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   OVG Sachsen, 16.11.2001 - NC 2 C 4/01   

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https://dejure.org/2001,7759
OVG Sachsen, 16.11.2001 - NC 2 C 4/01 (https://dejure.org/2001,7759)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 16.11.2001 - NC 2 C 4/01 (https://dejure.org/2001,7759)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 16. November 2001 - NC 2 C 4/01 (https://dejure.org/2001,7759)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 123

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstweilige Anordnung und Beschwerde; Bestehender Anordnungsgrund für die Beteiligung an der Vergabe von Studienplätzen bei Antragstellung nach dem ersten Vorlesungstag; Antragstellung nach Vorlesungsbeginn; Einklagbarkeit der Vergabe von Studienplätzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 752
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Sachsen, 18.05.1993 - NC 2 S 49/93
    Auszug aus OVG Sachsen, 16.11.2001 - NC 2 C 4/01
    Im Verfahren auf Zuteilung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl im Wege der einstweiligen Anordnung steht dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes ein erst nach dem ersten Vorlesungstag beim Verwaltungsgericht eingehender Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Aufnahme des Studiums vom ersten Vorlesungstag an deshalb nicht möglich ist, weil das Verwaltungsgericht einen nach Verlesungsbeginn stattfindenden Erörterungstermin anberaumt, und wenn die Berücksichtigung von nach spätestens zum ersten Vorlesungstag eingegangenen Anträge im Erörterungstermin oder durch eine diesem nachfolgende Entscheidung nicht verzögert (Änderung der bisherigen Rspr. des Senats, vgl. Beschl. v. 18.5.1993 - NC 2 S 49/93 -).

    Insoweit gibt der Senat seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 18.5.1993 - NC 2 S 49/93 -, v. 13.1.1997 - NC 2 S 23/94 - und v. 10.5.1999 - NC 2 S 32/98 -) auf.

    Die Nichtberücksichtigung von nach dem ersten Vorlesungstag gestellten Anträgen ist auch nicht im Interesse der Mitbewerber um einen Studienplatz, die bereits bis zum ersten Vorlesungstag einen Antrag gestellt haben, rechtlich geboten (so aber Beschl. des Senats v. 18.5.1993 - NC 2 S 49/93 - und 10.5.1999 - NC 2 S 33/98 - sowie OVG Hamburg, Beschl. v. 24.6.1991 - Bs III 193/91 -, NVwZ-RR 1992, 22 [24]; das OVG Hamburg hat es allerdings im Beschl. v. 5.3.1999 - 3 NC 139/98 - ausdrücklich offen gelassen, ob die vorgebrachten Einwände geeignet sind, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Anforderung der Antragstellung bis spätestens Vorlesungsbeginn zu wecken).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.12.1999 - B 2 S 73/99

    Grundsätzliche Möglichkeit des "Auswechselns" der Ermächtigungsnorm bei

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.11.2001 - NC 2 C 4/01
    a) Der Senat entscheidet mit der Zulassung der Beschwerde auch zugleich in der Sache selbst, da dies durch die Eilbedürftigkeit geboten ist (vgl. zur Zulässigkeit dieser Verfahrensweise Beschl. des Senats v. 18.11.1999 - NC 2 S 73/99 - m.w.N.).

    Die Zurückverweisung ist zudem auch deshalb geboten, weil nur so sichergestellt wird, dass die Antragstellerin die gleichen Chancen auf einen Studienplatz erhält wie die (möglicherweise zahlreichen) anderen Studienbewerber, die sich beim Verwaltungsgericht um eine einstweilige Anordnung mit gleicher Zielrichtung bemüht haben (vgl. Beschl. des Senats v. 18.11.1999 - NC 2 S 73/99 - und OVG Greifswald, Beschl. v. 18.12.1998 - 2 N 1/98 -, NVwZ-RR 1999, 542).

  • OVG Hamburg, 24.06.1991 - Bs III 193/91

    Anordnungsgrund; Einstweilige Anordnung; Vorläufige Zulassung zum Studium

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.11.2001 - NC 2 C 4/01
    Die Nichtberücksichtigung von nach dem ersten Vorlesungstag gestellten Anträgen ist auch nicht im Interesse der Mitbewerber um einen Studienplatz, die bereits bis zum ersten Vorlesungstag einen Antrag gestellt haben, rechtlich geboten (so aber Beschl. des Senats v. 18.5.1993 - NC 2 S 49/93 - und 10.5.1999 - NC 2 S 33/98 - sowie OVG Hamburg, Beschl. v. 24.6.1991 - Bs III 193/91 -, NVwZ-RR 1992, 22 [24]; das OVG Hamburg hat es allerdings im Beschl. v. 5.3.1999 - 3 NC 139/98 - ausdrücklich offen gelassen, ob die vorgebrachten Einwände geeignet sind, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Anforderung der Antragstellung bis spätestens Vorlesungsbeginn zu wecken).
  • BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 48.89

    Hochschulrecht: Vergabe von Studienplätzen

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.11.2001 - NC 2 C 4/01
    Studienplätze, die im gerichtlichen Verfahren außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität ermittelt werden, werden "auf den ersten Zugriff hin" vergeben, d.h., sie stehen für weitere Zulassungen nicht mehr zur Verfügung, sobald sie durch - realisierte - einstweilige Anordnungen des Gerichts anderen Bewerbern zugewiesen sind (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 14.12.1990 - 7 C 48.89 -, NVwZ-RR 1991, 362).
  • OVG Hamburg, 05.03.1999 - 3 NC 139/98

    Zulassung zum Psychologiestudium

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.11.2001 - NC 2 C 4/01
    Die Nichtberücksichtigung von nach dem ersten Vorlesungstag gestellten Anträgen ist auch nicht im Interesse der Mitbewerber um einen Studienplatz, die bereits bis zum ersten Vorlesungstag einen Antrag gestellt haben, rechtlich geboten (so aber Beschl. des Senats v. 18.5.1993 - NC 2 S 49/93 - und 10.5.1999 - NC 2 S 33/98 - sowie OVG Hamburg, Beschl. v. 24.6.1991 - Bs III 193/91 -, NVwZ-RR 1992, 22 [24]; das OVG Hamburg hat es allerdings im Beschl. v. 5.3.1999 - 3 NC 139/98 - ausdrücklich offen gelassen, ob die vorgebrachten Einwände geeignet sind, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Anforderung der Antragstellung bis spätestens Vorlesungsbeginn zu wecken).
  • OVG Sachsen, 18.05.1998 - 2 S 33/98

    Hilfe für Personen ; Soziale Schwierigkeiten; Mietzinszahlungen; Darlehen

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.11.2001 - NC 2 C 4/01
    Die Nichtberücksichtigung von nach dem ersten Vorlesungstag gestellten Anträgen ist auch nicht im Interesse der Mitbewerber um einen Studienplatz, die bereits bis zum ersten Vorlesungstag einen Antrag gestellt haben, rechtlich geboten (so aber Beschl. des Senats v. 18.5.1993 - NC 2 S 49/93 - und 10.5.1999 - NC 2 S 33/98 - sowie OVG Hamburg, Beschl. v. 24.6.1991 - Bs III 193/91 -, NVwZ-RR 1992, 22 [24]; das OVG Hamburg hat es allerdings im Beschl. v. 5.3.1999 - 3 NC 139/98 - ausdrücklich offen gelassen, ob die vorgebrachten Einwände geeignet sind, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Anforderung der Antragstellung bis spätestens Vorlesungsbeginn zu wecken).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.12.1998 - 2 N 1/98

    Anordnungsgrund, Zurückverweisung, Hochschulzulassung

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.11.2001 - NC 2 C 4/01
    Die Zurückverweisung ist zudem auch deshalb geboten, weil nur so sichergestellt wird, dass die Antragstellerin die gleichen Chancen auf einen Studienplatz erhält wie die (möglicherweise zahlreichen) anderen Studienbewerber, die sich beim Verwaltungsgericht um eine einstweilige Anordnung mit gleicher Zielrichtung bemüht haben (vgl. Beschl. des Senats v. 18.11.1999 - NC 2 S 73/99 - und OVG Greifswald, Beschl. v. 18.12.1998 - 2 N 1/98 -, NVwZ-RR 1999, 542).
  • OVG Sachsen, 02.03.1994 - 2 S 23/94
    Auszug aus OVG Sachsen, 16.11.2001 - NC 2 C 4/01
    Insoweit gibt der Senat seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 18.5.1993 - NC 2 S 49/93 -, v. 13.1.1997 - NC 2 S 23/94 - und v. 10.5.1999 - NC 2 S 32/98 -) auf.
  • VGH Baden-Württemberg, 11.08.2003 - NC 9 S 28/03

    Vorläufige Zulassung zum Studium - fehlende Dringlichkeit - Antragstellung nach

    Aus der Natur der Sache ergeben sich auch keine Gründe, die es rechtfertigen würden, die Verwirklichung des Teilhaberechts der Studienplatzbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit einer gesetzlich nicht vorgesehenen Ausschlussfrist zu beschränken, sofern sich diese rechtzeitig, d.h. innerhalb der inzwischen normierten Frist für die Bewerbung um einen Studienplatz außerhalb festgesetzter Kapazitäten (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 HSchulVergabeVO Baden-Württemberg), beworben haben (vgl. hierzu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Aufl., V Rdnr. 33, 34; BVerfG, Beschluss vom 04.02.2003 - 1 BvR 89/03 -, NVwZ 2003, 857 und Sächs. OVG, Beschluss vom 16.11.2001 - NC 2 C 4/01 -, NVwZ-RR 2002, 752, das unter Aufgabe der bisherigen, von der Antragsgegnerin zitierten Rechtsprechung das Vorliegen eines Anordnungsgrundes dann bejaht, wenn der nach dem ersten Vorlesungstag beim Verwaltungsgericht gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung den Erörterungstermin oder die nachfolgende Entscheidung des Gerichts nicht verzögert).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.08.2003 - NC 9 28/03

    Anordnungsgrund, Ausschlussfrist, Hochschulzulassung, Medizin, Abgrenzung von

    Aus der Natur der Sache ergeben sich auch keine Gründe, die es rechtfertigen würden, die Verwirklichung des Teilhaberechts der Studienplatzbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit einer gesetzlich nicht vorgesehenen Ausschlussfrist zu beschränken, sofern sich diese rechtzeitig, d.h. innerhalb der inzwischen normierten Frist für die Bewerbung um einen Studienplatz außerhalb festgesetzter Kapazitäten (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 HSchulVergabeVO Baden-Württemberg), beworben haben (vgl. hierzu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Aufl., V Rdnr. 33, 34; BVerfG, Beschluss vom 04.02.2003 - 1 BvR 89/03 -, NVwZ 2003, 857 und Sächs. OVG, Beschluss vom 16.11.2001 - NC 2 C 4/01 -, NVwZ-RR 2002, 752, das unter Aufgabe der bisherigen, von der Antragsgegnerin zitierten Rechtsprechung das Vorliegen eines Anordnungsgrundes dann bejaht, wenn der nach dem ersten Vorlesungstag beim Verwaltungsgericht gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung den Erörterungstermin oder die nachfolgende Entscheidung des Gerichts nicht verzögert).
  • LG Frankfurt/Main, 21.04.2022 - 20 O 61/22
    Dieser Grundsatz gilt auch im Verwaltungsverfahrensrecht und bei der dortigen Eilbedürftigkeit, darf also mit Blick auf die starke Wirkung des öffentlichen Rechts nicht völlig ausgeblendet werden (vgl. z. B. OVG Bautzen NVwZ-RR 2002, 752 und Finkenburg/Dombert/Külpmann/ Dombert , Vorläufiger Rechtsschutz, Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Zweiter Teil, § 123 VwGO, Rn. 123).
  • VG Bremen, 10.01.2007 - 6 V 2317/06

    IS Tourismusmanagement "Bachelor" (rechtskräftig)

    Zudem hat das Verwaltungsgericht Bremen über Anträge von Studienbewerbern auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität hier nicht in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Vorlesungsbeginn entschieden, so dass der Anspruch anderer Antragsteller auf möglichst zeitnahe Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität (bisher und im vorliegenden Fall) nicht durch Anträge gefährdet wurde, die erst nach Vorlesungsbeginn, aber noch vor der gerichtlichen Sachentscheidung eingehen (so auch VGH Mannheim, Beschl. v. 11.08.2003 - 9 S 28/03 = NVwZ-RR 2004, 37; ähnlich OVG Bautzen, Beschl. v. 16.11.2001 - NC 2 C 4/01 = NVwZ-RR 2002, 752; vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.02.2003 - 1 BvR 89/03 = NVwZ 2003, 857; Beschl. v. 15.04.2003 - 1 BvR 710/03; Beschl. v. 18.03.2005 - 1 BvR 584/05 = NVwZ 2005, 681).
  • VG Bremen, 24.11.2006 - 6 V 2127/06

    Zulassung zum Studium IS Angewandte Freizeitwissenschaft "Bachelor"

    Zudem entscheidet das Verwaltungsgericht Bremen über Anträge von Studienbewerbern auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität regelmäßig nicht in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Vorlesungsbeginn, so dass der Anspruch anderer Antragsteller auf möglichst zeitnahe Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht durch Anträge gefährdet wird, die erst nach Vorlesungsbeginn, aber noch vor der gerichtlichen Sachentscheidung eingehen (so auch VGH Mannheim, Beschl. v. 11.08.2003 - 9 S 28/03 = NVwZ-RR 2004, 37; ähnlich OVG Bautzen, Beschl. v. 16.11.2001 - NC 2 C 4/01 = NVwZ-RR 2002, 752; vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.02.2003 - 1 BvR 89/03 = NVwZ 2003, 857; Beschl. v. 15.04.2003 - 1 BvR 710/03; Beschl. v. 18.03.2005 - 1 BvR 584/05 = NVwZ 2005, 681).
  • VG Bremen, 09.12.2005 - 6 V 1822/05

    Zulassung zum Studium "IS Angewandte Freizeitwissenschaft" an der Hochschule

    Zudem entscheidet das Verwaltungsgericht Bremen über Anträge von Studienbewerbern auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität regelmäßig nicht in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Vorlesungsbeginn, so dass der Anspruch anderer Antragsteller auf möglichst zeitnahe Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht durch Anträge gefährdet wird, die erst nach Vorlesungsbeginn, aber noch vor der gerichtlichen Sachentscheidung eingehen (so auch VGH Mannheim, Beschl. v. 11.08.2003 - 9 S 28/03 = NVwZ-RR 2004, 37; ähnlich OVG Bautzen, Beschl. v. 16.11.2001 - NC 2 C 4/01 = NVwZ-RR 2002, 752; vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.02.2003 - 1 BvR 89/03 = NVwZ 2003, 857; Beschl. v. 15.04.2003 - 1 BvR 710/03; Beschl. v. 18.03.2005 - 1 BvR 584/05 = NVwZ 2005, 681).
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