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   BGH, 07.07.2006 - V ZR 156/05   

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https://dejure.org/2006,4191
BGH, 07.07.2006 - V ZR 156/05 (https://dejure.org/2006,4191)
BGH, Entscheidung vom 07.07.2006 - V ZR 156/05 (https://dejure.org/2006,4191)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 2006 - V ZR 156/05 (https://dejure.org/2006,4191)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verkehrssicherungspflicht des Halters des Weges; Verpflichtung der Nutzer des Weges zur Beteiligung am Winterdienst

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unterhaltungskosten bei Wegerecht für Hinterlieger; Schneebeseitigung; Eisbeseitigung

  • Judicialis

    BGB §§ 741 ff.; ; BGB § 742; ; BGB § 748; ; BGB § 1020 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1020 S. 2
    Pflicht des Grundstückseigentümers und des Nutzers eines Weges zur Unterhaltung und zum Winterdienst

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unterhaltungspflicht für einen Notweg: Winterdienst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Notweg: Wer muss Winterdienst leisten? (IMR 2006, 129)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MittBayNot 2006, 495
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.11.2004 - V ZR 42/04

    Kosten einer von dem Berechtigten und dem Eigentümer gemeinsam nutzbaren Anlage

    Auszug aus BGH, 07.07.2006 - V ZR 156/05
    Die Mitbenutzung des Weges durch die Beklagte führt nicht dazu, dass der Kläger nicht Halter des Weges ist, sondern hat zur Folge, dass sich die Beklagte, sofern sich aus den Umständen bei der Bestellung der Dienstbarkeit nichts Anderes ergibt, gegenüber dem Kläger an der Unterhaltung des Weges, zu der die Wahrung der Verkehrssicherungspflicht gehört (Senat, BGHZ 161, 115, 122), zu beteiligen hat (Senat, aaO, 119 ff.).
  • BGH, 17.02.2006 - V ZR 49/05

    Begriff der Anlage; Kosten der Instandsetzung und -haltung eines Weges

    Auszug aus BGH, 07.07.2006 - V ZR 156/05
    Schon Fahrspuren bedeuten eine Anlage im Sinne der Vorschrift (Senat, Urt. v. 17. Februar 2006, V ZR 49/05, NJW 2006, 1428, 1429).
  • AG Oldenburg, 07.06.2018 - 10 C 25/17

    Überwegerecht - Kostenlast nicht einheitlich geregelt: Wer muss zahlen?

    Ist nichts anderes feststellbar, haben gemäß §§ 748, 742 BGB beide im selben Umfang zur Unterhaltung des Weges auf diesem Weg beizutragen (BGH, Urteil vom 07. Juli 2006 - V ZR 156/05 -, Rn. 8, juris).
  • BGH, 11.04.2008 - V ZR 158/07

    Pflichten der Nachbarn bei gemeinsamer, nur teilweise angebauter Giebelwand

    Aber hier entspricht es ihren Interessen eher, ausschließlich den Kläger mit den Kosten zu belasten, weil er aus der Maßnahme gegenwärtig einen weitaus höheren Nutzen als der Beklagte zieht (vgl. Senat, Urt. v. 12. November 2004, V ZR 42/04, NJW 2005, 894, 898 - insoweit in BGHZ 161, 115 ff. nicht abgedruckt; Urt. v. 7. Juli 2006, V ZR 156/05, Grundeigentum 2006, 1165, 1166).
  • BGH, 22.04.2016 - V ZR 189/15

    Auslegung der vertraglichen Verpflichtung zur Gewährung von Durchfahrt für

    Letztere ist vielmehr - ähnlich wie bei einer Dienstbarkeit vergleichbaren Inhalts (dazu: Senat, Urteil vom 7. Juli 2006 - V ZR 156/05, MittBayNot 2006, 495, 496) oder bei einem Notwegrecht nach § 917 BGB (dazu: Senat, Urteil vom 12. Dezember 2008 - V ZR 106/07, NJW-RR 2009, 515 Rn. 25 und BGH, Urteil vom 6. April 1995 - III ZR 27/94, NJW-RR 1995, 911, 913 f.) - Aufgabe des berechtigten Hinterliegers.
  • KG, 27.03.2008 - 1 Ss 337/06

    Verkehrssicherungspflichten bei Bestehen einer beschränkten persönlichen

    Es spielt entgegen der Ansicht der Revision auch keine Rolle, wer die Anlage ursprünglich einmal angelegt hat (vgl. BGH MittBayNot 2006, 495, 496).

    Diese Unterhaltungspflicht umfasst auch die Verpflichtung, für die Verkehrssicherheit der Anlage zu sorgen, und zwar nicht nur gegenüber den Eigentümern des belasteten Grundstücks, sondern auch gegenüber der Allgemeinheit (vgl. BGH NJW 2005, 894 (897); MittBayNot 2006, 495, 496).

    Im Übrigen ist die von der Revisionsführerin zugrunde gelegte früher herrschende Auffassung, dass bei einer Mitnutzung des Grundstücks durch den Eigentümer § 1020 Satz 2 BGB keine Anwendung finde, durch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2005, 894; NJW 2006, 1428; MittBayNot 2006, 495, 496) überholt (vgl. nur Palandt/Bassenge aaO, § 1020 Rdn. 3; K. Schmidt, JuS 2005, 466, 468).

  • OLG München, 22.11.2016 - 34 Wx 319/16

    Vereinbarungen über die Unterhaltslast als eintragungsfähiger Inhalt einer

    Zum gesetzlichen Inhalt der Dienstbarkeit gehört weiter, dass der aus ihr Berechtigte und der zur Mitbenutzung berechtigte Eigentümer des dienenden Grundstücks die Erhaltungskosten (§ 1020 Satz 2 BGB) in entsprechender Anwendung von §§ 748, 742 BGB anteilig nach dem Maß ihrer Nutzung zu tragen haben (BGHZ 161, 115 ff.; BGH MittBayNot 2006, 495; Staudinger/J. Mayer § 1020 Rn. 14; Schöner/Stöber Rn. 1153c).
  • OLG Celle, 17.05.2022 - 4 U 19/21

    Bilden Eigentümer eines Ferienparks eine Bruchteilsgemeinschaft?

    Daneben ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung das Bestehen einer Nutzungs- und Verwaltungsgemeinschaft, auf welche §§ 741 ff. BGB entsprechend anwendbar sind, zwischen dem Eigentümer einer Sache und einem zumindest dinglich Nutzungsberechtigten anerkannt ( BGH, Urteile vom 4. August 2010 - XII ZR 14/09 , NJW-RR 2010, 1585 Rn. 19 [beschränkt persönliche Dienstbarkeit]; vom 7. Juli 2006 - V ZR 156/5 , BeckRS 2006, 10321 Rn. 8 [Grunddienstbarkeit]; Beschluss vom 25. Oktober 2006 - VII ZB 29/06 , zitiert nach juris Rn. 10 [Nießbrauch]; vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2020 a. a. O. Seite 14).
  • BGH, 16.12.2011 - V ZR 244/10

    Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet: Grunddienstbarkeit für

    Maßgeblich hierfür ist das Ausmaß der beiderseitigen Nutzung (Senat, Urteil vom 12. November 2004 - V ZR 42/04, NJW 2005, 894, 897, insoweit in BGHZ 161, 115 nicht abgedruckt, und vom 7. Juli 2006 - V ZR 156/05, MittBayNot 2006, 495, 496).
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