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   VGH Baden-Württemberg, 07.10.1986 - NC 9 S 550/86   

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VGH Baden-Württemberg, 07.10.1986 - NC 9 S 550/86 (https://dejure.org/1986,4154)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07.10.1986 - NC 9 S 550/86 (https://dejure.org/1986,4154)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07. Oktober 1986 - NC 9 S 550/86 (https://dejure.org/1986,4154)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VBlBW 1987, 297
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerwG, 30.10.1997 - 3 C 35.96

    Bekanntgabe des Verwaltungsakts; Bekanntgabe an den Adressaten trotz Bestellung

    Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Ansicht vertreten, falls für das Verwaltungsverfahren ein Bevollmächtigter bestellt sei, sei die Behörde gemäß § 14 Abs. 3 VwVfG (= § 79 Abs. 3 LVwG) auch dazu verpflichtet, die verfahrensbeendende Entscheidung, den Verwaltungsakt, ihm gegenüber bekanntzugeben (Beschluß vom 7. Oktober 1986 - NC 9 S 550/86 - VBlBW 1987, S. 297).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2005 - 9 S 2278/03

    Reichweite eines Widerspruchs gegen einen vorläufigen Verwaltungsakt; Bekanntgabe

    Zwar hat der Senat in seinem Beschluss vom 07.10.1986 - NC 9 S 550/86 - (VBlBW 1987, 297) noch die Auffassung vertreten, dass dann, wenn für das Verwaltungsverfahren ein Bevollmächtigter bestellt ist, die Behörde wegen der Regelung in § 14 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG grundsätzlich auch dazu verpflichtet ist, die das Verfahren beendende Entscheidung, den Verwaltungsakt, ihm gegenüber bekannt zugeben.
  • VGH Hessen, 10.08.1992 - 12 UE 2254/89

    Ausweisung wegen strafgerichtlicher Verurteilungen Bekanntgabe eines

    Anders als nach § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO, nach dem Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an einen Bevollmächtigten zu richten sind, oder nach § 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG, nach dem Zustellungen an einen Vertreter zu richten sind, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat, führt ein Verstoß gegen § 14 Abs. 3 Satz 1 HVwVfG nicht zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe, da nach § 41 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG die wirksame Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes gegenüber dem Adressaten vorliegt, wenn besondere Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts mittels Zustellung - wie im vorliegenden Falle - nicht eingreifen (vgl. § 41 Abs. 5 HVwVfG, zu Unwirksamkeit von Zustellungen unter Verstoß gegen § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO: Kopp, § 67 Rdnr. 32, zu § 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG: Engelhardt/App, VwVG, VwZG, 3. Aufl. 1992, § 8 VwZG Anm. 3; unklar im Hinblick auf die Folgen eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 3 Satz 1 VwVfG bei ordnungsgemäßer Bekanntgabe an den Adressaten gemäß § 41 Abs. 1 VwVfG: VGH Baden-Württemberg, 07.10.1986 - NC 9 S 550/86 -, VBlBW 1987, 297).
  • VG Stuttgart, 19.02.2004 - 1 K 1738/03

    Bekanntgabe eines Verwaltungsakts

    Für die Bekanntgabe ist § 41 Abs. 1 VwVfG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt (vgl. Urteil vom 30.10.1997 - 3 C 35.96 -, BVerwGE 105, 288; anders noch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.1986 - NC 9 S 550/86 -, VBlBW 1987, 297), eine § 14 Abs. 3 VwVfG verdrängende Sonderregelung.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.2004 - 8 S 1145/04

    NABU unterliegt im Messestreit auch beim VGH

    Mit dem zunächst angesprochenen Beschluss des VGH BadenWürttemberg vom 7.10.1986 ( NC 9 S 550/86 VBlBW 1987, 297) hat sich das Bundesverwaltungsgericht in dem bereits erwähnten Urteil vom 30.10.1997 ( 3 C 35.96 a.a.O.) ausdrücklich auseinandergesetzt und entschieden, dass entgegen dem darin vertretenen Standpunkt § 41 Abs. 1 VwVfG eine Sonderregelung darstelle, die für die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts den § 14 Abs. 3 VwVfG verdränge.
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