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   EuGH, 20.06.2013 - C-653/11   

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https://dejure.org/2013,13409
EuGH, 20.06.2013 - C-653/11 (https://dejure.org/2013,13409)
EuGH, Entscheidung vom 20.06.2013 - C-653/11 (https://dejure.org/2013,13409)
EuGH, Entscheidung vom 20. Juni 2013 - C-653/11 (https://dejure.org/2013,13409)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 Nr. 1 und Art. 6 Abs. 1 - Begriff 'Dienstleistung' - Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung und der Darlehensvermittlung - Befreiungen - Wirtschaftliche und geschäftliche Realität von ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Newey

    Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 Nr. 1 und Art. 6 Abs. 1 - Begriff "Dienstleistung" - Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung und der Darlehensvermittlung - Befreiungen - Wirtschaftliche und geschäftliche Realität von ...

  • EU-Kommission

    Paul Newey

    Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 Nr. 1 und Art. 6 Abs. 1 - Begriff ‚Dienstleistung‘ - Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung und der Darlehensvermittlung - Befreiungen - Wirtschaftliche und geschäftliche Realität von ...

  • Wolters Kluwer

    Mehrwertsteuerpflicht für Werbedienstleistungen zur Darlehensvermittlung bei steuersparender Vertragsgestaltung

  • Betriebs-Berater

    USt-Befreiung von Darlehensvermittlungsleistungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuerpflicht für Werbedienstleistungen zur Darlehensvermittlung bei steuersparender Vertragsgestaltung; Vorabentscheidungsersuchen des britischen Upper Tribunal

  • datenbank.nwb.de

    Befreiung von Darlehensvermittlungsleistungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wirtschaftliche und geschäftliche Realität von Transaktionen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (5)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 77/388/EWG
    Dienstleistung; EG; Erbringer; EU; Gericht; Halifax; Kenntnis; Leistung; Mehrwertsteuer; national; Renommee; Steuervorteil; Subunternehmer; Umsatzsteuer; Verlust; Vertrag

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Newey

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77
    Mehrwertsteuer, Dienstleistung

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Upper Tribunal - Auslegung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e und Art. 13 Teil B Buchst. d der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - ...

Papierfundstellen

  • BB 2013, 1621
  • DB 2013, 1946
  • MwStR 2013, 373
 
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Wird zitiert von ... (81)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus EuGH, 20.06.2013 - C-653/11
    Hilfsweise vertreten sie den Standpunkt, dass, sofern Alabaster als die Person anzusehen sei, die auf Jersey die Werbedienstleistungen empfangen und die Dienstleistungen der Darlehensvermittlung erbracht habe, die zur Erzielung dieses Ergebnisses geschlossenen Vereinbarungen gegen den Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs verstießen, wie es der Gerichtshof im Urteil vom 21. Februar 2006, Halifax u. a. (C-255/02, Slg. 2006, I-1609), formuliert habe, und neu bewertet werden müssten.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit der Sechsten Richtlinie ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem geschaffen worden ist, das insbesondere auf einer einheitlichen Definition der steuerbaren Umsätze beruht (Urteil Halifax u. a., Randnr. 48).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat der Begriff der Dienstleistung somit objektiven Charakter und ist unabhängig von Zweck und Ergebnis der betroffenen Umsätze anwendbar, ohne dass die Steuerverwaltung verpflichtet wäre, Untersuchungen anzustellen, um die Absicht des Steuerpflichtigen zu ermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil Halifax u. a., Randnrn.

    Der Gerichtshof hat nämlich wiederholt festgestellt, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der Sechsten Richtlinie anerkannt und gefördert wird (vgl. Urteil Halifax u. a., Randnr. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dass nach dem Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen, die allein zu dem Zweck erfolgen, einen Steuervorteil zu erlangen, verboten sind (vgl. Urteile vom 22. Mai 2008, Ampliscientifica und Amplifin, C-162/07, Slg. 2008, I-4019, Randnr. 28, vom 27. Oktober 2011, Tanoarch, C-504/10, Slg. 2011, I-10853, Randnr. 51, und vom 12. Juli 2012, J. J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard, C-326/11, Randnr. 35).

  • EuGH, 22.05.2008 - C-162/07

    Ampliscientifica und Amplifin - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus EuGH, 20.06.2013 - C-653/11
    Der Gerichtshof hat nämlich wiederholt festgestellt, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der Sechsten Richtlinie anerkannt und gefördert wird (vgl. Urteil Halifax u. a., Randnr. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dass nach dem Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen, die allein zu dem Zweck erfolgen, einen Steuervorteil zu erlangen, verboten sind (vgl. Urteile vom 22. Mai 2008, Ampliscientifica und Amplifin, C-162/07, Slg. 2008, I-4019, Randnr. 28, vom 27. Oktober 2011, Tanoarch, C-504/10, Slg. 2011, I-10853, Randnr. 51, und vom 12. Juli 2012, J. J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard, C-326/11, Randnr. 35).
  • EuGH, 07.10.2010 - C-53/09

    Loyalty Management UK - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Besteuerungsgrundlage

    Auszug aus EuGH, 20.06.2013 - C-653/11
    Was insbesondere die Frage betrifft, welche Bedeutung Vertragsbestimmungen bei der Einstufung einer Transaktion als steuerbarer Umsatz zukommt, ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach die Berücksichtigung der wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität ein grundlegendes Kriterium für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Oktober 2010, Loyalty Management UK und Baxi Group, C-53/09 und C-55/09, Slg. 2010, I-9187, Randnrn.
  • EuGH, 16.12.2010 - C-270/09

    Macdonald Resorts Limited - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG -

    Auszug aus EuGH, 20.06.2013 - C-653/11
    Was speziell den Begriff der Dienstleistung betrifft, hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass eine Dienstleistung nur dann im Sinne von Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie "gegen Entgelt" erbracht wird und damit steuerbar ist, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (Urteil vom 16. Dezember 2010, MacDonald Resorts, C-270/09, Slg. 2010, I-13179, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.10.2011 - C-504/10

    Tanoarch - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Recht auf Vorsteuerabzug - Übertragung

    Auszug aus EuGH, 20.06.2013 - C-653/11
    Der Gerichtshof hat nämlich wiederholt festgestellt, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der Sechsten Richtlinie anerkannt und gefördert wird (vgl. Urteil Halifax u. a., Randnr. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dass nach dem Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen, die allein zu dem Zweck erfolgen, einen Steuervorteil zu erlangen, verboten sind (vgl. Urteile vom 22. Mai 2008, Ampliscientifica und Amplifin, C-162/07, Slg. 2008, I-4019, Randnr. 28, vom 27. Oktober 2011, Tanoarch, C-504/10, Slg. 2011, I-10853, Randnr. 51, und vom 12. Juli 2012, J. J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard, C-326/11, Randnr. 35).
  • EuGH, 12.07.2012 - C-326/11

    J.J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus EuGH, 20.06.2013 - C-653/11
    Der Gerichtshof hat nämlich wiederholt festgestellt, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der Sechsten Richtlinie anerkannt und gefördert wird (vgl. Urteil Halifax u. a., Randnr. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dass nach dem Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen, die allein zu dem Zweck erfolgen, einen Steuervorteil zu erlangen, verboten sind (vgl. Urteile vom 22. Mai 2008, Ampliscientifica und Amplifin, C-162/07, Slg. 2008, I-4019, Randnr. 28, vom 27. Oktober 2011, Tanoarch, C-504/10, Slg. 2011, I-10853, Randnr. 51, und vom 12. Juli 2012, J. J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard, C-326/11, Randnr. 35).
  • BFH, 22.11.2018 - V R 65/17

    Geänderte Rechtsprechung zur Bruchteilsgemeinschaft im Umsatzsteuerrecht

    Ebenso ist es entgegen der Auffassung des Klägers im Unionsrecht und nach der EuGH-Rechtsprechung (vgl. z.B. EuGH-Urteil Newey vom 20. Juni 2013 C-653/11, EU:C:2013:409, Rz 40, 43).
  • BFH, 19.01.2016 - XI R 38/12

    Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding; Organschaft: GmbH & Co. KG als

    e) Zwar trifft die Auffassung des FA, der Vorsteuerabzug könne zur Vermeidung einer missbräuchlichen Praxis versagt werden, grundsätzlich zu (vgl. EuGH-Urteile Halifax u.a. vom 21. Februar 2006 C-255/02, EU:C:2006:121, BFH/NV Beilage 2006, 260; Newey vom 20. Juni 2013 C-653/11, EU:C:2013:409, HFR 2013, 851; Italmoda u.a. vom 18. Dezember 2014 C-131/13, EU:C:2014:2455, HFR 2015, 200, Rz 43 ff.).
  • BFH, 30.08.2017 - XI R 37/14

    Zur Unternehmereigenschaft und Steuerbarkeit der Leistungen eines

    bb) Außerdem liefe die gegenteilige Auffassung, bei der das ggf. gewonnene Preisgeld als tatsächliche Gegenleistung für die Teilnahme am Wettbewerb eingestuft würde, darauf hinaus, dass die Einstufung dieser Teilnahme als steuerpflichtiger Umsatz entgegen der ständigen Rechtsprechung des EuGH, wonach der Begriff "Dienstleistung" objektiven Charakter hat und unabhängig von Zweck und Ergebnis der betroffenen Umsätze anwendbar ist (vgl. Urteil Newey vom 20. Juni 2013 C-653/11, EU:C:2013:409, MwStR 2013, 373, Rz 41 und die dort angeführte Rechtsprechung), von dem Ergebnis abhängig gemacht würde, das der Teilnehmer beim Wettbewerb (dort: Pferderennen) erzielt hat (EuGH-Urteil Bastova, EU:C:2016:855, UR 2016, 913, MwStR 2016, 991, Rz 38).
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