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   LG Ingolstadt, 14.04.2009 - 12 T 526/09   

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LG Ingolstadt, 14.04.2009 - 12 T 526/09 (https://dejure.org/2009,26098)
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 14.04.2009 - 12 T 526/09 (https://dejure.org/2009,26098)
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 14. April 2009 - 12 T 526/09 (https://dejure.org/2009,26098)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Notare Bayern PDF, S. 44 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    BGB §§ 891 Abs. 1, 892; GBO § 47
    Keine eidesstattliche Versicherung bei Verfügung durch eingetragene GbR Gesellschafter

  • openjur.de

    Grundbucheintragung für eine namenlose Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Erforderlichkeit des Nachweis des aktuellen Gesellschafterbestandes

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 891 Abs. 1, 892; GBO § 47
    Keine eidesstattliche Versicherung bei Verfügung durch eingetragene GbRGesellschafter

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • Notare Bayern PDF, S. 44 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    BGB §§ 891 Abs. 1, 892; GBO § 47
    Keine eidesstattliche Versicherung bei Verfügung durch eingetragene GbR Gesellschafter

Papierfundstellen

  • MittBayNot 2009, 300
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.09.2006 - II ZR 218/05

    Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück bei Eintragung der Anleger an einem

    Auszug aus LG Ingolstadt, 14.04.2009 - 12 T 526/09
    Mit Urteil vom 25. September 2006 (Gz.: II ZR 218/05) habe der Bundesgerichtshof festgestellt, dass als Grundstückseigentümerin die BGB-Gesellschaft anzusehen sei, auch wenn im Grundbuch noch deren Gesellschafter mit dem Zusatz "als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts" eingetragen seien.

    Sind im Grundbuch die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zusatz "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" als Eigentümer eingetragen, so ist Eigentümerin des Grundstücks die nunmehr als teilrechtsfähig anerkannte Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solche (BGH, U. v. 25.09.2006 - II ZR 218/05, abgedruckt NJW 2006, 3716).

  • BGH, 04.12.2008 - V ZB 74/08

    Grundbucheintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Auszug aus LG Ingolstadt, 14.04.2009 - 12 T 526/09
    Soll eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin eines Grundstücks in das Grundbuch eingetragen werden, so kann dies auf zweierlei Weise geschehen: Führt die Gesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrag eine Bezeichnung, unter der sie im Rechtsverkehr auftritt, kann sie unter dieser Bezeichnung eingetragen werden (BGH, B. v. 04.12.2008 - V ZB 74/08, Rn. 20, zitiert nach Juris).

    In der bereits zitierten Entscheidung vom 4. Dezember 2008 (V ZB 74/08) hat der Bundesgerichtshof eine zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits zwei Jahre alte Gerichtsentscheidung, welche die Gesellschafter aufführte, als öffentliche Urkunde genügen lassen und die Erforderlichkeit eines ergänzenden Nachweises davon abhängig gemacht, dass sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Veränderungen ergeben (a.a.O., Rn. 25, zitiert nach Juris).

  • BayObLG, 02.08.1989 - BReg. 2 Z 86/89

    Zur Löschung einer Grunddienstbarkeit in der Form eines Wasserleitungsrechts

    Auszug aus LG Ingolstadt, 14.04.2009 - 12 T 526/09
    Der Notar, der eine zur Eintragung erforderliche Erklärung beurkundet oder beglaubigt hat, kann nämlich Beschwerde nur im Namen eines Beteiligten einlegen (Demharter, 26. Aufl., § 71 GBO, Rn. 74; BayObLG, B. v. 02.08.1989 - BReg 2 Z 86/89, Rn. 12, zitiert nach Juris).
  • OLG Saarbrücken, 26.02.2010 - 5 W 371/09

    Voraussetzungen der Eintragung des Eigentums einer BGB -Gesellschaft im Grundbuch

    Hinsichtlich der Anforderungen an den Nachweis hat es sich ei - ner weit verbreiteten Ansicht angeschlossen, die hierzu die Vorlage eines Gesell - schaftsvertrages in der Form des § 29 GBO für notwendig hält (vgl. LG Traun - stein, Rpfleger 2009, 448; LG Oldenburg, Beschl. v. 17.3.2009 - 17 T 204/09 - zi - tiert nach juris; wohl auch Tebben, Karlsruhe locuta causa finita: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch, NZG 2009, 288; als Nachweismöglichkeit in Betracht gezogen in BGH, Beschl. v. 4.12.2008 - - V ZB 74/08 - NJW 2009, 594); mit Blick auf nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages möglicherweise eingetretene Veränderungen der relevanten Rechtsverhältnisse der Gesellschaft hat es ergänzend die Vorlage eidesstattlicher Versicherungen der Gesellschafter gefordert (vgl. LG Traunstein, aaO.; LG Ingolstadt, MittBayNot 2009, 300: nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für Veränderungen; Tebben, aaO.).
  • OLG München, 26.08.2009 - 34 Wx 54/09

    Rechtsbeschwerde im Grundbuchverfahren: Berücksichtigungsfähigkeit geänderten

    Andere Gerichte begnügten sich - ohne Vorhandensein konkreter entgegenstehender Anhaltspunkte für weitere Grundbucheintragungen mit der Voreintragung der im Grundbuch vermerkten Gesellschafter (LG Ingolstadt MittBayNot 2009, 300 mit zust. Anm. Amann).
  • OLG München, 18.08.2009 - 34 Wx 47/09

    Liegenschaftsrecht: Gesetzliche Neuregelung der Behandlung von Gesellschaften

    Andere Gerichte begnügten sich - ohne Vorhandensein konkreter entgegenstehender Anhaltspunkte - für weitere Grundbucheintragungen mit der Voreintragung der im Grundbuch vermerkten Gesellschafter (LG Ingolstadt MittBayNot 2009, 300 mit zust. Anm. Amann).
  • AG Euskirchen, 18.12.2009 - KO-3162

    Anforderungen an die Führung des Nachweises des aktuellen Gesellschafterbestandes

    a) Das LG lngolstadt vertrat die Auffassung, dass sich der Nachweis der Vertretungsverhältnisse der GbR auf die Vermutung des § 891 BGB gründe, die trotz der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR auch weiterhin für die Gesellschafter gelte (LG lngolstadt MittBayNot 2009, 300).
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