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   EuGH, 06.03.2014 - C-606/12, C-607/12   

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https://dejure.org/2014,3159
EuGH, 06.03.2014 - C-606/12, C-607/12 (https://dejure.org/2014,3159)
EuGH, Entscheidung vom 06.03.2014 - C-606/12, C-607/12 (https://dejure.org/2014,3159)
EuGH, Entscheidung vom 06. März 2014 - C-606/12, C-607/12 (https://dejure.org/2014,3159)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    "Vorabentscheidungsersuchen - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 17 Abs. 2 Buchst. f - Voraussetzung der Zurücksendung eines Gegenstands in den Mitgliedstaat, von dem aus er ursprünglich versandt oder befördert worden war"

  • Europäischer Gerichtshof

    Dresser Rand

    Vorabentscheidungsersuchen - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 17 Abs. 2 Buchst. f - Voraussetzung der Zurücksendung eines Gegenstands in den Mitgliedstaat, von dem aus er ursprünglich versandt oder befördert worden war

  • EU-Kommission

    Dresser Rand

    Vorabentscheidungsersuchen - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 17 Abs. 2 Buchst. f - Voraussetzung der Zurücksendung eines Gegenstands in den Mitgliedstaat, von dem aus er ursprünglich versandt oder befördert worden war“

  • IWW
  • IWW

    Art. 17 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 2006/112/EG

  • Betriebs-Berater

    Mehrwertsteuer - Zurücksendung eines Gegenstands in den Mitgliedstaat, von dem aus er ursprünglich versandt oder befördert worden war

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Mehrwertsteuer - Zurücksendung eines Gegenstands in den Mitgliedstaat, von dem aus er ursprünglich versandt oder befördert worden war

In Nachschlagewerken

Sonstiges (5)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112 /2006 Art 17 Abs 2 Buchst f
    Hoheitsgebiet; Italien; Mehrwertsteuer; Verbringung

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Dresser Rand

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 17 Abs 2 Buchst f
    Arbeiten an einem Gegenstand, Verbringen in einen anderen Mitgliedsstaat

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Commissione tributaria provinciale di Genova - Auslegung von Art. 17 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) - Verbringung in einen anderen ...

Papierfundstellen

  • DB 2014, 636
  • MwStR 2014, 237
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 18.11.2010 - C-84/09

    X - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2, 20 Abs. 1 und 138 Abs. 1 -

    Auszug aus EuGH, 06.03.2014 - C-606/12
    Schließlich ist daran zu erinnern, dass das Ziel der mit dieser Richtlinie errichteten Mehrwertsteuerübergangsregelung für den innergemeinschaftlichen Handel darin besteht, die Steuereinnahmen auf den Mitgliedstaat zu verlagern, in dem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt (vgl. u. a. Urteile vom 22. April 2010, X und fiscale eenheid Facet-Facet Trading, C-536/08 und C-539/08, Slg. 2010, I-3581, Rn. 30, und vom 18. November 2010, X, C-84/09, Slg. 2010, I-11645, Rn. 22 und 31).
  • EuGH, 22.04.2010 - C-536/08

    X - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 3 - Art. 28b Teil A

    Auszug aus EuGH, 06.03.2014 - C-606/12
    Schließlich ist daran zu erinnern, dass das Ziel der mit dieser Richtlinie errichteten Mehrwertsteuerübergangsregelung für den innergemeinschaftlichen Handel darin besteht, die Steuereinnahmen auf den Mitgliedstaat zu verlagern, in dem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt (vgl. u. a. Urteile vom 22. April 2010, X und fiscale eenheid Facet-Facet Trading, C-536/08 und C-539/08, Slg. 2010, I-3581, Rn. 30, und vom 18. November 2010, X, C-84/09, Slg. 2010, I-11645, Rn. 22 und 31).
  • EuGH, 18.10.1990 - 297/88

    Dzodzi / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 06.03.2014 - C-606/12
    Anders verhält es sich jedoch insbesondere dann, wenn die Bestimmung des Unionsrechts, um deren Auslegung der Gerichtshof ersucht wird, offensichtlich nicht anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 1990, Dzodzi, C-297/88 und C-197/89, Slg. 1990, I-3763, Rn. 39 und 40, und vom 14. Juni 2007, Telefónica O2 Czech Republic, C-64/06, Slg. 2007, I-4887, Rn. 22 und 23).
  • EuGH, 14.06.2007 - C-64/06

    Telefónica O2 Czech Republic - Elektronische Kommunikation - Netze und Dienste -

    Auszug aus EuGH, 06.03.2014 - C-606/12
    Anders verhält es sich jedoch insbesondere dann, wenn die Bestimmung des Unionsrechts, um deren Auslegung der Gerichtshof ersucht wird, offensichtlich nicht anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 1990, Dzodzi, C-297/88 und C-197/89, Slg. 1990, I-3763, Rn. 39 und 40, und vom 14. Juni 2007, Telefónica O2 Czech Republic, C-64/06, Slg. 2007, I-4887, Rn. 22 und 23).
  • EuGH, 16.05.2013 - C-169/12

    TNT Express Worldwide (Poland) - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art.

    Auszug aus EuGH, 06.03.2014 - C-606/12
    Somit ergibt sich aus dem Aufbau und dem Wortlaut von Art. 17 der Mehrwertsteuerrichtlinie, dass sein Abs. 2 eine abschließende Liste von Ausnahmefällen vorsieht, die als solche eng auszulegen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Mai 2013, TNT Express Worldwide, C-169/12, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.06.2020 - C-242/19

    CHEP Equipment Pooling - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Da Art. 17 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie eine abschließende Liste von Ausnahmefällen festlegt, ist er eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2014, Dresser-Rand, C-606/12 und C-607/12, EU:C:2014:125, Rn. 27).

    Des Weiteren ist diese Vorschrift mit Blick auf das Ziel der mit der Mehrwertsteuerrichtlinie errichteten Mehrwertsteuerübergangsregelung für den innergemeinschaftlichen Handel auszulegen, nämlich die Steuereinnahmen auf den Mitgliedstaat zu verlagern, in dem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2014, Dresser-Rand, C-606/12 und C-607/12, EU:C:2014:125, Rn. 28).

    Aus dieser Bestimmung ergibt sich somit erstens, dass gemäß den Zielen der Mehrwertsteuerübergangsregelung für den innergemeinschaftlichen Handel nur die Verbringung eines Gegenstands in einen anderen Mitgliedstaat, die nicht zum Endverbrauch dieses Gegenstands, sondern zu seiner vorübergehenden Verwendung in diesem Mitgliedstaat erfolgt, einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht gleichzustellen ist, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2014, Dresser-Rand, C-606/12 und C-607/12, EU:C:2014:125, Rn. 30).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-264/14

    Hedqvist - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Umtausch der virtuellen Währung

    7 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Netto Supermarkt (C-271/06, EU:C:2008:105, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie Dresser Rand (C-606/12 und C-607/12, EU:C:2014:125, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-19/15

    Verband Sozialer Wettbewerb - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    10 - Insoweit beruft sich die französische Regierung u. a. auf die Urteile Woningstichting Sint Servatius (C-567/07, EU:C:2009:593, Rn. 43) und Dresser-Rand (C-606/12 und C-607/12, EU:C:2014:125, Rn. 34).
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