Rechtsprechung
   BVerwG, 16.01.1986 - 5 C 36.84   

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BVerwG, 16.01.1986 - 5 C 36.84 (https://dejure.org/1986,60)
BVerwG, Entscheidung vom 16.01.1986 - 5 C 36.84 (https://dejure.org/1986,60)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Januar 1986 - 5 C 36.84 (https://dejure.org/1986,60)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Klageerweiterung im Berufungsverfahren - wesentliche körperliche Behinderung - Maßnahme der Eingliederungshilfe - heilpädagogische Betreuung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Vorverfahren - Klageerweiterung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1987, 412
  • NDV 1986, 291
 
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Wird zitiert von ... (153)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 11.10.1984 - 5 C 144.83

    Vorhandensein einer sozial erfahrenen personenberatenden Beteiligung im

    Auszug aus BVerwG, 16.01.1986 - 5 C 36.84
    Auf die Bedeutung dieser Beteiligung hat das BVerwG im Urteil vom 11.10.1984 (BVerwGE 70, 196 = NVwZ 1985, 901 = FEVS 34, 89 = NDV 1985, 136 = ZfS 1985, 82) nochmals hingewiesen.
  • BVerwG, 02.06.1965 - V C 63.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 16.01.1986 - 5 C 36.84
    steht (BVerwGE 21, 208 (210)), zu prüfen sei.
  • BVerwG, 19.01.1972 - V C 10.71

    Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt - Gewährung von Unterhaltshilfe nach dem

    Auszug aus BVerwG, 16.01.1986 - 5 C 36.84
    Daß das BerGer. von dieser Rechtsprechung abgewichen ist, läßt sich nicht mit dem Hinweis auf das Urteil des BVerwG vom 19.1.1972 (BVerwGE 39, 261 = FEVS 19, 401) rechtfertigen.
  • BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 114.81

    Gehaltsabtretung wegen Mietschulden - § 75 VwGO, Untätigkeitsklage, Vorverfahren

    Auszug aus BVerwG, 16.01.1986 - 5 C 36.84
    Eine Klage kann nicht 'auf Vorrat' erhoben werden (BVerwGE 66, 342 (344) = NJW 1983, 2276 = NVwZ 1983, 674 ).
  • BVerwG, 23.03.1972 - III C 132.70

    Klagebefugnis des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds in

    Auszug aus BVerwG, 16.01.1986 - 5 C 36.84
    Dieses Verhältnis von Zulässigkeit der Klageänderung zur Zulässigkeit der geänderten Klage hat das BVerwG im Urteil vom 23.3.1972 (BVerwGE 40, 25 (32 f.)) dargestellt und dabei hervorgehoben, es sei mit prozeßökonomischen Überlegungen nicht zu vereinbaren, wenn ein Klagebegehren, das sonst wegen Fehlens einer Sachurteilsvoraussetzung als unzulässig abgewiesen werden müßte, dadurch der sachlichen Überprüfung durch das Gericht zugänglich gemacht werde, daß es im Wege einer Klageänderung oder Klageerweiterung ohne das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzung in einen bereits anhängigen Rechtsstreit hineingezogen werde.
  • BVerwG, 13.09.1984 - 5 C 21.83

    Personensorgeberechtigter - Freiwillige Erziehungshilfe - Minderjähriges Kind

    Auszug aus BVerwG, 16.01.1986 - 5 C 36.84
    Auf die Bedeutung dieser Beteiligung hat das BVerwG im Urteil vom 11.10.1984 (BVerwGE 70, 196 = NVwZ 1985, 901 = FEVS 34, 89 = NDV 1985, 136 = ZfS 1985, 82) nochmals hingewiesen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.10.2012 - 7 A 10671/12

    Stadt Mainz muss Kosten für private Kinderkrippe tragen

    Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung sowohl zum Jugendhilferecht (vgl. BVerwGE 74, 206 = NJW-RR 1987, 581) als auch zum Sozialhilferecht (vgl. BVerwGE 35, 287; 70, 121; BVerwG, Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 3 und BVerwG, NVwZ 1987, 412 = Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 5) stets zugrunde gelegt, dass der Jugendhilfe- oder Sozialhilfeträger zur Übernahme der Kosten bereits durchgeführter Hilfemaßnahmen verpflichtet sein kann.
  • OVG Sachsen, 13.12.2005 - 4 B 886/04

    Übernahme von Kosten für die Barbetragsverwaltung in einer vollstationären

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Sozialhilfeträger den Hilfefall für einen über diesen nächstliegenden hinaus gehenden Zeitraum geregelt hat, weil abzusehen ist, dass sich der Sachverhalt nicht ändern wird oder weil in der Zukunft eintretende Änderungen bereits bekannt sind (BVerwG, Urt. v. 16.1.1986, NVwZ 1987, 412).
  • BVerwG, 28.04.2005 - 5 C 20.04

    Beschulung, integrative; Bindung des Sozialhilfeträgers an Schulzuweisung eines

    Soweit das Gesetz mit dem Merkmal "angemessen" zum Ausdruck bringt, dass die dem behinderten Menschen zu ermöglichende Schulbildung seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten entsprechen muss, ist der Sozialhilfeträger an Entscheidungen der Schulverwaltung über die Zuweisung des schulpflichtigen behinderten Kindes an eine bestimmte Schule bzw. eine bestimmte Schulart gebunden (vgl. auch Urteil des Senats vom 16. Januar 1986 - BVerwG 5 C 36.84 - ).
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