Rechtsprechung
   BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01, 1 BvQ 30/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,358
BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01, 1 BvQ 30/01 (https://dejure.org/2001,358)
BVerfG, Entscheidung vom 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01, 1 BvQ 30/01 (https://dejure.org/2001,358)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01, 1 BvQ 30/01 (https://dejure.org/2001,358)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,358) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Love Parade

Art. 8 GG, Spaßveranstaltungen unterfallen nicht dem Versammlungsbegriff

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Erlass einstweiliger Anordnungen - Eilrechtsschutzbegehren - Versammlung - Versammlungsfreiheit - Gesamtgepräge einer Veranstaltung

  • Judicialis

    BVerfGG § 32; ; GG Art. 8 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 1; ; GG Art. 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 8 Abs. 1
    Anwendung des Versammlungsgesetzes auf die "Love Parade" in Berlin und eine "Fuckparade" genannte Gegenveranstaltung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    OVG Berlin bestätigt - einstweilige Anordnungen zu "Paraden" abgelehnt

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    OVG Berlin bestätigt - einstweilige Anordnungen zu "Paraden" abgelehnt

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    "Love Parade" und "Fuckparade" scheitern auch vor Verfassungsgericht // Veranstalter müssen anfallenden Müll selbst entsorgen

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF, S. 35 (Entscheidungsbesprechung)

    Art. 8 Abs. 1 GG
    Versammlungsfreiheit - Begriff der Versammlung

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Fall zur Versammlungseigenschaft von Spaßveranstaltungen ("Love-Parade")

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2459
  • NVwZ 2001, 1024 (Ls.)
  • NJ 2002, 27
  • DVBl 2001, 1351
  • DÖV 2001, 907
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (115)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01
    a) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, den Begriff der Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes in Anlehnung an den verfassungsrechtlichen Versammlungsbegriff zu deuten und auf Veranstaltungen zu begrenzen, die durch eine gemeinschaftliche, auf Kommunikation angelegte Entfaltung mehrerer Personen gekennzeichnet sind (vgl. BVerfGE 69, 315 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, DVBl 2001, S. 901 f.; BVerwGE 82, 34 ).

    Das Grundrecht gewährleistet insbesondere Minderheitenschutz und verschafft auch denen Möglichkeiten zur Äußerung in einer größeren Öffentlichkeit, denen der direkte Zugang zu den Medien versperrt ist (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

    Darüber hinaus sind die verwaltungsrechtlichen Normen inhaltlich unter Berücksichtigung des Art. 8 GG auszulegen, und die Versammlungsbehörde ist zu einer versammlungsfreundlichen Kooperation mit dem Veranstalter einer Versammlung verpflichtet (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

  • BVerwG, 21.04.1989 - 7 C 50.88

    Bedürfnis einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis für mehr als

    Auszug aus BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01
    a) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, den Begriff der Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes in Anlehnung an den verfassungsrechtlichen Versammlungsbegriff zu deuten und auf Veranstaltungen zu begrenzen, die durch eine gemeinschaftliche, auf Kommunikation angelegte Entfaltung mehrerer Personen gekennzeichnet sind (vgl. BVerfGE 69, 315 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, DVBl 2001, S. 901 f.; BVerwGE 82, 34 ).

    Dies wird in Rechtsprechung und Literatur dahingehend verstanden, dass das Anmeldeerfordernis (§ 14 VersG) im Zusammenspiel mit der Auflagemöglichkeit (§ 15 VersG) sonstige Genehmigungs- und Erlaubnisakte der allgemeinen Rechtsordnung, die der Gefahrenabwehr dienen, ersetzt (vgl. BVerwGE 82, 34 ; Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 12. Aufl., 2000, § 14 Rn. 34; Ridder/Breitbach/Rühl/ Steinmeier, Versammlungsrecht, 1992, § 15 Rn. 57).

  • OVG Berlin, 06.07.2001 - 1 S 11.01

    "Fuckparade" ist keine Versammlung

    Auszug aus BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01
    unter Aufhebung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 6. Juli 2001 - OVG 1 S 11.01 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Polizeipräsidenten des Landes Berlin vom 14. Mai 2001 - LKA 521-07702/140701 - wieder herzustellen,.

    unter Aufhebung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 6. Juli 2001 - OVG 1 S 11.01 - und des Bescheids des Polizeipräsidenten des Landes Berlin vom 14. Mai 2001 - LKA 521-07702/140701 - zu regeln, dass die mit Schreiben vom 19. März 2001 angemeldete "Fuckparade" nach dem Versammlungsgesetz zu behandeln ist,.

  • BVerfG, 24.01.1973 - 1 BvR 16/73

    Folgenabwägung bei Ausweisung eines der Unterstützung von Terrororganisationen

    Auszug aus BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01
    In solchen Fällen hat das Bundesverfassungsgericht seiner Abwägung in aller Regel die in der angegriffenen Entscheidung enthaltenen Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen zu Grunde zu legen (vgl. hierzu etwa BVerfGE 34, 211 ; 36, 37 ).
  • BVerfG, 26.03.2001 - 1 BvQ 15/01

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA gegen Beschränkungen des

    Auszug aus BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01
    Anderes gilt nur, wenn es offensichtlich ist, dass die getroffenen Tatsachenfeststellungen fehlsam sind oder die vorgenommene rechtliche Bewertung der Tatsachen unter Berücksichtigung des Schutzgehalts der betroffenen Grundrechtsnorm nicht tragfähig ist (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 1411 ).
  • BVerfG, 26.03.2001 - 1 BvQ 16/01

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA gegen Beschränkungen des

    Auszug aus BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01
    a) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, den Begriff der Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes in Anlehnung an den verfassungsrechtlichen Versammlungsbegriff zu deuten und auf Veranstaltungen zu begrenzen, die durch eine gemeinschaftliche, auf Kommunikation angelegte Entfaltung mehrerer Personen gekennzeichnet sind (vgl. BVerfGE 69, 315 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, DVBl 2001, S. 901 f.; BVerwGE 82, 34 ).
  • BVerfG, 27.08.1973 - 1 BvR 282/73

    Keine einstweilige Anordnung gegen den Staatsvertrag zur Vergabe von

    Auszug aus BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01
    In solchen Fällen hat das Bundesverfassungsgericht seiner Abwägung in aller Regel die in der angegriffenen Entscheidung enthaltenen Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen zu Grunde zu legen (vgl. hierzu etwa BVerfGE 34, 211 ; 36, 37 ).
  • VG Berlin, 28.06.2001 - 1 A 195.01

    Love Parade ist keine Versammlung

    Auszug aus BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01
    unter Aufhebung der Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 6. Juli 2001 - 1 SN 54.01 - und des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Juni 2001 - 1 A 195.01 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Polizeipräsidenten des Landes Berlin vom 22. Mai 2001 - LKA 52 - wieder herzustellen,.
  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

    Auszug aus BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01
    Bei - wie hier - offenem Ausgang noch möglicher Verfassungsbeschwerdeverfahren muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweiligen Anordnungen nicht ergingen, die Verfassungsbeschwerden aber Erfolg hätten, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrten einstweiligen Anordnungen erlassen würden, den Verfassungsbeschwerden aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 91, 252 ; 96, 120 ; stRspr).
  • VG Berlin, 28.06.2001 - 1 A 166.01

    Love Parade ist keine Versammlung

    Auszug aus BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01
    Das Verwaltungsgericht Berlin stellte mit Beschluss vom 28. Juni 2001 - 1 A 166.01 - die aufschiebende Wirkung des eingelegten Widerspruchs des Antragstellers zu 1 gegen diesen Bescheid wieder her.
  • BVerfG, 08.11.1994 - 1 BvR 1814/94

    Teilweise erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • BVerfG, 24.06.1997 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz e.A.

  • BVerfG, 27.10.2016 - 1 BvR 458/10

    Die Befreiungsfestigkeit des besonderen Stilleschutzes am Karfreitag ist mit den

    Volksfeste und Vergnügungsveranstaltungen fallen ebenso wenig in den Schutzbereich wie Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls dienen und die als eine auf Spaß und Unterhaltung ausgerichtete öffentliche Massenparty gedacht sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01, 30/01 -, NJW 2001, S. 2459 , "Fuckparade/Love Parade").

    Eine Musik- und Tanzveranstaltung wird jedoch nicht allein dadurch zu einer Versammlung im Sinne von Art. 8 GG, dass bei ihrer Gelegenheit auch Meinungskundgaben erfolgen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01, 30/01 -, NJW 2001, S. 2459 ; BVerwGE 129, 42 ).

    Enthält eine Veranstaltung sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind, ist entscheidend, ob eine derart gemischte Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01, 30/01 -, NJW 2001, S. 2459 ; BVerwGE 129, 42 ).

  • BVerwG, 29.03.2019 - 9 C 4.18

    Bremer Polizeigebühr für Hochrisiko-Veranstaltungen im Prinzip rechtmäßig

    Zwar stellt sich die Zurechnungsfrage hinsichtlich einer gewinnorientierten Großveranstaltung, die nicht in den Anwendungsbereich des Art. 8 Abs. 1 GG (vgl. zum verfassungsrechtlichen Versammlungsbegriff BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01 und 1 BvQ 30/01 - NJW 2001, 2459 ), sondern des Art. 12 Abs. 1 GG fällt, bei der die Veranstaltergebühr auf den Eintrittspreis umgelegt werden kann, wesentlich anders dar (Gusy, DVBl 1996, 722 ).
  • OVG Hamburg, 22.06.2017 - 4 Bs 125/17

    Zulässigkeit eines Protestcamps gegen den G 20-Gipfel

    Denn der Versammlungsbegriff bzw. dessen Schutzbereich ist nicht weiter auszudehnen, als dies zur Schutzgewährung nach Art. 8 GG erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.7.2001, 1 BvQ 28/01, NJW 2001, 2459, juris Rn. 19, 22).

    Vielmehr muss der Versammlungsbegriff eng gefasst und die Zusammenkunft gerade auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.7.2001, 1 BvQ 28/01 u.a., NJW 2001, 2459, juris Rn. 19, 22).

    Entscheidend ist dann, ob eine derart gemischte Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016, 1 BvR 458/10, juris Rn. 112; BVerfG, Beschl. v. 12.7.2001, 1 BvQ 28/01, 30/01, NJW 2001, S. 2459 juris Rn. 27; VGH München, Beschl. v. 20.4.2012, 10 CS 12.845, juris 10, 11).

    Eine Veranstaltung wird nicht allein dadurch zu einer Versammlung im Sinne von Art. 8 GG, dass bei ihrer Gelegenheit auch Meinungskundgaben erfolgen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.7.2001, 1 BvQ 28/01, 30/01, NJW 2001, S. 2459, juris Rn. 30; BVerwG, Urt. v 16.5.2007, 6 C 23.06, BVerwGE 129, 42, juris Rn. 15).

    Die rechtliche Einordnung dieses Verhaltens als Versammlung aber steht den Gerichten zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.7.2001, 1 BvQ 28/01, a.a.O., juris Rn. 30).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht