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   VGH Baden-Württemberg, 23.11.2005 - NC 9 S 140/05   

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VGH Baden-Württemberg, 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 (https://dejure.org/2005,1792)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 (https://dejure.org/2005,1792)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. November 2005 - NC 9 S 140/05 (https://dejure.org/2005,1792)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Lehrdeputatsermäßigung für Prodekan im Studium der Humanmedizin; Berechnung der Lehrnachfrage bei Vorlesungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der funktionsbezogen gewährten Lehrdeputatsermäßigung für den Prodekan; Zulässigkeit der Verlängerung einer Berufungsbegründungsfrist; Berechnung der Lehrnachfrage bei Vorlesungen; Berücksichtigung einer Lehrverpflichtung von 6 Semesterwochenstunden (SWS) ...

  • Judicialis

    HRG § 29 Abs. 1; ; VwGO § 124a Abs. 3; ; KapVO VII § 13 Abs. 4; ; LVVO § 6a; ; LVVO § 9 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel, Zulassungsbegrenzung, Hochschulrecht: Berufungsbegründungsfrist, Betreuungsrelation, Fachbereich, Fakultät, Freistellungspauschale, Fristverlängerung, Gruppengröße, Hochschulzulassung, Humanmedizin, Kapazitätsberechnung, KMK-Beschluss, Lehrangebot, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 56, 188 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (102)Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Berlin, 20.10.2004 - 5 NC 44.04

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wege der einstweiligen Anordnung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.11.2005 - NC 9 S 140/05
    Seine Festlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/89 -, DÖV 1979, 528; OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 - [juris]).

    Ist aber davon auszugehen, dass die Vorlesungen mit einer Betreuungsrelation von 180 in die Normfestsetzung eingeflossen sind, kann die Heranziehung dieses Werts bei der Berechnung des Eigenanteils jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft sein (vgl. hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 -).

    Insbesondere gebietet auch der Umstand, dass der ZVS-Beispielstudienplan nach der neuen Approbationsordnung nicht weiter entwickelt wurde, keine Abweichung von der Betreuungsrelation g = 180 (so im Ergebnis auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20.04 - und OVG Magdeburg, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826.03 - und OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 - anderer Ansicht: OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430.03 -, NVwZ-RR 2005, 409).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.2000 - NC 9 S 39/99

    Hochschulzulassung: Medizin - Kapazitätsberechnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.11.2005 - NC 9 S 140/05
    Ergänzend werde ausgeführt, soweit die Berufungsklägerin zur Aufteilung des Curricular-Normwerts vortrage, die Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums liege (konkludent) bereits in der Übernahme des Aufteilungsvorschlags der Universität auf Grundlage des Kapazitätsberichts, setze sie sich nicht mit der ausdrücklich vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - auseinander.

    Die von dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - (VGHBW - LS 2000, Beilage 5, B6), in der der Senat sich zur Aufteilung des Curricularnormwertes nach § 13 Abs. 4 KapVO äußert, betraf einen anderen Sachverhalt und ist daher für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung.

    Zwar ist richtig, dass die Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung die Entscheidung nicht "ersetzen" kann, da die Zulassungszahlenverordnung die kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst bestimmt, sondern diese voraussetzt (vgl. insoweit Urteil des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - a.a.O.).

  • BVerfG, 27.07.2004 - 2 BvF 2/02

    Juniorprofessur

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.11.2005 - NC 9 S 140/05
    In seinem Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - hat der Senat - unter besonderer Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Simaringen - ausgeführt: "Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Berücksichtigung einer Lehrverpflichtung von 6 SWS für Juniorprofessoren bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil das am Berechnungsstichtag (01.01.2004) bzw. zu Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) geltende Universitätsgesetz Baden-Württemberg Juniorprofessoren nicht vorsah und eine besondere Lehrverpflichtung der für diese Position (vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, BGBl. I 2004, 2316, NJW 2004, 2803 ff.) vorgesehenen Personen nach dem Stellensollprinzip des § 8 Abs. 1 KapVO VII ausschied.

    Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung der Stichtag 01.10.2004 ist, und dass das Verwaltungsgericht die Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu dem 5. HRG-Änderungsgesetz (Urteil vom 27.07.2004 - 2 BVF 2.02 - NJW 2004, 2803) berücksichtigt hat.

  • VGH Baden-Württemberg, 31.12.1982 - NC 9 S 962/81

    Hochschulzulassung; Zulassungsbegrenzung; Kapazitätsberechnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.11.2005 - NC 9 S 140/05
    Dies ist auch entbehrlich, da die Aufteilungsentscheidung keinen Verwaltungsakt, sondern nur einen verwaltungsinternen Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung darstellt (so bereits Senatsurteil vom 31.12.1982 - 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109, 113).
  • BVerwG, 17.12.1982 - 7 C 99.81

    Regellehrverpflichtung - Habilitierte wissenschaftliche Assistenten -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.11.2005 - NC 9 S 140/05
    Hierauf weist die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Regellehrverpflichtung habilitierter Wissenschaftlicher Assistenten (Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 99/81 - u.a., DVBl. 1983, 842 ff., Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 9, DÖV 1983, 865 ff.) zutreffend hin.".
  • OVG Niedersachsen, 30.11.2004 - 2 NB 430/03

    Antrag auf vorläufige unbeschränkte Zulassung zum Studium der Humanmedizin;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.11.2005 - NC 9 S 140/05
    Insbesondere gebietet auch der Umstand, dass der ZVS-Beispielstudienplan nach der neuen Approbationsordnung nicht weiter entwickelt wurde, keine Abweichung von der Betreuungsrelation g = 180 (so im Ergebnis auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20.04 - und OVG Magdeburg, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826.03 - und OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 - anderer Ansicht: OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430.03 -, NVwZ-RR 2005, 409).
  • BVerwG, 18.09.1981 - 7 N 1.79

    Vorlesungen - Curricularrichtwert - Kapazitätsverordnung - Bundesrechtliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.11.2005 - NC 9 S 140/05
    Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77, 89) hat die Betreuungsrelation von g = 180 als eine Art Mittelwert für alle angebotenen Vorlesungen angesehen.
  • BVerwG, 22.04.2002 - 6 C 15.01

    Berufungsbegründungsfrist; Verlängerung; Postulationsfähigkeit.

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.11.2005 - NC 9 S 140/05
    Verlängert der Vorsitzende daher die Rechtsmittelbegründungsfrist aufgrund eines vor deren Ablauf gestellten Antrags, ist seine Verfügung wirksam, auch wenn die Fristverlängerung verfahrensfehlerhaft ergangen ist (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 22.04.2002 - 6 C 15/01 -, NVwZ-RR 2002, 894 = DVBl. 2002, 1594 und BGH, Beschluss vom 18.11.2003 - VIII ZB 37.03 -, NJW 2004, 1460).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.1979 - IX 910/78
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.11.2005 - NC 9 S 140/05
    Seine Festlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/89 -, DÖV 1979, 528; OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 - [juris]).
  • VGH Bayern, 26.07.2004 - 7 CE 04.10742
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.11.2005 - NC 9 S 140/05
    Die Seminare sind bei der Neubestimmung des CNW auch in der Vergangenheit nicht mehr berücksichtigt worden, so dass die Neuregelung der ärztlichen Approbationsordnung nicht dazu führen kann - wie das Verwaltungsgericht meint -, das bisherige "Beziehungsgefüge" zu "sprengen" mit der Folge, dass auch die übrigen Werte nicht mehr heranzuziehen sind (so im Ergebnis auch BayVGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 7 CE 04.10742 -).
  • BGH, 18.11.2003 - VIII ZB 37/03

    Wirksamkeit der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei angenommenem, aber

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2003 - NC 9 S 45/02

    Studienplatzvergabe außerhalb der festgesetzten Kapazität - Vergabe im

  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.2000 - NC 9 S 22/00

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin: Kapazitätsberechnung -

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2002 - NC 9 S 24/02

    Kapazitätseinbußen: befristete Stellen - Lehrdeputatsermäßigung; Schwundkorrektur

  • VGH Baden-Württemberg, 24.08.2005 - NC 9 S 29/05

    Kapazitätsrechtliche Behandlung von für eine Juniorprofessur vorgesehene

  • BVerwG, 17.12.1986 - 7 C 41.84

    Bemessung der Aufnahmekapazität zahnmedizinischer Lehreinheiten nach Maßgabe

  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.2009 - NC 9 S 240/09

    Aufnahmekapazität; Hochschule; Curricularnormwert; Titellehre und unvergütete

    Soweit teilweise darüber hinaus die Deputatsminderung für den Prodekan in Frage gestellt worden ist, deren grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit in der Rechtsprechung bereits geklärt ist (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -), wird verkannt, dass Prof. Dr. Frotscher erst am 28.02.2009 aus diesem Amt ausgeschieden ist und Anhaltspunkte dafür, dass diese nachträglich eingetretene Änderung bereits zum Stichtag erkennbar gewesen wäre (vgl. § 5 Abs. 2 KapVO VII), nicht ersichtlich sind.

    Die Vorgehensweise führt daher nicht zu einer Verletzung der Rechts "außerkapazitärer" Studienplatzbewerber (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 - Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -).

    Als Rechengröße ist der Curricularnormwert aber existent und von der Antragsgegnerin in der Kapazitätsakte 2008/2009 ermittelt, offengelegt und einer Kontrolle zugänglich gemacht (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 - und Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -).

    Die Festlegung des Curricularnormwerts durch Rechtsverordnung und damit in Gestalt einer Rechtsnorm ist im Übrigen auch systemgerecht, weil von den so ermittelten Werten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist und der Wert im Kapazitätsstreit daher nur einer eingeschränkten Inzidentkontrolle unterworfen werden kann (vgl. zum Rechtsnormcharakter des Curricularnormwerts auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -).

  • VG Sigmaringen, 03.11.2006 - NC 6 K 216/06

    Erfolgreicher einstweiliger Rechtsschutz im Verfahren auf Zulassung zum

    Die Lehrverpflichtungsermäßigung für Prof. Dr. W. in Höhe von 4 SWS beanstandet die Kammer aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg im Eilverfahren nicht (mehr), nachdem der VGH Baden-Württemberg (Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -) diese gebilligt hat.

    Es kann jedenfalls derzeit im Rahmen des Eilverfahrens nicht angenommen werden, dass sich der Verordnungsgeber durch anhaltende Untätigkeit seinen diesbezüglichen Überprüfungspflichten entzieht und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigert (vgl. zu den Voraussetzungen VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -).

    Entgegen der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin können hier insoweit auch nicht die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg im Zusammenhang mit der nach § 13 Abs. 4 KapVO VII erforderlichen CNW-Aufteilungsentscheidung (Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -, z.T. nicht rkr.; a.A. VG Sigmaringen, Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -) herangezogen werden.

    Die Kammer hat deshalb auch im Rahmen der CNW-Aufteilungsentscheidung nach § 13 Abs. 4 KapVO VII die Rechtsauffassung vertreten, dass deren Fehlen zum Beginn des Berechnungszeitraums (lediglich - aber immerhin -) eine höhere gerichtliche Kontrolldichte zur Folge hat, nicht aber die Möglichkeit besteht, den Teilcurricularwert der Vorklinik als nicht existent zu betrachten (vgl. die Urteile der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -).

    An einer eigenständigen Festlegung der Gruppengrößen durch die Hochschule im Satzungswege, wie sie die Kammer gefordert hat (vgl. Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - a.A. - wenngleich ohne Auseinandersetzung mit der Frage der Erforderlichkeit einer Satzungsregelung -: VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -), fehlt es auch weiterhin.

    Der VGH Baden-Württemberg (Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -) führt dazu zuletzt aus:.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.01.2012 - NC 9 S 2775/10

    Studienzulassung Humanmedizin; Kapazitätsberechnung

    Insbesondere hat die Antragsgegnerin mit den Beschlüssen ihrer Organe über die individuelle Verteilung entschieden (vgl. hierzu das Senatsurteil 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, Juris).

    Die Regelung geht also davon aus, dass unabhängig von der Person des Amtsinhabers aufgrund der gesetzlichen Aufgaben etwa des Dekans eine Deputatsermäßigung erforderlich ist (Senatsurteil 23.11.2005, a.a.O.).

    Der Senat hat hierzu ausgeführt, dass diese Prüfung in kapazitätsbeschränkten Fächern auch im Hinblick darauf vorzunehmen ist, ob die Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar ist (vgl. Senatsurteil 23.11.2005, a.a.O., sowie Senatsbeschlüsse vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 - und vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -).

    Ein solches Prüfungserfordernis ist aber § 6a Abs. 5 LVVO, der eine pauschalierte Regelung in Bezug auf gesetzlich bestimmte Funktionen und damit eine gewissermaßen vor die Klammer gezogene Prüfung der erforderlichen Deputatsermäßigung enthält, gerade nicht zu entnehmen (Senatsurteil 23.11.2005, a.a.O.).

    Indes lässt sich auf der Grundlage der in der Beschwerde dargelegten Gründe nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin den ihr insoweit eingeräumten Beurteilungsspielraum (vgl. Senatsurteil 23.11.2005, a.a.O.) überschritten hätte.

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