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   BVerwG, 26.11.1981 - 5 C 56.80   

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https://dejure.org/1981,240
BVerwG, 26.11.1981 - 5 C 56.80 (https://dejure.org/1981,240)
BVerwG, Entscheidung vom 26.11.1981 - 5 C 56.80 (https://dejure.org/1981,240)
BVerwG, Entscheidung vom 26. November 1981 - 5 C 56.80 (https://dejure.org/1981,240)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Jugendhilfe - Unterbringung in Pflegefamilie - Pflegegeld - Verziehen in Ausland - Erzieherische Jugendhilfe - wirtschaftliche Jugendhilfe als Annex - Jugendhilfe bei Verziehen des Minderjährigen in das Ausland; örtliche Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    JWG § 6 Abs. 1, 2, § 11

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 64, 224
  • NDV 1982, 135
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 31.03.1977 - 5 C 22.76

    Öffentliche Jugendhilfe - Erziehungsanspruch - Wirtschaftliche Hilfe -

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1981 - 5 C 56.80
    Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 52, 214 ausgeführt, daß die Zahlung des Pflegegeldes als wirtschaftliche Hilfe (§ 6 Abs. 2 JWG) von der erzieherischen Hilfe nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 3 JWG nicht zu trennen sei.

    So wie es sinnvoller Verwaltungsorganisation widerspricht, einen Minderjährigen, der der erzieherischen Hilfe und in ihrem Gefolge der Hilfe zum Lebensunterhalt bedarf, an zwei Stellen zu verweisen, nämlich an den Träger der Jugendhilfe, soweit es um die erzieherische Hilfe geht, und an den Träger der Sozialhilfe, soweit der notwendige Lebensunterhalt sicherzustellen ist (siehe dazu BVerwGE 52, 214 [215 f.]), so verbietet sich im Interesse optimaler Betreuung des Minderjährigen eine Spaltung der Zuständigkeit in dem Sinne, daß ein Jugendamt A die erzieherische Hilfe und ein Jugendamt B die wirtschaftliche Hilfe zu gewähren verpflichtet ist.

  • BVerwG, 21.12.1979 - 4 ER 500.79

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1981 - 5 C 56.80
    Nach der (neuen) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Zustellung an eine Behörde gegen Empfangsbekenntnis die Zustellung nicht schon an dem Tage bewirkt, an dem die Sendung bei der Posteingangestelle der Behörde eingeht, sondern erst an demjenigen Tag, an dem sich der zuständige Bedienstete zu dem Empfang bekennt (Beschlüsse vom 21. Dezember 1979 - BVerwG 4 ER 500.79 -, 15. Januar 1980 - BVerwG 6 ER 505.79 - und 21. Januar 1980 - BVerwG 2 ER 503.79 -).
  • BVerwG, 07.02.1980 - 5 C 73.79

    Pflegegeld - Anrechenbarkeit von Kindergeld - Nachrang der öffentlichen

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1981 - 5 C 56.80
    An dieser schon der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Jugendwohlfahrtsrecht zugrunde liegenden Auffassung (zuletzt Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 73.79 - FEVS 28, 177 [179]; ZfS 1980, 171) wird festgehalten.
  • BVerwG, 26.09.2002 - 5 C 46.01

    Aufenthalt, gewöhnlicher - bei minderjährigen Kindern; gewöhnlicher Aufenthalt,

    Der von ihm aufgestellte Grundsatz, dass ein minderjähriges Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt grundsätzlich bei dem Elternteil hat, der das Personensorgerecht ausübt und bei dem es sich tatsächlich aufhält, ist eine Regel für die nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I erforderliche eigenständige Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eines minderjährigen Kindes und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Regel an dem Ort hat, an dem er seine Erziehung erhält, wobei es bei einer Unterbringung außerhalb der Familie darauf ankommt, ob sie nur vorübergehend oder auf Dauer erfolgen soll (BVerwGE 64, 224 ; 74, 206 ).
  • VG Minden, 17.02.2020 - 6 L 24/20
    Die Beurteilung der Sach- und Rechtslage mit diesem Ergebnis gilt gleichermaßen für den Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung wie auch für den bei Leistungen der Jugendhilfe regelmäßig maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung, vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 26.11.1981 - 5 C 56.80 -, FEVS 31, 89, und vom 8.6.1995 - 5 C 30.93 -, FEVS 46, 94; OVG NRW, Beschluss vom 3.6.2009 - 12 E 533/09 - und Urteil vom 11.8.2015 - 12 A 1350/14 -, jew. www.nrwe.de = juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.1.2011 - 4 LB 154/10 -, EuG 65 (2011), 272; VG Minden, z.B. Urteil vom 17.11.2017 - 6 K 6310/16 -, www.nrwe.de = juris, sowie Beschlüsse vom 10.5.2019 - 6 L 460/19 - und vom 25.11.2019 - 6 L 1088/19 -, hier also für die Verhältnisse bei Erlass der Widerspruchsentscheidung der Antragsgegnerin vom 9.1.2020 mit dem Inhalt, die Jugendhilfeleistung, die sie dem Antragsteller faktisch, wenn auch ohne förmlichen Bewilligungsbescheid, bis zum 12.1.2020 gewährt hatte, nicht über das 21. Lebensjahr des Antragstellers hinaus fortzusetzen.
  • BVerwG, 15.05.1986 - 5 C 68.84

    Gewöhnlicher Aufenthalt - Gesetzliche Definition - Tatsächlicher Aufenthaltsort -

    Da gemäß Art. 11 § 1 Nr. 16 SGB I das Gesetz für Jugendwohlfahrt derzeit als besonderer Teil des Sozialgesetzbuchs gilt, findet die Definition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I auch im Geltungsbereich des Jugendwohlfahrtsgesetzes Anwendung (so schon das Urteil des Senats vom 26. November 1981 <BVerwGE 64, 224, 230 f.> [BVerwG 26.11.1981 - 5 C 56/80]).

    Ein Minderjähriger hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Regel an dem Ort, an dem er seine Erziehung erhält (BVerwGE 64, 224 [BVerwG 26.11.1981 - 5 C 56/80]).

    Weder aus allgemeinen Prinzipien des Jugendhilferechts noch aus den Rechtsgedanken des § 97 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesatzes - BSHG - in der durch das Änderungsgesetz vom 25. März 1974 (BGBl. I S. 777) eingeführten Fassung oder des § 2 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches/Verwaltungsverfahren vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469, ber. S. 2218) - SGB X - ergibt sich eine allgemeine Zuständigkeit des Jugendamtes zur Gewährung von Hilfe zur Erziehung kraft einer "fortgesetzten Zuständigkeit" (vgl. bereits das Urteil des Senats vom 26. November 1981 <BVerwGE 64, 224, 232> [BVerwG 26.11.1981 - 5 C 56/80]).

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