Genehmigung

§ 839 BGB, Kriterien für das Verschulden bei falscher Rechtsanwendung;

Enteignungsgleicher Eingriff, Verkäuflichkeit

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    GG Art. 14; GrdstVG § 9
    Zum Entschädigungsanspruch bei rechtswidriger Versagung der Genehmigung nach dem GrdstVG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz wegen Vornahme einer Amtspflichtverletzung durch ein Landwirtschaftsamt - Teilversagung der Genehmigung zum Verkauf eines Grundstücks nach dem Grundstücksverkehrsgesetz - Verschulden bei objektivem Rechtsirrtum - Ungesunde Verteilung von Grund und Boden ...

  • rechtsportal.de

    GG Art. 14; GrdstVG § 9
    Entschädigung des Grundstückseigentümers wegen rechtswidriger Versagung einer Genehmigung zur Veräußerung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff? (IBR 1998, 34)

Papierfundstellen

  • BGHZ 136, 182
  • NJW 1997, 3432
  • MDR 1997, 824
  • NVwZ 1998, 211 (Ls.)
  • DNotZ 1998, 468
  • WM 1997, 1669
  • DÖV 1998, 478 (Ls.)
  • MittBayNot 1997, 314 (Ls.)
  • ZfBR 1997, 329
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 23.01.1997 - III ZR 234/95

    Entschädigung bei rechtswidriger Versagung einer Teilungsgenehmigung

    Auszug aus BGH, 03.07.1997 - III ZR 205/96
    Wird durch die rechtswidrige Versagung einer Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz die Veräußerung eines Grundstücks verhindert oder verzögert, so kann dies einen Entschädigungsanspruch des betroffenen Grundstückseigentümers aus enteignungsgleichem Eingriff begründen (Fortführung der Grundsätze des Senatsurteils vom 23. Januar 1997 - III ZR 234/95, für BGHZ vorgesehen = NJW 1997, 1229).

    Hinsichtlich des Eingriffstatbestandes weist der vorliegende Fall Berührungspunkte mit demjenigen auf, der dem Senatsurteil vom 23. Januar 1997 (III ZR 234/95, für BGHZ vorgesehen = NJW 1997, 1229) zugrunde gelegen hatte: Dort ging es um die rechtswidrige Versagung einer Teilungsgenehmigung nach §§ 19, 20 BauGB.

    An diesem Grundsatz hält der Senat trotz der Kritik fest, die Ossenbühl (JZ 1997, 559, 561) [BGH 23.01.1997 - III ZR 234/95] in diesem Punkte an dem Senatsurteil vom 23. Januar 1997 geübt hat.

  • BGH, 13.12.1991 - BLw 8/91

    Einwendungen gegen siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht bei Veräußerung

    Auszug aus BGH, 03.07.1997 - III ZR 205/96
    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die das Berufungsgericht zutreffend wiedergibt, der Fall, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert wird, ein Landwirt diese Flächen dringend zur Aufstockung seines Betriebes benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist (BGH, Beschluß vom 13. Dezember 1991 - BLw 8/91 = NJW 1992, 1457; BGHZ 94, 292, 295, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 09.05.1985 - BLw 8/84

    Genehmigung eines Grundstücksverkaufs im Rahmen eines Projekts zur Erhaltung und

    Auszug aus BGH, 03.07.1997 - III ZR 205/96
    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die das Berufungsgericht zutreffend wiedergibt, der Fall, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert wird, ein Landwirt diese Flächen dringend zur Aufstockung seines Betriebes benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist (BGH, Beschluß vom 13. Dezember 1991 - BLw 8/91 = NJW 1992, 1457; BGHZ 94, 292, 295, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 26.01.1984 - III ZR 216/82

    Anwendbarkeit von § 254 BGB auf Enteignung

    Auszug aus BGH, 03.07.1997 - III ZR 205/96
    Das richterrechtliche Haftungsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs wird in der neueren Rechtsprechung des Senats aus dem allgemeinen Aufopferungsgedanken der §§ 74, 75 EinlALR hergeleitet (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 111, 349, 352; 102, 350, 357; 100, 136, 145; 90, 17, 29).
  • BGH, 12.03.1987 - III ZR 216/85

    Enteignungsgleicher Eingriff durch Vollzug eines verfassungswidrigen Gesetzes

    Auszug aus BGH, 03.07.1997 - III ZR 205/96
    Das richterrechtliche Haftungsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs wird in der neueren Rechtsprechung des Senats aus dem allgemeinen Aufopferungsgedanken der §§ 74, 75 EinlALR hergeleitet (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 111, 349, 352; 102, 350, 357; 100, 136, 145; 90, 17, 29).
  • BGH, 11.06.1992 - III ZR 210/90

    Amtshaftung und enteignungsgleicher Eingriff bei faktischer Bausperre

    Auszug aus BGH, 03.07.1997 - III ZR 205/96
    Dies ist eine materiell-rechtliche Frage; sie kann daher vom Revisionsgericht auch ohne eine diesbezügliche Revisionsrüge geprüft werden (Senatsurteil vom 11. Juni 1992 - III ZR 210/90 = BGHR GG vor Art. 1/enteignungsgleicher Eingriff Bausperre 6 = NVwZ 1992, 1119).
  • BGH, 07.06.1990 - III ZR 74/88

    Abgrenzung zwischen Berufsausübungsregelung und enteignungsgleichem Eingriff

    Auszug aus BGH, 03.07.1997 - III ZR 205/96
    Das richterrechtliche Haftungsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs wird in der neueren Rechtsprechung des Senats aus dem allgemeinen Aufopferungsgedanken der §§ 74, 75 EinlALR hergeleitet (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 111, 349, 352; 102, 350, 357; 100, 136, 145; 90, 17, 29).
  • BGH, 10.12.1987 - III ZR 220/86

    Haftung der öffentlichen Hand für Waldschäden

    Auszug aus BGH, 03.07.1997 - III ZR 205/96
    Das richterrechtliche Haftungsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs wird in der neueren Rechtsprechung des Senats aus dem allgemeinen Aufopferungsgedanken der §§ 74, 75 EinlALR hergeleitet (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 111, 349, 352; 102, 350, 357; 100, 136, 145; 90, 17, 29).
  • BGH, 08.10.1992 - III ZR 220/90

    Amtshaftung der Gemeinde bei gesetzwidriger Ablehnung eines Bauantrages -

    Auszug aus BGH, 03.07.1997 - III ZR 205/96
    Wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als rechtlich vertretbar angesehen werden kann, dann kann aus der Mißbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (vgl. z.B. die in BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 18 und 22 abgedruckten Senatsentscheidungen m.w.N.).
  • BGH, 31.01.1991 - III ZR 184/89

    Voraussetzungen der Amtshaftung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts

    Auszug aus BGH, 03.07.1997 - III ZR 205/96
    Wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als rechtlich vertretbar angesehen werden kann, dann kann aus der Mißbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (vgl. z.B. die in BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 18 und 22 abgedruckten Senatsentscheidungen m.w.N.).
  • BGH, 11.01.2007 - III ZR 302/05

    Staatshaftung bei verzögerter Antragsbearbeitung

    c) Wird durch eine rechtswidrige Verzögerung der Eintragung von Auflassungsvormerkungen im Grundbuch die beabsichtigte Veräußerung von Eigentumswohnungen zeitweilig verhindert, so kann dies einen Entschädigungsanspruch des betroffenen Grundstückseigentümers aus enteignungsgleichem Eingriff begründen (Fortführung von BGHZ 134, 316 und 136, 182).

    Entscheidend ist vielmehr, ob sich auf der Grundlage des vorgetragenen Sachverhalts die begehrte Rechtsfolge zugleich aus enteignungsgleichem Eingriff herleiten lässt; ist dies der Fall, so sind die Gerichte berechtigt und verpflichtet, den Prozessstoff auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zu würdigen (Senatsurteile BGHZ 136, 182, 184; 146, 365, 371).

    Das hat der Senat auch in einem Fall bejaht, in dem es um die rechtswidrige Versagung einer Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz und eine dadurch bedingte Verzögerung in der Veräußerung des Grundstücks ging (BGHZ 136, 182, 184 f.; s. ferner Senatsurteil BGHZ 146 aaO).

    Die Zedentin, und an ihrer Stelle jetzt die Klägerin, kann auf dieser Grundlage also nur eine Entschädigung für den "Substanzverlust" verlangen, den jene dadurch erlitten hat, dass sie in der Möglichkeit der Veräußerung ihres Grundstücks zeitweise behindert war (BGHZ 136, 182, 185 f.).

  • BVerwG, 30.06.2004 - 4 C 1.03

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Amtshaftung; enteignungsgleicher Eingriff;

    Im Anschluss daran hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 3. Juli 1997 - III ZR 205/96 - (BGHZ 136, 182) diese Grundsätze auf die Versagung einer Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz übertragen und es als unerheblich angesehen, dass das Grundstück nicht zu Bebauungszwecken veräußert werden sollte.

    Eine genauere Bestimmung der Anspruchsgrundlagen ist den Zivilgerichten ebenso zu überlassen wie die Frage, in welchem Umfang in derartigen Fällen eine angemessene Entschädigung in Betracht kommt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 3. Juli 1997, a.a.O.).

  • BGH, 09.12.2004 - III ZR 263/04

    Eigentumsrechtlicher Schutz von Rechtspositionen nach dem BBergG; Verschulden des

    Nach der Rechtsprechung des Senats bilden Amtshaftungsansprüche und aus demselben Sachverhalt hergeleitete Entschädigungsansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff lediglich konkurrierende materiellrechtliche Forderungen und folglich prozessual nicht abtrennbare Rechtsfragen innerhalb eines einheitlichen Streitgegenstands (BGHZ 136, 182, 184; 146, 365, 371).

    Wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als rechtlich vertretbar angesehen werden kann und er daran bis zur gerichtlichen Klärung der Rechtslage festhält, so kann aus der späteren Mißbilligung seiner Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 119, 365, 369 f.; 139, 200, 203; vom 3. Juli 1997 - III ZR 205/96 - NJW 1997, 3432, 3433 - insoweit in BGHZ 136, 182 nicht abgedruckt).

  • OLG Frankfurt, 10.10.2012 - 1 U 201/11

    Markus Gäfgen: Kindermörder erhält Entschädigung für Folterdrohung

    Dieser wird - wie vorstehend ausgeführt - durch den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt abgegrenzt, nicht durch eine bestimmte materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage: So bilden ein Amtshaftungsanspruch und ein aus demselben Sachverhalt hergeleiteter Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff prozessual einen einheitlichen Streit- und Entscheidungsgegenstand (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Dezember 2004, BGHZ 161, S. 305 ff. = NJW 2005, S. 748 ff., juris Rn. 8; Urteil vom 3. Juli 1997, BGHZ 136, S. 182 ff. = NJW 1997, S. 3432, 3433).
  • BGH, 12.07.2001 - III ZR 282/00

    Verzögerung der Entscheidung über eine Bauvoranfrage

    In Betracht zu ziehen ist zudem ein - verschuldensunabhängiger - Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff, der neben den Amtshaftungsanspruch treten kann (Senatsurteile BGHZ 136, 182, 184 und vom 18. Juni 1998 - III ZR 100/97 - BGHR GG vor Art. 1/enteignungsgleicher Eingriff Bausperre 9).
  • BGH, 01.02.2001 - III ZR 193/99

    Drittbezogenheit von Amtspflichten des Gutachterausschusses

    Dies ist eine materiellrechtliche Frage; sie kann daher vom Revisionsgericht auch ohne eine diesbezügliche Revisionsrüge geprüft werden (Senatsurteil BGHZ 136, 182, 184 m.w.N.).

    Im vorliegenden Fall geht es - nicht anders als in den Senatsurteilen BGHZ 134, 316 und 136, 182 - um die rechtswidrige Verzögerung einer Grundstücksveräußerung.

    Anders als bei dem Senatsurteil vom 18. Juni 1998 (III ZR 100/97 = NVwZ 1998, 1329) läßt sich der inhaltlich auf die "Bodenrente" gerichtete Entschädigungsanspruch hier zumindest teilweise auch den bezifferten Schadenspositionen zuordnen, nämlich insoweit, als es um Zinsmehrbelastungen wegen verzögerter Ablösung von Grundpfandrechten geht (vgl. Senatsurteil BGHZ 136, 182, 187).

  • OLG Frankfurt, 20.08.2013 - 1 U 69/13

    Ausgleich immaterieller Schäden nach allgemeinen Aufopferungsgrundsätzen

    (1) § 308 Abs. 1 ZPO steht der Zubilligung einer Entschädigung nach Aufopferungsgrundsätzen nicht entgegen, weil auch eine solche Entschädigung in Form einer Geldzahlung erfolgt und der Kläger eine Geldzahlung begehrt; sie ist Gegenstand der Klage, da ein Amtshaftungsanspruch und ein aus demselben Sachverhalt hergeleiteter Entschädigungsanspruch prozessual einen einheitlichen Streit- und Entscheidungsgegenstand bilden (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Dezember 2004, BGHZ 161, S. 305 ff. = NJW 2005, S. 748 ff., juris Rn. 8; Urteil vom 3. Juli 1997, BGHZ 136, S. 182 ff. = NJW 1997, S. 3432, 3433 zum Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff).
  • OLG Düsseldorf, 26.03.2014 - U (Kart) 43/13

    Amtshaftungsklage über 1,1 Milliarden Euro abgewiesen

    Ist dies der Fall, so sind die Gerichte berechtigt und verpflichtet, den Prozessstoff auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zu würdigen (BGHZ 136, 182 Rn. 14).

    Ein voller Schadensausgleich, einschließlich des entgangenen Gewinns findet nicht statt (BGHZ 136, 182 Rn. 16).

  • BGH, 25.03.2004 - III ZR 227/02

    Amtspflichten der Baugenehmigungsbehörde bei Rechtswidrigkeit einer

    Das Berufungsgericht setzt sich insoweit in Widerspruch zur ständigen Senatsrechtsprechung (z.B. Senatsurteile BGHZ 146, 365, 371; 136, 182, 184 m.w.N.), wonach es für diese Prüfungskompetenz erforderlich und ausreichend ist, daß sich auf der Grundlage des vorgetragenen Sachverhalts die begehrte Rechtsfolge auch aus enteignungsgleichem Eingriff herleiten läßt; ist dies der Fall, so sind die Gerichte berechtigt und verpflichtet, den Prozeßstoff auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zu beurteilen.
  • OLG Hamm, 03.05.2013 - 11 U 88/11

    Schadensersatz; Ordnungsverfügung; Annahmestellen für Sportwetten

    Da diese Entscheidung zeitlich nach dem streitgegenständlichen ministerialen Erlass vom 31.03.2006, dem Erlass der Verfügung vom 12.09.2006 und dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2007 ergangen ist, ist daraus für ein gleichsam rückschauendes Verschulden der zuständigen Amtsträger für den davor liegenden streitgegenständlichen Zeitraum nichts herzuleiten (BGHZ 119, 365, 369 f. = NJW 1993, 530; BGHZ 139, 200, 203 = NJW 1998, 2738; BGH, NJW 1997, 3432, 3433; NJW Jahr 1997; BGH, NJW 2005, 748, 749 - st. Rspr.; vgl. auch: Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 839 Rn. 53; vgl. dazu auch: OLG Köln, Urteil vom 03.05.2012, 7 U 194/11, zitiert nach juris Rn. 14 - rechtskräftig - für die Rechtslage bis zum 31.12.2007 unter Geltung des SportWettG NW).
  • BGH, 18.06.1998 - III ZR 100/97

    Haftung aus enteignungsgleichem Eingriff wegen rechtswidriger Ablehnung eines

  • LSG Sachsen-Anhalt, 29.11.2012 - L 10 SF 5/12

    Entschädigung wegen überlangen Gerichtsverfahrens - Altverfahren - Angemessenheit

  • BVerwG, 26.04.2018 - 7 C 20.16

    Amtshaftungsanspruch; Anspruchsuntergang; Banking; Eigentumsbeeinträchtigung;

  • VGH Bayern, 22.05.2006 - 1 B 04.3531

    Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Vorbescheids für ein "Wohnstift";

  • KG, 28.05.2002 - 9 U 10531/99

    Verletzung von Amtspflichten bei der Ablehnung eines Negativattests über die

  • VGH Bayern, 29.11.2010 - 15 B 10.1439

    Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags; klärungsfähiges

  • OLG Schleswig, 10.11.2005 - 11 U 145/04

    Inanspruchnahme eines Landes unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung

  • OLG Naumburg, 14.05.2004 - 7 U 6/04

    Haftung aus enteignungsgleichem Eingriff

  • OLG Frankfurt, 16.09.2019 - 13 U 95/18

    Kein Amtshaftungsanspruch wegen mangelnden Verschuldens bei vertretbarer

  • OLG München, 22.12.2011 - 1 U 5388/10

    Amtshaftung bzw. Entschädigung aus enteignungsgleichen Eingriff:

  • OLG Düsseldorf, 26.01.2005 - 18 U 157/04

    Zur Entstehung eines Anspruchs auf Entschädigung wegen Versagung von

  • BGH, 29.01.1998 - III ZR 110/97

    Schadensersatz wegen Nichterteilung einer Ausnahmegenehmigung

  • OLG Brandenburg, 25.03.2011 - 2 U 3/10

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung in Brandenburg: Schadensersatzansprüche

  • OLG Stuttgart, 03.05.2001 - 1 U 95/00

    Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung durch Veröffentlichung einer

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.06.2011 - 12 B 49.09

    Emissionshandelsrecht; Mehrzuteilung von Emissionsberechtigungen

  • VGH Bayern, 29.11.2010 - 15 B 10.1453

    Gegenstand einer Fortsetzungsfeststellungsklage bei Geltendmachung, ein Anspruch

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2005 - L 5 KR 69/04

    Krankenversicherung

  • LG Osnabrück, 29.10.2003 - 1 O 2520/02

    Akzeptanzstelle, Asylbewerber

  • OLG Hamm, 09.12.1998 - 11 U 42/98

    Amtspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Erteilung oder Verweigerung einer

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Rechtsprechung
   BayObLG, 07.05.1997 - 3Z BR 25/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,7998
BayObLG, 07.05.1997 - 3Z BR 25/97 (https://dejure.org/1997,7998)
BayObLG, Entscheidung vom 07.05.1997 - 3Z BR 25/97 (https://dejure.org/1997,7998)
BayObLG, Entscheidung vom 07. Mai 1997 - 3Z BR 25/97 (https://dejure.org/1997,7998)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    KostO § 144 Abs. 1
    Zum Begriff des wirtschaftlichen Unternehmens i. S. d. § 144 Abs. 1 KostO

  • rechtsportal.de

    KostO § 144 Abs. 1
    Gebührenbegünstigung bei einmaliger Errichtung einer Wohnanlage durch Gemeinde

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Hof - 2 T 95/96
  • BayObLG, 07.05.1997 - 3Z BR 25/97

Papierfundstellen

  • MittBayNot 1997, 314
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 02.07.1985 - X ZR 77/84

    Deutsche Bundesbahn als Gewerbebetrieb -Verjährung von Werklohnansprüchen gegen

    Auszug aus BayObLG, 07.05.1997 - 3Z BR 25/97
    Unter einem wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinde sind solche Einrichtungen und Anlagen zu verstehen, die von einem Privatunternehmen mit der Absicht der Erzielung dauernder Einnahmen betrieben werden könnten (BGHZ 95, 155/157; Widtmann/Grasser Bayerische Gemeindeordnung Art. 89 Rn. 3; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann KostO 13.Aufl. § 144 Rn. 13).
  • BayObLG, 26.09.2002 - 3Z BR 155/02

    Gebührenermäßigung bei Verpachtung eines Gebäudes durch Marktgemeinde -

    a) Zur Auslegung des Begriffs des "wirtschaftlichen Unternehmens" im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 KostO wird häufig auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 95, 155/157) zurückgegriffen (vgl. BayObLG MittBayNot 1997, 314; Korintenberg/Schwarz KostO 15. Aufl. § 144 Rn. 13).

    Aus diesem Grund hat der Senat z.B. die einmalige Errichtung eines Gebäudes und den Verkauf der durch Teilung gebildeten Wohnungen nicht als wirtschaftliches Unternehmen einer Gemeinde angesehen (vgl. BayObLG MittBayNot 1997, 314).

  • OLG Naumburg, 16.02.2007 - 6 Wx 7/06

    Gebührenermäßigung notarieller Beurkundungen betreffend einen

    Als "wirtschaftliche Unternehmen" sind entsprechend der kommunalrechtlichen Terminologie (vgl. § 95 SächsGemO) solche Einrichtungen und Anlagen anzusehen, die auch von einem privaten Unternehmer mit der Absicht, dauernde Einnahmen zu erzielen, betrieben werden können; das Gegenstück hierzu bilden Unternehmen, zu deren Betrieb und Unterhaltung die öffentliche Hand gesetzlich verpflichtet ist, oder bei dem die gemeinnützige Zielsetzung oder die Daseinsvorsorge im Vordergrund steht ( BGHZ 95, 155, 157; BayObLG DNotZ 1994, S. 703; MittBayNot 1996, S. 57 f; JurBüro 1997, 546 ; OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 285 /86; Mümmler/Assenmacher/Mathias, KostO, 13. Aufl. 1997, S. 361; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 13. Aufl. 1995, § 144 KostO Rn 13; Otto/Schnigula, JurBüro 1989, S. 890 ff, 896).
  • OLG Hamm, 12.11.1998 - 15 W 39/98

    Ausschluß der Gebührenermäßigung bei einer Weiterveräußerung

    Wirtschaftliche Unternehmen von Körperschaften des öffentlichen Rechts sind solche Einrichtungen und Anlagen, die auch von einem Privatunternehmen mit der Absicht der Erzielung dauernder Einnahmen betrieben werden können und gelegentlich auch betrieben werden (Senat FG-Prax 1995, 79; BayObLG MittBayNot 1997, 314).
  • OLG Dresden, 01.07.1998 - 15 W 1695/97
    Als "wirtschaftliche Unternehmen" sind entsprechend der kommunalrechtlichen Terminologie (vgl. § 95 SächsGemO) solche Einrichtungen und Anlagen anzusehen, die auch von einem privaten Unternehmer mit der Absicht, dauernde Einnahmen zu erzielen, betrieben werden können; das Gegenstück hierzu bilden Unternehmen, zu deren Betrieb und Unterhaltung die öffentliche Hand gesetzlich verpflichtet ist, oder bei dem die gemeinnützige Zielsetzung oder die Daseinsvorsorge im Vordergrund steht (BGHZ 95, 155, 157; BayObLG DNotZ 1994, S. 703; MittBayNot 1996, S. 57 f; JurBüro 1997, 546; OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 285/86; Mümmler/Assenmacher/Mathias, KostO, 13. Aufl. 1997, S. 361; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimaann, KostO, 13. Aufl. 1995, § 144 KostO Rn 13; Otto/Schnigula, JurBüro 1989, S. 890 ff, 896).
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