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   BVerwG, 19.03.1992 - 5 C 20.87   

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BVerwG, 19.03.1992 - 5 C 20.87 (https://dejure.org/1992,2808)
BVerwG, Entscheidung vom 19.03.1992 - 5 C 20.87 (https://dejure.org/1992,2808)
BVerwG, Entscheidung vom 19. März 1992 - 5 C 20.87 (https://dejure.org/1992,2808)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Sozialhilfe - Einsatzpflichtige Aufwendungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Eingliederungshilfe für volljährige Besucher einer WfB - Kostenbeitrag für das Mittagsessen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1993, 37
  • FamRZ 1992, 1286 (Ls.)
  • DÖV 1993, 35
  • NDV 1992, 375
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 08.07.1982 - 5 C 39.81

    Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs eines nicht in Hausgemeinschaft mit

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1992 - 5 C 20.87
    Eine Kostenersparnis der Eltern ist hier für das Ausmaß des Einkommenseinsatzes unerheblich, weil sie nach §§ 28, 43 BSHG schon dem Grunde nach nicht einkommenseinsatzpflichtig sind (vgl. auch BVerwGE 66, 82 ).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2014 - L 9 SO 263/13

    Privilegierte Maßnahme der Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung der

    Maßgeblich sind insoweit allein die voraussichtlichen Aufwendungen desjenigen, der als Einsatzpflichtiger in Anspruch genommen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.1992 - 5 C 20.87 -, juris Rn. 13).

    Vielmehr müssen die Ersparnisse tatsächlich und nicht nur fiktiv bei demjenigen entstanden bzw. zu erwarten gewesen sein, der als Einsatzpflichtiger in Anspruch genommen wird (BVerwG, Urt. v. 24.08.1972 - V C 49.72 -, juris Rn. 11; Urt. v. 19.03.1992 - 5 C 20.87 -, juris Rn. 13; Beschl. v. 08.05.1996 - 5 B 14/96 -, juris Rn. 4).

  • BVerwG, 08.05.1996 - 5 B 17.96

    Sozialhilferecht: Einkommenseinsatz nur bei tatsächlicher Ersparnis

    Als Entscheidung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte hat der Beklagte lediglich die Entscheidung des Senats vom 19. März 1992 - BVerwG 5 C 20.87 - (Buchholz 436.0 § 85 BSHG Nr. 10) bezeichnet, nicht aber dargelegt, inwiefern das Berufungsurteil von dieser Entscheidung abweichen sollte.

    Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß es für § 85 Nr. 3 BSHG nicht genügt, daß bei der gewährten Hilfe Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt normalerweise oder in einer Vielzahl von Fällen erspart werden; vielmehr müssen die Ersparnisse tatsächlich und nicht nur fiktiv (BVerwGE 40, 308 (310)) und konkret bei demjenigen entstanden sein, der als (nach den §§ 28, 43 BSHG ) einsatzpflichtig in Anspruch genommen wird (BVerwGE 40, 308 (310)); BVerwG, Urteil vom 19. März 1992 - BVerwG 5 C 20.87 - (a.a.O.)).

  • BVerwG, 08.05.1996 - 5 B 14.96

    Sozialhilferecht: Einkommenseinsatz nur bei tatsächlicher Ersparnis

    Als Entscheidung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte hat der Beklagte lediglich die Entscheidung des Senats vom 19. März 1992 - BVerwG 5 C 20.87 - (Buchholz 436.0 § 85 BSHG Nr. 10) bezeichnet, nicht aber dargelegt, inwiefern das Berufungsurteil von dieser Entscheidung abweichen sollte.

    Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß es für § 85 Nr. 3 BSHG nicht genügt, daß bei der gewährten Hilfe Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt normalerweise oder in einer Vielzahl von Fällen erspart werden; vielmehr müssen die Ersparnisse tatsächlich und nicht nur fiktiv (BVerwGE 40, 308 (310)) und konkret bei demjenigen entstanden sein, der als (nach den §§ 28, 43 BSHG ) einsatzpflichtig in Anspruch genommen wird (BVerwGE 40, 308 (310); BVerwG, Urteil vom 19. März 1992 - BVerwG 5 C 20.87 - (a.a.O.)).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.1995 - 3 L 157/94

    Zum Kostenbeitrag bei Ersparnis häuslicher Aufwendungen - hier: Mittagessen in

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 1992 - 5 C 20/87 - (Buchholz 436.0 § 35 BSHG Nr. 10 = FEVS 43, Nr. 2), in dem eine Kostenbeitragspflicht des Hilfebedürftigen verneint worden sei, betreffe einen anderen Sachverhalt.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in der den Beteiligten bekannten Entscheidung vom 19. März 1992 (aaO) unter Hinweis auf den gesetzessystematischen Zusammenhang von § 85 Nr. 3 BSHG und § 28 BSHG ausgeführt, daß ein Kostenbeitrag wegen häuslicher Ersparnis nur dann verlangt werden kann, wenn die Ersparnis bei einem Einsatzpflichtigen gem. § 28 BSHG eintritt.

  • BVerwG, 08.05.1996 - 5 B 13.96

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der

    Als Entscheidung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte hat der Beklagte lediglich die Entscheidung des Senats vom 19. März 1992 - BVerwG 5 C 20.87 - (Buchholz 436.0 § 85 BSHG Nr. 10) bezeichnet, nicht aber dargelegt, inwiefern das Berufungsurteil von dieser Entscheidung abweichen sollte.

    Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß es für § 85 Nr. 3 BSHG nicht genügt, daß bei der gewährten Hilfe Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt normalerweise oder in einer Vielzahl von Fällen erspart werden; vielmehr müssen die Ersparnisse tatsächlich und nicht nur fiktiv (BVerwGE 40, 308 [BVerwG 24.08.1972 - V C 49/72]) und konkret bei demjenigen entstanden sein, der als (nach den §§ 28, 43 BSHG) einsatzpflichtig in Anspruch genommen wird (BVerwGE 40, 308 [BVerwG 24.08.1972 - V C 49/72]; BVerwG, Urteil vom 19. März 1992 - BVerwG 5 C 20.87 - ).

  • BVerwG, 07.04.1995 - 5 B 36.94

    Sozialhilfe - Bestimmung des Arbeitseinkommens - Freibetrag - Pauschalierung

    Zu § 43 Abs. 1 Satz 2 BSHG hat der beschließende Senat entschieden, daß die Frage, ob und inwieweit dem Hilfeempfänger die Aufbringung der Mittel zuzumuten ist, sich nach den §§ 79 bis 87 BSHG beurteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1992 - BVerwG 5 C 20.87 - [Buchholz 436.0 § 85 BSHG Nr. 10 = NVwZ-RR 1993, 37/38]).
  • BVerwG, 08.05.1996 - 5 B 16.96

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Als Entscheidung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte hat der Beklagte lediglich die Entscheidung des Senats vom 19. März 1992 - BVerwG 5 C 20.87 - (Buchholz 436.0 § 85 BSHG Nr. 10) bezeichnet, nicht aber dargelegt, inwiefern das Berufungsurteil von dieser Entscheidung abweichen sollte.

    Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß es für § 85 Nr. 3 BSHG nicht genügt, daß bei der gewährten Hilfe Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt normalerweise oder in einer Vielzahl von Fällen erspart werden; vielmehr müssen die Ersparnisse tatsächlich und nicht nur fiktiv (BVerwGE 40, 308 [BVerwG 24.08.1972 - V C 49/72]) und konkret bei demjenigen entstanden sein, der als (nach den §§ 28, 43 BSHG) einsatzpflichtig in Anspruch genommen wird (BVerwGE 40, 308 [BVerwG 24.08.1972 - V C 49/72]; BVerwG, Urteil vom 19. März 1992 - BVerwG 5 C 20.87 - ).

  • OVG Saarland, 22.06.2007 - 3 A 187/07

    Zur Frage der Anrechnung des in einer Werkstätte für behinderte Menschen zur

    Dieses hat, wenn der Behinderte - wie nach der Überzeugung des Senats hier der Kläger - das Mittagessen kostenfrei von dem mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Eltern erhalten würde, die Einforderung eines Kostenbeitrags verneint vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8.5.1996 - 5 B 13/96 und 17/96 -, Urteil vom 19.3.1992 - 5 C 20/87 - zu § 85 BSHG.
  • BVerwG, 22.02.2008 - 5 B 134.07

    Bemessung von zusätzlichen Leistungen für die bereits in der Regelsatzleistung

    2 1. Die Divergenzrügen, mit denen die Klägerin sich dagegen wendet, dass die Beklagte bei der Bemessung von zusätzlichen Leistungen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG) für die Kosten des Mittagessens in einer Ganztagsschule für Gehörlose und Sprachbehinderte berücksichtigt hat, dass Aufwendungen für Mittagessen bereits in der Regelsatzleistung vorgesehen seien, machen insoweit Abweichungen von den Urteilen des Senats vom 19. März 1992 BVerwG 5 C 20.87 (Buchholz 436.0 § 85 BSHG Nr. 10) und vom 29. Oktober 1997 BVerwG 5 C 34.95 (BVerwGE 105, 281 ff.) sowie von dem Beschluss vom 8. Mai 1996 BVerwG 5 B 17.96 (FEVS 47, 241) geltend.
  • SG Dortmund, 18.10.2005 - S 31 SO 10/05

    Sozialhilfe

    Dies kann jedoch nicht zu einer Anrechnung des Wertes des Mittagessens als Einkommen beim Kläger führen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 1992, 5 C 20/87 und Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08. Mai 1996, 5 B 13/96).
  • OVG Niedersachsen, 17.10.2001 - 4 L 3963/00

    Arbeitstraining; Behinderter; Einkommen; Einkommenseinsatz; Freibetrag;

  • VG Karlsruhe, 17.01.2006 - 5 K 4146/04

    Sozialhilfe; Vermögen; Schmerzensgeld; Zinsen; Anrechnung

  • VG Stuttgart, 02.12.2004 - 8 K 1300/04

    Beteiligung eines Behinderten an den Kosten für das Mittagessen

  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.1998 - 6 S 354/97

    Sozialhilfeanspruch minderjähriger Kinder, die in Haushaltsgemeinschaft mit einem

  • SG Osnabrück, 16.08.2007 - S 16 SO 72/07
  • SG Osnabrück, 16.08.2007 - S 16 SO 1/07
  • SG Osnabrück, 16.08.2007 - S 16 SO 71/07
  • SG Osnabrück, 16.08.2007 - S 16 SO 181/06
  • SG Osnabrück, 16.08.2007 - S 16 SO 41/07
  • SG Osnabrück, 16.08.2007 - S 16 SO 191/06
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