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Rechtsprechung
   BGH, 30.04.1999 - 3 StR 215/98   

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BGH, 30.04.1999 - 3 StR 215/98 (https://dejure.org/1999,641)
BGH, Entscheidung vom 30.04.1999 - 3 StR 215/98 (https://dejure.org/1999,641)
BGH, Entscheidung vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98 (https://dejure.org/1999,641)
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Völkermord in Bosnien-Herzegowina

§ 220a, § 211, § 6 Nr. 1 StGB Fassung bis 29.6.02 (Hinweis: beachte nun §§ 1, 6 VStGB), Voraussetzungen deutscher Strafgerichtsbarkeit

Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 220a StGB; § 6 Nr. 1 StGB
    Zuständigkeit deutscher Gerichte für das im Ausland begangene Verbrechen des Völkermords; Tatbestand des Völkermords

  • DFR

    Völkermord und Weltrechtsprinzip

  • Wolters Kluwer

    Geltung deutschen Strafrechts für ein im Ausland begangenes Verbrechen des Völkermordes kraft des Weltrechtsprinzips

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä. (2)

  • uni-freiburg.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Völkermord und deutsche Strafgewalt: zum Spannungsverhältnis von Weltrechtsprinzip und legitimierendem Inlandsbezug (Albin Eser; Beck 2001, 3)

  • uni-freiburg.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Das "Internationale Strafrecht" in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Albin Eser; Beck 2000, 3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 45, 64
  • NJW 2000, 2517 (Ls.)
  • NStZ 1999, 396
  • NStZ 1999, 404
  • NJ 1999, 494
  • NJ 2001, 280
  • StV 1999, 604 (Ls.)
  • JR 2000, 202
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 22.03.1994 - 4 StR 106/94

    Klebeband - Mittel - Strafrahmen - Strafzumessung - Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 30.04.1999 - 3 StR 215/98
    Voraussetzung der Begründung der deutschen Gerichtsbarkeit für die Verfolgung von Straftaten, die von Ausländern im Ausland an Ausländern verübt worden sind, ist ferner, daß der Anwendung deutschen Strafrechts ein völkerrechtliches Verbot nicht entgegensteht (BGH NStZ 1994, 232, 233 - Ermittlungsrichter, mit zustimmender Anm. Oehler NStZ 1994, 485).

    aa) Ein solches Verbot ist insbesondere nicht aus Art. VI der Völkermordkonvention (Genozid - Konvention) vom 9. Dezember 1948 (BGBl 1954 II 729) abzuleiten, der die Aburteilung durch ein Gericht des Tatortstaates oder einen internationalen Gerichtshof vorsieht (vgl. Jescheck GA 1981, 49, 58, Oehler NStZ 1994, 485, a.A. noch in Oehler, Internationales Strafrecht 2. Aufl. Rdn. 854, 892), Zwar mag das Absehen der Konvention von dem - im ersten Entwurf noch vorgesehenen - Universalprinzip darin begründet sein, daß sich einzelne Vertragsstaaten im Hinblick auf den politischen Charakter des geschützten Rechtsguts gegen jegliche internationale Strafgerichtsbarkeit verwahren wollten (vgl. Jescheck ZStW 66, 193, 202 f.).

    Allein dieser Inlandsbezug rechtfertigt die Ausdehnung der deutschen Strafgewalt auf die Tat des Angeklagten (BGHR StGB § 6 Nr. 1 Völkermord 1 Gribbohm aa0 § 6 Rdn 28 aA. Ciehler NStZ 1994 485, Wohnsitz im Inland allein genügt nicht).

    an denen sich die Bundesrepublik Deutschland zusammen mit anderen Staaten im Auftrag der Vereinten Nationen in Bosnien-Herzegowina beteiligt hat um den serbischen Expansionsbestrebungen entgegenzuwirken und die Zivilbevölkerung, namentlich die muslimische Bevölkerungsgruppe, vor Verfolgung und Dezimierung durch Serbien zu schützen (BGH NStZ 1994, 232, 233; Bay0bLG JR 1998.472, 475, Oehler NStZ 1994, 485).

  • BGH, 18.08.1994 - AK 12/94
    Auszug aus BGH, 30.04.1999 - 3 StR 215/98
    Fehlt ein derartiger Inlandsbezug, verstößt die Strafverfolgung gegen das Nichteinmischungsprinzip, das aus der völkerrechtlich gebotenen Beachtung der Souveränität anderer Staaten folgt (vgl. BGHSt 27, 30, 32; 34, 334, 336; BGHR StGB § 6 Nr. 1 Völkermord 1 : BGH NStZ 1994, 232, 233; BGH NStZ 1999, 236, a.A. Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 6 Rdn. 1).

    Allein dieser Inlandsbezug rechtfertigt die Ausdehnung der deutschen Strafgewalt auf die Tat des Angeklagten (BGHR StGB § 6 Nr. 1 Völkermord 1 Gribbohm aa0 § 6 Rdn 28 aA. Ciehler NStZ 1994 485, Wohnsitz im Inland allein genügt nicht).

  • BGH, 17.05.1991 - 2 StR 183/90

    Mohammed Ali Hamadi

    Auszug aus BGH, 30.04.1999 - 3 StR 215/98
    Zwar ist bereits entschieden worden, daß das tateinheitliche Zusammentreffen des in § 6 Nr. 3 StGB genannten § 316c StGB (Angriff auf den Luft- und Seeverkehr) mit einem vorsätzlichen Tötungsdelikt für dieses ebensowenig die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts (BGH NJW 1991, 3104) begründet, wie das tateinheitliche Zusammentreffen des von § 6 Nr. 5 StGB erfaßten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln mit dem unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch (BGHSt 34, 1; BGHR StGB § 6 Nr. 5 Vertrieb 1 , BGH, Beschl. vom 4 Juli 1995 - 1 StR 286/95) der für sich genommen nicht unter das Weltrechtsprinzip fällt.

    c) Es steht auch - ohne daß geklärt werden muß, ob der Angeklagte nur Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina oder auch der Bundesrepublik Jugoslawien ist - zur Gewißheit des Senats fest, daß der Angeklagte weder an den Tatortstaat noch an seinen Heimatstaat ausgeliefert wird oder werden kann (BGHR StGB § 7 Abs. 2 Nr. 2 Auslieferung 1 und Verfahrenshindernis 1; BGH NStZ 1985, 545; BGH NJW 1991, 3104).

  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Auszug aus BGH, 30.04.1999 - 3 StR 215/98
    bb) Daß § 220a Abs. 1 StGB auch objektiv vor allem ein mehrfaches Handeln zum Nachteil derselben (Teil)Gruppe umfaßt und beschreibt und deshalb zu den Tatbeständen zählt die in erster Linie auf die über den Einzelfall hinausreichende mehrfache Tatbestandsverwirklichung abzielen, deren rechtliche Zusammenfassung geboten erscheint, um das verwirklichte Unrecht und die Schuld des Täters sachgerecht erfassen zu können (vgl. BGHSt 40, 138, 164 f.), berücksichtigen einzelne Strafzumessungserwägungen des Oberlandesgerichts nicht, die so, wie sie im Urteil wiedergegeben werden.
  • BGH, 26.02.1997 - 3 StR 525/96

    Geheimdienstliche Agententätigkeit für das MfS (tatbestandliche Handlungseinheit;

    Auszug aus BGH, 30.04.1999 - 3 StR 215/98
    cc) Der Senat verkennt nicht das Problem, daß beim Fehlen geeigneter objektiver Abgrenzungs- oder Eingrenzungskriterien überdimensionierte oder zeitlich uferlose Handlungseinheiten konstruktiv möglich werden, eine Gefahr, die immer dann besteht, wenn mehrere natürliche Handlungen zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefaßt werden (zu der ähnlichen Frage, unter welchen Voraussetzungen zeitliche oder sonstige Einschnitte in den Ablauf einer geheimdienstlichen Agententätigkeit nach § 99 StGB Einfluß auf die Beurteilung von Handlungskomplexen als tatbestandliche Handlungseinheiten haben können vgl. BGHSt 43, 1, 3 ff = NStZ 1997, 487 m. Anm. Rudolphi: Paeffgen JR 1999, 89, 93 ff.).
  • BGH, 21.12.1983 - 3 StR 330/83

    Gegenstand des Strafverfahrens - Bestimmtheit - Anforderungen - Erschießungen in

    Auszug aus BGH, 30.04.1999 - 3 StR 215/98
    §§ 223 StGB a.F. ff. oder § 239 StGB usw. sein, mithin Rechtsnormen, die dem Schutz höchstpersönlicher Rechtsgüter des einzelnen dienen und deren Zusammenfassung zu einer Tat im Rechtssinne nur in engen Grenzen möglich ist (vgl. in diesem Zusammenhang BGH NStZ 1984, 229 f.).
  • BGH, 21.07.1989 - 2 StR 288/89

    Verwerfung der Revision - Formerfordernisse bei Verfahrensrügen

    Auszug aus BGH, 30.04.1999 - 3 StR 215/98
    ob das Oberlandesgericht die beantragte Ladung und Vernehmung der Auslandszeugen ohne Rechtsfehler abgelehnt hat Im übrigen ist es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich den für die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge erforderlichen Vortrag aus verschiedenen Stellen einer umfangreichen Revisionsbegründung zusammenzusuchen (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Beweisantragsrecht 1; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Formerfordernis 1).
  • BGH, 20.02.1969 - 2 StR 280/67

    1. Auschwitz-Prozess

    Auszug aus BGH, 30.04.1999 - 3 StR 215/98
    Dieses Mißverständnis schon des objektiven Tatbestandes wird zumindest mittelbar auch durch das Zitat der Entscheidung BGH NJW 1969, 2056 belegt, die, wie auch weitere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, den Begriff des Massenverbrechens als denkbare rechtliche Handlungseinheit im Zusammenhang mit den nationalsozialistischen Vernichtungsprogrammen abgelehnt hat.
  • BGH, 27.04.1978 - 4 StR 143/78

    Tötung in Verdeckungsabsicht solange noch nicht alle die Strafverfolgung

    Auszug aus BGH, 30.04.1999 - 3 StR 215/98
    Denn es ist kein rechtlicher Grund ersichtlich, die Prinzipien der sog. Tateinheit durch Klammerwirkung (vgl. BGHSt 28, 18, 20, Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 52 Rdn. 14 ff.,- Rissing - van Saan in LK 11. Aufl. § 52 Rdn 27 ff.; Lackner, StGB 22. Aufl. § 52 Rdn. 5, Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl., Vor § 52 Rdn. 5 ff.) nicht auch auf mehrere, an sich selbständige Mordtaten anzuwenden, wenn ein weiteres, ebenso schwerwiegendes Verbrechen vorliegt (vgl. BGHSt 2, 246).
  • BGH, 25.09.1986 - 4 StR 496/86

    Unzulässigkeit einer Revision mangels Formwahrung

    Auszug aus BGH, 30.04.1999 - 3 StR 215/98
    ob das Oberlandesgericht die beantragte Ladung und Vernehmung der Auslandszeugen ohne Rechtsfehler abgelehnt hat Im übrigen ist es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich den für die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge erforderlichen Vortrag aus verschiedenen Stellen einer umfangreichen Revisionsbegründung zusammenzusuchen (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Beweisantragsrecht 1; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Formerfordernis 1).
  • BGH, 25.03.1952 - 1 StR 786/51

    Anforderungen an die tateinheitliche Begehung einer Straftat - Zusammenfassen

  • BGH, 08.04.1987 - 3 StR 11/87

    Auslieferung wegen einer im Ausland begangenen Betäubungsmittelstraftat;

  • BGH, 09.01.1991 - 2 StR 359/90

    Niederländischer Angeklagter - Ausländer - Anwendbarkeit deutschen Strafrechts -

  • BGH, 17.07.1997 - 1 StR 781/96

    Verurteilung eines bayerischen Arztes wegen zweifachen Mordes und Mordverabredung

  • BGH, 24.06.1993 - 1 StR 271/93

    Verurteilung eines tschechischen Staatsbürgers in Deutschland wegen in Österreich

  • BGH, 22.01.1986 - 3 StR 472/85

    Entgeltlicher Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch als Vertrieb im

  • BGH, 20.10.1976 - 3 StR 298/76

    Verurteilung wegen fortgesetzten Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in

  • BGH, 04.07.1995 - 1 StR 286/95

    Betäubungsmittel - Betäubungsmittelerwerb - Betäubungsmittelkauf - Kauf im

  • BGH, 11.12.1998 - 2 ARs 499/98

    Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 13 a Strafpzozeßordnung (StPO);

  • BGH, 25.02.1992 - 5 StR 483/91

    Revisibilität der Verteidigerbestellung - Fürsorgepflicht des Vorsitzenden

  • BGH, 14.01.1981 - StB 3/81

    Beschwerde - Aussetzung der Vollstreckung - Auflagen

  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche

    Damit kann nach den auch in diesen Fällen geltenden allgemeinen Konkurrenzregeln (vgl. BGHSt 55, 157 ; 64, 89 ) insbesondere eine Verurteilung wegen Völkermordes nach § 6 VStGB in Tateinheit mit Mord nach § 211 StGB erfolgen (vgl. BGHSt 45, 64 ; 64, 89 ).
  • BGH, 06.06.2019 - StB 14/19

    Begründung der Beschuldigteneigenschaft durch die Stärke des Tatverdachts

    Für die gefährlichen Körperverletzungen, die trotz idealkonkurrierender Tatbestandsverwirklichung an sich gesondert zu beurteilen sind (s. etwa Schönke/Schröder/Eser/Weißer, StGB, 30. Aufl., § 6 Rn. 1b mwN), folgt die Geltung des Weltrechtsprinzips aus einer Annexkompetenz: Die Annahme, § 1 Satz 1 VStGB erfasse auch tateinheitlich mit dem Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB begangene Körperverletzungsdelikte nach §§ 223 ff. StGB, rechtfertigt sich daraus, dass - wegen der weitgehenden Identität der Tatbestandsmerkmale - der Sachverhalt, der für eine Verurteilung wegen des Menschlichkeitsverbrechens ermittelt und festgestellt werden muss, auch eine Verurteilung wegen (zumindest einfacher) Körperverletzung trägt (s. - für § 6 Nr. 1 StGB aF im Verhältnis von Völkermord gemäß § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF zu tateinheitlich begangenen Verbrechen nach §§ 211, 212 StGB - BGH, Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, BGHSt 45, 64, 69 f.).
  • BGH, 28.01.2021 - 3 StR 564/19

    Zur Immunität eines staatlichen Hoheitsträgers bei Kriegsverbrechen

    Mithin bedarf es keiner Ausführungen dazu, dass darüber hinaus das in § 1 Satz 1 VStGB niedergelegte Weltrechtsprinzip Anwendung findet, das sich an § 5 des auch für Afghanistan geltenden Römischen Statuts des Internationalen Gerichtshofs anlehnt (vgl. BT-Drucks. 14/8524 S. 14; BGBl. II 2003 S. 422), und sich daraus eine Annexkompetenz für weitere Delikte ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, BGHSt 45, 64, 69 f.; Beschluss vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 71).
  • OLG Frankfurt, 30.11.2021 - 3 StE 1/20

    Völkermord zum Nachteil der religiösen Gruppe der Jesiden

    Soweit es die tateinheitlich begangene Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 223 Abs. 1, § 227 Abs. 1 StGB betrifft, folgt die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts aus einer Annexkompetenz zum Weltrechtsprinzip nach § 1 Satz 1 VStGB (vgl. BGH, 3. Strafsenat, Urteil vom 30.04.1999 - 3 StR 215/98, NStZ 1999, 396 ff., bezogen auf § 6 VStGB, § 211, § 212 StGB sowie BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 06.06.2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 - 111, bezogen auf § 7 VStGB, §§ 223 ff. StGB).

    Weil die täterschaftlich begangenen Einzeltaten zum Nachteil der B einerseits und zum Nachteil der Zeugin A andererseits von einer einheitlichen Völkermordabsicht getragen waren und in örtlicher und zeitlicher Hinsicht als begrenzter Lebenssachverhalt erscheinen, bilden sie - ungeachtet der überdies vorliegenden Teilidentität der Ausführungshandlungen - vor dem Hintergrund, dass das kollektive Gut des Bestandes der Gruppe geschützt ist, eine tatbestandliche Bewertungseinheit und stellen nur eine materiell-rechtliche Tat im Rechtssinne dar (vgl. BGH, 3. Strafsenat, Urteil vom 30.04.1999 - 3 StR 215/98, NStZ 1999, 396 ff. (403), tendenziell so auch: BT-Drs.

  • OLG Frankfurt, 29.12.2015 - 3 StE 4/10

    Onesphore R. nach teilweiser Aufhebung des ersten "Ruanda-Urteils" wegen

    Diese Regelung ist nicht abschließend, so dass sie die Ahndung von Völkermord durch ein anderes nationales Gericht als das des Tatorts nicht verbietet (vgl. BGH, Urteil vom 30.04,1999, 3 StR 215/98, juris-Rn. 8 ff. m.w.N. und nachfolgend BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.12.2000, 2 BvR 1290/99, juris-Rn. 14 ff.).

    Der zur Legitimation der Anwendung innerstaatlicher Strafgewalt auf die Auslandstat eines Ausländers über den Wortlaut von § 6 Nr. 1 StGB hinaus zu fordernde Inlandsbezug im Sinne eines legitimierenden Anknüpfungspunktes im Einzelfall (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.1999, 3 StR 215/98, juris-Rn. 6, 11) ist vorliegend gegeben, weil der Angeklagte seit dem 21. August 2002 in Deutschland lebt.

    Sie schützt vielmehr die soziale Existenz der verfolgten Gruppe als überindividuelles Rechtsgut und erfasst auch objektiv ein mehrfaches Handeln zum Nachteil derselben Gruppe, weshalb jedenfalls dann, wenn sich die tatbestandlichen Handlungen gegen die selbe Gruppe richten und innerhalb eines einheitlichen örtlichen und zeitlichen Lebenssachverhalts begangen wurden, eine Tat im Rechtssinne gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.1999, 3 StR 215/98, juris-Rn: 57 ff. m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 18.02.2014 - 3 StE 4/10

    Zur Strafbarkeit eines ehemaligen ruandischen Bürgermeisters wegen der

    Diese Regelung ist nicht abschließend, so dass sie die Ahndung von Völkermord durch ein anderes nationales Gericht als das des Tatorts nicht verbietet (BGH, Urteil vom 30. April 1999, Az.: 3 StR 215/98, BGHSt 45, 65-91 - zitiert nach juris, m. w. N.. Vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Dezember 2000, Az.: 2 BvR 1290/99, NJW 2001, 1848-1853 - zitiert nach juris.).

    Der zur Legitimation der Anwendung innerstaatlicher Strafgewalt auf die Auslandstat eines Ausländers über den Wortlaut von § 6 Nr. 1 StGB hinaus zu fordernde Inlandsbezug im Sinne eines legitimierenden Anknüpfungspunktes im Einzelfall (BGH, Urteil vom 30. April 1999, Az.: 3 StR 215/98, BGHSt 45, 65-91 - zitiert nach juris, m. w. N. ) ist vorliegend gegeben, weil der Angeklagte seit dem 21. August 2002 in Deutschland lebt.

    Sie schützt vielmehr die soziale Existenz der verfolgten Gruppe als überindividuelles Rechtsgut und erfasst auch objektiv ein mehrfaches Handeln zum Nachteil derselben Gruppe, weshalb jedenfalls dann, wenn sich die tatbestandlichen Handlungen gegen dieselbe Gruppe richten und innerhalb eines einheitlichen örtlichen und zeitlichen Lebenssachverhalt begangen wurden, eine Tat im Rechtssinne gegeben ist (BGH, Urteil vom 30. April 1999, Az.: 3 StR 215/98, BGHSt 45, 65-91 - zitiert nach juris, m. w. N.).

    Soweit sich der Angeklagte mit der zur Verurteilung gelangten Tat neben der Beihilfe zum Völkermord auch der Beihilfe zum Mord (§§ 211, 27 StGB), bzw. der Beihilfe zum Totschlag (§§ 212, 27 StGB) schuldig gemacht haben kann, die als tateinheitlich begangene Verbrechen ebenfalls vom Weltrechtsprinzip des § 6 Nr. 1 StGB erfasst werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1999, Az.: 3 StR 215/98, BGHSt 45, 65-91 - zitiert nach juris m. w. N.), hat ein Schuldspruch zu unterbleiben, weil der Senat die Verfolgung mit Beschluss vom 14. Dezember 2011 gemäß § 154a StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf die Strafbarkeit gemäß § 220a Abs. 1 StGB a. F. beschränkt hat.

  • BGH, 21.05.2015 - 3 StR 575/14

    Völkermordurteil teilweise aufgehoben

    Mit Blick auf die insoweit auch in ihrem Zusammenhang eindeutigen Urteilsgründe kann dem Vorbringen in der Revisionsbegründung des Generalbundesanwalts nicht gefolgt werden, die Urteilsgründe würden die nach § 220a Abs. 1 StGB aF erforderliche Völkermordabsicht, das heißt das zielgerichtete Wollen der teilweisen oder vollständigen Zerstörung einer von der Vorschrift geschützten Gruppe (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2001 - 3 StR 244/00, NJW 2001, 2732, 2733) zumindest in deren sozialer Existenz (BGH, Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, BGHSt 45, 64, 80; vgl. im Einzelnen MüKo-StGB/Kreß, 2. Aufl., § 6 VStGB Rn. 71 ff.), positiv belegen.
  • BGH, 30.11.2022 - 3 StR 230/22

    Beteiligung am Völkermord (Völkermordabsicht; schwere körperliche oder seelische

    Die unter § 6 Abs. 1 VStGB fallenden einzelnen objektiven Tatmodalitäten erhalten ihren besonderen Unrechtsgehalt als Völkermord erst durch die von dieser Vorschrift vorausgesetzte Absicht, eine der geschützten Gruppen als solche ganz oder teilweise zu zerstören (zu § 220a StGB aF s. BGH, Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, BGHSt 45, 64, 86).

    Der Gesetzeswortlaut wurde lediglich - klarstellend (vgl. zu § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF BGH, Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, BGHSt 45, 64, 70; ferner Gropengießer/Kreicker in Eser/Kreicker (Hrsg.), Nationale Strafverfolgung völkerrechtlicher Verbrechen, Bd. 1, 2003, S. 99, 101; MüKoStGB/Kreß, 4. Aufl., § 6 VStGB Rn. 49, 52) - insoweit geändert, als der Plural "Mitgliedern" durch den Singular "einem Mitglied" ersetzt wurde.

    Dabei hatte sich der Gesetzgeber bewusst für eine grundsätzlich enge Anlehnung des Wortlauts der neu geschaffenen Regelung an Art. 11 der Völkermordkonvention entschieden, in dem die objektiven und subjektiven Merkmale des völkerstrafrechtlichen Verbrechens des Genozids tatbestandlich umschrieben sind (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, BGHSt 45, 64, 79 mwN; MüKoStGB/Kreß, 4. Aufl., § 6 VStGB Rn. 26, 28).

    Ebenso wenig von Bedeutung ist, ob dem zu Straftaten des Völkermordes im ehemaligen Jugoslawien ergangenen Urteil des Senats vom 20. April 1999 (3 StR 215/98, BGHSt 45, 64) ein einheitliches Verständnis der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift und des § 224 Abs. 1 StGB aF entnommen werden könnte (vgl. aaO, S. 84).

    Ob dies auch für den Völkermord gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB gilt, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. zu § 220a StGB aF BGH, Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, BGHSt 45, 64, 85, 91; ferner MüKoStGB/Kreß aaO, Rn. 107).

    Denn unabhängig von der Schutzrichtung des § 6 VStGB (vgl. einerseits BGH, Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, BGHSt 45, 64, 81 f. (zu § 220a StGB aF); Beschluss vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, StV 2021, 596 Rn. 48; Gropengießer/Kreicker in Eser/Kreicker (Hrsg.), Nationale Strafverfolgung völkerrechtlicher Verbrechen, Bd. 1, 2003, S. 96 ff.; andererseits Ambos, Internationales Strafrecht, 5. Aufl., § 7 Rn. 125; MüKoStGB/Kreß, 4. Aufl., § 6 Rn. 1 f.; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Aufl., Rn. 870, jeweils mwN) bezweckt § 7 VStGB zumindest auch den Schutz der höchstpersönlichen Rechtsgüter der von den objektiven Tathandlungen betroffenen einzelnen Personen (s. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, aaO, Rn. 45).

    Insoweit unterscheidet sich das Verbrechen gegen die Menschlichkeit vom Völkermord, bei dem die umschriebenen Begehungsweisen keine selbständigen Tatbestände, sondern Tatmodalitäten desselben von der Völkermordabsicht des Täters geprägten Delikts darstellen (s. BGH, Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, BGHSt 45, 64, 81 f. (zu § 220a StGB aF); Beschluss vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, StV 2021, 596 Rn. 48).

  • BGH, 19.12.2023 - 3 StR 160/22

    Verurteilung zweier irakischer Staatsangehöriger wegen in Mossul begangener

    Gleiches gilt für die Beurteilung der Nichtausführbarkeit der Auslieferung im Sinne dieser Vorschrift (s. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2001 - 1 StR 171/01, BGHR StGB § 7 Abs. 2 Nr. 2 Auslieferung 3; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl., § 7 Rn. 5; LK/Werle/Jeßberger aaO, Rn. 104 f.; aA MüKoStGB/Ambos, 4. Aufl., § 7 Rn. 30; NK-StGB/Böse, 6. Aufl., § 7 Rn. 20; SSW-StGB/Satzger aaO, Rn. 14; offengelassen von BGH, Beschluss vom 4. April 2018 - 1 StR 105/18, NStZ-RR 2018, 226; [allein] zur eigenständigen amtswegigen Prüfung durch das Revisionsgericht vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, BGHSt 45, 65, 74).
  • BGH, 21.02.2001 - 3 StR 372/00

    Völkerrechtliche Strafverfolgungspflicht

    Der Senat hat in seiner Grundsatzentscheidung BGHSt 45, 64 zur Begründung der deutschen Gerichtsbarkeit für die Verfolgung von Völkermord bereits entschieden, daß für ein im Ausland von Ausländern an Ausländern begangenes Verbrechen des Völkermordes (§ 220 a StGB) nach § 6 Nr. 1 StGB kraft Weltrechtsprinzips deutsches Strafrecht gilt.

    Wie der Senat bereits entschieden hat, erhalten die unter die verschiedenen Tatmodalitäten des § 220 a Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 StGB fallenden objektiven Tathandlungen ihren besonderen Unrechtsgehalt als Völkermord, der sie von gemeinen Delikten wie Tötungsverbrechen oder schweren oder gefährlichen Körperverletzungen unterscheidet, erst durch die von § 220 a Abs. 1 StGB vorausgesetzte Absicht, eine unter den Schutz dieser Vorschrift fallende Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören (vgl. BGHSt 45, 64).

    § 220 a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist eine Begehungsalternative des Völkermordes, die als Tatbestandsmerkmal die vorsätzliche Tötung eines Menschen voraussetzt, so daß der Sachverhalt, der wegen Völkermordes nach § 220 a Abs. 1 Nr. 1 StGB festgestellt werden muß, jeweils auch eine Verurteilung zumindest wegen Totschlags trägt (BGHSt 45, 64, 70).

    e) Im übrigen hat das Oberlandesgericht im Anschluß an die bisherige Rechtsprechung, die über den Wortlaut des § 6 StGB hinaus einen legitimierenden Anknüpfungspunkt im Einzelfall verlangt, der einen unmittelbaren Bezug der Strafverfolgung im Inland herstellt und die Anwendung innerstaatlichen (deutschen) Strafrechts rechtfertigt, geprüft, ob solche Anknüpfungstatsachen vorliegen (vgl. dazu zuletzt BGHSt 45, 64, 66 zu § 6 Nr. 1 StGB m.w.Nachw., insoweit ablehnend Werle JZ 1999, 1181, 1182 f.; ders. JZ 2000, 755, 759; Lüder NJW 2000, 269 f.; Lagodny/Nill-Theobald JR 2000, 205, 206; offengelassen in Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 12. Dezember 2000 - 2 BvR 1290/99 - unter III 6 c) - (S. 22)).

    Der Senat neigt jedoch dazu, jedenfalls bei § 6 Nr. 9 StGB, solche zusätzlichen legitimierenden Anknüpfungstatsachen für nicht erforderlich zu halten (vgl. auch Ambos NStZ 1999, 226, 227 und NStZ 1999, 404, 405; a.A. BGH NStZ 1999, 236; BayObLG NJW 1998, 392, 393).

    Wenn nämlich die Bundesrepublik Deutschland in Erfüllung einer völkerrechtlich bindenden, aufgrund eines zwischenstaatlichen Abkommens übernommenen Verfolgungspflicht die Auslandstat eines Ausländers an Ausländern verfolgt und nach deutschem Strafrecht ahndet, kann schwerlich von einem Verstoß gegen das Nichteinmischungsprinzip die Rede sein (noch offen gelassen in BGHSt 45, 64, 69).

  • BVerfG, 12.12.2000 - 2 BvR 1290/99

    Völkermord vor deutschen Gerichten

  • BGH, 18.03.2015 - 2 StR 96/14

    Anfragebeschluss zur Ausdehnung der deutschen Strafgewalt auf Auslandstaten

  • BGH, 21.09.2020 - StB 28/20

    Kriegsverbrechen gegen Personen durch schwerwiegend entwürdigende oder

  • BGH, 17.07.2014 - 4 StR 78/14

    Verfahrensrüge (Anforderungen an die Revisionsbegründung: Darlegung von

  • BVerfG, 20.02.2019 - 2 BvR 280/19

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines

  • BGH, 03.11.2010 - 1 StR 497/10

    Konnexitätserfordernis beim Beweisantrag (bestimmte Behauptung der begründenden

  • BGH, 21.02.2001 - 3 StR 244/00

    Völkermordabsicht; Öffentlichkeit (Ausschluß neben §§ 170 ff. GVG);

  • BGH, 03.02.2021 - AK 50/20

    Vollzug der Untersuchungshaft "wegen derselben Tat" vor dem Erlass eines Urteils;

  • BGH, 24.11.2022 - 3 StR 64/22

    Anwendung deutschen Strafrechts (Inlandstat bei mehreren verwirklichten

  • OLG Rostock, 23.02.2016 - 20 Ws 36/16

    NS-Verbrechen: Strafbare Beteiligung an Massentötungen in Konzentrations- und

  • BGH, 04.04.2018 - 1 StR 105/18

    Anwendbarkeit deutschen Strafrechts (stellvertretende Strafrechtspflege)

  • BGH, 23.04.2019 - 4 StR 41/19

    Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen (Prinzip der stellvertretenden

  • BGH, 21.04.2021 - 1 StR 447/20

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BGH, 22.04.2020 - 1 StR 641/19

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Begriff des Handeltreiben: dem

  • BGH, 22.02.2012 - 1 StR 647/11

    Unzulässige Verfahrensrügen (Darlegungsanforderungen bei der Rüge der Verletzung

  • BGH, 17.06.2020 - 1 StR 110/20

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Begriff des Handeltreibens:

  • BGH, 19.04.2000 - 3 StR 122/00

    Ablehnung eines Beweisantrags

  • OLG Celle, 15.09.2010 - 31 HEs 10/10

    Legitimierende Anknüpfungstatsachen beim Vertrieb von Betäubungsmitteln nach dem

  • BGH, 25.03.2015 - 1 StR 179/14

    Verwerfung der Revision als unbegründet; urteilsfremder Vortrag

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Rechtsprechung
   BGH, 26.05.1999 - 3 StR 570/98   

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https://dejure.org/1999,1737
BGH, 26.05.1999 - 3 StR 570/98 (https://dejure.org/1999,1737)
BGH, Entscheidung vom 26.05.1999 - 3 StR 570/98 (https://dejure.org/1999,1737)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 1999 - 3 StR 570/98 (https://dejure.org/1999,1737)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    AuslG § 92 a Abs. 1
    Einschleusen, Durchschleusen von Ausländern; Durchfahrt in einen Drittstaat

  • Wolters Kluwer

    Schleusung von Ausländern insbesondere aus dem Irak über die Türkei durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach Dänemark (gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 92 b Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG)) ; Umfang Regelungsbereiches der Vorschriften der ...

  • Judicialis

    AuslG § 92 a Abs. 1

  • rechtsportal.de

    AuslG § 92 a Abs. 1
    Einschleusen ist auch Durchschleusen von Ausländern

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 45, 103
  • NJW 1999, 2827
  • NVwZ 1999, 1149 (Ls.)
  • NStZ 1999, 464
  • NJ 1999, 494
  • StV 2000, 362
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Dresden, 03.12.1998 - 1 Ss 635/98

    Voraussetzung des Verstoßes gegen das Ausländergesetz wegen Einschleusens von

    Auszug aus BGH, 26.05.1999 - 3 StR 570/98
    Nach der eindeutigen Gesetzeslage erlangte Al. mit seinem bloßen Asylersuchen keine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Asyl-VFG, vielmehr hätte es in diesem Fall der Einreise aus einem sicheren Drittstaat der Stellung eines förmlichen Asylantrags nach § 55 Abs. 1 Satz 3 i.V. mit § 14 Abs. 1 Asyl-VFG bedurft (so auch allg. Meinung, vgl. Senge in Erbs - Kohlhaas, § 55 Asyl-VFG Rdn. 3; Kanein-Renner, AusIR 6. Aufl. § 55 Asyl-VFG Rdn. 8; Hailbronner, AusIR § 55 Asyl-VFG Rdn. 13-, OLG Dresden StV 1999, 259, 260).
  • BGH, 26.01.2021 - 1 StR 289/20

    Unerlaubte Einreise ins Bundesgebiet (Vorliegen eines Aufenthaltstitels eines

    Ein Fall einer sog. Durchschleusung, für den der Bundesgerichtshof eine Strafbarkeit des Schleusers auch vor dem Hintergrund eines unerlaubten Aufenthalts der Geschleusten in der Bundesrepublik bejaht hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 1999 - 3 StR 570/98, BGHSt 45, 103, 105 ff. zu § 92a Abs. 1 AuslG aF), ist vorliegend nicht gegeben.
  • BGH, 04.05.2016 - 3 StR 358/15

    Gesetzlicher Richter (nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung; anhängige

    Da § 96 Abs. 1 AufenthG eine Beihilfehandlung zur Täterschaft erhebt, ist eine Beteiligung an der Bezugstat nach deren Beendigung nicht mehr möglich (BGH, Urteil vom 26. Mai 1999 - 3 StR 570/98, BGHSt 45, 103, 107).

    Nach seinem Regelungsgehalt erfasst § 96 Abs. 1 AufenthG gleichwohl nicht nur Einschleusungen mit dem Ziel dauerhaften Aufenthalts der Ausländer in Deutschland, sondern auch Durchschleusungen von Ausländern, die sich auf dem Weg in ein Drittland nur vorübergehend ohne Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhalten und bereits mit dem Ziel der Weiterreise eingereist sind (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 1999 - 3 StR 570/98, BGHSt 45, 103, 105 f. (zu §§ 92, 92a AuslG)).

    Da Einreise und Aufenthalt in diesem Fall planmäßige Zwischenglieder des gesamten Schleusungsvorgangs sind, können auch Hilfestellungen, die für sich betrachtet in erster Linie den Ausreisebemühungen dienen, als strafbare Beihilfe zu dem Einreise- oder Aufenthaltsdelikt zu qualifizieren sein (BGH, Urteil vom 26. Mai 1999 - 3 StR 570/98, BGHSt 45, 103, 105 f.; Beschluss vom 12. September 2002 - 4 StR 163/02; NJW 2002, 3642, 3643).

    Als Hilfeleistung kommt daher nur eine Handlung in Betracht, die im Sinne eines Förderns oder Erleichterns gerade dazu beiträgt, dass der Ausländer in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland illegal einreisen oder sich darin aufhalten kann (vgl. bereits BGH, Urteil vom 26. Mai 1999 - 3 StR 570/98, BGHSt 45, 103, 105 f. (zu §§ 92, 92a AuslG); Beschluss vom 9. Mai 2001 - 3 StR 51/01, BGHR AuslG § 92a Einschleusen 4).

  • BGH, 06.06.2012 - 4 StR 144/12

    Hehlerei (tatbestandsloses Handeln des Mittäters der Vortat); Strafzumessung

    Geht es - wie hier - um die Unterstützung der unerlaubten Einreise eines oder mehrerer Ausländer gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, fällt damit jede Handlung unter den Tatbestand des § 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, die den unerlaubten Grenzübertritt eines Ausländers in irgendeiner Weise objektiv fördert (BGH, Urteil vom 27. April 2005 - 2 StR 457/04, NJW 2005, 2095, 2099; Urteil vom 26. Mai 1999 - 3 StR 570/98, BGHSt 45, 103, 105; Steiner in Minthe, Illegale Migration und Schleusungskriminalität, S. 141, 144 ff.; Schott, Einschleusen von Ausländern, S. 174 ff. jeweils mit vielen Beispielen).
  • BGH, 12.09.2002 - 4 StR 163/02

    Schengener Abkommen; Vertragsstaat; Einschleusen; Durchschleusen; Ausschleusen;

    bb) Allerdings erfaßt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Strafvorschrift des § 92 a Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG über das Einschleusen von Ausländern auch das Durchschleusen von Ausländern, die sich auf dem Wege in ein Drittland vorübergehend in Deutschland illegal - im Fall des § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ohne Aufenthaltserlaubnis oder Duldung - aufhalten (BGHSt 45, 103; BGH, Urteil vom 9. Juni 1999 - 3 StR 88/99).

    Ergibt sich nämlich, daß der Angeklagte über die bislang getroffenen Feststellungen hinaus an dem gesamten Schleusungsvorgang der Inder aus dem Ausland durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beteiligt war, könnten ihm im Rahmen der zur Täterschaft verselbständigten Beihilfehandlung nach § 92 a Abs. 1 und 2 AuslG (vgl. BGHSt 45, 103, 107) auch eine illegale Einschleusung der Inder in die Bundesrepublik Deutschland und deren - zumindest zunächst - illegaler Aufenthalt im Inland zugerechnet werden: Daß der Angeklagte möglicherweise an dem Einschleusungsvorgang selbst nicht unmittelbar beteiligt war, würde dem nicht entgegenstehen, so wie auch eine feste Einbindung des Angeklagten in die Schleuserorganisation nicht vorausgesetzt wird.

    Unerheblich wäre auch, ob eine Aufenthaltsberechtigung der Schleusungswilligen in der Bundesrepublik Deutschland - wie das Landgericht meint - selbst für den Fall zu verneinen sei, daß Asylgesuche mit der Folge des § 55 Asylverfahrensgesetz gestellt worden seien, weil die Inder ein Asylgesuch "letztlich nur zum Schein" (UA 9) gestellt oder jedenfalls durch die konspirativen Umstände ihrer Ausschleusung einen Asylantrag konkludent zurückgenommen hätten (UA 18 a.E.; vgl. dazu die Erwägung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs NJW 1999, 2827, 2828, in BGHSt 45, 103 nicht mit abgedruckt).

    Zwar erfaßt die Vorschrift des § 92 a AuslG besondere Formen der zur Täterschaft verselbständigten Anstiftung und Beihilfe zu den darin genannten Vergehen nach § 92 AuslG (vgl. BGHSt 45, 103, 107; Senge in Erbs/Kohlhaas 138. ErgLfg. AuslG § 92 a Rdn. 3).

  • BGH, 11.02.2000 - 3 StR 308/99

    Auslegung des Merkmals "erforderlich" in § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG; Einschleusen

    Als Beihilfehandlung i.S.d. § 27 StGB kommt jede denkbare Hilfeleistung in Betracht, sofern sie dazu beiträgt, daß der Haupttäter unrichtige Angaben macht, um für sich oder einen anderen eine Aufenthaltsgenehmigung zu beschaffen (vgl. Senat NStZ 1999, 464, 465; BGH NStZ 1990, 443; BayObLG NStZ 1999, 627; Nissen in GK-AuslR § 92 a Rdn. 5 AuslG; Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze § 92 a Rdn. 4 AuslG; Stoppa aaO § 92 a Rdn. 23; Hailbronner, Ausländerrecht § 92 a Rdn. 9 f AuslG).
  • BGH, 09.05.2001 - 3 StR 51/01

    Hilfeleisten beim Aus- oder Durchschleusen

    Allerdings hat der Senat in seinem in BGHSt 45, 103 veröffentlichten Urteil entschieden, dass das Ausschleusen eines Ausländers, wenn es Teilakt einer Durchschleusung (aus dem Heimatland über Deutschland in den angestrebten Zielstaat) ist, eine Unterstützung beim vorübergehenden illegalen (weil ohne Aufenthaltserlaubnis oder Duldung bzw. ohne Pass oder Ausreiseersatz erfolgenden) Aufenthalt des Ausländers in Deutschland bedeutet und damit als Hilfeleistung im Sinne der Einschleusungstatbestände (§§ 92a, 92b) des Ausländergesetzes anzusehen ist.
  • BGH, 30.04.2003 - 3 StR 386/02

    Beweiswürdigung (Widersprüchlichkeit des Urteils; Prüfung eines Geständnisses auf

    Wegen der mit dem Einschleusen von Ausländern verbundenen Rechtsprobleme verweist der Senat auf die Entscheidungen BGHSt 45, 103; BGHR AuslG § 92 a Hilfe 1 und BGH NJW 2002, 3642.
  • VG Bayreuth, 31.08.2023 - B 6 S 23.530

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle der,

    Daraus wird die Tendenz des Gesetzgebers ersichtlich, das Schlepperunwesen möglichst weitgehend zu erfassen und auch die geschleusten Ausländer zu schützen (vgl. BGH, U.v. 26.5.1999 - 3 StR 578/98 - NJW 1999, 2827/2828).
  • BGH, 09.06.1999 - 3 StR 88/99

    "Durchschleusen" von Ausländern durch Deutschland

    Wie der Senat mit seinem u.a. auch den Angeklagten betreffenden Urteil vom 26. Mai 1999 - 3 StR 570/98 (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) entschieden hat, erfaßt die Strafvorschrift des § 92 a Abs. 1 AusIG über das Einschleusen von Ausländern auch das Durchschleusen von Ausländern, die sich auf dem Weg in ein Drittland vorübergehend in Deutschland ohne Aufenthaltserlaubnis oder Duldung bzw. ohne Paß oder Ausweisersatz aufhalten (§ 92 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AusIG).
  • OLG Frankfurt, 04.03.2003 - 1 Ss 42/02

    Unerlaubter Aufenthalt im Bundesgebiet: Verstoß gegen das Ausländergesetz;

    Der Strafbestimmung unterfällt jede Hilfe und Förderung, die es dem Ausländer zumindest erleichtert, sich unerlaubt im Bundesgebiet aufzuhalten (BGH NJW 1999, 2827; Senge in Erbs-Kohlhaas, Strafrechtl. NebenG (AuslG), Stand August 2000, § 92a Rdnr. 3; Tröndle-Fischer, StGB, 51. Aufl. § 27 Rdnr. 2, 2c).
  • OLG Köln, 29.11.2002 - HEs 211/02

    Untersuchungshaft; Fluchtgefahr

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Rechtsprechung
   BGH, 26.05.1999 - 3 StR 122/99   

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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 92a Abs. 1 Nr. 2 AuslG
    Begriff des wiederholten Handelns bei § 92a Abs. 1 Nr. 2 AuslG

  • Wolters Kluwer

    Wiederholtes und gewerbliches Einschleusen von Ausländern nach § 92 a Abs. 1 Nr. 2 AuslG

  • Judicialis

    AuslG § 92 a Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de

    AuslG § 92 a Abs. 1 Nr. 2
    Wiederholtes Handeln beim Einschleusen von Ausländern

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 2829
  • NVwZ 1999, 1148 (Ls.)
  • NStZ 1999, 466
  • NJ 1999, 494
  • StV 2000, 361
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.03.1999 - 1 StR 344/98

    (Teilnahme beim) Einschleusen von Ausländern; Schlepperorganisation;

    Auszug aus BGH, 26.05.1999 - 3 StR 122/99
    Eine Zurücknahme der sich aus allgemeinen Regeln ergebenden Strafbarkeit einer einmaligen und nicht wegen eines Vermögensvorteils geleisteten Beteiligung an einer unerlaubten Einreise ergibt sich nicht aus dem Gesetz, sie war vom Gesetzgeber auch nicht beabsichtigt (BGH, Urt. vom 25. März 1999 - 1 StR 344/98 m.w. Nachw.).
  • BGH, 17.08.2022 - 2 StR 231/21

    Einschleusen von Ausländern (Strafbarkeit von Ausländern bei der Einreise und

    (2) Bei der Zumessung der Einzelstrafe im Fall II.21 der Urteilsgründe ? betreffend die russische Staatsangehörige ? hat das Landgericht übersehen, dass wiederholtes Handeln, was das Landgericht zusätzlich nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) AufenthG strafschärfend gewertet hat, erfordert, dass der Täter bereits zu einer Straftat nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder § 95 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) AufenthaltG angestiftet oder Beihilfe geleistet haben muss (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 1999 ? 3 StR 122/99, NStZ 1999, 466; BeckOK AuslR/Hohoff, 34. Ed., AufenthG § 96 Rn. 9).
  • BGH, 23.11.2010 - 5 StR 414/10

    Einschleusen von Ausländern (Konkurrenzen; Tateinheit; Klammerwirkung; Beihilfe);

    Vielmehr stellt jeder Verstoß eine selbständige Straftat dar, wobei der Tatbestand zwingend eine zuvor begangene Anstiftung oder Beihilfe zu einer der in § 92 Abs. 2 AuslG bezeichneten Handlungen voraussetzt (vgl. BGH NJW 1999, 2829; siehe zu § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG auch Mosbacher in GK-AufenthG § 95 Rdn. 201).

    Denn die Vortat muss keines der qualifizierenden Merkmale des § 92a Abs. 1 AuslG erfüllen (BGH NJW 1999, 2829).

  • LG Weiden/Oberpfalz, 05.02.2019 - 1 KLs 23 Js 2015/18

    Gewerbliches Einschleusen von Ausländern - Kinder und Jugendliche

    Wiederholtes Handeln erfordert, dass der Täter bereits zu einer Straftat nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG angestiftet oder Beihilfe geleistet hat, wobei die besonderen Voraussetzungen des § 96 Absatz 1 AufenthG nicht erfüllt sein müssen (BGH, Urteil vom 26.05.1999 - 3 StR 122/99, noch zur Rechtslage nach dem AuslG; Hohoff, in: Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 10. Edition, Stand: 01.02.2016, § 96 Rn. 9).
  • BGH, 18.10.2001 - 3 StR 247/01

    Listiges Bestimmen zur Prostitution; Schwerer Menschenhandel; Listige Anwerbung

    Ein wiederholtes Handeln i.S.v. § 92 a Abs. 1 Nr. 2 AuslG ist indes nicht festgestellt (vgl. BGHR AuslG § 92 a Einschleusen 1).
  • BGH, 29.08.2006 - 4 StR 231/06

    Festsetzung der Tagessatzhöhe bei Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe

    Der Angeklagte hat nämlich nicht zum wiederholten Male (vgl. hierzu BGH NJW 1999, 2829), sondern erstmals einem Ausländer zu einer der in § 92 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 6 AuslG bezeichneten Handlung Hilfe geleistet.
  • OLG Köln, 25.03.2003 - Ss 92/03
    Ist von den Handlungsmodalitäten des Straftatbestands des Einschleusens von Ausländern nach § 92 a auch das Tatbestandsmerkmal "wiederholt" (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26.05.1999 - 3 StR 122/99) erfüllt, dann ist es zulässig und geboten, bei der Strafzumessung zum Nachteil des Täters zu berücksichtigen, dass sein Handeln auch dieses Tatbestandsmerkmal ausfüllt.
  • BGH, 16.03.2000 - 4 StR 655/99

    Versuchtes gewerbsmäßiges Einschleusen eines Ausländers

    Eine solche liegt nur vor, wenn bereits bei einer vorausgegangenen Schleusung zu einer der in § 92 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 6 oder Abs. 2 AuslG bezeichneten Handlungen angestiftet oder Hilfe geleistet worden ist (vgl. BGH NStZ 1999, 466).
  • OLG Köln, 25.03.2003 - Ss 93/02
    Ist von den Handlungsmodalitäten des Straftatbestands des Einschleusens von Ausländern nach § 92 a auch das Tatbestandsmerkmal "wiederholt" (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26.05.1999 - 3 StR 122/99) erfüllt, dann ist es zulässig und geboten, bei der Strafzumessung zum Nachteil des Täters zu berücksichtigen, dass sein Handeln auch dieses Tatbestandsmerkmal ausfüllt.
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Rechtsprechung
   KG, 07.12.1998 - 4 Ws 190/98, 3 AR 18/94   

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https://dejure.org/1998,8697
KG, 07.12.1998 - 4 Ws 190/98, 3 AR 18/94 (https://dejure.org/1998,8697)
KG, Entscheidung vom 07.12.1998 - 4 Ws 190/98, 3 AR 18/94 (https://dejure.org/1998,8697)
KG, Entscheidung vom 07. Dezember 1998 - 4 Ws 190/98, 3 AR 18/94 (https://dejure.org/1998,8697)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Kosten- und Auslagenentscheidung und Anspruch Strafverfolgungsentschädigung bei endgültiger Einstellung eines Strafverfahrens in der Revisionsinstanz [Erich Mielke]

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 1999, 494
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 14.07.1993 - 4 Ws 157/93

    Einstellung; Verfahren; Verfahrenshindernis ; Verurteilung; Auslagen;

    Auszug aus KG, 07.12.1998 - 4 Ws 190/98
    Der Senat hat in Übereinstimmung mit der in der Rechtsprechung und Literatur herrschenden Meinung bereits entschieden, daß in solchen Fällen eine Überbürdung der notwendigen Auslagen auf den Angeklagten nur in Betracht kommt, wenn bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses eine Verurteilung wegen der bereits bis zur Schuldreife durchgeführten Hauptverhandlung mit Sicherheit zu erwarten gewesen wäre (vgl. Senat, NJW 1994, 600 f m.N.).
  • BGH, 06.03.1990 - 1 StR 666/89

    Auferlegung der Rechtsmittelgebühr bei Erfolg des Rechtmittels - Vorliegen eines

    Auszug aus KG, 07.12.1998 - 4 Ws 190/98
    Vielmehr kommt es, da das gesamte Verfahren kostenrechtlich eine Einheit bildet, darauf an, ob und inwieweit die neue Entscheidung zugunsten des Rechtsmittelführers ausfällt, wobei der Vergleich zum früheren angefochtenen Urteil maßgebend ist (BGHR § 473 Abs. 4 StPO Quotelung 6; NStZ 1989, 191 f; GA 1979, 27 f; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl., § 473 Rdn. 7).
  • KG, 28.07.2005 - 4 Ws 153/02

    Strafverfahren: Kostentragung bei Einstellung des Verfahrens außerhalb der

    Demgegenüber hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, daß für eine Ermessensentscheidung nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO erst dann Raum ist, wenn die Hauptverhandlung bis zur Schuldspruchreife durchgeführt worden war (vgl. Beschluß vom 7. Dezember 1998 - 4 Ws 190/98 - und NJW 1994, 600).
  • KG, 14.05.1999 - 4 Ws 83/99

    Gegenstand des Beweises - Anfechtung der Kostenentscheidung - Zurückverweisung

    Der Erfolg der Revision wird ausschließlich daran gemessen, ob und inwieweit die neue Entscheidung des Berufungsgerichts zugunsten des Angeklagten ausgefallen ist, wobei der Vergleich zum früheren angefochtenen Urteil maßgebend ist (vgl. Senat, Beschluß vom 7. Dezember 1998 - 4 Ws 190/98 - m.w.N.; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 473 Rdn. 7).
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