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   VGH Baden-Württemberg, 13.06.2008 - NC 9 S 241/08   

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VGH Baden-Württemberg, 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 (https://dejure.org/2008,1657)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 (https://dejure.org/2008,1657)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13. Juni 2008 - NC 9 S 241/08 (https://dejure.org/2008,1657)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Studienplatzvergabe - Zulassung zum Studium der Medizin - Betreuungsrelation für Lehrveranstaltungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung der Betreuungsrelation für Lehrveranstaltungen in der Studienordnung durch die Hochschule; Kapazitätsrechtliche Voraussetzungen für die Verbindlichkeit einer Festsetzung der Betreuungsrelation für Lehrveranstaltungen seitens der Hochschule; Geltendmachung ...

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 3... Satz 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; HRG § 29 Abs. 2 Satz 2; ; LHG § 19 Abs. 1; ; LHG § 25 Abs. 1 Satz 3; ; LHG § 60 Abs. 1 Satz 3; ; HZG § 2 Abs. 1; ; LVVO § 2 Abs. 2 Satz 2; ; LVVO § 2 Abs. 6; ; KapVO VII § 7 Abs. 1 Satz 2; ; KapVO VII § 7 Abs. 3 Satz 1; ; KapVO VII § 9 Abs. 1; ; KapVO VII § 11 Abs. 2; ; KapVO VII § 13 Abs. 1; ; KapVO VII § 13 Abs. 4 Satz 1; ; KapVO VII § 18 Abs. 1 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassungsbegrenzung: Abwägungsentscheidung; Berechnungssystem; Betreuungsrelation; Blockveranstaltung; Curriculareigenanteil; Gruppengröße; Losantrag; Mentorenprogramm; Molekulare Medizin; Schwundfaktor; Systemkonformität; Systemwidrigkeit; Teilstudienplatz; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 59, 12
  • DVBl 2008, 1070 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.06.2008 - NC 9 S 241/08
    Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]).

    Auch aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]).

    Sowohl bei der Festlegung kapazitätsbestimmender Regelungen (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]) als auch bei kapazitätsrelevanten Veränderungen in zulassungsbeschränkten Studiengängen (vgl. BVerfGE 66, 155 [178 f.]) unterliegt die Hochschule dem Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung.

    Der Hochschule obliegt eine Darlegungspflicht hinsichtlich der angestellten Annahmen und Wertungen, aus denen sich nachvollziehbar ergeben muss, dass etwaige Kapazitätsminderungen auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt worden sind (vgl. BVerfGE 85, 36 [57]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die "ungewöhnlichen Schwierigkeiten" der inhaltlichen Nachprüfung einer Kapazitätsverordnung "mit mehreren komplizierten und rechnerisch verknüpften Formeln" und den sich hieraus ergebenden "unübersichtlichen" und "vielfältigen Ableitungen" eindrücklich beschrieben (vgl. BVerfGE 85, 36 [58]).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.2000 - NC 9 S 39/99

    Hochschulzulassung: Medizin - Kapazitätsberechnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.06.2008 - NC 9 S 241/08
    Die Heranziehung eines entsprechenden Gewichtungsfaktors ist aber auch nach Wegfall der verordnungsrechtlichen Normierung sachgerecht und daher in der Senatsrechtsprechung gebilligt worden (vgl. etwa Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).

    Es entspricht daher ständiger Senatsrechtsprechung, dass jedenfalls in diesen Konstellationen die zur Bedarfsberechnung herangezogene Gruppengröße in der Studienordnung ausdrücklich normiert werden muss (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -).

    Dementsprechend liegt auch die kapazitäre Abwägungsentscheidung nicht im alleinigen Zuständigkeitsbereich des Fakultätsrats, sondern muss abschließend vom Senat verantwortet werden (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).

    Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil eine engpassbildende Abspaltung von Lehrkapazitäten gerade nicht vorgenommen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) und die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur vorklinischen Lehreinheit nahe liegen dürfte (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -).

  • BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83

    Hochschule Hannover

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.06.2008 - NC 9 S 241/08
    Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfGE 66, 155 [182]).

    Denn unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten wird durch das in § 8 f. KapVO VII angeordnete Stellenprinzip stets auf die höchst mögliche Lehrverpflichtung des Lehrpersonals abgestellt (vgl. BVerfGE 66, 155 [186 f.]).

    Sowohl bei der Festlegung kapazitätsbestimmender Regelungen (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]) als auch bei kapazitätsrelevanten Veränderungen in zulassungsbeschränkten Studiengängen (vgl. BVerfGE 66, 155 [178 f.]) unterliegt die Hochschule dem Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung.

    Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen - wie etwa die Neueinrichtung eines Studiengangs - Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge haben, muss die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen (vgl. auch BVerfGE 66, 155 [178]; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360).

  • BVerwG, 23.07.1987 - 7 C 10.86

    Hochschulzulassungsrecht - Kapazitätserschöpfungsgebot - Wissenschaftliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.06.2008 - NC 9 S 241/08
    Die Ausgestaltung obliegt daher grundsätzlich der Hochschule selbst, die im Rahmen der ihr durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit befugt ist, bei der Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360).

    Ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, kann aber auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360 sowie bereits Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15/80 - BVerwGE 65, 303 [311]).

    Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen - wie etwa die Neueinrichtung eines Studiengangs - Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge haben, muss die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen (vgl. auch BVerfGE 66, 155 [178]; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360).

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.06.2008 - NC 9 S 241/08
    Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfGE 33, 303 [340 f.]).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Überdehnung der Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin nicht nur die ebenfalls grundrechtlich geschützten Aufgaben der Hochschule in Forschung und Krankenversorgung beeinträchtigt, sondern auch die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Lehrbetriebs für die bereits zugelassenen Studierenden (vgl. BVerfGE 33, 303 [339]).

    Ein derartiges Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfGE 39, 276 [296]).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.05.2007 - NC 9 S 105/06

    Außerachtlassung der klinisch-theoretischen Medizin für die Kapazitätsberechnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.06.2008 - NC 9 S 241/08
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -) ist bei einer hochschulorganisatorischen Maßnahme eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen geboten.

    Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil eine engpassbildende Abspaltung von Lehrkapazitäten gerade nicht vorgenommen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) und die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur vorklinischen Lehreinheit nahe liegen dürfte (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.02.2008 - 9 S 26.07

    Die Überprüfung eines Straßenbaubeitragsbescheids im Verfahren des einstweiligen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.06.2008 - NC 9 S 241/08
    Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung sind daher nicht zwingend die abstrakten Betreuungsrelationen des ehemaligen ZVS-Beispielstudienplans heranzuziehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 09.07.2007 - NC 9 S 26/07 - und vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.1999 - NC 9 S 113/98

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin: Kapazitätsberechnung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.06.2008 - NC 9 S 241/08
    Der über die festgesetzten Kapazitäten hinaus vermittelte Studienplatz ist mit dem Risiko behaftet, dass die Studienmöglichkeit im klinischen Teil nicht gesichert ist und vom späteren Erwerb eines Vollstudienplatzes abhängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -).
  • BVerwG, 20.11.1987 - 7 C 103.86

    Errechnung der Schwundquote unter Einbeziehung der semesterlichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.06.2008 - NC 9 S 241/08
    Im Übrigen ist vom Bundesverwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen worden, dass die Berücksichtigung eines möglichen Schwundes in höheren Semestern bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im ersten Semester auf der Fiktion beruht, dass der Rückgang der Studentenzahlen in höheren Semestern den überkapazitären Ausbildungsaufwand im Aufnahmesemester kompensiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.1987 - 7 C 103/85 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2002 - NC 9 S 24/02

    Kapazitätseinbußen: befristete Stellen - Lehrdeputatsermäßigung; Schwundkorrektur

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.06.2008 - NC 9 S 241/08
    Der über die festgesetzten Kapazitäten hinaus vermittelte Studienplatz ist mit dem Risiko behaftet, dass die Studienmöglichkeit im klinischen Teil nicht gesichert ist und vom späteren Erwerb eines Vollstudienplatzes abhängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.2005 - NC 9 S 140/05

    Lehrdeputatsermäßigung für Prodekan im Studium der Humanmedizin; Berechnung der

  • BVerfG, 21.10.1981 - 1 BvR 802/78

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulassung von Studienbewerbern

  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/74

    ZVS

  • BVerwG, 18.05.1982 - 7 C 15.80

    Universitätsrecht - Kapazitätsermittlung - Medizin - ZVS-Beispielstudienplan

  • BVerwG, 18.09.1981 - 7 N 1.79

    Vorlesungen - Curricularrichtwert - Kapazitätsverordnung - Bundesrechtliche

  • VGH Baden-Württemberg, 31.03.2006 - NC 9 S 3/06

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum WS 2005/2006 - Kapazitätsermittlung

  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2006 - 9 S 1840/05

    Studienplatzvergabe; Altabiturient; Ausschlussfrist

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

  • VG Freiburg, 21.12.2007 - NC 6 K 1769/07

    Berechnung der Kapazität von Studienplätzen; Kapazitätsrechtliche Erfassung von

  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/73

    Kapazitätsausnutzung

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 967/78

    Regellehrverpflichtungen, Rechtsgrundlage, KMK-Vereinbarung über

  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.2009 - NC 9 S 240/09

    Aufnahmekapazität; Hochschule; Curricularnormwert; Titellehre und unvergütete

    Anlass, die insoweit ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) zu ändern, zeigt die Beschwerde nicht auf.

    Die im Senatsbeschluss vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) für das Wintersemester 2007/2008 beanstandete Annahme eines Eigenanteils der Vorklinik von 70 % für das Wahlfach Vorklinik ist zwischenzeitlich korrigiert und auf einen 50 %-Anteil umgestellt worden.

    Der erkennende Senat hat dies bereits überprüft und gebilligt (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -).

    Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) bereits festgestellt, dass die Festsetzung der Betreuungsrelation auch hier sachgerecht und angemessen ist, weil sich die Ausbildung angesichts der konkreten Anforderungen an die Ausgestaltung des Laborplatzes sinnvollerweise nur mit kleinen Betreuungsrelationen durchführen lässt.

    Zuständiges Hochschulorgan hierfür ist aber der Senat, weil ihm durch § 19 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 LHG die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen zugewiesen ist und er daher die kapazitäre Abwägungsentscheidung abschließend verantworten muss (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - ; Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).

    Der vom erkennenden Senat in der Entscheidung zum Wintersemester 2007/2008 (Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) hierzu vermisste Beschluss des Senats der Antragsgegnerin ist am 20.10.2008 gefasst worden, der Fakultätsrat hat der Änderung der Studienordnung bereits am 24.07.2008 zugestimmt.

    Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil die Absicht der Antragsgegnerin bereits im Vorjahr offenkundig geworden ist und die vom erkennenden Senat im Beschluss vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) hierfür angemahnten Verfahrensschritte durch die Beschlussfassung des Fakultätsrats auch nach außen erkennbar eingeleitet worden sind.

    Eine Kostenentscheidung, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt, würde dagegen ermöglicht, wenn die Antragsgegnerin die bereits in der Entscheidung vom Vorjahr (Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) angeregte und vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 29.09.2008 - 1 BvR 1464/07 -) aufgegriffene "Reserveliste" erstellen würde, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber an Hand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden.

  • VG Freiburg, 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10

    Keine freien Kapazitäten außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl

    Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass die Einführung des Diplomstudiengangs keinen rechtlichen Bedenken begegnete, weil die gebotene Abwägung insoweit nicht zu beanstanden war (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 NC 9 S 241/08 - Beschlüsse der Kammer v. 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a. -).

    Die Ausbildung eines hochqualifizierten Studienganges wie der Molekularen Medizin liegt im Gestaltungsspielraum der Hochschule (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -).

    Vielmehr sind die Hochschulen im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -).

    Bei den Gewichtungsfaktoren greift die Kammer in ständiger - obergerichtlich nicht beanstandeter (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) - Rechtsprechung auf die in der Anlage 2 zur (außer Kraft getretenen) KapVO v. 31.01.1977 (GBl. S. 64, 77) vorgesehenen Werte als sachgerechte Regelung zurück.

    Hinsichtlich der Zulässigkeit der kleinen Gruppengrößen insbesondere beim Wahlfach, das vom fachdidaktischen Ermessen der Antragsgegnerin getragen ist, kann auf die frühere Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg verwiesen werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 u.a. - und Beschlüsse der Kammer v. 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a.-).

    Die Ausbildung eines hochqualifizierten Studienganges wie der Molekularen Medizin liegt im Gestaltungsspielraum die Hochschule (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -).

    Vielmehr sind die Hochschulen im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - und Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -).

    Soweit das die durch die vorklinische Lehreinheit abgedeckten Veranstaltungen betrifft (Praktikum der Molekularen Zellbiologie und Studienbegleitendes Praktikum/Wahlfach), begegnet es in der Sache keinen rechtlichen Bedenken (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - u.a.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -).

    Denn ein mögliches und anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, liegt in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2013 - NC 9 S 174/13

    Kein Anspruch auf Zulassung zum Studium aus Überschreitung des Gesamt-CNW für den

    Dabei wird verkannt, dass das System der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist und unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten durch das in §§ 8 f. KapVO VII angeordnete Stellenprinzip stets nur den Gesamtansatz der verfügbaren Deputatsstunden einer Lehreinheit und die Austauschbarkeit aller Lehrenden für die Veranstaltungen innerhalb der Lehreinheit im Blick hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, Juris).

    In letzterem Fall muss aber dieses Modell konsistent eingehalten werden und trägt die Hochschule die Verantwortung für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1706/12 - und vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, beide Juris).

    Deshalb sieht der Senat auch keine Veranlassung, seine bereits im Beschluss vom 13.08.2008 (NC 9 S 241/08, a.a.O.) geäußerte Rechtsauffassung, wonach das seit 2005 in Kleingruppen durchgeführte Mentorenprogramm weder formell noch materiell zu beanstanden sei, zu überdenken.

    Dort ist hervorgehoben worden, dass ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen kann (vgl. auch Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.; grundsätzlich zur Einführung intensiverer Betreuungsformen im Bereich der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. die Entschließung des 204. Plenums der HRK vom 14.06.2005, S. 5).

    Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.).

  • VG Freiburg, 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09

    Hochschulrecht; Hochschulzulassung - Akademische Mitarbeiter; unbefristet;

    Dann ist es aber aus Gründen der Systemgerechtigkeit geboten, die Betreuungsrelation durchgehend an der Hochschulwirklichkeit auszurichten (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - ESVGH 59, 12).

    Formell ist jedoch eine umfassende Abwägung durch den Senat als zuständiges Organ der Hochschule und eine Festlegung in der Studienordnung erforderlich, so wie das für den vorklinischen Studienabschnitt erfolgt ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S - ESVGH 59, 12).

    Die Ausgestaltung der Ausbildung und damit auch der Lehrnachfrage obliegt grundsätzlich der Hochschule selbst, die im Rahmen der ihr durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit befugt ist, bei Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - ESVGH 59, 12).

    Das gilt auch hinsichtlich der Gruppengrößen, bei denen es zulässig ist, dass sich die normativ nach der Studienordnung festgesetzten Betreuungsrelationen an der Ausbildungswirklichkeit orientieren (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008, a.a.O.).

    So sind die Hochschulen im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - ESVGH 59, 12).

    Ergänzend kann auch auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu den entsprechenden Betreuungsrelationen im früheren Diplomstudiengang Molekulare Medizin verwiesen werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2008 - NC 9 S 241/08 - ESVGH 59, 12 und v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - ESVGH 60, 119 = MedR 2010, 338).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12

    Ausschöpfung der Studienplatzkapazität für Studienanfänger in der Humanmedizin an

    In letzterem Fall muss aber dieses Modell konsistent eingehalten werden und trägt die Hochschule die Verantwortung für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1706/12 - und vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, beide Juris).

    Deshalb sieht der Senat auch keine Veranlassung, seine bereits im Beschluss vom 13.08.2008 (NC 9 S 241/08, a.a.O.) geäußerte Rechtsauffassung, wonach das seit 2005 in Kleingruppen durchgeführte Mentorenprogramm weder formell noch materiell zu beanstanden sei, zu überdenken.

    Dort ist hervorgehoben worden, dass ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen kann (vgl. auch Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.; grundsätzlich zur Einführung intensiverer Betreuungsformen im Bereich der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. die Entschließung des 204. Plenums der HRK vom 14.06.2005, S. 5).

    Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2009 - 9 S 1611/09

    Zur Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität -

    Abweichend von der früheren Praxis und in Anknüpfung an die zum Wintersemester 2007/2008 vom Senat gegebenen Hinweise (vgl. Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) hat der Senat die Hochschule dabei nicht verpflichtet, die erst im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität durch Losentscheid zu vergeben.

    Denn das insoweit maßgebliche Siebte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes verfolgte gerade den Zweck, die "Profilbildung" der Hochschulen durch eine Ausdehnung des eigenen Auswahlrechts zu stärken (vgl. BT-Drs. 15/1498 S. 7; vgl. zur Stärkung der hochschulpolitischen Eigenständigkeit durch Freistellung von den Bindungen des ZVS-Beispielstudienplans auch Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12).

    Darüber hinaus ermöglicht die Abkehr vom Losverfahren auch "gerechtere" Kostenentscheidungen und trägt dazu bei, prozessuale Schwierigkeiten hinsichtlich der zutreffenden und sachdienlichen Antragstellung zu vermeiden (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -).

    Dies gilt auch in Anbetracht der vom erkennenden Senat seit dem Beschluss vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) gegebenen Hinweise auf die Vorzugswürdigkeit einer Vergabe an Hand der ZVS-Kriterien.

  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.2016 - NC 9 S 65/15

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester außerhalb der

    Das Verwaltungsgericht hätte nicht unhinterfragt auf die Prognose der Beklagten abstellen dürfen, denn es sei bekannt, dass die Beklagte in der Vergangenheit den jeweiligen Anteil mehrfach erheblich fehlerhaft zu Lasten der Kapazität angesetzt habe (Verweis auf Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12 = juris Rn. 51).

    In seinem Beschluss vom 13.06.2008, a.a.O., hat es der Senat gebilligt, dass bei der Berechnung des Dienstleistungsimports für das Wahlfach Vorklinik eine "Prognose" angestellt wurde.

    Den rechtlichen Einwänden konnte aber mit der Umstellung auf einen 50%-Anteil der Vorklinik Rechnung getragen werden (vgl. Beschluss vom 13.06.2008, a.a.O.).

    In dem von der Klägerin ebenfalls genannten Senatsbeschluss vom 13.06.2008, a.a.O. Rn. 30, hat der Senat bekräftigt, dass sich der 50 %-Anteil als zutreffend erwiesen habe.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.2013 - NC 9 S 675/12

    Auslegung von § 11 KapVO VII (juris: KapVO BW 202); Grundsatz der Unzulässigkeit

    In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Senat mit Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, Juris, im Hinblick auf die Berücksichtigungsfähigkeit von Dienstleistungen für den neu eingerichteten, keiner Lehreinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin festgestellt, dass die Abwägungsentscheidung vom Senat der Hochschule zu treffen sei, weil ihm die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen obliege.

    Wie der Senat bereits entschieden hat, kann ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.).

    Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.).

  • VG Freiburg, 06.12.2012 - NC 6 K 2032/12

    Ermächtigung des § 9 Abs. 2 LVVO; innerdienstliche Anordnung des

    In der hier kapazitätsrechtlich allein maßgeblichen Gesamtbilanz des Lehrdeputats aller Institute der Lehreinheit (LE) Vorklinik (siehe VGH Bad.-Württ, B. v. 13.6.2008 - NC 9 S 214/08 -, ESVGH 59, 12 = juris, Rdnr. 18 zu dem auf der fiktiven Austauschbarkeit aller Lehrenden innerhalb einer Lehreinheit beruhenden und pauschaliert auf die Gesamtsumme aller verfügbaren Deputatsstunden dieser Lehreinheit abstellenden Berechnungsmodus), gibt es also 8 SWS weniger am Anatomie-Institut, aber dafür 4, 5 SWS mehr am Physiologie-Institut.

    Die Lehrnachfrage wird nach §§ 12, 13 KapVO VII ermittelt und in Curricularanteilen (CA), nämlich Semesterwochenstunden pro Student (SWS/Student) ausgedrückt (VGH Bad.-Württ., B. v. 13.6.2008 - NC 9 S 241/08 -, juris, Rdnrn. 24 ff.).

    Die Beklagte hat sich dabei nicht an dem - nicht mehr verbindlichen - ZVS-Beispielstudienplan orientiert, der - kapazitätsungünstig - nur eine Gruppengröße von 180 Studierenden vorsah (dazu seinerzeit noch VGH Bad.-Württ. U. v. 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, juris, Rdnrn. 56 - 58), sondern sich in zulässiger Weise an der Hochschulwirklichkeit orientiert (siehe dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 13.6.2008- NC 9 S 241/08 -, juris, Rdnrn. 21, 44 - 48).

    Bei durchschnittlichen Studierendenzahlen in den vergangenen Jahren zwischen ca. 335 und 340 zugelassenen Studierenden im vorklinischen Studienabschnitt und vor dem Hintergrund, dass in der Hochschulwirklichkeit niemals gleichzeitig alle zugelassenen Studierenden die Vorlesungen besuchen, begegnet es keinen Bedenken, wenn die Beklagte einen Zahl von 310 Studierenden als realistischen Erfahrungswert bezüglich der Zahl von Studierenden ansetzt, welche Lehre in Form von Vorlesungen tatsächlich durch ihre Teilnahme nachfragen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 13.6.2008- NC 9 S 241/08 -, juris, Rdnr.48, wonach eine geschätzte Durchschnittsmaximalhörerzahl von sogar nur 270 Studierenden als nicht offensichtlich fehlsam, sondern als durchaus realistisch anzusehen ist).

  • VG Karlsruhe, 25.05.2022 - NC 7 K 3371/21

    Zuweisung eines Studienplatzes im ersten Fachsemester des Studiengangs Medizin;

    Die Ausgestaltung obliegt daher grundsätzlich der Hochschule selbst, die im Rahmen der ihr durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit befugt ist, bei der Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, juris).

    Die Hochschule ist insbesondere von Rechts wegen nicht verpflichtet, bei der Berechnung der Lehrnachfrage den Vorgaben des sogenannten ZVS-Beispielstudienplans zu folgen (vgl. dazu ausführlich: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, juris).

    Hieraus ergibt sich eine erhöhte Darlegungsbedürftigkeit, die sich grundsätzlich auf alle Gruppengrößen bezieht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, juris).

    Die Berechnung verlässt ihren eigenen Ableitungszusammenhang und wird fehlerhaft, wenn nur für einzelne Veranstaltungen auf die tatsächliche Teilnehmerzahl zurückgegriffen wird, für andere dagegen die abstrakten Berechnungszahlen des ZVS-Beispielstudienplans zugrunde gelegt werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, juris).

  • VG Karlsruhe, 06.08.2021 - NC 7 K 3721/20

    Kapazitätsermittlung im Studiengang Medizin

  • VG Göttingen, 07.11.2008 - 8 C 601/08

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin - Wintersemester 2008/2009

  • OVG Niedersachsen, 27.02.2009 - 2 NB 154/08

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2007/2008 an

  • VG Göttingen, 07.05.2009 - 8 C 1599/08

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wege der einstweiligen

  • OVG Niedersachsen, 03.09.2010 - 2 NB 394/09

    Einstweilige Anordnung bzgl. der Zulassung zu einem Vollstudienplatz oder

  • OVG Niedersachsen, 11.07.2008 - 2 NB 487/07

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin - Sommersemester 2007 - Beschwerde im

  • OVG Niedersachsen, 15.04.2014 - 2 NB 103/13

    Kürzung des für die Kapazitätsberechnung maßgeblichen Curriculareigenanteils im

  • VG Göttingen, 04.11.2010 - 8 C 565/10

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin aus Gründen der

  • VG Freiburg, 30.07.2014 - NC 6 K 1298/14

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl

  • VG Freiburg, 20.06.2013 - NC 6 K 2355/10

    Voraussetzungen für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen;

  • VG Göttingen, 04.11.2011 - 8 C 708/11

    Einstweiliger Rechtsschutz im Hochschulzulassungsverfahren

  • VG Freiburg, 12.02.2014 - NC 6 K 2379/13

    Phantomarbeitsplätze als nicht zu überwindender sachmittelbezogener Engpass für

  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08

    Vorläufige Zuweisung von Studienplätzen im Studiengang Medizin -

  • OVG Niedersachsen, 12.08.2011 - 2 NB 439/10

    Vorläufige Zulassung auf einen Vollstudienplatz zum Studium der Humanmedizin;

  • VG Freiburg, 19.12.2012 - NC 6 K 1852/12

    Sachmittelbezogener Engpass für die Studienzulassung

  • VGH Baden-Württemberg, 13.08.2010 - NC 9 S 357/10

    Studienzulassung; Lehrverpflichtung wissenschaftlicher Mitarbeiter;

  • OVG Niedersachsen, 10.12.2010 - 2 NB 199/10

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im Sommersemester 2010

  • OVG Sachsen, 09.09.2009 - NC 2 B 129/09

    Medizin Leipzig; Humanmedizin Leipzig; Wintersemester 2008/2009;

  • VGH Baden-Württemberg, 31.07.2008 - NC 9 S 2978/07

    Hochsschulzulassung; wesentliche Datenänderung; Auffüllverpflichtung

  • OVG Sachsen, 25.03.2013 - NC 2 B 3/12

    Dienstleistungsexport Zahmedizin, Wahlfach, Schwundberechnung, Überbuchung,

  • OVG Niedersachsen, 09.12.2011 - 2 NB 135/11

    Vorläufige Zulassung eines Bewerbers auf einen Teilstudienplatz zum Studium der

  • OVG Niedersachsen, 29.10.2010 - 2 NB 388/09

    Verpflichtung zur vorläufigen Zulassung zum Studium der Zahnmedizin oder zum

  • OVG Niedersachsen, 28.04.2010 - 2 NB 159/09

    Geltendmachung eines Anspruchs auf vorläufige Zulassung auf einen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.08.2009 - 3 M 18/09

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Wintersemester 2008/2009)

  • VGH Baden-Württemberg, 12.06.2009 - NC 9 S 1329/09

    Studienplatzvergabe anhand eines "Zulassungsnähequotienten" der Abiturnote

  • VG Freiburg, 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.07.2013 - 3 M 311/12

    Hochschulzulassungsrecht - Berücksichtigung von Deputatsermäßigungen bei

  • VG Leipzig, 28.01.2015 - 2 K 455/13

    Anspruch auf Zulassung auf einen Studienplatzes außerhalb der festgesetzten

  • OVG Niedersachsen, 14.12.2011 - 2 NB 135/11

    Vorläufige Zulassung zu einem Teilstudienplatz zum Studium der Humanmedizin im 4.

  • OVG Niedersachsen, 20.12.2016 - 2 NB 120/16

    Kapazität; Kohortenprinzip; Studienplatz

  • OVG Niedersachsen, 14.09.2016 - 2 NB 303/15

    Anschlussbeschwerde; Belegungsliste; CAq; Cardiovascular Science;

  • VG Freiburg, 06.02.2012 - NC 6 K 2436/08

    Hochschulrecht; Hochschulzulassung - Dienstleistungsexport; Satzung; Zeitlicher

  • VGH Baden-Württemberg, 07.06.2011 - NC 9 S 775/11

    Akkreditierung eines Studiengangs ist keine Lehrbetriebsaufnahmevoraussetzung

  • OVG Niedersachsen, 09.08.2012 - 2 NB 334/11

    Feststellung des Bestandes von weiteren Studienplätzen im Studiengang Zahnmedizin

  • VGH Bayern, 22.07.2008 - 7 CE 08.10488

    Medizin Vorklinik LMU München; Wintersemester 2007/2008; Maßgeblichkeit der

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.04.2016 - 6 B 10087/16

    Kapazitätsberechnung bei zulassungsbeschränktem Studienfach

  • VG Potsdam, 03.09.2018 - 12 L 1159/17

    Studienplatzvergabe (Nc-Verfahren) Psychologie

  • VG Potsdam, 02.08.2018 - 12 L 1198/17

    Studienplatzvergabe (Nc-Verfahren) Psychologie

  • OVG Niedersachsen, 14.10.2013 - 2 NB 94/13

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin

  • VG Potsdam, 03.09.2018 - 12 L 266/18

    Studienplatzvergabe (Nc-Verfahren) Psychologie Bachelor 4. FS

  • VG Potsdam, 02.08.2018 - 12 L 1071/17

    Hochschulzugangsrecht, soweit Hochschulen ihre Aufnahmebedingungen durch Bewerber

  • VG Leipzig, 11.12.2014 - NC 2 L 586/14

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin; Entsprechen des Stellen- und

  • VG Freiburg, 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13

    Bildungswesen; Zulassungsbegrenzung; Hochschulzulassungsrecht -

  • VG Freiburg, 03.05.2012 - NC 6 K 2268/10

    Hochschulrecht; Hochschulzulassung - Quantifizierte Studienordnung;

  • VG Göttingen, 04.11.2011 - 8 C 706/11

    Vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium; Ermittlung der Ausbildungskapazität

  • VG Leipzig, 05.12.2012 - NC 2 L 285/12

    Festlegung des Ausgangspunkts für die gerichtliche Kontrolle des Lehrangebots für

  • VGH Bayern, 17.10.2008 - 7 CE 08.10627

    Humanmedizin Universität Würzburg (Sommersemester 2008); Gruppengrößen für

  • VG Leipzig, 01.02.2016 - 2 L 769/15
  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.08.2011 - 3 M 250/11

    Studienzulassung Medizin; Kapazitätserschöpfung

  • VG Göttingen, 04.11.2010 - 8 C 605/10

    Anspruch auf Zulassung zu einem Studium der Zahnmedizin wegen nicht vollständig

  • VGH Bayern, 24.08.2009 - 7 CE 09.10472

    Zulassung zum Studium im Fach Humanmedizin (LMU), WS 2008/2009; "Vorabzulassung"

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.12.2019 - 3 M 144/19

    Festsetzung der Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin über der

  • VGH Bayern, 01.07.2009 - 7 CE 09.10044

    Zahnmedizin Würzburg (Wintersemester 2008/2009); abweichende Personalangaben im

  • VG Hamburg, 21.10.2009 - 20 ZE REW 9/10

    Schätzung; Kapazität; Hochschulzulassung

  • VGH Bayern, 03.07.2009 - 7 CE 09.10046

    Zahnmedizin Würzburg (Wintersemester 2008/2009); kassenfinanzierte

  • VGH Bayern, 24.08.2009 - 7 CE 09.10482

    Zulassung zum Studium im Fach Humanmedizin (LMU), WS 2008/2009; "Vorabzulassung"

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