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   VGH Baden-Württemberg, 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87   

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VGH Baden-Württemberg, 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 (https://dejure.org/1988,7839)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 (https://dejure.org/1988,7839)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. Januar 1988 - NC 9 S 1097/87 (https://dejure.org/1988,7839)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 23.07.1987 - 7 C 10.86

    Hochschulzulassungsrecht - Kapazitätserschöpfungsgebot - Wissenschaftliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87
    Die Aufteilung des CNW Medizin nach Maßgabe eines örtlichen Studienplans, dessen über den Werten des ZVS-Beispielsstudienplans liegender Eigenanteilswert aus den besonderen örtlichen Verhältnissen heraus gerechtfertigt ist, setzt voraus, daß ein im einzelnen quantifiziertes Curriculum rechtswirksam in der gesetzeskonformen Studienordnung normiert worden ist (Anschluß BVerwG, Urteil vom 23.07.1987, 7 C 10/86).
  • VG Sigmaringen, 17.03.2005 - NC 6 K 396/04

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Ulm zum Wintersemester

    Dabei war anerkannt, dass der ZVS-Beispielstudienplan grundsätzlich Orientierungsmaßstab und Indikator für eine angemessene, den Ausbildungsanforderungen Rechnung tragende Lehrnachfrage sei, von dem jedoch zulassungsmindernd abgewichen werden könne, wenn und soweit konkrete besondere örtliche Verhältnisse an der jeweiligen Hochschule vorlagen, die eine Abweichung rechtfertigten und zu einer real verbesserten Ausbildung führten (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303, 311; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27).

    Im Falle der Berufung auf besondere örtliche Verhältnisse einer Hochschule und deren kapazitätsungünstige Geltendmachung war es insbesondere auch nicht verzichtbar, die jeweiligen Gruppengrößen verbindlich zu normieren und in eine Satzungsregelung mit aufzunehmen (so - falls die Abweichung auf der Gruppengröße beruht - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - offen gelassen noch von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. - anders noch die frühere Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, die mit Blick auf die Betreuungsrelationen bei Abweichung vom Beispielstudienplan auf die tatsächlichen Verhältnisse abstellte, vgl. etwa die Plausibilitätsberechnungen in den Urteilen vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, a.a.O. und Urteil vom 03.05.1983 - NC 9 S 1302/81 -, KMK-HSchR 1984, 412, 416; Beschluss vom 19.11.1984 - NC 9 S 1881/84 u.a. -).

    Aus kapazitätsrechtlicher Sicht ist jedoch zusätzlich - über § 45 Abs. 2 UG hinaus - erforderlich, dass die Studienordnung das örtliche Curriculum für die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums hinreichend quantifiziert (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. - VG Freiburg, Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 6 K 2525/03 - und vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.2000 - NC 9 S 39/99

    Hochschulzulassung: Medizin - Kapazitätsberechnung

    Nach der Rechtsprechung des Senats muß die Abweichung auf einem örtlichen Curriculum beruhen, das im einzelnen quantifiziert ist und das rechtswirksam in einer Studienordnung normiert worden ist (vgl. Senat, Urt. vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 -, KMK-HSchR 88, 607).

    Der Senat hat bislang offen gelassen, ob in der Studienordnung die vorgesehene Gruppengröße ausdrücklich normiert werden muß (Senat, Urt. vom 19.01.1988 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.1991 - NC 9 S 81/90

    Zulassungsbegrenzung; standardisierter Curricularnormwert; Deputatsermäßigung;

    Deshalb ist es vorliegend zulässig, eine Plausibilitätskontrolle des "standardisierten" Curricularnormwerts anhand des konkreten quantifizierten Studienplans der Beklagten für den Studiengang WD und dessen Valutierung in der Ausbildungswirklichkeit vorzunehmen (zu dieser Verfahrensweise bei der Bildung des Eigen-Curricularanteils in Abweichung von einem anerkannten Studienplanmodell vgl. die Senatsurteile vom 31.12.1982 a.a.O. und vom 19.1.1988 -- NC 9 S 1097/87 --, KMK-HSchR 1988, 607, im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 23.7.1987 -- 7 C 10.86 u.a. --, KMK-HSchR 1988, 342).

    In der Studienordnung müssen also mit Blick auf die Kapazitätsermittlung Struktur und Inhalt des Studiums unter zeitlicher Quantifizierung der Pflichtlehrveranstaltungen und unter Bestimmung der Veranstaltungsart im einzelnen normiert sein (vgl. Senatsurteil vom 19.1.1988 a.a.O.).

  • VG Freiburg, 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09

    Hochschulrecht; Hochschulzulassung - Akademische Mitarbeiter; unbefristet;

    Abgesehen davon, dass die erforderliche Quantifizierung hinsichtlich der Betreuungsrelation fehlt, ist ein Studienplan gemäß § 46 UG a.F. keine Rechtsnorm und kann daher keine Pflicht begründen, in einem bestimmten Umfang Lehrveranstaltungen zu erbringen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 -).
  • VG Freiburg, 06.02.2012 - NC 6 K 2436/08

    Hochschulrecht; Hochschulzulassung - Dienstleistungsexport; Satzung; Zeitlicher

    Ein Studienplan gemäß § 46 UG a.F. ist keine Rechtsnorm und kann daher keine Pflicht begründen, in einem bestimmten Umfang Lehrveranstaltungen zu erbringen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 -).
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