Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 05.09.2001

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 26.11.2001 - 15 W 329/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,4420
OLG Hamm, 26.11.2001 - 15 W 329/01 (https://dejure.org/2001,4420)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.11.2001 - 15 W 329/01 (https://dejure.org/2001,4420)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. November 2001 - 15 W 329/01 (https://dejure.org/2001,4420)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Notare Bayern PDF, S. 63 (Leitsatz)

    BeurkG § 54 c Abs. 2
    Bindungswirkung einer Verwahrungsanweisung

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BNotO § 23; BeurkG § 54c Abs. 2 Nr. 2
    Wörtliche Befolgung der Verwahrungsanweisung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2002, 83
  • MittBayNot 2002, 127 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.03.1998 - IX ZR 242/97

    Rechte des Verkäufers bei Abwicklung eines Grundstückskaufvertrages über das

    Auszug aus OLG Hamm, 26.11.2001 - 15 W 329/01
    Gegenstand des Verfahrens nach § 15 Abs. 2 BNotO ist der öffentlich-rechtliche Anspruch eines Beteiligten auf Vornahme einer Amtshandlung des Notars (BGH NJW 1998, 2134, 2135), der hier darauf gerichtet ist, in bestimmter Weise mit der Verwahrmasse auf dem Notaranderkonto zu verfahren.
  • OLG Hamm, 23.05.1995 - 15 W 167/95

    Bindung des Notars an die Auszahlungsbedingungen einer Treuhandabrede

    Auszug aus OLG Hamm, 26.11.2001 - 15 W 329/01
    Der Notar müßte dann seine neutrale Stellung aufgeben und würde Gefahr laufen, sich Schadensersatzansprüchen des jeweils Benachteiligten auszusetzen (KG OLGZ 1987, 273, 275; OLG Schleswig JurBüro 1992, 45; Senat OLGZ 1994, 491; DNotZ 1996, 384 sowie JMBl. NW 1996, 197; Weingärtner, a.a.O., Rdnr. 223).
  • OLG Hamm, 18.11.1999 - 15 W 309/99

    Beteiligteneigenschaft bei Hinterlegung des Kaufpreises auf einem

    Auszug aus OLG Hamm, 26.11.2001 - 15 W 329/01
    Dient bei dem Abschluss eines Grundstückskaufvertrages die Einrichtung eines Notaranderkontos der gegenseitigen Sicherung der beiderseitigen Vertragserfüllung, so sind sowohl der Verkäufer als auch der Käufer materiell an dem Hinterlegungsverhältnis beteiligt (Keidel/Winkler, FG, 14. Aufl., § 54 a BeurkG, Rdnr. 66; Weingärtner, Das notarielle Verwahrungsgeschäft, Rdnr. 65; Senat FGPrax 2000, 75).
  • KG, 19.12.1986 - 1 W 5529/85

    Einseitiger Widerruf einer übereinstimmenden Hinterlegungsanweisung

    Auszug aus OLG Hamm, 26.11.2001 - 15 W 329/01
    Der Notar müßte dann seine neutrale Stellung aufgeben und würde Gefahr laufen, sich Schadensersatzansprüchen des jeweils Benachteiligten auszusetzen (KG OLGZ 1987, 273, 275; OLG Schleswig JurBüro 1992, 45; Senat OLGZ 1994, 491; DNotZ 1996, 384 sowie JMBl. NW 1996, 197; Weingärtner, a.a.O., Rdnr. 223).
  • OLG Hamm, 16.02.1994 - 15 W 228/93

    Widersprechende Weisungen bei Notaranderkonto

    Auszug aus OLG Hamm, 26.11.2001 - 15 W 329/01
    Der Notar müßte dann seine neutrale Stellung aufgeben und würde Gefahr laufen, sich Schadensersatzansprüchen des jeweils Benachteiligten auszusetzen (KG OLGZ 1987, 273, 275; OLG Schleswig JurBüro 1992, 45; Senat OLGZ 1994, 491; DNotZ 1996, 384 sowie JMBl. NW 1996, 197; Weingärtner, a.a.O., Rdnr. 223).
  • OLG Schleswig, 26.09.1991 - 2 W 62/91

    Widerruf der Hinterlegungsanweisung

    Auszug aus OLG Hamm, 26.11.2001 - 15 W 329/01
    Der Notar müßte dann seine neutrale Stellung aufgeben und würde Gefahr laufen, sich Schadensersatzansprüchen des jeweils Benachteiligten auszusetzen (KG OLGZ 1987, 273, 275; OLG Schleswig JurBüro 1992, 45; Senat OLGZ 1994, 491; DNotZ 1996, 384 sowie JMBl. NW 1996, 197; Weingärtner, a.a.O., Rdnr. 223).
  • OLG Hamm, 16.02.2006 - 15 W 268/05

    Amtspflichten des Notars beim Vollzug eines Grundstückskaufvertrages

    Der Notar müsste dann seine neutrale Stellung aufgeben und würde Gefahr laufen, sich Schadensersatzansprüchen des jeweils Benachteiligten auszusetzen (KG OLGZ 1987, 273, 275; OLG Schleswig JurBüro 1992, 45; Senat FGPrax 2002, 83 m.w.N.).
  • OLG Zweibrücken, 03.11.2003 - 3 W 198/03

    Unzulässiger Vorbescheid des Notars über bestimmte Vorfragen und Annahme einer

    Die Abgrenzung zwischen einseitiger und mehrseitiger Anweisung richtet sich aber nach dem Schutzbedürfnis der Beteiligten (BayObLGZ 1995, 204; KG DNotZ 2001, 865, 866; OLG Hamm DNotZ 2000, 379, 381; FGPrax 2002, 83, 84; Winkler aaO).
  • OLG Hamm, 27.02.2003 - 15 W 398/02

    Auslegung einer Weisung zum Antrag auf Eigentumsumschreibung nach

    Die Auslegung einer an den Notar gerichteten Anweisung muss, wenn sie - wie hier - in dem notariellen Vertrag enthalten ist, maßgebend an den Wortlaut der Urkunde anknüpfen (vgl. Senat, FGPrax 2002, 83).
  • KG, 07.05.2013 - 9 U 189/12

    Notarhaftung: Abwicklung eines Bauträgervertrags über ein Notaranderkonto;

    Maßgeblich für die Auslegung eines Treuhandauftrages ist, was der Auftraggeber nach dem Wortlaut des Treuhandauftrages tatsächlich angewiesen hat (BGH - IX ZR 166/86 - juris Tz. 10 = NJW 1987, 2301; OLG Hamm, Beschluss vom 26. November 2001 - 15 W 329/01 - juris Tz. 26 = ZNotP 2002, 240; Hertel, in: Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 2. Auflage, 2009, Rz. 1676).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 05.09.2001 - 3Z BR 188/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,6723
BayObLG, 05.09.2001 - 3Z BR 188/01 (https://dejure.org/2001,6723)
BayObLG, Entscheidung vom 05.09.2001 - 3Z BR 188/01 (https://dejure.org/2001,6723)
BayObLG, Entscheidung vom 05. September 2001 - 3Z BR 188/01 (https://dejure.org/2001,6723)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MittBayNot 2002, 127
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 28.06.2000 - 3Z BR 145/00

    Landwirtschaftsprivileg bei mehrstufiger Übertragung

    Auszug aus BayObLG, 05.09.2001 - 3Z BR 188/01
    Die Anwendung der Bestimmung verlangt daher, dass, auch wenn unter bestimmten Voraussetzungen eine zeitliche Aufspaltung des Übertragungsvorgangs zulässig sein mag, jedenfalls zu Beginn der Übergabe bei dem übergebenden Teil ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb einschließlich Hofstelle im Sinn von § 19 Abs. 4 KostO vorhanden ist und nach Abschluss der Übergabe dem übernehmenden Teil eine solche vollständige Wirtschaftseinheit auf Dauer zur Verfügung steht (vgl. BayObLG FGPrax 2000, 210/211).

    Eine solche Hofstelle setzt neben Wirtschaftsgebäuden auch eine Wohnung für die bäuerliche Familie in dem Betrieb voraus (vgl. Beschluss des Senats vom 18.11.1998 - 3Z BR 50/98; BayObLGZ 1992, 231/234; BayObLG FGPrax 2000, 210/211).

  • BayObLG, 09.07.1992 - 3Z BR 33/92

    Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 KostO

    Auszug aus BayObLG, 05.09.2001 - 3Z BR 188/01
    Da die Vorschrift durch die mit ihr verbundene Gebührenermäßigung die Freiheit der Berufsausübung der Notare berühren kann, ist aus verfassungsrechtlichen Gründen eine eng an diesem Zweck orientierte Auslegung geboten (BayObLGZ 1992, 231/233 m.w.N.).

    Eine solche Hofstelle setzt neben Wirtschaftsgebäuden auch eine Wohnung für die bäuerliche Familie in dem Betrieb voraus (vgl. Beschluss des Senats vom 18.11.1998 - 3Z BR 50/98; BayObLGZ 1992, 231/234; BayObLG FGPrax 2000, 210/211).

  • BGH, 17.07.1998 - V ZR 370/97

    Aufteilung einer Haus- oder Hofstelle mit zugehörigem selbständigem

    Auszug aus BayObLG, 05.09.2001 - 3Z BR 188/01
    Die Begründung des Gesetzesentwurfs des Bundesrates (vgl. BT-Drucks. aaO) belegt dies ebenso eindeutig wie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 1 Abs. 1 HöfeO (vgl. BGHZ 8, 109/115; BGH MDR 1951, 728/729) oder zu § 9 Abs. 2 NdsRVG, wonach das Wohnhaus bei natürlicher Betrachtung den Mittelpunkt der Hofstelle bildet (vgl. BGH NJW-RR 1998, 1627/1629).
  • BayObLG, 18.11.1998 - 3Z BR 50/98
    Auszug aus BayObLG, 05.09.2001 - 3Z BR 188/01
    Eine solche Hofstelle setzt neben Wirtschaftsgebäuden auch eine Wohnung für die bäuerliche Familie in dem Betrieb voraus (vgl. Beschluss des Senats vom 18.11.1998 - 3Z BR 50/98; BayObLGZ 1992, 231/234; BayObLG FGPrax 2000, 210/211).
  • BGH, 26.11.1952 - V BLw 45/52

    Erwerbsgartenbau. Hofeigenschaft

    Auszug aus BayObLG, 05.09.2001 - 3Z BR 188/01
    Die Begründung des Gesetzesentwurfs des Bundesrates (vgl. BT-Drucks. aaO) belegt dies ebenso eindeutig wie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 1 Abs. 1 HöfeO (vgl. BGHZ 8, 109/115; BGH MDR 1951, 728/729) oder zu § 9 Abs. 2 NdsRVG, wonach das Wohnhaus bei natürlicher Betrachtung den Mittelpunkt der Hofstelle bildet (vgl. BGH NJW-RR 1998, 1627/1629).
  • OLG München, 28.01.2014 - 34 Wx 576/11

    Hofnachfolge: Voraussetzung für die Kostenprivilegierung landwirtschaftlicher

    Die Hofstelle umfasst aber neben den Wirtschaftsgebäuden auch das bäuerliche Wohnhaus (h. M.; vgl. BayObLG MittBayNot 2002, 127; BGH NJW-RR 1998, 1627/1629; OLG München - 31. Zivilsenat - MittBayNot 2010, 418 = bei juris Rn. 13; Rohs/Wedewer Kostenordnung Stand August 2012 § 19 Rn. 55 b; Hartmann Kostengesetze 42. Aufl. § 19 KostO Rn. 53: "Hofstelle"; ders. 43. Aufl. § 48 GNotKG Rn. 5: "Hofstelle"; Bengel/Tiedtge in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann KostO 18. Aufl. § 19 Rn. 84 und 85; zweifelnd OLG Hamm vom 15.12.2009 - 10 W 78/09 - bei juris Rn. 20 ff., das die Frage aber letztlich offen lässt).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 5.9.2001 (MittBayNot 2002, 127), in der es allerdings heißt (bei juris Rn. 11), dass einerseits die Wohnräume nicht übergeben wurden, dies andererseits auch nicht beabsichtigt sei.

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