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   FG Hamburg, 07.04.2016 - 6 K 132/15   

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FG Hamburg, 07.04.2016 - 6 K 132/15 (https://dejure.org/2016,13596)
FG Hamburg, Entscheidung vom 07.04.2016 - 6 K 132/15 (https://dejure.org/2016,13596)
FG Hamburg, Entscheidung vom 07. April 2016 - 6 K 132/15 (https://dejure.org/2016,13596)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 12 Abs 2 Nr 1 UStG 2005, § 3 Abs 1 UStG 2005, § 3 Abs 9 UStG 2005, Art 98 EGRL 112/2006, Art 14 Abs 1 EGRL 112/2006
    Umsatzsteuer: Aufteilung von Speiseumsätzen in Lieferungen zum ermäßigten Steuersatz und sonstige Leistungen zum regulären Steuersatz bei einem Imbissbetrieb im Gastronomiebereich eines Einkaufszentrums

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuer

  • rechtsportal.de

    Umsatzsteuerliche Aufteilung von Speiseumsätzen in Lieferungen zum ermäßigten Steuersatz und sonstige Leistungen zum regulären Steuersatz

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aufteilung von Speiseumsätzen in Lieferungen zum ermäßigten Steuersatz und sonstige Leistungen zum regulären Steuersatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Umsatzsteuerliche Aufteilung von Speiseumsätzen in Lieferungen zum ermäßigten Steuersatz und sonstige Leistungen zum regulären Steuersatz

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • MwStR 2016, 728
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 10.03.2011 - C-497/09

    Die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr

    Auszug aus FG Hamburg, 07.04.2016 - 6 K 132/15
    Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung ist die qualitative und nicht nur quantitative Bedeutung der Dienstleistungselemente im Vergleich zu den Elementen einer Lieferung von Gegenständen zu bestimmen (EuGH-Urteil vom 10.03.2011 C-497/09 u. a. -Bog u. a., BStBl II 2013, 256; BFH-Urteile vom 18.02.2009 V R 90/07, BFHE 225, 210, BFH/NV 2009, 1551; vom 10.08.2006 V R 55/04, BFHE 214, 474, BStBl II 2007, 480, m. w. N.).

    e) Die Abgabe frisch zubereiteter Speisen oder Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr an Imbissständen oder -wagen oder in Kino-Foyers ist eine Lieferung, wenn eine qualitative Prüfung des gesamten Umsatzes ergibt, dass die Dienstleistungselemente, die der Lieferung der Nahrungsmittel voraus- und mit ihr einhergehen, nicht überwiegen (EuGH-Urteil vom 10.03.2011 C-497/09 u. a. -Bog u. a., BStBl II 2013, 256).

    Letzteres gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sie vom Leistenden ausschließlich dazu bestimmt wurden, den Verzehr von Lebensmitteln möglicherweise zu erleichtern (EuGH-Urteil vom 10.03.2011 C-497/09 u. a. -Bog u.a., BStBl II 2013, 256; durch BFH-Urteile vom 27.02.2014 V R 14/13, BFHE 245, 272, BStBl II 2014, 869, abgelehnt für Sitze im Flugzeug; vom 30.06.2011 V R 3/07, BFHE 234, 484, BStBl II 2013, 241, für Sitzgelegenheiten im Foyer eines Kinos).

  • BFH, 10.08.2006 - V R 38/05

    Steuersatz für die Abgabe von Mittagessen in Schulen

    Auszug aus FG Hamburg, 07.04.2016 - 6 K 132/15
    Zusätzliche Dienstleistungselemente, die zu einer Einordnung des Umsatzes als sonstige Leistung führen können, sind u. a. das Endreinigen von Geschirr (BFH-Urteil vom 10.08.2006 V R 55/04, BFHE 214, 474, BStBl II 2007, 480), das Abräumen und Endreinigen von Tischen und Geschirr (BFH-Urteil vom 10.08.2006 V R 38/05, BFHE 214, 480, BStBl II 2007, 482) und die Zurverfügungstellung von Verzehrvorrichtungen wie Tischen und Stühlen.

    f) Nicht einzubeziehen sind Leistungen eines Dritten, auch wenn diese auch im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt werden (BFH-Urteil vom 10.08.2006 V R 38/05, BFHE 214, 480, BStBl II 2007, 482).

  • BFH, 10.08.2006 - V R 55/04

    Umsatzsteuersatz für Leistungen eines Mahlzeitendiensts

    Auszug aus FG Hamburg, 07.04.2016 - 6 K 132/15
    Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung ist die qualitative und nicht nur quantitative Bedeutung der Dienstleistungselemente im Vergleich zu den Elementen einer Lieferung von Gegenständen zu bestimmen (EuGH-Urteil vom 10.03.2011 C-497/09 u. a. -Bog u. a., BStBl II 2013, 256; BFH-Urteile vom 18.02.2009 V R 90/07, BFHE 225, 210, BFH/NV 2009, 1551; vom 10.08.2006 V R 55/04, BFHE 214, 474, BStBl II 2007, 480, m. w. N.).

    Zusätzliche Dienstleistungselemente, die zu einer Einordnung des Umsatzes als sonstige Leistung führen können, sind u. a. das Endreinigen von Geschirr (BFH-Urteil vom 10.08.2006 V R 55/04, BFHE 214, 474, BStBl II 2007, 480), das Abräumen und Endreinigen von Tischen und Geschirr (BFH-Urteil vom 10.08.2006 V R 38/05, BFHE 214, 480, BStBl II 2007, 482) und die Zurverfügungstellung von Verzehrvorrichtungen wie Tischen und Stühlen.

  • BFH, 30.06.2011 - V R 18/10

    Abgrenzung Lieferung und Restaurationsleistung - Verzehrvorrichtungen als

    Auszug aus FG Hamburg, 07.04.2016 - 6 K 132/15
    Hierdurch hat der Gesetzgeber von dem ihm in Art. 98 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht (BFH-Urteil vom 30.06.2011 V R 18/10, BFHE 234, 496, BStBl II 2013, 246).

    Bei der Aufteilung der Umsätze auf solche zum ermäßigten und solche zum regulären Steuersatz hat der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht aussagekräftige Aufzeichnungen vorzulegen; anderenfalls ist die Finanzbehörde zur Schätzung berechtigt (BFH-Urteil vom 30.06.2011 V R 18/10, BFHE 234, 496, BStBl II 2013, 246).

  • BFH, 24.06.2014 - VIII R 54/10

    Feststellungslast bei vGA - Sinngemäße Anwendung des § 32a KStG bei Herabsetzung

    Auszug aus FG Hamburg, 07.04.2016 - 6 K 132/15
    Das gewonnene Schätzungsergebnis muss schlüssig, wirtschaftlich möglich, vernünftig und plausibel sein (BFH-Urteile vom 23.04.2015 V R 32/14, BFH/NV 2015, 1106; vom 24.06.2014 VIII R 54/10, BFH/NV 2014, 1501, m. w. N.).
  • BFH, 27.02.2014 - V R 14/13

    Zusatzverpflegung an Bord von Flugzeugen

    Auszug aus FG Hamburg, 07.04.2016 - 6 K 132/15
    Letzteres gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sie vom Leistenden ausschließlich dazu bestimmt wurden, den Verzehr von Lebensmitteln möglicherweise zu erleichtern (EuGH-Urteil vom 10.03.2011 C-497/09 u. a. -Bog u.a., BStBl II 2013, 256; durch BFH-Urteile vom 27.02.2014 V R 14/13, BFHE 245, 272, BStBl II 2014, 869, abgelehnt für Sitze im Flugzeug; vom 30.06.2011 V R 3/07, BFHE 234, 484, BStBl II 2013, 241, für Sitzgelegenheiten im Foyer eines Kinos).
  • BFH, 28.10.2015 - X R 47/13

    Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei objektiver Verletzung einer von dem

    Auszug aus FG Hamburg, 07.04.2016 - 6 K 132/15
    bb) Das Gericht schließt sich der Schätzung des Beklagten an und übernimmt sie als eigene (§ 96 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FGO i. V. m. § 162 AO; vgl. BFH-Urteil vom 28.10.2015 X R 47/13, BFH/NV 2016, 171).
  • BFH, 28.05.2013 - XI R 28/11

    Umsatzsteuersatz bei Verpflegungsleistungen für Kindergärten

    Auszug aus FG Hamburg, 07.04.2016 - 6 K 132/15
    Handelt es sich um eine qualitativ höherwertige Speise als eine Standardzubereitung, liegt demgegenüber auch ohne derartige zusätzliche Dienstleistungselemente eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung vor (BFH-Urteil vom 28.05.2013 XI R 28/11, BFH/NV 2013, 1950).
  • BFH, 30.06.2011 - V R 3/07

    Verkauf von Popcorn und Nachos in Kinos als Lieferung - Bedeutung von

    Auszug aus FG Hamburg, 07.04.2016 - 6 K 132/15
    Letzteres gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sie vom Leistenden ausschließlich dazu bestimmt wurden, den Verzehr von Lebensmitteln möglicherweise zu erleichtern (EuGH-Urteil vom 10.03.2011 C-497/09 u. a. -Bog u.a., BStBl II 2013, 256; durch BFH-Urteile vom 27.02.2014 V R 14/13, BFHE 245, 272, BStBl II 2014, 869, abgelehnt für Sitze im Flugzeug; vom 30.06.2011 V R 3/07, BFHE 234, 484, BStBl II 2013, 241, für Sitzgelegenheiten im Foyer eines Kinos).
  • BFH, 18.02.2009 - V R 90/07

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Popkorn und Nachos im Kino

    Auszug aus FG Hamburg, 07.04.2016 - 6 K 132/15
    Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung ist die qualitative und nicht nur quantitative Bedeutung der Dienstleistungselemente im Vergleich zu den Elementen einer Lieferung von Gegenständen zu bestimmen (EuGH-Urteil vom 10.03.2011 C-497/09 u. a. -Bog u. a., BStBl II 2013, 256; BFH-Urteile vom 18.02.2009 V R 90/07, BFHE 225, 210, BFH/NV 2009, 1551; vom 10.08.2006 V R 55/04, BFHE 214, 474, BStBl II 2007, 480, m. w. N.).
  • BFH, 13.07.2000 - IV R 55/99

    Land- und Forstwirtschaft; Gewinnschätzung

  • BFH, 23.04.2015 - V R 32/14

    Zur gerichtlichen Überprüfung von Schätzungen

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 - 7 K 7248/14

    Umsatzsteuer 2011

    Unschädlich ist somit, wenn aus objektiver Verbrauchersicht zwar von einer grundsätzlichen Bestimmung der Tische und Stühle ausschließlich für die Nutzung durch Verzehrkunden des Unternehmers (während der Öffnungszeiten), aber auch von einer gleichzeitigen Duldung der Mitbenutzung der Tische und Stühle auch durch andere Personen als die Verzehrkunden des Unternehmers (außerhalb der Öffnungszeiten) ausgegangen werden kann (ähnlich FG Hamburg, Urteil vom 07.04.2016 6 K 132/15, MwStR 2016, 728, I. 2. b) der Gründe m. w. N.).

    Ob an der Auffassung des BFH, dass andernfalls (wenn es sich nicht um "Standardspeisen" handeln würde) eine Lieferung ausgeschlossen wäre, für die Zeit nach Inkrafttreten des Art. 6 MwSt-VO festzuhalten ist (dies verneinend Finanzgericht - FG - Hamburg, Urteil vom 07.04.2016 6 K 132/15, MwStR 2016, 728, I. 1. d) der Gründe m. w. N.), kann daher dahinstehen.

  • FG München, 22.02.2017 - 3 K 2670/14

    Der Verkauf von Backwaren in Festzelten durch sog. Brezenläufer unterliegt dem

    Sie werden anders als etwa das Mobiliar in Kinos, mit der Bestimmung zur Verfügung gestellt, um den Kunden den Verzehr der von der Klägerin erworbenen Backwaren möglicherweise zu erleichtern (vgl. Urteile des FG Hamburg vom 7. April 2016 6 K 132/15, MwStR 2016, 728, und des FG Berlin-Brandenburg vom 13. Oktober 2016 7 K 7248/14, EFG 2017, 162).
  • FG München, 09.02.2017 - 14 K 2081/15

    Bundesfinanzhof

    Leistet jedoch ein Dritter an den Unternehmer und dieser wiederum an den Kunden, handelt es sich um ein Dienstleistungselement des die Speise abgebenden Unternehmers, das in die Gesamtbetrachtung mit einzubeziehen ist (Finanzgericht Hamburg vom 7. April 2016 6 K 132/15, Mehrwertsteuer-Recht -MwStR- 2016, 728; vgl. UStAE 2015/2016 Abschn. 3.6 Abs. 5 Satz 3 ff.).
  • FG Hessen, 16.09.2020 - 1 K 1819/18

    Einschlägiger Umsatzsteuersatz bei Mittagsverpflegung einer Ganztagesschule

    Auf die für vorhergehende Zeiträume nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erhebliche Frage, welche Qualität und Fertigungstiefe die verkauften Lebensmittelzubereitungen im Einzelfall haben und ob es sich hierbei um "Standardspeisen" handelt oder nicht (vgl. noch BFH vom 08.06.2011 - XI R 37/08, BStBl. II 2013, 238 und BFH vom 12.10.2011 - V R 66/09, BStBl. II 2013, 250 jeweils m. w. N.), kommt es unter der Geltung des Art. 6 Abs. 1 u. Abs. 2 MwStDVO ab dem 01.07.2011 nicht mehr an (FG Hamburg vom 07.04.2016 - 6 K 132/15, MwStR 2016, 728).
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