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   BGH, 06.07.2011 - VIII ZR 340/10   

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https://dejure.org/2011,1051
BGH, 06.07.2011 - VIII ZR 340/10 (https://dejure.org/2011,1051)
BGH, Entscheidung vom 06.07.2011 - VIII ZR 340/10 (https://dejure.org/2011,1051)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 2011 - VIII ZR 340/10 (https://dejure.org/2011,1051)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 556 Abs 3 S 1 Halbs 2 BGB
    Wohnraummiete: Darlegungs- und Beweislast für eine Verletzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit bei der Abrechnung der Betriebskosten durch den Vermieter

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 556 Abs. 3 S. 1
    Darlegungs- und Beweislast für Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei Abrechnung der Betriebskosten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Darlegungslast und Beweislast des Mieters für eine Verletzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit bei der Abrechnung der Betriebskosten durch den Vermieter; Sekundäre Darlegungslast des Vermieters für die tatsächlichen Grundlagen seines Betriebskostenansatzes

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Darlegungslast bei Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes bei Betriebskostenabrechnung; Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes

  • rewis.io

    Wohnraummiete: Darlegungs- und Beweislast für eine Verletzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit bei der Abrechnung der Betriebskosten durch den Vermieter

  • ra.de
  • rewis.io

    Wohnraummiete: Darlegungs- und Beweislast für eine Verletzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit bei der Abrechnung der Betriebskosten durch den Vermieter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 556 Abs. 3 S. 1
    Darlegungslast und Beweislast des Mieters für eine Verletzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit bei der Abrechnung der Betriebskosten durch den Vermieter; Sekundäre Darlegungslast des Vermieters für die tatsächlichen Grundlagen seines Betriebskostenansatzes

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Betriebkosten: Mieter trägt Beweislast für Unwirtschaftlichkeit!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (28)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Frage der Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei der Abrechnung von Betriebskosten - hier: Müllgebühren durch den Vermieter

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nebenkosten und das Wirtschaftlichkeitsgebot

  • lto.de (Kurzinformation)

    Mieter müssen für mangelhafte Mülltrennung zahlen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot auch für Müllgebühren?

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Verstoß gegen Wirtschaftlichkeitsgebot bei Betriebskostenabrechnung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Zu hohe Müllgebühren berechnet? - Vermieterin verstieß nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot

  • Berliner Mietergemeinschaft (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Betriebskosten und Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Abweichende Werte zum "Betriebskostenspiegel" des Mieterbundes begründen keinen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei der Abrechnung von Betriebskosten

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Abrechnung von Betriebskosten - hier: Müllgebühren

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Der Betriebskostenspiegel für Deutschland genügt nicht zur Darlegung der Unwirtschaftlichkeit der Betriebskosten

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots nicht durch Betriebskostenspiegel beweisbar

  • mein-mietrecht.de (Kurzinformation)

    Wirtschaftlichkeitsgebot des Vermieters bei Betriebskosten

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Müllgebühren: Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes

  • haus-und-grund-leipzig.de (Kurzinformation)

    Betriebskostenübersicht des Mieterbundes hat keine Aussagekraft

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Betriebskostenspiegel des Mieterbundes hat keine Aussagekraft - Mieter muss Verstoß des Vermieters gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot hinreichend darlegen

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Betriebskostenabrechnung: Mieter trägt Beweislast für Verstoß gegen Wirtschaftlichkeitsgebot

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Betriebskostenspiegel sagt nichts über Einzelfall aus

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Betriebskostenspiegel sagt nichts über Einzelfall

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Betriebskostenspiegel des DMB nicht aussagekräftig

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Betriebskosten - Verstoß gegen Wirtschaftlichkeitsgebot beweisen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betriebskosten: Mieter muss Verstoß gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit darlegen und beweisen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betriebskostenspiegel ist kein taugliches Nachweis- und Begründungsmittel

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betriebskosten: Beweislast für einen Verstoß gegen die Wirtschaftlichkeit trägt der Mieter

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei der Abrechnung von Betriebskosten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kontrollpflichten des Vermieters und Wirtschaftlichkeitsgrundsatz

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Betriebskosten: Grundsatz der Wirtschaftlichkeit muss beachtet werden // Hinweis auf "Betriebskostenspiegel für Deutschland" reicht für Darlegung eines Verstoßes nicht aus -

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot // Betriebskostenspiegel für Deutschland des Deutschen Mieterbundes ist wohl kein Argument

Besprechungen u.ä. (8)

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Der Betriebskostenspiegel für Deutschland genügt nicht zur Darlegung der Unwirtschaftlichkeit der Betriebskosten

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 7 (Entscheidungsbesprechung)

    Zum Wirtschaftlichkeitsgebot bei Mietnebenkosten

  • wkblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wirtschaftlichkeit der Betriebskosten und Einwendungsmöglichkeit des Mieters?

  • rechtsportal.de (Entscheidungsbesprechung)

    Der Mieter muss einen Verstoß des Vermieters gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot beweisen

  • rechtsportal.de (Entscheidungsbesprechung)

    Der Mieter muss einen Verstoß des Vermieters gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot beweisen

  • rechtsportal.de (Entscheidungsbesprechung)

    Der Mieter muss einen Verstoß des Vermieters gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot beweisen

  • rechtsportal.de (Entscheidungsbesprechung)

    Der Mieter muss einen Verstoß des Vermieters gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot beweisen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Beweislast für Wirtschaftlichkeitsgrundsatz? (IMR 2011, 404)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 3028
  • MDR 2011, 1095
  • NVwZ-RR 2011, 960
  • NZM 2011, 705
  • NJ 2011, 3
  • AnwBl 2011, 245
  • JR 2012, 374
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 28.11.2007 - VIII ZR 243/06

    Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei der Umstellung der Wärmeversorgung

    Auszug aus BGH, 06.07.2011 - VIII ZR 340/10
    Eine Verletzung dieser Pflicht durch den Vermieter kann zu einem Schadensersatzanspruch des Mieters führen, der sich auf dessen Freihaltung von den unnötigen Kosten richtet (Senatsurteil vom 28. November 2007 - VIII ZR 243/06, NJW 2008, 440 Rn. 14).

    c) Der Senat hat die Frage, wen im Prozess die Darlegungs- und Beweislast für eine Verletzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit trifft, bisher offen lassen können (Senatsurteil vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 78/06, NJW-RR 2007, 1242 Rn. 13), jedoch bereits entschieden, dass es sich bei der Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots um eine vertragliche Nebenpflicht des Vermieters handelt (Senatsurteil vom 28. November 2007 - VIII ZR 243/06, aaO).

  • BGH, 17.02.2004 - X ZR 108/02

    Sekundäre Darlegungslast des Schuldners für die Ersparnis von Aufwendungen

    Auszug aus BGH, 06.07.2011 - VIII ZR 340/10
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs finden die Grundsätze der sekundären Darlegungslast nur Anwendung, wenn der an sich Darlegungsbelastete außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs steht, der Gegner aber alle erheblichen Tatsachen kennt und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGH, Urteile vom 17. Februar 2004 - X ZR 108/02, NJW-RR 2004, 989 unter II 2 b bb; vom 17. Januar 2008 - III ZR 239/06, NJW 2008, 982 Rn. 16).
  • BGH, 08.03.2006 - VIII ZR 78/05

    Abrechnung von Betriebskosten im Wohnraummietrecht

    Auszug aus BGH, 06.07.2011 - VIII ZR 340/10
    Der Mieter hat das Recht, die für die Betriebskostenabrechnung des Vermieters maßgebenden Belege einzusehen (Senatsurteil vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419 Rn. 21 ff.).
  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 78/06

    Anforderungen an die Darlegung eines Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot

    Auszug aus BGH, 06.07.2011 - VIII ZR 340/10
    c) Der Senat hat die Frage, wen im Prozess die Darlegungs- und Beweislast für eine Verletzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit trifft, bisher offen lassen können (Senatsurteil vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 78/06, NJW-RR 2007, 1242 Rn. 13), jedoch bereits entschieden, dass es sich bei der Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots um eine vertragliche Nebenpflicht des Vermieters handelt (Senatsurteil vom 28. November 2007 - VIII ZR 243/06, aaO).
  • LG Hamburg, 27.06.2000 - 316 S 15/00

    Bei streitiger Erforderlichkeit ist Wirtschaftlichkeit nachzuweisen!

    Auszug aus BGH, 06.07.2011 - VIII ZR 340/10
    Eine verbreitete Meinung weist dem Vermieter die Darlegungs- und Beweislast dafür zu, dass er das Wirtschaftlichkeitsgebot beachtet habe (AG Hannover, WuM 2011, 30; AG Leipzig, WuM 2006, 568 f.; WuM 2003, 452; AG Düren, WuM 2003, 153; AG Frankfurt am Main, WuM 2002, 376 f.; AG Mitte, ZMR 2002, 761 f.; LG Hamburg, NZM 2001, 806; Bamberger/Roth/Ehlert, BGB, 2. Aufl., § 556 Rn. 84; Soergel/Heintzmann, BGB, 13. Aufl., § 556 Rn. 14; MünchKommBGB/Schmid, 5. Aufl., § 556 Rn. 116; Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl., § 556 Rn. 119; Schmid, ZMR 2007, 177 ff.).
  • BGH, 11.08.2010 - VIII ZR 45/10

    Wohnraummiete: Inhaltliche Anforderungen an die Abrechnung der Betriebskosten in

    Auszug aus BGH, 06.07.2011 - VIII ZR 340/10
    Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, tragen derartige überregional auf empirischer Basis ermittelte Zusammenstellungen von Betriebskostenansätzen den vielfältigen, je nach Region beziehungsweise Kommune unterschiedlichen Bedingungen des Wohnungsmarkts sowie den unterschiedlichen tatsächlichen Gegebenheiten des jeweils in Rede stehenden Anwesens nicht hinreichend Rechnung, so dass aus den dort ausgewiesenen Durchschnittswerten im zu entscheidenden Einzelfall kein Anhaltspunkt für ein unwirtschaftliches Verhalten des Vermieters entnommen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 11. August 2010 - VIII ZR 45/10, NJW 2010, 3363 Rn. 23; Ludley, aaO S. 420 ff.).
  • AG Cham, 11.04.2002 - 1 C 19/02
    Auszug aus BGH, 06.07.2011 - VIII ZR 340/10
    Eine verbreitete Meinung weist dem Vermieter die Darlegungs- und Beweislast dafür zu, dass er das Wirtschaftlichkeitsgebot beachtet habe (AG Hannover, WuM 2011, 30; AG Leipzig, WuM 2006, 568 f.; WuM 2003, 452; AG Düren, WuM 2003, 153; AG Frankfurt am Main, WuM 2002, 376 f.; AG Mitte, ZMR 2002, 761 f.; LG Hamburg, NZM 2001, 806; Bamberger/Roth/Ehlert, BGB, 2. Aufl., § 556 Rn. 84; Soergel/Heintzmann, BGB, 13. Aufl., § 556 Rn. 14; MünchKommBGB/Schmid, 5. Aufl., § 556 Rn. 116; Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl., § 556 Rn. 119; Schmid, ZMR 2007, 177 ff.).
  • BGH, 17.01.2008 - III ZR 239/06

    Werbung eines Partnervermittlungsinstituts mit einer nicht vermittlungsbereiten

    Auszug aus BGH, 06.07.2011 - VIII ZR 340/10
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs finden die Grundsätze der sekundären Darlegungslast nur Anwendung, wenn der an sich Darlegungsbelastete außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs steht, der Gegner aber alle erheblichen Tatsachen kennt und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGH, Urteile vom 17. Februar 2004 - X ZR 108/02, NJW-RR 2004, 989 unter II 2 b bb; vom 17. Januar 2008 - III ZR 239/06, NJW 2008, 982 Rn. 16).
  • AG Frankfurt/Main, 05.06.2002 - 33 C 4255/01

    Betriebskosten - Wirtschaftlichkeit ist Pflicht!

    Auszug aus BGH, 06.07.2011 - VIII ZR 340/10
    Eine verbreitete Meinung weist dem Vermieter die Darlegungs- und Beweislast dafür zu, dass er das Wirtschaftlichkeitsgebot beachtet habe (AG Hannover, WuM 2011, 30; AG Leipzig, WuM 2006, 568 f.; WuM 2003, 452; AG Düren, WuM 2003, 153; AG Frankfurt am Main, WuM 2002, 376 f.; AG Mitte, ZMR 2002, 761 f.; LG Hamburg, NZM 2001, 806; Bamberger/Roth/Ehlert, BGB, 2. Aufl., § 556 Rn. 84; Soergel/Heintzmann, BGB, 13. Aufl., § 556 Rn. 14; MünchKommBGB/Schmid, 5. Aufl., § 556 Rn. 116; Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl., § 556 Rn. 119; Schmid, ZMR 2007, 177 ff.).
  • AG Düren, 05.06.2002 - 47 C 36/02

    Abrechnung von Hausmeisterkosten zwischen Mieter und Vermieter

    Auszug aus BGH, 06.07.2011 - VIII ZR 340/10
    Eine verbreitete Meinung weist dem Vermieter die Darlegungs- und Beweislast dafür zu, dass er das Wirtschaftlichkeitsgebot beachtet habe (AG Hannover, WuM 2011, 30; AG Leipzig, WuM 2006, 568 f.; WuM 2003, 452; AG Düren, WuM 2003, 153; AG Frankfurt am Main, WuM 2002, 376 f.; AG Mitte, ZMR 2002, 761 f.; LG Hamburg, NZM 2001, 806; Bamberger/Roth/Ehlert, BGB, 2. Aufl., § 556 Rn. 84; Soergel/Heintzmann, BGB, 13. Aufl., § 556 Rn. 14; MünchKommBGB/Schmid, 5. Aufl., § 556 Rn. 116; Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl., § 556 Rn. 119; Schmid, ZMR 2007, 177 ff.).
  • BGH, 07.02.2018 - VIII ZR 189/17

    Zu Grundsätzen der Darlegungslast des Vermieters bei bestrittener

    Jedenfalls weise die vorliegende Fallgestaltung keine Unterschiede zu der dieser Beurteilung zugrunde liegenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 340/10) auf, sondern lasse sich entsprechend behandeln.

    Denn sie streiten nicht darum, ob - was die Beklagten darzulegen und zu beweisen hätten - die Klägerin bei dem Betrieb der Heizungsanlage dem in § 556 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB geregelten Wirtschaftlichkeitsgebot gerecht geworden ist, also bei dem Betrieb der Heizungsanlage und der Beschaffung der dazu benötigten Brennstoffe durch Wahrung eines angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnisses die gebotene Rücksicht auf die Interessen der Beklagten genommen und dadurch zu deren Lasten keine unnötigen Kosten verursacht hat, weil etwa gleichwertige Leistungen nach den örtlichen Gegebenheiten zu einem deutlich geringeren Preis zu beschaffen gewesen wären (vgl. BGH, Urteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 78/06, NJW-RR 2007, 1242 Rn. 13; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 340/10, NJW 2011, 3028 Rn. 13, 16, 21; vom 17. Dezember 2014 - XII ZR 170/13, NJW 2015, 855 Rn. 12; vgl. ferner zur gleichlaufenden Beweislastverteilung hinsichtlich einer ausnahmsweisen Vornahme von Vorwegabzügen aus Gründen der Billigkeit Senatsurteile vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 251/05, NJW 2007, 211 Rn. 16; vom 13. Oktober 2010 - VIII ZR 46/10, NJW-RR 2011, 90 Rn. 22).

  • AG Dortmund, 13.03.2018 - 425 C 5350/17

    Keine Kautionsrückzahlung vor Abrechnung der Betriebskosten!

    Soweit er einen Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit vermutet, ist er voll darlegungs- und beweispflichtig (BGH NZM 2008, 78 = MietPrax-AK § 556 BGB Nr. 27 m. Anm. Eisenschmid; dazu Drasdo, NJW-Spezial 2008, 129; Pfeifer, MietRB 2008, 99; Schmid, ZMR 2008, 599; BGH NJW 2011, 3028 = MietPrax-AK § 556 BGB Nr. 77 m. Anm. Eisenschmid; dazu Schach, jurisPR-MietR 19/2011 Anm. 1; C, LMK 10/2011 Anm. 5; Pfeifer, MietRB 2011, 337; Drasdo, NJW-Spezial 2011, 642; Hinz, NZM 2012, 137; Peters, NZM 2012, 145; Timme/Günnewig, MietRB 2012, 83; N, NZM 2012, 657).
  • LG Berlin, 08.04.2021 - 67 S 335/20

    Zur Umlagefähigkeit von Rauchmelder- und Müllentsorgungskosten

    Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bezeichnet die vertragliche Nebenpflicht des Vermieters, bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen (BGH, Urt. v. 6. Juli 2011 - VIII ZR 340/10, NJW 2011, 3028, juris Tz. 13; Urt. v. 17. Dezember 2014 - XII ZR 170/13, NZM 2015, 132, juris Tz. 10 ff).

    Die Kläger, denen insoweit die Darlegungs- und Beweislast oblag (vgl. BGH Urt. v. 6. Juli 2011, a.a.O., juris Tz. 16), haben bereits nicht dargetan und unter Beweis gestellt, dass gleichwertige und der Beklagten zumutbare Leistungen der Vermeidung von Unzuträglichkeiten bei der Müllbeseitigung nach den örtlichen Gegebenheiten zu einem deutlich geringeren Preis zu beschaffen gewesen wären.

  • BGH, 05.10.2022 - VIII ZR 117/21

    Umlagefähigkeit von Kosten für Wartung von Rauchwarnmeldern sowie Überprüfung der

    Eine Verletzung dieser Pflicht durch den Vermieter kann zu einem Schadensersatzanspruch des Mieters gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB führen, der sich auf dessen Freihaltung von den unnötigen Kosten richtet (vgl. BGH, Urteile vom 28. November 2007 - VIII ZR 243/06, NZM 2008, 78 Rn. 14; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 340/10, NZM 2011, 705 Rn. 13; vom 17. Dezember 2014 - XII ZR 170/13, NZM 2015, 132 Rn. 10 f.).

    Die Darlegungs- und Beweislast für ein in diesem Sinne pflichtwidriges Verhalten des Vermieters trägt der Mieter, der wegen einer Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots Ansprüche erhebt (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 340/10, aaO Rn. 16).

  • OLG Düsseldorf, 09.07.2015 - 10 U 126/14

    Anforderungen an die Abrechnung der Betriebskosten in einem

    Es ist deshalb zunächst seine Sache, den angeblichen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot konkret vorzutragen; erst danach hat der Vermieter darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er das Wirtschaftlichkeitsgebot jedenfalls nicht schuldhaft verletzt hat (BGH, Urt. v. 13.6.2007, VIII ZR 78/06, Rn. 13; v. 6.7.2001, VIII ZR 340/10, Rn. 13 ff. und v. 7.12.1014, XII ZR 170/13, Rn. 12; Milger, NZM 2008, 1, 10; Ludley, NZM 2011, 417, 419 mwN.; Derckx, NZM 2014, 372, 373; Staudinger-Emmerich, aaO. mwN.).

    Hinsichtlich der objektiven Pflichtverletzung trifft den Vermieter grundsätzlich auch keine sekundäre Darlegungslast für die tatsächlichen Grundlagen seines Betriebskostenansatzes, die ihn zu näheren Darlegungen der für die Wirtschaftlichkeit erheblichen Tatsachen - etwa eines Preisvergleichs - verpflichten würde (BGH, Urt. v. 6.7.2001, VIII ZR 340/10, Rn. 19 ff. und v. 17.12.1014, aaO.; Senat, Urt. v. 21.5.2015, I-10 U 29/15; Palandt-Weidenkaff aaO., 88); dies gilt uneingeschränkt jedenfalls für solche Betriebskosten, von deren Anfall und Umfang sich der Mieter durch die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen Kenntnis verschaffen und deren Angemessenheit er auf dieser Grundlage ebenso beurteilen kann wie der Vermieter (BGH, Urt. v. 17.12.1014, aaO.; Milger, NZM 2012, 657, 658 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 21.05.2015 - 10 U 29/15

    Umfang der Umlage von Betriebskosten bei einem Gewerberaummietvertrag

    Es ist deshalb zunächst seine Sache, den angeblichen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot konkret vorzutragen; erst danach hat der Vermieter darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er das Wirtschaftlichkeitsgebot jedenfalls nicht schuldhaft nicht verletzt hat (BGH, Urteile vom 13.6.2007 - VIII ZR 78/06 - Rn. 13; vom 6.7.2001 - VIII ZR 340/10 - Rn. 13 ff. und vom 17.12.1014 aaO., Rn. 12; Milger, NZM 2008, 1, 10; Ludley, NZM 2011, 417, 419 mwN.; Derckx, NZM 2014, 372, 373; Staudinger-Emmerich, aaO. mwN.).

    Hinsichtlich der objektiven Pflichtverletzung trifft den Vermieter grundsätzlich auch keine sekundäre Darlegungslast für die tatsächlichen Grundlagen seines Betriebskostenansatzes, die ihn zu näheren Darlegungen der für die Wirtschaftlichkeit erheblichen Tatsachen - etwa eines Preisvergleichs - verpflichten würde (BGH, Urteile vom 6.7.2001 - VIII ZR 340/10 - Rn. 19 ff. und vom 17.12.1014 aaO.; Palandt-Weidenkaff aaO., 88); dies gilt uneingeschränkt jedenfalls für solche Betriebskosten, von deren Anfall und Umfang sich der Mieter durch die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen Kenntnis verschaffen und deren Angemessenheit er auf dieser Grundlage ebenso beurteilen kann wie der Vermieter (BGH, Urteil vom 17.12.1014 aaO.; Milger, NZM 2012, 657, 658 ff.).

  • BGH, 17.12.2014 - XII ZR 170/13

    Verwaltungskosten in der Nebenkostenabrechnung bei Gewerberaummiete:

    Demgegenüber folgt aus der Einordnung des Wirtschaftlichkeitsgebots als vertragliche Nebenpflicht, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB auslöst, dass die Darlegungs- und Beweislast insoweit den Mieter trifft (BGH Urteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 340/10 - NJW 2011, 3028 Rn. 16).

    Grundsätzlich trägt der Vermieter insoweit auch keine sekundäre Darlegungslast, die ihn zur näheren Darlegung der für die Wirtschaftlichkeit erheblichen Tatsachen, etwa eines Preisvergleichs, verpflichten würde (BGH Urteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 340/10 - NJW 2011, 3028 Rn. 21).

  • BGH, 27.10.2021 - VIII ZR 102/21

    Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Einsichtsrecht des Mieters in das

    Dieses verpflichtet den Vermieter gegenüber seinem Mieter, bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der letztlich von diesem zu tragenden Nebenkosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen (vgl. Senatsurteile vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 340/10, NJW 2011, 3028 Rn. 13 und vom 28. November 2007 - VIII ZR 243/06, NJW 2008, 440 Rn. 14).

    (1) Zur Überprüfung des Wirtschaftlichkeitsgebots können die Kläger die für die Hausreinigung in Rechnung gestellten Beträge mit den Preisen anderer Anbieter von Hausreinigungsarbeiten vergleichen, was ihnen möglich und auch zumutbar ist (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 2013 - VIII ZR 322/12, NJW 2013, 3234 Rn. 11 und vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 340/10, aaO Rn. 21).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung herangezogenen Textstelle aus dem Senatsurteil vom 6. Juli 2011 (VIII ZR 340/10, aaO).

  • BGH, 25.01.2023 - VIII ZR 230/21

    Abschluss eines die Betriebskosten auslösenden Dienstleistungsvertrags bereits

    Aus der Einordnung des Wirtschaftlichkeitsgebots als vertragliche Nebenpflicht des Vermieters folgt nach allgemeinen Grundsätzen, dass der Mieter, der wegen einer solchen Pflichtverletzung Ansprüche erhebt, die Darlegungs- und Beweislast für ein pflichtwidriges Verhalten des Vermieters trägt (im Anschluss an Senatsurteile vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 340/10, NJW 2011, 3028 Rn. 16; vom 5. Oktober 2022 - VIII ZR 117/21, NJW-RR 2022, 1593 Rn. 36).

    b) Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass die Beklagte als Vermieterin gemäß § 556 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB gegenüber den Klägern als ihren Mietern die vertragliche Nebenpflicht trifft, bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der von diesen zu tragenden Betriebskosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen (sogenannter Wirtschaftlichkeitsgrundsatz; vgl. BGH, Urteile vom 28. November 2007 - VIII ZR 243/06, NJW 2008, 440 Rn. 14; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 340/10, NJW 2011, 3028 Rn. 13; vom 17. Dezember 2014 - XII ZR 170/13, NJW 2015, 855 Rn. 10; vom 27. Oktober 2021 - VIII ZR 114/21, NJW-RR 2022, 157 Rn. 30), und dass die Verletzung dieser Pflicht durch den Vermieter zu einem Schadensersatzanspruch des Mieters nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB führen kann, der auf Rückzahlung der unnötigen Kosten beziehungsweise auf Freihaltung von diesen gerichtet ist (vgl. Senatsurteile vom 28. November 2007 - VIII ZR 243/06, aaO; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 340/10, aaO; vom 5. Oktober 2022 - VIII ZR 117/21, NJW-RR 2022, 1593 Rn. 36).

    Aus dieser Einordnung folgt nach allgemeinen Grundsätzen, dass der Mieter, der wegen einer solchen Pflichtverletzung Ansprüche erhebt, die Darlegungs- und Beweislast für ein pflichtwidriges Verhalten des Vermieters trägt (Senatsurteile vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 340/10, NJW 2011, 3028 Rn. 16; vom 5. Oktober 2022 - VIII ZR 117/21, NJW-RR 2022, 1593 Rn. 36; vgl. bereits Senatsurteil vom 31. Mai 1978 - VIII ZR 263/76, NJW 1978, 2197 unter 3 a; siehe auch Milger, NZM 2012, 657, 662).

  • BGH, 27.10.2021 - VIII ZR 114/21

    Zum Einsichtsrecht eines Mieters bezüglich der Abrechnungsunterlagen zu einer

    Dieses verpflichtet den Vermieter gegenüber seinem Mieter, bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der letztlich von diesem zu tragenden Nebenkosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen (vgl. Senatsurteile vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 340/10, NJW 2011, 3028 Rn. 13 und vom 28. November 2007 - VIII ZR 243/06, NJW 2008, 440 Rn. 14).

    Zur Überprüfung des Wirtschaftlichkeitsgebots können die Kläger die für die Hauswarttätigkeit in Rechnung gestellten Beträge mit den Preisen anderer Anbieter von Hauswartdienstleistungen vergleichen, was ihnen möglich und auch zumutbar ist (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 2013 - VIII ZR 322/12, NJW 2013, 3234 Rn. 11 und vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 340/10, aaO Rn. 21).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Senatsurteil vom 6. Juli 2011 (VIII ZR 340/10, aaO).

  • AG Berlin-Mitte, 09.04.2018 - 18 C 46/17

    Wie hoch dürfen Hauswartkosten sein?

  • AG Pinneberg, 17.10.2013 - 83 C 207/12

    Betriebskosten im Wohnraummietverhältnis: Umlegbarkeit der Brennstoffkosten auf

  • OLG Rostock, 17.10.2013 - 3 U 158/06

    Nebenkostenabrechnung bei Gewerberaummiete: Inhalt des Wirtschaftlichkeitsgebots;

  • OLG Köln, 22.07.2014 - 22 U 90/13

    Klage betreffend die Begleichung rückständiger Forderungen aus

  • OLG Frankfurt, 18.03.2013 - 2 U 179/12

    Wirksamkeit einer doppelten Schriftformklausel in AGB

  • LG Berlin, 17.08.2017 - 67 S 190/17

    Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Darlegungs- und Beweislastverteilung

  • OLG Rostock, 27.09.2012 - 3 U 65/11

    Betriebskosten bei Geschäftsraummiete: Darlegungs- und Beweislast bei behaupteter

  • AG Berlin-Schöneberg, 03.08.2017 - 106 C 46/17

    Kleinreparaturklausel - Wirksamkeit

  • OLG Düsseldorf, 19.03.2013 - 24 U 115/12

    Umlage der Hausmeisterkosten im Rahmen von Gewerberaummiete

  • LG Berlin, 19.02.2016 - 63 S 189/15

    Wohnraummiete: Formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung; Umlage von

  • LG Köln, 29.12.2011 - 1 S 44/11

    Konkretes Vortragen des Mieters als Beweis des Verstoßes einer Abrechnung gegen

  • OLG München, 26.03.2019 - 5 Kap 3/17

    Kapitalanleger-Musterentscheid zum Hannover Leasing Fonds Nr. 193

  • LG Berlin, 30.10.2018 - 63 S 192/17

    Mietverhältnis: Nachforderungen eines Vermieters aus Nebenkostenabrechnungen

  • LG Köln, 28.03.2013 - 1 S 232/11

    Gelbe Tonne nicht aufgestellt: Vermieter trägt die Mehrkosten!

  • AG Köln, 20.09.2011 - 205 C 112/11

    Darlegungs- und Beweispflichtigkeit des Mieters für die Notwendigkeit eines

  • AG Köln, 30.08.2011 - 205 C 117/11

    Mieter ist hinsichtlich Vorwegabzuges wegen Gewerbes und Garagenflächen bei der

  • LG Berlin, 05.03.2014 - 65 S 481/12

    Mieter kann die Betriebskostenabrechnung nicht pauschal bestreiten

  • AG Dortmund, 15.09.2015 - 425 C 1223/15

    Betriebskosten: Vermieter muss möglichst günstigen Vertrag abschließen!

  • LG Karlsruhe, 30.03.2012 - 9 S 506/11

    Wohnraummiete: Substanziierung der Einwendungen gegen die

  • AG Hanau, 11.04.2012 - 37 C 244/10

    Mietverhältnis: Einwendungen des Mieters gegen Betriebskostenabrechnungen;

  • OLG Brandenburg, 06.10.2015 - 6 U 7/14

    Nutzungsentschädigung: Anspruch des Vermieters auf Betriebskosten nach Beendigung

  • OLG München, 22.03.2016 - 5 U 1393/15

    Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung bei Anfechtung

  • AG Frankfurt/Main, 23.06.2017 - 33 C 430/16

    Sperrmüllentsorgung als Betriebskosten?

  • LG Düsseldorf, 17.03.2017 - 8 O 58/16

    Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung eines Zedenten durch eine

  • LG Berlin, 17.06.2022 - 63 S 128/21

    Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Umlegung von Kabelanschlussgebühren;

  • OLG Düsseldorf, 02.02.2012 - 10 U 102/11

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Betriebskosten durch den

  • VerfG Brandenburg, 20.09.2013 - VfGBbg 68/12

    Willkürverbot; rechtliches Gehör; Rechtswegerschöpfung; Subsidiarität;

  • LG Dresden, 23.11.2021 - 4 S 222/21

    Verpflichtung des Vermieters zur Belegübersendung während Corona-Pandemie?

  • LG Berlin, 29.12.2017 - 63 S 41/17

    Abrechnungsfrist vorbei: Nachforderungen bis zur Höhe der Sollvorschüsse

  • LG Düsseldorf, 21.11.2016 - 21 O 142/15
  • LG Berlin, 06.07.2012 - 63 S 434/11

    Darlegungslast und Beweislast bei der Geltendmachung des Einwands einer

  • VerfG Brandenburg, 20.09.2013 - VfGBbg 67/12

    Willkürverbot; rechtliches Gehör; Rechtswegerschöpfung; Subsidiarität;

  • AG Naumburg, 25.01.2016 - 12 C 270/15

    Wohnraummiete: Wirtschaftlichkeitsgebot bei der Betriebskostenabrechnung;

  • AG Berlin-Mitte, 24.06.2020 - 117 C 37/20
  • LG Köln, 11.05.2012 - 10 S 48/11

    Formelle Fehlerhaftigkeit einer Nebenkostenabrechnung aufgrund eines fehlenden

  • LG Berlin, 02.01.2015 - 65 S 525/13

    Wohnraummietvertrag: Konkludenter Vermieterwechsel; formelle Wirksamkeit einer

  • LG Kleve, 26.04.2018 - 6 S 50/17

    Nebenkostennachforderungen des Vermieters (hier : Kosten bzgl. Heizöl)

  • AG Dortmund, 22.03.2016 - 425 C 9513/16

    Schadensersatzanspruch des Mieters bei überhöhter Betriebskostenabrechnung

  • AG Dortmund, 22.03.2016 - 425 C 9513/15

    Keine Ausschlussfrist gegen Betriebskostenabrechnung bei preisgebundenem

  • AG Bergen auf Rügen, 07.04.2015 - 25 C 193/14

    Wohnraummiete: Berechnung des Heizkostenanteils nach dem

  • AG Köln, 19.08.2011 - 201 C 319/10

    Ordnungsgemäße Berechnung einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung über ein

  • AG Kiel, 24.09.2012 - 116 C 363/11

    Mieter baut Toillette zum Vollbad um: Er trägt das "Schimmelrisiko"!

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Rechtsprechung
   BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,23
BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10 (https://dejure.org/2011,23)
BVerfG, Entscheidung vom 25.01.2011 - 1 BvR 918/10 (https://dejure.org/2011,23)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 (https://dejure.org/2011,23)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com
  • DFR

    Dreiteilungsmethode

  • openjur.de

    § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB; Artt. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG
    Neue Rechtsprechung zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts unter Anwendung der sogenannten Dreiteilungsmethode verfassungswidrig

  • Bundesverfassungsgericht
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 1578 Abs 1 BGB, § 1578b Abs 1 S 2 BGB, § 1578b Abs 1 S 3 BGB
    Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch Auslegung des § 1578 Abs 1 S 1 BGB unter Heranziehung der in der höchstrichterlichen Rechtssprechung entwickelten Dreiteilungsmethode bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts - die Grenzen zulässiger ...

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 1578 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Berechnung des nachehelichen Unterhalts unter Anwendung der Berechnungsmethode der sog. Dreiteilung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu den "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen"; Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung hinsichtlich eines Systemwechsels zur ...

  • rewis.io

    Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch Auslegung des § 1578 Abs 1 S 1 BGB unter Heranziehung der in der höchstrichterlichen Rechtssprechung entwickelten Dreiteilungsmethode bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts - die Grenzen zulässiger ...

  • rewis.io

    Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch Auslegung des § 1578 Abs 1 S 1 BGB unter Heranziehung der in der höchstrichterlichen Rechtssprechung entwickelten Dreiteilungsmethode bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts - die Grenzen zulässiger ...

  • rechtsportal.de

    Berechnung des nachehelichen Unterhalts unter Anwendung der Berechnungsmethode der sog. Dreiteilung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu den "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen"; Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung hinsichtlich eines Systemwechsels zur ...

  • rechtsportal.de

    Berechnung des nachehelichen Unterhalts unter Anwendung der Berechnungsmethode der sog. Dreiteilung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu den "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen"; Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung hinsichtlich eines Systemwechsels zur ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (27)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Neue Rechtsprechung zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts unter Anwendung der sogenannten Dreiteilungsmethode verfassungswidrig

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Die Grenzen der Auslegung

  • kanzlei-lachenmann.de (Kurzinformation)

    Bundesverfassungsgericht erklärt die sog. Dreiteilungsmethode für verfassungswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachehelicher Unterhalt und die Dreiteilungsmethode

  • lto.de (Kurzinformation)

    Unterhaltsanspruch geschiedener Ehepartner gestärkt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Nachehelicher Unterhalt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Neue Rechtsprechung zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts unter Anwendung der sogenannten Dreiteilungsmethode verfassungswidrig

  • arbeit-familie.de (Kurzmitteilung)

    Ehegattenunterhalt: Neue BGH-Rechtsprechung (Dreiteilungsmethode) ist verfassungswidrig!

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    BVerfG stärkt Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten

  • spiegel.de (Pressemeldung, 11.02.2011)

    Unterhaltszahlungen: Verfassungsrichter stärken Rechte von Geschiedenen

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    BVerfG kippt Unterhaltsrechtsprechung des BGH

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Rolle rückwärts beim Unterhalt: Neue Familie zählt nicht

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Karlsruhe stärkt Unterhaltsanspruch Geschiedener

  • baumann-recht.de (Kurzinformation und Leitsatz)

    Wandelbare eheliche Lebensverhältnisse

  • tp-partner.com (Kurzinformation)

    Neue Rechtsprechung zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts verfassungswidrig

  • rechtstipps.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Ehegattenunterhalt: Bundesverfassungsgericht watscht BGH ab - Einkommensdreiteilung bei Erst- und Zweitehe unzulässig

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Nachehelicher Unterhalt - Dreiteilungsmethode verfassungswidrig

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Unterhaltsrecht der Frauen erneut gestärkt

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Ehegattenunterhalt - Dreiteilungsmethode bei Wiederheirat verfassungswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bedarfsbestimmung nach den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen mittels Dreiteilung verfassungswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ehemalige Partner müssen mehr Unterhalt bezahlen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ehegattenunterhalt - Dreiteilungsmethode bei Wiederheirat verfassungswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Berechnungsmodus (Zweidrittelmethode) zum nachehelichen Unterhalt aufgehoben

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Das Pendel schwingt zurück: Unterhaltsrechtsreform gekippt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mehr Unterhalt für Geschiedene

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Geschiedenenunterhalt bei Wiederverheiratung verfassungswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unterhaltsrecht: Nachehelicher Unterhalt vom BVerfG geändert

Besprechungen u.ä. (11)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bundesverfassungsgericht verwirft Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Nachscheidungsunterhalt bei Neuheirat

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsanmerkung)

    Das Ende der "objektiven” Auslegungsmethode?

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Berechnung des Unterhaltsbedarfs

  • wordpress.com (Entscheidungsanmerkung)

    Verfassungswidrigkeit der Unterhaltsrechtsprechung des Bundesgerichtshofes und die Folgen für die Praxis - Unterhalt nach §1615 l BGB und Kindesunterhalt

  • blogspot.com (Kurzanmerkung)

    BVerfG und Ehegattenunterhalt - die Details der aktuellen Entscheidung zu den "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen"

  • spiegel.de (Interview mit Bezug zur Entscheidung, 14.02.2011)

    Unterhaltsrecht - Über das Ziel hinausgeschossen

  • uni-muenchen.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Richterliche Gesetzesbindung und BVerfG (Prof. Volker Rieble; NJW 2011, 819-822)

  • rechtstipps.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Ehegattenunterhalt: Bundesverfassungsgericht watscht BGH ab - Einkommensdreiteilung bei Erst- und Zweitehe unzulässig

  • anwalt24.de (Entscheidungsbesprechung)

    Unterhaltsrecht: Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt von Geschiedenen (nachehelicher Unterhalt) in Fällen der Neuverheiratung / Wiederheirat geändert

  • hefam.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Das Ende der Drittelmethode - mit zu heißer Nadel gestrickt

  • 123recht.net (Entscheidungsbesprechung)

    Unterhaltsrecht: Bundesverfassungsgericht zum nachehelichen Unterhalt von Geschiedenen (nachehelicher Unterhalt) in Fällen der Neuverheiratung

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 128, 193
  • NJW 2011, 836
  • MDR 2011, 424
  • DNotZ 2011, 291
  • NJ 2011, 254
  • NJ 2011, 3
  • FamRZ 2011, 437
  • FamRZ 2011, 537
  • DÖV 2011, 365
 
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Wird zitiert von ... (283)Neu Zitiert selbst (46)

  • BGH, 30.07.2008 - XII ZR 177/06

    Zum Unterhaltsbedarf und zum Rang der Ansprüche, wenn der Unterhaltspflichtige

    Auszug aus BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10
    Dabei hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 6. Februar 2008 auch nach Rechtskraft der Scheidung entstehende Unterhaltspflichten gegenüber Kindern (vgl. BGHZ 175, 182 ) und mit Urteil vom 30. Juli 2008 erstmals auch eine Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehepartner (vgl. BGHZ 177, 356 ) in die Bemessung des Bedarfs des vorangegangenen, geschiedenen Ehegatten gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB einbezogen.

    In das Gesamteinkommen bezieht der Bundesgerichtshof das tatsächliche Einkommen der Beteiligten ein, damit namentlich auch die durch die Wiederverheiratung erzielten Splittingvorteile (vgl. BGHZ 177, 356 ) sowie Einkommenserhöhungen infolge eines die Ehe nicht prägenden, nachehelichen Karrieresprungs des Unterhaltspflichtigen, soweit diese die neu hinzugetretene Unterhaltsverpflichtung auffangen (vgl. BGHZ 179, 196 ).

    Mittels einer Kontrollrechnung stellt der Bundesgerichtshof schließlich sicher, dass der geschiedene Ehegatte maximal in der Höhe Unterhalt erhält, die sich ergäbe, wenn der Unterhaltspflichtige nicht erneut geheiratet hätte (vgl. BGHZ 177, 356 ).

    Zwar legt sie der Bedarfsermittlung das tatsächliche Einkommen des Unterhaltspflichtigen unter Einbeziehung auch von Steuervorteilen zugrunde, die gegebenenfalls aus einer nachfolgenden Eheschließung erwachsen (vgl. BGHZ 177, 356 ) und rechnet inzwischen dem nachfolgenden Ehegatten, sofern dieser nicht erwerbstätig ist und nicht Kinder betreut, fiktiv dasjenige Einkommen an, welches er im Falle der Scheidung seiner eigenen Ehe mit dem Unterhaltspflichtigen zu erzielen verpflichtet wäre (vgl. BGHZ 183, 197 ), was rechnerisch dem Bedarf des geschiedenen Ehegatten zugute kommt.

    Wirkt sich die Dreiteilungsmethode aufgrund dessen oder wegen eines tatsächlich vorhandenen höheren Erwerbseinkommens des nachfolgenden Ehegatten allerdings zugunsten des geschiedenen Ehegatten aus, wird sein Unterhaltsbedarf mittels der vom Bundesgerichtshof vorgesehenen Kontrollrechnung auf den sich nach seinen ehelichen Lebensverhältnissen ergebenden Betrag wieder herabbemessen (vgl. BGHZ 177, 356 ).

    Zudem hat der Bundesgerichtshof im Rahmen seiner Rechtsprechung zu den "wandelbaren Lebensverhältnissen" erst nach Inkrafttreten des geänderten Unterhaltsrechts erstmals mit Urteil vom 30. Juli 2008 eine Unterhaltspflicht gegenüber einem nachfolgenden Ehepartner einbezogen (vgl. BGHZ 177, 356 ) und dabei zudem erstmals die Bedarfsbestimmung nach der Dreiteilungsmethode vorgenommen.

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 246/93

    Steuerliche Vorteile aus Ehegattensplitting und Unterhaltsleistungen an den

    Auszug aus BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10
    Bei der gesetzlichen Ausgestaltung des nachehelichen Unterhaltsrechts ist zudem zu berücksichtigen, dass einander nachfolgende Ehen durch Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG gleichrangig und gleichwertig geschützt werden (vgl. BVerfGE 66, 84 ; 108, 351 ).

    Dass der Gesetzgeber bei Inkrafttreten der Reform des Ehe- und Familienrechts 1977 der geschiedenen Ehefrau unterhaltsrechtlich den Vorrang vor einer nachfolgenden Ehefrau eingeräumt hat, war gerechtfertigt durch den Umstand, dass damals Ehen noch überwiegend als sogenannte Hausfrauenehen geführt wurden und Ehefrauen nach einer Scheidung deshalb oftmals nicht (mehr) in der Lage waren, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen (vgl. BVerfGE 57, 361 ), während sich eine nachfolgende Ehefrau auf die wirtschaftliche Last aus der ersten Ehe einrichten konnte (vgl. BVerfGE 66, 84 ; 108, 351 ).

    Für deren Beurteilung bieten sich - wie vom Gesetzgeber vorgesehen (BRDrucks 266/71, S. 79) - deshalb zunächst grundsätzlich die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung an, also zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ehe endgültig aufgelöst ist (vgl. BVerfGE 108, 351 ).

    Das Nettoeinkommen des Klägers wäre zunächst auf das Einkommen umzurechnen gewesen, welches er ohne erneute Eheschließung bei Veranlagung nach Steuerklasse I erzielen würde (vgl. BVerfGE 108, 351 ).

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77

    Erstes Eherechtsreformgesetz

    Auszug aus BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10
    Die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG wird damit zum Maßstab für die Bestimmungen des Unterhaltsrechts, da die Gewährung von Unterhalt dem Unterhaltsberechtigten wirtschaftliche Handlungsfreiheit eröffnet und umgekehrt die Auferlegung einer Unterhaltspflicht in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte, wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Unterhaltspflichtigen eingreift (vgl. BVerfGE 57, 361 ; BVerfGK 7, 135 ; 9, 437 ; 10, 84 ; stRspr).

    Dieses Unterhaltsmaß steht in Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot gleicher Teilhabe geschiedener Ehegatten am gemeinsam Erwirtschafteten (vgl. BVerfGE 105, 1 ) sowie der nach der Scheidung fortwirkenden Verantwortung der Eheleute füreinander (vgl. BVerfGE 57, 361 ), die dann zum Tragen kommt, wenn ein geschiedener Ehegatte in gesetzlich bestimmten Bedarfslagen außerstande ist, für sich selbst zu sorgen.

    Dass der Gesetzgeber bei Inkrafttreten der Reform des Ehe- und Familienrechts 1977 der geschiedenen Ehefrau unterhaltsrechtlich den Vorrang vor einer nachfolgenden Ehefrau eingeräumt hat, war gerechtfertigt durch den Umstand, dass damals Ehen noch überwiegend als sogenannte Hausfrauenehen geführt wurden und Ehefrauen nach einer Scheidung deshalb oftmals nicht (mehr) in der Lage waren, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen (vgl. BVerfGE 57, 361 ), während sich eine nachfolgende Ehefrau auf die wirtschaftliche Last aus der ersten Ehe einrichten konnte (vgl. BVerfGE 66, 84 ; 108, 351 ).

    Dem Unterhaltsberechtigten sollte also nach der Scheidung der erreichte Lebensstandard gesichert und insbesondere sein sozialer Abstieg vermieden werden (vgl. BVerfGE 57, 361 ).

  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

    Auszug aus BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10
    Auch wenn dieses Prinzip im Grundgesetz nicht im Sinne einer strikten Trennung der Funktionen und einer Monopolisierung jeder einzelnen bei einem bestimmten Organ ausgestaltet worden ist (vgl. BVerfGE 9, 268 ; 96, 375 ; 109, 190 ), schließt es doch aus, dass die Gerichte Befugnisse beanspruchen, die von der Verfassung dem Gesetzgeber übertragen worden sind, indem sie sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen (vgl. BVerfGE 96, 375 ; 109, 190 ; 113, 88 ).

    Angesichts des beschleunigten Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse und der begrenzten Reaktionsmöglichkeiten des Gesetzgebers sowie der offenen Formulierung zahlreicher Normen gehört die Anpassung des geltenden Rechts an veränderte Verhältnisse zu den Aufgaben der Dritten Gewalt (vgl. BVerfGE 49, 304 ; 82, 6 ; 96, 375 ; 122, 248 ).

    Er hat hierbei den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu folgen (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 96, 375 ).

    Seine Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die rechtsfortbildende Auslegung durch die Fachgerichte die gesetzgeberische Grundentscheidung und dessen Ziele respektiert (vgl. BVerfGE 78, 20 ; 111, 54 ) und ob sie den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung folgt (vgl. BVerfGE 96, 375 ; 113, 88 ; 122, 248 ).

  • BVerfG, 07.06.2005 - 1 BvR 1508/96

    Unterhalt für pflegebedürftige Mutter: Verfassungsbeschwerde erfolgreich

    Auszug aus BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10
    Das ist nicht schon dann der Fall, wenn eine Entscheidung am einfachen Recht gemessen objektiv fehlerhaft ist (vgl. BVerfGE 1, 418 ; 18, 85 ; 113, 88 ).

    Setzt sich die Auslegung jedoch in krassen Widerspruch zu den zur Anwendung gebrachten Normen und werden damit ohne entsprechende Grundlage im geltenden Recht Ansprüche begründet oder Rechtspositionen verkürzt, die der Gesetzgeber unter Konkretisierung allgemeiner verfassungsrechtlicher Prinzipien gewährt hat, so beanspruchen die Gerichte Befugnisse, die von der Verfassung dem Gesetzgeber übertragen sind (vgl. BVerfGE 49, 304 ; 69, 315 ; 71, 354 ; 113, 88 ).

    Auch wenn dieses Prinzip im Grundgesetz nicht im Sinne einer strikten Trennung der Funktionen und einer Monopolisierung jeder einzelnen bei einem bestimmten Organ ausgestaltet worden ist (vgl. BVerfGE 9, 268 ; 96, 375 ; 109, 190 ), schließt es doch aus, dass die Gerichte Befugnisse beanspruchen, die von der Verfassung dem Gesetzgeber übertragen worden sind, indem sie sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen (vgl. BVerfGE 96, 375 ; 109, 190 ; 113, 88 ).

    Seine Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die rechtsfortbildende Auslegung durch die Fachgerichte die gesetzgeberische Grundentscheidung und dessen Ziele respektiert (vgl. BVerfGE 78, 20 ; 111, 54 ) und ob sie den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung folgt (vgl. BVerfGE 96, 375 ; 113, 88 ; 122, 248 ).

  • BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 84/74

    Sachverständigenhaftung

    Auszug aus BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10
    Setzt sich die Auslegung jedoch in krassen Widerspruch zu den zur Anwendung gebrachten Normen und werden damit ohne entsprechende Grundlage im geltenden Recht Ansprüche begründet oder Rechtspositionen verkürzt, die der Gesetzgeber unter Konkretisierung allgemeiner verfassungsrechtlicher Prinzipien gewährt hat, so beanspruchen die Gerichte Befugnisse, die von der Verfassung dem Gesetzgeber übertragen sind (vgl. BVerfGE 49, 304 ; 69, 315 ; 71, 354 ; 113, 88 ).

    Angesichts des beschleunigten Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse und der begrenzten Reaktionsmöglichkeiten des Gesetzgebers sowie der offenen Formulierung zahlreicher Normen gehört die Anpassung des geltenden Rechts an veränderte Verhältnisse zu den Aufgaben der Dritten Gewalt (vgl. BVerfGE 49, 304 ; 82, 6 ; 96, 375 ; 122, 248 ).

    Der Aufgabe und Befugnis zur "schöpferischen Rechtsfindung und Rechtsfortbildung" sind mit Rücksicht auf den aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbaren Grundsatz der Gesetzesbindung der Rechtsprechung jedoch Grenzen gesetzt (vgl. BVerfGE 34, 269 ; 49, 304 ; 57, 220 ; 74, 129 ).

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

    Auszug aus BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10
    Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass der Richter seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt (vgl. BVerfGE 82, 6 ; BVerfGK 8, 10 ).

    Angesichts des beschleunigten Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse und der begrenzten Reaktionsmöglichkeiten des Gesetzgebers sowie der offenen Formulierung zahlreicher Normen gehört die Anpassung des geltenden Rechts an veränderte Verhältnisse zu den Aufgaben der Dritten Gewalt (vgl. BVerfGE 49, 304 ; 82, 6 ; 96, 375 ; 122, 248 ).

    Das Bundesverfassungsgericht darf deren Würdigung daher grundsätzlich nicht durch seine eigene ersetzen (vgl. BVerfGE 82, 6 ).

  • BVerfG, 05.02.2002 - 1 BvR 105/95

    Familienarbeit

    Auszug aus BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10
    Aus dieser Gleichwertigkeit folgt, dass beide Ehegatten grundsätzlich Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten haben, das ihnen grundsätzlich zu gleichen Teilen zuzuordnen ist (vgl. BVerfGE 105, 1 ).

    Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist (vgl. BVerfGE 63, 88 ; 105, 1 ).

    Dieses Unterhaltsmaß steht in Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot gleicher Teilhabe geschiedener Ehegatten am gemeinsam Erwirtschafteten (vgl. BVerfGE 105, 1 ) sowie der nach der Scheidung fortwirkenden Verantwortung der Eheleute füreinander (vgl. BVerfGE 57, 361 ), die dann zum Tragen kommt, wenn ein geschiedener Ehegatte in gesetzlich bestimmten Bedarfslagen außerstande ist, für sich selbst zu sorgen.

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

    Auszug aus BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10
    Angesichts des beschleunigten Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse und der begrenzten Reaktionsmöglichkeiten des Gesetzgebers sowie der offenen Formulierung zahlreicher Normen gehört die Anpassung des geltenden Rechts an veränderte Verhältnisse zu den Aufgaben der Dritten Gewalt (vgl. BVerfGE 49, 304 ; 82, 6 ; 96, 375 ; 122, 248 ).

    Seine Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die rechtsfortbildende Auslegung durch die Fachgerichte die gesetzgeberische Grundentscheidung und dessen Ziele respektiert (vgl. BVerfGE 78, 20 ; 111, 54 ) und ob sie den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung folgt (vgl. BVerfGE 96, 375 ; 113, 88 ; 122, 248 ).

  • BVerfG, 10.01.1984 - 1 BvL 5/83

    Unterhalt III

    Auszug aus BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10
    Bei der gesetzlichen Ausgestaltung des nachehelichen Unterhaltsrechts ist zudem zu berücksichtigen, dass einander nachfolgende Ehen durch Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG gleichrangig und gleichwertig geschützt werden (vgl. BVerfGE 66, 84 ; 108, 351 ).

    Dass der Gesetzgeber bei Inkrafttreten der Reform des Ehe- und Familienrechts 1977 der geschiedenen Ehefrau unterhaltsrechtlich den Vorrang vor einer nachfolgenden Ehefrau eingeräumt hat, war gerechtfertigt durch den Umstand, dass damals Ehen noch überwiegend als sogenannte Hausfrauenehen geführt wurden und Ehefrauen nach einer Scheidung deshalb oftmals nicht (mehr) in der Lage waren, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen (vgl. BVerfGE 57, 361 ), während sich eine nachfolgende Ehefrau auf die wirtschaftliche Last aus der ersten Ehe einrichten konnte (vgl. BVerfGE 66, 84 ; 108, 351 ).

  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

  • BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79

    Versorgungsausgleich II

  • BGH, 27.11.1985 - IVb ZR 78/84

    Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse durch erst nach der Scheidung

  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

  • BGH, 13.06.2001 - XII ZR 343/99

    Neue Grundsätze zur Berechnung des nachehehlichen Unterhalts

  • BGH, 28.02.2007 - XII ZR 37/05

    Zur Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts

  • BGH, 18.11.2009 - XII ZR 65/09

    Gleichbehandlung von Unterhaltsansprüchen aus erster und zweiter Ehe im Hinblick

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

  • BGH, 15.03.2006 - XII ZR 30/04

    Umfang des Selbstbehalts beim Trennungsunterhalt

  • BGH, 05.09.2001 - XII ZR 108/00

    Abänderung von Prozeßvergleichen bei Änderung der Rechtsprechung zum

  • BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 21/82

    Berücksichtigung einer zwischen Trennung und Scheidung aufgenommenen

  • BGH, 18.03.1992 - XII ZR 23/91

    Eheliche Lebensverhältisses bei Änderung beruflicher und wirtschaftlicher

  • BVerfG, 09.02.1988 - 1 BvL 23/86

    Anforderungen an eine Richtervorlgae nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

  • BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05

    Revisionsgrenzen bei Rechtsfolgenzumessung

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 14.12.2006 - 1 BvR 2236/06

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe zur

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvR 612/52

    Ahndungsgesetz

  • BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03

    Rechenschaftsbericht

  • BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78

    Bethel

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

  • BVerfG, 14.01.1986 - 1 BvR 209/79

    Verfassungsmäßigkeit; Einkünfte aus wissenschaftlicher Arbeit; Einkünfte aus

  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

  • BVerfG, 20.11.2006 - 1 BvR 346/06

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beurteilung der Erfolgsaussicht der

  • BVerfG, 05.04.2006 - 1 BvR 2780/04

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Untersagung der Finanzportfolioverwaltung

  • BVerfG, 29.12.2005 - 1 BvR 2076/03

    Verletzung von Art 3 Abs 1, 20 Abs 3 GG durch Verweigerung von Prozesskostenhilfe

  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 290/78

    Falknerjagdschein

  • BGH, 20.01.1982 - IVb ZR 650/80

    Umfang des Unterhaltsbedarfs; Kosten eines Kraftwagens als Bedarfsposten

  • BGH, 17.12.2008 - XII ZR 9/07

    Familienrecht - Spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens und Unterhalt

  • OLG Saarbrücken, 04.03.2010 - 6 UF 86/09

    Zulässigkeit einer Abänderungsklage

  • BGH, 06.02.2008 - XII ZR 14/06

    Berücksichtigung späterer Änderungen des verfügbaren Einkommens bei der Bemessung

  • BGH, 29.01.2003 - XII ZR 92/01

    Umfang der Revisionszulassung

  • BGH, 01.10.2008 - XII ZR 62/07

    Berücksichtigung des Unterhaltsbedarfs eines nachehelich adoptierten Kindes und

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

    Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG den Einzelnen, dass ihnen gegenüber ergehende Entscheidungen diesen Anforderungen genügen (vgl. BVerfGE 128, 193 ; 132, 99 ).

    Richterliche Rechtsfortbildung darf hingegen nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (vgl. BVerfGE 82, 6 ; 128, 193 ; 132, 99 ).

    Eine Interpretation, die sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfGE 118, 212 ; 128, 193 ; 132, 99 ; 134, 204 ).

    Jedenfalls darf der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers nicht übergangen oder verfälscht werden (vgl. auch BVerfGE 128, 193 , 133, 168 ).

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (vgl. BVerfGE 90, 263 ; 119, 247 ; 128, 193 ; 132, 99 ).
  • BGH, 24.02.2021 - VIII ZR 36/20

    Kein Widerrufsrecht des Leasingnehmers bei Kilometerleasingverträgen

    Dabei muss die Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 13. April 2006 - IX ZR 22/05, BGHZ 167, 178 Rn. 18 mwN; vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 56/15, aaO; vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 278/15, aaO; vgl. auch BVerfGE 118, 212, 243; 128, 193, 210: "erkennbar planwidrige Gesetzeslücke").

    Jedenfalls lässt sich eine Planwidrigkeit der neu geschaffenen Regelungen nicht aufgrund konkreter Umstände positiv feststellen (zu diesem Erfordernis etwa BGH, Urteile vom 13. April 2006 - IX ZR 22/05, BGHZ 167, 178 Rn. 18 mwN; vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 56/15, aaO; vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 278/15, aaO; vgl. auch BVerfGE 118, 212, 243; 128, 193, 210: "erkennbar planwidrige Gesetzeslücke").

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Rechtsprechung
   BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3295/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,1151
BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3295/07 (https://dejure.org/2011,1151)
BVerfG, Entscheidung vom 11.01.2011 - 1 BvR 3295/07 (https://dejure.org/2011,1151)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3295/07 (https://dejure.org/2011,1151)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Bundesverfassungsgericht

    Unvereinbarkeit von § 8 Abs 1 Nr 3, Nr 4 TSG (Transsexuellengesetz - Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen) mit Art 2 Abs 1, Abs 2 GG iVm Art 1 Abs 1 GG, soweit homosexuelle Transsexuelle an der ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 GG, § 1 LPartG, § 8 Abs 1 Nr 3 TSG vom 10.09.1980
    Unvereinbarkeit von § 8 Abs 1 Nr 3, Nr 4 TSG (Transsexuellengesetz - Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen) mit Art 2 Abs 1, Abs 2 GG iVm Art 1 Abs 1 GG, soweit homosexuelle Transsexuelle an der ...

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit einer Beurteilung der Eröffnung von Ehe oder Lebenspartnerschaft anhand des personenstandsrechtlichen Geschlechts der Partner mit dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung; Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Voraussetzungen der Feststellung einer ...

  • rewis.io

    Unvereinbarkeit von § 8 Abs 1 Nr 3, Nr 4 TSG (Transsexuellengesetz - Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen) mit Art 2 Abs 1, Abs 2 GG iVm Art 1 Abs 1 GG, soweit homosexuelle Transsexuelle an der ...

  • rewis.io

    Unvereinbarkeit von § 8 Abs 1 Nr 3, Nr 4 TSG (Transsexuellengesetz - Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen) mit Art 2 Abs 1, Abs 2 GG iVm Art 1 Abs 1 GG, soweit homosexuelle Transsexuelle an der ...

  • rechtsportal.de

    Vereinbarkeit einer Beurteilung der Eröffnung von Ehe oder Lebenspartnerschaft anhand des personenstandsrechtlichen Geschlechts der Partner mit dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung; Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Voraussetzungen der Feststellung einer ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Voraussetzungen für die rechtliche Anerkennung von Transsexuellen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Transsexuellengesetz verfassungswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Transsexuellengesetz - die Siebte.

  • lto.de (Kurzinformation)

    Transsexuellengesetz ist verfassungswidrig

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Verfassungsrichter stärken Rechte Transsexueller

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Lebenspartnerschaft für Transsexuelle geöffnet

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Voraussetzungen für die rechtliche Anerkennung von Transsexuellen

Besprechungen u.ä. (3)

  • verfassungsblog.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Mann oder Frau - keine Frage für Experten

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Intersexualität

  • juwiss.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Geschlechtsidentität auf dem Prüfstand - Anmerkungen zum Reformbedarf des sogenannten Transsexuellengesetzes (TSG)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 128, 109
  • NJW 2011, 909
  • NVwZ 2011, 486
  • FGPrax 2011, 74 (Ls.)
  • NJ 2011, 3
  • FamRZ 2011, 452
  • DÖV 2011, 324
  • DÖV 2011, 8
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvL 3/03

    Transsexuelle III

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3295/07
    Seit Inkrafttreten des Transsexuellengesetzes wurden neue Erkenntnisse über die Transsexualität gewonnen (vgl. bereits BVerfGE 115, 1 ).

    Die daraus abgeleitete Auffassung, alle Transsexuelle würden nach einer geschlechtsanpassenden Operation streben, hat sich inzwischen als unrichtig erwiesen (vgl. BVerfGE 115, 1 ).

    Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG schützt mit der engeren persönlichen Lebenssphäre auch den intimen Sexualbereich des Menschen, der die sexuelle Selbstbestimmung und damit auch das Finden und Erkennen der eigenen geschlechtlichen Identität sowie der eigenen sexuellen Orientierung umfasst (vgl. BVerfGE 115, 1 ; 121, 175 ).

    Es ist wissenschaftlich gesicherte Erkenntnis, dass die Zugehörigkeit eines Menschen zu einem Geschlecht nicht allein nach den äußerlichen Geschlechtsmerkmalen im Zeitpunkt seiner Geburt bestimmt werden kann, sondern sie wesentlich auch von seiner psychischen Konstitution und selbstempfundenen Geschlechtlichkeit abhängt (vgl. BVerfGE 115, 1 ).

    a) Zu der von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten freien Persönlichkeitsentfaltung gehört das Recht jedes Menschen, mit einer Person seiner Wahl eine dauerhafte Partnerschaft einzugehen und diese in einem der dafür gesetzlich vorgesehenen Institute rechtlich abzusichern (vgl. BVerfGE 115, 1 ).

    Die ausschließlich am rechtlich zugewiesenen Geschlecht ausgerichtete Unterscheidung der beiden vom Gesetzgeber eröffneten Möglichkeiten für Paare, sich rechtlich zu binden, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 115, 1 ; 121, 175 ).

    Wie die Fachgerichte im zugrundeliegenden Fall der geltenden Gesetzeslage entsprechend festgestellt haben, ist es der Beschwerdeführerin deshalb nicht möglich gewesen, zur rechtlichen Absicherung ihrer nach ihrem Empfinden gleichgeschlechtlichen Beziehung zu einer Frau eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen, obwohl dieses Institut vom Gesetzgeber gerade für gleichgeschlechtliche Paare geschaffen worden ist, um die Ehe als Verbindung von Mann und Frau verschiedengeschlechtlichen Paaren vorzubehalten (vgl. BVerfGE 115, 1 ).

    Zwar kann der Transsexuelle auch nach Eheschluss seinen nach § 1 TSG geänderten, mit seinem empfundenen Geschlecht in Einklang stehenden Namen behalten (vgl. BVerfGE 115, 1 ff.).

    Wie das Bundesverfassungsgericht schon in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 2005 (BVerfGE 115, 1) festgestellt hat, kann angesichts des heutigen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das Vorliegen ernsthaft und unumstößlich empfundener Transsexualität allein daran festgestellt werden kann, dass der Betroffene mit allen Mitteln bestrebt ist, seine Geschlechtsorgane und -merkmale als Irrtum der Natur durch operative Geschlechtsumwandlung zu korrigieren.

    Ob eine Geschlechtsumwandlung medizinisch vertretbar und anzuraten ist, muss nach medizinischer Diagnose bei jedem Betroffenen individuell festgestellt werden (vgl. BVerfGE 115, 1 ).

  • BVerfG, 27.05.2008 - 1 BvL 10/05

    Transsexuelle V

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3295/07
    Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG schützt mit der engeren persönlichen Lebenssphäre auch den intimen Sexualbereich des Menschen, der die sexuelle Selbstbestimmung und damit auch das Finden und Erkennen der eigenen geschlechtlichen Identität sowie der eigenen sexuellen Orientierung umfasst (vgl. BVerfGE 115, 1 ; 121, 175 ).

    Die ausschließlich am rechtlich zugewiesenen Geschlecht ausgerichtete Unterscheidung der beiden vom Gesetzgeber eröffneten Möglichkeiten für Paare, sich rechtlich zu binden, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 115, 1 ; 121, 175 ).

    Die Realisierung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG wird damit von der Preisgabe des Rechts auf körperliche Unversehrtheit abhängig gemacht, ohne dass Gründe von hinreichendem Gewicht vorliegen, die die hierdurch bei den betroffenen Transsexuellen entstehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 121, 175 ).

  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3295/07
    Dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 6 Abs. 1 GG entsprechend ist dies zum einen durch Eingehen der Ehe möglich, die verschiedengeschlechtlichen Paaren offen steht (vgl. BVerfGE 105, 313 ).

    Der Gesetzgeber verfolgt ein legitimes Ziel, wenn er mit dem Erfordernis eines personenstandsrechtlichen Nachweises des Geschlechts dafür Sorge tragen will, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft nur Partnern offen steht, die rechtlich als gleichgeschlechtlich anerkannt sind (vgl. BVerfGE 105, 313 ).

  • BVerfG, 30.11.1989 - 2 BvR 3/88

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3295/07
    Die Beeinträchtigung der geschlechtlichen Identität der Beschwerdeführerin durch die rechtliche Nichtanerkennung ihres empfundenen Geschlechts und die ihr damit nicht eröffnete Möglichkeit, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen, setzt sich auch nach ihrer Eheschließung fort (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 69, 161 ; 81, 138 ).

    Dass die Fachgerichte und das Bundesverfassungsgericht schwierige Fragen oft nicht in kurzer Zeit entscheiden können, darf nicht dazu führen, dass eine Verfassungsbeschwerde wegen des Zeitablaufs und hierbei eintretender Veränderungen als unzulässig verworfen wird (vgl. BVerfGE 81, 138 ).

  • OLG Köln, 30.11.2009 - 16 Wx 94/09

    Frau wird "Vater" im Sinne des Gesetzes

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3295/07
    Zudem ist angesichts des Entwicklungsstandes der heutigen Fortpflanzungsmedizin selbst bei einem Festhalten an dem Erfordernis der dauernden Fortpflanzungsunfähigkeit nicht mehr auszuschließen, dass eine Mann-zu-Frau Transsexuelle, die sich entsprechenden Operationen unterzogen hat und personenstandsrechtlich als Frau ausgewiesen wird, später mit Hilfe ihres vor der Operation eingefrorenen Spermas ein Kind zeugt, wie ein vor dem Oberlandesgericht Köln entschiedener Fall zeigt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 30. November 2009 - 16 Wx 94/09 -, StAZ 2010, S. 45).
  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3295/07
    Die Fortpflanzungsfähigkeit des Menschen steht unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 GG und ist Bestandteil des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (vgl. BVerfGE 79, 174 ).
  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3295/07
    Der Schutz der Intimsphäre des Transsexuellen und seines Partners vor ungewollten Einblicken durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bleibt damit nicht hinreichend gewahrt (vgl. BVerfGE 88, 87 ).
  • BVerfG, 18.07.2006 - 1 BvL 1/04

    Transsexuelle IV

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3295/07
    Steht bei einem Transsexuellen das eigene Geschlechtsempfinden nachhaltig in Widerspruch zu dem ihm rechtlich nach den äußeren Geschlechtsmerkmalen zugeordneten Geschlecht, gebieten es die Menschenwürde in Verbindung mit dem Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit, dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen Rechnung zu tragen und seine selbstempfundene geschlechtliche Identität rechtlich anzuerkennen, um ihm damit zu ermöglichen, entsprechend dem empfundenen Geschlecht leben zu können, ohne in seiner Intimsphäre durch den Widerspruch zwischen seinem dem empfundenen Geschlecht angepassten Äußeren und seiner rechtlichen Behandlung bloßgestellt zu werden (vgl. BVerfGE 116, 243 ).
  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3295/07
    Der Zugang zum jeweiligen Institut bestimmt sich insofern im deutschen Recht derzeit nach der Geschlechterkonstellation der Paare, die sich jeweils miteinander rechtlich verbinden wollen, nicht nach deren sexueller Orientierung, auch wenn die Entscheidung einer Person für eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft regelmäßig mit ihrer sexuellen Orientierung verbunden ist (vgl. BVerfGE 124, 199 ).
  • BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvR 1145/83

    Verfassungswirdige Verschleppung der Entscheidung über Urlaubsanträge von

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3295/07
    Die Beeinträchtigung der geschlechtlichen Identität der Beschwerdeführerin durch die rechtliche Nichtanerkennung ihres empfundenen Geschlechts und die ihr damit nicht eröffnete Möglichkeit, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen, setzt sich auch nach ihrer Eheschließung fort (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 69, 161 ; 81, 138 ).
  • OLG Stuttgart, 27.07.2000 - 19 U 115/99

    Berechtigte Geltendmachung "großen" Schadensersatzes trotz nur geringfügigen

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

  • BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63

    Klagestop Kriegsfolgen

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Dieser in der Würde des Menschen wurzelnde Gedanke autonomer Selbstbestimmung wird in den Gewährleistungsgehalten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts näher konkretisiert (vgl. BVerfGE 54, 148 ; 65, 1 ; 80, 367 ; 103, 21 ; 128, 109 ; 142, 313 ).

    Namentlich die selbstbestimmte Wahrung der eigenen Persönlichkeit setzt voraus, dass der Mensch über sich nach eigenen Maßstäben verfügen kann und nicht in Lebensformen gedrängt wird, die in unauflösbarem Widerspruch zum eigenen Selbstbild und Selbstverständnis stehen (vgl. BVerfGE 116, 243 ; 121, 175 ; 128, 109 ).

  • BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16

    Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen

    b) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt danach auch die geschlechtliche Identität (vgl. BVerfGE 115, 1 ; 116, 243 ; 121, 175 ; 128, 109 ), die regelmäßig ein konstituierender Aspekt der eigenen Persönlichkeit ist.

    Das Personenstandsrecht zwingt dazu, das Geschlecht zu registrieren, ermöglicht der beschwerdeführenden Person, deren Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweist und die sich selbst dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnet, aber keinen personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag, der ihrer Geschlechtsidentität entspräche (vgl. zum Eingriffscharakter bereits BVerfGE 49, 286 ; 60, 123 ; 116, 243 ; 121, 175 ; 128, 109 ).

    Sofern die rechtliche Identifikation von Personen de lege lata anhand ihres Geschlechts erfolgt und einzelne rechtliche Pflichten und Ansprüche nach geltendem Recht anhand des Geschlechts zugeordnet sind, trägt die personenstandsrechtliche Registrierung des Geschlechts zwar dazu bei, dass diese Identifikation und Zuordnung sicher und eindeutig erfolgen kann (vgl. BVerfGE 128, 109 ).

  • AG Münster, 14.04.2021 - 22 III 34/20

    Verfassungswidrigkeit; Variante der Geschlechtsentwicklung; Personeneintrag

    Durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist mit der engeren persönlichen Lebenssphäre auch der intime Sexualbereich des Menschen, der die sexuelle Selbstbestimmung und damit auch das Finden und Erkennen der eigenen Identität sowie der eigenen sexuellen Orientierung umfasst, durch das Grundgesetz geschützt (BVerfG, Beschl. v. 11.01.2011, Az. 1 BvR 3295/07, NJW 2011, 909 ff., 910, Rz. 51).

    Auch wenn daher grundsätzlich der Nachweis eines Gesprächs, sofern gewünscht eventuell auch einer Beratung, mit einer entsprechend geschulten Person ausreichend sein dürfte, steht es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, den Nachweis der Nachhaltigkeit mit entsprechenden Belegen zu verknüpfen (vgl. BVerfG, Beschl. V. 11.01.2011, 11.01.2011, Az. 1 BvR 3295/07, NJW 2011, 909 ff., 912).

    Es obliegt dem Gesetzgeber, die Rechtsordnung so auszugestalten, dass diese Anforderungen erfüllt sind und insbesondere die rechtliche Zuordnung zum nachhaltig empfundenen Geschlecht nicht von unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.1.2011, Az. 1 BvR 3295/07, BeckRS 2011, 46019, Rn. 51).

    Schon damals war durch ständige Verfassungsrechtsprechung anerkannt, dass zum Geschlecht eines Menschen nicht nur die bei Geburt feststellbaren körperlichen Anlagen gehören, sondern auch die Geschlechtsidentität, mehr noch: das Finden und Erkennen der eigenen geschlechtlichen Identität (BVerfGE 115, 1 [15]; 116, 243 [263]; 121, 175 [190]; 128, 109 [124]).

    Insbesondere wurden die ursprünglich zwangsweise vorgesehene geschlechtsanpassende Operation und Unfruchtbarkeit als Voraussetzung für eine Personenstandsänderung für verfassungswidrig erklärt (BVerfGE 128, 109 [137]).

    Die dem TSG zunächst zugrundeliegenden Annahmen, dass zum Beispiel zwischen Transgeschlechtlichkeit und der Sexualität von transgeschlechtlichen Personen ein Zusammenhang bestehe oder dass alle transgeschlechtlichen Personen eine operative 'Geschlechtsangleichung' anstrebten, wurden durch das Bundesverfassungsgericht revidiert (BVerfGE 115, 1; 128, 109).

    Darin enthalten ist nach ständiger Rechtsprechung der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung, der auch das Finden und Erkennen der eigenen geschlechtlichen Identität umfasst (BVerfGE 115, 1 [14]; 116, 243 [264]; 121, 175 [190]; 128, 109 [124]).

    Das Bundesverfassungsgericht erkennt in ständiger Rechtsprechung an, dass das Geschlecht eines Menschen nicht allein anhand physischer Merkmale bestimmt werden kann, sondern wesentlich von der psychischen Konstitution und der nachhaltig selbst empfundenen Geschlechtlichkeit abhängt (BVerfGE 115, 1 [15]; 116, 243 (264); 121, 175 [190]; 128, 109 [124]).

    Gerade die selbstempfundene geschlechtliche Identität ist es, die im Rahmen des Persönlichkeitsrechts der rechtlichen Anerkennung besonders bedarf (BVerfGE 128, 109 [124]; 121, 175 [202]: "selbstbestimmte geschlechtliche Identität"; 115, 1 [15]: "erfahrene oder gewonnene geschlechtlichen Identität"; vgl. auch Dreier, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Art. 2 Abs. 1 Rn. 72).

    Das dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu entnehmende Recht auf Anerkennung der selbstbestimmten geschlechtlichen Identität (BVerfGE 121, 175 [191]; 128, 109 [124]) ist beeinträchtigt, wenn der Staat eine rechtlich verbindliche geschlechtliche Zuordnung verlangt, dann aber das selbst empfundene Geschlecht nicht anerkennt (BVerfGE 147, 1 [22]).

    Der Gesetzgeber steht in der Pflicht, die Rechtsordnung so auszugestalten, dass diese Anforderungen erfüllt sind und es für niemanden an unzumutbare Bedingungen geknüpft ist, dem nachhaltig selbst empfundenen Geschlecht zugeordnet zu werden (BVerfGE 128, 109 [126 ff.]; 147, 1 [30]).

    Denn körperliche, geschlechtsbezogene Merkmale sind zwar mitbestimmend für die Geschlechtsidentität von Menschen, aber nicht allein ausschlaggebend (BVerfGE 115, 1 [15]; 128, 109 [126]; Schweitzer/Köster/Richter-Appelt, Varianten der Geschlechtsentwicklung und Personenstand, Psychotherapeut 2019, S. 106 [108] m.w.N. Anlage 41; vgl. auch Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, Lemma 'Geschlecht').

    "Der Gesetzgeber kann bei der Bestimmung der Geschlechtszugehörigkeit eines Menschen grundsätzlich von dessen äußeren Geschlechtsmerkmalen zum Zeitpunkt der Geburt ausgehen und die personenstandsrechtliche Anerkennung des im Widerspruch dazu stehenden empfundenen Geschlechts eines Menschen von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen." (BVerfGE 128, 109 [129]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat aber in derselben Entscheidung auch entschieden, dass das rechtliche Geschlecht mit dem tatsächlichen Geschlecht der Person übereinstimmen soll (BVerfGE 128, 109 [129 f.]; deutlicher: BVerfGE 147, 1 [22]).

    "Da das Geschlecht maßgeblich für die Zuweisung von Rechten und Pflichten sein kann und von ihm familiäre Zuordnungen abhängig sind, ist es ein berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers, dem Personenstand Dauerhaftigkeit und Eindeutigkeit zu verleihen, ein Auseinanderfallen von biologischer und rechtlicher Geschlechtszugehörigkeit möglichst zu vermeiden und einer Änderung des Personenstands nur stattzugeben, wenn dafür tragfähige Gründe vorliegen und ansonsten verfassungsrechtlich verbürgte Rechte unzureichend gewahrt würden." (BVerfGE 128, 109 [129 f.]).

    Überwiegend hat eine Anpassung an die jüngeren Entwicklungen des Personenstandsrechts, der Reform des § 1353 Abs. 1 BGB und auch des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zu § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG (BVerfGE 128, 109) noch nicht stattgefunden (vgl. auch Plett, Diskriminierungspotentiale gegenüber trans- und intergeschlechtlichen Menschen im deutschen Recht, Hrsg. Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen Berlin, 2015).

    Körperliche Begebenheiten können zwar Einfluss auf die Geschlechtsidentität haben, bestimmen diese aber nicht, wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung urteilt (BVerfGE 115, 1 [15]; 116, 243 [264]; 121, 175 [190]; 128, 109 [124]).

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt wie ausgeführt (vgl. B.II.2.a.aa) das 'Recht auf Anerkennung der selbstbestimmten geschlechtlichen Identität' (BVerfGE 121, 175 [191]; 128, 109 [124]: "selbstempfundene geschlechtliche Identität").

    Seit 1978 hat das Bundesverfassungsgericht immer wieder darauf verwiesen, dass das Personenstandsrecht die individuelle geschlechtliche Identität einer Person anerkennen muss und insofern nicht ausschließlich an körperliche Anlagen anknüpfen darf (vgl. BVerfGE 49, 286 [298]; BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.08.1996 - 2 BvR 1833/95 -, NJW 1997, S. 1632 [1633]; BVerfGE 116, 243 [264]; 121, 175 [190 f.]; 128, 109 [124]; 147, 1 [20]).

    Seit 2011 ist die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit nach dem TSG nicht mehr an die Fortpflanzungsunfähigkeit und eine operative Veränderung des Körpers geknüpft (BVerfGE 128, 109).

    Schließlich verdeutlicht die langjährige Rechtsprechungsgeschichte zu Transgeschlechtlichkeit das verfassungsrechtliche Gebot, die selbstbestimmte geschlechtliche Identität zu achten und rechtlich anzuerkennen (vgl. z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.08.1996 - 2 BvR 1833/95 -, NJW 1997, S. 1632 [1633]; BVerfGE 121, 175 [192]; 128, 109 [124]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat als wissenschaftlich gesichert anerkannt, "dass die Zugehörigkeit eines Menschen zu einem Geschlecht nicht allein nach den äußerlichen Geschlechtsmerkmalen im Zeitpunkt seiner Geburt bestimmt werden kann, sondern sie wesentlich auch von seiner psychischen Konstitution und selbstempfundenen Geschlechtlichkeit abhängt" (BVerfGE 115, 1 [15]; BVerfGE 128, 109 [124]).

    Konsequent wird nicht länger ein operativer Eingriff zur deutlichen Annäherung an das als normal angenommene Erscheinungsbild des Geschlechts für eine Personenstandsänderung vorausgesetzt (BVerfGE 128, 109).

    Die gesetzlich in § 9 Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 TSG eröffnete Möglichkeit, ohne erneute genitalverändernde Operationen die Änderung des Geschlechtseintrages wieder rückgängig zu machen, bewirkte bereits vor 2011 ein Auseinanderfallen von personenstandsrechtlich eingetragenem Geschlecht und der körperlichen Verfassung, wie auch das Bundesverfassungsgericht konstatiert hat (BVerfGE 128, 109 [133]).

    Als Nachweis für die Dauerhaftigkeit und die Irreversibilität des tatsächlichen Geschlechts ist nicht das genitale Erscheinungsbild entscheidend, sondern wie eine transgeschlechtliche Person ihr (empfundenes) Geschlecht lebt und sich in ihm angekommen fühlt (BVerfGE 128, 109 [132]).

    Vielmehr garantiert das allgemeine Persönlichkeitsrecht die geschlechtliche Selbstzuordnung unabhängig von den körperlichen Anlagen bei Geburt (BVerfGE 147, 1 [20]; zuvor bereits BVerfGE 115, 1 [15]; 116, 243 [263]; 128, 109 [124]), und das gilt auch für das Verständnis des Schutzes vor Benachteiligung in Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG.

    Das Bundesverfassungsgericht hat das Erfordernis eines objektivierbaren Nachweis wiederholt als verfassungsmäßig angesehen (BVerfGE 128, 109 [130]; BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.10.2017 - 1 BvR 747/17 -, NJW 2018, S. 222 [ Rn. 10]).

    Dabei bezieht sich der Bundesgerichtshof auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2011 (BVerfGE 128, 109 [129 f.]), die das Sonderregime des TSG betraf (ebenso BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.10.2017 - 1 BvR 747/17 -, NJW 2018, S. 222).

    Denn der Gesetzgeber hat, wie ausgeführt, die Möglichkeit, [...] spezifiziertere Voraussetzungen [...] aufzustellen oder kann eine Gesamtüberarbeitung des Transsexuellenrechts vornehmen, um einen verfassungsgemäßen Rechtszustand herbeizuführen." (BVerfGE 128, 109 [137]).

    davon auszugehen ist, dass das TSG aufgrund der geänderten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu Geschlecht (vgl. u.a. BVerfGE 115, 1 [21 ff.]; 128, 109 [132 f.]; 147, 1 [7] m.w.N.), der gesellschaftlichen Entwicklung zu mehr geschlechtlicher Diversität (vgl. u.a. BVerfGE 115, 1 [21 ff.]) und insbesondere der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht zur personenstandsrechtlichen Anerkennung des empfundenen Geschlechts (BVerfGE 60, 123; 88, 87; 115, 1; 116, 243; 121, 175; 128, 109) in seiner jetzigen Gestalt nicht mehr vom demokratischen Normgeber verabschiedet würde.

    Dabei darf die rechtliche Zuordnung zum nachhaltig empfundenen Geschlecht nicht von unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht werden (vgl. u.a. BVerfGE 128, 109 [124] m.w.N.).

    B.II.5.a.cc.(1) Seit 2011 veränderte Bewertung legitimer Ziele des TSG (analog) Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 11.01.2011 (BVerfGE 128, 109) zwar festgestellt, dass der Gesetzgeber die personenstandsrechtliche Anerkennung der Geschlechtsidentität, die im Widerspruch zu dem nach der Geburt eingetragenen Geschlecht steht, von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen kann.

    Daher sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die personenstandsrechtliche Anerkennung daran zu knüpfen, dass eine Person, die sich dem anderen als dem zugeordneten Geschlecht zugehörig fühlt, durch zwei Gutachten voneinander unabhängiger Sachverständiger, die über einschlägige fachliche Kenntnisse und berufliche Erfahrungen auf dem Gebiet der Transsexualität verfügen, nachweist, mindestens seit drei Jahren unter dem Zwang zu stehen, den Vorstellungen über ihr Geschlecht entsprechend zu leben und mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass sich das Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird (BVerfGE 128, 109 [130]).

    Dabei könne der Gesetzgeber, um beliebige Personenstandswechsel auszuschließen, einen auf objektivierte Kriterien gestützten Nachweis verlangen, dass die selbstempfundene Geschlechtszugehörigkeit, die dem festgestellten Geschlecht zuwiderläuft, tatsächlich von Dauer und ihre Anerkennung für den Betroffenen von existentieller Bedeutung ist (BVerfGE 128, 109 [129 f.]).

    Die geschlechtliche Identität betrifft einen intimen Lebensbereich (BVerfGE 115, 1 [14]; 121, 175 [190, 192]; 128, 109 [124]) und weist daher eine besondere Nähe zur Menschenwürde auf.

    Der Bundesgerichtshof verweist dafür auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum TSG aus dem Jahr 2011 (BVerfGE 128, 109 [129 f.]).

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    (1) Das Grundrecht schützt familienähnlich intensive Bindungen auch jenseits des Schutzes von Ehe und Familie (vgl. auch BVerfGE 128, 109 ).
  • BSG, 11.09.2012 - B 1 KR 3/12 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch für eine brustvergrößernde

    Transsexuelle leben in dem irreversiblen und dauerhaften Bewusstsein, dem Geschlecht anzugehören, dem sie aufgrund ihrer äußeren körperlichen Geschlechtsmerkmale zum Zeitpunkt der Geburt nicht zugeordnet wurden (vgl BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909, RdNr 34 mwN).

    Für die Diagnose entscheidend ist die Stabilität des transsexuellen Wunsches, der vollständigen psychischen Identifikation mit dem anderen, dem eigenen Körper widersprechenden Geschlecht (vgl BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909, RdNr 35 unter Hinweis auf Becker/Berner/Dannecker/Richter-Appelt, Zf Sexualforschung 2001, S 258, 260; Pichlo, in: Groß/Neuschaefer-Grube/Steinmetzer, Transsexualität und Intersexualität, Medizinische, ethische, soziale und juristische Aspekte, 2008, S 121).

    Der Gesetzgeber hat bereits durch Schaffung des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (TSG) vom 10.9.1980 (BGBl I 1654; zuletzt geändert durch Beschluss des BVerfG vom 11.1.2011 - 1 BvR 3295/07 - BGBl I 224 = BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909) bestätigt, dass der Befund des Transsexualismus eine außergewöhnliche rechtliche Bewertung rechtfertigt (BSGE 93, 252 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 3, RdNr 11; BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 20 RdNr 17).

    Für erforderlich werden individuelle therapeutische Lösungen erachtet, die von einem Leben im anderen Geschlecht ohne somatische Maßnahmen über hormonelle Behandlungen bis hin zur weitgehenden operativen Geschlechtsangleichung reichen können (vgl BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909, RdNr 36 unter Hinweis auf Pichlo, in Groß/Neuschaefer-Grube/Steinmetzer, Transsexualität und Intersexualität, Medizinische, ethische, soziale und juristische Aspekte, 2008, 119, 122; Rauchfleisch, Transsexualität - Transidentität, 2006, 17; Becker, in: Kockott/Fahrner, Sexualstörungen, 2004, 153, 180, 181).

    Der erkennende Senat führt seine Rechtsprechung im Kern trotz der Entscheidung des BVerfG fort, § 8 Abs. 1 Nr. 4 TSG mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 iVm Art. 1 Abs. 1 GG für nicht vereinbar und bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung für nicht anwendbar zu erklären (vgl BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909).

    Es ist danach unzumutbar, von einem Transsexuellen zu verlangen, dass er sich derartigen risikoreichen, mit möglicherweise dauerhaften gesundheitlichen Schädigungen und Beeinträchtigungen verbundenen Operationen unterzieht, wenn sie medizinisch nicht indiziert sind, um damit die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit seiner Transsexualität unter Beweis zu stellen und die personenstandsrechtliche Anerkennung im empfundenen Geschlecht zu erhalten (BVerfGE 128, 109, 131 f = NJW 2011, 909, RdNr 70).

    Unverändert kann bei Transsexuellen eine Operation zur Herbeiführung einer deutlichen Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts eine gebotene medizinische Maßnahme sein (BVerfGE 128, 109, 132 = NJW 2011, 909, RdNr 66; vgl auch zur Gesetzesentwicklung des TSG und § 116b Abs. 1 S 2 Nr. 2 Buchst i SGB V idF des GKV-VStG unten, II. 1.b).

    Denn neuere wissenschaftliche Erkenntnisse stützen die Relativierung des Operationswunsches in seiner Bedeutung für Diagnose und Therapie Transsexueller (vgl BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909, RdNr 35 mwN).

  • BGH, 22.04.2020 - XII ZB 383/19

    Änderung des Geschlechtseintragseintrags bei empfundener Intersexualität nach

    Dem Gesetzgeber obliegt deshalb, die Rechtsordnung so auszugestalten, dass diese Anforderungen erfüllt sind und insbesondere die rechtliche Zuordnung zum nachhaltig empfundenen Geschlecht nicht von unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht wird (vgl. BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909, 910 mwN).

    (1) Es ist mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Voraussetzungen des Personenstandswechsels (§ 8 Abs. 1 TSG) durch zwei Gutachten im Sinne des § 4 Abs. 3 TSG nachgewiesen werden müssen (vgl. BVerfG FamRZ 2018, 133 f. und BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909, 911 f.).

    Dabei kann er, um beliebige Personenstandswechsel auszuschließen, einen auf objektivierte Kriterien gestützten Nachweis verlangen, dass die selbstempfundene Geschlechtszugehörigkeit, die dem festgestellten Geschlecht zuwiderläuft, tatsächlich von Dauer und ihre Anerkennung für den Betroffenen von existentieller Bedeutung ist (BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909, 912).

    Dem entspricht es, wenn der Gesetzgeber für eine personenstandsrechtliche Änderung des Geschlechts nach § 8 Abs. 1 TSG voraussetzt, dass eine Person, die sich einem anderen als dem festgestellten Geschlecht zugehörig fühlt, durch zwei den Anforderungen des § 4 Abs. 3 TSG genügende Gutachten nachweist, mindestens seit drei Jahren unter dem Zwang zu stehen, den Vorstellungen über ihr Geschlecht entsprechend zu leben, und zudem fordert, es müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass sich das Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird (vgl. BVerfG FamRZ 2018, 133 f. und BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909, 912; vgl. auch EGMR NJOZ 2018, 1672, 1676 f.).

    An den Nachweis dieser vom biologischen Geschlecht abweichenden Entwicklung der Geschlechtsidentität sind - wie derzeit mit dem Transsexuellengesetz - erhöhte Anforderungen zu stellen, um einen beliebigen Personenstandswechsel auszuschließen (vgl. BVerfG FamRZ 2018, 133 f. und BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909, 912).

  • BGH, 06.09.2017 - XII ZB 660/14

    Frau-zu-Mann-Transsexueller gilt rechtlich als Mutter eines von ihm geborenen

    aa) Die Geburt eines Kindes nach der Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 TSG hätte allerdings nach der ursprünglichen Konzeption des Transsexuellengesetzes aus dem Jahr 1980 nicht möglich sein sollen, denn nach den - später vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig und unanwendbar erklärten (vgl. BVerfG NJW 2011, 909 Rn. 68 ff.) - Regelungen in § 8 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 TSG waren die dauerhafte Fortpflanzungsunfähigkeit und ein die äußeren Geschlechtsmerkmale verändernder operativer Eingriff (sog. "große Lösung") notwendige Voraussetzungen für die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit.

    Statusrechtliche Zuordnungsprobleme beim Auseinanderfallen zwischen der Fortpflanzungsfunktion des biologischen Geschlechts und dem davon abweichenden rechtlich zugewiesenen Geschlecht eines Elternteils, die angesichts der kleinen Gruppe transsexueller Menschen ohnehin eher selten zu erwarten sind (BVerfG NJW 2011, 909 Rn. 72), können und müssen daher auf der Grundlage des bestehenden geschlechtsspezifischen Abstammungsrechts gelöst werden (vgl. auch Sieberichs FamRZ 2013, 1180, 1181 f. zur Elternschaft von Intersexuellen).

    Wie das Bundesverfassungsgericht bereits ausdrücklich ausgesprochen hat, ist es ein berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers, Kinder ihren biologischen Eltern auch rechtlich so zuzuweisen, dass ihre Abstammung nicht im Widerspruch zu ihrer biologischen Zeugung auf zwei rechtliche Mütter oder Väter zurückgeführt wird (vgl. BVerfG NJW 2011, 909 Rn. 72).

    Dies wäre bei der Anknüpfung an das personenstandsrechtlich zugewiesene Geschlecht des betroffenen Elternteils wegen der - nicht nur theoretischen - Möglichkeit, die personenstandsrechtliche Anerkennung des selbstempfundenen Geschlechts wieder rückgängig zu machen (§§ 9 Abs. 3, 6 Abs. 1 TSG; vgl. auch BVerfG NJW 2011, 909 Rn. 67), nicht der Fall.

  • BSG, 11.09.2012 - B 1 KR 9/12 R

    Krankenversicherung - Krankenbehandlung - Anspruch auf Versorgung mit einer

    Transsexuelle leben in dem irreversiblen und dauerhaften Bewusstsein, dem Geschlecht anzugehören, dem sie aufgrund ihrer äußeren körperlichen Geschlechtsmerkmale zum Zeitpunkt der Geburt nicht zugeordnet wurden (vgl BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909, RdNr 34 mwN) .

    Für die Diagnose entscheidend ist die Stabilität des transsexuellen Wunsches, der vollständigen psychischen Identifikation mit dem anderen, dem eigenen Körper widersprechenden Geschlecht (vgl BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909, RdNr 35 unter Hinweis auf Becker/Berner/Dannecker/Richter-Appelt, Zf Sexualforschung 2001, S 258, 260; Pichlo, in: Groß/Neuschaefer-Grube/Steinmetzer, Transsexualität und Intersexualität, Medizinische, ethische, soziale und juristische Aspekte, 2008, S 121).

    Der Gesetzgeber hat bereits durch Schaffung des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz ) vom 10.9.1980 (BGBl I 1654; zuletzt geändert durch Beschluss des BVerfG vom 11.1.2011 - 1 BvR 3295/07 - BGBl I 224 = BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909) bestätigt, dass der Befund des Transsexualismus eine außergewöhnliche rechtliche Bewertung rechtfertigt (BSGE 93, 252 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 3, RdNr 11; BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 20 RdNr 17).

    Für erforderlich werden individuelle therapeutische Lösungen erachtet, die von einem Leben im anderen Geschlecht ohne somatische Maßnahmen über hormonelle Behandlungen bis hin zur weitgehenden operativen Geschlechtsangleichung reichen können (vgl BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909, RdNr 36 unter Hinweis auf Pichlo in Groß/Neuschaefer-Grube/Steinmetzer, Transsexualität und Intersexualität, Medizinische, ethische, soziale und juristische Aspekte, 2008, 119, 122; Rauchfleisch, Transsexualität - Transidentität, 2006, 17; Becker in Kockott/Fahrner, Sexualstörungen, 2004, 153, 180, 181) .

    Der erkennende Senat führt seine Rechtsprechung im Kern trotz der Entscheidung des BVerfG fort, § 8 Abs. 1 Nr. 4 TSG mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 iVm Art. 1 Abs. 1 GG für nicht vereinbar und bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung für nicht anwendbar zu erklären (vgl BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909) .

    Es ist danach unzumutbar, von einem Transsexuellen zu verlangen, dass er sich derartigen risikoreichen, mit möglicherweise dauerhaften gesundheitlichen Schädigungen und Beeinträchtigungen verbundenen Operationen unterzieht, wenn sie medizinisch nicht indiziert sind, um damit die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit seiner Transsexualität unter Beweis zu stellen und die personenstandsrechtliche Anerkennung im empfundenen Geschlecht zu erhalten (BVerfGE 128, 109, 131 f = NJW 2011, 909, RdNr 70).

    Unverändert kann bei Transsexuellen eine Operation zur Herbeiführung einer deutlichen Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts eine gebotene medizinische Maßnahme sein (BVerfGE 128, 109, 132 = NJW 2011, 909, RdNr 66; vgl auch zur Gesetzesentwicklung und zu § 116b Abs. 1 S 2 Nr. 2 Buchst i SGB V idF des GKV-VStG oben II 1 a).

    Denn neuere wissenschaftliche Erkenntnisse stützen die Relativierung des Operationswunsches in seiner Bedeutung für Diagnose und Therapie Transsexueller (vgl BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909, RdNr 35 mwN).

  • BSG, 19.10.2023 - B 1 KR 16/22 R

    Geschlechtsangleichende Operationen für non-binäre Personen derzeit keine

    Der Gesetzgeber hatte bereits durch Schaffung des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz vom 10.9.1980, BGBl I 1654, geändert durch Beschluss des BVerfG vom 11.1.2011 - 1 BvR 3295/07 - BGBl I 224 = BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909) bestätigt, dass der Befund des Transsexualismus eine außergewöhnliche rechtliche Bewertung rechtfertigt (vgl zB BSG vom 28.9.2010 - B 1 KR 5/10 R - SozR 4-2500 § 27 Nr. 20 RdNr 15; BSG vom 11.9.2012 - B 1 KR 3/12 R - BSGE 111, 289 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 23, RdNr 13 mwN) .

    Anknüpfend an die Wertungen des TSG hat er bei einem behandlungsbedürftigen Transsexualismus ausnahmsweise einen Anspruch auf Operationen an für sich genommen gesunden Organen angenommen, wenn diese der Annäherung an einen "regelhaften Zustand" im Sinne eines männlichen oder weiblichen Phänotyps dienten (vgl BSG vom 28.9.2010 - B 1 KR 5/10 R - SozR 4-2500 § 27 Nr. 20 RdNr 16; ausführlich zum Ganzen unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des BVerfG vom 11.1.2011 - 1 BvR 3295/07 - BVerfGE 128, 109 auch BSG vom 11.9.2012 - B 1 KR 3/12 R - BSGE 111, 289 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 23, RdNr 18 ff) .

    Dies legt jedenfalls die aktuelle S3-Leitlinie "Geschlechtsinkongruenz, Geschlechtsdysphorie und Trans-Gesundheit: Diagnostik, Beratung und Behandlung" nahe (im Folgenden S3-Leitlinie; vgl zur Maßgeblichkeit der wissenschaftlich gesicherten Erkenntnis: BVerfG vom 11.1.2011 - 1 BvR 3295/07 - BVerfGE 128, 109, 124 = juris RdNr 56 f; zur Bedeutung von Leitlinien der Fachgesellschaften als eine wichtige medizinische Erkenntnisquelle für die Bestimmung der Leistungsansprüche im Rahmen der GKV vgl BSG vom 13.12.2005 - B 1 KR 21/04 R - SozR 4-2500 § 18 Nr. 5 RdNr 33; BSG vom 16.8.2021 - B 1 KR 18/20 R - BSGE 133, 24 = SozR 4-2500 § 2 Nr. 17, RdNr 25; jeweils mwN; vgl auch BGH vom 15.4.2014 - VI ZR 382/12 - juris RdNr 17) .

  • BGH, 22.06.2016 - XII ZB 52/15

    Keine Eintragung eines Intersexuellen im Geburtenregister als "inter" oder

    Es obliegt dem Gesetzgeber, die Rechtsordnung so auszugestalten, dass diese Anforderungen erfüllt sind und insbesondere die rechtliche Zuordnung zum nachhaltig empfundenen Geschlecht nicht von unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht wird (BVerfG NJW 2011, 909, 910 mwN).
  • BGH, 29.11.2017 - XII ZB 459/16

    Mann-zu-Frau-Transsexuelle kann hinsichtlich eines mit ihrem Samen gezeugten

  • BAG, 17.12.2015 - 8 AZR 421/14

    Unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts bzw. der sexuellen Identität -

  • BSG, 11.09.2012 - B 1 KR 11/12 R

    Krankenversicherung - Anspruch von transsexuellen Versicherten auf

  • BSG, 17.12.2020 - B 1 KR 4/20 R

    Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Entfernung

  • LSG Baden-Württemberg, 15.05.2013 - L 5 KR 5363/12
  • BVerfG, 17.10.2017 - 1 BvR 747/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung des Namens- und

  • LG Frankfurt/Main, 06.07.2023 - 3 O 149/23

    Persönlichkeitsrechte von Transfrauen

  • LG Frankfurt/Main, 06.07.2023 - 3 O 228/23

    Persönlichkeitsrechte von Transfrauen

  • LSG Baden-Württemberg, 25.01.2012 - L 5 KR 375/10

    Krankenversicherung - operative Eingriffe bei Transsexualismus - Anspruch auf

  • ArbG Koblenz, 09.02.2022 - 7 Ca 2291/21

    Benachteiligende Stellenausschreibung - Entschädigung einer abgelehnten

  • BSG, 17.12.2020 - B 1 KR 19/20 R

    Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Entfernung

  • EGMR, 04.04.2023 - 53568/18

    O.H. ET G.H. c. ALLEMAGNE

  • OLG Frankfurt, 15.02.2024 - 16 U 93/23

    "#DubistEinMann" als zulässige Meinungsäußerung

  • BSG, 17.12.2020 - B 1 KR 6/20 R

    Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Entfernung

  • BSG, 17.12.2020 - B 1 KR 28/20 R

    Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Entfernung

  • SG Nürnberg, 08.08.2019 - S 7 KR 37/19

    Anspruch Transsexueller auf geschlechtsangleichende Behandlung

  • BVerfG, 27.10.2011 - 1 BvR 2027/11

    Senatsentscheidung zu § 8 Abs 1 Nr 3, Nr 4 TSG vom 11.01.2011 gebietet keine

  • OLG Frankfurt, 21.12.2023 - 16 U 93/23
  • BGH, 29.11.2017 - XII ZB 346/17

    Personenstandssache: Antrag eines in Deutschland lebenden türkischen

  • OLG Düsseldorf, 11.06.2019 - 25 Wx 76/17

    Streichung der Angabe zum Geschlecht in einem Geburtsregistereintrag

  • BVerwG, 19.05.2016 - 6 B 38.15

    Änderung; Frau; Geschlechtszugehörigkeit; geschlechtsspezifischer Vorname;

  • KG, 30.10.2014 - 1 W 48/14

    Personenstandssache: Eintragung eines Frau-zu-Mann Transsexuellen als Mutter des

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.06.2014 - L 1 KR 435/12

    Künstliche Befruchtung - nichteheliche Lebensgemeinschaft

  • BVerfG, 08.06.2015 - 1 BvR 1227/14

    Unaufhebbarkeit der Minderjährigenadoption nach Eintritt der Volljährigkeit der

  • AG Münster, 16.12.2019 - 22 III 36/19
  • AG Münster, 04.01.2016 - 22 III 12/15

    Eintragung eines Transsexuellen als "Mutter" im Geburtenregister

  • LSG Sachsen-Anhalt, 24.09.2013 - L 4 KR 34/12

    Krankenversicherung - Krankenbehandlung - Leistung bei Transsexualität -

  • LSG Sachsen, 04.01.2017 - L 3 AS 1222/15

    Arbeitslosengeld II; Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft; Nicht eingetragene

  • LG Frankfurt/Main, 06.07.2023 - 3 O 204/23

    Persönlichkeitsrechte von Transfrauen

  • SG Hannover, 19.09.2018 - S 86 KR 384/18

    Kostenübernahme für eine Nadelepilationsbehandlung zur Entfernung von Barthaaren

  • OLG Hamm, 22.02.2017 - 15 W 2/17

    Ohne Gutachten keine rechtswirksame Änderung des Geschlechts

  • EGMR, 04.04.2023 - 7246/20

    Keine Menschenrechtsverletzung: Transpersonen können Mutter- und Vaterschaft

  • LSG Hessen, 08.12.2011 - L 1 KR 149/10

    Krankenversicherung - Krankenbehandlung - kein Anspruch auf Versorgung mit einer

  • OLG Karlsruhe, 12.09.2011 - 11 Wx 44/11

    Änderung der Geschlechtszugehörigkeit: Aussetzung des Verfahrens unter

  • OLG Zweibrücken, 30.11.2022 - 1 Ws 243/22

    Rechtmäßigkeit einer erneuten Untersuchungshaft bei zuvor als unverhältnismäßig

  • KG, 15.08.2019 - 1 W 432/18

    Ein Frau-zu-Mann-Transsexueller kann die Vaterschaft nicht gemäß § 1592 Nr. 2 BGB

  • AG Münster, 16.05.2018 - 22 III 68/17

    Geburtenregister, Offenbarungsverbot, Bezeichnung der Beteiligten, Eltern,

  • AG Regensburg, 04.02.2022 - UR III 19/21

    Frau-Mann Transsexueller kann rechtlicher Vater eines ehelichen Kindes werden

  • OLG Frankfurt, 01.08.2022 - 20 W 98/21

    Anwendbarkeit des § 62 FamFG im gerichtlichen Personenstandsverfahren

  • AG Münster, 05.02.2020 - 22 III 130/18
  • LSG Hessen, 24.04.2014 - L 8 KR 27/12

    Anspruch auf eine plastische Operation zur Korrektur einer subkutanen Mastektomie

  • BGH, 29.11.2017 - XII ZB 345/17

    Personenstandssache: Antrag eines in Deutschland lebenden türkischen

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.12.2021 - 26 Sa 339/21

    Entschädigung aufgrund einer Diskriminierung wegen Transsexualität

  • LAG Hessen, 13.10.2011 - 5 Sa 224/11

    Vorherige Anhörung bei Verdachtskündigung - außerordentliche Kündigung - Straftat

  • OLG Frankfurt, 24.05.2017 - 20 W 199/16

    Antragsberechtigung eines Ausländers nach Transsexuellengesetz

  • OLG Celle, 12.05.2017 - 17 W 5/17
  • KG, 12.03.2019 - 18 UF 122/18

    Rubrum für einen Ehescheidungsbeschluss: Zulässigkeit und Begründetheit der

  • BGH, 17.08.2015 - AnwZ (Brfg) 39/14

    Anerkennung mehrerer "Fälle" im Sinne der FAO im Rahmen der Prüfung zum Führen

  • OLG Frankfurt, 24.05.2017 - 20 W 223/16

    Antrag auf Vornamensänderung von türkischem Transsexuellen

  • KG, 15.08.2019 - 1 W 482/18

    Ein Frau-zu-Mann-Transsexueller kann die Vaterschaft nicht gemäß § 1592 Nr. 2 BGB

  • OLG Hamm, 02.11.2012 - 15 W 511/11

    Statusändernde Feststellungen nach dem Transsexuellengesetz erfordern zwei

  • OLG Frankfurt, 09.05.2017 - 20 W 61/16

    Antragsberechtigung eines Ausländers nach Transsexuellengesetz

  • AG Dortmund, 24.09.2019 - 310 III 10/19
  • OVG Niedersachsen, 06.09.2022 - 4 LA 91/21

    Gruppenverfolgung; transidentitär; Transperson; transsexuell; Transsexuelle

  • LSG Baden-Württemberg, 23.01.2013 - L 5 KR 4989/11
  • VG Hamburg, 06.03.2012 - 17 E 3126/11

    Zur Verpflichtung eines intersexuellen Menschen, auf einem Zensus-Fragebogen das

  • SG Marburg, 21.02.2023 - S 14 KR 136/22

    Krankenversicherungsrecht

  • VG Hannover, 27.08.2013 - 7 A 4249/12

    Familienflüchtlingsschutz; gleichgeschlechtliche nichteheliche Lebensgemeinschaft

  • AG Mannheim, 04.04.2011 - Ke 2 UR III 4/11

    Aussetzung eines Verfahrens auf Feststellung der Änderung der

  • SG Stade, 11.01.2016 - S 29 KR 137/12
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Rechtsprechung
   BVerfG, 24.02.2011 - 2 BvR 1596/10, 2 BvR 2346/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,463
BVerfG, 24.02.2011 - 2 BvR 1596/10, 2 BvR 2346/10 (https://dejure.org/2011,463)
BVerfG, Entscheidung vom 24.02.2011 - 2 BvR 1596/10, 2 BvR 2346/10 (https://dejure.org/2011,463)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Februar 2011 - 2 BvR 1596/10, 2 BvR 2346/10 (https://dejure.org/2011,463)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • HRR Strafrecht

    Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 2 Abs. 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK; § 81a Abs. 1 StPO; § 81a Abs. 2 StPO
    Einfachrechtlicher Richtervorbehalt (Blutentnahme zum Nachweis einer Trunkenheitsfahrt; fehlender richterlicher Bereitschaftsdienst; staatsanwaltschaftlicher Bereitschaftsdienst; fehlende Dokumentation; Beweisverwertungsverbot); Recht auf einen effektiven Rechtsschutz ...

  • lexetius.com
  • openjur.de

    § 81a Abs. 2 StPO
    Zur Frage eines Beweisverwertungsverbotes wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt bei Anordnung einer Blutentnahme

  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr - zur Frage eines Beweisverwertungsverbotes wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt bei Anordnung einer Blutentnahme

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 152 GVG, § 81a Abs 2 StPO
    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr - zur Frage eines Beweisverwertungsverbotes wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt bei Anordnung einer Blutentnahme

  • verkehrslexikon.de

    Zur Frage eines Beweisverwertungsverbotes wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt bei Anordnung einer Blutentnahme

  • beck-blog

    Kein zwingendes Beweisverwertungsverbot bei polizeilicher Blutprobenanordnung außerhalb richterlicher Eildienstzeiten!

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Beweisverwertungsverbot nach einem Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) bei Anordnung einer Blutentnahme zum Nachweis einer Trunkenheitsfahrt

  • Wolters Kluwer

    Beweisverwertungsverbot nach einem Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) bei Anordnung einer Blutentnahme zum Nachweis einer Trunkenheitsfahrt

  • blutalkohol PDF, S. 183
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr - zur Frage eines Beweisverwertungsverbotes wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt bei Anordnung einer Blutentnahme

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr - zur Frage eines Beweisverwertungsverbotes wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt bei Anordnung einer Blutentnahme

  • rechtsportal.de

    Beweisverwertungsverbot nach einem Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 Strafprozessordnung ( StPO ) bei Anordnung einer Blutentnahme zum Nachweis einer Trunkenheitsfahrt

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 93a Abs. 2 ; StPO § 81a Abs. 2
    Beweisverwertungsverbot nach einem Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 Strafprozessordnung ( StPO ) bei Anordnung einer Blutentnahme zum Nachweis einer Trunkenheitsfahrt

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 93a Abs. 2 ; StPO § 81a Abs. 2
    Beweisverwertungsverbot nach einem Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO bei Anordnung einer Blutentnahme zum Nachweis einer Trunkenheitsfahrt

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr - zur Frage eines Beweisverwertungsverbotes wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt bei Anordnung einer Blutentnahme

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Frage eines Beweisverwertungsverbotes wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt bei Anordnung einer Blutentnahme

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Beweisverwertungsverbot bei § 81a StPO

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Richtervorbehalt und die Blutprobenentnahme

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Blutentnahme: Beweisverwertungsverbote wegen Verstoßes gegen Richtervorbehalt?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt bei Anordnung einer Blutentnahme

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Blutprobe bei einem Autofahrer ohne richterliche Anordnung führt nicht zwingend zu Beweisverwertungsverbot

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Beweisverwertungsverbot bei einer Blutentnahme ohne richterliche Anordnung

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Verfassungsgericht erleichtert Blutproben

  • anwalt-strafverteidiger.de (Kurzinformation)

    Entnahme von Blutproben

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Blutprobenentnahme ohne richterlichen Beschluss möglich

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Verstoß gegen Richtervorbehalt bei Blutentnahme führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Blutentnahmen durch Polizei

Besprechungen u.ä. (2)

  • lawblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Unsere Schönwetter-Rechte

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Blutentnahme-Fall

    § 81a Abs. 2 StPO
    Beweisverwertungsverbot, Richtervorbehalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2011, 3
  • DÖV 2011, 489
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 28.07.2008 - 2 BvR 784/08

    Recht auf effektiven Rechtsschutz (fehlende Dokumentation der Anordnung einer

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2011 - 2 BvR 1596/10
    Danach haben die Gerichte im Strafprozess die Rechtmäßigkeit der Blutentnahme nicht umfassend nachzuprüfen, sondern nur insofern, als dies für die Entscheidung über das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots von Bedeutung ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08 -, juris Rn. 8 f.).

    Die Beurteilung der Frage, welche Folgen ein möglicher Verstoß gegen strafprozessuale Verfahrensvorschriften hat und ob hierzu ein Beweisverwertungsverbot zählt, obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten (vgl. BVerfGK 4, 283 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08 -, juris Rn. 10).

    aa) Dass die strafgerichtliche Rechtsprechung davon ausgeht, eine fehlende Dokumentation allein führe nicht zu einem Verwertungsverbot (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 StR 135/07 -, NStZ-RR 2007, S. 242 , unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - 1 StR 531/04 -, NStZ 2005, S. 392 ), ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal diese Rechtsprechung die Möglichkeit offen lässt, den Dokumentationsmangel entsprechend seinem Gewicht im Einzelfall als Gesichtspunkt in der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08 -, juris Rn. 10).

    Sie kann nicht schematisch auf den einfachrechtlichen Richtervorbehalt des § 81a StPO übertragen werden, der nicht als rechtsstaatlicher Mindeststandard geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08 -, juris Rn. 12).

    Das Ergebnis einer polizeilich angeordneten Blutentnahme ist daher von Verfassungs wegen unabhängig von der Antwort auf die einfachrechtliche Frage verwertbar, ob und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen die Eilkompetenz nach § 81a StPO vorrangig durch die Staatsanwaltschaft wahrzunehmen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08 -, juris Rn. 10; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2010 - 2 BvR 1046/08 -, juris Rn. 26).

    Der einfachrechtliche Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO gehört nicht zum Bereich des rechtsstaatlich Unverzichtbaren (vgl. bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08 -, juris Rn. 12).

    Es bleibt jeweils zu prüfen, ob die maßgeblichen strafrechtlichen Vorschriften unter Beachtung des Fairnessgrundsatzes und in objektiv vertretbarer Weise, also ohne Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG), ausgelegt und angewandt worden sind (vgl. BVerfGE 18, 85 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08 -, juris Rn. 12).

    Auch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gebietet nicht, im Falle eines - unterstellten - Verstoßes gegen § 81a StPO im Zuge einer polizeilich angeordneten Blutentnahme ein Verwertungsverbot hinsichtlich der erlangten Beweismittel anzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08 -, juris Rn. 11).

  • BGH, 18.04.2007 - 5 StR 546/06

    Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und Recht auf ein faires Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2011 - 2 BvR 1596/10
    Insofern gehen die Strafgerichte in gefestigter, willkürfreier und von den Beschwerdeführern auch als solcher nicht angegriffener Rechtsprechung davon aus, dass dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd ist, und dass die Frage jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist (vgl. dazu BGHSt 44, 243 ; 51, 285 ).

    Insbesondere die willkürliche Annahme von Gefahr im Verzug oder das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers können danach ein Verwertungsverbot nach sich ziehen (vgl. BGHSt 44, 243 ; 51, 285 ; BGH, Urteil vom 18. April 2007 - 5 StR 546/06 -, NStZ 2007, S. 601 ; speziell zu § 81a StPO Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16. Juni 2010 - (1) 53 Ss 68/10 (34/10) -, juris Rn. 17 ff.; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 4. Februar 2008 - 1 Ss 226/07 -, juris Rn. 26 ff.).

  • BGH, 11.11.1998 - 3 StR 181/98

    Abhörung des nicht öffentlich gesprochenen Wortes mit technischen Mitteln;

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2011 - 2 BvR 1596/10
    Insofern gehen die Strafgerichte in gefestigter, willkürfreier und von den Beschwerdeführern auch als solcher nicht angegriffener Rechtsprechung davon aus, dass dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd ist, und dass die Frage jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist (vgl. dazu BGHSt 44, 243 ; 51, 285 ).

    Insbesondere die willkürliche Annahme von Gefahr im Verzug oder das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers können danach ein Verwertungsverbot nach sich ziehen (vgl. BGHSt 44, 243 ; 51, 285 ; BGH, Urteil vom 18. April 2007 - 5 StR 546/06 -, NStZ 2007, S. 601 ; speziell zu § 81a StPO Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16. Juni 2010 - (1) 53 Ss 68/10 (34/10) -, juris Rn. 17 ff.; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 4. Februar 2008 - 1 Ss 226/07 -, juris Rn. 26 ff.).

  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvR 731/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei einem

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2011 - 2 BvR 1596/10
    Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 64, 135 ; 122, 248 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2011 - 2 BvR 1596/10
    Es bleibt jeweils zu prüfen, ob die maßgeblichen strafrechtlichen Vorschriften unter Beachtung des Fairnessgrundsatzes und in objektiv vertretbarer Weise, also ohne Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG), ausgelegt und angewandt worden sind (vgl. BVerfGE 18, 85 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08 -, juris Rn. 12).
  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2011 - 2 BvR 1596/10
    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Notwendigkeit eines richterlichen Bereitschaftsdienstes zur Nachtzeit betrifft den in Art. 13 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankerten Richtervorbehalt bei der Wohnungsdurchsuchung (vgl. BVerfGE 103, 142 ; BVerfGK 2, 176 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2011 - 2 BvR 1596/10
    Den Verfassungsbeschwerden kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
  • OLG Brandenburg, 16.06.2010 - 53 Ss 68/10

    Beweisverwertungsverbot in Strafsachen: Verwertbarkeit der Ergebnisse einer

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2011 - 2 BvR 1596/10
    Insbesondere die willkürliche Annahme von Gefahr im Verzug oder das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers können danach ein Verwertungsverbot nach sich ziehen (vgl. BGHSt 44, 243 ; 51, 285 ; BGH, Urteil vom 18. April 2007 - 5 StR 546/06 -, NStZ 2007, S. 601 ; speziell zu § 81a StPO Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16. Juni 2010 - (1) 53 Ss 68/10 (34/10) -, juris Rn. 17 ff.; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 4. Februar 2008 - 1 Ss 226/07 -, juris Rn. 26 ff.).
  • BVerfG, 10.06.1963 - 1 BvR 790/58

    Liquorentnahme

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2011 - 2 BvR 1596/10
    Eine Blutentnahme zum Zwecke der Aufklärung eines Sachverhalts tastet das Grundrecht nicht in seinem Wesensgehalt an (vgl. BVerfGE 5, 13 ) und stellt auch keinen so schwerwiegenden Eingriff dar, dass aus dem Gesichtspunkt der Eingriffstiefe heraus ein Richtervorbehalt zu verlangen wäre (vgl. BVerfGE 16, 194 ).
  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2011 - 2 BvR 1596/10
    Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 64, 135 ; 122, 248 ).
  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

  • BVerfG, 11.06.2010 - 2 BvR 1046/08

    Einfachrechtlicher Richtervorbehalt (Blutentnahme; Gefahr im Verzug;

  • BGH, 13.01.2005 - 1 StR 531/04

    Kein Beweisverwertungsverbot bei richterlich angeordneter oder gestatteter

  • BGH, 25.04.2007 - 1 StR 135/07

    Keine grobe Verkennung des Richtervorbehalts bei Wohnungsdurchsuchungen durch die

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

  • BVerfG, 14.12.2004 - 2 BvR 1249/04

    Verfassungsbeschwerde von Magnus Gaefgen erfolglos

  • BVerfG, 10.12.2003 - 2 BvR 1481/02

    Zur Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft für Durchsuchungsanordnungen zur

  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 190/55

    Blutgruppenuntersuchung

  • BVerfG, 28.06.2014 - 1 BvR 1837/12

    Rüge einer Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) nicht

    Auch wenn der in § 81a Abs. 2 StPO gesetzlich angeordnete Richtervorbehalt nicht auf einer zwingenden verfassungsrechtlichen Vorgabe beruhen mag (vgl. BVerfGK 14, 107 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2011 - 2 BvR 1596/10 -, EuGRZ 2011, S. 183 ), bestehen doch aus rechtsstaatlicher (Art. 20 Abs. 3 GG) wie auch grundrechtlicher (Art. 2 Abs. 2 GG) Sicht erhebliche Bedenken gegen eine Praxis, die den gesetzlichen Richtervorbehalt für den Bereich verwaltungsbehördlicher Eingriffsmaßnahmen durch eine großzügige Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel (vgl. zu Beweisverwertungsverboten BVerfGE 65, 1 ; 106, 28 ; 113, 29 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. März 2006 - 2 BvR 954/02 -, NJW 2006, S. 2684 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 2010 - 2 BvR 2101/09 -, NJW 2011, S. 2417 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2011 - 2 BvR 1596/10 und 2 BvR 2346/10 -, juris, Rn. 18) flächendeckend aushebelt.
  • OLG Bamberg, 22.03.2011 - 3 Ss 14/11

    Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt: Anordnung

    Die rechtliche Frage nach der Existenz eines Beweisverwertungsverbots stellt sich erst dann und nur dann, wenn eine originäre polizeiliche Anordnungszuständigkeit nach § 81 a Abs. 2 StPO entweder schon wegen Fehlens der materiellen Eingriffsvoraussetzungen des § 81 a Abs. 1 StPO oder wegen Fehlens der formellen Voraussetzungen des § 81 a Abs. 2 StPO nicht bestanden hat und sich die Maßnahmeanordnung der Blutentnahme - wegen des Verstoßes gegen die Beweiserhebungsvorschrift des § 81 a StPO aufgrund der unberechtigten Annahme von "Gefahr im Verzug" und damit einer tatsächlich nicht gegebenen polizeilichen Eilanordnungskompetenz - zusätzlich insbesondere als (subjektiv oder objektiv) willkürlich oder als gezielte Umgehung oder Ignorierung des Richtervorbehalts oder als ein gleichgewichtiger sonstiger besonders schwerwiegender Fehler darstellt (u.a. Anschluss an BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 24.02.2011 - 2 BvR 1596/10; BVerfG NJW 2008, 3053 f.; BGHSt 44, 243/249; 51, 285/289 ff.; OLG Naumburg, Beschluss vom 07.02.2011 - 1 Ss 38/10).

    63 Das Landgericht verkennt, dass sich die rechtliche Frage nach der Existenz eines etwaigen Beweisverwertungsverbots erst dann und nur dann stellt, wenn eine originäre polizeiliche Anordnungszuständigkeit nach § 81 a Abs. 2 StPO entweder schon wegen Fehlens der materiellen Eingriffsvoraussetzungen des § 81 a Abs. 1 StPO oder - wie hier allenfalls relevant - wegen Fehlens der formellen Voraussetzungen des § 81 a Abs. 2 StPO nicht bestanden hat und sich die Maßnahmeanordnung der Blutentnahme - wegen des Verstoßes gegen die Beweiserhebungsvorschrift des § 81 a StPO aufgrund der unberechtigten Annahme von Gefahr im Verzug und damit einer tatsächlich nicht gegebenen polizeilichen Eilanordnungskompetenz - zusätzlich insbesondere als (subjektiv oder objektiv) willkürlich oder als gezielte Umgehung oder Ignorierung des Richtervorbehalts oder als ein gleichgewichtiger sonstiger besonders schwerwiegender Fehler darstellt (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 24.02.2011 - 2 BvR 1596/10 u.a. & 2 BvR 2346/10, bei Juris; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 28.07.2008 - 2 BvR 784/08 = NJW 2008, 3053 f.; BGHSt 44, 243/249; 51, 285/289 ff.; BGH NStZ 2004, 449 f.; OLG Naumburg, Beschluss vom 07.02.2011 - 1 Ss 38/10, bei Juris; OLG Stuttgart VRS 113, 365 ff.; OLG Brandenburg OLGSt StPO § 81 a Nr. 7; OLG Köln DAR 2008, 710 ff.; OLG Frankfurt aaO.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.05.2008 - 1 Ss 151/07, bei Juris).

    Nicht nur der Wortlaut der Überschrift selbst ( "Dokumentation der angenommenen Gefahr im Verzug" ) sondern auch der nachfolgend im Urteil wiedergegebene Textinhalt vermitteln zumindest den Eindruck, dass es in der Anweisung gar nicht um das Vorliegen der materiellen und formellen Eingriffsvoraussetzungen nach § 81 a Abs. 2 StPO, also insbesondere die Frage geht, unter welchen Voraussetzungen die polizeilichen Ermittlungspersonen eine Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung annehmen dürfen, sondern allein um die Frage, ob und in welchem Umfang diese Voraussetzungen - sollten sie vorliegen - in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind (vgl. hierzu zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 24.02.2011 - 2 BvR 1596/10 u.a., bei Juris).

  • VerfG Brandenburg, 19.01.2024 - VfGBbg 25/21

    Verfassungsbeschwerde teilweise unzulässig; Rechtsweg nicht erschöpft;

    Angesichts dessen, dass der Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 Satz 1 StPO auf einer Entscheidung des Gesetzgebers und nicht auf einer zwingenden verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) beruht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2011‌- 2 BvR 1596/10 u. a. -,‌ Rn. 17, www.bverfg.de), vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu 1. zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Vortrag auch nicht entbehrlich zu machen.
  • OLG Koblenz, 09.03.2022 - 1 Ws 791/20

    Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung bei Verstoß gegen den Richtervorbehalt; Prüfung

    Daran gemessen bedeutet ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Februar 2011 - 2 BvR 1596/10; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - 2 StR 46/15; Urteil vom 18. April 2007 - 5 StR 546/06; OLG Zweibrücken, Urteil vom 18. Juni 2018 - 1 OLG 2 Ss 3/18 -, jeweils nach juris und m.w.N.).
  • AG Pirmasens, 17.12.2015 - 1 Ls 4152 Js 25/15

    Wohnungsdurchsuchung bei einem Nichtverdächtigen: Verwertbarkeit von

    Es besteht kein Rechtssatz des Inhalts, dass im Fall einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung der gewonnenen Beweise stets unzulässig wäre, vielmehr ist die Frage, ob im jeweils konkreten Fall von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen ist, nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.02.2011 - 2 BvR 1596/10, 2 BvR 2346/10, zitiert nach juris, Rdnr. 10; BVerfG, Beschluss vom 02.07.2009 - 2 BvR 2225/08, zitiert nach juris, Rdnr. 15; BVerfG, Beschluss vom 28.07.2008 - 2 BvR 784/08, zitiert nach juris, Rdnr. 9; BGH, Urteil vom 11.11.1998 - 3 StR 181/98, zitiert nach juris, Rdnr. 10).

    Daran gemessen bedeutet ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.02.2011 - 2 BvR 1596/10, 2 BvR 2346/10, zitiert nach juris, Rdnr. 10; BVerfG, Beschluss vom 02.07.2009 - 2 BvR 2225/08, zitiert nach juris, Rdnr. 16; BGH, Urteil vom 11.11.1998 - 3 StR 181/98, zitiert nach juris, Rdnr. 10).

  • OLG Oldenburg, 20.06.2016 - 2 Ss OWi 152/16

    Beweisverwertungsverbot nach einem negativen Kompetenzkonflikt zweier an der

    Zwar ist der präventive Richtervorbehalt bei einer Verneinung der Zuständigkeit ebenso wenig wirksam, wie bei einem nicht erreichbaren Richter (vgl. hierzu: BVerfG 2 BvR 1596/10 u. 2 BvR 2346/10, ), dennoch können diese Fälle nicht gleichgesetzt werden: Durch die Erreichbarkeit beider Richter war die weitere Entscheidung über die Anordnung der Blutentnahme in die Verantwortung der Gerichte übergegangen und damit den Ermittlungsbehörden entzogen.

    Es ist vielmehr zu prüfen, ob die maßgeblichen strafrechtlichen Vorschriften unter Beachtung des Fairnessgrundsatzes und in objektiv vertretbarer Weise, also ohne Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot ( Art. 3 Abs. 1 GG ), ausgelegt und angewandt worden sind (BVerfG 2 BvR 2346/10, ).

  • LG Dresden, 22.11.2011 - 14 KLs 204 Js 41068/08

    Schwerwiegender Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81c Abs. 5 StPO kann zu

    Auch hat die Kammer berücksichtigt, dass der einfachrechtliche Richtervorbehalt des § 81c StPO nicht zum Bereich des rechtsstaatlich Unvertichtbaren gehört, sondern auf einer Entscheidung des Gesetzgebers, nicht auf einer zwingenden verfassungsrechtlichen Vorgabe beruht (vgl. zu § 81a StPO : BVerfG vom 10.06.2010, Az. 2 BvR 1596/10 u.a.).
  • BGH, 30.03.2011 - 4 StR 42/11

    Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis (Verfahrenshindernis: mangelnde

    bb) Dem Unterlassen eines Widerspruchs gegen die Verwertung des Ergebnisses der Blutprobenentnahme beim Angeklagten hat die Strafkammer - auch im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 2011 (2 BvR 1596/10) - zu Recht keine wesentliche Bedeutung für die Strafhöhe beigemessen.
  • OLG Bamberg, 26.06.2013 - 2 Ss OWi 1505/12

    Kein Beweisverwertungsverbot für das Ergebnis einer ohne richterliche Anordnung

    cc) Letztlich kann allerdings dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall der Zeuge K. im Hinblick auf die von ihm angenommene Grenzwertnähe des festgestellten Atemalkoholwertes zu zurecht schon davon abgesehen hat, den Versuch der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung zu unternehmen, da - anders als im reinen Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO - die Gerichte im Strafprozess die Rechtmäßigkeit der Blutentnahme nicht umfassend nachzuprüfen haben, sondern nur insoweit, als dies für die Entscheidung über das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots von Bedeutung ist (BVerfG Beschluss vom 24.02.2011 2 BvR 1596/10 bzw. 2 BvR 2346/10 DAR 2011, 196ff).

    Letzteres kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen von Gefahr in Verzug willkürlich angenommen, der Richtervorbehalt bewusst und gezielt umgangen bzw. ignoriert wird oder wenn die den Richtervorbehalt begründende Rechtslage in gleichgewichtiger Weise gröblich verkannt bzw. fehlerhaft beurteilt wird (vgl. etwa OLG Bamberg NJW 2009, 2146; OLG Bamberg DAR 2011, 268272; OLG München DAR 2012, 89f; BGHSt 51, 285/292; BGH NStZ 2013, 242 sowie BVerfGE 113, 29/61; BVerfG NJW 2008, 3053/3054; BVerfG DAR 2011, 196).

    Zur Überzeugung des Senats war nicht dieser Zeuge der Sachbearbeiter und die die Blutentnahme anordnende Ermittlungsperson sondern, der Zeuge PHM K. (BVerfG DAR 2011, 196).

  • VGH Hessen, 27.02.2018 - 6 A 2148/16

    Scheinehe des Familienangehörigen eines Unionsbürgers

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme dar, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (Beschluss vom 24. Februar 2011 - 2 BvR 1596/10, 2 BvR 2346/10 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10 -, juris Rn. 117).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2023 - 16 A 1884/22

    Contergan; Erstantragsteller; Verfahren der Medizinischen; Kommission;

  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2012 - 10 S 3390/11

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums; Angaben bei

  • OLG Celle, 01.06.2012 - 322 SsBs 131/12

    Anforderungen an die schlüssige Darlegung einer Rüge wegen Verletzung des

  • OLG Zweibrücken, 18.06.2018 - 1 OLG 2 Ss 3/18

    Revision im Strafverfahren: Rechtsfehler des Ersturteils bei Außerachtlassung der

  • OLG Schleswig, 13.03.2013 - 2 Ss 3/13

    Strafverfahren: Anordnung einer Blutprobe durch Staatsanwaltschaft nach Ablehnung

  • VerfGH Sachsen, 23.03.2023 - 54-IV-21
  • VG Bayreuth, 16.06.2021 - B 5 S 21.416

    Beweisverwertungsverbot im Entlassungsverfahren (verneint), persönliche

  • LSG Hessen, 15.06.2011 - L 6 U 225/09

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit zwischen

  • VG Saarlouis, 25.05.2018 - 6 K 166/18

    Anforderungen an die Heranziehung zur Entrichtung von Gebühren und Auslagen für

  • VG Schleswig, 19.04.2021 - 11 B 15/21

    Ausländerrecht: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

  • VerfGH Sachsen, 29.09.2011 - 53-IV-11

    Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde, wenn Instanzgericht

  • AG Ludwigshafen, 22.06.2011 - 4b Gs 248/11

    Polizeiliche Ingewahrsamnahme in Rheinland-Pfalz: Richtervorbehalt für eine

  • OLG Schleswig, 31.03.2017 - 2 Ss 18/17
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Rechtsprechung
   BGH, 15.02.2011 - XI ZR 148/10   

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https://dejure.org/2011,1681
BGH, 15.02.2011 - XI ZR 148/10 (https://dejure.org/2011,1681)
BGH, Entscheidung vom 15.02.2011 - XI ZR 148/10 (https://dejure.org/2011,1681)
BGH, Entscheidung vom 15. Februar 2011 - XI ZR 148/10 (https://dejure.org/2011,1681)
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Volltextveröffentlichungen (21)

  • lexetius.com

    BGB § 355 Abs. 2

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Nachträgliche Widerrufsbelehrung ist ausreichend, wenn u.a. darauf hingewiesen wird, dass ein Belehrungsmangel nachträglich ausgeglichen werden soll

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 355 Abs 2 BGB
    Widerrufsrecht beim Verbrauchervertrag: Anforderungen an eine Nachbelehrung

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 355 Abs. 2
    Anforderungen an "Nachbelehrung" i. S. v. § 355 Abs. 2 BGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erkennbarer Bezug zu der früheren Vertragserklärung eines Verbrauchers i.R.e. Nachbelehrung nach § 355 Abs. 2 BGB zum Zwecke der Verdeutlichung des Belehrungsmangels und des nachträglichen Ausgleichs; Angebot des Abschlusses einer zusätzlichen Zahlungsausfallversicherung ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Widerrufsrecht - nachträgliche Widerrufsbelehrung

  • grundeigentum-verlag.de

    Nachbelehrung über Widerrufsrecht bei finanziertem Beitritt zum Immobilienfonds; Widerrufsfrist; Deutlichkeitsgebot; Belehrungsmangel; Immobilienfonds

  • Betriebs-Berater

    Zur Nachbelehrung eines Verbrauchers

  • rewis.io

    Widerrufsrecht beim Verbrauchervertrag: Anforderungen an eine Nachbelehrung

  • ra.de
  • rewis.io

    Widerrufsrecht beim Verbrauchervertrag: Anforderungen an eine Nachbelehrung

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de

    BGB § 355 Abs. 2
    Erkennbarer Bezug zu der früheren Vertragserklärung eines Verbrauchers i.R.e. Nachbelehrung nach § 355 Abs. 2 BGB zum Zwecke der Verdeutlichung des Belehrungsmangels und des nachträglichen Ausgleichs; Angebot des Abschlusses einer zusätzlichen Zahlungsausfallversicherung ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Nachbelehrung nach § 355 Abs. 2 BGB an einen Verbraucher

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anforderungen an Nachbelehrung über Widerrufsrecht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachbelehrung eines Verbrauchers

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Darlehensvertrag kann trotz Nachbelehrung widerrufen werden

  • widerruf-darlehen-anwalt.de (Kurzinformation)

    Eine Nachbelehrung muss deutlich machen, dass der ursprüngliche Darlehensvertrag noch widerrufen werden kann!

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2011, 704
  • MDR 2011, 679
  • NJ 2011, 3
  • WM 2011, 655
  • BB 2011, 898
  • DB 2011, 874
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

    Auszug aus BGH, 15.02.2011 - XI ZR 148/10
    Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf auch die nachträgliche Widerrufsbelehrung keine zusätzlichen Erklärungen enthalten, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Belehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder den Verbraucher verwirren können (vgl. hierzu Senatsurteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 14 und vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 14 f., jeweils mwN).

    Aus der BGB-Informationspflichten-Verordnung kann sie schon aus diesem Grund keine ihr günstigen Rechtswirkungen herleiten (Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 13 mwN).

    (2) Das von der Beklagten verwendete Belehrungsformular ist fehlerhaft, weil es - wie der Senat mit Urteil vom 10. März 2009 (XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 14 ff.) für ein gleichlautendes Formular der Beklagten entschieden und im Einzelnen begründet hat - den Verbraucher nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist belehrt, indem es das unrichtige Verständnis nahe legt, die Widerrufsfrist beginne (bereits) mit der Übersendung des Vertragsantrags des Unternehmers, d.h. hier der Beklagten.

  • BGH, 26.10.2010 - XI ZR 367/07

    Finanzierter Fondsbeitritt im Haustürgeschäft: Voraussetzungen für die Wertung

    Auszug aus BGH, 15.02.2011 - XI ZR 148/10
    Eine Nachbelehrung nach § 355 Abs. 2 BGB muss einen für den Verbraucher erkennbaren Bezug zu seiner früheren Vertragserklärung aufweisen, der ihm deutlich macht, dass ein Belehrungsmangel im Nachhinein ausgeglichen werden soll (Bestätigung des Senatsurteils vom 26. Oktober 2010, XI ZR 367/07).

    a) Gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB (in der seit dem 1. August 2002 geltenden Fassung) i.V.m. Art. 229 § 9 Abs. 2 EGBGB ist eine nachträgliche Widerrufsbelehrung auch in Bezug auf - wie hier - vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geschlossene Altverträge möglich (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07, WM 2011, 23 Rn. 25).

    Eine Nachbelehrung muss zudem nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB einen für den Verbraucher erkennbaren Bezug zu seiner früheren Vertragserklärung aufweisen, der ihm deutlich macht, dass ein Belehrungsmangel im Nachhinein ausgeglichen werden soll (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07, WM 2011, 23 Rn. 26).

  • BGH, 23.06.2009 - XI ZR 156/08

    Anforderungen an den Inhalt der Widerrufsbelehrung bei verbundenenVerträgen;

    Auszug aus BGH, 15.02.2011 - XI ZR 148/10
    Es fehlt bereits an einer drucktechnisch deutlichen Gestaltung (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 24 mwN) und einem unmissverständlichen Hinweis, dass die Klägerin und ihr Ehemann ihre ursprünglichen Vertragserklärungen widerrufen konnten.
  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus BGH, 15.02.2011 - XI ZR 148/10
    Der Rechtsstreit gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzuzeigen oder Gesetzeslücken zu schließen (BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 225 und vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292).
  • BGH, 16.09.2003 - XI ZR 238/02

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Begriff

    Auszug aus BGH, 15.02.2011 - XI ZR 148/10
    Zudem beruht die Divergenz nicht auf einer Abweichung von einem rechtlichen Obersatz, sondern auf einem unterschiedlichen Subsumtionsvorgang (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. September 2003 - XI ZR 238/02, NJW 2004, 1167 mwN).
  • BGH, 13.01.2009 - XI ZR 118/08

    Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung

    Auszug aus BGH, 15.02.2011 - XI ZR 148/10
    Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf auch die nachträgliche Widerrufsbelehrung keine zusätzlichen Erklärungen enthalten, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Belehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder den Verbraucher verwirren können (vgl. hierzu Senatsurteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 14 und vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 14 f., jeweils mwN).
  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 15.02.2011 - XI ZR 148/10
    Der Rechtsstreit gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzuzeigen oder Gesetzeslücken zu schließen (BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 225 und vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292).
  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 381/16

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei einem Präsenzgeschäft

    a) Der Senat hat wiederholt entschieden (Senatsurteile vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 16 und vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, WM 2012, 262 Rn. 25 sowie - XI ZR 442/10, juris Rn. 32; Senatsbeschluss vom 15. Februar 2011 - XI ZR 148/10, WM 2011, 655 Rn. 13), dass eine Widerrufsbelehrung den Vorgaben des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. nicht genügt, wenn der Fristbeginn mit der Wendung "eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages" oder mit der Wendung "die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags" bezeichnet wird, weil dadurch das unrichtige Verständnis nahegelegt wird, die Widerrufsfrist beginne einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Vertragsantrags des Unternehmers ohne Rücksicht darauf, ob der Verbraucher bereits seine auf Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung abgegeben habe.
  • BGH, 11.10.2016 - XI ZR 482/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Einzelbefugnis zur Ausübung des Widerrufsrechts bei

    Deshalb kann der Verbraucher seine auf Abschluss eines Verbrauchervertrags gerichtete Willenserklärung widerrufen, auch wenn der Vertrag zuvor gekündigt wurde (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2011 - XI ZR 148/10, WM 2011, 655 f.; BGH, Urteile vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 36, vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12, ZIP 2014, 732 Rn. 24 und vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, WM 2015, 1614 Rn. 30).
  • BGH, 23.02.2016 - XI ZR 101/15

    Zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen

    a) Eine Widerrufsinformation darf zwar grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten, womit die durch die Vorgaben ihrer Klarheit und Verständlichkeit bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf sichergestellt werden soll (vgl. dazu BGH, Urteile vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991 und vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 18; Senatsbeschluss vom 15. Februar 2011 - XI ZR 148/10, WM 2011, 655 Rn. 10, jeweils zu § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF sowie Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 123/10, WM 2012, 913 Rn. 24 zu Art. 246 § 1 EGBGB in der Fassung vom 29. Juli 2009).
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Rechtsprechung
   BGH, 13.09.2011 - VI ZB 9/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,953
BGH, 13.09.2011 - VI ZB 9/10 (https://dejure.org/2011,953)
BGH, Entscheidung vom 13.09.2011 - VI ZB 9/10 (https://dejure.org/2011,953)
BGH, Entscheidung vom 13. September 2011 - VI ZB 9/10 (https://dejure.org/2011,953)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 91 Abs 2 S 1 ZPO
    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines "Rechtsanwalts am dritten Ort"

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattung der Reisekosten eines Rechtsanwalts am dritten Ort bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohnort oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts

  • rewis.io

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines "Rechtsanwalts am dritten Ort"

  • ra.de
  • rewis.io

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines "Rechtsanwalts am dritten Ort"

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § Abs. 2 S. 1
    Reisekosten des Anwalts am dritten Ort sind jedenfalls bis zur Höhe ?ktiver Reisekosten eines Anwalts am Wohnort der Partei zu erstatten

  • rechtsportal.de

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1
    Erstattung der Reisekosten eines Rechtsanwalts am dritten Ort bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohnort oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Reisekosten des "Rechtsanwalt am dritten Ort"

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Reisekosten des im Gerichtsbezirk niedergelassenen auswärtigen Anwalts in Grenzen erstattungsfähig

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Reisekostenerstattung eines weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 3520
  • MDR 2011, 1321
  • NZV 2012, 31
  • NJ 2011, 3
  • FamRZ 2011, 1867
  • VersR 2012, 77
  • Rpfleger 2012, 46
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.03.2004 - VII ZB 27/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten auswärtiger Rechtsanwälte

    Auszug aus BGH, 13.09.2011 - VI ZB 9/10
    Ferner ist von Bedeutung, dass die Partei grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran hat, sich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03, VersR 2005, 93; vom 13. September 2005 - X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662; vom 25. Januar 2007 - V ZB 85/06, MDR 2007, 802, 803; vom 16. April 2008 - XII ZB 214/04, MDR 2008, 829, 830; vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, JurBüro 2010, 369).

    Macht die obsiegende Partei Reisekosten eines Rechtsanwalts geltend, der - wie hier - eine Partei vertritt, die bei einem auswärtigen Gericht verklagt wird und der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), sind diese Kosten zwar regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03, aaO; vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, NJW-RR 2007, 1561 Rn. 13; vom 7. Juni 2011 - VIII ZB 102/08, WuM 2011, 433 Rn. 8).

  • BGH, 28.01.2010 - III ZB 64/09

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Terminsreisekosten des

    Auszug aus BGH, 13.09.2011 - VI ZB 9/10
    Ferner ist von Bedeutung, dass die Partei grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran hat, sich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03, VersR 2005, 93; vom 13. September 2005 - X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662; vom 25. Januar 2007 - V ZB 85/06, MDR 2007, 802, 803; vom 16. April 2008 - XII ZB 214/04, MDR 2008, 829, 830; vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, JurBüro 2010, 369).

    Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. September 2005 - X ZB 30/04, aaO; vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, aaO, 370 mwN).

  • BGH, 13.09.2005 - X ZB 30/04

    Auswärtiger Rechtsanwalt V

    Auszug aus BGH, 13.09.2011 - VI ZB 9/10
    Ferner ist von Bedeutung, dass die Partei grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran hat, sich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03, VersR 2005, 93; vom 13. September 2005 - X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662; vom 25. Januar 2007 - V ZB 85/06, MDR 2007, 802, 803; vom 16. April 2008 - XII ZB 214/04, MDR 2008, 829, 830; vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, JurBüro 2010, 369).

    Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. September 2005 - X ZB 30/04, aaO; vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, aaO, 370 mwN).

  • BGH, 23.01.2007 - I ZB 42/06

    Auswärtiger Rechtsanwalt V

    Auszug aus BGH, 13.09.2011 - VI ZB 9/10
    Macht die obsiegende Partei Reisekosten eines Rechtsanwalts geltend, der - wie hier - eine Partei vertritt, die bei einem auswärtigen Gericht verklagt wird und der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), sind diese Kosten zwar regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03, aaO; vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, NJW-RR 2007, 1561 Rn. 13; vom 7. Juni 2011 - VIII ZB 102/08, WuM 2011, 433 Rn. 8).
  • BGH, 07.06.2011 - VIII ZB 102/08

    Rechtsanwaltsgebühr: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des "Rechtsanwalts am

    Auszug aus BGH, 13.09.2011 - VI ZB 9/10
    Macht die obsiegende Partei Reisekosten eines Rechtsanwalts geltend, der - wie hier - eine Partei vertritt, die bei einem auswärtigen Gericht verklagt wird und der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), sind diese Kosten zwar regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03, aaO; vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, NJW-RR 2007, 1561 Rn. 13; vom 7. Juni 2011 - VIII ZB 102/08, WuM 2011, 433 Rn. 8).
  • BGH, 25.01.2007 - V ZB 85/06

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der

    Auszug aus BGH, 13.09.2011 - VI ZB 9/10
    Ferner ist von Bedeutung, dass die Partei grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran hat, sich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03, VersR 2005, 93; vom 13. September 2005 - X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662; vom 25. Januar 2007 - V ZB 85/06, MDR 2007, 802, 803; vom 16. April 2008 - XII ZB 214/04, MDR 2008, 829, 830; vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, JurBüro 2010, 369).
  • BGH, 16.04.2008 - XII ZB 214/04

    Erstattugsfähigkeit der Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der

    Auszug aus BGH, 13.09.2011 - VI ZB 9/10
    Ferner ist von Bedeutung, dass die Partei grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran hat, sich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03, VersR 2005, 93; vom 13. September 2005 - X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662; vom 25. Januar 2007 - V ZB 85/06, MDR 2007, 802, 803; vom 16. April 2008 - XII ZB 214/04, MDR 2008, 829, 830; vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, JurBüro 2010, 369).
  • BGH, 09.05.2018 - I ZB 62/17

    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines nicht im Bezirk des

    Reisekosten eines im Gerichtsbezirk - nicht notwendig am Gerichtsort - niedergelassenen oder wohnhaften Rechtsanwalts kann die obsiegende Partei dagegen ausnahmslos erstattet verlangen (vgl. OLG Schleswig, NJW 2015, 3311, 3312; OLG Köln, MDR 2016, 184; OLG Karlsruhe, FamRZ 2017, 1417; Schneider, NJW 2017, 307; offengelassen in BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 9/10, NJW 2011, 3520 Rn. 6; aA MünchKomm.ZPO/Schulz, ZPO, 5. Aufl., § 91 Rn. 65).
  • BGH, 04.12.2018 - VIII ZB 37/18

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten eines außerhalb des

    Dabei ist anerkannt, dass die Hinzuziehung im Regelfall dann notwendig ist, wenn die Partei ihren Wohnort beziehungsweise ihren Sitz selbst außerhalb des Gerichtsbezirks hat und einen an ihrem (Wohn-)Sitz ansässigen Rechtsanwalt beauftragt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898 unter B II 2 b bb (1); vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03, NJW-RR 2004, 858 unter II 2 a; vom 13. September 2011 - VI ZB 9/10, NJW 2011, 3520, Rn. 8; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, NJW-RR 2012, 695 Rn. 12).
  • BGH, 25.10.2011 - VIII ZB 93/10

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Rechtsanwalts am

    Macht die bei einem auswärtigen Gericht klagende Partei Reisekosten eines Rechtsanwalts geltend, der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), sind diese Kosten regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten (Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2011, VIII ZB 102/08, WuM 2011, 433 Rn. 8 und vom 13. September 2011, VI ZB 9/10, juris Rn. 9; jeweils mwN).

    Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2002, I ZB 29/02, NJW 2003, 901 unter II 2 b aa - Auswärtiger Rechtsanwalt I; BGH vom 2. Dezember 2004, I ZB 4/04, GRUR 2005, 271 unter II 2 - Unterbevollmächtigter III; BGH vom 13. September 2005, X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662 unter II 2 - Auswärtiger Rechtsanwalt V; BGH vom 28. Juni 2006, IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008 Rn. 13; BGH vom 16. April 2008, XII ZB 214/04, NJW 2008, 2122 Rn. 19; BGH vom 28. Januar 2010, III ZB 64/09, JurBüro 2010, 369 unter [III] b und BGH vom 13. September 2011, VI ZB 9/10, juris Rn. 8).

    Dies führt hier jedoch schon deshalb nicht zu einer Einschränkung der Erstattungsfähigkeit der beantragten Reisekosten, weil die Entfernung von der Kanzlei des Klägervertreters zum Gerichtsort unstreitig geringer ist als diejenige vom Geschäftsort der Klägerin zum Gerichtsort und die Klägerin daher im Hinblick auf die Entfernung zum Gerichtsort nicht höhere, sondern niedrigere Reisekosten angemeldet hat, als sie bei einem am Geschäftsort der Klägerin ansässigen Rechtsanwalt angefallen wären (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03, NJW-RR 2004, 858 unter II 2 b (1) und (2); vom 11. Dezember 2007 - X ZB 21/07, NJW-RR 2008, 1378 Rn. 5 f.; vom 13. September 2011 - VI ZB 9/10, juris Rn. 9).

    Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Beurteilung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich ergebenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darum gestritten werden kann, ob die Kosten zu erstatten sind oder nicht (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901 unter II 2 b aa - Auswärtiger Rechtsanwalt I; vom 2. Dezember 2004 - I ZB 4/04, aaO unter II 2; vom 13. September 2005 - X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662 unter II 2 - Auswärtiger Rechtsanwalt V; vom 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008 Rn. 13; vom 16. April 2008 - XII ZB 214/04, aaO Rn. 19; vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, aaO unter [III] b; vom 13. September 2011 - VI ZB 9/10, aaO Rn. 8).

  • BGH, 12.09.2013 - I ZB 39/13

    Reisekostenerstattung: Rechtsmissbräuchliche Ausübung des Wahlrechts unter

    Die ausländische Partei kann die Auswahl ihres inländischen Prozessbevollmächtigten vielmehr - wie die inländische Partei (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2008 - XII ZB 214/04, NJW 2008, 2122 Rn. 14; Beschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 9/10, NJW 2011, 3520 Rn. 8; MünchKomm.ZPO/Schulz, 4. Aufl., § 91 Rn. 62) - nach dem Gesichtspunkt des Vertrauens in die Bereitschaft und Fähigkeit des Rechtsanwalts zur optimalen Vertretung ihrer Belange vor Gericht vornehmen, ohne dass ihr daraus grundsätzlich kostenrechtliche Nachteile erwachsen.

    Dabei kommt bei einer ausländischen Partei naturgemäß eine Deckelung der zu erstattenden Reisekosten dahingehend, dass eine Erstattung nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts vorgenommen wird (vgl. BGH, NJW 2011, 3520 Rn. 9 mwN), nicht in Betracht.

  • OLG Schleswig, 24.07.2015 - 9 W 26/15

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts

    Seit der Streichung des früheren § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (Art. 4 Abs. 20 Nr. 2, BGBl. 2004 I 718) entstehen der obsiegenden Partei - von Fällen des Rechtsmissbrauchs, die vor allem bei großen Gerichtsbezirken relevant werden können, abgesehen - kostenrechtlich keine Nachteile dadurch, dass sie einen am Ort des Prozessgerichts nicht ansässigen oder wohnhaften Rechtsanwalt wählt, solange dieser im Gerichtsbezirk niedergelassen oder wohnhaft ist (vgl. auch Jaspersen / Wache, Beck'scher Online-Kommentar ZPO , Stand 1. März 2015, § 91 Rn. 168 f.; Schneider, in Prütting / Gehrlein, ZPO 7. Auflage 2015, § 91 Rn. 5 m.w.Nachw.; für eine Notwendigkeitsprüfung hingegen bei nicht am Gerichtsort, aber innerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassenen bzw. wohnhaften Rechtsanwälten Schulz, in Münchener Kommentar zur ZPO , 4. Auflage 2013, § 91 Rn. 65; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 9/10, NJW 2011, 3520 Rn. 6 f.).
  • OLG Köln, 25.11.2015 - 17 W 247/15

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines am Wohnsitz der Prozesspartei ansässigen

    Auch dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (MDR 2004, 838 = NJW-RR 2004, 858; NJW 2011, 3520).
  • BGH, 12.09.2013 - I ZB 40/13

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Rechtsanwalts bei Beauftragung eines

    Die ausländische Partei kann die Auswahl ihres inländischen Prozessbevollmächtigten vielmehr - wie die inländische Partei (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2008 - XII ZB 214/04, NJW 2008, 2122 Rn. 14; Beschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 9/10, NJW 2011, 3520 Rn. 8; MünchKomm. ZPO/Schulz, 4. Aufl., § 91 Rn. 62) - nach dem Gesichtspunkt des Vertrauens in die Bereitschaft und Fähigkeit des Rechtsanwalts zur optimalen Vertretung ihrer Belange vor Gericht vornehmen, ohne dass ihr daraus grundsätzlich kostenrechtliche Nachteile erwachsen.

    Dabei kommt bei einer ausländischen Partei naturgemäß eine Deckelung der zu erstattenden Reisekosten dahingehend, dass eine Erstattung nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts vorgenommen wird (vgl. BGH, NJW 2011, 3520 Rn. 9 mwN), nicht in Betracht.

  • BGH, 12.09.2013 - I ZB 42/13

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Rechtsanwalts bei Beauftragung eines

    Die ausländische Partei kann die Auswahl ihres inländischen Prozessbevollmächtigten vielmehr - wie die inländische Partei (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2008 - XII ZB 214/04, NJW 2008, 2122 Rn. 14; Beschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 9/10, NJW 2011, 3520 Rn. 8; MünchKomm. ZPO/Schulz, 4. Aufl., § 91 Rn. 62) - nach dem Gesichtspunkt des Vertrauens in die Bereitschaft und Fähigkeit des Rechtsanwalts zur optimalen Vertretung ihrer Belange vor Gericht vornehmen, ohne dass ihr daraus grundsätzlich kostenrechtliche Nachteile erwachsen.

    Dabei kommt bei einer ausländischen Partei naturgemäß eine Deckelung der zu erstattenden Reisekosten dahingehend, dass eine Erstattung nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts vorgenommen wird (vgl. BGH, NJW 2011, 3520 Rn. 9 mwN), nicht in Betracht.

  • AG Marbach, 06.11.2013 - 3 C 32/12

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines

    Dies ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung - zumindest bei außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwälten (bzgl. den Rechtsanwälten innerhalb des Gerichtsbezirks offen gelassen in BGH NJW 2011, 3520) - regelmäßig nur insoweit der Fall, als ein am Wohnort bzw. Sitz der Partei ansässiger Rechtsanwalt beauftragt wird.
  • OLG Koblenz, 10.02.2015 - 14 W 75/15

    Anwaltsgebühren bei zweimaliger Säumnis

    Die ausländische Partei kann die Auswahl ihres inländischen Prozessbevollmächtigten vielmehr - wie die inländische Partei (vgl. BGH NJW 2008, 2122 Rn. 14; BGH NJW 2011, 3520 Rn. 8; MünchKomm.ZPO/Schulz, 4. Aufl., § 91 Rn. 62) - nach dem Gesichtspunkt des Vertrauens in die Bereitschaft und Fähigkeit des Rechtsanwalts zur optimalen Vertretung ihrer Belange vor Gericht vornehmen, ohne dass ihr daraus grundsätzlich kostenrechtliche Nachteile erwachsen.

    Dabei kommt bei einer ausländischen Partei naturgemäß eine Deckelung der zu erstattenden Reisekosten dahingehend, dass eine Erstattung nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts vorgenommen wird (vgl. BGH, NJW 2011, 3520 Rn. 9 mwN), nicht in Betracht.

  • OLG Saarbrücken, 06.01.2020 - 9 W 27/19

    Schadensersatzprozess nach Verkehrsunfall: Erstattungsfähige Kosten eines

  • OLG Bamberg, 23.01.2023 - 2 W 2/23

    Glaubhaftmachung notwendiger Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren

  • OLG München, 04.02.2020 - 11 W 1542/19

    Reisekosten eines Rechtsanwalts am dritten Ort

  • OLG München, 12.06.2012 - 11 W 58/12

    Rechtsanwaltsgebühr: Erstattungsfähigkeit der Terminsreisekosten des auswärtigen

  • OLG Naumburg, 10.04.2019 - 12 W 43/18

    Reduzierte Termingebühr bei Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils

  • OLG Frankfurt, 05.12.2019 - 6 W 103/19

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des Rechtsanwalts in Markensachen

  • LG Wuppertal, 10.12.2018 - 16 T 76/17

    Kostenfestsetzung, Reisekosten, Abwesenheitsgeld, Rechtsanwalt am dritten Ort,

  • LG Landshut, 09.10.2015 - 33 T 2522/15

    Festsetzung von Kosten eines auswärtigen Anwalts

  • AG Zeitz, 19.03.2018 - 4 C 451/16

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen

  • LG Hamburg, 02.10.2018 - 616 Qs 15/18

    Kostenfestsetzung nach Freispruch: Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des

  • LG Flensburg, 27.08.2015 - I Qs 40/15

    Kostenfestsetzung im Strafverfahren: Umfang der Prüfungskompetenz des

  • OLG Düsseldorf, 26.07.2013 - 2 W 26/13

    Sofortige Beschwerde gegen einen angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss;

  • LG Frankfurt/Main, 17.10.2019 - 3 O 133/18
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Rechtsprechung
   BGH, 06.07.2011 - VIII ZR 293/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,523
BGH, 06.07.2011 - VIII ZR 293/10 (https://dejure.org/2011,523)
BGH, Entscheidung vom 06.07.2011 - VIII ZR 293/10 (https://dejure.org/2011,523)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 2011 - VIII ZR 293/10 (https://dejure.org/2011,523)
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Volltextveröffentlichungen (21)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 307 BGB
    Anschlussgarantie beim Neuwagenkauf: Inhaltskontrolle für eine Klausel über den Ausschluss von Garantieansprüchen bei Verletzung von Wartungsobliegenheiten

  • verkehrslexikon.de

    Zur Inhaltskontrolle über eine Klausel über den Ausschluss von Garantieansprüchen bei Verletzung von Wartungsobliegenheiten

  • webshoprecht.de

    Zur Inhaltskontrolle über eine Klausel über den Ausschluss von Garantieansprüchen bei Verletzung von Wartungsobliegenheiten

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer Klausel in einer formularmäßigen Vereinbarung über eine von Durchführungen von Wartungen in einer Vertragswerkstatt des Herstellers abhängenden Anschlussgarantie eines Kraftfahrzeugs; Benachteiligung eines Garantienehmers bei Ausschluss von ...

  • kanzlei.biz

    AGB des Autoherstellers SAAB unwirksam

  • Betriebs-Berater

    Zur Herstellergarantie beim Kfz-Kauf

  • rewis.io

    Anschlussgarantie beim Neuwagenkauf: Inhaltskontrolle für eine Klausel über den Ausschluss von Garantieansprüchen bei Verletzung von Wartungsobliegenheiten

  • ra.de
  • rewis.io

    Anschlussgarantie beim Neuwagenkauf: Inhaltskontrolle für eine Klausel über den Ausschluss von Garantieansprüchen bei Verletzung von Wartungsobliegenheiten

  • VersR (via Owlit)

    BGB § 307
    Unwirksame Klausel in entgeltlicher Herstellergarantie über Leistungsausschluss wegen Verletzung der Kfz-Wartungsobliegenheit auch im Fall der Nichtursächlichkeit

  • rechtsportal.de

    BGB § 307 Abs. 1 S. 1
    Wirksamkeit einer Klausel in einer formularmäßigen Vereinbarung über eine von Durchführungen von Wartungen in einer Vertragswerkstatt des Herstellers abhängenden Anschlussgarantie eines Kraftfahrzeugs; Benachteiligung eines Garantienehmers bei Ausschluss von ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Herstellergarantie beim Kfz-Kauf"

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Formularmäßige Vereinbarung über eine Anschlussgarantie bei KfZ

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (26)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Herstellergarantie beim Kfz-Kauf

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Herstellergarantie beim Kfz-Kauf

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Koppelung einer Herstellergarantie an Fahrzeugwartung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Autobesitzer versäumte Inspektion - Kann der Autohersteller deshalb trotz Garantie bei einem Defekt die Übernahme der Reparaturkosten verweigern?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Abhängigkeit einer Herstellergarantie beim Kfz-Kauf von der Einhaltung der vorgesehenen Wartungsintervalle

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Herstellergarantie beim Kfz-Kauf

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Zur Herstellergarantie beim Kfz-Kauf

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Herstellergarantie beim Kfz-Kauf

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Hersteller-Garantie darf Haftungsfall nicht wegen unterlassener Wartung ausschließen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Inspektionsverweis bei Garantie teils ungültig

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    BGH entscheidet über Unwirksamkeit der Garantie eine Autoherstellers beim Kfz-Kauf

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Zur Herstellergarantie beim Kfz-Kauf

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Wartungsvorschriften bei Anschlussgarantie unwirksam - Unangemessene Benachteiligung des Kunden

  • vogel.de (Kurzinformation)

    BGH sieht unwirksame Garantiebedingungen - Entscheidung hinsichtlich der Vorgaben zu Wartungsintervallen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Zu Kfz-Garantie: Pauschale Anknüpfung an termintreue Wartung = unwirksam

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Herstellergarantie doch etwas WERT

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Herstellergarantie doch etwas WERT

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Herstellergarantie beim Kfz-Kauf

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Garantie doch etwas wert!

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Neues aus dem Kaufrecht: Entscheidung zur Herstellergarantie

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wartungsvorschriften bei Anschlussgarantie unwirksam - Unangemessene Benachteiligung des Kunden

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Zur Herstellergarantie beim Autokauf

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Rechte von Autokäufern im Streit um Garantieregelungen // Unterlassene Wartung schließt Garantie nicht in jedem Fall aus

Besprechungen u.ä.

  • vogel.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Servicevertragskündigung: Tauziehen um Kunden - Hersteller darf sich nicht in Werkstattgeschäft einmischen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 3510
  • ZIP 2011, 1719
  • MDR 2011, 1034
  • NZV 2011, 532
  • NJ 2011, 3
  • NJ 2012, 114
  • VersR 2012, 1448
  • WM 2011, 1766
  • BB 2011, 2113
  • BB 2011, 2893
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 17.10.2007 - VIII ZR 251/06

    Ausschluss einer Reparaturkostengarantie durch Allgemeine Geschäftsbedingungen

    Auszug aus BGH, 06.07.2011 - VIII ZR 293/10
    In einer formularmäßigen Vereinbarung über eine Anschlussgarantie für Material- oder Herstellungsfehler eines Kraftfahrzeugs, die der Fahrzeughersteller einem Fahrzeugkäufer gegen Entgelt gewährt, ist eine Klausel, nach der Garantieansprüche davon abhängen, dass der Garantienehmer die nach den Herstellerangaben erforderlichen Wartungen in den vorgegebenen Intervallen von einer Vertragswerkstatt des Herstellers durchführen lässt, wegen unangemessener Benachteiligung des Garantienehmers unwirksam, wenn sie Garantieansprüche unabhängig davon ausschließt, ob eine Verletzung der Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist (Fortführung der Senatsurteile vom 17. Oktober 2007, VIII ZR 251/06, WM 2008, 263, und vom 12. Dezember 2007, VIII ZR 187/06, WM 2008, 559).

    Es gehe hier - vergleichbar mit der "mobilo-life"-Garantie, wie sie dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 2007 (VIII ZR 187/06) zugrunde gelegen habe - um eine sich an die zweijährige Herstellergarantie ab Erstzulassung anschließende Neuwagengarantie des Fahrzeugherstellers im Sinne von § 443 Abs. 1 BGB, welche der Kläger mit dem Erwerb des Fahrzeugs übernommen habe, und nicht um die im Zusammenhang mit dem Fahrzeugkauf erst neu begründete Gebrauchtwagengarantie eines Dritten, für die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17. Oktober 2007 (VIII ZR 251/06) einen von der Schadensursächlichkeit unabhängigen Haftungsausschluss des Garantiegebers bei Nichteinhaltung vorgeschriebener Wartungsintervalle als unwirksam angesehen habe.

    Zwar ist danach insbesondere § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht auf solche Abreden anzuwenden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln (Senatsurteile vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, WM 2008, 263 Rn. 12; vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 25; jeweils mwN).

    Für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung bleibt deshalb nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhaltes ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGH, Urteile vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, aaO; vom 24. März 1999 - IV ZR 90/98, BGHZ 141, 137, 141; jeweils mwN).

    Dementsprechend hat der Senat in der Vergangenheit Garantieverträge einer AGB-rechtlichen Kontrolle insoweit unterworfen, als es um Klauseln ging, die über die vertragliche Festlegung des unmittelbaren Leistungsgegenstandes hinaus das hierin gegebene Leistungsversprechen wieder eingeschränkt oder sonst modifiziert haben (Senatsurteile vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90, WM 1991, 1384 unter II; vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, aaO Rn. 13; vom 14. Oktober 2009 - VIII ZR 354/08, NJW 2009, 3714 Rn. 11 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 187/06, WM 2008, 559 Rn. 13 ff.) oder die in ansonsten bestehende (Gewährleistungs-)Rechte des Vertragspartners eingegriffen haben (Senatsurteil vom 23. März 1988 - VIII ZR 58/87, aaO S. 90 f.).

    b) Der Senat hat dabei allerdings die Frage offen gelassen, ob eine - wie hier - als negative Anspruchsvoraussetzung formulierte Garantieklausel, die Leistungen aus der Garantie nicht durch die Aufstellung bestimmter Obliegenheiten einschränkt, sondern nach der gewählten Formulierung von vornherein nur unter der Voraussetzung durchgeführter Wartungsarbeiten verspricht, als eine der Inhaltskontrolle entzogene Leistungsbeschreibung zu qualifizieren ist (Senatsurteil vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, aaO).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verbleibt - wie vorstehend unter II 1 ausgeführt - für die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhaltes ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGH, Urteile vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, aaO Rn. 12; vom 24. März 1999 - IV ZR 90/98, BGHZ 141, 137, 141; jeweils mwN).

    a) Eine Formularklausel ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unangemessen, wenn der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (Senatsurteile vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, aaO Rn. 15; vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 187/06, aaO Rn. 14; vom 14. Oktober 2009 - VIII ZR 354/08, aaO Rn. 13; jeweils mwN).

    Ebenso hat es der Senat außerhalb dieser besonderen Interessenlagen beim Absatz von Neuwagen nicht missbilligt, wenn ein Garantiegeber in seinen Garantiebedingungen von einer Obliegenheit des Kunden ausgegangen ist, vom Fahrzeughersteller vorgeschriebene oder empfohlene Wartungsarbeiten in zumutbarer Weise (dazu Senatsurteil vom 14. Oktober 2009 - VIII ZR 354/08, aaO) durchführen zu lassen, und bei versäumter Fahrzeugwartung dem Kunden den Beweis fehlender Ursächlichkeit zwischen dem Wartungsversäumnis und dem Garantiefall auferlegt hat (Senatsurteil vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, aaO mwN).

    Die in diesem Fall eintretende Belastung des Garantiegebers mit der Klärung von Kausalitätsfragen rechtfertigt - wie der Senat in seinem Urteil vom 17. Oktober 2007 (VIII ZR 251/06, aaO) entschieden hat - unter den genannten Umständen ebenfalls keinen Untergang des Garantieanspruchs allein schon wegen einer Säumnis des Garantienehmers mit seiner Wartungsobliegenheit.

  • BGH, 12.12.2007 - VIII ZR 187/06

    Zulässige Kundenbindung an das Werkstättennetz eines Fahrzeugherstellers durch

    Auszug aus BGH, 06.07.2011 - VIII ZR 293/10
    In einer formularmäßigen Vereinbarung über eine Anschlussgarantie für Material- oder Herstellungsfehler eines Kraftfahrzeugs, die der Fahrzeughersteller einem Fahrzeugkäufer gegen Entgelt gewährt, ist eine Klausel, nach der Garantieansprüche davon abhängen, dass der Garantienehmer die nach den Herstellerangaben erforderlichen Wartungen in den vorgegebenen Intervallen von einer Vertragswerkstatt des Herstellers durchführen lässt, wegen unangemessener Benachteiligung des Garantienehmers unwirksam, wenn sie Garantieansprüche unabhängig davon ausschließt, ob eine Verletzung der Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist (Fortführung der Senatsurteile vom 17. Oktober 2007, VIII ZR 251/06, WM 2008, 263, und vom 12. Dezember 2007, VIII ZR 187/06, WM 2008, 559).

    Es gehe hier - vergleichbar mit der "mobilo-life"-Garantie, wie sie dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 2007 (VIII ZR 187/06) zugrunde gelegen habe - um eine sich an die zweijährige Herstellergarantie ab Erstzulassung anschließende Neuwagengarantie des Fahrzeugherstellers im Sinne von § 443 Abs. 1 BGB, welche der Kläger mit dem Erwerb des Fahrzeugs übernommen habe, und nicht um die im Zusammenhang mit dem Fahrzeugkauf erst neu begründete Gebrauchtwagengarantie eines Dritten, für die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17. Oktober 2007 (VIII ZR 251/06) einen von der Schadensursächlichkeit unabhängigen Haftungsausschluss des Garantiegebers bei Nichteinhaltung vorgeschriebener Wartungsintervalle als unwirksam angesehen habe.

    Dementsprechend hat der Senat in der Vergangenheit Garantieverträge einer AGB-rechtlichen Kontrolle insoweit unterworfen, als es um Klauseln ging, die über die vertragliche Festlegung des unmittelbaren Leistungsgegenstandes hinaus das hierin gegebene Leistungsversprechen wieder eingeschränkt oder sonst modifiziert haben (Senatsurteile vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90, WM 1991, 1384 unter II; vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, aaO Rn. 13; vom 14. Oktober 2009 - VIII ZR 354/08, NJW 2009, 3714 Rn. 11 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 187/06, WM 2008, 559 Rn. 13 ff.) oder die in ansonsten bestehende (Gewährleistungs-)Rechte des Vertragspartners eingegriffen haben (Senatsurteil vom 23. März 1988 - VIII ZR 58/87, aaO S. 90 f.).

    (2) Anders als in dem Fall, in dem die Garantie dem Kunden nur "um den Preis" der regelmäßigen Durchführung der Wartungsdienste in den Vertragswerkstätten gewährt wird, die Durchführung der Wartungsdienste also - bei wirtschaftlicher Betrachtung - die "Gegenleistung" für die Garantiegewährung darstellt (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 187/06, aaO Rn. 17), bildet aus Kundensicht das vom Garantienehmer zu entrichtende Entgelt die Gegenleistung für das unter Ziffer 2 Satz 1 der Garantiebedingungen dahin umschriebene Hauptleistungsversprechen der Beklagten, bei Material- oder Herstellungsfehlern für die kostenlose Reparatur oder den kostenlosen Ersatz des betreffenden Teils bei jedem Saab-Vertragshändler einstehen zu wollen.

    a) Eine Formularklausel ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unangemessen, wenn der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (Senatsurteile vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, aaO Rn. 15; vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 187/06, aaO Rn. 14; vom 14. Oktober 2009 - VIII ZR 354/08, aaO Rn. 13; jeweils mwN).

    Für diesen Fall hat der Senat die Interessen des Kunden, die - ohnehin regelmäßig notwendigen - Wartungsarbeiten zwecks Erhalts des Garantieanspruchs nach den Vorgaben des Herstellers in dessen Werkstattnetz durchführen zu lassen, durch die betreffende Verfallklausel nicht für unangemessen beeinträchtigt erachtet, da es der freien Entscheidung des Kunden überlassen bleibt, ob und ab wann er - etwa im Hinblick auf das Alter des Fahrzeugs - von den regelmäßigen Wartungen Abstand nehmen oder diese bei anderen (preisgünstigeren) Werkstätten durchführen lassen will (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 187/06, aaO Rn. 17 f.).

    Die mit dem Fahrzeugkauf auf den Kläger übergegangene Anschlussgarantie der Beklagten stellt nicht lediglich eine zusätzliche Leistung des Herstellers beim Neufahrzeugkauf zwecks Schaffung eines absatzfördernden Qualitätsmerkmals seiner Fahrzeuge dergestalt dar, dass sich die "Gegenleistung" für die gewährte Garantie weitgehend in einer bis zum Garantiefall durchgeführten regelmäßigen Fahrzeugwartung im Werkstattnetz des Herstellers erschöpft (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 187/06, aaO Rn. 17).

    Für diesen Fall kann das grundsätzlich anzuerkennende Interesse eines Fahrzeugherstellers, seine Kunden bei dem Absatz von Neufahrzeugen zu den vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungsarbeiten in seinem Werkstattnetz anzuhalten, um dadurch den Ruf seiner Marke als wenig schadensanfällig zu stärken und den Kunden an das eigene Werkstattnetz zu binden (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 187/06, aaO Rn. 17 f.; Christensen, aaO), keinen Vorrang vor dem Interesse des Kunden an einem Schutz vor einer Aushöhlung von Garantiezusagen durch einschränkende Nebenbestimmungen beanspruchen.

  • BGH, 14.10.2009 - VIII ZR 354/08

    Unzulässige Einschränkung einer Garantievereinbarung für Gebrauchtwagen

    Auszug aus BGH, 06.07.2011 - VIII ZR 293/10
    Dementsprechend hat der Senat in der Vergangenheit Garantieverträge einer AGB-rechtlichen Kontrolle insoweit unterworfen, als es um Klauseln ging, die über die vertragliche Festlegung des unmittelbaren Leistungsgegenstandes hinaus das hierin gegebene Leistungsversprechen wieder eingeschränkt oder sonst modifiziert haben (Senatsurteile vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90, WM 1991, 1384 unter II; vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, aaO Rn. 13; vom 14. Oktober 2009 - VIII ZR 354/08, NJW 2009, 3714 Rn. 11 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 187/06, WM 2008, 559 Rn. 13 ff.) oder die in ansonsten bestehende (Gewährleistungs-)Rechte des Vertragspartners eingegriffen haben (Senatsurteil vom 23. März 1988 - VIII ZR 58/87, aaO S. 90 f.).

    a) Eine Formularklausel ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unangemessen, wenn der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (Senatsurteile vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, aaO Rn. 15; vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 187/06, aaO Rn. 14; vom 14. Oktober 2009 - VIII ZR 354/08, aaO Rn. 13; jeweils mwN).

    Ebenso hat es der Senat außerhalb dieser besonderen Interessenlagen beim Absatz von Neuwagen nicht missbilligt, wenn ein Garantiegeber in seinen Garantiebedingungen von einer Obliegenheit des Kunden ausgegangen ist, vom Fahrzeughersteller vorgeschriebene oder empfohlene Wartungsarbeiten in zumutbarer Weise (dazu Senatsurteil vom 14. Oktober 2009 - VIII ZR 354/08, aaO) durchführen zu lassen, und bei versäumter Fahrzeugwartung dem Kunden den Beweis fehlender Ursächlichkeit zwischen dem Wartungsversäumnis und dem Garantiefall auferlegt hat (Senatsurteil vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, aaO mwN).

  • BGH, 24.03.1999 - IV ZR 90/98

    Zu Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer privaten

    Auszug aus BGH, 06.07.2011 - VIII ZR 293/10
    Für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung bleibt deshalb nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhaltes ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGH, Urteile vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, aaO; vom 24. März 1999 - IV ZR 90/98, BGHZ 141, 137, 141; jeweils mwN).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verbleibt - wie vorstehend unter II 1 ausgeführt - für die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhaltes ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGH, Urteile vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, aaO Rn. 12; vom 24. März 1999 - IV ZR 90/98, BGHZ 141, 137, 141; jeweils mwN).

    Diese Regelung beschränkt das in Ziffer 2 Satz 1 der Garantiebedingungen bereits vollständig geregelte Garantieversprechen vielmehr in der Weise, dass sie eine Inanspruchnahme der Beklagten aus der Garantie von einer Wahrung der beschriebenen Wartungsanforderungen und deren Nachweis abhängig macht, und modifiziert dadurch das gegebene Hauptleistungsversprechen entsprechend (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 1999 - IV ZR 90/98, aaO S. 141 f.; vom 26. September 2007 - IV ZR 252/06, NJW-RR 2008, 189 Rn. 14).

  • BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 304/08

    BGH erklärt "HEL"-Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen für

    Auszug aus BGH, 06.07.2011 - VIII ZR 293/10
    Zwar ist danach insbesondere § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht auf solche Abreden anzuwenden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln (Senatsurteile vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, WM 2008, 263 Rn. 12; vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 25; jeweils mwN).

    Von diesen zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung gehörenden und deshalb nicht der Inhaltkontrolle unterliegenden Abreden sind die kontrollfähigen Nebenabreden zu unterscheiden, also Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann (Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08, aaO mwN).

    Anders als die unmittelbaren Leistungsabreden bestimmen sie nicht das Ob und den Umfang der zu erbringenden Leistungen, sondern treten als ergänzende Regelungen, die lediglich die Art und Weise der Leistungserbringung und/oder etwaige Leistungsmodifikationen zum Inhalt haben, "neben" eine bereits bestehende Leistungshauptabrede (vgl. BGH, Urteile vom 26. Januar 2001 - V ZR 452/99, BGHZ 146, 331, 338; vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08, aaO).

  • BGH, 23.03.1988 - VIII ZR 58/87

    Inhaltskontrolle von Garantiebestimmungen des Herstellers einer verkauften Ware

    Auszug aus BGH, 06.07.2011 - VIII ZR 293/10
    Auch Vertragstypen, die im Gesetz ungeregelt geblieben sind, können am Maßstab der §§ 307 ff. BGB gemessen werden (Senatsurteil vom 23. März 1988 - VIII ZR 58/87, BGHZ 104, 82, 90).

    Dementsprechend hat der Senat in der Vergangenheit Garantieverträge einer AGB-rechtlichen Kontrolle insoweit unterworfen, als es um Klauseln ging, die über die vertragliche Festlegung des unmittelbaren Leistungsgegenstandes hinaus das hierin gegebene Leistungsversprechen wieder eingeschränkt oder sonst modifiziert haben (Senatsurteile vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90, WM 1991, 1384 unter II; vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, aaO Rn. 13; vom 14. Oktober 2009 - VIII ZR 354/08, NJW 2009, 3714 Rn. 11 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 187/06, WM 2008, 559 Rn. 13 ff.) oder die in ansonsten bestehende (Gewährleistungs-)Rechte des Vertragspartners eingegriffen haben (Senatsurteil vom 23. März 1988 - VIII ZR 58/87, aaO S. 90 f.).

  • BGH, 26.09.2007 - IV ZR 252/06

    Vereinbarung eines Leistungsausschlusses für aufgrund angeborener Krankheiten

    Auszug aus BGH, 06.07.2011 - VIII ZR 293/10
    Diese Regelung beschränkt das in Ziffer 2 Satz 1 der Garantiebedingungen bereits vollständig geregelte Garantieversprechen vielmehr in der Weise, dass sie eine Inanspruchnahme der Beklagten aus der Garantie von einer Wahrung der beschriebenen Wartungsanforderungen und deren Nachweis abhängig macht, und modifiziert dadurch das gegebene Hauptleistungsversprechen entsprechend (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 1999 - IV ZR 90/98, aaO S. 141 f.; vom 26. September 2007 - IV ZR 252/06, NJW-RR 2008, 189 Rn. 14).
  • BGH, 09.06.2010 - VIII ZR 294/09

    Wohnungsmieter muss die Möglichkeit haben, Schönheitsreparaturen in Eigenleistung

    Auszug aus BGH, 06.07.2011 - VIII ZR 293/10
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an die der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 545 Abs. 1 ZPO angeknüpft hat (BT-Drucks. 16/9733, S. 302), sind Allgemeine Geschäftsbedingungen wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisionsgericht - ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten durchschnittlichen Vertragspartners unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise - frei auszulegen, da bei ihnen ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden, ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung besteht (Senatsurteil vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11 f. mwN).
  • BGH, 19.06.1997 - I ZR 46/95

    Herstellergarantie - Irreführung/Beschaffenheit

    Auszug aus BGH, 06.07.2011 - VIII ZR 293/10
    aa) Zwar ist ein Fahrzeughersteller, der eine gesetzliche Haftung durch eine zusätzlich zum Kaufvertrag übernommene Herstellergarantie freiwillig erweitert, in der Bestimmung von Inhalt und Reichweite dieser zusätzlich gewährten Garantie grundsätzlich frei, was auch bei einer AGB-rechtlichen Beurteilung nicht unberücksichtigt bleiben kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1997 - I ZR 46/95, WM 1997, 2043 unter II 3 b - Herstellergarantie).
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 06.07.2011 - VIII ZR 293/10
    Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 11.04.2006 - 13 U 111/05

    Verkäufergarantie beim Gebrauchtwagenkauf: Wirksame Klausel über Ausschluss des

  • BGH, 26.01.2001 - V ZR 452/99

    Flur

  • BGH, 24.04.1991 - VIII ZR 180/90

    Formularmäßige Begrenzung von Garantieleistungen beim Kauf von

  • OLG Nürnberg, 27.02.1997 - 8 U 3754/96

    Inhaltskontrolle bei Neuwagen-Verkaufsbedingungen

  • LG Freiburg, 27.05.2005 - 1 O 153/04

    Verkäufergarantie beim Gebrauchtwagenkauf: Ausschluss des Garantieanspruchs bei

  • BGH, 25.09.2013 - VIII ZR 206/12

    Zur Unwirksamkeit einer Haftungsbeschränkung in einer

    In einer formularmäßigen Vereinbarung über eine Gebrauchtwagengarantie, die der Fahrzeugkäufer/Garantienehmer gegen Entgelt erwirbt, ist eine Klausel, nach der Garantieansprüche davon abhängen, dass der Garantienehmer die nach den Herstellerangaben vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt, wegen unangemessener Benachteiligung des Garantienehmers unwirksam, wenn sie Garantieansprüche unabhängig davon ausschließt, ob eine Verletzung der Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist (Fortführung der Senatsurteile vom 17. Oktober 2007, VIII ZR 251/06, WM 2008, 263; vom 12. Dezember 2007, VIII ZR 187/06, WM 2008, 559; vom 6. Juli 2011, VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510).

    Für die Frage der Entgeltlichkeit der Garantie macht es keinen Unterschied, ob für die Garantie ein gesondertes Entgelt ausgewiesen wird oder ob der Käufer/Garantienehmer für das Fahrzeug und die Garantie einen Gesamtkaufpreis zu zahlen hat (Fortführung des Senatsurteils vom 6. Juli 2011, VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510).

    Für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung bleibt deshalb nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhaltes ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (st. Rspr.; Senatsurteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510 Rn. 10 mwN).

    Anders als die unmittelbaren Leistungsabreden bestimmen sie nicht das Ob und den Umfang der zu erbringenden Leistungen, sondern treten als ergänzende Regelungen, die lediglich die Art und Weise der Leistungserbringung und/oder etwaige Leistungsmodifikationen zum Inhalt haben, "neben" eine bereits bestehende Leistungshauptabrede (Senatsurteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, aaO Rn. 16 mwN).

    b) Um eine solche die Leistungsabrede lediglich ergänzende und damit der Inhaltskontrolle unterliegende Regelung handelt es sich bei einer Wartungsklausel wie der vorliegenden Bestimmung in § 4 Buchst. a der Garantiebedingungen jedenfalls dann, wenn die Garantie nur gegen Zahlung eines dafür zu entrichtenden Entgelts zu erlangen war (Senatsurteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, aaO Rn. 17 ff. zu einer entsprechenden Bestimmung in einer vom Fahrzeughersteller gewährten Anschlussgarantie).

    Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich auch aus dem Urteil des Senats vom 6. Juli 2011 (VIII ZR 293/10, aaO) nicht, dass Entgeltlichkeit der Garantie nur vorläge, wenn die Parteien das Entgelt für die Garantie - getrennt vom Kaufpreis für den Gebrauchtwagen - gesondert vereinbaren und ausweisen.

    Wie der Senat bereits entschieden hat, ist eine Klausel in einem vom Garantiegeber formularmäßig verwendeten Gebrauchtwagen-Garantievertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn sie die Leistungspflicht des Garantiegebers für den Fall, dass der Garantienehmer die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, unabhängig davon ausschließt, ob die Säumnis des Garantienehmers mit seiner Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist (Senatsurteil vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, NJW 2008, 214 Rn. 15.; vgl. auch Senatsurteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, aaO Rn. 21 ff.).

    Davon abgesehen hat der Senat zur Anschlussgarantie beim Neuwagenkauf entschieden, dass eine Wartungsklausel wie die hier vorliegende auch in einer Herstellergarantie wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam ist, wenn der Fahrzeughersteller dem Käufer die Anschlussgarantie - anders als in der dem Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 zugrunde liegenden Fallgestaltung (VIII ZR 187/06, aaO) - nicht "automatisch" als zusätzliche Leistung gewährt, sondern gegen gesondertes Entgelt verkauft (Senatsurteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, aaO Rn. 21 ff., 26).

  • BGH, 09.04.2014 - VIII ZR 404/12

    AGB-Kontrollklage gegen eine Kraftfahrzeugleasinggesellschaft: Abgrenzung

    Hingegen sind Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungen (sog. Leistungsbeschreibungen) mit Rücksicht auf die Vertragsfreiheit ebenso wie Vereinbarungen über das vom anderen Teil zu erbringende Entgelt, insbesondere soweit sie dessen Höhe betreffen, der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB (und nach den vorliegend nicht einschlägigen §§ 308, 309 BGB) entzogen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 25; vom 29. April 2010 - Xa ZR 5/09, NJW 2010, 1958 Rn. 20; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510 Rn. 10; vom 25. September 2013 - VIII ZR 206/12, NJW 2014, 209 Rn. 17; vom 15. Mai 2013 - IV ZR 33/11, aaO Rn. 42; jeweils mwN).

    Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen abweichend vom Gesetz oder der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung verändern, ausgestalten oder modifizieren, unterliegen dagegen der Inhaltskontrolle (vgl. BGH, Urteile vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, aaO; vom 12. Juni 2001 - XI ZR 274/00, aaO; vom 29. April 2010 - Xa ZR 5/09, aaO; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, aaO; jeweils mwN).

    Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne die mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGH, Urteile vom 12. Juni 2001 - XI ZR 274/00, aaO; vom 29. April 2010 - Xa ZR 5/09, aaO; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, aaO; vom 25. September 2013 - VIII ZR 206/12, aaO; jeweils mwN).

    (2) Die von den Händlern mit der Ankaufsgarantie eingegangene einzelvertragliche Rückkaufverpflichtung stellt - was der Senat in eigener Auslegung zu beurteilen hat (vgl. BGH, Urteile vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, aaO Rn. 13; vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, aaO) - eine nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB von der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB ausgenommene Hauptleistungspflicht des Händlers dar (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08, aaO; vom 29. April 2010 - Xa ZR 5/09, aaO; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, aaO; vom 25. September 2013 - VIII ZR 206/12, aaO; vom 15. Mai 2013 - IV ZR 33/11, aaO; jeweils mwN).

    Als Vereinbarung über das Hauptleistungsversprechen der Beklagten und die hierfür von den Vertragshändlern zu erbringende Gegenleistung ist sie gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sowohl einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB als auch nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 4 Nr. 11 UWG entzogen (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08, aaO; vom 29. April 2010 - Xa ZR 5/09, aaO; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, aaO; vom 25. September 2013 - VIII ZR 206/12, aaO; vom 15. Mai 2013 - IV ZR 33/11, aaO; jeweils mwN).

  • BGH, 31.05.2012 - I ZR 73/10

    Honorarbedingungen Freie Journalisten

    Sie sind deshalb regelmäßig der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB entzogen (BGH, Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 19; Urteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510 Rn. 10, 16, jeweils mwN; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 307 Rn. 41).
  • BGH, 05.10.2017 - III ZR 56/17

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens:

    Es ist nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie den Vertragsparteien im Allgemeinen freigestellt, Leistung und Gegenleistung zu bestimmen; mangels gesetzlicher Vorgaben fehlt es insoweit regelmäßig auch an einem Kontrollmaßstab (st. Rspr., z.B. Senat, Urteile vom 22. September 2016 - III ZR 264/15, NJW-RR 2016, 1387 Rn. 12; vom 9. Oktober 2014 - III ZR 32/14, NJW 2015, 328 Rn. 37 und vom 13. Januar 2011 - III ZR 78/10, NJW 2011, 1726 Rn. 15; BGH, Urteile vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510 Rn. 10; vom 12. Juni 2001 - XI ZR 274/00, BGHZ 148, 74, 78; vom 12. Dezember 2000 - XI ZR 138/00, BGHZ 146, 138, 140 und vom 24. März 1999 - IV ZR 90/98, BGHZ 141, 137, 141).

    Die Freistellung von der Inhaltskontrolle gilt jedoch nur für Abreden über den unmittelbaren Leistungsgegenstand, während Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwenders einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, inhaltlich zu kontrollieren sind (z.B. Senat, Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 247/06, NJW 2008, 360 Rn. 18; BGH, Urteile vom 6. Juli 2011 aaO; vom 28. März 2001 - IV ZR 19/00, NJW 2011, 1934, 1935; vom 12. Juni 2001 aaO; vom 12. Dezember 2000 aaO; vom 24. März 1999 aaO).

    Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich von Regelungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (Senat aaO; BGH, Urteile vom 6. Juli 2011 aaO; vom 12. Juni 2001 aaO; vom 28. März 2001 aaO und vom 24. März 1999 aaO).

    Diese treten neben eine bereits bestehende Leistungshauptabrede und an deren Stelle kann, wenn eine vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht gelten (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2011 aaO Rn. 16).

    Denn die formularmäßig gestalteten Vertragsbedingungen der Beklagten unterliegen der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung und können vom Revisionsgericht selbst ausgelegt werden (vgl. st. Rspr, z.B. Senat, Urteile vom 18. Februar 2016 - III ZR 126/15, BGHZ 209, 52 Rn. 44 und vom 29. Mai 2008 - III ZR 330/07, NJW 2008, 2495 Rn. 11; BGH, Urteile vom 9. Mai 2017 - XI ZR 308/15, BeckRS 2017, 111072 Rn. 25; vom 12. Januar 2017 - I ZR 253/14, BeckRS 2017, 101166 Rn. 65 und vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510 Rn. 18).

    Die Bedingungen sind dabei ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (st. Rspr., z.B. Senat, Urteile vom 17. Februar 2011 - III ZR 35/10, NJW 2011, 2122 Rn. 10 und vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 19; BGH, Urteile vom 9. Mai 2017 aaO; vom 12. Januar 2017 aaO; vom 7. November 2014 - V ZR 305/13, NJW-RR 2015, 181 Rn. 9 und vom 6. Juli 2011 aaO).

  • BGH, 11.07.2019 - VII ZR 266/17

    Qualifizierung der Regelung in Vertragsmuster des Bundes für Verträge mit

    Darin unterscheidet sich die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze in einem Architektenvertrag von Leistungsbeschreibungen in Vertragsmustern, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners ohne individualisierenden Bezug zum konkreten Vertragsschluss allgemein regeln und die deshalb in der Rechtsprechung als Allgemeine Geschäftsbedingungen angesehen werden (vgl. nur für Klauseln eines Telekommunikationsunternehmens über Datenautomatik bei der Internetnutzung: BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - III ZR 56/17, NJW 2018, 534; für eine Abschlussgarantie beim Neuwagenkauf: BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10 Rn. 16, NJW 2011, 3510; für Versicherungsbedingungen im Rahmen privater Vorsorge bei Arbeitslosigkeit: BGH, Urteil vom 24. März 1999 - IV ZR 90/98, BGHZ 141, 137, juris Rn. 27).
  • BGH, 09.05.2012 - VIII ZR 327/11

    BGH verneint Anwendung des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB auf preisgebundenen Wohnraum

    Diese Auslegung, die der Senat selbst vornehmen kann, weil formularmäßig gestaltete Vertragsbedingungen der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegen und weitere tatrichterliche Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. Senatsurteile vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 244/08, WuM 2010, 27 Rn. 11; vom 24. März 2010 - VIII ZR 122/08, WM 2010, 1283 Rn. 19; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510 Rn. 11), ergibt vielmehr, dass der von der Klägerin verwendete Formularvertrag die nach § 543 BGB bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten der Klägerin zur Kündigung des Dauernutzungsvertrages aus wichtigem Grund nicht einschränkt.
  • LG Berlin, 28.11.2014 - 15 O 601/12

    Inhaltskontrolle für Garantieklauseln mit Beschränkung von

    Auch Vertragstypen, die im Gesetz ungeregelt geblieben sind, können am Maßstab der §§ 307 ff. BGB gemessen werden (BGH NJW 2011, 3510 Rn. 11 nach juris).

    Um eine solche lediglich ergänzende Regelung handelt es sich jedenfalls dann, wenn die von der Beklagten zu 2) gewährte Garantie nur gegen Zahlung eines dafür zu entrichtenden Entgelts zu erlangen war (vgl. BGH NJW 2011, 3510 Rn. 17).

  • LG Landshut, 29.04.2014 - 55 O 3030/13

    Garantie gegen Durchrosten eines Neufahrzeugs in Abhängigkeit der regelmäßigen

    a.) Eine Kontrollfreiheit der Klausel ergibt sich nicht daraus, dass der Garantievertrag gesetzlich nicht geregelt ist (vgl. BGH Urteil vom 06.07.2011 - VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510).

    Die Kontrollen und ordnungsgemäßen Reparaturen stellen die Leistungsbezeichnung dar, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhaltes ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (vgl. BGH Urteil vom 06.07.2011 - VIII ZR 293/10; BGH Urteil vom 25.09.2013 - VIII ZR 206/12).

    Mangels anderer Gegenleistung gehören die Voraussetzungen für die Garantie gegen Durchrostung zum kontrollfreien Minimum, ohne das dem Vertrag ein so wesentlicher Bestandteil fehlt, dass ihm die Wirksamkeit zu versagen wäre (vgl. BGH NJW 2011, 3510 ff.).

    Die Beklagte hat nach dem objektiven Empfängerhorizont als Übergabeinspekteur und damit Vertriebspartner ein wirtschaftliches Interesse an einer Garantie zur "Schaffung eines absatzfördernden Qualitätsmerkmals der Fahrzeuge" und daran, dass diese Garantie "automatisch als zusätzliche Leistung zum Fahrzeugkauf mit gewährt" wird (vgl. BGH Urteil vom 06.07.2011 - VIII ZR 293/10; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.06.2013 - 13 U 66/11).

  • OLG Köln, 03.05.2013 - 19 U 1/13

    Ansprüche aus einer Garantievereinbarung; Formularmäßige Vereinbarung der

    Nachdem der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.10.2007 (a.a.O.) noch offen gelassen hatte, ob bei einer - wie hier - als negative Anspruchsvoraussetzung formulierten Garantieklausel, die Leistungen aus der Garantie von vornherein nur unter der Voraussetzung durchgeführter Wartungsarbeiten verspricht, als eine der Inhaltskontrolle entzogenen Leistungsbeschreibung zu qualifizieren sei, hat er in einer späteren Entscheidung eine vergleichsbare Regelung einer Inhaltskontrolle zugeführt (vgl. BGH Urteil v. 06.07.2011 - VIII ZR 293/10 - NJW 2011, 3510, 3511).

    Eine Formularklausel ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unangemessen, wenn der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen (BGH Urteil v. 06.07.2011 - VIII ZR 293/10 - NJW 2011, 3510 (3512) m. w. N.).

    Andernfalls bliebe gänzlich außer Betracht, dass der Garantiegeber mit der Garantie eine freiwillige Leistung erbringt und deswegen deren Voraussetzungen grundsätzlich frei bestimmen kann (vgl. dazu BGH Urteil v. 06.07.2011 - VIII ZR 293/10 - NJW 2011, 3510, 3512).

  • OLG Köln, 02.06.2016 - 21 U 20/15

    Umfang einer Herstellergarantie

    Soweit der Bundesgerichtshof in der Folge die in den Garantiebedingungen geregelten Garantie-Voraussetzungen einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB unterworfen hat, gilt dies nur für den Fall der Garantieübernahme gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts (BGH, Versäumnisurteil vom 06. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, MDR 2011, 1034-1035, juris: Tz. 9).
  • BGH, 09.10.2012 - VIII ZR 349/11

    Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit einem Streit über die

  • BGH, 16.10.2018 - I ZR 38/18

    Wirksamkeit der Vergütungsklausel in einem Versicherungsmaklervertrag über einen

  • LG Freiburg, 10.11.2011 - 3 S 77/11

    Gebrauchtwagenkauf: Inhaltskontrolle für eine Wartungsklausel in einer

  • LG Marburg, 12.08.2020 - 7 O 35/20

    (Kein) Erlöschen einer Neuwagengarantie wegen Verwendung von nicht freigegebenem

  • KG, 03.08.2015 - 23 U 15/15

    Kaufvertrag: Wirksamkeit der formularmäßigen Garantieerklärung eines

  • LG Köln, 05.11.2015 - 15 O 76/15

    Wirksamkeit einer Klausel im Rahmen einer Neuwagengarantie

  • KG, 12.12.2012 - 25 U 11/12

    Berechtigung zum Werkunternehmerpfandrecht eines Herstellers und Garantiegebers

  • OLG Köln, 15.11.2019 - 1 U 70/19

    Ansprüche aus einer Herstellergarantie für einen Neuwagen; Ausschluss von

  • LG München I, 13.02.2013 - 3 O 3084/09

    Unwirksame Klausel in der EUROPlus-Garantie - Beachtung der Bedienungsanleitung

  • LG Bonn, 06.04.2017 - 13 O 221/16

    Garantieversicherung, Kosten der Einholung eines Sachverständigengutachtens

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Rechtsprechung
   BGH, 20.09.2011 - VI ZR 282/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,120
BGH, 20.09.2011 - VI ZR 282/10 (https://dejure.org/2011,120)
BGH, Entscheidung vom 20.09.2011 - VI ZR 282/10 (https://dejure.org/2011,120)
BGH, Entscheidung vom 20. September 2011 - VI ZR 282/10 (https://dejure.org/2011,120)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 254 Abs 1 BGB, § 7 Abs 1 StVG, § 17 Abs 2 StVG, § 10 StVO
    Verkehrsunfall bei Einfahren aus einem Grundstück auf die Straße: Mithaftung des die linke Fahrbahn im fließenden Verkehr befahrenden Fahrzeugführers

  • verkehrslexikon.de

    Zur Mithaftung des die linke Fahrbahn im fließenden Verkehr befahrenden Fahrzeugführers bei Kollision mit einem Ausfahrenden aus einem Grundstück

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung des aus einem Grundstück auf die Straße Einfahrenden zur Verhinderung von Behinderungen des fließenden Verkehrs auch bei Befahren der linken Fahrbahn

  • rabüro.de

    Aus Grundstück Ausfahrender darf auch ein auf der linken Fahrbahn fahrendes Fahrzeug nicht behindert

  • rewis.io

    Verkehrsunfall bei Einfahren aus einem Grundstück auf die Straße: Mithaftung des die linke Fahrbahn im fließenden Verkehr befahrenden Fahrzeugführers

  • ra.de
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Verkehrsunfall bei Einfahren aus einem Grundstück auf die Straße

  • rewis.io

    Verkehrsunfall bei Einfahren aus einem Grundstück auf die Straße: Mithaftung des die linke Fahrbahn im fließenden Verkehr befahrenden Fahrzeugführers

  • VersR (via Owlit)

    BGB § 254 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 10
    Der aus einem Grundstück auf die Straße Einfahrende muss dem entgegenkommenden fließenden Verkehr auch bei dessen Überschreitung der Fahrbahnmitte Vorrang belassen

  • rechtsportal.de

    Verpflichtung des aus einem Grundstück auf die Straße Einfahrenden zur Verhinderung von Behinderungen des fließenden Verkehrs auch bei Befahren der linken Fahrbahn

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Schadensrecht - Fahren auf linker Straßenseite vs. aus Grundstück Einfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Zum Vertrauensgrundsatz im Straßenverkehr

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Urteilsanalyse "für lau": BGH - Auch auf linker Fahrbahn Vorfahrt vor Grundstücksausfahrer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Linksfahrer an der Grundstückseinfahrt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vorrang des fließenden Verkehrs - auch bei Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Der fließende Verkehr hat auch auf der linken Fahrspur Vorrang gegenüber einem aus einem Grundstück auf die Straße Einfahrenden

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Vorfahrtsverletzung und Rechtsfahrgebot

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Fließender Verkehr" hat Vorrang - Der Ausfahrende aus einem Grundstück haftet nach einem Zusammenstoß für den Schaden

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Freie Fahrt und Behinderung des fließenden Straßenverkehrs

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Haftungsverteilung / Vorrang des fließenden Verkehrs / Verstoß gegen Rechtsfahrgebot

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Vorrecht gilt für gesamte Straßenbreite

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Vorrang gilt für gesamte Straßenbreite

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fließender Verkehr hat Vorrang

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vorfahrt auf ganzer Breite

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verkehrsunfall Einbiegen Vorfahrtmissachtung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 157
  • MDR 2011, 1348
  • NJ 2011, 3
  • VersR 2011, 1540
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 19.09.1974 - III ZR 73/72

    Geltendmachung von Nutzungsausfall für die Zeit eines Krankenhausaufenthalts

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - VI ZR 282/10
    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 1, für dessen Haftpflicht das beklagte Land einzustehen hat, den Verkehrsunfall und den daraus entstandenen Schaden der Klägerin schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er unter Verletzung der gemäß § 10 Satz 1 StVO geforderten Sorgfalt von dem Behördenparkplatz kommend in die F.-Straße nach rechts einbog, ohne den entgegenkommenden Pkw der Klägerin durchfahren zu lassen, die ihr Vorrecht nicht deshalb verloren hatte, weil sie über der Fahrbahnmitte fuhr (vgl. Senat, Urteil vom 13. November 1990 - VI ZR 15/90, VersR 1991, 352; BGH, Urteil vom 19. September 1974 - III ZR 73/72, VersR 1975, 37, 38 f.).

    Der aus einem Grundstück kommende Fahrzeugführer hat sich grundsätzlich darauf einzustellen, dass der ihm gegenüber Vorfahrtsberechtigte in diesem Sinne von seinem Recht Gebrauch macht (vgl. Senatsurteile vom 13. November 1990 - VI ZR 15/90, aaO; vom 19. Mai 1981 - VI ZR 8/80, VersR 1981, 837; vom 11. Januar 1977 - VI ZR 268/74, VersR 1977, 524, 526; BGH, Urteil vom 19. September 1974 - III ZR 73/72, aaO mwN; OLG Bamberg, VersR 1987, 1137).

    Die Verletzung des Vorfahrtsrechts durch den in die Straße Einfahrenden indiziert sein Verschulden (vgl. Senatsurteil vom 13. November 1990 - VI ZR 15/90 und BGH, Urteil vom 19. September 1974 - III ZR 73/72 jeweils aaO).

    Demgegenüber darf der sich im fließenden Verkehr bewegende Vorfahrtsberechtigte, sofern nicht Anzeichen für eine bestehende Vorfahrtsverletzung sprechen, darauf vertrauen, dass der Einbiegende sein Vorrecht beachten werde (vgl. Senatsurteil vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02, VersR 2003, 783, 785; BGH, Urteil vom 19. September 1974 - III ZR 73/72, aaO).

    Hingegen sollen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs solche Verkehrsteilnehmer nicht geschützt werden, die diese Straße überqueren oder - wie der Beklagte zu 1 - in sie einbiegen wollen (vgl. Senat, Urteil vom 4. Februar 1953 - VI ZR 70/52, BGHZ 9, 6, 11 f.; vom 15. November 1966 - VI ZR 57/65, VersR 1967, 157; BGH, Urteil vom 19. September 1974 - III ZR 73/72 aaO).

    Der Vertrauensgrundsatz gilt zugunsten des Vorfahrtsberechtigten allerdings nicht mehr, sobald dieser aus besonderen Umständen erkennt oder bei gebotener Sorgfalt erkennen kann, dass ihm der Wartepflichtige die Vorfahrt nicht einräumen wird (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1974 - III ZR 73/72, aaO mwN).

  • BGH, 13.11.1990 - VI ZR 15/90

    Pflichten des Führers eines Radladers beim Einfahren auf eine Straße

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - VI ZR 282/10
    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 1, für dessen Haftpflicht das beklagte Land einzustehen hat, den Verkehrsunfall und den daraus entstandenen Schaden der Klägerin schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er unter Verletzung der gemäß § 10 Satz 1 StVO geforderten Sorgfalt von dem Behördenparkplatz kommend in die F.-Straße nach rechts einbog, ohne den entgegenkommenden Pkw der Klägerin durchfahren zu lassen, die ihr Vorrecht nicht deshalb verloren hatte, weil sie über der Fahrbahnmitte fuhr (vgl. Senat, Urteil vom 13. November 1990 - VI ZR 15/90, VersR 1991, 352; BGH, Urteil vom 19. September 1974 - III ZR 73/72, VersR 1975, 37, 38 f.).

    Der aus einem Grundstück kommende Fahrzeugführer hat sich grundsätzlich darauf einzustellen, dass der ihm gegenüber Vorfahrtsberechtigte in diesem Sinne von seinem Recht Gebrauch macht (vgl. Senatsurteile vom 13. November 1990 - VI ZR 15/90, aaO; vom 19. Mai 1981 - VI ZR 8/80, VersR 1981, 837; vom 11. Januar 1977 - VI ZR 268/74, VersR 1977, 524, 526; BGH, Urteil vom 19. September 1974 - III ZR 73/72, aaO mwN; OLG Bamberg, VersR 1987, 1137).

    Die Verletzung des Vorfahrtsrechts durch den in die Straße Einfahrenden indiziert sein Verschulden (vgl. Senatsurteil vom 13. November 1990 - VI ZR 15/90 und BGH, Urteil vom 19. September 1974 - III ZR 73/72 jeweils aaO).

    Wahrt der Einfahrende das Vorfahrtsrecht des fließenden Verkehrs nicht und kommt es deshalb zu einem Unfall, hat er in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen, in vollem Umfang oder doch zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften (Senatsurteil vom 13. November 1990 - VI ZR 15/90, aaO; OLG Karlsruhe, VersR 1977, 673; OLG Frankfurt am Main, VersR 1994, 1203, 1204 mit Nichtannahmebeschluss des erkennenden Senats vom 15. März 1994 - VI ZR 220/93 und OLG Celle, NJW-RR 2003, 1536, 1537; vgl. Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 11. Aufl. Rn. 68; Nugel, DAR 2009, 346, 350).

  • BGH, 25.03.2003 - VI ZR 161/02

    Begriff der kritischen Verkehrssituation; Haftunsgverteilung bei Kollision

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - VI ZR 282/10
    Demgegenüber darf der sich im fließenden Verkehr bewegende Vorfahrtsberechtigte, sofern nicht Anzeichen für eine bestehende Vorfahrtsverletzung sprechen, darauf vertrauen, dass der Einbiegende sein Vorrecht beachten werde (vgl. Senatsurteil vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02, VersR 2003, 783, 785; BGH, Urteil vom 19. September 1974 - III ZR 73/72, aaO).

    Bei einer durch die Verkehrssituation gebotenen Verringerung der zulässigen Geschwindigkeit unter das bis dahin zulässige Maß ist dem verkehrsgerecht Fahrenden bei Eintritt der kritischen Verkehrslage stets eine Reaktions- und Bremszeit zuzubilligen (vgl. Senatsurteile vom 23. April 2002 - VI ZR 180/01, VersR 2002, 911, 912 und vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02 aaO, mwN).

    Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB oder des § 17 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87, VersR 1988, 1238, 1239; vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00, VersR 2002, 613, 615 f. und vom 25. März 2002 - VI ZR 161/02, VersR 2003, 783, 785, jeweils mwN; BGH, Urteile vom 20. Juli 1999 - X ZR 139/96, NJW 2000, 217, 219 und vom 14. September 1999 - X ZR 89/97, NJW 2000, 280, 281 f.).

  • BGH, 04.02.1953 - VI ZR 70/52

    Vorfahrtrecht und Wartepflicht

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - VI ZR 282/10
    Hingegen sollen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs solche Verkehrsteilnehmer nicht geschützt werden, die diese Straße überqueren oder - wie der Beklagte zu 1 - in sie einbiegen wollen (vgl. Senat, Urteil vom 4. Februar 1953 - VI ZR 70/52, BGHZ 9, 6, 11 f.; vom 15. November 1966 - VI ZR 57/65, VersR 1967, 157; BGH, Urteil vom 19. September 1974 - III ZR 73/72 aaO).
  • BGH, 12.07.1954 - VGS 1/54

    Rechtsstellung des vorfahrtberechtigten Kraftfahrers

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - VI ZR 282/10
    b) Nach diesem im Straßenverkehr allgemein geltenden Vertrauensgrundsatz konnte die Klägerin sich grundsätzlich darauf verlassen, dass der Fahrer des VW-Busses ihr Vorfahrtsrecht beachten und sie vorbeilassen würde, ehe er in die F.-Straße einbiegen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 1954 - VGS 1/54, BGHZ 14, 232, 235 f.; Senatsurteil vom 4. Oktober 1966 - VI ZR 23/65, VersR 1966, 1157; vom 20. Dezember 1966 - VI ZR 3/65, VersR 1967, 283, 284).
  • BGH, 04.10.1966 - VI ZR 23/65

    Geltung des Vertrauensgrundsatzes zugunsten des vorfahrtberechtigten Fahrers

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - VI ZR 282/10
    b) Nach diesem im Straßenverkehr allgemein geltenden Vertrauensgrundsatz konnte die Klägerin sich grundsätzlich darauf verlassen, dass der Fahrer des VW-Busses ihr Vorfahrtsrecht beachten und sie vorbeilassen würde, ehe er in die F.-Straße einbiegen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 1954 - VGS 1/54, BGHZ 14, 232, 235 f.; Senatsurteil vom 4. Oktober 1966 - VI ZR 23/65, VersR 1966, 1157; vom 20. Dezember 1966 - VI ZR 3/65, VersR 1967, 283, 284).
  • BGH, 15.11.1966 - VI ZR 57/65

    Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung - Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - VI ZR 282/10
    Hingegen sollen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs solche Verkehrsteilnehmer nicht geschützt werden, die diese Straße überqueren oder - wie der Beklagte zu 1 - in sie einbiegen wollen (vgl. Senat, Urteil vom 4. Februar 1953 - VI ZR 70/52, BGHZ 9, 6, 11 f.; vom 15. November 1966 - VI ZR 57/65, VersR 1967, 157; BGH, Urteil vom 19. September 1974 - III ZR 73/72 aaO).
  • BGH, 20.12.1966 - VI ZR 3/65

    Geltung des Vertrauensgrundsatzes gegenüber nicht sichtbaren wartepflichtigen

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - VI ZR 282/10
    b) Nach diesem im Straßenverkehr allgemein geltenden Vertrauensgrundsatz konnte die Klägerin sich grundsätzlich darauf verlassen, dass der Fahrer des VW-Busses ihr Vorfahrtsrecht beachten und sie vorbeilassen würde, ehe er in die F.-Straße einbiegen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 1954 - VGS 1/54, BGHZ 14, 232, 235 f.; Senatsurteil vom 4. Oktober 1966 - VI ZR 23/65, VersR 1966, 1157; vom 20. Dezember 1966 - VI ZR 3/65, VersR 1967, 283, 284).
  • BGH, 11.01.1977 - VI ZR 268/74

    Kausalzusammenhang zwischen zu schneller Fahrweise und Unfall; Benutzung der

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - VI ZR 282/10
    Der aus einem Grundstück kommende Fahrzeugführer hat sich grundsätzlich darauf einzustellen, dass der ihm gegenüber Vorfahrtsberechtigte in diesem Sinne von seinem Recht Gebrauch macht (vgl. Senatsurteile vom 13. November 1990 - VI ZR 15/90, aaO; vom 19. Mai 1981 - VI ZR 8/80, VersR 1981, 837; vom 11. Januar 1977 - VI ZR 268/74, VersR 1977, 524, 526; BGH, Urteil vom 19. September 1974 - III ZR 73/72, aaO mwN; OLG Bamberg, VersR 1987, 1137).
  • BGH, 19.05.1981 - VI ZR 8/80

    Schutzzweck des Rotlichts

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - VI ZR 282/10
    Der aus einem Grundstück kommende Fahrzeugführer hat sich grundsätzlich darauf einzustellen, dass der ihm gegenüber Vorfahrtsberechtigte in diesem Sinne von seinem Recht Gebrauch macht (vgl. Senatsurteile vom 13. November 1990 - VI ZR 15/90, aaO; vom 19. Mai 1981 - VI ZR 8/80, VersR 1981, 837; vom 11. Januar 1977 - VI ZR 268/74, VersR 1977, 524, 526; BGH, Urteil vom 19. September 1974 - III ZR 73/72, aaO mwN; OLG Bamberg, VersR 1987, 1137).
  • BGH, 12.07.1988 - VI ZR 283/87

    Gewichtung der Verursachungsbeiträge von Schädiger und Geschädigtem

  • BGH, 20.01.1998 - VI ZR 59/97

    Freistellung des Geschädigten von der Mithaftung trotz Verstoßes gegen die

  • BGH, 20.07.1999 - X ZR 139/96

    Festsetzung der Beschwer bei Verfahrenstrennung in der Berufungsinstanz

  • BGH, 14.09.1999 - X ZR 89/97

    Prüfungspflicht des Unternehmers hinsichtlich vom Besteller angelieferter Sachen

  • BGH, 05.03.2002 - VI ZR 398/00

    Inanspruchnahme des Schädigers wegen Betruges als Schutzgesetzverletzung

  • BGH, 23.04.2002 - VI ZR 180/01

    Vermeidbarkeit eines Zusammenstoßes zwischen einem PKW und einem Fußgänger;

  • OLG Frankfurt, 28.05.1993 - 24 U 115/92

    Öffentlicher Verkehr; Teilstück einer Straße; Baustellenzufahrt; Einbiegen in

  • OLG Karlsruhe, 19.01.1977 - 1 U 125/76

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung

  • OLG Bamberg, 11.03.1986 - 5 U 211/85
  • OLG Celle, 22.05.2003 - 14 U 239/02

    Alleinverschulden; Anscheinsbeweis; Ausfahren; Betriebsgefahr; Einfahren;

  • BGH, 17.06.2014 - VI ZR 281/13

    Kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms

    In erster Linie ist hierbei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben (Senatsurteil vom 20. September 2011 - VI ZR 282/10, VersR 2011, 1540 Rn. 14 mwN).
  • BGH, 07.02.2012 - VI ZR 133/11

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Quotelung von Sachverständigenkosten

    Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, d. h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2005 - VI ZR 228/03, VersR 2005, 954, 956) Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben (Senatsurteil vom 20. September 2011 - VI ZR 282/10, VersR 2011, 1540 Rn. 14 mwN); das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung.
  • BGH, 08.03.2022 - VI ZR 1308/20

    Vorrang der auf der Straße fahrenden Fahrzeuge gegenüber dem vom rechten

    Auf diesen Vorrang gegenüber dem einfahrenden Verkehr dürfen die auf der Straße fahrenden Fahrzeuge vertrauen (vgl. Senatsurteil vom 20. September 2011 - VI ZR 282/10, NJW-RR 2012, 157 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 6. Dezember 1978 - 4 StR 130/78, NJW 1979, 1894, juris Rn. 8; Müller in Bachmeier/Müller/Rebler, Verkehrsrecht, 3. Aufl., § 10 StVO Rn. 10).

    Auch das Befahren des linken Fahrstreifens durch den am fließenden Verkehr teilnehmenden Fahrzeugführer beseitigt nicht die Verpflichtung des Einfahrenden, dem fließenden Verkehr den Vorrang zu belassen und diesen nicht zu behindern (vgl. Senatsurteile vom 20. September 2011 - VI ZR 282/10, NJW-RR 2012, 157 Rn. 8 mwN; vom 13. November 1990 - VI ZR 15/90, NJW-RR 1991, 536, juris Rn. 12 f.).

    Da bereits aufgrund der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen von einem schuldhaften Verstoß des Führers des klägerischen Fahrzeugs gegen § 10 Satz 1 StVO auszugehen ist (vgl. Senatsurteil vom 20. September 2011 - VI ZR 282/10, NJW-RR 2012, 157 Rn. 9), kann dahinstehen, ob - wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist - ein solcher auch nach den Regeln des Anscheinsbeweises zu bejahen wäre.

    Wenn das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO nur dem Schutz des fließenden Verkehrs dient, aber nach ständiger Rechtsprechung nicht der Verhinderung von Zusammenstößen mit einbiegendem Seitenverkehr oder mit Grundstücksausfahrern (vgl. hierzu Senatsurteile vom 20. September 2011 - VI ZR 282/10, NJW-RR 2012, 157 Rn. 11 mwN; vom 11. Januar 1977 - VI ZR 268/74, VersR 1977, 524, 526, juris Rn. 18; vom 15. November 1966 - VI ZR 57/65, VersR 1967, 157, juris Rn. 11), muss dieser beschränkte Schutzzweck auch für die Ausnahmevorschrift des § 7 StVO und damit auch für § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO gelten.

    Dies wäre schwerlich mit dem sich aus § 10 StVO ergebenden Vorrang des fließenden Verkehrs (vgl. hierzu Senatsurteil vom 20. September 2011 - VI ZR 282/10, NJW-RR 2012, 157 Rn. 8 f.; BGH, Beschluss vom 6. Dezember 1978 - 4 StR 130/78, NJW 1979, 1894, juris Rn. 9 f.) vereinbar.

    Der sich im fließenden Verkehr bewegende Vorfahrtsberechtigte darf, sofern nicht Anzeichen für eine bestehende Verletzung seines Vorrangs sprechen, darauf vertrauen, dass der Einfahrende sein Vorrecht beachten wird (vgl. Senatsurteile vom 20. September 2011 - VI ZR 282/10, NJW-RR 2012, 157 Rn. 9; vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02, VersR 2003, 784, 785, juris Rn. 16 ff.; Müller in Bachmeier/Müller/Rebler, Verkehrsrecht, 3. Aufl., § 10 StVO Rn. 10).

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Rechtsprechung
   BGH, 05.10.2010 - I ZR 127/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,961
BGH, 05.10.2010 - I ZR 127/09 (https://dejure.org/2010,961)
BGH, Entscheidung vom 05.10.2010 - I ZR 127/09 (https://dejure.org/2010,961)
BGH, Entscheidung vom 05. Oktober 2010 - I ZR 127/09 (https://dejure.org/2010,961)
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Volltextveröffentlichungen (27)

  • lexetius.com

    Kunstausstellung im Online-Archiv

    UrhG §§ 19a, 50

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Kunstausstellung im Online-Archiv - Im Rahmen der Online-Berichterstattung über eine Veranstaltung, bei der urheberrechtlich geschützte Werke wahrnehmbar werden, dürfen Abbildungen dieser Werke nur so lange im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden, wie die ...

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    §§ 19a, 50 UrhG
    Kunstwerke einer Ausstellung dürfen nur abgebildet werden, wenn es sich um einen Bericht über ein Tagesereignis handelt

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    Kunstausstellung im Online-Archiv

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19a UrhG, § 50 UrhG, § 97 Abs 1 UrhG
    Urheberrecht: Grenzen der Online-Berichterstattung über eine Ausstellungseröffnung mit Abbildungen geschützter Kunstwerke - Kunstausstellung im Online-Archiv

  • Telemedicus

    Kunstausstellung im Online-Archiv

  • Telemedicus

    Kunstausstellung im Online-Archiv

  • IWW
  • aufrecht.de

    Bildberichterstattung über Kunstausstellung in Online-Archiv

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Abbildungen urheberrechtlich geschützter Kunstwerke im Online-Archiv

  • Wolters Kluwer

    Öffentliche Zugänglichmachung von Abbildungen urheberrechtlich geschützter Werke im Rahmen einer Online-Berichterstattung über eine Veranstaltung

  • rechtambild.de

    Kunstausstellung im Online-Archiv

  • czarnetzki.eu PDF

    Onlinearchiv und Berichterstattung über Kunstausstellung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Onlineberichterstattung und urheberrechtlich geschützte Werke

  • kanzlei.biz

    Kunstausstellung im Online-Archiv

  • suchmaschinen-und-recht.de

    Online-Archive haben nicht immer ein zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht

  • debier datenbank

    Kunstausstellung im Online-Archiv

    §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 19a, 50, 97 UrhG

  • info-it-recht.de

    Zeitlich beschränktes Nutzungsrecht bei Bildberichterstattung über Kunstausstellung in Online-Archiv

  • rewis.io

    Urheberrecht: Grenzen der Online-Berichterstattung über eine Ausstellungseröffnung mit Abbildungen geschützter Kunstwerke - Kunstausstellung im Online-Archiv

  • ra.de
  • rewis.io

    Urheberrecht: Grenzen der Online-Berichterstattung über eine Ausstellungseröffnung mit Abbildungen geschützter Kunstwerke - Kunstausstellung im Online-Archiv

  • rechtsportal.de

    Öffentliche Zugänglichmachung von Abbildungen urheberrechtlich geschützter Werke im Rahmen einer Online-Berichterstattung über eine Veranstaltung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)

    Kunstausstellung im Online-Archiv

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Urheberrecht - Berichterstattung über Ausstellungseröffnung: Tagesereignis!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Urheberrechtsverletzung durch Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken in Online-Archiven

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Kunstausstellung im Online-Archiv

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Zeitlich beschränktes Nutzungsrecht für Online-Archive

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    BGH entscheidet zur Archivierung von Berichterstattungen über Tagesereignisse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kunstausstellung im Online-Archiv

  • ra-dr-graf.de (Kurzmitteilung)

    §§ 19a, 50 UrhG
    "Kunstausstellung im Online-Archiv" - Abbildungen von Kunstwerken in Online-Archiven müssen lizenziert werden

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Mit Darstellungen urheberrechtlich geschützter Werke illustrierte Berichte dürfen nicht dauerhaft in Online-Archiven abrufbar sein

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Unzulässige Online-Archivierung von mit urheberrechtlich geschützten Werken illustrierten Berichten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Mit Darstellungen urheberrechtlich geschützter Werke illustrierte Berichte dürfen nicht dauerhaft in Online-Archiven abrufbar sein

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Kunstausstellung im Online-Archiv

  • rechtambild.de (Kurzinformation)

    Vorsicht bei Bildern über Tagesereignisse in Online-Archiven

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Urheberrecht: Online-Archive

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Online-Archivare müssen bei der Veröffentlichung von Bildern über eine Kunstausstellung aufpassen!

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Zugänglichmachens von Kunstwerken in Online-Archiven

Besprechungen u.ä. (2)

  • dr-bahr.com (Kurzanmerkung)

    Nur zeitlich beschränktes Nutzungsrecht für Online-Archive

  • medienrecht-kanzlei.com (Entscheidungsbesprechung)

    Online-Archive: Kunstwerke einer Ausstellung dürfen nur im Rahmen der Gegenwartsberichterstattung abgebildet werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 557
  • GRUR 2011, 415
  • GRUR-RR 2012, 272 (Ls.)
  • NJ 2011, 3
  • MMR 2011, 544
  • MIR 2011, Dok. 035
  • K&R 2011, 335
  • afp 2011, 247
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 20.12.2007 - I ZR 42/05

    TV-Total

    Auszug aus BGH, 05.10.2010 - I ZR 127/09
    Dabei ist unter einem Tagesereignis jedes aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 285/99, GRUR 2002, 1050, 1051 = WRP 2002, 1302 - Zeitungsbericht als Tagesereignis; Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 48 - TV-Total).

    Die Verfolgung eines Zitatzwecks im Sinne des § 50 UrhG erfordert daher, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 42 - TV Total, mwN).

  • BGH, 01.07.1982 - I ZR 118/80

    Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe

    Auszug aus BGH, 05.10.2010 - I ZR 127/09
    Die Abbildungen werden nicht zum Zweck des Zitats wiedergegeben, sondern im Rahmen einer informierenden Berichterstattung über Kunstausstellungen zur Illustration der Artikel verwandt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1982 - I ZR 118/80, BGHZ 85, 1, 10 f. - Presseberichterstattung und Kunstwiedergabe I).
  • BGH, 11.07.2002 - I ZR 285/99

    Axel Springer Verlag unterliegt gegenüber Focus im Streit um Feldbusch-Foto

    Auszug aus BGH, 05.10.2010 - I ZR 127/09
    Dabei ist unter einem Tagesereignis jedes aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 285/99, GRUR 2002, 1050, 1051 = WRP 2002, 1302 - Zeitungsbericht als Tagesereignis; Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 48 - TV-Total).
  • BGH, 20.03.2003 - I ZR 117/00

    Verfremdung des Bundesadlers - Gies-Adler

    Auszug aus BGH, 05.10.2010 - I ZR 127/09
    Im Hinblick auf die grundsätzlich abschließende Regelung, die das Gesetz unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich verbrieften Interessen der Nutzerseite für die aus dem Urheberrecht fließenden Befugnisse und ihre Beschränkungen trifft (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2003 - I ZR 117/00, BGHZ 154, 260, 264 ff. - Gies-Adler), kommt eine darüber hinausgehende Abwägung, wie sie für das Verhältnis der Online-Berichterstattung und den Schutz des Persönlichkeitsrechts geboten ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, WRP 2010, 1051 Rn. 12 ff.), nicht in Betracht.
  • LG Braunschweig, 12.08.2009 - 9 S 417/08

    Zeitungsartikel dürfen online archiviert werden

    Auszug aus BGH, 05.10.2010 - I ZR 127/09
    Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (LG Braunschweig, AfP 2009, 527).
  • BGH, 16.01.1997 - I ZR 9/95

    CB-infobank I

    Auszug aus BGH, 05.10.2010 - I ZR 127/09
    Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Nutzung des Archivs sich nicht auf den internen Gebrauch beschränkt, sondern archivierte Vervielfältigungsstücke zugleich zur Grundlage einer Nutzung durch außenstehende Dritte gemacht werden (BGH, Urteil vom 16. Januar 1997 - I ZR 9/95, BGHZ 134, 250, 257 f. - CB-infobank I).
  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 68/08

    Restwertbörse

    Auszug aus BGH, 05.10.2010 - I ZR 127/09
    Sie kann ihren Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen und als Schadensersatz danach die für eine solche Benutzungshandlung angemessene und übliche Lizenzgebühr beanspruchen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rn. 32 = WRP 2010, 927 - Restwertbörse).
  • BGH, 20.04.2010 - VI ZR 245/08

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Bereithalten von Teasern mit Hinweis auf eine

    Auszug aus BGH, 05.10.2010 - I ZR 127/09
    Im Hinblick auf die grundsätzlich abschließende Regelung, die das Gesetz unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich verbrieften Interessen der Nutzerseite für die aus dem Urheberrecht fließenden Befugnisse und ihre Beschränkungen trifft (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2003 - I ZR 117/00, BGHZ 154, 260, 264 ff. - Gies-Adler), kommt eine darüber hinausgehende Abwägung, wie sie für das Verhältnis der Online-Berichterstattung und den Schutz des Persönlichkeitsrechts geboten ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, WRP 2010, 1051 Rn. 12 ff.), nicht in Betracht.
  • BGH, 15.01.2015 - I ZR 148/13

    Motorradteile - Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzung: Beginn der Verjährung

    (1) Da bei einer rechtsverletzenden Dauerhandlung - wie hier dem unbefugten öffentlichen Zugänglichmachen von Fotografien im Internet (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 127/09, GRUR 2011, 415 Rn. 12 = WRP 2011, 609 - Kunstausstellung im Online-Archiv) - die Fortdauer der schädigenden Handlung fortlaufend neue Schäden und damit neue Ersatzansprüche erzeugt, ist die Dauerhandlung zur Bestimmung des Beginns der Verjährung gedanklich in Einzelhandlungen (also in Tage) aufzuspalten, für die jeweils eine gesonderte Verjährungsfrist läuft (BGH, Urteil vom 14. Februar 1978 - X ZR 19/76, BGHZ 71, 86, 94 - Fahrradgepäckträger II; Urteil vom 26. Januar 1984 - I ZR 195/81, GRUR 1984, 820, 822 = WRP 1984, 678 - Intermarkt II; Urteil vom 14. Januar 1999 - I ZR 203/96, GRUR 1999, 751, 754 = WRP 1999, 816 - Güllepumpen; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 11 Rn. 1.21; Schulz in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 11 Rn. 79; MünchKomm.UWG/Fritzsche, 2. Aufl., § 11 Rn. 114; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 11 Rn. 23; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 11 Rn. 30; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 32 Rn. 5; Ahrens/Bornkamm, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 34 Rn. 18).
  • BGH, 18.09.2014 - I ZR 76/13

    CT-Paradies - Urheberschutz: Übliche Benennung des Urhebers bei

    Diese Verletzungshandlung hat einen fortdauernden Verletzungszustand begründet, da das Öffentlich-Zugänglichmachen eine Dauerhandlung ist (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 127/09, GRUR 2011, 415 Rn. 12 = WRP 2011, 609 - Kunstausstellung im Online-Archiv).
  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 228/15

    Presseveröffentlichung von Buchbeiträgen eines ehemaligen Bundestagsabgeordneten

    aa) Unter einem Tagesereignis ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedes zur Zeit des Eingriffs in das Urheberrecht aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 285/99, GRUR 2002, 1050, 1051 [juris Rn. 19] = WRP 2002, 1302 - Zeitungsbericht als Tagesereignis; Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 48 - TV-Total; Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 127/09, GRUR 2011, 415 Rn. 11 f. = WRP 2011, 609 - Kunstausstellung im Online-Archiv; Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14, GRUR 2016, 368 Rn. 14 = WRP 2016, 485 - Exklusivinterview).

    Zwar ist ein Tagesereignis nicht dauerhaft aktuell, sondern lediglich solange ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, GRUR 2002, 1050, 1051 [juris Rn. 20] - Zeitungsbericht als Tagesereignis; GRUR 2011, 415 Rn. 11 - Kunstausstellung im Online-Archiv).

  • BGH, 08.05.2012 - VI ZR 217/08

    Internationale Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch

    Insoweit ist die Rechtslage anders als bei der Verletzung absoluter Rechte wie beispielsweise des Urheberrechts, bei der der Eingriff in das Recht die Rechtswidrigkeit regelmäßig indiziert (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 1957 - GSZ 1/56, BGHZ 24, 21, 27 f.; Urteile vom 12. Juli 1996 - V ZR 280/94, VersR 1997, 119; vom 5. Oktober 2010 - I ZR 127/09, GRUR 2011, 335 Rn. 12, 24; Dauner-Lieb/Langen/Katzenmeier, BGB, 2. Aufl., § 823 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 139/15

    Urheberrechtlicher Schutz militärischer Lageberichte

    aa) Unter einem Tagesereignis ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedes zur Zeit des Eingriffs in das Urheberrecht aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 285/99, GRUR 2002, 1050, 1051 [juris Rn. 19] = WRP 2002, 1302 - Zeitungsbericht als Tagesereignis; Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 48 - TV-Total; Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 127/09, GRUR 2011, 415 Rn. 11 f. = WRP 2011, 609 - Kunstausstellung im Online-Archiv; Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14, GRUR 2016, 368 Rn. 14 = WRP 2016, 485 - Exklusivinterview).
  • BGH, 17.12.2015 - I ZR 69/14

    Zur Übernahme von Exklusivinterviews in Fernsehsendungen

    Dabei ist unter einem Tagesereignis jedes aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 127/09, GRUR 2011, 415 Rn. 11 = WRP 2011, 609 - Kunstausstellung im Online-Archiv, mwN).
  • BGH, 27.07.2017 - I ZR 228/15

    Volker Beck gegen Spiegel Online: EuGH-Vorlage zum Umfang des urheberrechtlichen

    Unter einem Tagesereignis ist jedes zur Zeit des Eingriffs in das Urheberrecht aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 285/99, GRUR 2002, 1050, 1051 = WRP 2002, 1302 - Zeitungsbericht als Tagesereignis; BGHZ 175, 135 Rn. 48 - TV-Total; BGH, GRUR 2011, 415 Rn. 11 f. - Kunstausstellung im Online-Archiv; BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 14 - Exklusivinterview).

    Zwar ist ein Tagesereignis nicht dauerhaft aktuell, sondern lediglich solange ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, GRUR 2002, 1050, 1051 - Zeitungsbericht als Tagesereignis; BGH, GRUR 2011, 415 Rn. 11 - Kunstausstellung im Online-Archiv).

  • BGH, 07.04.2011 - I ZR 56/09

    ICE

    Beide Schrankenregelungen dienen gleichermaßen dem Ziel, die geistige Auseinandersetzung mit fremden Gedanken bzw. schöpferischen Leistungen zu erleichtern (vgl. zum Urheberrecht BGH, Urteil vom 30. Juni 1994 - I ZR 32/92, BGHZ 126, 313, 320 - Museums-Katalog; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 26 - Vorschaubilder; Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 127/09, GRUR 2011, 415 Rn. 22 = WRP 2011, 609 - Kunstausstellung im Online-Archiv).

    bb) Ein Zitat ist nach § 51 UrhG nur zulässig, wenn eine innere Verbindung zwischen dem verwendeten fremden Werk und eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt wird und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden dient (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 42 - TV-Total; BGHZ 185, 291 Rn. 26 - Vorschaubilder; BGH, GRUR 2011, 415 Rn. 22 - Kunstausstellung im Online-Archiv).

  • BGH, 30.11.2011 - I ZR 212/10

    Blühende Landschaften

    Die Zitatfreiheit soll die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 127/09, GRUR 2011, 415 Rn. 22 - Kunstausstellung im Online-Archiv; Urteil vom 7. April 2011 - I ZR 56/09, GRUR 2011, 1312 Rn. 45 = WRP 2011, 1463 - ICE).

    An einer solchen inneren Verbindung fehlt es regelmäßig, wenn sich das zitierende Werk nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetzt, sondern es nur zur Illustration verwendet (BGH, GRUR 2011, 415 Rn. 22 - Kunstausstellung im Online-Archiv, mwN), es in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise einfügt oder anhängt (BGH, Urteil vom 23. Mai 1985 - I ZR 28/83, GRUR 1986, 59, 60 = NJW 1986, 131 - Geistchristentum) oder das Zitat ausschließlich eine informierende Berichterstattung bezweckt (BGH, Urteil vom 1. Juli 1982 - I ZR 118/80, BGHZ 85, 1, 10 f. - Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe).

  • BGH, 19.03.2014 - I ZR 35/13

    Privatkopieschranke auch bei noch nicht veröffentlichten Werken - Porträtkunst

    Darüber hinaus haben die Gerichte bei der Anwendung der Schrankenbestimmungen im konkreten Einzelfall neben den Interessen des Urhebers die durch die Schrankenbestimmungen geschützten Interessen zu beachten und ihrem Gewicht entsprechend für die Auslegung der gesetzlichen Regelung heranzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2003 - I ZR 117/00, BGHZ 154, 260, 264 ff. - Gies-Adler, mwN; Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 127/09, GRUR 2011, 415 Rn. 24 = WRP 2011, 609 - Kunstausstellung im Online-Archiv).
  • OLG Stuttgart, 16.10.2019 - 4 U 120/19

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Verbreitung eines Gerüchts; Abrufbarkeit in

  • BVerfG, 17.11.2011 - 1 BvR 1145/11

    Zum Verhältnis zwischen der Pressefreiheit (Art 5 Abs 1 S 2 GG) und dem

  • LG Köln, 02.10.2014 - 14 O 333/13

    Urheberrechtsschutz an militärischen Lageberichten

  • OLG Frankfurt, 02.02.2023 - 11 U 101/22

    Parodierende Auseinandersetzung mit einem urheberrechtlich geschützten Lichtbild

  • LG München I, 10.08.2016 - 21 O 6197/14

    Sharehoster als Gehilfe einer Urheberrechtsverletzung durch unbekannte Dritte

  • OLG Brandenburg, 19.03.2013 - 6 U 14/10

    Urheberrechtsverletzung: Erweiterter Anwendungsbereich des Zitatrechts bei

  • OLG München, 14.06.2012 - 29 U 1204/12

    Einstweilige Verfügung wegen Urheberrechtsverletzung: Überschreitung des

  • OLG Stuttgart, 26.06.2013 - 4 U 156/12

    Urheberrechtsverletzung durch öffentliches Zugänglichmachen von Lichtbildern im

  • OLG Düsseldorf, 19.11.2013 - 20 U 187/12

    Umfang des Urheberrechts eines Journalisten an in einer Zeitung erschienenen

  • LG Köln, 13.08.2020 - 14 O 77/19

    Feindliche Übernahme

  • LG München I, 18.03.2016 - 37 O 6200/14

    Haftung eines Sharehosting-Dienstes als Gehilfe durch Unterlassen, hier: Schaffen

  • LG München I, 18.03.2016 - 37 O 6199/14

    Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung durch einen File-Hosting-Dienst

  • VG Berlin, 03.06.2014 - 3 K 104.14

    Bereitstellung ausgearbeiteter elektronischer Lehrveranstaltungsskripten

  • LG Düsseldorf, 26.09.2013 - 14c O 143/11

    Geschmacksmusterverletzung im Zusammenhang mit einer Fernbedienung

  • LG Berlin, 27.09.2011 - 16 O 484/10

    Fotoagentur darf Bilder von den Werken der Künstler Christo und Jeanne-Claude

  • LG Düsseldorf, 26.09.2013 - 14c O 251/10

    Fehlen der Wiederholungsgefahr nach Abgabe einer strafbewehrten

  • LG München I, 11.07.2014 - 21 O 854/13

    Anspruch auf Auskunft und Schadensersatz gegenüber dem Betreiber des

  • LG Köln, 09.06.2021 - 28 O 417/20
  • LG Köln, 21.09.2023 - 14 O 20/22
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Rechtsprechung
   BGH, 21.12.2010 - X ZR 122/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,1517
BGH, 21.12.2010 - X ZR 122/07 (https://dejure.org/2010,1517)
BGH, Entscheidung vom 21.12.2010 - X ZR 122/07 (https://dejure.org/2010,1517)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2010 - X ZR 122/07 (https://dejure.org/2010,1517)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 650 BGB
    Werkvertrag: Überschreitung einer Kostenangabe auf Grund unzutreffender Angabe des Auftragsumfangs im Falle einer zu digitalisierenden Bruttogeschossfläche

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 650, 313 Abs. 3 S. 2, Abs. 2, 631 Abs. 1
    Keine Anwendbarkeit von § 650 BGB bei Überschreitung der Kostenangabe des Unternehmers aufgrund unzutreffender Angaben des Bestellers

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendung des § 650 BGB bei Überschreitung einer Kostenangabe des Unternehmers aufgrund unzutreffender Angaben über den Umfang des herzustellenden Werks durch den Besteller

  • grundeigentum-verlag.de

    Kostenanschlagüberschreitung

  • rewis.io

    Werkvertrag: Überschreitung einer Kostenangabe auf Grund unzutreffender Angabe des Auftragsumfangs im Falle einer zu digitalisierenden Bruttogeschossfläche

  • rewis.io

    Werkvertrag: Überschreitung einer Kostenangabe auf Grund unzutreffender Angabe des Auftragsumfangs im Falle einer zu digitalisierenden Bruttogeschossfläche

  • rechtsportal.de

    Anwendung des § 650 BGB bei Überschreitung einer Kostenangabe des Unternehmers aufgrund unzutreffender Angaben über den Umfang des herzustellenden Werks durch den Besteller

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Anwendung des § 650 BGB bei Überschreitung einer Kostenangabe

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kostenüberschreitung bei unzutreffenden Angaben des Bestellers

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Kostenanschlag wegen falscher Angaben des Bestellers zu niedrig: Kein Kündigungsrecht! (IBR 2011, 192)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 989
  • MDR 2011, 419
  • NZBau 2011, 290
  • NJ 2011, 3
  • WM 2011, 1726
  • BauR 2011, 1034
  • ZfBR 2011, 343
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 25.03.2009 - XII ZR 75/06

    Begriff des gesetzlichen Richters; Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Änderung der

    Auszug aus BGH, 21.12.2010 - X ZR 122/07
    Dem steht auch nicht die von der Beklagten erwähnte Entscheidung des XII. Zivilsenats vom 25. März 2009 entgegen (XII ZR 75/06, NJW-RR 2009, 1220).

    Soweit der XII. Zivilsenat dort angenommen hat, dass selbst bei Einverständnis der Parteien eine Entscheidung durch den Einzelrichter nicht in Betracht kommt, wenn die erstinstanzliche Entscheidung nicht von einem Einzelrichter erlassen worden war, betrifft dies die Entscheidung auf der Grundlage von § 526 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 25. März 2009 - XII ZR 75/06, NJW-RR 2009, 1220 Rn. 17).

    Ansonsten nimmt auch der XII. Zivilsenat ausdrücklich an, dass im Einverständnis der Parteien anstelle des Kollegiums grundsätzlich ein Einzelrichter der gesetzliche Richter im Berufungsverfahren sein kann (BGH, Urteil vom 25. März 2009 - XII ZR 75/06, NJW-RR 2009, 1220 Rn. 17).

    Dass der XII. Zivilsenat die im dortigen Fall erhobene Besetzungsrüge gleichwohl als begründet erachtet hat, hat an der Besonderheit gelegen, dass die Auswahl des Einzelrichters nach einem Geschäftsverteilungsplan erfolgt war, der nicht den Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entsprochen hatte, was selbst bei Einverständnis der Parteien nicht mehr dazu führen konnte, dass der im konkreten Fall nicht berufene Einzelrichter noch zum gesetzlichen Richter werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2009 - XII ZR 75/06, NJW-RR 2009, 1220 Rn. 16 und 17).

  • BGH, 23.10.1972 - VII ZR 50/72

    Ausschluß der ordentlichen Kündigung eines Architektenvertrages

    Auszug aus BGH, 21.12.2010 - X ZR 122/07
    Der Vorschrift liegt die Erwägung zugrunde, dass die irrige Annahme des Bestellers, das Werk zu dem vom Unternehmer veranschlagten Preis erhalten zu können, nicht als Motivirrtum unbeachtet bleiben darf, weil die Ursache für diesen Irrtum letztlich im Bereich des Unternehmers liegt, mag dieser sie auch nicht im Sinne des § 276 BGB zu vertreten haben (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1972 - VII ZR 50/72, BGHZ 59, 339 sub II.1; MünchKomm./Busche, BGB, 5. Aufl., § 650 Rn. 1).

    Es handelt sich um eine Sonderregelung der Folgen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, wobei die Geschäftsgrundlage in dem im Kostenanschlag zum Ausdruck gekommenen Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, zwischen dem vom Unternehmer zu erbringenden Werk und seiner für diese seine Leistung kalkulierten Vergütung, zu sehen ist (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1972 - VII ZR 50/72, BGHZ 59, 339 sub II.1; Staudinger/Peters, aaO Rn. 18; kritisch: MünchKomm./Busche, aaO Rn. 2).

    § 650 BGB ist damit nicht anwendbar, wenn der Unternehmer (etwa der Architekt) einen Kostenanschlag über von Dritten zu erbringende Leistungen erstellt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1972 - VII ZR 50/72, BGHZ 59, 339 sub II.2).

  • BGH, 18.09.1992 - V ZR 86/91

    Unzulässiger Zug-um-Zug-Antrag bei erst noch festzustellendem Erwerbspreis -

    Auszug aus BGH, 21.12.2010 - X ZR 122/07
    Denn nicht nur der Umfang der Verurteilung, sondern auch die Zug-um-Zug-Einschränkung muss im Titel hinreichend bestimmt sein, so dass sie ihrerseits zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden könnte (BGH, Urteil vom 18. September 1992 - V ZR 86/91, NJW 1993, 324, 325 sub II.1).

    Die Revision hat diesen Gesichtspunkt zwar nicht aufgegriffen, es handelt sich insoweit aber um einen von Amts wegen zu beachtenden Mangel des Urteils (BGH, Urteil vom 18. September 1992 - V ZR 86/91, NJW 1993, 324, 325 sub II.1; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 557 Rn. 8).

  • BGH, 26.10.1999 - X ZR 54/97

    Vergütungsanspruch des Subunternehmers für die Erstellung einer Software

    Auszug aus BGH, 21.12.2010 - X ZR 122/07
    Weil die Ursache für die Kostenüberschreitung aus der Risikosphäre der Beklagten stammt, hat ihr auch nicht das Recht zugestanden, den Vertrag nach § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage zu kündigen (vgl. zum Fehlen und Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Kostenüberschreitung: Senat, Urteil vom 26. Oktober 1999 - X ZR 54/97, NJW-RR 2000, 1219 Rn. 18 f.).

    Besteht jedoch eine Verständigung und damit ein beiderseitiges Einverständnis mit einer bestimmten Auftragssumme oder einer bestimmten Obergrenze für die Auftragssumme, kann dieser zum Vertragsinhalt erhobene Umstand nicht zugleich bloße Geschäftsgrundlage der Einigung sein (Senat, Urteil vom 26. Oktober 1999 - X ZR 54/97, NJW-RR 2000, 1219 Rn. 16).

  • BGH, 19.02.2002 - VI ZR 394/00

    Verfahrensrecht - Ordnungsgemäße Bezeichnung des Berufungsführers

    Auszug aus BGH, 21.12.2010 - X ZR 122/07
    Eine im Hinblick auf die Gesamtrechtsnachfolge nötige Änderung der unzutreffenden Parteibezeichnung erweist sich mithin nicht als Parteiwechsel, sondern kann als Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO berichtigt werden (Senat, Urteil vom 28. Juni 1994 - X ZR 44/93, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00, juris Rn. 14).

    Da die unzutreffende Bezeichnung der Partei im Rubrum des angefochtenen Urteils als offenbare Unrichtigkeit berichtigt werden kann, ist auch eine berichtigende Auslegung der Rechtsmittelschrift möglich (BGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00, juris Rn. 14).

  • BGH, 06.03.1997 - VII ZR 47/96

    Abrechnung eines gekündigten Pauschalvertrages

    Auszug aus BGH, 21.12.2010 - X ZR 122/07
    Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass sich die Vertragsparteien auf eine Preisobergrenze geeinigt haben, wird es auch Feststellungen dazu zu treffen haben, wie anhand des Vertragspreises die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen - unter Abzug ersparter Aufwendungen - abzurechnen sind (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 6. März 1997 - VII ZR 47/96, BauR 1997, 643 Rn. 13).
  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 266/03

    Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen

    Auszug aus BGH, 21.12.2010 - X ZR 122/07
    Das Berufungsgericht ist an die erstinstanzliche Beweiswürdigung, die es aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht für richtig hält, gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zwar nicht gebunden und zu einer erneuten Tatsachenfeststellung nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet (BGH, Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313, 318).
  • BGH, 20.09.1996 - V ZR 173/95

    Wirksamkeit eines Grundstückkaufvertrages in Bezug auf nicht vollständige

    Auszug aus BGH, 21.12.2010 - X ZR 122/07
    Denn bei den vom Kläger behaupteten und von der M. nicht erkannten unrichtigen Angaben der Beklagten über den Umfang der zu bearbeitenden Flächen wäre eine vorvertragliche Pflichtverletzung als Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch des Klägers gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 BGB nicht ausgeschlossen, da die Erteilung unrichtiger tatsächlicher Informationen selbst ohne Aufklärungspflicht eine Verletzung der im Rahmen vorvertraglicher Verhandlungen zu beachtenden Sorgfaltspflichten darstellt (BGH, Urteil vom 20. September 1996 - V ZR 173/95, juris Rn. 9).
  • BGH, 10.03.1998 - VI ZR 30/97

    Absehen von erneuter Vernehmung eines Zeugen bei von der Vorinstanz abweichender

    Auszug aus BGH, 21.12.2010 - X ZR 122/07
    Die erneute Vernehmung eines Zeugen kann im Rahmen des nach § 398 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Rechtsmittelgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen (BGH, Urteil vom 10. März 1998 - VI ZR 30/97, juris Rn. 12).
  • BGH, 15.09.2005 - I ZR 58/03

    Formularmäßige Vereinbarung der Begrenzung der Haftung auf Vorsatz und grobe

    Auszug aus BGH, 21.12.2010 - X ZR 122/07
    Das Berufungsgericht muss aber einen Zeugen nochmals vernehmen, wenn es dessen Glaubwürdigkeit anders beurteilen oder den Beurkundungen des Zeugen eine andere Tragweite oder ein anderes Gewicht geben will, sie also anders verstehen oder würdigen will als die Vorinstanz (BGH, Urteil vom 15. September 2005 - I ZR 58/03, juris Rn. 23).
  • BGH, 03.05.1995 - XII ZR 29/94

    Rechtsnatur einer Vereinbarung zwischen Eheleuten über eine heterologe

  • BGH, 16.05.1968 - VII ZR 40/66

    Rechte des Unternehmers bei grundloser Erfüllungsverweigerung durch den Besteller

  • BGH, 12.12.2006 - VI ZR 4/06

    Übertragung auf den Einzelrichter in der Berufungsinstanz als Revisionsrüge

  • BGH, 24.02.2005 - VII ZR 225/03

    Rechte des Auftragnehmers bei endgültiger Erfüllungsverweigerung des

  • BGH, 03.07.1996 - VIII ZR 221/95

    Hinweis auf Taschenkontrollen als AGB

  • BGH, 28.06.1994 - X ZR 44/93

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage - Kostenhaftung der

  • BGH, 09.02.1989 - V ZB 25/88

    Anfechtung von Berichtigungsbeschlüssen im Wohnungseigentumsverfahren

  • BGH, 16.01.1997 - IX ZR 220/96

    Abweisung der Klage während der Verfahrensunterbrechung durch Konkurseröffnung

  • BGH, 19.10.1988 - IVb ZR 10/88

    Widerruf des einmal erteilten Einverständnisses

  • BGH, 20.10.2003 - II ZB 27/02

    Besetzung des Beschwerdesenats im Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des

  • BGH, 15.05.1990 - X ZR 128/88

    Rechtsfolgen der Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten durch den Besteller

  • BFH, 16.10.2009 - VIII B 346/04

    Keine Einsichtnahme des Gemeinschuldners in die finanzgerichtlichen Prozessakten

  • OLG Saarbrücken, 19.11.2014 - 2 U 172/13

    Werkvertrag: Rechtsfolgen eines überschrittenen Kostenvoranschlags

    Rechtlich handelt es sich um eine Geschäftsgrundlage des Werkvertrages; § 650 BGB enthält für den Fall, dass der Kostenanschlag unrichtig ist, eine Sonderregelung der Folgen des Wegfalls dieser Geschäftsgrundlage (BGH, NJW 2011, 989; NJW 1973, 140; jurisPK-BGB/Diep, a.a.O.).
  • OLG Hamm, 02.03.2017 - 22 U 82/16

    Zwei Jahre älter als angegeben - Wohnhaus darf zurückgegeben werden

    Dieses erfordert bei einem Zug-um-Zug-Verhältnis nicht nur hinsichtlich der Leistung, sondern auch bezüglich der Gegenleistung einen für die Zwangsvollstreckung hinreichend bestimmten Inhalt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21.12.2010, X ZR 122/07, juris).
  • BGH, 07.05.2015 - VII ZR 145/12

    Vergütungsklage nach Bestellerkündigung eines Werklieferungsvertrages: Behandlung

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass nicht nur der Umfang einer Verurteilung, sondern auch die Zug-um-Zug-Einschränkung im Titel hinreichend bestimmt sein muss, so dass sie ihrerseits zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden kann (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2010 - X ZR 122/07, BauR 2011, 1034 Rn. 32 = NZBau 2011, 290; Urteil vom 18. September 1992 - V ZR 86/91, NJW 1993, 324, 325; Urteil vom 2. Juni 1966 - VII ZR 162/64, BGHZ 45, 287 f.).

    Zur hinreichenden Bestimmtheit müssen die Zug um Zug herauszugebenden Gegenstände im Tenor so genau bezeichnet sein, dass eine Identifizierung zumindest im Wege der Auslegung möglich ist (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2010 - X ZR 122/07, BauR 2011, 1034 Rn. 33 = NZBau 2011, 290).

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Rechtsprechung
   BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 349/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,607
BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 349/10 (https://dejure.org/2011,607)
BGH, Entscheidung vom 29.06.2011 - VIII ZR 349/10 (https://dejure.org/2011,607)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 349/10 (https://dejure.org/2011,607)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 548 Abs 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 13 Abs 1 WoEigG
    Wohnungseigentum: Verjährung von Schadensersatzansprüchen der Eigentümergemeinschaft wegen Beschädigung von Gemeinschaftseigentum durch den ehemaligen Mieter einer Eigentumswohnung

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 548
    § 548 BGB auf Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen Mieter wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums unanwendbar

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit des § 548 Abs. 1 BGB auf Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Mieter einer Eigentumswohnung wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 548
    Keine verkürzte Verjährung der Ansprüche der WEG gegen Mieter wegen Beschädigung von Gemeinschaftseigentum

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Ansprüche der Eigentümergemeinschaft gegen einen ehemaligen Mieter einer Sondereigentümers verjähren in drei Jahren, § 195 BGB

  • grundeigentum-verlag.de

    Verjährung der Schadensersatzansprüche der WEG gegen den Mieter einer Eigentumswohnung wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums

  • rewis.io

    Wohnungseigentum: Verjährung von Schadensersatzansprüchen der Eigentümergemeinschaft wegen Beschädigung von Gemeinschaftseigentum durch den ehemaligen Mieter einer Eigentumswohnung

  • ra.de
  • rewis.io

    Wohnungseigentum: Verjährung von Schadensersatzansprüchen der Eigentümergemeinschaft wegen Beschädigung von Gemeinschaftseigentum durch den ehemaligen Mieter einer Eigentumswohnung

  • rechtsportal.de

    BGB § 548 Abs. 1; BGB § 548; WEG § 13 Abs. 1
    Anwendbarkeit des § 548 Abs. 1 BGB auf Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Mieter einer Eigentumswohnung wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer WEG gegen einen Mieter

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (24)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Mieter

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei einer vermieteten Eigentumswohnung

  • lto.de (Kurzinformation)

    WEG-Gemeinschaften können Schadensersatz von Mietern länger einfordern

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Mieter

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine kurze Verjährung bei Schaden an Gemeinschaftseigentum

  • Berliner Mietergemeinschaft (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer Wohnungseigentümergemeinschaft wegen Beschädigung von Gemeinschaftseigentum

  • rabüro.de (Kurzinformation)

    Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Mieter

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Ex-Mieter

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Mieter

  • mein-mietrecht.de (Kurzinformation)

    Schadensersatzansprüche WEG gegenüber einem Mieter

  • proeigentum.de (Kurzinformation)

    Mieterhaftung gegenüber WEG

  • wkblog.de (Kurzinformation)

    "Eile mit Weile” - Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Mieter

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentum: Schadensersatzansprüche der Gemeinschaft gegen Mieter verjähren erst in drei Jahren

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Mieter haftet länger für Schaden am Gemeinschaftseigentum

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Ersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Mieter unterliegen der regelmäßigen Verjährung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Mieter haftet für Schäden gegenüber WEG 3 Jahre!

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Mieter

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verjährung der Ersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Mieter

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Mieter

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    WEG: Keine kurze Verjährungsfrist bei Schäden durch Mieter

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Verjährungfrist bei Schadensersatzansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber einem Mieter

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    WEG: Verjährung von Ersatzansprüchen gegen einen Mieter // Keine kurze Verjährungsfrist

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen Mieter

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Beschädigung des Gemeinschaftseigentums durch den Mieter? // Kurze Verjährungsfrist gemäß § 548 BGB nicht anwendbar! -

Besprechungen u.ä. (2)

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 10 (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Mieter

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Verjährung bei Beschädigung von Gemeinschaftseigentum durch einen Mieter? (IMR 2011, 368)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2717
  • MDR 2011, 971
  • NZM 2011, 639
  • ZMR 2011, 968
  • NJ 2011, 3
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 21.03.1997 - V ZR 217/95

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs des Eigentümers wegen Veränderung des

    Auszug aus BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 349/10
    Der Zweck des § 548 BGB besteht darin, die mit der Beendigung eines Gebrauchsüberlassungsverhältnisses verbundenen Ansprüche einer beschleunigten Klärung zuzuführen (BGH, Urteil vom 21. März 1997 - V ZR 217/95, BGHZ 135, 152, 155 f., noch zu § 558 Abs. 1 BGB aF).

    Eine ähnliche Konstellation liegt vor, wenn der Eigentümer die Vermietung seiner Sache an einen Dritten gestattet und so dem Vermieter die Überlassung der Sache an den Mieter ermöglicht hat; auch in diesem Fall muss sich der Eigentümer vom Mieter die kurze mietrechtliche Verjährung entgegen halten lassen (BGH, Urteil vom 21. März 1997 - V ZR 217/95, aaO S. 157).

  • BGH, 11.12.1991 - XII ZR 269/90

    Kurze Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Kfz-Mieter bei

    Auszug aus BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 349/10
    Dies ist für den Fall einer engen wirtschaftlichen Verflechtung zwischen Vermieter und Eigentümer angenommen worden; diese kann es - etwa bei Vermietung einer im Eigentum einer Tochtergesellschaft des Vermieters stehenden Sache -rechtfertigen, den Eigentümer hinsichtlich der Verjährung von Schadensersatzansprüchen ebenso zu behandeln, als liege eine Identität zwischen Vermieter und Eigentümer vor (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1991 - XII ZR 269/90, BGHZ 116, 293, 296).
  • LG Stuttgart, 28.11.2007 - 13 S 136/07

    Verjährungsfrist bei Ansprüchen der WEG gegen Ex-Mieter?

    Auszug aus BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 349/10
    b) Nach der Gegenauffassung liegen die Voraussetzungen für eine erweiternde Anwendung des § 548 BGB auf Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Beschädigung des Gemeinschaftseigentums nicht vor, weil weder eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem einzelnen Eigentümer und der Gemeinschaft bestehe noch aus sonstigen Gründen die Verschiedenheit zwischen Eigentümer und Vermieter nur zufälliger Natur sei (LG Stuttgart, NZM 2009, 36; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 1219; Bärmann/Klein, Wohnungseigentumsgesetz, 11. Aufl., § 13 Rn. 154; Palandt/Weidenkaff, BGB, 70. Aufl., § 548 BGB, Rn. 5a).
  • BGH, 19.09.1973 - VIII ZR 175/72

    Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters

    Auszug aus BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 349/10
    In persönlicher Hinsicht hat die Rechtsprechung Ansprüche des Vermieters gegen Dritte, die in den Schutzbereich des Mietvertrags einbezogen sind, gleichfalls der kurzen Verjährung unterworfen (Senatsurteile vom 19. September 1973 - VIII ZR 175/72, BGHZ 61, 227, 229 f.; vom 7. Juli 1976 - VIII ZR 44/75, MDR 1977, 134).
  • BGH, 07.07.1976 - VIII ZR 44/75

    Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Unfalls bei Abbrucharbeiten -

    Auszug aus BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 349/10
    In persönlicher Hinsicht hat die Rechtsprechung Ansprüche des Vermieters gegen Dritte, die in den Schutzbereich des Mietvertrags einbezogen sind, gleichfalls der kurzen Verjährung unterworfen (Senatsurteile vom 19. September 1973 - VIII ZR 175/72, BGHZ 61, 227, 229 f.; vom 7. Juli 1976 - VIII ZR 44/75, MDR 1977, 134).
  • BGH, 23.05.2006 - VI ZR 259/04

    Verjährung von Ansprüchen des Vermieters aus unerlaubter Handlung wegen

    Auszug aus BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 349/10
    So unterliegen nicht nur mietvertragliche Ansprüche der kurzen Verjährung, sondern auch die aus demselben Sachverhalt herrührenden konkurrierenden Ansprüche des Vermieters, etwa aus unerlaubter Handlung oder aus dem Eigentum (st. Rspr.; z.B. BGH, Urteil vom 23. Mai 2006 - VI ZR 259/04, NJW 2006, 2399 Rn. 14 mwN).
  • OLG Stuttgart, 05.08.2010 - 7 U 82/10

    Wohnungseigentum: Verjährung von Schadenersatzansprüchen der Gemeinschaft wegen

    Auszug aus BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 349/10
    Das Berufungsgericht (OLG Stuttgart, WuM 2010, 563 f.) hat im Wesentlichen ausgeführt:.
  • LG Essen, 11.12.1997 - 10 S 433/97
    Auszug aus BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 349/10
    Begründet wird dies vor allem damit, dass es aus der Sicht des Mieters keinen Unterschied mache, ob er eine Wohnung anmiete, die sich in einem im Alleineigentum des Vermieters gelegenen Mehrfamilienhaus befinde, oder aber eine Eigentumswohnung; in beiden Fällen sei er zur Mitbenutzung von Gemeinschaftseinrichtungen wie Treppenhaus und Aufzug befugt und greife der Zweck des § 548 BGB, eine rasche Klärung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Zustand des Mietobjekts herbeizuführen, ein (LG Essen, NZM 1998, 377 f.; Schmidt-Futterer/Streyl, Mietrecht, 10. Aufl., § 548 BGB, Rn. 30; Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb.
  • BGH, 28.02.2018 - VIII ZR 157/17

    Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Beschädigung der Mietwohnung

    Insoweit gelten für das Mietrecht keine Besonderheiten (vgl. nur BGH, Urteile vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 349/10, NJW 2011, 2717 Rn. 7; vom 23. Juni 2010 - XII ZR 52/08, aaO).
  • BGH, 08.11.2017 - VIII ZR 13/17

    Formularvertragliche Verlängerung der Verjährung von Vermieteransprüchen (§ 548

    Mit der gesetzlichen Regelung will der Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zeitnah zur Rückgabe der Mietsache beziehungsweise zeitnah zur Beendigung des Mietverhältnisses eine "möglichst schnelle" Klärung über bestehende Ansprüche im Zusammenhang mit dem Zustand der Mietsache erreichen (BT-Drucks. 14/4553, S. 45; Senatsurteile vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 402/12, NJW 2014, 684 Rn. 13; vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 349/10, NJW 2011, 2717 Rn. 12; vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 195/10, NJW 2011, 1866 Rn. 12; vom 15. März 2006 - VIII ZR 123/05, NJW 2006, 1588 Rn. 10; vom 14. Mai 1986 - VIII ZR 99/85, BGHZ 98, 59, 62 ff. [zur gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 551 BGB aF, dessen Regelungsgehalt durch die Schuldrechtsreform keine Änderung erfahren hat, sondern inhaltlich unverändert mit § 548 BGB fortgeführt wird]).

    Dieser zentrale Gesetzeszweck, den Vermieter nach Rückerhalt der Mietsache zu einer möglichst raschen Klärung seiner Ersatzansprüche anzuhalten, führte letztlich in einem deshalb gebotenen weiten Verständnis auch dazu, etwaig zu dem mietvertraglichen Anspruch konkurrierende deliktische Ansprüche ebenfalls der kurzen Verjährung zu unterwerfen (BGH, Urteile vom 31. Januar 1967 - VI ZR 105/65, BGHZ 47, 53, 57 f.; vom 8. Januar 1986 - VIII ZR 313/84, aaO unter III 1; vom 23. Mai 2006 - VI ZR 259/04, NJW 2006, 2399 Rn. 14; vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 349/10, aaO; jeweils mwN).

  • BGH, 31.08.2022 - VIII ZR 132/20

    Wohnraummiete: Abschließende Sonderregelung für die Verjährung von

    Der kurzen Verjährung unterliegen nicht nur mietvertragliche Ansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, sondern auch aus demselben Sachverhalt herrührende konkurrierende Ansprüche des Vermieters aus unerlaubter Handlung (st. Rspr.; siehe nur Senatsurteil vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 349/10, NZM 2011, 639 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 23.10.2013 - VIII ZR 402/12

    Wohnraummiete: Beginn der Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters

    a) Zweck des § 548 BGB ist es, zeitnah zur Rückgabe der Mietsache eine möglichst schnelle Klarstellung über bestehende Ansprüche im Zusammenhang mit dem Zustand der Mietsache zu erreichen (Senatsurteile vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 349/10, NJW 2011, 2717 Rn. 12; vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 195/10, NJW 2011, 1866 Rn. 12).
  • OLG Frankfurt, 04.03.2016 - 2 U 182/14

    Kurze Verjährung nach § 548 II BGB auch für Ansprüche von Dritten bei

    Jedenfalls für diese Konstellation besteht eine Regelungslücke, die aufgrund der vergleichbaren Interessenlage eine entsprechende Anwendung der Verjährungsvorschrift als geboten erscheinen lässt (vgl. auch BGH, NJW 1986, 254; vgl. hierzu im umgekehrten Fall der Personenverschiedenheit von Vermieter und Eigentümer BGH, NJW 2011, 2717 f. [BGH 29.06.2011 - VIII ZR 349/10] ; 1997, 1983 f.).
  • AG Brandenburg, 11.05.2017 - 31 C 354/15

    Löcher in Holzständerwand gebohrt: Haftung für Schäden an dahinter liegenden

    Wenn nämlich ein Schaden beim Mietgebrauch entstanden ist und Ursachen, die in den Obhuts- und Verantwortungsbereich des Vermieters fallen, ausgeräumt sind - so wie hier unstreitig der Fall -, trägt nach gefestigter Rechtsprechung ( BGH , Urteil vom 29.06.2011, Az.: VIII ZR 349/10, u.a. in: NJW 2011, Seiten 2717 f.; BGH , Urteil vom 27.01.2010, Az.: IV ZR 129/09, u.a. in: NJW-RR 2010, Seiten 691 f.; BGH , Urteil vom 26. November 1997, Az.: XII ZR 28/96, u.a. in: NJW 1998, Seiten 594 f.; BGH , Urteil vom 19.10.1995, Az.: IX ZR 82/94, u.a. in: NJW 1996, Seiten 321 ff.; BGH , Urteil vom 18.05.1994, Az.: XII ZR 188/92, u.a. in: NJW 1994, 2019 ff.; BGH , NJW 1992, 683; BGH , NJW 1976, 1315; KG Berlin , Beschluss vom 31.05.2010, Az.: 12 U 147/09, u.a. in: MDR 2010, Seiten 1109 f.; AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 24.02.2017, Az.: 31 C 179/14, u.a. in: IMR 2017, 191 = BeckRS 2017, Nr.: 102388 = IBRS 2017, Nr.: 0847 = "juris"; AG Bremen , Urteil vom 27.07.2016, Az.: 17 C 68/15, u.a. in: WuM 2016, Seiten 685 ff. ) die Klägerin als Mieterin die Beweislast dafür, dass sie den Schadenseintritt dessen ungeachtet nicht zu vertreten hat.
  • OLG Dresden, 16.08.2023 - 13 U 2371/22

    Lamborghini-Fahrt - wer haftet für Unfallschäden?

    Angesichts des weiten Anwendungsbereichs von § 548 Abs. 1 BGB unterliegen nicht nur vertragliche Ansprüche der kurzen Verjährung, sondern auch die aus demselben Sachverhalt herrührenden konkurrierenden Ansprüche, etwa aus unerlaubter Handlung oder aus dem Eigentum (BGH, Urteil vom 29.06.2011 - VIII ZR 349/10, Rn. 12; Urteil vom 23.05.2006 - VI ZR 259/04, Rn. 14, zitiert jeweils nach juris; BeckOK BGB/Wiederhold, § 548 Rn. 4).
  • AG Donaueschingen, 03.08.2017 - 2 C 2/17
    Der Begriff der "Mietsache" ist dabei - entsprechend dem Sinn und Zweck der Norm, die mit der Beendigung eines Gebrauchsüberlassungsverhältnisses verbundenen Ansprüche einer beschleunigten Klärung zuzuführen - weit auszulegen, wobei es auch nicht darauf ankommt, auf welche Anspruchsgrundlage der jeweilige Anspruch gestützt wird (vgl. BGH NZM 2011, 639; BGH NJW 2006, 2399; BGH NJW 1973, 2059; Staudinger/ Emmerich (2014) BGB, § 548 Rn. 1 und 11; Münch in: jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 548 BGB Rn. 19 ff.; Lützenkirchen in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 548 BGB Rn. 4 ff.).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 10.12.2010 - 1 BvR 1739/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,674
BVerfG, 10.12.2010 - 1 BvR 1739/04 (https://dejure.org/2010,674)
BVerfG, Entscheidung vom 10.12.2010 - 1 BvR 1739/04 (https://dejure.org/2010,674)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Dezember 2010 - 1 BvR 1739/04 (https://dejure.org/2010,674)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,674) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    Art. 5 Abs. 1 GG; Art. 5 Abs. 2 GG; ... Art. 20 Abs. 3 GG; § 103 StPO; § 105 StPO; § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO; § 94 Abs. 1 StPO; § 94 Abs. 2 StPO; § 97 Abs. 2 S. 3 StPO; § 97 Abs. 5 S. 1 StPO; § 201 Abs. 1 StGB
    Anordnung der Durchsuchung der Geschäftsräume eines Rundfunksenders (richterliche Prüfung und Begründung; Verhältnismäßigkeit; Prüfung im Einzelfall; Subsidiarität); Rundfunkfreiheit (juristische Person; Verein; Schutzbereich; Schranken; Redaktionsgeheimnis; ...

  • lexetius.com
  • openjur.de

    § 201 Abs. 1 StGB; §§ 97 Abs. 5 Satz 2, 97 Abs. 2 Satz 3 StPO; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Anordnung der Durchsuchung von Geschäftsräumen eines Rundfunksenders und die Sicherstellung seiner Redaktionsunterlagen

  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung der Rundfunkfreiheit durch Anordnung der Durchsuchung von Geschäftsräumen eines Radiosenders im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ohne hinreichende Abwägung des betroffenen Grundrechts - Fehlen der nach § 97 Abs 5 S 2 Halbs 2 StPO gebotenen ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 5 Abs 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 201 Abs 1 StGB, § 103 StPO
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rundfunkfreiheit durch Anordnung der Durchsuchung von Geschäftsräumen eines Radiosenders im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ohne hinreichende Abwägung des betroffenen Grundrechts - Fehlen der nach § 97 Abs 5 ...

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Bundesverfassungsgericht stärkt Pressefreiheit - Durchsuchung der Redaktionsräume eines Rundfunksenders verstößt gegen Art. 5 GG

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine Durchsuchunganordnung von Geschäftsräumen eines Rundfunksenders; Verdacht einer Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gem. § 201 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) durch Anfertigung und Verwendung von Aufnahmen aus Telefongesprächen; Vorliegen eines ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rundfunkfreiheit durch Anordnung der Durchsuchung von Geschäftsräumen eines Radiosenders im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ohne hinreichende Abwägung des betroffenen Grundrechts - Fehlen der nach § 97 Abs 5 ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rundfunkfreiheit durch Anordnung der Durchsuchung von Geschäftsräumen eines Radiosenders im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ohne hinreichende Abwägung des betroffenen Grundrechts - Fehlen der nach § 97 Abs 5 ...

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an eine Durchsuchunganordnung von Geschäftsräumen eines Rundfunksenders; Verdacht einer Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gem. § 201 Abs. 1 Strafgesetzbuch ( StGB ) durch Anfertigung und Verwendung von Aufnahmen aus Telefongesprächen; Vorliegen eines ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Anordnung der Durchsuchung von Geschäftsräumen eines Rundfunksenders und die Sicherstellung seiner Redaktionsunterlagen

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Redaktionsräume eines Lokalsenders durften nicht durchsucht werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Durchsuchung beim Radio und die Rundfunkfreiheit

  • lto.de (Kurzinformation)

    Durchsuchung in Medienunternehmen

  • spiegel.de (Pressebericht, 05.01.2011)

    Hamburger Radio-Razzia war unrechtmäßig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Durchsuchung eines Rundfunksenders verfassungswidrig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Rundfunksender: Durchsuchung war rechtswidrig

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Durchsuchung in Medienunternehmen: BVerfG setzt pressefreundliche Rechtsprechung fort

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 1859
  • NJ 2011, 3
  • DVBl 2011, 161
  • DÖV 2011, 281
  • afp 2011, 47
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 538/06

    Informantenschutz

    Auszug aus BVerfG, 10.12.2010 - 1 BvR 1739/04
    Dies gilt insbesondere für die Reichweite der Rundfunkfreiheit und das hiervon umfasste Redaktionsgeheimnis (vgl. BVerfGE 66, 116 ; 77, 65 ; 107, 299 ; 117, 244 ), für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung eines publizistischen Zeugnisverweigerungsrechtes und Beschlagnahmeverbotes (vgl. BVerfGE 77, 65 ; 107, 299 ; 117, 244 ) sowie für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Anordnung der Durchsuchung von Redaktionsräumen (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 77, 65 ; 117, 244 ).

    Geschützt sind namentlich die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse beziehungsweise Rundfunk zu ihren Informanten (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 36, 193 ; 117, 244 ) sowie die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit (vgl. BVerfGE 66, 116 ; 77, 65 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 117, 244 ).

    Entsprechend dieser Zielsetzung fallen nicht nur Unterlagen eigener journalistischer Recherche (vgl. BVerfGE 77, 65 ) und redaktionelles Datenmaterial einschließlich der im Zuge journalistischer Recherche hergestellten Kontakte (vgl. BVerfGE 117, 244 ), sondern auch organisationsbezogene Unterlagen eines Presse- oder Rundfunkunternehmens, aus denen sich redaktionelle Arbeitsabläufe, redaktionelle Projekte oder auch die Identität der Mitarbeiter einer Redaktion ergeben, unter das Redaktionsgeheimnis.

    Eine Durchsuchung in den Räumen eines Rundfunkunternehmens stellt - ebenso wie die Durchsuchung von Presseräumen - wegen der damit verbundenen Störung der redaktionellen Arbeit sowie der Möglichkeit einer einschüchternden Wirkung eine Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 117, 244 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Februar 2005 - 1 BvR 2019/03 -, NJW 2005, S. 965).

    Auch können potentielle Informanten durch die begründete Befürchtung, bei einer Durchsuchung könne ihre Identität aufgedeckt werden, davon abgehalten werden, Informationen zu liefern, die sie nur im Vertrauen auf die Wahrung ihrer Anonymität herauszugeben bereit sind (vgl. BVerfGE 117, 244 ).

    Überdies liegt in der Verschaffung staatlichen Wissens über den Inhalt redaktionellen Materials ein Eingriff in das von der Rundfunkfreiheit geschützte Redaktionsgeheimnis (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 117, 244 ).

    Die Bestimmungen der Strafprozessordnung mit ihrer prinzipiellen Verpflichtung für jeden Staatsbürger, zur Wahrheitsfindung im Strafverfahren beizutragen und die im Gesetz vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen zu dulden, sind als allgemeine Gesetze anerkannt (vgl. BVerfGE 77, 65 ; 107, 299 ; 117, 244 ).

    Vielmehr ist auch dann, wenn im Einzelfall ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht nicht greift, im Zuge der Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts, insbesondere im Zuge der regelmäßig gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung der Ausstrahlungswirkung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 117, 244 ).

    Handelt es sich um Gesetze, die die Rundfunkfreiheit beschränken, ist bei Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts das eingeschränkte Grundrecht zu beachten (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 77, 65 ; 117, 244 ), damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (BVerfGE 7, 198 ; 59, 231 ; 71, 206 ; st. Rspr.).

    Die Beeinträchtigungen der Presse- und Rundfunkfreiheit sind auch dann in die Gewichtung einzustellen, wenn die Vorschriften der Strafprozessordnung ein pressespezifisches Beschlagnahmeverbot nicht vorsehen (vgl. BVerfGE 117, 244 ) und sind insbesondere im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen (BVerfGE 77, 65 ; 107, 299 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2000 - 1 BvR 77/96 -, NJW 2001, S. 507).

    Vielmehr bleibt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auch dann, wenn ein Beschlagnahmeverbot nicht greift, für die Anwendung und Auslegung der strafprozessualen Normen über Durchsuchungen und Beschlagnahmen, die in Redaktionen oder bei Journalisten durchgeführt werden, von Bedeutung (vgl. BVerfGE 117, 244 ).

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1434/86
    Auszug aus BVerfG, 10.12.2010 - 1 BvR 1739/04
    Dies gilt insbesondere für die Reichweite der Rundfunkfreiheit und das hiervon umfasste Redaktionsgeheimnis (vgl. BVerfGE 66, 116 ; 77, 65 ; 107, 299 ; 117, 244 ), für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung eines publizistischen Zeugnisverweigerungsrechtes und Beschlagnahmeverbotes (vgl. BVerfGE 77, 65 ; 107, 299 ; 117, 244 ) sowie für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Anordnung der Durchsuchung von Redaktionsräumen (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 77, 65 ; 117, 244 ).

    a) Das Grundrecht der Rundfunkfreiheit, das auch juristischen Personen zusteht, die - wie der Beschwerdeführer - Rundfunkprogramme veranstalten (vgl. BVerfGE 97, 298 ), gewährleistet nicht nur als subjektives Recht den im Rundfunkwesen tätigen Personen und Unternehmen Freiheit von staatlichem Zwang (vgl. BVerfGE 66, 116 ; 77, 65 ), sondern schützt in seiner objektiven Bedeutung darüber hinaus die institutionelle Eigenständigkeit des Rundfunks von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen (vgl. BVerfGE 10, 118 ; 66, 116 ; 77, 65 ).

    Geschützt sind namentlich die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse beziehungsweise Rundfunk zu ihren Informanten (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 36, 193 ; 117, 244 ) sowie die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit (vgl. BVerfGE 66, 116 ; 77, 65 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 117, 244 ).

    Letztere verwehrt es staatlichen Stellen grundsätzlich, sich einen Einblick in die Vorgänge zu verschaffen, die zur Entstehung von Nachrichten oder Beiträgen führen, die in der Presse gedruckt oder im Rundfunk gesendet werden (vgl. BVerfGE 66, 116 ; 77, 65 ; 107, 299 ).

    Entsprechend dieser Zielsetzung fallen nicht nur Unterlagen eigener journalistischer Recherche (vgl. BVerfGE 77, 65 ) und redaktionelles Datenmaterial einschließlich der im Zuge journalistischer Recherche hergestellten Kontakte (vgl. BVerfGE 117, 244 ), sondern auch organisationsbezogene Unterlagen eines Presse- oder Rundfunkunternehmens, aus denen sich redaktionelle Arbeitsabläufe, redaktionelle Projekte oder auch die Identität der Mitarbeiter einer Redaktion ergeben, unter das Redaktionsgeheimnis.

    Die Bestimmungen der Strafprozessordnung mit ihrer prinzipiellen Verpflichtung für jeden Staatsbürger, zur Wahrheitsfindung im Strafverfahren beizutragen und die im Gesetz vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen zu dulden, sind als allgemeine Gesetze anerkannt (vgl. BVerfGE 77, 65 ; 107, 299 ; 117, 244 ).

    Es bedarf einer Zuordnung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheiten und des durch die einschränkenden Vorschriften geschützten Rechtsgutes, die in erster Linie dem Gesetzgeber obliegt (vgl. BVerfGE 77, 65 ; 107, 299 ).

    Die Normen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings nicht notwendig abschließende Regelungen (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 64, 108 ; 77, 65 ).

    Handelt es sich um Gesetze, die die Rundfunkfreiheit beschränken, ist bei Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts das eingeschränkte Grundrecht zu beachten (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 77, 65 ; 117, 244 ), damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (BVerfGE 7, 198 ; 59, 231 ; 71, 206 ; st. Rspr.).

    Die Beeinträchtigungen der Presse- und Rundfunkfreiheit sind auch dann in die Gewichtung einzustellen, wenn die Vorschriften der Strafprozessordnung ein pressespezifisches Beschlagnahmeverbot nicht vorsehen (vgl. BVerfGE 117, 244 ) und sind insbesondere im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen (BVerfGE 77, 65 ; 107, 299 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2000 - 1 BvR 77/96 -, NJW 2001, S. 507).

    Zwar dürfen Presse- und Rundfunkfreiheit nicht als Privilegierung jeder der Nachrichtensammlung und Nachrichtenverbreitung dienenden Handlung verstanden werden (vgl. BVerfGE 77, 65 ).

  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Fernmeldegeheimnis

    Auszug aus BVerfG, 10.12.2010 - 1 BvR 1739/04
    Dies gilt insbesondere für die Reichweite der Rundfunkfreiheit und das hiervon umfasste Redaktionsgeheimnis (vgl. BVerfGE 66, 116 ; 77, 65 ; 107, 299 ; 117, 244 ), für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung eines publizistischen Zeugnisverweigerungsrechtes und Beschlagnahmeverbotes (vgl. BVerfGE 77, 65 ; 107, 299 ; 117, 244 ) sowie für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Anordnung der Durchsuchung von Redaktionsräumen (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 77, 65 ; 117, 244 ).

    Geschützt sind namentlich die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse beziehungsweise Rundfunk zu ihren Informanten (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 36, 193 ; 117, 244 ) sowie die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit (vgl. BVerfGE 66, 116 ; 77, 65 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 117, 244 ).

    Letztere verwehrt es staatlichen Stellen grundsätzlich, sich einen Einblick in die Vorgänge zu verschaffen, die zur Entstehung von Nachrichten oder Beiträgen führen, die in der Presse gedruckt oder im Rundfunk gesendet werden (vgl. BVerfGE 66, 116 ; 77, 65 ; 107, 299 ).

    Die Bestimmungen der Strafprozessordnung mit ihrer prinzipiellen Verpflichtung für jeden Staatsbürger, zur Wahrheitsfindung im Strafverfahren beizutragen und die im Gesetz vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen zu dulden, sind als allgemeine Gesetze anerkannt (vgl. BVerfGE 77, 65 ; 107, 299 ; 117, 244 ).

    Es bedarf einer Zuordnung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheiten und des durch die einschränkenden Vorschriften geschützten Rechtsgutes, die in erster Linie dem Gesetzgeber obliegt (vgl. BVerfGE 77, 65 ; 107, 299 ).

    Vielmehr ist auch dann, wenn im Einzelfall ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht nicht greift, im Zuge der Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts, insbesondere im Zuge der regelmäßig gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung der Ausstrahlungswirkung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 117, 244 ).

    Die Beeinträchtigungen der Presse- und Rundfunkfreiheit sind auch dann in die Gewichtung einzustellen, wenn die Vorschriften der Strafprozessordnung ein pressespezifisches Beschlagnahmeverbot nicht vorsehen (vgl. BVerfGE 117, 244 ) und sind insbesondere im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen (BVerfGE 77, 65 ; 107, 299 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2000 - 1 BvR 77/96 -, NJW 2001, S. 507).

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Verletzung von Art 13 Abs 1, Abs 1 GG durch vorschnelle und auf unzureichender

    Auszug aus BVerfG, 10.12.2010 - 1 BvR 1739/04
    Dies gilt insbesondere für die Reichweite der Rundfunkfreiheit und das hiervon umfasste Redaktionsgeheimnis (vgl. BVerfGE 66, 116 ; 77, 65 ; 107, 299 ; 117, 244 ), für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung eines publizistischen Zeugnisverweigerungsrechtes und Beschlagnahmeverbotes (vgl. BVerfGE 77, 65 ; 107, 299 ; 117, 244 ) sowie für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Anordnung der Durchsuchung von Redaktionsräumen (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 77, 65 ; 117, 244 ).

    Geschützt sind namentlich die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse beziehungsweise Rundfunk zu ihren Informanten (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 36, 193 ; 117, 244 ) sowie die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit (vgl. BVerfGE 66, 116 ; 77, 65 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 117, 244 ).

    Überdies liegt in der Verschaffung staatlichen Wissens über den Inhalt redaktionellen Materials ein Eingriff in das von der Rundfunkfreiheit geschützte Redaktionsgeheimnis (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 117, 244 ).

    Die Normen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings nicht notwendig abschließende Regelungen (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 64, 108 ; 77, 65 ).

    Handelt es sich um Gesetze, die die Rundfunkfreiheit beschränken, ist bei Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts das eingeschränkte Grundrecht zu beachten (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 77, 65 ; 117, 244 ), damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (BVerfGE 7, 198 ; 59, 231 ; 71, 206 ; st. Rspr.).

    Die Anordnung einer Durchsuchung von Wohn- oder grundrechtlich geschützten Arbeitsräumen muss von vornherein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 42, 212 ).

    Stehen Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Presse- oder Rundfunkunternehmen in Rede, fällt zusätzlich der mögliche oder wahrscheinliche Eingriff in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ins Gewicht (vgl. BVerfGE 20, 162 ).

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus BVerfG, 10.12.2010 - 1 BvR 1739/04
    Dies gilt insbesondere für die Reichweite der Rundfunkfreiheit und das hiervon umfasste Redaktionsgeheimnis (vgl. BVerfGE 66, 116 ; 77, 65 ; 107, 299 ; 117, 244 ), für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung eines publizistischen Zeugnisverweigerungsrechtes und Beschlagnahmeverbotes (vgl. BVerfGE 77, 65 ; 107, 299 ; 117, 244 ) sowie für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Anordnung der Durchsuchung von Redaktionsräumen (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 77, 65 ; 117, 244 ).

    a) Das Grundrecht der Rundfunkfreiheit, das auch juristischen Personen zusteht, die - wie der Beschwerdeführer - Rundfunkprogramme veranstalten (vgl. BVerfGE 97, 298 ), gewährleistet nicht nur als subjektives Recht den im Rundfunkwesen tätigen Personen und Unternehmen Freiheit von staatlichem Zwang (vgl. BVerfGE 66, 116 ; 77, 65 ), sondern schützt in seiner objektiven Bedeutung darüber hinaus die institutionelle Eigenständigkeit des Rundfunks von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen (vgl. BVerfGE 10, 118 ; 66, 116 ; 77, 65 ).

    Geschützt sind namentlich die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse beziehungsweise Rundfunk zu ihren Informanten (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 36, 193 ; 117, 244 ) sowie die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit (vgl. BVerfGE 66, 116 ; 77, 65 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 117, 244 ).

    Letztere verwehrt es staatlichen Stellen grundsätzlich, sich einen Einblick in die Vorgänge zu verschaffen, die zur Entstehung von Nachrichten oder Beiträgen führen, die in der Presse gedruckt oder im Rundfunk gesendet werden (vgl. BVerfGE 66, 116 ; 77, 65 ; 107, 299 ).

  • BVerfG, 22.08.2000 - 1 BvR 77/96

    Chiffreanzeigen

    Auszug aus BVerfG, 10.12.2010 - 1 BvR 1739/04
    Auf diese Weise hat der Gesetzgeber jedenfalls im Grundsatz einen tragfähigen Ausgleich zwischen dem Schutz der Institution einer freien Presse und eines freien Rundfunks auf der einen Seite und dem legitimen Strafverfolgungsinteresse auf der anderen Seite geschaffen, wobei offen bleiben kann, ob der Gesetzgeber den Schutz der Presse und des Rundfunks weiter hätte ziehen oder stärker hätte beschränken dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2000 - 1 BvR 77/96 -, NJW 2001, S. 507 ).

    Die Beeinträchtigungen der Presse- und Rundfunkfreiheit sind auch dann in die Gewichtung einzustellen, wenn die Vorschriften der Strafprozessordnung ein pressespezifisches Beschlagnahmeverbot nicht vorsehen (vgl. BVerfGE 117, 244 ) und sind insbesondere im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen (BVerfGE 77, 65 ; 107, 299 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2000 - 1 BvR 77/96 -, NJW 2001, S. 507).

    Geboten ist daher eine Abwägung zwischen dem sich auf die konkret zu verfolgenden Taten beziehenden Strafverfolgungsinteresse und - hier - der Rundfunkfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2000 - 1 BvR 77/96 -, NJW 2001, S. 507 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Februar 2005 - 1 BvR 2019/03 -, NJW 2005, S. 965).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51
    Auszug aus BVerfG, 10.12.2010 - 1 BvR 1739/04
    Nur bei Verletzung spezifischen Verfassungsrechts durch die Gerichte kann das Bundesverfassungsgericht auf die Verfassungsbeschwerde hin eingreifen (BVerfGE 7, 198 ; 18, 85 ; 62, 189 ; 95, 96 ).

    Im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde ist daher nur zu prüfen, ob die Gerichte Reichweite und Wirkkraft der Grundrechte zutreffend beurteilt haben (BVerfGE 7, 198 ; 11, 343 ; 21, 209 ).

    Handelt es sich um Gesetze, die die Rundfunkfreiheit beschränken, ist bei Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts das eingeschränkte Grundrecht zu beachten (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 77, 65 ; 117, 244 ), damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (BVerfGE 7, 198 ; 59, 231 ; 71, 206 ; st. Rspr.).

  • BVerfG, 13.11.2005 - 2 BvR 728/05

    Beweismittel können auch nach rechtswidriger Wohnungsdurchsuchung verwertet

    Auszug aus BVerfG, 10.12.2010 - 1 BvR 1739/04
    Eine ansonsten drohende Gefahr der Verschlechterung der Beweislage kann je nach Umständen einen Grund darstellen, um eine grundrechtsschonendere Maßnahme zurückzustellen oder von ihr abzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2005 - 2 BvR 728, 758/05 -, NStZ-RR 2006, S. 110 ).

    Zwar ist es grundsätzlich Sache der ermittelnden Behörden, über die Zweckmäßigkeit und die Reihenfolge vorzunehmender Ermittlungshandlungen zu befinden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2005 - 2 BvR 728, 758/05 -, NStZ-RR 2006, S. 110).

  • BVerfG, 01.02.2005 - 1 BvR 2019/03

    Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei

    Auszug aus BVerfG, 10.12.2010 - 1 BvR 1739/04
    Eine Durchsuchung in den Räumen eines Rundfunkunternehmens stellt - ebenso wie die Durchsuchung von Presseräumen - wegen der damit verbundenen Störung der redaktionellen Arbeit sowie der Möglichkeit einer einschüchternden Wirkung eine Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 117, 244 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Februar 2005 - 1 BvR 2019/03 -, NJW 2005, S. 965).

    Geboten ist daher eine Abwägung zwischen dem sich auf die konkret zu verfolgenden Taten beziehenden Strafverfolgungsinteresse und - hier - der Rundfunkfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2000 - 1 BvR 77/96 -, NJW 2001, S. 507 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Februar 2005 - 1 BvR 2019/03 -, NJW 2005, S. 965).

  • BGH, 04.08.1964 - 3 StB 12/63

    Pressefreiheit; Durchsuchung von Redaktionsräumen (Störung der

    Auszug aus BVerfG, 10.12.2010 - 1 BvR 1739/04
    Eine solche weitgehende Einschränkung der Aufklärungsmöglichkeiten sei aber auch unter Berücksichtigung der Pressefreiheit nicht geboten und liefe dem Zweck des Strafrechts und des Strafprozessrechts zuwider (vgl. BGHSt 19, 374 ).
  • BVerfG, 26.03.2007 - 2 BvR 1006/01
  • BVerfG, 03.12.1985 - 1 BvL 15/84

    Veröffentlichungen "im Wortlaut" - Zur Verfassungsmäßigkeit von § 353d Nr. 3 StGB

  • BVerfG, 14.03.1967 - 1 BvR 334/61

    Prüfungsumfang im verfassungsgerichtlichen Verfahren

  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 294/76

    Quick/Durchsuchungsbefehl

  • BVerfG, 28.11.1973 - 2 BvL 42/71

    Journalisten

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

  • BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92

    Durchsuchungsanordnung II

  • BVerfG, 11.07.2008 - 2 BvR 2016/06

    Durchsuchung von Kanzleiräumen eines Rechtsanwalts in einem strafprozessualen

  • BVerfG, 10.12.2010 - 1 BvR 2020/04

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Beschlagnahmebeschlüssen - Einzelne

  • BVerfG, 02.06.2005 - 2 BvR 334/05

    Mauerschützen

  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Verfassungsbeschwerde der TAZ gegen Beschlagnahme eines "täuschenden

  • BVerfG, 10.05.1983 - 1 BvR 385/82

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

  • BVerfG, 02.11.1960 - 2 BvR 473/60

    'extra-radio'

  • BVerfG, 20.02.1998 - 1 BvR 661/94

    Verletzung des Willkürverbots durch Kostenentscheidung im Privatklageverfahren

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 710/82

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 06.10.1959 - 1 BvL 118/53

    Beschlagnahme von Filmmaterial

  • BVerfG, 27.06.2018 - 2 BvR 1405/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Automobilherstellers gegen die

    Das ist in der Regel erst dann der Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruht, oder wenn eine fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 56, 247 ; 62, 189 ; 95, 96 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Dezember 2010 - 1 BvR 1739/04 -, juris, Rn. 19).
  • BVerfG, 10.12.2010 - 1 BvR 2020/04

    Art und Weise der Durchführung einer Durchsuchung der Geschäftsräume eines

    Die Durchsuchungsanordnung ist Gegenstand des weiteren Verfassungsbeschwerdeverfahrens 1 BvR 1739/04.

    Die Bestimmungen der Strafprozessordnung mit ihrer prinzipiellen Verpflichtung für jeden Staatsbürger, zur Wahrheitsfindung im Strafverfahren beizutragen und die im Gesetz vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen zu dulden, sind als allgemeine Gesetze anerkannt (vgl. BVerfGE 77, 65 ; 107, 299 ; 117, 244 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2000 - 1 BvR 77/96 -, NJW 2001, S. 507; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom heutigen Tag - 1 BvR 1739/04 -).

    Die Beeinträchtigungen der Presse- und Rundfunkfreiheit sind auch dann in die Gewichtung einzustellen, wenn die Vorschriften der Strafprozessordnung ein pressespezifisches Beschlagnahmeverbot nicht vorsehen (vgl. BVerfGE 117, 244 ) und sind insbesondere im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen (BVerfGE 77, 65 ; 107, 299 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2000 - 1 BvR 77/96 -, NJW 2001, S. 507; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom heutigen Tag - 1 BvR 1739/04 -).

    In vertretbarer Weise haben die Fachgerichte zudem das Entfallen eines eventuellen Beschlagnahmeverbotes auf § 97 Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 StPO gestützt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom heutigen Tag - 1 BvR 1739/04 -).

    Insoweit ist jedoch wie im Verfahren 1 BvR 1739/04 auch hier nicht erkennbar, dass das Amtsgericht oder das Landgericht im Zuge der gebotenen Angemessenheitsprüfung das Strafverfolgungsinteresse an den konkreten in Rede stehenden Taten einerseits und den mit der Maßnahme sich fortsetzenden Einbruch in das Redaktionsgeheimnis anderseits gewichtet hätten.

  • BVerfG, 13.07.2015 - 1 BvR 1089/13

    Durchsuchung bei Medienorganen darf nicht vorrangig der Aufklärung möglicher

    Die maßgebenden verfassungsrechtlichen Fragen zum Schutz der Presse bei Durchsuchungen von Redaktionsräumen durch die Strafverfolgungsbehörden sind geklärt (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 77, 65 ; 117, 244 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Dezember 2010 - 1 BvR 1739/04 -, NJW 2011, S. 1859 ).

    Die Normen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings keine abschließenden Regelungen (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 64, 108 ; 77, 65 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Dezember 2010 - 1 BvR 1739/04 -, NJW 2011, S. 1859 ).

    Auch dann, wenn der in § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO normierte strafprozessuale Beschlagnahmeschutz für Mitarbeiter von Presse und Rundfunk nicht anwendbar ist, weil ein als Journalist an sich Zeugnisverweigerungsberechtigter selbst Beschuldigter oder Mitbeschuldigter der Straftat ist, um deren Aufklärung es geht, bleibt aber Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG für die Auslegung und Anwendung der strafprozessualen Normen über Durchsuchungen und Beschlagnahmen, die in Redaktionen oder bei Journalisten durchgeführt werden, von Bedeutung (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 117, 244 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Dezember 2010 - 1 BvR 1739/04 -, NJW 2011, S. 1859 ).

  • BVerfG, 22.10.2020 - 1 BvR 1949/20

    Einstweilige Anordnung gegen die Beschlagnahme der Kamera eines nebenberuflichen

    Geboten ist daher eine Abwägung zwischen dem sich auf die konkret zu verfolgenden Taten beziehenden Strafverfolgungsinteresse und der Pressefreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2000 - 1 BvR 77/96 - Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Februar 2005 - 1 BvR 2019/03 - siehe auch stattgebender Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Dezember 2010 - 1 BvR 1739/04 -, Rn. 19).
  • BVerfG, 13.07.2015 - 1 BvR 2480/13

    Durchsuchung bei Medienorganen darf nicht vorrangig der Aufklärung möglicher

    Die maßgebenden verfassungsrechtlichen Fragen zum Schutz der Presse bei Durchsuchungen von Redaktionsräumen durch die Strafverfolgungsbehörden sind geklärt (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 77, 65 ; 117, 244 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Dezember 2010 - 1 BvR 1739/04 -, NJW 2011, S. 1859 ).

    Die Normen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings keine abschließenden Regelungen (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 64, 108 ; 77, 65 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Dezember 2010 - 1 BvR 1739/04 -, NJW 2011, S. 1859 ).

    Auch dann, wenn der in § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO normierte strafprozessuale Beschlagnahmeschutz für Mitarbeiter von Presse und Rundfunk nicht anwendbar ist, weil ein als Journalist an sich Zeugnisverweigerungsberechtigter selbst Beschuldigter oder Mitbeschuldigter der Straftat ist, um deren Aufklärung es geht, bleibt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG für die Auslegung und Anwendung der strafprozessualen Normen über Durchsuchungen und Beschlagnahmen, die in Redaktionen oder bei Journalisten durchgeführt werden, von Bedeutung (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 117, 244 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Dezember 2010 - 1 BvR 1739/04 -, NJW 2011, S. 1859 ).

  • VGH Bayern, 13.01.2014 - 7 BV 13.1397

    Klagebefugnis der "Ultimate Fighting Championship" (UFC) gegen medienrechtliche

    In einer späteren Entscheidung hat es klargestellt, dass der Gewährleistungsbereich der Presse- und Rundfunkfreiheit auch diejenigen Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten mit einschließt, ohne die die Medien ihre Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen können (BVerfG, B.v. 10.12.2010 - 1 BvR 1739/04 - NJW 2011, 1859/1860).
  • LG Hanau, 13.09.2023 - 5 KLs 3350 Js 16251/22

    Einstufung von Äußerungen eines Polizeibeamten bei einer mit "Body-Cam"

    Dass es sich bei POK (...) um einen Polizeibeamten handelt, ändert an der rechtlichen Einordnung nichts: Auch, wenn sich ein Amtsträger ohnehin an Recht und Gesetz zu halten hat, kann die Vertraulichkeit der Kommunikation dadurch verletzt werden, dass das gesprochene Wort eines Amtsträgers in dieser Eigenschaft unbefugt mitgeschnitten wird (BVerfG, Beschluss vom 10.12.2010 - 1 BvR 1739/04).
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Rechtsprechung
   BGH, 15.06.2011 - XII ZR 94/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,246
BGH, 15.06.2011 - XII ZR 94/09 (https://dejure.org/2011,246)
BGH, Entscheidung vom 15.06.2011 - XII ZR 94/09 (https://dejure.org/2011,246)
BGH, Entscheidung vom 15. Juni 2011 - XII ZR 94/09 (https://dejure.org/2011,246)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1570 BGB
    Nachehelicher Unterhalt: Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das dritte Lebensjahr aus kindbezogenen Gründen

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1570
    Altersphasenmodell für Verlängerung des Betreuungsunterhalts auch bei zugelassenen Abweichungen aufgrund der Umstände des Einzelfalls unzulässig

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit des Abstellens eines Altersphasenmodells bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes; Abänderung eines Vergleichs über nachehelichen Unterhalt

  • rewis.io

    Nachehelicher Unterhalt: Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das dritte Lebensjahr aus kindbezogenen Gründen

  • ra.de
  • rewis.io

    Nachehelicher Unterhalt: Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das dritte Lebensjahr aus kindbezogenen Gründen

  • fr-blog.com

    Anforderungen an das Altersphasenmodell

  • rechtsportal.de

    BGB § 1570
    Rechtmäßigkeit des Abstellens eines Altersphasenmodells bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes; Abänderung eines Vergleichs über nachehelichen Unterhalt

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Familienrecht - Altersphasenmodell bei Betreuungsunterhalt

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (35)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Vollschichtige Erwerbstätigkeit ab der Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Verlängerung des Basisunterhalts gemäß § 1570 BGB nur bei Vortrag konkreter kind- und/oder elternbezogener Gründe

  • kanzlei-lachenmann.de (Kurzinformation)

    Vollzeitarbeit von Alleinerziehenden

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Grundsätzlich Verpflichtung zur Ganztagstätigkeit für den geschiedenen Elternteil, der ein mindestens drei Jahre altes Kind betreut

  • zeit.de (Pressebericht, 02.08.2011)

    Alleinerziehende sollen Vollzeit arbeiten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kinderbetreuung und Unterhalt

  • rechtsindex.de (Kurzinformation und Leitsatz)

    Unterhalt - Vollzeitbeschäftigung für Alleinerziehende?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Volle Erwerbsobliegenheit, wenn die Kinder drei sind?

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Dauer des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes

  • welt.de (Pressebericht, 02.08.2011)

    BGH verpflichtet Alleinerziehende zum Vollzeitjob

  • spiegel.de (Pressebericht, 02.08.2011)

    Alleinerziehende müssen Vollzeit arbeiten

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    BGH beschneidet Unterhaltsanspruch von Alleinerziehenden

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Voll arbeiten, sobald das Kind drei Jahre alt ist - die nicht auszurottende Falschmeldung!

  • sueddeutsche.de (Pressemeldung, 04.08.2011)

    Kein Anspruch auf Unterhalt: BGH verpflichtet Alleinerziehende zu Vollzeitjob

  • unterhalt24.com (Kurzinformation)

    Nachehelicher Betreuungsunterhalt nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes

  • tp-partner.com (Kurzinformation)

    Betreuungsunterhalt für alleinerziehenden Elternteil

  • anwaeltinnenkanzlei.de (Kurzinformation)

    Alleinerziehender Elternteil nach dem dritten Lebensjahr des Kindes grundsätzlich zur Vollzeittätigkeit verpflichtet

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Geschiedenenunterhalt: Vollzeittätigkeit kann auch bei Betreuung eines Grundschulkindes verlangt werden

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Alleinerziehende zum Vollzeitjob verpflichtet - Ausnahmen?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Alleinerziehende zum Vollzeitjob verpflichtet - welche Ausnahmen sind möglich?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Familienrecht-Unterhalt: Der Druck auf alleinerziehende Mütter wurde erhöht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Alleinerziehende: Zur Vollzeitarbeit verpflichtet?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Alleinerziehende - Pflicht zur Vollzeitarbeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Alleinerziehende zum Vollzeitjob verpflichtet - welche Ausnahmen sind möglich?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nachehelicher Unterhalt für Alleinerziehende

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unterhaltsrecht: Alleinerziehende ab dem dritten Lebensjahr des Kindes zum Vollzeitjob verpflichtet

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Nachehelicher Unterhalt für Alleinerziehende // Wann ist die Alleinerziehende Geschiedene verpflichtet Vollzeit arbeiten zu gehen?

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Zu den Voraussetzungen für Betreuungsunterhalt nach dem 3. Lebensjahr des Kindes

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Vollzeitbeschäftigung, sobald das Kind älter als drei Jahre ist // Erwerbsdruck beim Ehegattenunterhalt

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    BGH verpflichtet Alleinerziehende zu Vollzeitjob // Ab Vollendung des 3. Lebensjahres ist Alleinerziehenden grds. Vollzeittätigkeit zumutbar

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Neustes BGH-Urteil zum Betreuungsunterhalt // Betreuungsunterhalt im Regelfall nur noch für 3 Jahre nach der Geburt!

Besprechungen u.ä. (7)

  • sueddeutsche.de (Pressekommentar, 02.08.2011)

    Unterhaltsurteil: Verurteilt zum 16-Stunden-Tag

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zum neuen Unterhaltsrecht: Mami muss Geld verdienen

  • blogspot.com (Kurzanmerkung)

    Zum Unterhalt geschiedener Alleinerziehender - Rauschen im Blätterwald, aber nichts Neues

  • anwalt24.de (Entscheidungsbesprechung)

    Unterhalt: Alleinerziehende ab dem 3ten Lebensjahr zum Vollzeitjob verpflichtet

  • 123recht.net (Entscheidungsbesprechung)

    Alleinerziehende ab dem drittten Jahr zum Vollzeitjob verpflichtet

  • 123recht.net (Kurzanmerkung)

    Neues Unterhaltsrecht - Probleme in der Praxis // Eine Klarstellung

  • rechtsportal.de (Entscheidungsbesprechung)

    Das Altersphasenmodell ist nicht mit dem neuen Unterhaltsrecht vereinbar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2646
  • MDR 2011, 1111
  • NJ 2011, 3
  • FamRZ 2011, 1375
  • JR 2012, 343
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.03.2009 - XII ZR 74/08

    Zur Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts

    Auszug aus BGH, 15.06.2011 - XII ZR 94/09
    Das gilt auch, wenn solche Altersphasen nur als Regelfall behandelt werden, innerhalb dessen die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, die Begründung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils aber nicht auf individuelle Einzelumstände gestützt ist (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2009, XII ZR 74/08, BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 28).

    Kind- und elternbezogene Umstände, die aus Gründen der Billigkeit zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus führen können, sind deswegen vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (Senatsurteile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 23 und BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739 Rn. 97).

    Soweit in Rechtsprechung und Literatur auch zu der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage abweichende Auffassungen vertreten werden, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpfen und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein oder überwiegend vom Kindesalter abhängig machen, sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar (Senatsurteil BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 28).

    Dies widerspricht der gesetzlichen Neuregelung, wie der Senat bereits wiederholt ausgeführt hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 28).

  • BGH, 30.03.2011 - XII ZR 3/09

    Nachehelicher Unterhalt: Billigkeitsentscheidung über die Verlängerung des

    Auszug aus BGH, 15.06.2011 - XII ZR 94/09
    Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes, etwa bis zum achten und zum zwölften Lebensjahr, abstellt, wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 30. März 2011, XII ZR 3/09, FamRZ 2011, 791).

    Dabei wird der Betreuungsunterhalt vor allem im Interesse des Kindes gewährt, um dessen Betreuung und Erziehung sicherzustellen (BT-Drucks. 16/6980 S. 9; Senatsurteil vom 30. März 2011 - XII ZR 3/09 - FamRZ 2011, 791 Rn. 18 mwN).

    Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich (Senatsurteil vom 30. März 2011 - XII ZR 3/09 - FamRZ 2011, 791 Rn. 20 mwN).

  • BGH, 01.06.2011 - XII ZR 45/09

    Nachehelicher Unterhalt: Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das dritte

    Auszug aus BGH, 15.06.2011 - XII ZR 94/09
    Ein solcher gestufter Übergang setzt aber nach dem Willen des Gesetzgebers voraus, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil kind- und/oder elternbezogene Gründe vorträgt, die einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils mit Vollendung des dritten Lebensjahres entgegenstehen (Senatsurteil vom 1. Juni 2011 - XII ZR 45/09 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Die kindbezogenen Verlängerungsgründe, insbesondere die Betreuungsbedürftigkeit, und die elternbezogenen Verlängerungsgründe als Ausdruck der nachehelichen Solidarität sind vielmehr nach den individuellen Verhältnissen zu ermitteln (Senatsurteil vom 1. Juni 2011 - XII ZR 45/09 - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 03.11.2010 - XII ZB 197/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über das

    Auszug aus BGH, 15.06.2011 - XII ZR 94/09
    Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 179/10 - FamRZ 2011, 100).
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 15.06.2011 - XII ZR 94/09
    Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern berücksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand (BGHZ 37, 79, 81 ff.).
  • BGH, 16.07.2008 - XII ZR 109/05

    Zum Bedarf und zur Dauer des Betreuungsunterhalts

    Auszug aus BGH, 15.06.2011 - XII ZR 94/09
    Kind- und elternbezogene Umstände, die aus Gründen der Billigkeit zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus führen können, sind deswegen vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (Senatsurteile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 23 und BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739 Rn. 97).
  • BGH, 18.04.2012 - XII ZR 65/10

    Nachehelicher Unterhalt: Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus Kind bezogenen

    Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein auf das Alter des Kindes abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 28 und vom 15. Juni 2011 - XII ZR 94/09 - FamRZ 2011, 1375 Rn. 22).

    Insbesondere an die Darlegung kindbezogener Gründe sind nach der Senatsrechtsprechung keine überzogenen Anforderungen zu stellen (Senatsurteil vom 15. Juni 2011 - XII ZR 94/09 - FamRZ 2011, 1375; anders zu Unrecht Löhnig/Preisner FamRZ 2011, 1537).

  • OLG Frankfurt, 26.04.2021 - 8 UF 28/20

    Unterhalt: Corona-Soforthilfe und Einkommensrückgang durch Corona

    An die Darlegung kindbezogener Gründe sind nach der Rechtsprechung des BGH keine überzogenen Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 15.06.2011 - XII ZR 94/09 = FamRZ 2011, 1375; BGH, Urteil vom 18.04.2012 - XII ZR 65/10 = FamRZ 2012, 1040).
  • OLG Düsseldorf, 07.11.2011 - 2 UF 128/08

    Umfang des Betreuungsunterhalts

    Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof mit Versäumnisurteil vom 15.06.2011 das Senatsurteil vom 22.12.2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückverwiesen.

    Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.06.2011 unter Hinweis auf vorangegangene Entscheidungen ausgeführt hat, verlangt die Neuregelung regelmäßig keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit.

  • OLG Brandenburg, 02.03.2022 - 9 UF 179/21

    Nachehelicher Ehegattenunterhalt; Voraussetzungen eines Anspruchs auf

    Die Verlängerung des Betreuungsunterhalts kann also lediglich in Ausnahmefällen aus Gründen der Billigkeit zu einer über die Vollendung des 3. Lebensjahres hinaus erfolgen, was wegen dieses Ausnahmecharakters vom Unterhaltsberechtigten in vollem Umfange darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen ist (st. Rspr. des BGH, vgl. FamRZ 2016, 887; BGH 2015, 1369; BGH FamRZ 2011, 1375).
  • OLG Frankfurt, 19.04.2013 - 6 WF 55/13

    Möglichkeit von Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 I und II BGB

    Wenn der BGH auf die Kritik an seiner Entscheidung vom 15.06.2011 (BGH FamRZ 2011, 1375) inzwischen mit Urteil vom 18.04.2012 (BGH FamRZ 2012, 1040 m. Anm. Borth) dahingehend reagiert hat, dass er nunmehr ausführt, die Anforderungen an den Vortrag zu den kindbezogenen Gründen dürften auch nicht überspannt werden, und bei den elternbezogenen Gründen die Vermeidung der ungleichen Lastenverteilung anmahnt, kann jedenfalls für die Beurteilung der Erfolgsaussicht des Verteidigungsvorbringens zur Erlangung von Verfahrenskostenhilfe in einem Abänderungsverfahren kein noch strengerer Maßstab angelegt werden, zumal das Gericht - wäre es nicht sogleich zum Vergleichsabschluss gekommen - auf der Grundlage des bisherigen Vortrags der Antragsgegnerin nach Gewährung von Verfahrenskostenhilfe im sodann fortzusetzenden Hauptsacheverfahren noch Hinweise zur weiteren Substantiierung hätte erteilen müssen, sofern es die Anforderungen an den Vortrag der Antragsgegnerin noch nicht als erfüllt angesehen hätte.
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Rechtsprechung
   BGH, 07.09.2011 - XII ZB 12/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,893
BGH, 07.09.2011 - XII ZB 12/11 (https://dejure.org/2011,893)
BGH, Entscheidung vom 07.09.2011 - XII ZB 12/11 (https://dejure.org/2011,893)
BGH, Entscheidung vom 07. September 2011 - XII ZB 12/11 (https://dejure.org/2011,893)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1629 BGB, § 1796 BGB, § 1909 BGB, § 7 FamFG, § 9 FamFG
    Verfahren zur Übertragung der elterlichen Sorge: Gesetzliche Vertretung des Kindes durch die sorgeberechtigten Eltern; Bestellung eines Ergänzungspflegers

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1629, 1796, 1909; FamFG §§ 7, 9, 158
    Beteiligung eines minderjährigen Kindes im Sorgerechtsverfahren

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Hinzuziehung eines minderjährigen Kindes als formeller Verfahrensbeteiligter durch das Familiengericht im Verfahren zur Übertragung der elterlichen Sorge; Vertretung eines minderjährigen Kindes im Verfahren zur Übertragung der elterlichen Sorge; Entzug der prozessualen ...

  • rewis.io

    Verfahren zur Übertragung der elterlichen Sorge: Gesetzliche Vertretung des Kindes durch die sorgeberechtigten Eltern; Bestellung eines Ergänzungspflegers

  • ra.de
  • rewis.io

    Verfahren zur Übertragung der elterlichen Sorge: Gesetzliche Vertretung des Kindes durch die sorgeberechtigten Eltern; Bestellung eines Ergänzungspflegers

  • rechtsportal.de

    Hinzuziehung eines minderjährigen Kindes als formeller Verfahrensbeteiligter durch das Familiengericht im Verfahren zur Übertragung der elterlichen Sorge; Vertretung eines minderjährigen Kindes im Verfahren zur Übertragung der elterlichen Sorge; Entzug der prozessualen ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Familienrecht - Das minderjährige Kind im Verfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Verfahrensbeistand ./. Ergänzungspfleger

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Interessengegensätze zwischen Kind und Eltern führen nicht zwangsläufig zur Entziehung der elterlichen Vertretungsbefugnis

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Kindschaftsverfahren auf Übertragung der elterlichen Sorge // Rechte des Kindes und der sorgeberechtigten Eltern im familiengerichtlichen Verfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 191, 48
  • NJW 2011, 3454
  • MDR 2011, 1293
  • FGPrax 2011, 293
  • NJ 2011, 3
  • FamRZ 2011, 1788
  • FamRZ 2011, 1859
  • Rpfleger 2012, 23
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 29.10.1998 - 2 BvR 1206/98

    Gegenläufige Kindesrückführungsanträge

    Auszug aus BGH, 07.09.2011 - XII ZB 12/11
    Die Beurteilung entspricht insbesondere dem Grundgedanken der verfassungsrechtlich begründeten Notwendigkeit einer eigenständigen Interessenvertretung für das Kind, wenn die Eltern über einen Aufenthaltswechsel des Kindes streiten (BVerfG FamRZ 1999, 85, 87).

    Aufgrund der vorausgegangenen Fachdiskussion um die Subjektstellung des Kindes in Kindschaftsverfahren und die Gewährleistung einer verlässlichen Vertretung seiner - auch subjektiven - Interessen (vgl. BVerfG FamRZ 1999, 85, 87 ; BT-Drucks. 13/4899 S. 48; Salgo Der Anwalt des Kindes 1993 S. 236 ff. sowie Limbach Der Anwalt des Kindes aus juristischer Sicht Protokolldienst der Evangelischen Akademie Bad Boll 14/1983 S. 12 ff.) ist im Zuge der Kindschaftsrechtsreform von 1997 (KindRG vom 16. Dezember 1997 BGBl. I S. 2942) speziell für bestehende Interessenkollisionen zwischen Eltern und Kind das Institut des Verfahrenspflegers in Kindschaftsverfahren ("Anwalt des Kindes") eingeführt worden (näher Salgo FPR 2011, 314, 315).

  • OLG Oldenburg, 26.11.2009 - 14 UF 149/09

    Bestellung eines Ergänzungspflegers bei Beteiligung der Eltern an einem die

    Auszug aus BGH, 07.09.2011 - XII ZB 12/11
    Die Auffassung des Oberlandesgerichts, die dieses bereits in einer früheren Entscheidung vertreten hat (FamRZ 2010, 660), teilen eine weitere Entscheidung des OLG Oldenburg (11. Zivilsenat, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 11 UF 195/10) sowie Stimmen in der Literatur (Schürmann FamFR 2009, 153; Götz NJW 2010, 897, 898; Hoffmann DIJuF-Rechtsgutachten vom 28. Oktober 2009 - www.dijuf.de - S. 3 ff.; Bork/Jacoby/Schwab/Zorn FamFG § 158 Rn. 21; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 32. Aufl. § 158 FamFG Rn. 6; offenbar auch Bassenge/Roth/Wagner FamFG 12. Aufl. § 158 Rn. 19).

    Schließlich ist der Ergänzungspfleger (entgegen OLG Oldenburg FamRZ 2010, 660, 662) nicht mit der in § 158 Abs. 5 FamFG ausdrücklich genannten Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vergleichbar.

  • OLG Dresden, 12.03.2010 - 24 UF 157/10

    Pfelgeverhältnis; Familienpflege; Vollzeitpflege; Pflegeperson; Grußmutter;

    Auszug aus BGH, 07.09.2011 - XII ZB 12/11
    Diese Entscheidungen betrafen zudem - wie auch die weiter angeführte Entscheidung des OLG Dresden (FamRZ 2010, 1995 - Geltendmachung von Kindesunterhalt gegen den sorgeberechtigten Vater) - Fallgestaltungen, in denen die dem Verfahrensbeistand verschlossene gesetzliche Vertretung als konkrete Form der Interessenwahrung für das Kind erforderlich war.
  • BVerfG, 20.08.2003 - 1 BvR 1354/03

    Wahrnehmung prozessualer Rechte von Minderjährigen in einem Sorgerechtsstreit

    Auszug aus BGH, 07.09.2011 - XII ZB 12/11
    Den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine wirksame Vertretung der Kindesinteressen in Kindschaftsverfahren hat der Gesetzgeber durch dieses Institut (nunmehr Verfahrensbeistand) Genüge getan (BVerfG FamRZ 2004, 86).
  • OLG Koblenz, 03.08.2010 - 7 UF 513/10

    Kindschaftssache: Generelle Notwendigkeit zur Bestellung eines Ergänzungspflegers

    Auszug aus BGH, 07.09.2011 - XII ZB 12/11
    Die Bestellung eines Verfahrensbeistands sei als milderes Mittel zu betrachten, das eine Entziehung der elterlichen Vertretungsbefugnis und die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft entbehrlich mache (OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1166; OLG Koblenz NJW 2011, 236; OLG Naumburg Beschluss vom 16. November 2010 - 3 UF 178/10; Schael FamRZ 2009, 265, 269; Keuter NJW 2010, 1851, 1852 f.; Schmid FPR 2011, 5, 7; Empfehlungen des Arbeitskreises 11 des 18. Deutschen Familiengerichtstages Nr. 4 Brühler Schriften zum Familienrecht Bd. 16 S. 118 f.; ausführlich Salgo FPR 2011, 314 mwN).
  • KG, 04.03.2010 - 17 UF 5/10

    Familiengerichtliches Verfahren: Ergänzungspflegerbestellung für ein

    Auszug aus BGH, 07.09.2011 - XII ZB 12/11
    Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin (KG FamRZ 2010, 1171; ebenso OLG Celle Rpfleger 2011, 436) hatte mit der Erbausschlagung und der Zustellung der gerichtlichen Genehmigung ausschließlich eine Vermögensangelegenheit zum Gegenstand (zutreffend KG FamRZ 2010, 1171, 1172), ebenso eine Entscheidung des OLG Köln (FamRZ 2011, 231 [LS]).
  • OLG Oldenburg, 28.10.2010 - 14 UF 114/10

    Bestellung eines Ergänzungspflegers für minderjährige Kinder im

    Auszug aus BGH, 07.09.2011 - XII ZB 12/11
    Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung unter anderem in FPR 2011, 342 veröffentlicht ist, muss das minderjährige Kind aufgrund seiner sich aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ergebenden formellen Beteiligtenstellung nach § 9 Abs. 2 FamFG im Verfahren gesetzlich vertreten werden.
  • OLG Köln, 10.08.2010 - 4 UF 127/10

    Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Ausschlagung einer Erbschaft durch

    Auszug aus BGH, 07.09.2011 - XII ZB 12/11
    Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin (KG FamRZ 2010, 1171; ebenso OLG Celle Rpfleger 2011, 436) hatte mit der Erbausschlagung und der Zustellung der gerichtlichen Genehmigung ausschließlich eine Vermögensangelegenheit zum Gegenstand (zutreffend KG FamRZ 2010, 1171, 1172), ebenso eine Entscheidung des OLG Köln (FamRZ 2011, 231 [LS]).
  • OLG Düsseldorf, 10.01.2011 - 3 WF 148/10

    Zulässigkeit der Beschwerde eines minderjährigen Kindes gegen den teilweisen

    Auszug aus BGH, 07.09.2011 - XII ZB 12/11
    Das ist bei dem vom Sorgeverfahren betroffenen Kind der Fall, weil das Verfahren zu einer Änderung des zwischen Eltern und Kind bestehenden Sorgeverhältnisses führen kann (aA bezüglich der Beschwerdebefugnis OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1081).
  • OLG Stuttgart, 26.10.2009 - 18 WF 229/09

    Teilsorgerechtsentzug: Erforderlichkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers

    Auszug aus BGH, 07.09.2011 - XII ZB 12/11
    Die Bestellung eines Verfahrensbeistands sei als milderes Mittel zu betrachten, das eine Entziehung der elterlichen Vertretungsbefugnis und die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft entbehrlich mache (OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1166; OLG Koblenz NJW 2011, 236; OLG Naumburg Beschluss vom 16. November 2010 - 3 UF 178/10; Schael FamRZ 2009, 265, 269; Keuter NJW 2010, 1851, 1852 f.; Schmid FPR 2011, 5, 7; Empfehlungen des Arbeitskreises 11 des 18. Deutschen Familiengerichtstages Nr. 4 Brühler Schriften zum Familienrecht Bd. 16 S. 118 f.; ausführlich Salgo FPR 2011, 314 mwN).
  • OLG Celle, 04.05.2011 - 10 UF 78/11

    Grundsätzliche Bestellung eines Ergänzungspflegers für ein Kind für die

  • BGH, 15.06.2016 - XII ZB 419/15

    Sorgerechtsverfahren: Kindeswohlprüfung im Rahmen der Entscheidung über die

    Dass die Mutter als Inhaberin der alleinigen Sorge das am Verfahren beteiligte Kind in diesem Verfahren grundsätzlich vertritt (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 191, 48 = FamRZ 2011, 1788 Rn. 8), kann die persönliche Anhörung nicht ersetzen.
  • BGH, 24.03.2021 - XII ZB 364/19

    Vaterschaftsanfechtung - Wann muss die Vater-Kind-Beziehung vorliegen?

    Denn der Verfahrensbeistand ist gemäß §§ 174 Satz 2, 158 Abs. 4 Satz 6 FamFG kraft ausdrücklicher Gesetzesanordnung nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 193, 1 = FamRZ 2012, 859 Rn. 18 und BGHZ 191, 48 = FamRZ 2011, 1788 Rn. 22).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats handelt es sich beim gesetzlichen Ausschluss wie der gerichtlichen Entziehung der Vertretungsbefugnis um Eingriffe in das Elternrecht, die einer gesetzlichen Eingriffsgrundlage bedürfen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen müssen (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 225, 184 = FamRZ 2020, 1171 Rn. 18 und BGHZ 191, 48 = FamRZ 2011, 1788 Rn. 18, 23 mwN).

  • BGH, 05.09.2018 - XII ZB 224/17

    Familiensache: Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung zur

    Als Einschränkung des verfassungsrechtlich verbürgten Elternrechts ist die Vorschrift einer erweiternden oder entsprechenden Anwendung nicht ohne Weiteres zugänglich (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 191, 48 = FamRZ 2011, 1788 Rn. 23).
  • BGH, 12.05.2021 - XII ZB 34/21

    Verfahrensfähigkeit eines Minderjährigen in einem Verfahren wegen

    Von gesetzlichen Sonderbestimmungen wie etwa §§ 167 Abs. 3, 275, 316 FamFG abgesehen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 FamFG) gesteht § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG ausnahmsweise auch den nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen die Verfahrensfähigkeit zu, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und sie in einem Verfahren, das ihre Person betrifft, ein ihnen nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend machen (vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 191, 48 = FamRZ 2011, 1788 Rn. 8).

    Den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine wirksame Vertretung der Kindesinteressen in Kindschaftsverfahren hat der Gesetzgeber durch dieses Institut (nunmehr Verfahrensbeistand) Genüge getan (Senatsbeschlüsse BGHZ 191, 48 = FamRZ 2011, 1788 Rn. 20 mwN und vom 27. Juni 2018 - XII ZB 46/18 - FamRZ 2018, 1512 Rn. 12).

  • BGH, 26.10.2011 - XII ZB 247/11

    Sorgerechtsverfahren: Frist zur Nachholung der Begründung der Rechtsbeschwerde;

    Die vom Oberlandesgericht behandelte Streitfrage, ob in Kindschaftsverfahren neben dem Verfahrensbeistand zusätzlich ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist, hat der Senat inzwischen im Sinne der auch vom Oberlandesgericht vertretenen Auffassung entschieden (Senatsbeschluss vom 7. September 2011 - XII ZB 12/11 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 21.03.2012 - XII ZB 510/10

    Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Gesetzliche Vertretung des Kindes durch den

    Zwar hat der Senat zur Entziehung der elterlichen Vertretungsbefugnis nach § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB iVm § 1796 BGB in Kindschaftssachen entschieden, dass den Eltern auch im Fall eines erheblichen Interessengegensatzes die Vertretungsbefugnis nicht entzogen werden darf, wenn bereits durch die Bestellung eines Verfahrensbeistands für eine wirksame Interessenvertretung des Kindes Sorge getragen werden kann (Senatsbeschluss vom 7. September 2011 - XII ZB 12/11 - FamRZ 2011, 1788 Rn. 18 ff.).

    Der Senat hat dementsprechend in jener Entscheidung die Kindschaftssachen von anderen Verfahren abgegrenzt, in denen eine wirksame Interessenvertretung des Kindes auch dessen gesetzliche Vertretung erfordert (Senatsbeschluss vom 7. September 2011 - XII ZB 12/11 - FamRZ 2011, 1788 Rn. 15), was in Abstammungssachen der Fall ist.

  • BGH, 27.06.2018 - XII ZB 46/18

    Befugnis zweier Eltern zur Beauftragung eines Rechtsanwalts für ihre betroffenen

    Insbesondere sind die Eltern nicht nach §§ 1629 Abs. 2 Satz 3, 1795 BGB von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen und bedarf es folglich regelmäßig keiner Bestellung eines Ergänzungspflegers (Senatsbeschluss BGHZ 191, 48 = FamRZ 2011, 1788 Rn. 8 ff.).

    Den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine wirksame Vertretung der Kindesinteressen in Kindschaftsverfahren hat der Gesetzgeber durch dieses Institut (nunmehr Verfahrensbeistand) Genüge getan (Senatsbeschluss BGHZ 191, 48 = FamRZ 2011, 1788 Rn. 20 mwN).

    Die wirksame Vertretung der Interessen des Kindes durch den Verfahrensbeistand ist ausnahmsweise dann nicht gewährleistet, wenn in dem jeweiligen Verfahren die dem Verfahrensbeistand nach § 158 Abs. 4 Satz 6 FamFG verschlossene gesetzliche Vertretung des Kindes notwendig wird (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 191, 48 = FamRZ 2011, 1788 Rn. 22 f. und BGHZ 193, 1 = FamRZ 2012, 859 Rn. 12 - Vaterschaftsanfechtung).

    Vielmehr liegt es gerade aufgrund des im Fall des § 1628 BGB offenkundigen Interessenkonflikts zwischen den Eltern nahe, es bei der bestehenden Lage zu belassen, in der die Interessen des Kindes ausschließlich durch den Verfahrensbeistand wahrgenommen werden (vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 191, 48 = FamRZ 2011, 1788 Rn. 23).

  • BGH, 03.04.2019 - XII ZB 359/17

    Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Vertretung Minderjähriger bei Eingehung

    Etwas anderes gilt nur, wenn und soweit die Eltern nach § 1795 BGB kraft Gesetzes von der Vertretung ausgeschlossen sind oder ihnen die Vertretung wegen einer bestehenden Interessenkollision nach § 1796 BGB durch gerichtliche Entscheidung entzogen worden ist (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 7. September 2011 - XII ZB 12/11, BGHZ 191, 48 = FamRZ 2011, 1788 und vom 27. Juni 2018 - XII ZB 46/18, FamRZ 2018, 1512).

    Der Senat hat dementsprechend bereits in anderem Zusammenhang hervorgehoben, dass die gesetzliche Vertretung des Kindes im Kindschaftsverfahren durch die Eltern als Bestandteil des Elternrechts eine wohlabgewogene Entscheidung des Gesetzgebers darstellt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 191, 48 = FamRZ 2011, 1788 Rn. 18 ff. und vom 27. Juni 2018 - XII ZB 46/18 - FamRZ 2018, 1512 Rn. 11 ff.).

  • BGH, 18.01.2012 - XII ZB 489/11

    Kindschaftsverfahren: Vertretung des minderjährigen Kindes

    Zur Vertretung des minderjährigen Kindes im Kindschaftsverfahren (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. September 2011, XII ZB 12/11, FamRZ 2011, 1788).

    Die Mutter ist nach § 59 FamFG beschwerdebefugt, weil die Anordnung der Ergänzungspflegschaft einen Eingriff in das ihr zustehende Sorgerecht darstellt (Senatsbeschluss vom 7. September 2011 - XII ZB 12/11 - FamRZ 2011, 1788 Rn. 4; vgl. Staudinger/Peschel-Gutzeit BGB [2007] § 1629 Rn. 304 mwN).

    Wenn mildere Maßnahmen möglich sind, um dem Interessenkonflikt wirksam zu begegnen, ist die Entziehung der Vertretungsbefugnis übermäßig und daher rechtswidrig (Senatsbeschluss vom 7. September 2011 - XII ZB 12/11 - FamRZ 2011, 1788 Rn. 18 mN).

    Dass in Fällen des wesentlichen Interessengegensatzes von Eltern und Kind stets eine Entziehung der Vertretungsbefugnis angezeigt wäre, kann nicht als Wille des Gesetzgebers unterstellt werden, schon weil er sich damit zu seiner abgewogenen eigenen Entscheidung zur Reichweite der Interessenvertretung des Kindes im Verhältnis zum Elternrecht und zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen in Widerspruch gesetzt hätte (Senatsbeschluss vom 7. September 2011 - XII ZB 12/11 - FamRZ 2011, 1788 Rn. 20, 25).

    Gerade die der Regelung in § 158 Abs. 4 Satz 6 FamFG zugrunde liegenden Erwägungen zeigen, dass es nach den Vorstellungen des Gesetzgebers mit der Bestellung des Verfahrensbeistands als Interessenvertreter des Kindes selbst bei Interessenkonflikten regelmäßig auch bewenden soll (Senatsbeschluss vom 7. September 2011 - XII ZB 12/11 - FamRZ 2011, 1788 Rn. 22).

    Die Bestellung eines Verfahrensbeistands ist dabei nicht auf Verfahren, die die Personensorge betreffen, beschränkt, sondern erfasst alle Verfahren, die sich nicht ausschließlich auf Vermögensangelegenheiten beziehen (Senatsbeschluss vom 7. September 2011 - XII ZB 12/11 - FamRZ 2011, 1788 Rn. 29).

  • BGH, 22.04.2020 - XII ZB 477/19

    Ergänzungspflegeschaft und Verfahrensbeistand für minderjährige Kinder und

    Da Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Entziehung der elterlichen Sorge wegen erheblichen Interessengegensatzes sowie die Bestellung eines Ergänzungspflegers ist und im Strafverfahren die dem Verfahrensbeistand verschlossene gesetzliche Vertretung des Kindes erforderlich ist, ist die Ergänzungspflegerbestellung auch nicht aus Gründen der Subsidiarität (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 191, 48 = FamRZ 2011, 1788 Rn. 18 ff. und BGHZ 193, 1 = FamRZ 2012, 859 Rn. 20) in Frage zu stellen.
  • BGH, 22.03.2017 - XII ZB 391/16

    Kindschaftssache: Befristete Erinnerung gegen die Bestellung eines

  • OLG Frankfurt, 13.09.2018 - 20 W 197/18

    Grundbuch: Anhörungserfordernis der Nacherben

  • OLG Hamburg, 26.03.2013 - 13 UF 81/12

    Anhörung der Kindeseltern und des Kindes vor Bestellung eines Ergänzungspflegers

  • BGH, 23.11.2011 - XII ZB 293/11

    Familiengerichtliches Verfahren auf Genehmigung einer Erbausschlagung durch ein

  • OLG Hamm, 07.12.2016 - 13 UF 131/15

    Ersetzung der Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Vaters in die Adoption des

  • KG, 17.05.2019 - 18 UF 32/19

    Bestellung von Ergänzungspfleger bei Verfahrensverzögerung durch

  • KG, 15.03.2012 - 19 UF 186/11

    Entzug der Gesundheitsfürsorge: Uneinigkeit der Eltern bei Verdachtsdiagnose der

  • OLG Hamburg, 08.05.2019 - 2 WF 31/19

    Ergänzungspflegerbestellung bei Strafverfahren gegen die Eltern wegen

  • OLG Karlsruhe, 20.02.2024 - 18 UF 221/23

    Zurückverweisung aufgrund von Verfahrensmängeln

  • OLG Brandenburg, 13.11.2013 - 15 UF 107/13

    Gerichtliche Regelung des Umgangsrechts

  • OLG Brandenburg, 01.07.2021 - 9 WF 158/21

    Bestellung eines Ergänzungspflegers im Rahmen der Schenkung von Wohneigentum

  • OLG Brandenburg, 10.09.2020 - 9 WF 198/20
  • OLG Karlsruhe, 26.06.2013 - 18 UF 296/11

    Vormundschaftssache: Beschwerdebefugnis der Pflegeperson gegen die Auswahl eines

  • OLG Schleswig, 20.11.2012 - 10 WF 187/12

    Ergänzungspflegerbestellung: Persönliche Anhörung für die Entscheidung über die

  • BGH, 13.11.2013 - XII ZB 681/12

    Antragsbefugnis der Eltern bezüglich der Feststellung der Rechtswidrigkeit

  • OLG Hamburg, 13.08.2019 - 2 WF 102/19

    Ergänzungspflegerbestellung bei Strafverfahren gegen die Eltern wegen

  • OLG Celle, 11.09.2012 - 10 UF 56/12

    Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für die Entgegennahme der gerichtlichen

  • OLG München, 26.06.2017 - 16 UF 454/17

    Keine Entscheidungsübertragung zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der

  • OLG München, 02.10.2015 - 34 Wx 294/15

    Beiordnung eines Rechtsanwalts in Zwangsvollstreckungsangelegenheiten

  • OLG Zweibrücken, 14.06.2012 - 6 UF 148/11

    Sorgerechtsverfahren: Bestellung eines Ergänzungspflegers

  • OLG Brandenburg, 05.08.2021 - 13 WF 81/21

    Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Jugendlichen zur Rechtsverfolgung

  • OLG Saarbrücken, 07.09.2018 - 6 UF 100/18

    Einstweiliger Rechtsschutz in Kindschaftssachen: Bestellung eines

  • KG, 06.03.2019 - 13 WF 28/19

    Rechtspflegerablehnung in einer Kindschaftssache: Ausschluss eines für das Kind

  • OLG Brandenburg, 10.09.2013 - 3 WF 41/13

    Kostenentscheidung im Umgangsverfahren

  • OLG Naumburg, 09.01.2017 - 12 Wx 62/16

    Verfahrenskostenhilfe im Grundbuchverfahren: Beiordnung eines Rechtsanwalts im

  • OLG Rostock, 30.11.2016 - 3 W 142/16

    Grundbuchsache: Anwaltsbeiordnung für Eintragungsantrag einer

  • OLG Naumburg, 02.08.2012 - 3 WF 179/12

    Verfahrenskostenhilfe für das Kind im Sorgerechtsverfahren: Voraussetzungen für

  • OLG Jena, 23.07.2014 - 3 W 328/14

    Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts bei der Eintragung einer

  • OLG Naumburg, 05.01.2017 - 12 Wx 62/16

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren auf Eintragung einer

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Rechtsprechung
   BGH, 04.11.2010 - I ZR 190/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,3860
BGH, 04.11.2010 - I ZR 190/08 (https://dejure.org/2010,3860)
BGH, Entscheidung vom 04.11.2010 - I ZR 190/08 (https://dejure.org/2010,3860)
BGH, Entscheidung vom 04. November 2010 - I ZR 190/08 (https://dejure.org/2010,3860)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 291 ZPO, § 355 Abs 1 S 1 ZPO
    Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme: Verwertung von in einem anderen Verfahren gemachten Zeugenaussagen als gerichtsbekannt

  • verkehrslexikon.de

    Zur verbotenen Verwertung von in einem anderen Verfahren gemachten Zeugenaussagen als gerichtsbekannt - Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit einer Verwertung vorher gamachter Zeugenaussagen als gerichtsbekannt mit dem zivilprozessrechtlichen Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

  • rewis.io

    Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme: Verwertung von in einem anderen Verfahren gemachten Zeugenaussagen als gerichtsbekannt

  • ra.de
  • rewis.io

    Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme: Verwertung von in einem anderen Verfahren gemachten Zeugenaussagen als gerichtsbekannt

  • rechtsportal.de

    ZPO § 291; ZPO § 355 Abs. 1 S. 1
    Vereinbarkeit einer Verwertung vorher gamachter Zeugenaussagen als gerichtsbekannt mit dem zivilprozessrechtlichen Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Zur Verwertung von Zeugenaussagen aus anderen Verfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gerichtliche Kenntnis aus anderen Prozessen und die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

  • ipweblog.de (Kurzinformation)
  • haufe.de (Kurzinformation)

    Zeugenaussage aus anderem Verfahren: Verstoß gegen Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

Besprechungen u.ä. (2)

  • rechtsanwalt-leisner.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zeugen muss man immer wieder hören

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Wann darf das Gericht Zeugenaussagen aus anderen Verfahren verwerten? (IBR 2011, 1260)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 568
  • NJW-RR 2011, 569
  • MDR 2011, 562
  • NJ 2011, 3
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.01.1997 - III ZR 162/95

    Entgegennahme von Diensten als Übertragung der Leistung im Sinne des § 653 BGB

    Auszug aus BGH, 04.11.2010 - I ZR 190/08
    Zwar kann auch das Recht, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme zu rügen, nach § 295 ZPO verlorengehen (BGH, Urteil vom 9. Januar 1997 - III ZR 162/95, NJW-RR 1997, 506 mwN).

    In einem solchen Fall ist kein Raum für eine Heilung des Mangels, weil die betroffene Partei keine Möglichkeit hatte, den Fehler zu rügen (BGH, NJW-RR 1997, 506).

  • BGH, 30.11.1999 - VI ZR 207/98

    Urkundenbeweisliche Verwertung der Niederschrift über eine Zeugenaussage -

    Auszug aus BGH, 04.11.2010 - I ZR 190/08
    Die Ergebnisse der Beweisaufnahme in einem anderen Verfahren können zwar im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden, wenn dies von der beweispflichtigen Partei beantragt wird (BGH, Urteil vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420, 1421).
  • BGH, 30.01.2008 - I ZR 165/04

    Haftung des Transporteurs beim Verlust von Sendungen

    Auszug aus BGH, 04.11.2010 - I ZR 190/08
    Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision der Beklagten unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen aufgehoben, soweit das Berufungsgericht über einen Betrag von 5.100,51 EUR nebst Zinsen hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hatte, weil das Berufungsgericht ein der Klägerin zurechenbares Mitverschulden der Versenderin in sechs Schadensfällen (2, 3, 5, 7, 8 und 13) verneint hatte (Urteil vom 30. Januar 2008 - I ZR 165/04, TranspR 2008, 122).
  • BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 186/11

    Außerordentliche und ordentliche Kündigung - private Internetnutzung -

    bb) Der gerügte Verfahrensverstoß ist nicht erst durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts erkennbar geworden, so dass der Kläger die Rüge im Berufungsverfahren noch nicht hätte erheben können (zu den Konsequenzen vgl. BGH 4. November 2010 - I ZR 190/08 - zu II 2 der Gründe, NJW-RR 2011, 569; 9. Januar 1997 - III ZR 162/95 - zu I 2 der Gründe, AP ZPO § 355 Nr. 2) .
  • LG Dortmund, 27.06.2018 - 8 O 13/17
    (vgl. Stein/Jonas-Thole § 291 ZPO Rn 7, Zöller-Greger § 291 ZPO Rn 1a), nicht aber Beweisergebnisse aus anderen Verfahren oder dort abgegebene Erklärungen (BGH I ZR 190/08 = NJW-RR 2011, Rn 9 - Juris; Zöller-Greger a.a.O.), worunter das im oben genannten Verfahren vorgelegte Parteigutachten fallen würde.
  • BGH, 28.01.2014 - XI ZR 424/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sparkassen: Inhaltskontrolle für eine

    Sie unterfällt nicht dem Privileg des § 291 ZPO, sondern verstößt gegen § 355 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 190/08, NJW-RR 2011, 569 Rn. 9 ff.).
  • BGH, 03.03.2016 - I ZR 245/14

    Frachtführerhaftung: Unterlassener Hinweis des Versenders auf den die Obergrenze

    In einem solchen Fall ist kein Raum für eine Heilung des Mangels nach § 295 ZPO, weil die betroffene Partei keine Möglichkeit hatte, den Fehler zur rügen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2010 - I ZR 190/08, TranspR 2011, 244 Rn. 11 = NJW-RR 2011, 569; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 295 Rn. 42).
  • BGH, 20.09.2011 - II ZR 4/10

    Unterbeteiligungsvertrag zu Kapitalanlagezwecken: Vorvertragliche

    Es verstößt gegen diesen Grundsatz, wenn ein Gericht Aussagen, die Zeugen vor ihm in einem anderen Verfahren gemacht haben, als gerichtsbekannt verwertet (BGH, Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 190/08, NJW-RR 2011, 569 Rn. 10).
  • OLG Saarbrücken, 31.01.2012 - 4 U 45/11

    Schadensersatzprozess: Fortdauer der mit einem außergerichtlichen Vergleich

    Im letztgenannten Fall darf sich das Gericht einer unmittelbaren Beweisaufnahme durch Vernehmung der benannten Zeugen nicht deshalb entziehen, weil die Mitglieder des Prozessgerichts die Kenntnisse aus dem anderen Verfahren in ihrer richterlichen Eigenschaft erlangten (BGH, Urt. v. 4.11.2010 - I ZR 190/08, NJW-RR 2011, 569; Zöller/Greger, aaO, § 291 Rdnr. 1a; aA Stein/Jonas/Leipold, 22. Aufl., § 291 Rdnr. 8: auch Wahrnehmungen der erkennenden Richter, derer sie sich mit einer die volle Überzeugung begründenden Sicherheit erinnern, bedürfen als gerichtskundige Tatsachen keines Beweises; vgl. auch Musielak/Huber, aaO, § 291 Rdnr. 2; die Streitfrage kann aufgrund des Prozessergebnisses unentschieden bleiben).
  • KG, 30.01.2014 - 27 U 144/12

    Haftung des Generalplaners für Mängel an der Lüftungsanlage und den

    Anders als in der von der Klägerin zitierten Entscheidung des BGH vom 4.11.2010 - I ZR 190/08 Rn. 10 - zitiert nach juris - hat die beweisbelastete Beklagte der Würdigung der Aussage des in einem anderen Verfahren vernommenen Zeugen gerade nicht widersprochen, sondern sich auf den Inhalt ausdrücklich bezogen.
  • KG, 12.09.2013 - 27 U 144/12

    Haftung des Generalplaners für Mängel an der Lüftungsanlage und den

    Anders als in der von der Klägerin zitierten Entscheidung des BGH vom 4.11.2010 - I ZR 190/08 Rn. 10 - zitiert nach juris - hat die beweisbelastete Beklagte der Würdigung der Aussage des in einem anderen Verfahren vernommenen Zeugen gerade nicht widersprochen, sondern sich auf den Inhalt ausdrücklich bezogen.
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Rechtsprechung
   BGH, 10.02.2011 - I ZB 63/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,2684
BGH, 10.02.2011 - I ZB 63/09 (https://dejure.org/2011,2684)
BGH, Entscheidung vom 10.02.2011 - I ZB 63/09 (https://dejure.org/2011,2684)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 2011 - I ZB 63/09 (https://dejure.org/2011,2684)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    ZPO § 66 Abs. 1

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Gegenstand der Rechtsbeschwerde ist ein Zwischenstreit über die Zulässigkeit von Nebeninterventionen (§ 71 ZPO).
    Keine "Sammelklage” bei mehreren betroffenen Verwendern einer strittigen AGB-Klausel

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Parallelverwendung

    § 66 Abs 1 ZPO, § 72 Abs 1 ZPO
    Nebenintervention: Rechtliches Interesse wegen Präzedenzwirkung für "Parallelverwender" inhaltsgleicher Allgemeiner Geschäftsbedingungen bei Streitverkündung - Parallelverwendung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Keine Begründung eines rechtlichen Interesses allein durch die Möglichkeit der Entfaltung einer faktischen Präzedenzwirkung eines Urteils in einem ersten Prozess für nachfolgende Prozesse; Rechtliches Interesse im Fall einer Nebenintervention von "Parallelverwendern" ...

  • Betriebs-Berater

    Möglichkeit einer faktischen Präzedenzwirkung eines Urteils allein begründet kein rechtliches Interesse i. S. v. § 66 ZPO

  • rewis.io

    Nebenintervention: Rechtliches Interesse wegen Präzedenzwirkung für "Parallelverwender" inhaltsgleicher Allgemeiner Geschäftsbedingungen bei Streitverkündung - Parallelverwendung

  • ra.de
  • rewis.io

    Nebenintervention: Rechtliches Interesse wegen Präzedenzwirkung für "Parallelverwender" inhaltsgleicher Allgemeiner Geschäftsbedingungen bei Streitverkündung - Parallelverwendung

  • rechtsportal.de

    Keine Begründung eines rechtlichen Interesses allein durch die Möglichkeit der Entfaltung einer faktischen Präzedenzwirkung eines Urteils in einem ersten Prozess für nachfolgende Prozesse; Rechtliches Interesse im Fall einer Nebenintervention von "Parallelverwendern" ...

  • rechtsportal.de

    Keine Begründung eines rechtlichen Interesses allein durch die Möglichkeit der Entfaltung einer faktischen Präzedenzwirkung eines Urteils in einem ersten Prozess für nachfolgende Prozesse; Rechtliches Interesse im Fall einer Nebenintervention von "Parallelverwendern" ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)

    "Parallelverwender"

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Für den Streitbeitritt notwendiges rechtliches Interesse

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Verwender inhaltsgleicher Synchronsprecher-AGBs dürfen nicht Rechtsstreit über deren Rechtmäßigkeit beitreten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Muster-AGBs und die Nebenintervention

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Kein rechtliches Interesse i.S.v. § 66 ZPO allein wegen der Möglichkeit einer faktischen Präzedenzwirkung eines Urteils

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kein rechtliches Interesse i.S.v. § 66 ZPO allein wegen der Möglichkeit einer faktischen Präzedenzwirkung eines Urteils

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Möglichkeit einer faktischen Präzedenzwirkung allein begründet kein rechtliches Interesse i. S. v. § 66 ZPO

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Wann liegt das für den Streitbeitritt notwendige rechtliche Interesse vor? (IBR 2011, 382)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 907
  • MDR 2011, 813
  • GRUR 2011, 557
  • NJ 2011, 3
  • BB 2011, 1153
  • ZUM 2011, 558
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 12.11.2007 - 24 U 217/06

    Regress eines Rechtsanwalts aus abgetretenem Recht eines Mandanten wegen

    Auszug aus BGH, 10.02.2011 - I ZB 63/09
    Entgegen der Ansicht der Beklagten vermag allein die Tatsache der Streitverkündung nach § 72 Abs. 1 ZPO das nach § 66 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse nicht zu begründen (Wieczorek/Schütze/Mansel aaO § 74 Rn. 24 ff.; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 31. Aufl., § 66 Rn. 5; aA OLG Düsseldorf, OLG-Rep 2008, 156; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 74 Rn. 3; MünchKomm.ZPO/Schultes, 3. Aufl., § 74 Rn. 3; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 66 Rn. 8).
  • BGH, 24.04.2006 - II ZB 16/05

    Zulässigkeit der Nebenintervention außenstehender Aktionäre in einem

    Auszug aus BGH, 10.02.2011 - I ZB 63/09
    Ein solches Interesse daran, dass eine rechtliche oder tatsächliche Frage auf eine bestimmte Weise beantwortet wird, genügt ebenso wenig wie der denkbare Umstand, dass in beiden Fällen dieselben Ermittlungen angestellt werden müssen oder über gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2006 - X ZR 236/01, BGHZ 166, 18 Rn. 7; Beschluss vom 24. April 2006 - II ZB 16/05, WM 2006, 1252 Rn. 12, jeweils mwN).
  • BGH, 17.01.2006 - X ZR 236/01

    Carvedilol

    Auszug aus BGH, 10.02.2011 - I ZB 63/09
    Ein solches Interesse daran, dass eine rechtliche oder tatsächliche Frage auf eine bestimmte Weise beantwortet wird, genügt ebenso wenig wie der denkbare Umstand, dass in beiden Fällen dieselben Ermittlungen angestellt werden müssen oder über gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2006 - X ZR 236/01, BGHZ 166, 18 Rn. 7; Beschluss vom 24. April 2006 - II ZB 16/05, WM 2006, 1252 Rn. 12, jeweils mwN).
  • BGH, 21.04.2016 - I ZR 198/13

    Keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort

    Ein rechtliches Interesse im Sinne von § 66 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - I ZB 63/09, GRUR 2011, 557 Rn. 10 = WRP 2011, 900, mwN).
  • OLG Karlsruhe, 09.11.2016 - 6 U 204/15

    Grauzementkartell - Kartellschadensersatz: Zulässigkeit der Feststellungsklage;

    Ein solches Interesse daran, dass eine rechtliche oder tatsächliche Frage auf eine bestimmte Weise beantwortet wird, genügt ebenso wenig wie der denkbare Umstand, dass in beiden Fällen dieselben Ermittlungen angestellt werden müssen oder über gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist (BGH, Beschl. v. 10.02.2011 - I ZB 63/09, NJW-RR 2011, 907, 908).
  • BGH, 18.11.2015 - VII ZB 2/15

    Nebenintervention im selbständigen Beweisverfahren: Rechtliches Interesse eines

    aa) Der Begriff des rechtlichen Interesses in § 66 Abs. 1 ZPO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit auszulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2011 - I ZB 63/09, NJW-RR 2011, 907 Rn. 10; vom 17. Januar 2006 - X ZR 236/01, BGHZ 166, 18 Rn. 7).

    Es ist erforderlich, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder zu dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt (BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2011 - I ZB 63/09, NJW-RR 2011, 907 Rn. 10; vom 24. April 2006 - II ZB 16/05, WM 2006, 1252 Rn. 8; vom 17. Januar 2006 - X ZR 236/01, BGHZ 166, 18 Rn. 7).

    Das genügt ebenso wenig wie der denkbare Umstand, dass in beiden Fällen dieselben Ermittlungen angestellt werden müssen oder über gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist (BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2011 - I ZB 63/09, aaO; vom 24. April 2006 - II ZB 16/05, aaO Rn. 12).

  • BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 617/12

    Betriebsrente - Einstandspflicht - Anpassungsprüfung

    Erforderlich ist vielmehr, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder zu dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar "rechtlich" einwirkt (vgl. BGH 10. Februar 2011 - I ZB 63/09 - Rn. 10; 24. April 2006 - II ZB 16/05 - Rn. 8) .
  • BGH, 18.11.2015 - VII ZB 57/12

    Nebenintervention im selbständigen Beweisverfahren: Beschlussentscheidung über

    aa) Der Begriff des rechtlichen Interesses in § 66 Abs. 1 ZPO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit auszulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2011 - I ZB 63/09, NJW-RR 2011, 907 Rn. 10; vom 17. Januar 2006 - X ZR 236/01, BGHZ 166, 18 Rn. 7).

    Es ist erforderlich, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder zu dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt (BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2011 - I ZB 63/09, NJW-RR 2011, 907 Rn. 10; vom 24. April 2006 - II ZB 16/05, WM 2006, 1252 Rn. 8; vom 17. Januar 2006 - X ZR 236/01, BGHZ 166, 18 Rn. 7).

    Das genügt ebenso wenig wie der denkbare Umstand, dass in beiden Fällen dieselben Ermittlungen angestellt werden müssen oder über gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist (BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2011 - I ZB 63/09, NJW-RR 2011, 907 Rn. 10; vom 24. April 2006 - II ZB 16/05, WM 2006, 1252 Rn. 12).

    Das genügt nicht, um ein rechtliches Interesse im Sinne von § 66 Abs. 1 ZPO zu begründen (vgl. zum Beitritt in einem Rechtsstreit BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - I ZB 63/09, NJW-RR 2011, 907 Rn. 10).

  • OLG Frankfurt, 24.08.2016 - 11 U 123/15

    Zumutbarkeit eines Zahlungsmittels bei erfoderlicher Eingabe von PIN und TAN in

    Ein Interesse daran, dass eine rechtliche oder tatsächliche Frage auf eine bestimmte Weise beantwortet wird, genügt demnach ebenso wenig wie der denkbare Umstand, dass in beiden Fällen dieselben Ermittlungen angestellt werden müssen oder über gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18.11.2015 - VII ZB 2/15; Beschluss vom 10.2.2011 - I ZB 63/09; Beschluss vom 17.1.2006 - X ZR 236/01).
  • BGH, 19.09.2017 - XI ZB 13/14

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Wahrnehmung von Beteiligungsrechten durch

    Der Begriff des rechtlichen Interesses im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass der Nebenintervenient zur unterstützten Partei oder zum Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder durch ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt (BGH, Beschlüsse vom 24. April 2006 - II ZB 16/05, WM 2006, 1252 Rn. 8, vom 10. Februar 2011 - I ZB 63/09, NJW-RR 2011, 907 Rn. 10 und vom 18. November 2015 - VII ZB 57/12, WM 2016, 532 Rn. 13).

    Sein Interesse, dass die im Musterverfahren gestellten Fragen in einer bestimmten Weise beantwortet werden, ist mithin rein tatsächlicher oder wirtschaftlicher Natur und würde ebenso wenig ausreichen, um einen gesonderten, auf den Streitgegenstand des Musterverfahrens bezogenen Interventionsgrund zu begründen, wie der denkbare Umstand, dass im Musterverfahren und einem Folgeprozess dieselben Ermittlungen angestellt werden müssen oder über gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. April 2006 - II ZB 16/05, WM 2006, 1252 Rn. 8, 12 und vom 10. Februar 2011 - I ZB 63/09, NJW-RR 2011, 907 Rn. 10).

  • OLG Frankfurt, 10.05.2012 - 26 SchH 11/10

    Zulässigkeit von Schiedsgerichtsklauseln bei Streitigkeiten zwischen Investoren

    Der Begriff des rechtlichen Interesses erfordert vielmehr, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt (BGH, NJW-RR 2011, 907 f.).
  • BGH, 03.07.2018 - II ZB 28/16

    Rechtliches Interesse eines Gesellschafters am Beitritt zum Rechtsstreit bei

    Der bloße Wunsch eines Nebenintervenienten, der Rechtsstreit möge zugunsten einer Partei entschieden werden, stellt lediglich einen Umstand dar, der ein tatsächliches Interesse am Obsiegen einer Partei zu erklären vermag (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - I ZB 63/09, NJW-RR 2011, 907 Rn. 10; Beschluss vom 24. April 2006 - II ZB 16/05, ZIP 2006, 1218 Rn. 8, 12; Beschluss vom 18. November 2015 - VII ZB 2/15, BGHZ 207, 378 Rn. 11).
  • LAG Niedersachsen, 27.02.2019 - 2 Sa 244/18

    Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Materielle Reichweite einer in

    Dabei ist der Begriff des rechtlichen Interesses weit auszulegen (BGH, 3. Juli 2018 - II ZB 28/16 - Rn. 10; BGH, 10. Februar 2011 - I ZB 63/09 - Rn. 10; BGH, 21. April 2016 - I ZR 198/13 - Rn. 190 - 191).
  • OLG Frankfurt, 13.12.2016 - 11 U 96/14

    Zulässigkeit der Nebenintervention des Plattform-Betreibers im Rechtsstreit über

  • OLG Rostock, 28.03.2019 - 3 U 76/17

    Berufungseinlegung durch den Nebenintervenienten: Zulässigkeit der

  • LG Mannheim, 24.01.2017 - 2 O 195/15

    Kartellschadensersatz: Hemmung der Anspruchsverjährung durch kartellbehördliches

  • OLG Brandenburg, 18.02.2016 - 12 U 118/15

    Verkehrsunfall in Großbritannien: Internationale Zuständigkeit des

  • OLG Frankfurt, 28.09.2012 - 13 W 56/12

    Zwischenstreit: Zulässigkeit einer Nebenintervention

  • OLG München, 28.04.2016 - 23 U 1774/15

    Erfolgloser Antrag gegen Streitbeitritt bei zulässiger Nebenintervention

  • LAG Hessen - 14 Sa 1328/13 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Überraschende Wende in den Kündigungsschutzprozessen der 4 leitenden Mitarbeiter

  • OLG Karlsruhe, 25.01.2021 - 6 W 24/20

    Zulässigkeit einer Nebenintervention: Einstweiliger Verfügungsantrag eines

  • BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 618/12

    Betriebsrente - regulierte Pensionskasse - Einstandspflicht - Anpassungsprüfung -

  • LG Mannheim, 27.05.2016 - 7 O 210/15

    Nebenintervention im Patentverletzungsstreit: Rechtliches Interesse bei drohender

  • OLG Köln, 28.11.2014 - 19 U 87/14

    Voraussetzungen des Beitritts eines Nebenintervenienten; Begriff des rechtlichen

  • OLG Karlsruhe, 15.09.2017 - 6 W 31/17

    Patentverletzungsverfahren: Zulässigkeit der isolierten Anfechtung der zum

  • LG Berlin, 13.05.2014 - 7 O 440/13

    Rechtsschutzdeckung für Rückabwicklung einer Kapitalanlage: Fragen des

  • LG Hamburg, 10.10.2014 - 310 O 113/14

    Nebenintervention: Rechtliches Beitrittsinteresse bei Regressmöglichkeit

  • OLG München, 26.01.2017 - 9 W 69/17

    Wechsel des Beitritts eines Streithelfers im selbstständigen Beweisverfahren

  • BPatG, 27.09.2017 - 19 W (pat) 16/17

    Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren - "Automatische Karusselltüranlage und

  • OLG Düsseldorf, 06.01.2022 - 15 W 17/21

    Sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung Kostentragung nach

  • BGH, 12.06.2014 - X ZR 100/13

    Wirtschaftliches Interesse als hinreichender Grund für die Anfechtung eines

  • OLG München, 30.01.2017 - 9 W 2172/16

    Wechsel des Beitritts eines Streithelfers im selbständigen Beweisverfahren

  • OLG München, 25.01.2017 - 9 W 2093/16

    Wechsel des Streithelfers auf andere Seite

  • OLG Düsseldorf, 09.07.2020 - 20 U 162/20
  • OLG München, 03.02.2017 - 9 W 153/17

    Wechsel des Beitritts eines Streithelfers im selbständigen Beweisverfahren

  • LG Hamburg, 07.04.2021 - 401 HKO 23/16

    Provisionsklage des Handelsvertreters im Wege der Stufenklage: Voraussetzungen

  • OLG München, 26.01.2017 - 9 W 118/17

    Wechsel des Streithelfers auf die Gegenseite im selbständigen Beweisverfahren

  • OLG München, 26.01.2017 - 9 W 68/17

    Fehlendes rechtliches Interesse einer Streithelferin im selbständigen

  • LG München I, 17.02.2021 - 15 O 11883/20

    Rechtliches Interesse, Nebenintervention, Anstellungsvertrag,

  • OLG München, 17.01.2017 - 9 W 2077/16

    Zulässigkeit einer Nebenintervention im Beweisverfahren

  • LG Mannheim, 29.01.2020 - 14 O 194/19

    Rechtsschutz gegen Auswahlkriterien und deren Gewichtung nach § 47 Abs. 5 EnWG

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Rechtsprechung
   BGH, 17.03.2011 - I ZR 93/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,4743
BGH, 17.03.2011 - I ZR 93/09 (https://dejure.org/2011,4743)
BGH, Entscheidung vom 17.03.2011 - I ZR 93/09 (https://dejure.org/2011,4743)
BGH, Entscheidung vom 17. März 2011 - I ZR 93/09 (https://dejure.org/2011,4743)
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Volltextveröffentlichungen (19)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Auslegung von Lizenzverträgen: Im Zweifel gegen die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Auslegung von Lizenzverträgen: Im Zweifel gegen die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Auslegung von Willenserklärungen - KD

  • angster.net (Kurzinformation)

    Im Zweifel gegen die Nichtigkeit eines Lizenzvertrages

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2011, 946
  • NJ 2011, 3
  • BB 2011, 2113
  • DB 2011, 2317
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 07.02.2002 - I ZR 304/99

    Unikatrahmen

    Auszug aus BGH, 17.03.2011 - I ZR 93/09
    Leidet die tatrichterliche Auslegung an solchen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern, bindet sie das Revisionsgericht nicht (BGH, Urteil vom 7. Februar 2002 - I ZR 304/99, BGHZ 150, 32, 37 - Unikatrahmen; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 - I ZR 193/00, GRUR 2003, 173, 175 = WRP 2003, 83 - Filmauswertungspflicht).

    aa) Bei der Auslegung ist in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen (BGHZ 150, 32, 37 - Unikatrahmen, mwN).

  • BGH, 26.09.2002 - I ZR 44/00

    Anwalts-Hotline

    Auszug aus BGH, 17.03.2011 - I ZR 93/09
    Im Rahmen der Vertragsauslegung gebührt der Vorzug im Zweifel derjenigen Auslegung, die die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts vermeidet (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2002, I ZR 44/00, BGHZ 152, 153, 158 f. - Anwalts-Hotline).

    c) Nach alledem kann offenbleiben, ob - wie die Revision geltend macht - eine vom Berufungsgericht angenommene vertragliche Unterlassungsverpflichtung als eine gemäß § 1 GWB unzulässige und gemäß § 134 BGB unwirksame Wettbewerbsbeschränkung anzusehen ist oder ob - wie die Revisionserwiderung meint  einer solchen Auslegung der vom Berufungsgericht ebenfalls nicht erwogene Auslegungsgrundsatz entgegensteht, wonach im Zweifel derjenigen Auslegung der Vorzug gebührt, die die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts vermeidet (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. September 2002  I ZR 44/00, BGHZ 152, 153, 158 f.  Anwalts-Hotline, mwN).

  • BGH, 10.10.2002 - I ZR 193/00

    "Filmauswertungspflicht"; Pflichten des Filmverleihers

    Auszug aus BGH, 17.03.2011 - I ZR 93/09
    Leidet die tatrichterliche Auslegung an solchen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern, bindet sie das Revisionsgericht nicht (BGH, Urteil vom 7. Februar 2002 - I ZR 304/99, BGHZ 150, 32, 37 - Unikatrahmen; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 - I ZR 193/00, GRUR 2003, 173, 175 = WRP 2003, 83 - Filmauswertungspflicht).

    Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2001 - I ZR 91/99, GRUR 2002, 280, 281 = WRP 2002, 221 - Rücktrittsfrist; BGH, GRUR 2003, 173, 175 - Filmauswertungspflicht; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 30 Rn. 56) und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrages (BGH, Urteil vom 23. Februar 1956  II ZR 207/54, BGHZ 20, 109, 110; Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 133 Rn. 18).

  • BGH, 18.10.2001 - I ZR 91/99

    Rücktrittsfrist; Verwirkung von Gestaltungsrechten

    Auszug aus BGH, 17.03.2011 - I ZR 93/09
    Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2001 - I ZR 91/99, GRUR 2002, 280, 281 = WRP 2002, 221 - Rücktrittsfrist; BGH, GRUR 2003, 173, 175 - Filmauswertungspflicht; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 30 Rn. 56) und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrages (BGH, Urteil vom 23. Februar 1956  II ZR 207/54, BGHZ 20, 109, 110; Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 133 Rn. 18).
  • BGH, 23.02.1956 - II ZR 207/54

    Anforderungen an die Auslegung eines Vertrages; Auslegung nach dem Sinn und

    Auszug aus BGH, 17.03.2011 - I ZR 93/09
    Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2001 - I ZR 91/99, GRUR 2002, 280, 281 = WRP 2002, 221 - Rücktrittsfrist; BGH, GRUR 2003, 173, 175 - Filmauswertungspflicht; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 30 Rn. 56) und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrages (BGH, Urteil vom 23. Februar 1956  II ZR 207/54, BGHZ 20, 109, 110; Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 133 Rn. 18).
  • BGH, 15.12.1999 - I ZR 114/97

    PLAYBOY; Rechtserhaltende Benutzung einer Marke; Benutzungshandlungen in der

    Auszug aus BGH, 17.03.2011 - I ZR 93/09
    Es hat sich deshalb auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob es für die Auslegung des § 1 (f) erheblich ist, dass nach Art. 5 Satz 1 des Übereinkommens zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz vom 13. April 1892 (RGBl. 1894, 511) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 26. Mai 1902 (RGBl. 1903, 1819, Text abgedruckt bei Fezer, MarkenG, 4. Aufl., Int. MarkenR Rn. 41 f.) die Benutzung einer deutschen Marke in der Schweiz rechtserhaltend sein kann (vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Dezember 1999 - I ZR 114/97, GRUR 2000, 1035, 1037 = WRP 2000, 1157 - PLAYBOY; Fezer aaO Int. MarkenR Rn. 42; Ingerl/Rohnke aaO § 26 Rn. 206).
  • BGH, 10.07.1998 - V ZR 360/96

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Auslegung einer Willenserklärung; Prüfungsmaßstab im

    Auszug aus BGH, 17.03.2011 - I ZR 93/09
    b) Der Auslegungsfehler unterliegt - unabhängig davon, ob er von der Revision gerügt worden ist - der Überprüfungsbefugnis des Senats (BGH, Urteil vom 10. Juli 1998 - V ZR 360/96, NJW 1998, 3268, 3269 mwN; Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., § 557 Rn. 17; Saenger/Kayser, ZPO, 4. Aufl., § 557 Rn. 17).
  • BGH, 06.11.2015 - V ZR 78/14

    Erwerb eines Hausgrundstücks: Beschaffenheitsvereinbarung außerhalb des

    (c) Dieses Verständnis vorvertraglicher Beschreibungen gebietet auch der Auslegungsgrundsatz, wonach im Zweifel derjenigen Auslegung der Vorzug gebührt, die die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts vermeidet (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2002 - I ZR 44/00, BGHZ 152, 153, 158 f.; Urteil vom 17. Mai 2011 - I ZR 93/09, GRUR 2011, 946 Rn. 26).
  • BGH, 03.12.2015 - IX ZR 40/15

    Rechtsanwaltshonoraranspruch: Voraussetzungen einer formfreien

    Sie verletzt weder das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrages (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 93/09, WRP 2011, 1302 Rn. 18) noch lässt sie wesentlichen Auslegungsstoff außer acht.
  • BGH, 17.07.2013 - I ZR 52/12

    Urheberrechtlichen Schutz einer literarischer Figuren

    Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrags (BGH, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 93/09, GRUR 2011, 946 Rn. 17 f. = WRP 2011, 1302 - KD, mwN).
  • BGH, 21.02.2019 - I ZR 98/17

    HHole (for Mannheim) - Zur Zulässigkeit der Entfernung von Kunstinstallationen in

    Dessen Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung im Hinblick darauf, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 93/09, GRUR 2011, 946 Rn. 17 f. = WRP 2011, 1302 - KD; Urteil vom 18. Oktober 2017 - I ZR 6/16, GRUR 2018, 297 Rn. 32 = WRP 2018, 551 - media control, jeweils mwN).

    Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrags (BGH, GRUR 2011, 946 Rn. 18 - KD, mwN).

  • BGH, 12.11.2015 - I ZR 168/14

    Schuldbeitritt: Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines

    Dessen Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung im Hinblick darauf, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 93/09, GRUR 2011, 946 Rn. 17 f. = WRP 2011, 1302 - KD; Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 52/12, GRUR 2014, 258 Rn. 11 = WRP 2014, 178 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm).
  • BGH, 25.03.2015 - VIII ZR 125/14

    Internationaler Warenkaufvertrag zwischen einem deutschen Vertriebsunternehmen

    Leidet die tatrichterliche Auslegung jedoch an solchen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern, bindet sie das Revisionsgericht nicht (BGH, Urteile vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NZM 2015, 79 Rn. 37; vom 11. Oktober 2012 - IX ZR 30/10, WM 2012, 2144 Rn. 10; vom 17. März 2011 - I ZR 93/09, GRUR 2011, 946 Rn. 17; jeweils mwN).

    (2) Bei der Auslegung einer solchen Vereinbarung, die in diesem Fall das Revisionsgericht selbst vornehmen kann, wenn - wie hier - die dazu erforderlichen Feststellungen bereits getroffen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 76/13, WRP 2015, 356 Rn. 61 mwN), ist in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen (BGH, Urteile vom 17. März 2011 - I ZR 93/09, aaO Rn. 18; vom 7. Februar 2002 - I ZR 304/99, BGHZ 150, 32, 37 mwN; BGH, Beschluss vom 11. November 2014 - VIII ZR 302/13, NJW 2015, 409 Rn. 11).

    (3) Zwar gilt, wenn man mit dem Berufungsgericht eine solche auf den ersten Blick eindeutige Annahmeerklärung gleichwohl für auslegungsfähig halten wollte, zugleich das Gebot der nach beiden Seiten hin gerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Vertragszwecks, wozu auch die sonstigen Begleitumstände des Vertragsschlusses heranzuziehen sind, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können (BGH, Urteile vom 11. Oktober 2012 - IX ZR 30/10, aaO Rn. 11; vom 17. März 2011 - I ZR 93/09, aaO Rn. 18; jeweils mwN).

  • BGH, 21.02.2019 - I ZR 99/17

    Zur Zulässigkeit der Entfernung von Kunstinstallationen in einem Museum

    Dessen Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung im Hinblick darauf, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 93/09, GRUR 2011, 946 Rn. 17 f. = WRP 2011, 1302 - KD; Urteil vom 18. Oktober 2017 - I ZR 6/16, GRUR 2018, 297 Rn. 32 = WRP 2018, 551 - media control, jeweils mwN).

    Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrags (BGH, GRUR 2011, 946 Rn. 18 - KD, mwN).

  • BGH, 18.10.2017 - I ZR 6/16

    Unwirksamkeit eines von einem einzelvertretungsberechtigten GmbH-Geschäftsführer

    Dessen Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung im Hinblick darauf, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 93/09, GRUR 2011, 946 Rn. 17 f. = WRP 2011, 1302 - KD; Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 52/12, GRUR 2014, 258 Rn. 11 = WRP 2014, 178 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm I; Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 168/14, WM 2016, 968 Rn. 9).

    Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrags (BGH, GRUR 2011, 946 Rn. 18 - KD, mwN).

  • BGH, 12.07.2016 - KZR 69/14

    Gleichnamigenrecht: Unterlassungsanspruch eines Unternehmens gegen ein

    Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2001  I ZR 91/99, GRUR 2002, 280, 281 = WRP 2002, 221, 223 - Rücktrittsfrist; Urteil vom 10. Oktober 2002 - I ZR 193/00, GRUR 2003, 173, 175 - Filmauswertungspflicht) und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrags (BGH, Urteil vom 23. Februar 1956  II ZR 207/54, BGHZ 20, 109, 110; insgesamt zu diesen Auslegungsgrundsätzen vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 93/09, GRUR 2011, 946, 947 Rn. 18 - KD).
  • BGH, 17.10.2019 - I ZR 34/18

    Valentins - Markenrechtliche Lizenzvereinbarung aufgrund ergänzender

    Dessen Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung im Hinblick darauf, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa, weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 93/09, GRUR 2011, 946 Rn. 17 f. = WRP 2011, 1302 - KD; Urteil vom 18. Oktober 2017 - I ZR 6/16, GRUR 2018, 297 Rn. 32 = WRP 2018, 551 - media control, jeweils mwN; Urteil vom 21. Februar 2019 - I ZR 98/17, GRUR 2019, 609 Rn. 56 = WRP 2019, 756 - HHole [for Mannheim]).

    Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrags (BGH, GRUR 2011, 946 Rn. 18 - KD, mwN).

  • BGH, 11.10.2012 - IX ZR 30/10

    Insolvenzfestigkeit der Zweitabtretung einer Forderung

  • BGH, 24.01.2013 - I ZR 60/11

    Peek & Cloppenburg III

  • BGH, 21.10.2016 - V ZR 78/16

    Wohnungseigentum: Änderung der in der Teilungserklärung zum Inhalt des

  • BGH, 27.03.2013 - I ZR 9/12

    SUMO

  • OLG Nürnberg, 06.04.2021 - 3 U 2801/19

    Was ist, wenn der Fußballspieler nicht will?

  • BGH, 24.01.2013 - I ZR 58/11

    Marken- und Wettbewerbsrecht: Erfordernis eines aufklärenden Hinweises bei

  • BGH, 24.01.2013 - I ZR 59/11

    Marken- und Wettbewerbsrecht: Erfordernis eines aufklärenden Hinweises bei

  • BGH, 24.01.2013 - I ZR 61/11

    Marken- und Wettbewerbsrecht: Erfordernis eines aufklärenden Hinweises bei

  • BAG, 30.03.2022 - 10 AZR 419/19

    Beteiligung an Privatliquidationserlösen - nachgeordnete Ärzte - konkludenter

  • OLG Dresden, 18.10.2023 - 12 U 484/23

    Auslegung der Beitrittserklärung zu einer Wohnungsbaugenossenschaft hinsichtlich

  • OLG Düsseldorf, 23.11.2023 - 15 U 85/22

    Vorhangeinrichtung für Rollwagen

  • OVG Thüringen, 10.12.2021 - 4 KO 700/17

    Auslegung eines von der Kostenlast der Altlastensanierung im DDR-Kalibergbau

  • OLG Hamburg, 30.04.2014 - 3 U 139/10

    Recht der Gleichnamigen: Wettbewerbs- und Kartellrechtswidrigkeit einer

  • OLG Nürnberg, 15.06.2021 - 3 U 3687/20

    Reichweite einer Sicherungsabtretung von gewerblichen Schutzrechten -

  • BGH, 13.02.2013 - IV ZR 17/12

    Anspruch eines Trägervereins von Einrichtungen des Gesundheitswesens der

  • BGH, 24.01.2013 - I ZR 65/11

    Marken- und Wettbewerbsrecht: Erfordernis eines aufklärenden Hinweises bei

  • OLG Düsseldorf, 13.01.2022 - 2 U 26/21

    Anspruch auf Übertragung oder Abtretung und Zustimmung zur Umschreibung des

  • BGH, 17.12.2020 - I ZR 239/19

    Verjährungsverzicht

  • OLG Saarbrücken, 22.12.2016 - 4 U 130/13

    Werklohnklage: Prüfung der Stellvertretung auf der Zulässigkeits- und

  • OLG Köln, 02.08.2013 - 6 U 9/13

    Auslegung eines Vertrages über die Einräumung von Senderechten an einer

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.12.2014 - 2 L 78/12

    Auslegung eines außergerichtlichen Vergleichs

  • OLG Düsseldorf, 13.11.2023 - 15 U 85/22
  • OLG Brandenburg, 19.12.2017 - 6 U 1/16

    Kartellsache: Ausschluss der Nutzung von Wegeparzellen zum Zweck der Erschließung

  • OLG Naumburg, 23.09.2013 - 1 W 28/13

    Entgeltliche Geschäftsbesorgung: Auskunftsanspruch des Stifters einer

  • OLG Düsseldorf, 01.02.2024 - 15 U 43/23
  • OLG Schleswig, 21.12.2022 - 9 U 8/22

    Ansprüche auf Leistung der Einlage in der Insolvenz einer Genossenschaft;

  • OLG Karlsruhe, 14.01.2019 - 1 U 25/18

    Deklaratorisches Anerkenntnis im Rahmen der Unfallregulierung

  • LG Frankfurt/Main, 23.12.2014 - 5 O 47/14

    Im Verhältnis zwischen Gesellschaft und ihren Aktionären gilt für den auf den

  • OLG Brandenburg, 09.02.2023 - 10 U 55/22

    Rückzahlung der Vergütung aus einem Werbevertrag; Ermittlung des wirklichen

  • KG, 21.08.2023 - 2 U 26/21

    Härtefallentschädigung bei Direktvermarktung: Schaffung auszugleichender Härte

  • OLG Dresden, 27.03.2023 - 5 U 2520/20

    Behördliche Nutzungsuntersagung rechtfertigt außerordentliche Kündigung

  • OLG Dresden, 27.03.2023 - 5 U 2520/22

    Außerordentliche Kündigung eines Gewerberaummietverhältnisses durch die Mieterin

  • OLG Düsseldorf, 18.11.2021 - 2 U 16/21

    Feststellung der Nichtberechtigung zur Ausübung oder Gewährung von Lizenzrechten

  • VG Berlin, 06.12.2018 - 1 K 440.17

    Erhebung von Sondernutzungsgebühren für eine Baustelleneinrichtung

  • OLG Frankfurt, 28.03.2018 - 29 U 267/16

    Vergütung für Nachtragsleistungen beim Bau eines Tunnels

  • OLG Düsseldorf, 31.08.2023 - 2 U 110/22

    Patentkauf- und Patentlizenzvertrag

  • LG Karlsruhe, 28.04.2022 - 1 O 249/21

    Auslegung einer vorformulierten Beitrittserklärung zu einer Genossenschaft

  • OLG Frankfurt, 11.03.2021 - 6 U 13/20

    Verstoß gegen Pkw-EnVKV durch fehlende Hervorhebung der Pflichtangaben

  • LG München I, 18.11.2020 - 21 O 5274/20

    Verletzung eines Gebrauchsmusters betreffend einen

  • OLG Karlsruhe, 24.07.2018 - 13 U 83/17

    Anforderungen an die Vorausabtretung zukünftiger Forderungen?

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Rechtsprechung
   BGH, 14.09.2011 - XII ZR 168/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,760
BGH, 14.09.2011 - XII ZR 168/09 (https://dejure.org/2011,760)
BGH, Entscheidung vom 14.09.2011 - XII ZR 168/09 (https://dejure.org/2011,760)
BGH, Entscheidung vom 14. September 2011 - XII ZR 168/09 (https://dejure.org/2011,760)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 183 Abs 1 S 1 ZPO, § 189 ZPO, Art 5 Abs 1 Buchst a ZustÜbkHaag
    Auslandszustellung nach dem Haager Zustellungsübereinkommen: Verletzung von Formvorschriften des Verfahrensrechts des Zustellungsstaates

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Heilung eines Zustellungsmangels bei einer nach dem HZÜ fehlerhaft erfolgten Auslandszustellung

  • unalex.eu

    Art. 26 Brüssel I-VO, 18(3) Brüssel II bis-VO, 5 HZÜ
    Prüfung der Zuständigkeit im Falle der Säumnis des Beklagten - Zuständigkeitsprüfung - Feststellung der Zustellung der Klage

  • rewis.io

    Auslandszustellung nach dem Haager Zustellungsübereinkommen: Verletzung von Formvorschriften des Verfahrensrechts des Zustellungsstaates

  • ra.de
  • rewis.io

    Auslandszustellung nach dem Haager Zustellungsübereinkommen: Verletzung von Formvorschriften des Verfahrensrechts des Zustellungsstaates

  • rechtsportal.de

    Heilung eines Zustellungsmangels bei einer nach dem HZÜ fehlerhaft erfolgten Auslandszustellung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Auslandszustellung nach dem Haager Zustellungsübereinkommen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Auslandszustellung ist auch bei Formmängeln wirksam, soweit das betreffende Dokument den Empfänger tatsächlich erreicht hat

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zustellungsmangel bei Auslandszustellung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verletzung autonomen Rechts bei Auslandszustellungen nach dem HZÜ kann anhand § 189 ZPO geheilt werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 191, 59
  • NJW 2011, 3581
  • ZIP 2011, 2380 (Ls.)
  • MDR 2011, 1374
  • NJ 2011, 3
  • FamRZ 2011, 1860
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 02.12.1992 - XII ZB 64/91

    Fehlerhafte Zustellung durch ausländisches Gericht

    Auszug aus BGH, 14.09.2011 - XII ZR 168/09
    Werden bei einer Auslandszustellung nach dem Haager Zustellungsübereinkommen (HZÜ) vom 15. November 1965 die Anforderungen dieses Abkommens gewahrt und bei der Zustellung nur Formvorschriften des Verfahrensrechts des Zustellungsstaates verletzt, wird der Zustellungsmangel nach § 189 ZPO geheilt, wenn das Schriftstück dem Zustellungsempfänger tatsächlich zugegangen ist (Abgrenzung zum Senatsbeschluss, 2. Dezember 1992, XII ZB 64/91, BGHZ 120, 305 = FamRZ 1993, 311 ff.).

    Zwar sieht das Abkommen, insbesondere auch in Art. 5 Abs. 2 und Art. 15 HZÜ, eine Heilung von Zustellungsmängeln nicht vor (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 120, 305 = FamRZ 1993, 311, 313; BGHZ 141, 286 = ZIP 1999, 1226, 1227; BGH Beschluss vom 4. April 1991  IX ZB 87/90 - WM 1991, 1050, 1052; ebenso Rauscher IPrax 1991, 155, 159; Stürner JZ 1992, 325, 332; Schack Internationales Zivilverfahrensrecht 5. Aufl. Rn. 69).

    b) Grundsätzlich ist die Zustellung der Klage oder eines verfahrenseinleitenden Antrags Teil des Verfahrens vor dem angerufenen Prozessgericht, so dass sich die Frage ihrer Ordnungsmäßigkeit und der möglichen Heilung von Zustellungsmängeln nach dessen Verfahrensrecht einschließlich der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge richtet (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 120, 305 = FamRZ 1993, 311, 312).

    Durch sie sollen vielmehr die Belange eines geordneten zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs sichergestellt (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 120, 305 = FamRZ 1993, 311, 312) und die Zustellungsmaßstäbe im zwischenstaatlichen Rechtsverkehr vereinheitlicht werden (Rauscher JR 1993, 413, 414).

    Dadurch würde dem Vorrang der staatsvertraglichen Regelung des Haager Zustellungsübereinkommens nicht entsprochen (Schack JZ 1993, 621, 622).

    Hinzu kommt, dass ein Verstoß gegen wesentliche Förmlichkeiten des internationalen Rechtsverkehrs sanktionslos bliebe, wenn das zuzustellende Schriftstück den Beklagten nur auf irgendeine Weise erreichte (BGHZ 141, 286 = ZIP 1999, 1226 ff.; Schack JZ 1993, 621, 622).

    Dies liefe dem erstrebenswerten Ziel einer einheitlichen Anwendung des Abkommens in den Vertragsstaaten zuwider (Senatsbeschluss BGHZ 120, 305 = FamRZ 1993, 311, 313; Brand/Reichhelm IPrax 2001, 174, 176).

    Sieht das autonome Recht des Zustellungsstaates allerdings eine Heilung nicht vor, schließt das einen Rückgriff auf § 189 ZPO nicht aus, weil das Zustellungsverfahren Teil des Verfahrens des Prozessgerichts ist (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 120, 305 = FamRZ 1993, 311, 312) und damit jedenfalls die für die Ordnungsmäßigkeit einer Zustellung maßgeblichen Vorschriften der §§ 166 ff. ZPO Anwendung finden (vgl. zur alternativen Heilungsmöglichkeit Roth FS Gerhardt S. 798, 808; ders. in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 183 ZPO Rn. 78; einschränkend wegen Art. 15 Abs. 2 HZÜ Kondring Die Heilung von Zustellungsmängeln im internationalen Zivilrechtsverkehr 1995, S. 272 ff.; aA Stadler IPrax 2002, 282, 283: Heilung nur nach dem Recht des Zustellungsstaates; ähnlich Stürner JZ 1992 325, 330).

    Soweit sich der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit bei einer Auslandszustellung nach dem Haager Zustellungsübereinkommen an einer Anwendung der Heilungsvorschriften des autonomen Rechts gehindert gesehen hat, betraf dies jeweils Fälle, in denen bei der Zustellung gerade die Bestimmungen des Haager Zustellungsübereinkommens missachtet wurden (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 120, 305 = FamRZ 1993, 311 ff.; BGHZ 141, 286 = ZIP 1999, 1226 ff.; vgl. insoweit auch BGHZ 58, 177, 180 f.).

    Im Senatsbeschluss vom 2. Dezember 1992 (BGHZ 120, 305 = FamRZ 1993, 311 ff.) hatte das im Scheidungsverfahren vom Ehemann angerufene Gericht des Staates South Carolina (USA) die Zustellung der Klageschrift nebst Vorladung an die in Deutschland lebende Ehefrau unmittelbar auf dem Postweg veranlasst, obwohl die Bundesrepublik Deutschland dieser in Art. 10 HZÜ vorgesehenen Zustellungsform formgerecht widersprochen hat (vgl. Nr. 4 Satz 3 der Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 - BGBl. II S. 779 und § 6 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zum Haager Zustellungsübereinkommen vom 22. Dezember 1977 - BGBl. I S. 3105).

  • BGH, 29.04.1999 - IX ZR 263/97

    Anerkennung der internationalen Zuständigkeit US-amerikanischer Bundesgerichte;

    Auszug aus BGH, 14.09.2011 - XII ZR 168/09
    Zwar sieht das Abkommen, insbesondere auch in Art. 5 Abs. 2 und Art. 15 HZÜ, eine Heilung von Zustellungsmängeln nicht vor (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 120, 305 = FamRZ 1993, 311, 313; BGHZ 141, 286 = ZIP 1999, 1226, 1227; BGH Beschluss vom 4. April 1991  IX ZB 87/90 - WM 1991, 1050, 1052; ebenso Rauscher IPrax 1991, 155, 159; Stürner JZ 1992, 325, 332; Schack Internationales Zivilverfahrensrecht 5. Aufl. Rn. 69).

    Hinzu kommt, dass ein Verstoß gegen wesentliche Förmlichkeiten des internationalen Rechtsverkehrs sanktionslos bliebe, wenn das zuzustellende Schriftstück den Beklagten nur auf irgendeine Weise erreichte (BGHZ 141, 286 = ZIP 1999, 1226 ff.; Schack JZ 1993, 621, 622).

    Soweit sich der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit bei einer Auslandszustellung nach dem Haager Zustellungsübereinkommen an einer Anwendung der Heilungsvorschriften des autonomen Rechts gehindert gesehen hat, betraf dies jeweils Fälle, in denen bei der Zustellung gerade die Bestimmungen des Haager Zustellungsübereinkommens missachtet wurden (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 120, 305 = FamRZ 1993, 311 ff.; BGHZ 141, 286 = ZIP 1999, 1226 ff.; vgl. insoweit auch BGHZ 58, 177, 180 f.).

    In dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. April 1999 (BGHZ 141, 286 = ZIP 1999, 1226, 1231) waren bei einer von einem US-amerikanischen Gericht veranlassten Zustellung einer Klageschrift nebst Vorladung an die in Deutschland ansässige Beklagte die Schriftstücke weder in deutscher Sprache abgefasst noch in diese Sprache übersetzt.

  • BGH, 18.02.1993 - IX ZB 87/90

    Vollstreckungsschutz gegen britisches Versäumnisurteil

    Auszug aus BGH, 14.09.2011 - XII ZR 168/09
    Vereinzelt wird auch die Möglichkeit einer Heilung uneingeschränkt bejaht (Geimer Internationales Zivilprozessrecht 4. Aufl. Rn. 2102; Schack Internationales Zivilverfahrensrecht 5. Aufl. Rn. 695; Jayme IPrax 1997, 195; MünchKommZPO/Gottwald 3. Aufl. § 328 Rn. 84, der eine Heilung nur dann ausschließen will, wenn das autonome Recht des Zustellungsstaates eine Heilung nicht vorsieht; vgl. auch MünchKommZPO/Häublein 3. Aufl. § 183 Rn. 17 und BGH Beschluss vom 18. Februar 1993 - IX ZB 87/90 - NJW 1993, 2688 f.).

    Zwar sieht das Abkommen, insbesondere auch in Art. 5 Abs. 2 und Art. 15 HZÜ, eine Heilung von Zustellungsmängeln nicht vor (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 120, 305 = FamRZ 1993, 311, 313; BGHZ 141, 286 = ZIP 1999, 1226, 1227; BGH Beschluss vom 4. April 1991  IX ZB 87/90 - WM 1991, 1050, 1052; ebenso Rauscher IPrax 1991, 155, 159; Stürner JZ 1992, 325, 332; Schack Internationales Zivilverfahrensrecht 5. Aufl. Rn. 69).

  • BVerfG, 11.07.1984 - 1 BvR 1269/83

    Rechtliches Gehör bei Versagung der Ersatzzustellung

    Auszug aus BGH, 14.09.2011 - XII ZR 168/09
    Insoweit dienen Zustellungsvorschriften der Verwirklichung des rechtlichen Gehörs (BVerfGE 67, 208, 211).
  • BGH, 06.04.1992 - II ZR 242/91

    Wiedereinsetzung bei öffentlicher Urteilszustellung in Kenntnis des

    Auszug aus BGH, 14.09.2011 - XII ZR 168/09
    (1) Der Zweck einer Zustellung besteht dem Adressaten gegenüber darin, zu gewährleisten, dass er Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück nehmen und seine Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung darauf einrichten kann (BGHZ 118, 45 = NJW 1992, 2280, 2281).
  • BGH, 24.02.1972 - II ZR 7/71

    Klagezustellung im Ausland

    Auszug aus BGH, 14.09.2011 - XII ZR 168/09
    Soweit sich der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit bei einer Auslandszustellung nach dem Haager Zustellungsübereinkommen an einer Anwendung der Heilungsvorschriften des autonomen Rechts gehindert gesehen hat, betraf dies jeweils Fälle, in denen bei der Zustellung gerade die Bestimmungen des Haager Zustellungsübereinkommens missachtet wurden (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 120, 305 = FamRZ 1993, 311 ff.; BGHZ 141, 286 = ZIP 1999, 1226 ff.; vgl. insoweit auch BGHZ 58, 177, 180 f.).
  • BGH, 26.09.1996 - V ZB 25/96

    Sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BGH, 14.09.2011 - XII ZR 168/09
    Hinzukommen muss vielmehr die Äußerung des Willens, das zur Empfangnahme angebotene Schriftstück dem Angebot entsprechend als zugestellt entgegenzunehmen (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 30, 335 = NJW 1959, 2062, 2063; BGH Urteil vom 3. Mai 1994 - VI ZR 248/93 - NJW 1994, 2297; Beschluss vom 26. September 1996 - V ZB 25/96 - NJW-RR 1997, 55; für die Rechtslage nach Inkrafttreten des ZustRG BGH Beschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 12/05 - NJW 2005, 3016, 3017).
  • BGH, 18.01.2006 - VIII ZR 114/05

    Widerlegung der Angaben in einem anwaltlichen Empfangsbekenntnis

    Auszug aus BGH, 14.09.2011 - XII ZR 168/09
    Für eine wirksame Zustellung nach § 174 Abs. 1 ZPO ist daher regelmäßig erforderlich, dass der Zustellungsempfänger seinen Willen zur Entgegennahme der Zustellung durch die Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses bekundet (BGH Urteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 114/05 - NJW 2006, 1206, 1207) und dieses, versehen mit dem Datum des Eingangs des Schriftstücks, an das Gericht zurückreicht (vgl. § 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
  • BGH, 16.05.1975 - I ZB 6/75

    Schadensersatz wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter

    Auszug aus BGH, 14.09.2011 - XII ZR 168/09
    Verweigert der Zustellungsempfänger die Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses und reicht er die ihm übersandten Dokumente an das Gericht zurück, ist die Zustellung nach § 174 Abs. 1 ZPO unwirksam (BGH Urteil vom 16. Mai 1975 - I ZB 6/75 - VersR 1975, 906).
  • BGH, 25.09.1959 - IV ZR 84/59

    Zustellung an einen Anwalt

    Auszug aus BGH, 14.09.2011 - XII ZR 168/09
    Hinzukommen muss vielmehr die Äußerung des Willens, das zur Empfangnahme angebotene Schriftstück dem Angebot entsprechend als zugestellt entgegenzunehmen (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 30, 335 = NJW 1959, 2062, 2063; BGH Urteil vom 3. Mai 1994 - VI ZR 248/93 - NJW 1994, 2297; Beschluss vom 26. September 1996 - V ZB 25/96 - NJW-RR 1997, 55; für die Rechtslage nach Inkrafttreten des ZustRG BGH Beschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 12/05 - NJW 2005, 3016, 3017).
  • BGH, 11.07.2005 - NotZ 12/05

    Wirksamkeit der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis bei fehlender Datumsangabe

  • BGH, 03.05.1994 - VI ZR 248/93

    Zustellung eines Urteils an einen Rechtsanwalt; Bescheinigung des

  • BGH, 24.09.1986 - VIII ZR 320/85

    Zustellung eines Vollstreckungsbescheides im Ausland; Darlegungs- und Beweislast

  • BGH, 03.11.2010 - XII ZB 197/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über das

  • BGH, 04.04.1991 - IX ZB 87/90

    Frage zur Vorabentscheidung bezüglich der Auslegung des Art. 27 Nr. 2 des

  • BGH, 29.03.2017 - VIII ZR 11/16

    Heilung eines Zustellungsmangels im Zivilprozess: Bedeutung des

    Wie der Bundesgerichtshof aber bereits mehrfach ausgesprochen hat, dient die Zustellung gerade auch dazu, dem Adressaten zur Wahrung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) Gelegenheit zu verschaffen, das Dokument zur Kenntnis zu nehmen und seine Rechtsverfolgung oder -verteidigung hierauf einzurichten (siehe nur BGH, Urteile vom 6. April 1992 - II ZR 242/91, BGHZ 118, 45, 47; vom 16. Juni 2011 - III ZR 342/09, BGHZ 190, 99 Rn. 14; vom 14. September 2011 - XII ZR 168/09, BGHZ 191, 59 Rn. 29; jeweils mwN).
  • BGH, 11.02.2022 - V ZR 15/21

    Zustellung einer einfachen Abschrift des Urteils an den Prozessbevollmächtigten

    Es mangelt auch nicht an dem bei einer Zustellung nach § 174 ZPO erforderlichen Willen, das angebotene Schriftstück als zugestellt entgegenzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2011 - XII ZR 168/09, BGHZ 191, 59 Rn. 16 mwN); die Feststellung dieses Willens ist notwendig, weil der Mangel des Empfangswillens bei einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nicht durch den bloßen Nachweis des tatsächlichen Zugangs im Sinne von § 189 ZPO geheilt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VIII ZB 55/14, NJW-RR 2015, 953 Rn. 12 sowie Urteil vom 22. November 1988 - VI ZR 226/87, NJW 1989, 1154 zu § 187 ZPO aF).
  • OLG München, 26.07.2016 - 34 Wx 192/16

    Zustellung zwischen USA und Deutschland durch Privatperson -

    aa) Für Zustellungen im Verhältnis zwischen den USA und Deutschland gilt das Haager Übereinkommen vom 15.11.1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen - HZÜ - (BGBl 1977 II 1453; BGHZ 191, 59 Rn. 19; Zöller/Geimer § 183 Rn. 93).

    Die herrschende Meinung differenziert indessen danach, ob bei einer Auslandszustellung die Anforderungen des maßgeblichen Übereinkommens (HZÜ) gewahrt sind und bei der Zustellung nur Formvorschriften des Verfahrensrechts des Zustellungsstaates verletzt wurden (BGHZ 191, 59 m. w. N.).

    Keine Heilung ist hingegen möglich, wenn bei der Zustellung Bestimmungen des Übereinkommens selbst verletzt wurden (vgl. BGHZ 191, 59 Rn. 23, 28, 31 ff.).

    Zwar bestimmt sich die Rechtshängigkeit des ausländischen Verfahrens nach dem Recht des Urteilsstaates, mithin nach US-amerikanischem Recht (BGHZ 191, 59 Rn. 26; 120, 305/311; BGH NJW 1991, 641/642; vgl. auch Roth in Stein/Jonas § 183 Rn. 75; derselbe 23. Aufl. § 328 Rn. 92), allerdings unter Einbeziehung der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge wie dem HZÜ (BGH a. a. O.), welche keine Heilung mit tatsächlichem Zugang beim Beklagten (Antragsgegner) vorsehen.

    Dies beruht darauf, dass über die Kenntnisnahmemöglichkeit des Adressaten hinaus solche Abkommen dazu dienen, die Belange eines geordneten zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs sicherzustellen und die Zustellungsmaßstäbe in diesem Verkehr zu vereinheitlichen (BGHZ 191, 59 Rn. 31).

    In der Antragsschrift wird zwar die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - ohne nähere Zitierung -erwähnt (S. 3 Mitte), so dass deren Kenntnis vorausgesetzt werden kann, aber die wesentliche Differenzierung nach der Art des Mangels (vgl. BGHZ 191, 59) gerade nicht beachtet.

    Namentlich weicht die Rechtsauffassung des Senats nicht von der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab (vgl. BGHZ 191, 59 Rn. 38).

  • BAG, 18.07.2013 - 6 AZR 882/11

    Unterbrechung durch Eröffnung eines brasilianischen Insolvenzverfahrens nach §

    Nach den Regeln des deutschen Internationalen Prozessrechts richtet sich das Verfahren auch in Fällen mit Auslandsberührung nach dem Recht des angerufenen Gerichts und den inländischen Prozessvorschriften, der sog. lex fori (vgl. BAG 25. April 2013 - 6 AZR 49/12 - Rn. 27; BGH 14. September 2011 - XII ZR 168/09 - Rn. 26, BGHZ 191, 59) .

    aa) Ob, unter welchen Voraussetzungen und nach welchem Recht Zustellungsmängel bei Zustellungen im Ausland geheilt werden können, ist umstritten (vgl. die Nachweise bei BGH 14. September 2011 - XII ZR 168/09 - Rn. 22 ff., BGHZ 191, 59) .

    Danach gilt für die Zustellung der Klage und die Heilung von Zustellungsmängeln grundsätzlich das Verfahrensrecht des angerufenen Prozessgerichts, hier also deutsches Recht (vgl. BGH 14. September 2011 - XII ZR 168/09 - Rn. 26, aaO) .

    Im Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (HZÜ, BGBl. 1977 II S. 1453) ist eine Heilung nicht möglich, wenn bei der Zustellung Bestimmungen des HZÜ verletzt wurden (vgl. BGH 14. September 2011 - XII ZR 168/09 - Rn. 38, aaO) .

    Zustellungsvorschriften dienen insoweit dazu, das rechtliche Gehör zu verwirklichen (vgl. BGH 14. September 2011 - XII ZR 168/09 - Rn. 29 mwN, BGHZ 191, 59) .

  • OLG Frankfurt, 30.12.2013 - 21 U 23/11

    Gerichtsstand bei Schadenersatzklage des Anleger gegen ausländische

    Diese in der Literatur durchaus umstrittene Auffassung (abweichend etwa Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Rn 2107; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 183 Rn 29 ff.; differenzierend Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 5. Aufl., Rn 692 ff.; befürwortend hingegen Stürner, FS Nagel, S. 446, 454; offen gelassen in Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, § 8 Rn 141) folgt dem Gedanken, dass es sich bei der formalen Zustellung einer Klageschrift um einen Staatshoheitsakt handelt und nach allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen nur wirksam vollzogen werden kann, wenn dieser Akt durch besondere zwischenstaatliche Vereinbarungen zugelassen ist (vgl. BGH, NJW 1972, 1005; im Grundgedanken bestätigend BGH, NJW 2011, 3581).

    Insoweit unterscheidet sich die hier gegebene Konstellation einer fehlerhaft im Inland vorgenommenen Zustellung von derjenigen einer fehlerhaften Auslandszustellung, die der von der Beklagten zur Stützung ihrer gegenteiligen Auffassung herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. September 2011 zugrunde gelegen hat (vgl. BGH, NJW 2011, 3581).

  • BGH, 13.01.2015 - VIII ZB 55/14

    Berufungsfristversäumung: Zustellung eines Urteils an den Prozessbevollmächtigen

    Zwar setzt die nach dem Inhalt der Akten von der Geschäftsstelle des Landgerichts nach § 168 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewählte Zustellung des Urteils gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 174 Abs. 1 ZPO zu ihrer Wirksamkeit voraus, dass der Rechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegennimmt, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen, und dies durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkundet (BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - IX ZB 303/11, WM 2012, 1210 Rn. 6; Urteile vom 14. September 2011 - XII ZR 168/09, NJW 2011, 3581 Rn. 16; vom 7. Dezember 2009 - II ZR 139/08, juris Rn. 12; jeweils mwN).
  • BGH, 03.04.2019 - XII ZB 311/17

    Anerkennung eines ausländischen Ehescheidungsurteils: Anerkennungshindernis der

    (2) Eine Heilung dieses Zustellungsfehlers durch einen etwaigen tatsächlichen Zugang des Scheidungsantrags konnte mangels entsprechender Heilungsvorschriften des insoweit abschließenden Haager Zustellungsübereinkommens nicht eintreten (vgl. Senatsurteil BGHZ 191, 59 = FamRZ 2011, 1860 Rn. 25 und 38 und Senatsbeschluss BGHZ 120, 305 = FamRZ 1993, 311, 313).
  • OLG Stuttgart, 18.05.2017 - 17 VA 1/16

    Anerkennung einer ausländischen Entscheidung: Ordnungsgemäßheit der Zustellung

    Anderenfalls bliebe, auch wenn die formalen Anforderungen des HZÜ nicht gewahrt sind, ein Verstoß gegen wesentliche Förmlichkeiten des internationalen Rechtsverkehrs sanktionslos, wenn das zuzustellende Schriftstück den Beklagten nur auf irgendeine Weise erreichte (BGH, FamRZ 2011, 1860 Rn. 31).
  • OLG Frankfurt, 22.11.2021 - 28 VA 1/21

    Kanadische Zustellung eines Scheidungsantrages per WhatsApp nicht mit § 109 Abs.

    Eine Heilung dieses Zustellungsfehlers durch einen etwaigen tatsächlichen (späteren) Zugang des Scheidungsantrags konnte mangels entsprechender Heilungsvorschriften des insoweit abschließenden Haager Zustellungsübereinkommens nicht eintreten (vgl. BGH aaO.; FamRZ 2011, 1860 Rn. 25 und 38; FamRZ 1993, 311, 313).
  • OLG Bremen, 13.06.2023 - 2 W 23/23

    Wirksamkeit der Zustellung per Empfangsbekenntnis an den dies verweigernden

    Eine Zustellung des Urteils gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 175 Abs. 1 ZPO setzt zu ihrer Wirksamkeit voraus, dass der Rechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegennimmt, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen, und dies durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkundet (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2011 - XII ZR 168/09 -, BGHZ 191, 59, Rn. 16, juris; Beschluss vom 19. April 2012 - IX ZB 303/11 -, Rn. 6, juris; Beschluss vom 13. Januar 2015 - VIII ZB 55/14 -, Rn. 7, juris).

    Verweigert der Zustellungsempfänger die Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses und reicht er die ihm übersandten Dokumente an das Gericht zurück, ist die Zustellung nach § 175 Abs. 1 ZPO unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2011 - XII ZR 168/09 -, BGHZ 191, 59, Rn. 16).

  • OVG Saarland, 10.03.2022 - 1 A 267/20

    Zeitpunkt der Zustellung eines Urteils gegen elektronisches Empfangsbekenntnis

  • BGH, 24.09.2019 - XI ZB 9/19

    Einhaltung einer Berufungsbegründungsfrist bei einer unvollständigen Übertragung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2016 - 20 A 335/15

    Übermittlung eines Urteils zum Zweck der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis auf

  • OLG Karlsruhe, 22.01.2014 - 6 U 118/13

    Vollziehung einer einstweiligen Verfügung: Zustellung bei mehreren

  • AG Sinsheim, 26.02.2024 - 3 M 256/23
  • BVerfG, 20.08.2020 - 1 BvQ 60/20

    Unzureichend begründete Eilanträge und Androhung einer Missbrauchsgebühr mit

  • OLG Karlsruhe, 22.01.2024 - 19 W 80/23

    Zur Anmeldung eines Vereins mit gemeinnützigen Zwecken ohne finanzamtliche

  • BGH, 09.10.2014 - IX ZB 46/13

    Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines israelischen Zahlungstitels: Grenzen

  • OLG München, 24.10.2011 - 19 U 2214/11

    Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines US-amerikaischen Urteils: Einhaltung

  • OLG Brandenburg, 13.04.2021 - 12 U 202/20

    Örtliche und internationale Zuständigkeit der Gerichte für eine Klage gegen eine

  • OLG Dresden, 08.03.2021 - 8 U 2149/20
  • LG Augsburg, 09.07.2013 - 81 O 3956/12

    Vollstreckbarerklärung eines das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im

  • LG Aschaffenburg, 01.09.2021 - 21 O 124/19

    Abtretung, Mitgliedstaat, Anleger, Gerichtsstand, Zustellung,

  • LG München II, 15.09.2020 - 8 O 3552/19

    Leistungen, Abtretung, Vertragsschluss, Zustellung, Streitwert, Gesellschaft,

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Rechtsprechung
   BGH, 20.09.2011 - VI ZR 55/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,380
BGH, 20.09.2011 - VI ZR 55/09 (https://dejure.org/2011,380)
BGH, Entscheidung vom 20.09.2011 - VI ZR 55/09 (https://dejure.org/2011,380)
BGH, Entscheidung vom 20. September 2011 - VI ZR 55/09 (https://dejure.org/2011,380)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 280 Abs 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 286 ZPO
    Arzthaftung: Missachtung elementarer medizinischer Grundregeln als grober Behandlungsfehler

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • christmann-law.de (Entscheidungsanmerkung und Volltext)

    Maßstab des Arztes sind neben Leitlinien auch medizinische Grundregeln

  • Wolters Kluwer

    Annahme eines groben Behandlungsfehlers bei Verletzung elementarer medizinischer Grundregeln eines jeweiligen Fachgebiets

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Behandlungsfehler bei Verstoß gegen elementare medizinische Grundregel

  • rewis.io

    Arzthaftung: Missachtung elementarer medizinischer Grundregeln als grober Behandlungsfehler

  • ra.de
  • rewis.io

    Arzthaftung: Missachtung elementarer medizinischer Grundregeln als grober Behandlungsfehler

  • VersR (via Owlit)

    BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 286
    Auch bei Verletzung der elementaren medizinischen Grundregeln des jeweiligen Fachgebiets kann ein grober Behandlungsfehler vorliegen

  • rechtsportal.de

    BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 286
    Annahme eines groben Behandlungsfehlers bei Verletzung elementarer medizinischer Grundregeln eines jeweiligen Fachgebiets

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Arztrecht - Behandlungsfehler: Definition "gesicherte medizinische Erkenntnisse"

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Missachtung von elementaren medizinischen Grundregeln

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Begriff der medizinischen Erkenntnisse bei einem groben Behandlungsfehler

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Misslungene Anästhesie - 19-Jährige wird zum Pflegefall: Krankenkasse verklagt Klinikträger

  • prof-mayer-kollegen.de (Kurzinformation)

    Grober Behandlungsfehler nicht nur bei Verstoß gegen die Leitlinien und Richtlinien

  • rpmed.de PDF (Kurzinformation)

    Grober Behandlungsfehler: Missachtung von elementaren medizinischen Grundregeln

Besprechungen u.ä.

  • christmann-law.de (Entscheidungsanmerkung und Volltext)

    Maßstab des Arztes sind neben Leitlinien auch medizinische Grundregeln

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 3442
  • MDR 2011, 1285
  • NJ 2011, 3
  • VersR 2011, 1569
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 16.06.2009 - VI ZR 157/08

    Ausschluss eines Behandlungsfehlers durch mangelnde Mitwirkung des Patienten an

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - VI ZR 55/09
    Revisionsrechtlich ist jedoch sowohl nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht den Begriff des groben Behandlungsfehlers verkannt, als auch, ob es bei der Gewichtung dieses Fehlers erheblichen Prozessstoff außer Betracht gelassen oder verfahrensfehlerhaft gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01, VersR 2002, 1026, 1027; vom 27. März 2007 - VI ZR 55/05, BGHZ 172, 1 Rn. 24; vom 16. Juni 2009 - VI ZR 157/08, VersR 2009, 1267 Rn. 8).

    aa) Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass ein Behandlungsfehler nur dann als grob zu bewerten ist, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (Senatsurteile vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03, BGHZ 159, 48, 53; vom 27. März 2007 - VI ZR 55/05, BGHZ 172, 1 Rn. 25; vom 16. Juni 2009 - VI ZR 157/08, VersR 2009, 1267 Rn. 15; Beschluss vom 22. September 2009 - VI ZR 32/09, VersR 2010, 72 Rn. 6).

    Die Annahme einer Beweislastumkehr nach einem groben Behandlungsfehler ist keine Sanktion für ein besonders schweres Arztverschulden, sondern knüpft daran an, dass die Aufklärung des Behandlungsgeschehens wegen des Gewichts des Behandlungsfehlers und seiner Bedeutung für die Behandlung in besonderer Weise erschwert worden ist, so dass der Arzt nach Treu und Glauben dem Patienten den Kausalitätsbeweis nicht zumuten kann (vgl. Senatsurteile vom 26. November 1991 - VI ZR 389/90, VersR 1992, 238, 239; vom 27. März 2007 - VI ZR 55/05, BGHZ 172, 1 Rn. 25; vom 16. Juni 2009 - VI ZR 157/08, VersR 2009, 1267, 1268; vom 6. Oktober 2009 - VI ZR 24/09, VersR 2009, 1668, 1670; vom 16. März 2010 - VI ZR 64/09, VersR 2010, 627 Rn. 18).

  • BGH, 27.03.2007 - VI ZR 55/05

    Arzthaftung: Anforderungen an die Aufklärung vor Behandlung mit einem neuen, erst

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - VI ZR 55/09
    Revisionsrechtlich ist jedoch sowohl nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht den Begriff des groben Behandlungsfehlers verkannt, als auch, ob es bei der Gewichtung dieses Fehlers erheblichen Prozessstoff außer Betracht gelassen oder verfahrensfehlerhaft gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01, VersR 2002, 1026, 1027; vom 27. März 2007 - VI ZR 55/05, BGHZ 172, 1 Rn. 24; vom 16. Juni 2009 - VI ZR 157/08, VersR 2009, 1267 Rn. 8).

    aa) Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass ein Behandlungsfehler nur dann als grob zu bewerten ist, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (Senatsurteile vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03, BGHZ 159, 48, 53; vom 27. März 2007 - VI ZR 55/05, BGHZ 172, 1 Rn. 25; vom 16. Juni 2009 - VI ZR 157/08, VersR 2009, 1267 Rn. 15; Beschluss vom 22. September 2009 - VI ZR 32/09, VersR 2010, 72 Rn. 6).

    Die Annahme einer Beweislastumkehr nach einem groben Behandlungsfehler ist keine Sanktion für ein besonders schweres Arztverschulden, sondern knüpft daran an, dass die Aufklärung des Behandlungsgeschehens wegen des Gewichts des Behandlungsfehlers und seiner Bedeutung für die Behandlung in besonderer Weise erschwert worden ist, so dass der Arzt nach Treu und Glauben dem Patienten den Kausalitätsbeweis nicht zumuten kann (vgl. Senatsurteile vom 26. November 1991 - VI ZR 389/90, VersR 1992, 238, 239; vom 27. März 2007 - VI ZR 55/05, BGHZ 172, 1 Rn. 25; vom 16. Juni 2009 - VI ZR 157/08, VersR 2009, 1267, 1268; vom 6. Oktober 2009 - VI ZR 24/09, VersR 2009, 1668, 1670; vom 16. März 2010 - VI ZR 64/09, VersR 2010, 627 Rn. 18).

  • BGH, 09.06.2009 - VI ZR 261/08

    Anforderungen an die Beweiswürdigung im Arzthaftungsprozess; Begriff des groben

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - VI ZR 55/09
    Hierzu zählen vielmehr auch die elementaren medizinischen Grundregeln, die im jeweiligen Fachgebiet vorausgesetzt werden (vgl. Senatsurteile vom 3. Dezember 1985 - VI ZR 106/84, VersR 1986, 366, 367; vom 8. Februar 2000 - VI ZR 325/98, VersR 2000, 1107, 1108; Senatsbeschlüsse vom 9. Juni 2009 - VI ZR 261/08, VersR 2009, 1406 Rn. 11 und - VI ZR 138/08, VersR 2009, 1405 Rn. 3, 6, 8; Gerda Müller, VersR 2009, 1145, 1148; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., B Rn. 252; Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 11. Auf., Rn. 640, jeweils mwN.; Katzenmeier in Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, 6. Aufl., XI Rn. 60).

    Das Berufungsgericht wird dabei Gelegenheit haben, sich gegebenenfalls auch mit den weiteren Einwänden der Revision - insbesondere zur Fehlerhaftigkeit der Vornahme eines zweiten Intubationsversuchs - zu befassen und zu prüfen, ob die Häufung mehrerer an sich nicht grober Fehler die Behandlung insgesamt als grob fehlerhaft erscheinen lässt (vgl. Senatsurteile vom 16. Mai 2000 - VI ZR 321/98, BGHZ 144, 296, 303 f.; vom 29. Mai 2001 - VI ZR 120/00, VersR 2001, 1030, 1031; Senatsbeschluss vom 9. Juni 2009 - VI ZR 261/08, VersR 2009, 1406, 1407).

  • BGH, 26.11.1991 - VI ZR 389/90

    Beweiserleichterungen bei grobem Behandlungsfehler unabhängig vom Grad

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - VI ZR 55/09
    Die Annahme einer Beweislastumkehr nach einem groben Behandlungsfehler ist keine Sanktion für ein besonders schweres Arztverschulden, sondern knüpft daran an, dass die Aufklärung des Behandlungsgeschehens wegen des Gewichts des Behandlungsfehlers und seiner Bedeutung für die Behandlung in besonderer Weise erschwert worden ist, so dass der Arzt nach Treu und Glauben dem Patienten den Kausalitätsbeweis nicht zumuten kann (vgl. Senatsurteile vom 26. November 1991 - VI ZR 389/90, VersR 1992, 238, 239; vom 27. März 2007 - VI ZR 55/05, BGHZ 172, 1 Rn. 25; vom 16. Juni 2009 - VI ZR 157/08, VersR 2009, 1267, 1268; vom 6. Oktober 2009 - VI ZR 24/09, VersR 2009, 1668, 1670; vom 16. März 2010 - VI ZR 64/09, VersR 2010, 627 Rn. 18).

    Erforderlich aber auch genügend ist deshalb ein Fehlverhalten, das nicht aus subjektiven, in der Person des handelnden Arztes liegenden Gründen, sondern aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint (vgl. Senatsurteil vom 26. November 1991 - VI ZR 389/90, VersR 1992, 238, 239).

  • BGH, 27.04.2004 - VI ZR 34/03

    Begriff und Rechtsfolgen eines groben Behandlungsfehlers

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - VI ZR 55/09
    aa) Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass ein Behandlungsfehler nur dann als grob zu bewerten ist, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (Senatsurteile vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03, BGHZ 159, 48, 53; vom 27. März 2007 - VI ZR 55/05, BGHZ 172, 1 Rn. 25; vom 16. Juni 2009 - VI ZR 157/08, VersR 2009, 1267 Rn. 15; Beschluss vom 22. September 2009 - VI ZR 32/09, VersR 2010, 72 Rn. 6).
  • BGH, 22.09.2009 - VI ZR 32/09

    Anforderungen an die Begründung eines groben ärztlichen Behandlungsfehlers;

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - VI ZR 55/09
    aa) Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass ein Behandlungsfehler nur dann als grob zu bewerten ist, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (Senatsurteile vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03, BGHZ 159, 48, 53; vom 27. März 2007 - VI ZR 55/05, BGHZ 172, 1 Rn. 25; vom 16. Juni 2009 - VI ZR 157/08, VersR 2009, 1267 Rn. 15; Beschluss vom 22. September 2009 - VI ZR 32/09, VersR 2010, 72 Rn. 6).
  • BGH, 29.05.2001 - VI ZR 120/00

    Annahme eines groben Behandlungsfehlers im Arzthaftungsprozeß

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - VI ZR 55/09
    Das Berufungsgericht wird dabei Gelegenheit haben, sich gegebenenfalls auch mit den weiteren Einwänden der Revision - insbesondere zur Fehlerhaftigkeit der Vornahme eines zweiten Intubationsversuchs - zu befassen und zu prüfen, ob die Häufung mehrerer an sich nicht grober Fehler die Behandlung insgesamt als grob fehlerhaft erscheinen lässt (vgl. Senatsurteile vom 16. Mai 2000 - VI ZR 321/98, BGHZ 144, 296, 303 f.; vom 29. Mai 2001 - VI ZR 120/00, VersR 2001, 1030, 1031; Senatsbeschluss vom 9. Juni 2009 - VI ZR 261/08, VersR 2009, 1406, 1407).
  • BGH, 28.05.2002 - VI ZR 42/01

    Voraussetzungen der Bejahung eines groben Behandlungsfehlers

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - VI ZR 55/09
    Revisionsrechtlich ist jedoch sowohl nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht den Begriff des groben Behandlungsfehlers verkannt, als auch, ob es bei der Gewichtung dieses Fehlers erheblichen Prozessstoff außer Betracht gelassen oder verfahrensfehlerhaft gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01, VersR 2002, 1026, 1027; vom 27. März 2007 - VI ZR 55/05, BGHZ 172, 1 Rn. 24; vom 16. Juni 2009 - VI ZR 157/08, VersR 2009, 1267 Rn. 8).
  • BGH, 16.05.2000 - VI ZR 321/98

    Haftung von Belegärzten

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - VI ZR 55/09
    Das Berufungsgericht wird dabei Gelegenheit haben, sich gegebenenfalls auch mit den weiteren Einwänden der Revision - insbesondere zur Fehlerhaftigkeit der Vornahme eines zweiten Intubationsversuchs - zu befassen und zu prüfen, ob die Häufung mehrerer an sich nicht grober Fehler die Behandlung insgesamt als grob fehlerhaft erscheinen lässt (vgl. Senatsurteile vom 16. Mai 2000 - VI ZR 321/98, BGHZ 144, 296, 303 f.; vom 29. Mai 2001 - VI ZR 120/00, VersR 2001, 1030, 1031; Senatsbeschluss vom 9. Juni 2009 - VI ZR 261/08, VersR 2009, 1406, 1407).
  • BGH, 08.02.2000 - VI ZR 325/98

    Garantenstellung des angestellten Arztes

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - VI ZR 55/09
    Hierzu zählen vielmehr auch die elementaren medizinischen Grundregeln, die im jeweiligen Fachgebiet vorausgesetzt werden (vgl. Senatsurteile vom 3. Dezember 1985 - VI ZR 106/84, VersR 1986, 366, 367; vom 8. Februar 2000 - VI ZR 325/98, VersR 2000, 1107, 1108; Senatsbeschlüsse vom 9. Juni 2009 - VI ZR 261/08, VersR 2009, 1406 Rn. 11 und - VI ZR 138/08, VersR 2009, 1405 Rn. 3, 6, 8; Gerda Müller, VersR 2009, 1145, 1148; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., B Rn. 252; Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 11. Auf., Rn. 640, jeweils mwN.; Katzenmeier in Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, 6. Aufl., XI Rn. 60).
  • BGH, 03.12.1985 - VI ZR 106/84

    Begriff des groben Behandlungsfehlers

  • BGH, 16.03.2010 - VI ZR 64/09

    Arzneimittelhaftung: Beweis des Ursachenzusammenhangs zwischen der

  • BGH, 06.10.2009 - VI ZR 24/09

    Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern

  • BGH, 09.06.2009 - VI ZR 138/08

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Arzthaftungsprozess

  • BGH, 19.02.2019 - VI ZR 505/17

    Arzthaftungsprozess: Erweiterte sekundäre Darlegungslast der Behandlungsseite;

    Revisionsrechtlich ist jedoch sowohl nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht den Begriff des groben Behandlungsfehlers verkannt, als auch, ob es bei der Gewichtung dieses Fehlers erheblichen Prozessstoff außer Betracht gelassen oder verfahrensfehlerhaft gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 20. September 2011 - VI ZR 55/09, NJW 2011, 1285 Rn. 8; vom 27. März 2007 - VI ZR 55/05, BGHZ 172, 1 Rn. 24; vom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01, NJW 2002, 2944, 2945).
  • BGH, 08.02.2022 - VI ZR 409/19

    Schmerzensgeldbemessung in Arzthaftungssachen: Gesichtspunkt der Genugtuung;

    Maßgeblich ist damit nur, ob das ärztliche Verhalten eindeutig gegen gesicherte und bewährte medizinische Erkenntnisse und Erfahrungen verstieß (vgl. Senatsurteile vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03, BGHZ 159, 48, juris Rn. 11; vom 26. November 1991 - VI ZR 389/90, VersR 1992, 238, juris Rn. 20; vom 20. September 2011 - VI ZR 55/09, VersR 2011, 1569, Rn. 10, 12).

    Sie hat ihren Grund vielmehr darin, dass das Spektrum der für den Misserfolg der ärztlichen Behandlung in Betracht kommenden Ursachen gerade wegen des Gewichts des Behandlungsfehlers und seiner Bedeutung für die Behandlung in besonderem Maße verbreitert und die Aufklärung des Behandlungsgeschehens deshalb in besonderer Weise erschwert worden ist, so dass der Arzt dem Patienten den Kausalitätsbeweis nach Treu und Glauben nicht zumuten kann (vgl. Senatsurteile vom 27. März 2007 - VI ZR 55/05, BGHZ 172, 1 Rn. 25; vom 20. September 2011 - VI ZR 55/09, VersR 2011, 1569, juris Rn. 12; vom 19. Juni 2012 - VI ZR 77/11, VersR 2012, 1176 Rn. 13; Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2020 - VI ZR 348/20, MedR 2021, 647 Rn. 16).

  • BGH, 25.10.2011 - VI ZR 139/10

    Arzthaftung: Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers

    Revisionsrechtlich ist jedoch sowohl nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht den Begriff des groben Behandlungsfehlers verkannt, als auch, ob es bei der Gewichtung dieses Fehlers erheblichen Prozessstoff außer Betracht gelassen oder verfahrensfehlerhaft gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01, VersR 2002, 1026, 1027; vom 27. März 2007 - VI ZR 55/05, BGHZ 172, 1 Rn. 24; vom 16. Juni 2009 - VI ZR 157/08, VersR 2009, 1267 Rn. 8 und vom 20. September 2011 - VI ZR 55/09, juris Rn. 8).

    b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Behandlungsfehler nur dann als grob zu bewerten ist, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (Senatsurteile vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03, BGHZ 159, 48, 53; vom 27. März 2007 - VI ZR 55/05, BGHZ 172, 1 Rn. 25; vom 16. Juni 2009 - VI ZR 157/08, VersR 2009, 1267 Rn. 15; Beschluss vom 22. September 2009 - VI ZR 32/09, VersR 2010, 72 Rn. 6 und vom 20. September 2011 - VI ZR 55/09, juris Rn. 10).

  • OLG Hamm, 19.03.2018 - 3 U 63/15

    400.000 Euro Schmerzensgeld für gehirngeschädigtes Kind - Gynäkologe haftet für

    Die Beurteilung hat dabei stets das gesamte Behandlungsgeschehen zum Gegenstand, so dass auch mehrere Einzelfehler, die für sich genommen nicht besonders schwer wiegen, in der Gesamtwürdigung einen groben Behandlungsfehler begründen können (BGH, NJW 2011, 3442; Katzenmeier, a.a.O., Abschnitt XI Rdn. 73).

    Nichtsdestotrotz gab es - worauf die Sachverständigen einstimmig abstellen - elementare medizinische Grundregeln, gegen die der Beklagte bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des Behandlungsgeschehens nach der Überzeugung des Senats in grober Weise verstoßen hat (vgl. insoweit auch BGH, NJW 2011, 3442).

  • BGH, 06.12.2022 - VI ZR 284/19

    Geburtsschadensfall: Ansprüche auf Gesamtschuldnerausgleich; Beweislastumkehr

    Sie hat ihren Grund vielmehr darin, dass das Spektrum der für den Misserfolg der ärztlichen Behandlung in Betracht kommenden Ursachen gerade wegen des Gewichts des Behandlungsfehlers und seiner Bedeutung für die Behandlung in besonderem Maße verbreitert und die Aufklärung des Behandlungsgeschehens deshalb in besonderer Weise erschwert worden ist, so dass der Arzt dem Patienten den Kausalitätsbeweis nach Treu und Glauben nicht zumuten kann (vgl. Senatsurteile vom 27. März 2007 - VI ZR 55/05, BGHZ 172, 1 Rn. 25; vom 20. September 2011 - VI ZR 55/09, VersR 2011, 1569, juris Rn. 12; vom 19. Juni 2012 - VI ZR 77/11, VersR 2012, 1176 Rn. 13; vom 8. Februar 2022 - VI ZR 409/19, NJW 2022, 1443 Rn. 16; Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2020 - VI ZR 348/20, MedR 2021, 647 Rn. 16).
  • BGH, 07.11.2017 - VI ZR 173/17

    Arzthaftungsprozess: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei

    Hierzu zählen vielmehr auch die elementaren medizinischen Grundregeln, die im jeweiligen Fachgebiet vorausgesetzt werden (st. Rspr.; Senat, Urteil vom 20. September 2011 - VI ZR 55/09, NJW 2011, 3442 Rn. 10, 11 mwN).

    Bei der Bewertung und Einstufung eines Fehlers sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, so dass auch eine Häufung mehrerer an sich nicht grober Fehler die Behandlung insgesamt als grob fehlerhaft erscheinen lassen kann (st. Rspr.; Senat, Urteile vom 16. Mai 2000 - VI ZR 321/98, BGHZ 144, 296, 303 ff.; vom 20. September 2011 - VI ZR 55/09, NJW 2011, 3442 Rn. 13 mwN).

  • OLG Hamm, 16.12.2014 - 26 U 81/14

    "Nur" 4.000 Euro Schmerzensgeld für behandlungsfehlerhafte zahnprothetische

    Ein Behandlungsfehler ist als grob zu bewerten, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und dadurch einen Fehler begangen hat, der aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. BGH Urt. v. 25.10.2011 - VI ZR 139/10, VersR 2012, 362; BGH Urt. v. 20.09.2011 - VI ZR 55/09, VersR 2011, 1569; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl. B. Rdn. 252).
  • OLG München, 23.01.2020 - 1 U 2237/17

    Beweislastumkehr nach schwerem Behandlungsfehler, der zu einer

    Die von der Beklagten zu 1 herangezogene Entscheidung des BGH vom 20.09.2011, Az. VI ZR 55/09, GesR 2011, 718, spricht nicht gegen, sondern für die getroffene Bewertung.
  • OLG Celle, 20.09.2021 - 1 U 32/20

    Die fehlende Klingel im Kreißsaal

    Dem steht klar entgegen, dass der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem der dortige Sachverständige ausdrücklich erklärt hat, dass er weder Leitlinien noch wissenschaftliche Veröffentlichungen kenne, die Handlungsrichtlinien für den dort zu beurteilenden Sachverhalt enthielten, es dennoch als Fehler des Berufungsgerichts angesehen hat, aufgrund dessen lediglich einen einfachen Behandlungsfehler anzunehmen und das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers zu verneinen (BGH, Urteil vom 20. September 2011 - VI ZR 55/09 -, juris Rn. 12).

    Ein Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse komme nicht nur in Betracht, wenn es für den konkreten Einzelfall klare und feststehende Vorgaben bzw. Handlungsanweisungen gebe, die Eingang in Leitlinien, Richtlinien oder anderweitige ausdrückliche Handlungsanweisungen gefunden hätten (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2011 - VI ZR 55/09 -, juris Rn. 11).

    Hierzu zählen vielmehr auch die elementaren medizinischen Grundregeln, die im jeweiligen Fachgebiet vorausgesetzt werden (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2011 - VI ZR 55/09 -, juris Rn. 11 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 07. November 2017 - VI ZR 173/17 -, juris Rn. 13; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 6. Aufl., Rn. G 173b).

  • BGH, 24.05.2022 - VI ZR 206/21

    Arzthaftung: Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität grober

    a) Die Umkehr der Beweislast nach einem groben Behandlungsfehler ist keine Sanktion für besonders schweres Arztverschulden, sondern hat ihren Grund darin, dass das Spektrum der für den Misserfolg der ärztlichen Behandlung in Betracht kommenden Ursachen gerade wegen des Gewichts des Behandlungsfehlers und seiner Bedeutung für die Behandlung in besonderem Maße verbreitert bzw. verschoben und die Aufklärung des Behandlungsgeschehens deshalb in besonderer Weise erschwert worden ist, so dass der Arzt dem Patienten den Kausalitätsbeweis nach Treu und Glauben nicht zumuten kann (Senatsurteile vom 8. Februar 2022 - VI ZR 409/19, VersR 2022, 635 Rn. 16; vom 20. September 2011 - VI ZR 55/09, VersR 2011, 1569 Rn. 12; Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2020 - VI ZR 348/20, VersR 2022, 195 Rn. 16; jeweils mwN).
  • OLG Naumburg, 24.09.2015 - 1 U 132/14

    Arzt- und Krankenhaushaftung: Anforderungen an die Berufungsbegründung bei

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2020 - L 16 KR 128/18

    Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen

  • LG Bochum, 12.02.2020 - 6 O 336/17

    Fehler während Geburtsvorgang - Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch

  • OLG Brandenburg, 25.04.2019 - 12 U 39/18

    Abweisung der Arzthaftungsklage wegen eines nicht vorwerfbaren Diagnoseirrtums

  • OLG Brandenburg, 09.11.2023 - 12 U 147/22
  • OLG Köln, 26.06.2019 - 5 U 75/17

    Schadensersatzansprüche aus ererbtem Recht nach fehlerhafter ärztlicher

  • LG Bochum, 14.11.2018 - 6 O 383/16
  • LG Aachen, 10.02.2021 - 11 O 226/18
  • OLG München, 06.08.2019 - 24 U 86/19

    Schadensersatz wegen behaupteter ärztlicher Behandlungsfehler

  • LG Gera, 15.10.2020 - 3 O 886/13

    Grober Behandlungsfehler bei Kindesgeburt und Aufklärungspflichtverletzung

  • SG Gelsenkirchen, 11.05.2022 - S 46 KR 524/20
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Rechtsprechung
   BGH, 20.09.2011 - VI ZR 5/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,638
BGH, 20.09.2011 - VI ZR 5/11 (https://dejure.org/2011,638)
BGH, Entscheidung vom 20.09.2011 - VI ZR 5/11 (https://dejure.org/2011,638)
BGH, Entscheidung vom 20. September 2011 - VI ZR 5/11 (https://dejure.org/2011,638)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 156 ZPO, § 296a ZPO, Art 103 Abs 1 GG
    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung: Einführung von neuem entscheidungserheblichem Prozessstoff nach Einräumung eines Schriftsatzrechts zur Stellungnahme zu einem erst in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs bei Einräumung eines Schriftsatzrechts zur Stellungnahme zu einem erst in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis und dadurch resultierender Einführung eines neuen entscheidungserheblichen Prozessstoffes

  • anwalt-recht-und-gesetz.de
  • rewis.io

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung: Einführung von neuem entscheidungserheblichem Prozessstoff nach Einräumung eines Schriftsatzrechts zur Stellungnahme zu einem erst in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis

  • ra.de
  • rewis.io

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung: Einführung von neuem entscheidungserheblichem Prozessstoff nach Einräumung eines Schriftsatzrechts zur Stellungnahme zu einem erst in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis

  • VersR (via Owlit)

    ZPO § 156; ZPO § 296 a
    Rechtliches Gehör für Gegner gebietet bei neuem entscheidungserheblichen Prozessstoff in nach gelasse nem Schriftsatz Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

  • rechtsportal.de

    ZPO § 156; ZPO § 296a
    Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs bei Einräumung eines Schriftsatzrechts zur Stellungnahme zu einem erst in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis und dadurch resultierender Einführung eines neuen entscheidungserheblichen Prozessstoffes

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Zivilprozess - Neuer Prozessstoff in nachgelassenem Schriftsatz: Wiedereröffnung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Entscheidungserheblicher Prozessstoff und das rechtliche Gehör

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Fortsetzung des Verfahrens wegen Einführung neuen Prozessstoffs in einem nach Ende der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Schriftsatznachlass: Wann muss die Verhandlung wiedereröffnet werden? (IBR 2011, 735)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 1558
  • MDR 2011, 1313
  • NJ 2011, 3
  • FamRZ 2011, 1938
  • VersR 2011, 1462
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.01.1995 - VI ZR 60/94

    Darlegungs- und Beweislast bei einem Lagerungsschaden im Krankenhaus aufgrund

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - VI ZR 5/11
    Für das weitere Verfahren weist der erkennende Senat darauf hin, dass die Behandlungsseite bei Auftreten operationsbedingter Lagerungsschäden wie im Streitfall die Beweislast nicht nur für die technisch richtige Lagerung des Patienten auf dem Operationstisch und die Beachtung der dabei zum Schutz des Patienten vor etwaigen Lagerungsschäden einzuhaltenden ärztlichen Regeln, sondern auch dafür trägt, dass die richtige Lagerung vor und während der Operation in standardgemäßem Umfang kontrolliert worden ist (vgl. Senatsurteile vom 24. Januar 1984 - VI ZR 203/82, VersR 1984, 386; vom 24. Januar 1995 - VI ZR 60/94, VersR 1995, 539; OLG Köln, VersR 1991, 695 mit NA-Beschluss des Senats vom 20. November 1990; OLG Oldenburg, VersR 1995, 1194 mit NA-Beschluss des Senats vom 11. Juli 1995).
  • BGH, 20.12.2005 - VI ZR 307/04

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - VI ZR 5/11
    Dies gilt umso mehr, wenn - wie im vorliegenden Fall - im nachgelassenen Schriftsatz präsente Beweismittel vorgelegt werden, die gemäß § 285 Abs. 1 ZPO zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 307/04, BGH-Report 2006, 529).
  • OLG Köln, 02.04.1990 - 27 U 140/88

    Krankenhausträger und behandelnde Ärzte tragen Beweislast für sorgfältige und

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - VI ZR 5/11
    Für das weitere Verfahren weist der erkennende Senat darauf hin, dass die Behandlungsseite bei Auftreten operationsbedingter Lagerungsschäden wie im Streitfall die Beweislast nicht nur für die technisch richtige Lagerung des Patienten auf dem Operationstisch und die Beachtung der dabei zum Schutz des Patienten vor etwaigen Lagerungsschäden einzuhaltenden ärztlichen Regeln, sondern auch dafür trägt, dass die richtige Lagerung vor und während der Operation in standardgemäßem Umfang kontrolliert worden ist (vgl. Senatsurteile vom 24. Januar 1984 - VI ZR 203/82, VersR 1984, 386; vom 24. Januar 1995 - VI ZR 60/94, VersR 1995, 539; OLG Köln, VersR 1991, 695 mit NA-Beschluss des Senats vom 20. November 1990; OLG Oldenburg, VersR 1995, 1194 mit NA-Beschluss des Senats vom 11. Juli 1995).
  • BVerfG, 29.12.1993 - 2 BvR 65/93

    Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot durch

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - VI ZR 5/11
    Das Gericht darf nur solche Tatsachen und Beweise verwerten, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten (BVerfG NJW 1994, 1210).
  • BGH, 24.01.1984 - VI ZR 203/82

    Anforderungen an die Dokumentation der Lagerung des Patienten auf dem

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - VI ZR 5/11
    Für das weitere Verfahren weist der erkennende Senat darauf hin, dass die Behandlungsseite bei Auftreten operationsbedingter Lagerungsschäden wie im Streitfall die Beweislast nicht nur für die technisch richtige Lagerung des Patienten auf dem Operationstisch und die Beachtung der dabei zum Schutz des Patienten vor etwaigen Lagerungsschäden einzuhaltenden ärztlichen Regeln, sondern auch dafür trägt, dass die richtige Lagerung vor und während der Operation in standardgemäßem Umfang kontrolliert worden ist (vgl. Senatsurteile vom 24. Januar 1984 - VI ZR 203/82, VersR 1984, 386; vom 24. Januar 1995 - VI ZR 60/94, VersR 1995, 539; OLG Köln, VersR 1991, 695 mit NA-Beschluss des Senats vom 20. November 1990; OLG Oldenburg, VersR 1995, 1194 mit NA-Beschluss des Senats vom 11. Juli 1995).
  • OLG Oldenburg, 02.08.1994 - 5 U 64/94

    Lagerungsschaden; Drucknekrose; Umkehr der Beweislast; Beherrschbare

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - VI ZR 5/11
    Für das weitere Verfahren weist der erkennende Senat darauf hin, dass die Behandlungsseite bei Auftreten operationsbedingter Lagerungsschäden wie im Streitfall die Beweislast nicht nur für die technisch richtige Lagerung des Patienten auf dem Operationstisch und die Beachtung der dabei zum Schutz des Patienten vor etwaigen Lagerungsschäden einzuhaltenden ärztlichen Regeln, sondern auch dafür trägt, dass die richtige Lagerung vor und während der Operation in standardgemäßem Umfang kontrolliert worden ist (vgl. Senatsurteile vom 24. Januar 1984 - VI ZR 203/82, VersR 1984, 386; vom 24. Januar 1995 - VI ZR 60/94, VersR 1995, 539; OLG Köln, VersR 1991, 695 mit NA-Beschluss des Senats vom 20. November 1990; OLG Oldenburg, VersR 1995, 1194 mit NA-Beschluss des Senats vom 11. Juli 1995).
  • BGH, 26.09.2017 - VI ZR 529/16

    Arzt- und Krankenhaushaftung: Verbrennungen eines Patienten bei der Verwendung

    Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht rügt, hat das Berufungsgericht verkannt, dass nach Operationen entstandene Lagerungsschäden grundsätzlich als vollbeherrschbar gelten, mit der Folge, dass sich die Behandlungsseite von der Fehlervermutung entlasten muss (vgl. Senatsurteile vom 24. Januar 1984 - VI ZR 203/82, VersR 1984, 386, juris Rn. 14; vom 18. Dezember 1990 - VI ZR 189/90, VersR 1991, 310 juris Rn. 12; vom 24. Januar 1995 - VI ZR 60/94, VersR 1995, 539 juris Rn. 11; Beschluss vom 20. September 2011 - VI ZR 5/11, VersR 2011, 1462, 1463).

    Danach sind die technisch richtige Lagerung des Patienten auf dem Operationstisch und die Beachtung der dabei zum Schutz des Patienten vor etwaigen Lagerungsschäden einzuhaltenden ärztlichen Regeln Maßnahmen, die dem Risikobereich des Krankenhauses und dem ärztlichen Bereich zuzuordnen sind und von diesem voll beherrschbar sind (vgl. Senatsurteile vom 24. Januar 1984 - VI ZR 203/82, VersR 1984, 386, juris Rn. 14; vom 24. Januar 1995 - VI ZR 60/94, VersR 1995, 539 juris Rn. 11; Beschluss vom 20. September 2011 - VI ZR 5/11, VersR 2011, 1462, 1463).

  • BGH, 10.12.2019 - VIII ZR 377/18

    Erteilung eines Hinweises durch das Gericht erst im Termin zur mündlichen

    a) Dies gilt auch bezüglich des in einem fristgerecht eingereichten, nachgelassenen Schriftsatz enthaltenen Vortrags; diesen hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen und gegebenenfalls - unter Umständen auch zur Wahrung rechtlichen Gehörs des Gegners - die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2004 - XI ZR 17/03, juris Rn. 13; Beschluss vom 20. September 2011 - VI ZR 5/11, NJW-RR 2011, 1558 Rn. 5; Stein/Jonas/Kern, ZPO, 23. Aufl., § 139 Rn. 115).
  • BGH, 26.10.2023 - III ZR 184/22

    Berücksichtigung von Parteivorbringen

    Bringt eine Partei auf einen richterlichen Hinweis ein neues entscheidungserhebliches Angriffs- oder Verteidigungsmittel vor, ist dies der anderen Partei mitzuteilen und das Vorbringen, mit dem diese dem neuen Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegentritt, gleichfalls zu berücksichtigen (Vergleiche BGH, Beschluss vom 20. September 2011 - VI ZR 5/11, NJW-RR 2011, 1558 Rn. 5).

    Das Gericht darf allerdings nur solche Tatsachen und Beweise verwerten, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten (zB BGH, Beschluss vom 20. September 2011 - VI ZR 5/11, NJW-RR 2011, 1558 Rn. 5; BVerfG, NJW 1994, 1210).

  • OLG Saarbrücken, 23.10.2019 - 5 U 19/19

    Führt die Leistungsprüfung des Krankentagegeldversicherers trotz verspäteter

    Räumt das Gericht einer Partei ein Schriftsatzrecht zur Stellungnahme zu einem erst in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis ein und wird in einem daraufhin eingegangenen Schriftsatz neuer entscheidungserheblicher Prozessstoff eingeführt, so muss das Gericht die mündliche Verhandlung wiedereröffnen oder in das schriftliche Verfahren übergehen, um dem Gegner rechtliches Gehör zu gewähren (BGH, Beschluss vom 20. September 2011 - VI ZR 5/11, VersR 2011, 1462; Greger, in: Zöller, ZPO 32. Aufl., § 139 Rn. 14b).
  • OLG Stuttgart, 28.05.2013 - 20 U 5/12

    Aktiengesellschaft: Abberufung des Vorstands aus wichtigem Grund

    Die Wiedereröffnung nach § 156 Abs. 1 ZPO ist allerdings geboten, berücksichtigt das Gericht von einem Schriftsatzrecht nach § 283 ZPO gedecktes neues Vorbringen, zu dem der Partei, deren verspäteter Vortrag das Schriftsatzrecht auslöste, noch rechtliches Gehör zu gewähren ist (vgl. etwa Musielak/Foerste, ZPO, 9. Aufl., § 283 Rn. 13; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 283 Rn. 6; Münchener Kommentar zur ZPO/Prütting, 4. Aufl., § 283 Rn. 22; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 283 Rn. 32; vgl. auch BGH, NJW-RR 2011, 1558 - Tz. 5).
  • OLG Saarbrücken, 24.05.2023 - 5 U 61/22

    Rückabwicklung eines privaten Rentenversicherungsvertrages nach Widerruf durch

    Insoweit mag dahinstehen, dass die Beklagte von ihr geschuldete, zur Berechnung eines vermeintlichen Rückabwicklungsanspruchs notwendige Auskünfte mit Schriftsatz vom 25. Mai 2022 erteilt hat, ebenso, dass das Landgericht diesen verspäteten Vortrag verfahrenskonform nur nach erneuter Gewährung rechtlichen Gehörs hätte verwerten dürfen (vgl. zur Behandlung neuen Vorbringens nach Schluss der mündlichen Verhandlung: BGH, Beschluss vom 20. September 2011 - VI ZR 5/11, VersR 2011, 1462; Senat, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 5 U 19/19, VersR 2020, 281) und die Berufung diese Auskünfte der Beklagten weiterhin für unzureichend hält.
  • BGH, 10.02.2016 - VII ZR 138/13

    Schadenersatzbegehren des Insolvenzverwalters wegen einer mangelhaften

    Das Gericht darf nur solche Tatsachen und Beweise verwerten, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2011 - VI ZR 5/11, NJW-RR 2011, 1558 Rn. 5; BVerfG, NJW 1994, 1210, juris Rn. 9; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 283 Rn. 5 f.).
  • VerfGH Sachsen, 28.01.2016 - 45-IV-15
    (2) Nach dem tragenden fachgerichtlichen Verständnis dieser Vorschriften ist eine Wiedereröffnung nach § 156 ZPO geboten, wenn das Gericht nach Schluss der mündlichen Verhandlung von einem Schriftsatzrecht gemäß § 283 ZPO gedecktes neues Vorbringen berücksichtigt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. September 2011, NJW-RR 2011, 1558 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. Mai 2013 - 20 U 5/12 - juris).
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Rechtsprechung
   BGH, 06.07.2011 - VIII ZR 337/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,3472
BGH, 06.07.2011 - VIII ZR 337/10 (https://dejure.org/2011,3472)
BGH, Entscheidung vom 06.07.2011 - VIII ZR 337/10 (https://dejure.org/2011,3472)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 2011 - VIII ZR 337/10 (https://dejure.org/2011,3472)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 558a Abs 2 Nr 1 BGB
    Wohnraummiete: Begründung eines Mieterhöhungsverlangens mit einem älteren Mietspiegel

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit eines Mieterhöhungsbegehrens bei Bezugnahme des Vermieters auf den bisher geltenden Mietspiegel und nicht auf den kurz vorher veröffentlichten neuesten Mietspiegel

  • grundeigentum-verlag.de

    Mieterhöhungsverlangen nicht mit kurz zuvor veröffentlichtem neuen Mietspiegel; veralteter Mietspiegel

  • rewis.io

    Wohnraummiete: Begründung eines Mieterhöhungsverlangens mit einem älteren Mietspiegel

  • ra.de
  • rewis.io

    Wohnraummiete: Begründung eines Mieterhöhungsverlangens mit einem älteren Mietspiegel

  • rechtsportal.de

    BGB § 558a Abs. 2 Nr. 1
    Wirksamkeit eines Mieterhöhungsbegehrens bei Bezugnahme des Vermieters auf den bisher geltenden Mietspiegel und nicht auf den kurz vorher veröffentlichten neuesten Mietspiegel

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Nicht neuester Mietspiegel bei Mieterhöhung: Formell unwirksam?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Mieterhöhungsverlangen und Aktualität des Mietspiegels

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Mieterhöhung mit veraltetem Mietspiegel

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mieterhöhungsbegehren mit veraltetem Mietspiegel

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mieterhöhungsverlangen kann auch mit altem Mietspiegel zulässig sein!

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Mieterhöhung mit veraltetem Mietspiegel

  • Berliner Mietergemeinschaft (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Begründung der Mieterhöhung mit veraltetem Mietspiegel

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Mieterhöhungsverlangen nicht wegen Bezugnahme auf veralteten Mietspiegel in formeller Hinsicht unwirksam

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Zur Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Überholter Mietspiegel

  • blog.de (Kurzinformation)

    Mieterhöhungsverlangen - zulässig auch bei Verwendung des nicht aktuellsten Mietspiegels

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Es muss nicht der nagelneue Mietspiegel sein

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Es muss nicht der nagelneue Mietspiegel sein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Veralteter Mietspiegel beim Zustimmungsverlangen - ist das zulässig?

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Mieterhöhungsverlangen: Formelle Wirksamkeit

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Begründung der Mieterhöhung mit veraltetem Mietspiegel: Formell unwirksam? (IMR 2011, 401)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 1307
  • MDR 2011, 1096
  • NZM 2011, 743
  • ZMR 2011, 939
  • NJ 2011, 3
  • NJ 2012, 271
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.07.2010 - VIII ZR 315/09

    Zur Berücksichtigung von Wohnwertverbesserungen durch den Wohnungsmieter bei

    Auszug aus BGH, 06.07.2011 - VIII ZR 337/10
    Auf diesen - auch schon in der ersten Instanz gehaltenen und bereits vom Amtsgericht verfahrensfehlerhaft übergangenen - entscheidungserheblichen Sachvortrag (vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 315/09, NZM 2010, 735 Rn. 12) hin hätte das Berufungsgericht den angebotenen Zeugenbeweis erheben müssen.
  • BGH, 11.03.2009 - VIII ZR 316/07

    Anforderungen an ein auf einen qualifizierten Mietspiegel gegründetes

    Auszug aus BGH, 06.07.2011 - VIII ZR 337/10
    Vielmehr handelt es sich - ähnlich wie bei Einordnung der Wohnung des Mieters in ein unzutreffendes Mietspiegelfeld (vgl. dazu Senatsurteile vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07, NZM 2008, 164 Rn. 16, und vom 11. März 2009 - VIII ZR 316/07, WuM 2009, 239 Rn. 8) - um einen bloß inhaltlichen Fehler.
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 06.07.2011 - VIII ZR 337/10
    Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.).
  • BGH, 12.12.2007 - VIII ZR 11/07

    Formelle Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen: Zur Frage der

    Auszug aus BGH, 06.07.2011 - VIII ZR 337/10
    Vielmehr handelt es sich - ähnlich wie bei Einordnung der Wohnung des Mieters in ein unzutreffendes Mietspiegelfeld (vgl. dazu Senatsurteile vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07, NZM 2008, 164 Rn. 16, und vom 11. März 2009 - VIII ZR 316/07, WuM 2009, 239 Rn. 8) - um einen bloß inhaltlichen Fehler.
  • LG Potsdam, 25.09.2015 - 13 S 26/14

    Mieterhöhung nach dem Potsdamer Mietspiegel 2012: Einordnung einer

    In diesem Fall führt dies nicht zur formellen Unwirksamkeit des Erhöhungsverlangens und setzt somit auch keine neue Zustimmungsfrist in Lauf (BGH, Urteil vom 6. Juli 2011, VIII ZR 337/10, NZM 2011, 743; LG Berlin GE 2005, 307 Rn. 15).
  • LG Berlin, 24.02.2015 - 63 S 192/14

    Mieterhöhungsverlangen für eine Wohnung in einem Reihenhaus: Berliner Mietspiegel

    Dass das jeweils gewählte Begründungsmittel allerdings nur eingeschränkten Anforderungen - im Lichte der Überprüfbarkeit der verlangten Miete durch den Mieter - unterliegen soll, ergibt sich im Übrigen auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu sonstigen Ungenauigkeiten in diesem Bereich (BGH v. 06.07.2011 - VIII ZR 337/10, WuM 2011, 517 zu einem veralteten Mietspiegel; BGH v. 12.12.2007 - VIII ZR 11/07, NJW 2008, 57; BGH v. 11.03.2009 - VIII ZR 316/07, GE 2009, 512, jeweils zum unzutreffenden Mietspiegelfeld).
  • LG Magdeburg, 16.10.2018 - 2 S 37/18

    Auf den Magdeburger Mietspiegel von 1998 gestütztes Mieterhöhungsverlangen ist

    Die Entscheidung des BGH vom 6.7.2011, VIII ZR 337/10, steht dem nicht entgegen.
  • AG Hamburg, 29.10.2021 - 49 C 119/21

    Wesentliche Förmlichkeiten des Verfahrens auf Zustimmung zu Mieterhöhung

    Auf die Frage, ob die Klägerin auf einen veralteten Mietenspiegel die Mieterhöhung hätte stützen können, wovon der BGH in einer durchaus diskussionswürdigen Entscheidung ausgeht (vgl. BGH NZM 2011, 743) kommt es insoweit nicht an, da das Erhöhungsverlangen vom 30.10.2020 allein auf das Rasterfeld C 2 des Mietenspiegels des Jahres 2019 der Freien und Hansestadt Hamburg gestützt worden ist.
  • LG Berlin, 15.09.2017 - 63 S 55/17

    Anforderungen an Mieterhöhungsverlangen

    Zum anderen ist ein Mieterhöhungsbegehren jedenfalls nicht deshalb aus formellen Gründen unwirksam, weil der Vermieter darin zur Begründung auf den bisher geltenden Mietspiegel und nicht auf den kurz zuvor veröffentlichten neuesten Mietspiegel Bezug genommen hat (BGH v. 06.07.2011 - VIII ZR 337/10, GE 2011, 1226).
  • AG Leipzig, 11.01.2016 - 162 C 6118/15

    Veralteter Mietspiegel kann keine Mieterhöhung begründen!

    Der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06. Juli 2011 zum Aktenzeichen VIII ZR 337/10 zugrunde gelegte Sachverhalt, unterscheidet sich von dem Vorliegenden insoweit erheblich.
  • AG Hamburg, 29.04.2022 - 48 C 251/21

    Mieterhöhungsverlangen unter Bezugnahme auf "veralteten" Mietenspiegel;

    Daher lässt ein inhaltlicher Fehler der Begründung die Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens in formeller Hinsicht unberührt (BGH, Versäumnisurteil vom 06. Juli 2011 - VIII ZR 337/10 -, juris Rn. 7), solange die Begründung noch ihren Zweck erfüllt, es dem Mieter zu ermöglichen, die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu überprüfen (BGH, Urteil vom 13. November 2013 - VIII ZR 413/12 -, juris Rn. 10) und die fehlerhafte Begründung nicht vorsätzlich erfolgt (AG Hamburg, Urteil vom 22. Dezember 2021 - 49 C 213/21 -, juris Rn. 13; AG Hamburg, Urteil vom 29. Oktober 2021 - 49 C 119/21 -, juris Rn. 22).
  • AG Berlin-Wedding, 10.04.2017 - 22a C 392/16
    Hier wird die Begründung mit dem früheren Mietspiegel für zulässig gehalten, diese führte nicht zur formellen Unwirksamkeit, sondern stellt lediglich einen inhaltlichen Fehler dar (h.M., vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 337/10 -, Rn 7, juris).
  • AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 27.02.2018 - 5 C 800/17

    Mieterhöhung mit nicht mehr gültigem Mietspiegel

    In der Entscheidung des BGH vom 06.07.2011, Aktenzeichen VIII ZR 337/2010, stellte der neue Mietspiegel eine Fortschreibung des alten Mietspiegels im Sinne einer Anpassung nach § 558 d Abs. 2 BGB dar, während es sich im hiesigen Verfahren nicht nur um eine entsprechende Anpassung handelt, sondern eine völlig neue Struktur des Mietspiegels mit neuer Kategorisierung erfolgt.
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Rechtsprechung
   BGH, 10.02.2011 - IX ZR 18/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,3686
BGH, 10.02.2011 - IX ZR 18/10 (https://dejure.org/2011,3686)
BGH, Entscheidung vom 10.02.2011 - IX ZR 18/10 (https://dejure.org/2011,3686)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 2011 - IX ZR 18/10 (https://dejure.org/2011,3686)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 134 Abs 1 InsO, § 143 Abs 1 S 1 InsO, § 366 Abs 1 BGB
    Insolvenzanfechtung: Bewertung von Ausschüttungen im Rahmen eines als Schneeballsystem geführten Anlagemodells

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausschüttungen i.R.e. als Schneeballsystem geführten Anlagemodells in Form von ausgewiesenen Scheingewinnen und danach auf die geleistete Einlage

  • Betriebs-Berater

    Ausschüttungen im Rahmen eines als Schneeballsystems geführten Anlagemodells

  • rewis.io

    Insolvenzanfechtung: Bewertung von Ausschüttungen im Rahmen eines als Schneeballsystem geführten Anlagemodells

  • ra.de
  • rewis.io

    Insolvenzanfechtung: Bewertung von Ausschüttungen im Rahmen eines als Schneeballsystem geführten Anlagemodells

  • rechtsportal.de

    Ausschüttungen i.R.e. als Schneeballsystem geführten Anlagemodells in Form von ausgewiesenen Scheingewinnen und danach auf die geleistete Einlage

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Aktienrecht - Ausschüttungen im Rahmen eines Schneeballsystems

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausschüttungen eines Schneeballsystems

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    InsO § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 Satz 1; BGB § 366 Abs. 1
    Zur Schenkungsanfechtung von Ausschüttungen im Rahmen eines als Schneeballsystem geführten Anlagemodells ("Phoenix")

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Ausschüttungen im Rahmen eines als Schneeballsystems geführten Anlagemodells

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 848
  • ZIP 2011, 674
  • MDR 2011, 634
  • NZI 2011, 324
  • NJ 2011, 3
  • NJ 2011, 300
  • WM 2011, 659
  • BB 2011, 898
  • BB 2011, 980
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.04.2010 - IX ZR 225/09

    Insolvenzanfechtung: Umfang des Rückgewähranspruchs bei Anfechtung von

    Auszug aus BGH, 10.02.2011 - IX ZR 18/10
    Auszahlungen, mit denen - etwa nach einer Kündigung der Mitgliedschaft in der Anlegergemeinschaft - vom Anleger erbrachte Einlagen zurückgewährt worden sind, sind dagegen als entgeltliche Leistungen nicht anfechtbar (BGH, Urteil vom 22. April 2010 - IX ZR 225/09, ZIP 2010, 1455 Rn. 11).
  • BGH, 01.02.2007 - IX ZR 96/04

    Verzinsung der Rückgewährforderung bei anfechtbarem Erwerb von Geld; Anspruch des

    Auszug aus BGH, 10.02.2011 - IX ZR 18/10
    Beide Beträge sind mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, der Betrag von 5.107,59 EUR ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB; BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04, BGHZ 171, 38 Rn. 13-16), der Betrag von 506, 21 EUR ab Verzugseintritt am 8. Mai 2008.
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 10.02.2011 - IX ZR 18/10
    Das Urteil beruht aber nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82).
  • BGH, 11.12.2008 - IX ZR 195/07

    Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewehr unentgeltlicher Leistungen

    Auszug aus BGH, 10.02.2011 - IX ZR 18/10
    Der Insolvenzverwalter kann die Auszahlung von in "Schneeballsystemen" erzielten Scheingewinnen durch den späteren Insolvenzschuldner als objektiv unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechten (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 195/07, BGHZ 179, 137 Rn. 6; vom 22. April 2010 - IX ZR 163/09, ZIP 2010, 1253 Rn. 6; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 09.12.2010 - IX ZR 60/10

    Insolvenzanfechtung: Auszahlung der Einlage an den Anleger in einem

    Auszug aus BGH, 10.02.2011 - IX ZR 18/10
    Eine Verrechnung der anteiligen Verluste aus den in geringem Umfang noch getätigten Anlagegeschäften und der Verwaltungsgebühr mit der Einzahlung des Beklagten verstößt unter den gegebenen Umständen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - IX ZR 60/10, z.V.b.).
  • BGH, 22.04.2010 - IX ZR 163/09

    Insolvenzanfechtung der Auszahlung von Scheingewinnen: Saldierung des

    Auszug aus BGH, 10.02.2011 - IX ZR 18/10
    Der Insolvenzverwalter kann die Auszahlung von in "Schneeballsystemen" erzielten Scheingewinnen durch den späteren Insolvenzschuldner als objektiv unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechten (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 195/07, BGHZ 179, 137 Rn. 6; vom 22. April 2010 - IX ZR 163/09, ZIP 2010, 1253 Rn. 6; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 29.11.1990 - IX ZR 29/90

    Unentgeltlichkeit einer Verfügung des Gemeinschuldners

    Auszug aus BGH, 10.02.2011 - IX ZR 18/10
    a) Ein Schuldner kann seine Leistung einem bestimmten, auch einem fiktiven Schuldverhältnis zuordnen (BGH, Urteil vom 29. November 1990 - IX ZR 29/90, BGHZ 113, 98, 101 und 104).
  • BGH, 20.04.2017 - IX ZR 252/16

    Insolvenzanfechtung: Irrtümliche Leistung des Schuldners auf eine tatsächlich

    Gleiches gilt für die Auszahlung von Scheingewinnen, bei denen dem Schuldner bewusst ist, dass sie tatsächlich nicht erzielt worden sind (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 195/07, BGHZ 179, 137 Rn. 6; vom 2. April 2009 - IX ZR 197/07, ZInsO 2009, 1202 Rn. 6; vom 22. April 2010 - IX ZR 163/09, ZIP 2010, 1253 Rn. 6; vom 10. Februar 2011 - IX ZR 18/10, ZIP 2011, 674 Rn. 8; ebenso zu § 32 Nr. 1 KO BGH, Urteil vom 29. November 1990 - IX ZR 29/90, BGHZ 113, 98, 101 ff; vom 29. November 1990 - IX ZR 55/90, WM 1991, 331, 332 f).
  • BGH, 18.07.2013 - IX ZR 198/10

    Insolvenzanfechtung der Auszahlung eines Scheinauseinandersetzungsguthabens in

    Die Ausschüttungen erfolgen dabei in der Regel zunächst auf ausgewiesene Scheingewinne und erst danach auf die geleistete Einlage (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - IX ZR 18/10, NZI 2011, 324 Rn. 10, 12).
  • BGH, 29.03.2012 - IX ZR 207/10

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Umbuchung von in "Schneeballsystemen"

    Der Insolvenzverwalter kann die Auszahlung von in "Schneeballsystemen" erzielten Scheingewinnen durch den späteren Insolvenzschuldner als objektiv unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechten (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 195/07, BGHZ 179, 137 Rn. 6; vom 22. April 2010 - IX ZR 163/09, WM 2010, 1182 Rn. 6; vom 22. April 2010 - IX ZR 225/09, WM 2010, 1507 Rn. 7; vom 9. Dezember 2010 - IX ZR 60/10, WM 2011, 364 Rn. 6; vom 10. Februar 2011 - IX ZR 18/10, WM 2011, 659 Rn. 8).

    Auszahlungen, mit denen - etwa nach einer Kündigung der Mitgliedschaft in der Anlegergemeinschaft - vom Anleger erbrachte Einlagen zurückgewährt worden sind, sind dagegen als entgeltliche Leistungen nicht anfechtbar (BGH, Urteil vom 22. April 2010 - IX ZR 225/09, aaO Rn. 11 ff; vom 9. Dezember 2010, aaO; vom 10. Februar 2011, aaO).

    Im Hinblick auf diese Barauszahlungen ist ohne Bedeutung, dass der Kläger bei der Bestimmung des Anteils von Scheingewinnen im umgebuchten Betrag die Einlage des Erblassers mit der Zuweisung tatsächlich erlittener Verluste sowie mit Verwaltungsgebühren verrechnet hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010, aaO Rn. 12 ff; vom 10. Februar 2011, aaO Rn. 14).

    a) Wird das Guthaben bei einem Finanzdienstleister auf Weisung des Kontoinhabers auf das Konto eines Dritten bei demselben Finanzinstitut umgebucht, so liegt hierin zugleich die Rückzahlung des Guthabens an den ursprünglichen Forderungsinhaber (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - IX ZR 18/10, WM 2011, 659 Rn. 13).

  • OLG Hamm, 15.06.2021 - 27 U 105/20

    Insolvenzrechtlicher Rückgewähranspruch; Zahlung eines Rückkaufpreises;

    Anders ist es, wenn die Rückzahlung auf die Einlage erfolgt, da der Anleger hier eine Gegenleistung für diese erhält (vgl. BGH, Urteile vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 195/07 - BGHZ 179, 137 = juris, Rn. 6, vom 2. April 2009 - IX ZR 197/07, ZInsO 09, 1202 = juris, Rn. 2; vom 22. April 2010 - IX ZR 163/09, ZIP 10, 1253 = juris, Rn. 6, vom 10. Februar 2011 - IX ZR 18/10, ZIP 11, 674 = juris, Rn. 8, vom 18. Juli 2013 - IX ZR 198/10, WM 13, 1505 = juris, Rn. 16, vom 20. April 2017 - IX ZR 252/16, BGHZ 214, 350 = juris, Rn. 21, und vom 5. Juli 2018 - IX ZR 139/17, NJW 18, 3312 = juris, Rn. 13 mwN).
  • BGH, 05.07.2018 - IX ZR 139/17

    Zahlungen des Inhabers eines Handelsgewerbes an einen stillen Gesellschafter auf

    Hingegen sind Zahlungen auf Scheingewinne unentgeltlich, wenn der Schuldner wusste, dass kein Anspruch auf Auszahlung eines Gewinns bestand (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 195/07, BGHZ 179, 137 Rn. 6; vom 2. April 2009 - IX ZR 197/07, ZInsO 2009, 1202 Rn. 6; vom 22. April 2010 - IX ZR 163/09, ZIP 2010, 1253 Rn. 6; vom 10. Februar 2011 - IX ZR 18/10, ZIP 2011, 674 Rn. 8).
  • LG Bonn, 23.12.2016 - 1 O 248/16

    Insolvenzanfechtung, Schneeballsystem, Scheingewinn, Schenkungsanfechtung

    Zwar sind Auszahlungen, mit denen - etwa nach einer Kündigung der Mitgliedschaft der Anlegergemeinschaft - von den Anlegern erbrachte Einlagen als Gegenleistung für ihre Beteiligung (vgl. BGH NJW 2010, 2125, 2126 Rd.9) zurückgewährt worden sind, entgeltliche Leistungen und deshalb nicht nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar (vgl. BGH NJW-RR 2011, 848 Rd.8; BGH NJW 2011, 1732 Rd.6; BGH NJW-RR 2010, 1637 Rd.11).

    Denn der Schuldner kann seine Leistung und damit seine Tilgungsbestimmung rechtlich wirksam auch einem fiktiven Schuldverhältnis zuordnen (BGH NJW-RR 2011, 848 Rd.10 m.w.N.).

    Im Übrigen entsprach es dem streitgegenständlichen Anlagekonzept und dem Willen der seinerzeit gutgläubigen Beklagten, den Betrag ihrer ursprünglichen Einlage nach Möglichkeit zur weiteren Tätigung von Anlagegeschäften stehen zu lassen und nur die bisher erwirtschafteten Gewinne abzuziehen, wie dies ausweislich der eingangs zitierten Dokumente mit der streitgegenständlichen Auszahlung des unterhalb der ursprünglichen Anlagesumme liegenden Teilbetrages dann auch tatsächlich erfolgt ist (vgl. BGH NJW-RR 2011, 848 Rd.12).

    Der Anspruch auf Ersatz der mit Schreiben vom 26.04.2016 (Anlage K12 zur Klageschrift) zutreffend berechneten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus den §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 BGB, da sich die Beklagte seit dem 01.04.2016 mit der Rückzahlung der 12.065,19 EUR in Zahlungsverzug befand (vgl. nur BGH NJW-RR 2011, 848 Rd.16).

  • BGH, 10.04.2014 - IX ZR 176/13

    Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren gegen eine

    Der Senat hat sich im Rahmen eines Anfechtungsrechtsstreits im Zusammenhang mit der Abgrenzung des entgeltlichen vom unentgeltlichen Teil einer Rückzahlung wie folgt zur Berechnung des dem Anleger zustehenden Rückzahlungsanspruchs geäußert (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - IX ZR 60/10, WM 2011, 364 Rn. 12 ff; ähnlich Urteil vom 10. Februar 2011 - IX ZR 18/10, NZI 2011, 324 Rn. 8, 14):.
  • BGH, 05.11.2013 - XI ZR 13/13

    Kapitalanlegerentschädigung: Ersatzfähigkeit von Handelsverlusten bei

    Dies ist hier aber nach der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise nicht der Fall, weil die Anleger der P. GmbH bzw. dem Insolvenzverwalter über deren Vermögen entgegenhalten können, dass wegen des Vorgehens der P. GmbH, in betrügerischer Weise neue Anleger zu werben und ihre vertraglichen Verpflichtungen entsprechend ihrer vorgefassten Absicht grob zu verletzen, ihr Anspruch auf Rückzahlung der Einlage nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht um die Verluste aus den wenigen noch getätigten Anlagegeschäften vermindert werden darf (vgl. BGH, Urteile vom 9. Dezember 2010 - IX ZR 60/10, WM 2011, 364 Rn. 15, vom 10. Februar 2011 - IX ZR 18/10, WM 2011, 659 Rn. 14 und vom 22. September 2011 - IX ZR 209/10, WM 2011, 2237 Rn. 19).

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem auch nicht die Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs entgegen, der im Rahmen eines auf § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO gestützten Rückgewähranspruchs des Insolvenzverwalters über das Vermögen der P. GmbH gegen einen Anleger wegen der an diesen von der P. GmbH geleisteten Auszahlungen Handelsverluste nicht berücksichtigt (vgl. Urteile vom 9. Dezember 2010 - IX ZR 60/10, WM 2011, 364 Rn. 15, vom 10. Februar 2011 - IX ZR 18/10, WM 2011, 659 Rn. 14 und vom 22. September 2011 - IX ZR 209/10, WM 2011, 2237 Rn. 19).

  • BGH, 05.11.2013 - XI ZR 14/13

    Entschädigungsfähigkeit der im Rahmen der vertragsgemäßen Anlage von

    Dies ist hier aber nach der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise nicht der Fall, weil die Anleger der P. GmbH bzw. dem Insolvenzverwalter über deren Vermögen entgegenhalten können, dass wegen des Vorgehens der P. GmbH, in betrügerischer Weise neue Anleger zu werben und ihre vertraglichen Verpflichtungen entsprechend ihrer vorgefassten Absicht grob zu verletzen, ihr Anspruch auf Rückzahlung der Einlage nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht um die Verluste aus den wenigen noch getätigten Anlagegeschäften vermindert werden darf (vgl. BGH, Urteile vom 9. Dezember 2010  IX ZR 60/10, WM 2011, 364 Rn. 15, vom 10. Februar 2011  IX ZR 18/10, WM 2011, 659 Rn. 14 und vom 22. September 2011  IX ZR 209/10, WM 2011, 2237 Rn. 19).

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem auch nicht die Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs entgegen, der im Rahmen eines auf § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO gestützten Rückgewähranspruchs des Insolvenzverwalters über das Vermögen der P. GmbH gegen einen Anleger wegen der an diesen von der P. GmbH geleisteten Auszahlungen Handelsverluste nicht berücksichtigt (vgl. Urteile vom 9. Dezember 2010  IX ZR 60/10, WM 2011, 364 Rn. 15, vom 10. Februar 2011  IX ZR 18/10, WM 2011, 659 Rn. 14 und vom 22. September 2011  IX ZR 209/10, WM 2011, 2237 Rn. 19).

  • KG, 17.06.2011 - 9 U 226/10

    Entschädigungsanspruch nach dem Einlagensicherungs- und

    Nach der Rechtsprechung des IX. Zivilsenates des BGH (ZInsO 2011, 428; ZIP 2011, 674 - der XI. Zivilsenat des BGH hat diese Frage ausdrücklich offen gelassen: NJW 2011, 677 Tz. 32) verstößt eine Verrechnung der Bestandsprovision mit der Einzahlung der Anleger gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).

    Demgegenüber vermag der Senat den Erwägungen des IX. Zivilsenat des BGH (ZInsO 2011, 428, ZIP 2011, 674) nicht zu folgen, die diesen dazu geführt haben, Handelsverluste bei der Ermittlung der "Einlage" eines Anlegers schlechthin nicht zu berücksichtigen.

  • BGH, 05.11.2013 - XI ZR 34/13

    Kapitalanlegerentschädigung: Ersatzfähigkeit von Handelsverlusten bei

  • BGH, 05.11.2013 - XI ZR 25/13

    Kapitalanlegerentschädigung: Ersatzfähigkeit von Handelsverlusten bei

  • BGH, 05.11.2013 - XI ZR 19/13

    Kapitalanlegerentschädigung: Ersatzfähigkeit von Handelsverlusten bei

  • BGH, 05.11.2013 - XI ZR 18/13

    Kapitalanlegerentschädigung: Ersatzfähigkeit von Handelsverlusten bei

  • BGH, 05.11.2013 - XI ZR 33/13

    Berücksichtigung der Handelsverluste bei der Bemessung des

  • LG Tübingen, 04.02.2020 - 5 O 238/19

    Insolvenzanfechtung von Rückzahlungen betrügerisch erlangter Anlegergelder

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2011 - 23 U 101/10
  • LG Frankfurt/Main, 27.09.2019 - 25 O 392/18
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Rechtsprechung
   BVerfG, 28.04.2011 - 1 BvR 1409/10   

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https://dejure.org/2011,1110
BVerfG, 28.04.2011 - 1 BvR 1409/10 (https://dejure.org/2011,1110)
BVerfG, Entscheidung vom 28.04.2011 - 1 BvR 1409/10 (https://dejure.org/2011,1110)
BVerfG, Entscheidung vom 28. April 2011 - 1 BvR 1409/10 (https://dejure.org/2011,1110)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG
    Nichtberücksichtigung von Mutterschutzzeiten bei der betrieblichen Zusatzversorgung der VBL verfassungswidrig

  • Bundesverfassungsgericht

    Nichtberücksichtigung von Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes bei Ermittlung der Zahl der Umlagemonate nach §§ 38 Abs 1, 29 Abs 7 S 1 VBLSa aF verletzt Diskriminierungsverbot - Ungleichbehandlung weder zwingend erforderlich noch sonst sachlich gerechtfertigt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 3 S 1 GG, Art 93 Abs 1 Nr 4a GG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 3 S 1 Buchst d EStG
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Nichtberücksichtigung von Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes bei Ermittlung der Zahl der Umlagemonate nach §§ 38 Abs 1, 29 Abs 7 S 1 VBLSa aF verletzt Diskriminierungsverbot - Ungleichbehandlung weder zwingend erforderlich ...

  • Wolters Kluwer

    Die Regelung zur Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten aus der Wartezeitberechnung für den Erwerb einer Rentenanwartschaft stellt eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar; Bindung der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) an die ...

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Nichtberücksichtigung von Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes bei Ermittlung der Zahl der Umlagemonate nach §§ 38 Abs 1, 29 Abs 7 S 1 VBLSa aF verletzt Diskriminierungsverbot - Ungleichbehandlung weder zwingend erforderlich ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Nichtberücksichtigung von Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes bei Ermittlung der Zahl der Umlagemonate nach §§ 38 Abs 1, 29 Abs 7 S 1 VBLSa aF verletzt Diskriminierungsverbot - Ungleichbehandlung weder zwingend erforderlich ...

  • rechtsportal.de

    Regelung zur Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten aus der Wartezeitberechnung für den Erwerb einer Rentenanwartschaft als nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung; Bindung der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) an die Beachtung des ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Nichtberücksichtigung von Mutterschutzzeiten bei der betrieblichen Zusatzversorgung der VBL verfassungswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mutterschutzzeiten in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

  • lto.de (Kurzinformation)

    Mütter im Mutterschutz verdienen Umlage

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mutterschutzzeiten und die betriebliche Zusatzversorgung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Mutterschutzzeiten müssen bei der betrieblichen Zusatzversorgung berücksichtigt werden

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Mutterschutzzeiten bei der betrieblichen Zusatzversorgung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Mutterschutzzeiten müssen bei Betriebsrenten angerechnet werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    VBL-Satzung wegen Geschlechterdiskriminierung verfassungswidrig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten bei Zusatzrente

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 18, 401
  • NJW 2011, 2639
  • NZA 2011, 857
  • NJ 2011, 3
  • FamRZ 2011, 1134
  • DB 2011, 25
  • DÖV 2011, 654
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

    Auszug aus BVerfG, 28.04.2011 - 1 BvR 1409/10
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 115, 259; 121, 241; 124, 199; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. April 2010 - 1 BvL 8/08 -, juris).

    Dabei sind die Satzungsbestimmungen vom Bundesverfassungsgericht jedenfalls insoweit auf mögliche Grundrechtsverletzungen zu prüfen, als die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen auf ihrer Anwendung beruhen (vgl. BVerfGE 124, 199 ).

    Die Einordnung der Satzungsbestimmungen als privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen ist verfassungsrechtlich auch unbedenklich (vgl. BVerfGE 124, 199 ; BVerfGK 11, 130 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 -, DVBl 2008, S. 780).

    Jedoch nimmt die VBL als Anstalt des öffentlichen Rechts eine öffentliche Aufgabe lediglich in privatrechtlicher Form wahr (vgl. BVerfGE 124, 199 ; siehe auch BVerfGE 98, 365 ; 116, 135 ).

    Hierdurch entstehende Regelungslücken können im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschlossen werden (vgl. BVerfGE 124, 199 ; BGHZ 174, 127 ).

  • BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96

    Zur Verfassungsmäßigkeit des vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschusses zum

    Auszug aus BVerfG, 28.04.2011 - 1 BvR 1409/10
    Art. 6 Abs. 4 GG enthält allerdings in erster Linie einen positiven Regelungsauftrag, der Eingriffe in Rechte Dritter legitimiert (vgl. BVerfGE 109, 64 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in der Leitentscheidung zum Mutterschutz ausgeführt, dass dessen Ausgestaltung sich an der Gleichberechtigung orientieren muss (vgl. BVerfGE 109, 64 m.w.N.; auch BVerfGE 87, 1 ).

    So wird versucht, eine mögliche negative Steuerungswirkung der Belastung mit den Kosten des Mutterschutzes für Unternehmen durch ein Ausgleichs- und Umlageverfahren zu verhindern (vgl. BVerfGE 109, 64 ).

  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93

    Feuerwehrabgabe

    Auszug aus BVerfG, 28.04.2011 - 1 BvR 1409/10
    Fehlt es an zwingenden Gründen für eine Ungleichbehandlung, lässt sich diese einzig im Wege einer Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht legitimieren (vgl. BVerfGE 85, 191 ; 92, 91 ).

    Fehlt es an zwingenden Gründen für solche Differenzierungen, lassen sie sich nur noch im Wege einer Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht legitimieren (BVerfGE 85, 191 ; 92, 91 ).

    Etwas anderes gilt aber, wenn der Gleichheitsverstoß nur durch eine Ausdehnung der begünstigenden Regelung auf die ausgeschlossene Gruppe beseitigt werden kann (vgl. BVerfGE 29, 283 ; 55, 100 ; 92, 91 ).

  • BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvL 6/07

    Regelung über Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte nichtig

    Auszug aus BVerfG, 28.04.2011 - 1 BvR 1409/10
    Sofern das Landgericht Karlsruhe darauf verweise, dass die vom Gerichtshof der Europäischen Union gewährte Übergangsfrist in das deutsche Verfassungsrecht übernommen werden könnte, sei dem die Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 2008 - 2 BvL 6/07 - (BVerfGE 121, 241 ff.) entgegenzuhalten.

    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 115, 259; 121, 241; 124, 199; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. April 2010 - 1 BvL 8/08 -, juris).

    b) Bei einem Verstoß gegen das Gleichheitsgrundrecht stellt sich grundsätzlich die Frage nach einer zeitlichen Begrenzung (vgl. BVerfGE 121, 241 ).

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

    Auszug aus BVerfG, 28.04.2011 - 1 BvR 1409/10
    Das gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine nach Art. 3 Abs. 3 GG verbotene Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern in erster Linie andere Ziele verfolgt (vgl. BVerfGE 85, 191 ; 97, 35 ).

    Fehlt es an zwingenden Gründen für eine Ungleichbehandlung, lässt sich diese einzig im Wege einer Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht legitimieren (vgl. BVerfGE 85, 191 ; 92, 91 ).

    Fehlt es an zwingenden Gründen für solche Differenzierungen, lassen sie sich nur noch im Wege einer Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht legitimieren (BVerfGE 85, 191 ; 92, 91 ).

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

    Auszug aus BVerfG, 28.04.2011 - 1 BvR 1409/10
    Insofern können die für Gleichheitsverstöße des Gesetzgebers entwickelten Grundsätze entsprechend herangezogen werden (vgl. BVerfGE 82, 126 ; 103, 225 ; 107, 27 ; 120, 125 ).

    So kann das Bundesverfassungsgericht die Fortgeltung einer verfassungswidrigen Norm zum Beispiel anordnen, wenn dies aus Gründen einer geordneten Finanz- und Haushaltsplanung geboten ist oder wenn die Verfassungslage bisher nicht hinreichend geklärt war und dem Gesetzgeber aus diesem Grund eine angemessene Frist zur Schaffung einer Neuregelung - auch für Tatbestände in der Vergangenheit - zu gewähren ist (vgl. BVerfGE 120, 125 m.w.N.).

  • EuGH, 13.01.2005 - C-356/03

    Mayer - Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Mutterschaftsurlaub - Erwerb von

    Auszug aus BVerfG, 28.04.2011 - 1 BvR 1409/10
    Mit Urteil vom 13. Januar 2005 (Rs. C-356/03, Mayer) stellte der Gerichtshof fest, dass Art. 6 Abs. 1 Buchstabe g der Richtlinie 86/378/EWG in der durch die Richtlinie 96/97/EG geänderten Fassung nationalen Bestimmungen wie § 29 Abs. 7 VBLS a.F. entgegensteht, nach denen eine Arbeitnehmerin während des teilweise vom Arbeitgeber bezahlten gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs keine Anwartschaften auf eine Versicherungsrente, die Teil eines Zusatzversorgungssystems ist, erwirbt, weil die Entstehung solcher Anwartschaften davon abhängt, dass die Arbeitnehmerin während des Mutterschaftsurlaubs steuerpflichtigen Arbeitslohn erhält.

    Diese Systementscheidung darf aber nicht über daran anknüpfende Regeln wie die der VBLS a.F. zu Lasten von Müttern gehen (vgl. auch EuGH, Urteil vom 1. Juli 2010, Rs. C-194/08, Gassmayr; Urteil vom 13. Januar 2005, Rs. C-356/03, Mayer).

  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

    Auszug aus BVerfG, 28.04.2011 - 1 BvR 1409/10
    Dies ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 96/97/EG, der die zeitliche Rückwirkung der einschlägigen Richtlinie entsprechend der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Barber (EuGH, Urteil vom 17. Mai 2001, Rs. - C-262/88, Barber, Slg. 1990 I-1889) begrenzt.

    Entsprechend kann auch bei einem Grundrechtsverstoß durch die Ausgestaltung von Versicherungsbedingungen im Rahmen einer Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, die auf der Satzung einer öffentlichen Anstalt beruht, eine zeitliche und sachliche Beschränkung der Folgewirkungen zulässig und geboten sein, wenn ansonsten eine schwerwiegende Störung des finanziellen Gleichgewichts im Versicherungssystem zu befürchten wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Mai 2001, Rs. C-262/88, Barber, Slg. 1990 I-1889 ).

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus BVerfG, 28.04.2011 - 1 BvR 1409/10
    Insofern können die für Gleichheitsverstöße des Gesetzgebers entwickelten Grundsätze entsprechend herangezogen werden (vgl. BVerfGE 82, 126 ; 103, 225 ; 107, 27 ; 120, 125 ).
  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

    Auszug aus BVerfG, 28.04.2011 - 1 BvR 1409/10
    Hierdurch entstehende Regelungslücken können im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschlossen werden (vgl. BVerfGE 124, 199 ; BGHZ 174, 127 ).
  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 81/98

    Pflegeversicherung II

  • EuGH, 08.11.1990 - 177/88

    Dekker / Stichting Vormingscentrum voor Jong Volwassenen

  • EuGH, 27.02.2003 - C-320/01

    Busch

  • EuGH, 29.10.2009 - C-63/08

    SCHWANGEREN ARBEITNEHMERINNEN, DENEN GEKÜNDIGT WURDE, MUSS EIN WIRKSAMER

  • EuGH, 01.07.2010 - C-194/08

    Aufgrund ihrer Schwangerschaft beurlaubten oder auf einem anderen Arbeitsplatz

  • EuGH, 11.11.2010 - C-232/09

    Danosa - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der

  • BVerfG, 27.10.1970 - 1 BvR 51/68

    Verfassungsmäßigkeit von Art. 2 § 54a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des

  • BVerfG, 08.10.1980 - 1 BvL 122/78

    Kinderzuschuß für Enkel

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

  • BVerfG, 27.11.1997 - 1 BvL 12/91

    Hamburger Ruhegeldgesetz

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvL 10/01

    Zeiten des Mutterschutzes sind bei der Berechnung der Anwartschaftszeit in der

  • BVerfG, 09.05.2007 - 1 BvR 1700/02

    Nichtannahme einer teils unzulässigen, teils unbegründeten Verfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

  • BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvL 8/08

    Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvL 11/74

    Allgemeinverbindlicherklärung I

  • BGH, 01.06.2005 - IV ZR 100/02

    Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten bei Errechnung einer von der

  • LG Karlsruhe, 05.02.2010 - 6 S 18/09

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Anrechnung von Mutterschutzzeiten bei

  • BVerfG, 16.11.1993 - 1 BvR 258/86

    § 611a BGB

  • BVerfG, 18.04.2008 - 1 BvR 759/05

    Halbanrechnung der Vordienstzeiten in der Zusatzversorgung des öffentlichen

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03

    Gleichheit im Vergaberecht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2018 - 5 A 294/16

    An die Hautfarbe anknüpfende Identitätsfeststellung durch die Bundespolizei am

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 2011 - 1 BvR 1409/10 -, juris, Rn. 52.

    vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82 -, juris, Rn. 55, Beschlüsse vom 25. Oktober 2005 - 2 BvR 524/01 -, juris, Rn. 25, vom 28. April 2011 - 1 BvR 1409/10 -, juris, Rn. 53 und vom 7. November 2008 - 2 BvR 1870/07 -, juris, Rn. 26, 32, sowie Osterloh/Nußberger, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 254; Langenfeld, in: Maunz/Dürig, GG, 79. EL Dezember 2016, Art. 3 Abs. 3 Rn. 73; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl. 2016, Art. 3 Rn. 135; für eine Rechtfertigungsmöglichkeit durch der Bedeutung des Diskriminierungsverbots entsprechender "besonders schwerwiegender Gründe" Kischel, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, 33. Edition, Stand: 1. Juni 2017, Art. 3 Rn. 214.

  • BAG, 11.06.2020 - 2 AZR 660/19

    Ordentliche Kündigung - Hausangestellte

    Selbst wenn dies der Fall wäre und sich die gegenüber Arbeitnehmern von Unternehmen unterschiedliche Behandlung der ausschließlich in Privathaushalten Beschäftigten am Maßstab des in Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) niedergelegten primärrechtlichen Verbots ua. der Diskriminierung wegen des Geschlechts sowie von Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/54/EG beurteilte, wäre die in Betracht kommende mittelbare Benachteiligung von weiblichen Hausangestellten aus den vorstehend zu Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG angeführten Gründen (Rn. 25 ff.) durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die eingesetzten Mittel wären zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich (zum diesbezüglichen "Gleichlauf" von Unions- und Verfassungsrecht vgl. BVerfG 28. April 2011 - 1 BvR 1409/10 - Rn. 54) .
  • BAG, 10.12.2014 - 7 AZR 1002/12

    Auflösende Bedingung - volle Erwerbsminderung

    Eine solche Ungleichbehandlung ist gegeben, wenn nach einem scheinbar objektiven, nicht diskriminierenden Kriterium unterschieden wird, das jedoch in untrennbarem Zusammenhang mit einem in § 1 AGG genannten Grund steht und damit kategorial ausschließlich Träger des Diskriminierungsmerkmals trifft (vgl. BAG 7. Juni 2011 - 1 AZR 34/10 - Rn. 23, BAGE 138, 107; 12. November 2013 - 9 AZR 484/12 - Rn. 14; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 46; BT-Drs. 16/1780 S. 32; dazu auch BVerfG 28. April 2011 - 1 BvR 1409/10 - Rn. 54, BVerfGK 18, 401; EuGH 12. Oktober 2010 - C-499/08 - [Andersen] Rn. 23, Slg. 2010, I-9343) .
  • BAG, 13.10.2016 - 3 AZR 439/15

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer Versorgungsordnung -

    Eine solche liegt vor, wenn nach einem scheinbar objektiven, nicht diskriminierenden Kriterium unterschieden wird, das jedoch in untrennbarem Zusammenhang mit einem in § 1 AGG genannten Grund steht und damit kategorial ausschließlich Träger des Diskriminierungsmerkmals trifft (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1002/12 - Rn. 43, BAGE 150, 165; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 46, BAGE 147, 60; 12. November 2013 - 9 AZR 484/12 - Rn. 14; BT-Drs. 16/1780 S. 32; dazu auch BVerfG 28. April 2011 - 1 BvR 1409/10 - Rn. 54, BVerfGK 18, 401; EuGH 12. Oktober 2010 - C-499/08 - [Andersen] Rn. 23, Slg. 2010, I-9343) .
  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 697/13

    Versorgungsausgleichssache: Voraussetzung für die Beschwerdeberechtigung der

    Jedoch nimmt die VBL als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe lediglich in privatrechtlicher Form wahr, so dass die Satzung der VBL insbesondere an die Beachtung des Gleichheitsgrundrechts gebunden ist (vgl. BVerfG NZA 2011, 857, 858; BVerfG FamRZ 2009, 1977; vgl. bereits BGHZ 103, 370, 383 = NVwZ-RR 1988, 104, 107).

    An das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nur dann vereinbar, wenn und soweit sie zur Lösung von Problemen, die "ihrer Natur nach" entweder nur bei Männern oder nur bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind (vgl. BVerfG NJW 1995, 1733, 1734; BVerfG FamRZ 1992, 289, 290; vgl. zuletzt BVerfG NZA 2011, 857, 858 f.).

    Dies gilt auch bei einem Grundrechtsverstoß durch die Ausgestaltung von Versicherungsbedingungen im Rahmen einer Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, die auf der Satzung einer öffentlichen Anstalt beruht (vgl. BVerfG NZA 2011, 857, 859).

  • BAG, 07.06.2011 - 1 AZR 34/10

    Sozialplan - Abfindungsausschluss beim Bezug einer Erwerbsminderungsrente

    Von § 3 Abs. 1 AGG wird vielmehr auch eine sog. verdeckte unmittelbare Ungleichbehandlung erfasst, bei der die Differenzierung zwar nicht ausdrücklich wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt, sondern an ein in dieser Vorschrift nicht enthaltenes Merkmal anknüpft, das jedoch in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem in dieser Vorschrift genannten Grund steht (BT-Drucks. 16/1780 S. 32; dazu auch BVerfG 28. April 2011 - 1 BvR 1409/10 - Rn. 54, ZTR 2011, 434) .
  • BAG, 14.01.2015 - 7 AZR 880/13

    Auflösende Bedingung - volle Erwerbsminderung

    Eine solche Ungleichbehandlung ist gegeben, wenn nach einem scheinbar objektiven, nicht diskriminierenden Kriterium unterschieden wird, das jedoch in untrennbarem Zusammenhang mit einem in § 1 AGG genannten Grund steht und damit kategorial ausschließlich Träger des Diskriminierungsmerkmals trifft (vgl. BAG 7. Juni 2011 - 1 AZR 34/10 - Rn. 23, BAGE 138, 107; 12. November 2013 - 9 AZR 484/12 - Rn. 14; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 46; BT-Drs. 16/1780 S. 32; dazu auch BVerfG 28. April 2011 - 1 BvR 1409/10 - Rn. 54, BVerfGK 18, 401; EuGH 12. Oktober 2010 - C-499/08 - [Andersen] Rn. 23, Slg. 2010, I-9343) .
  • BVerfG, 11.12.2019 - 1 BvR 3087/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Ungleichbehandlung eingetragener

    (3) Aus der Feststellung des Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot folgt grundsätzlich die Verpflichtung, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß umzugestalten (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 131, 239 ; stRspr; zur VBL-Satzung vgl. BVerfGK 18, 401 ).

    Hierdurch entstehende Regelungslücken können im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschlossen werden (vgl. BVerfGE 124, 199 ; BVerfGK 18, 401 ; BGHZ 174, 127 ).

    Der VBL ist, wie der Bundesgerichtshof zutreffend ausführt, hier nicht vorzuwerfen, sie habe sich treuwidrig verhalten oder es pflichtwidrig unterlassen, verpartnerte Versicherte, anders als potentiell betroffene Frauen nach der Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. April 2011 - 1 BvR 1409/10 -), über die Möglichkeit einer Antragstellung umfassend informiert zu haben.

  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 663/13

    Versorgungsausgleich: Berechnung des bei der Versorgungsanstalt des Bundes und

    Jedoch nimmt die VBL als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe lediglich in privatrechtlicher Form wahr, so dass die Satzung der VBL insbesondere an die Beachtung des Gleichheitsgrundrechts gebunden ist (vgl. BVerfG NZA 2011, 857, 858; BVerfG FamRZ 2009, 1977; vgl. bereits BGHZ 103, 370, 383 = NVwZ-RR 1988, 104, 107).

    An das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nur dann vereinbar, wenn und soweit sie zur Lösung von Problemen, die "ihrer Natur nach" entweder nur bei Männern oder nur bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind (vgl. BVerfG NJW 1995, 1733, 1734; BVerfG FamRZ 1992, 289, 290; vgl. zuletzt BVerfG NZA 2011, 857, 858 f.).

    Dies gilt auch bei einem Grundrechtsverstoß durch die Ausgestaltung von Versicherungsbedingungen im Rahmen einer Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, die auf der Satzung einer öffentlichen Anstalt beruht (vgl. BVerfG NZA 2011, 857, 859).

  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 582/16

    Versorgungsausgleich: Interne Teilung einer Zusatzversorgung des öffentlichen

    Jedoch nimmt die VBL als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe lediglich in privatrechtlicher Form wahr, so dass die Satzung der VBL insbesondere an die Beachtung des Gleichheitsgrundrechts gebunden ist (vgl. BVerfG NZA 2011, 857, 858; BVerfG FamRZ 2009, 1977; vgl. bereits BGHZ 103, 370, 383 = NVwZ-RR 1988, 104, 107).

    An das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nur dann vereinbar, wenn und soweit sie zur Lösung von Problemen, die "ihrer Natur nach" entweder nur bei Männern oder nur bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind (vgl. BVerfG NJW 1995, 1733, 1734; BVerfG FamRZ 1992, 289, 290; vgl. zuletzt BVerfG NZA 2011, 857, 858 f.).

    Dies gilt auch bei einem Grundrechtsverstoß durch die Ausgestaltung von Versicherungsbedingungen im Rahmen einer Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, die auf der Satzung einer öffentlichen Anstalt beruht (vgl. BVerfG NZA 2011, 857, 859).

  • BGH, 25.04.2019 - I ZR 272/15

    Anwendbarkeit des AGG bei der Auswahlentscheidung über die Vergabe von Stipendien

  • VG Sigmaringen, 20.02.2018 - 7 K 6063/16

    Soldatin; Feststellung der Beförderungsreife zum Stabsfeldwebel; Restdienstzeit;

  • BGH, 01.06.2017 - I ZR 272/15

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Richtlinie

  • BGH, 10.09.2014 - IV ZR 298/13

    VBL-Satzung § 56 Abs. 1 Satz 4 (in der bis zum 1. Dezember 2001 geltenden

  • BSG, 12.04.2017 - B 13 R 25/14 R

    Verfassungsmäßigkeit der Bewertung der Beschäftigungszeiten weiblicher

  • OVG Bremen, 09.09.2019 - 2 LA 110/19

    Erprobungszeit; Mutterschutz; ärztliches Beschäftigungsverbot - Beamtin;

  • ArbG Düsseldorf, 12.03.2013 - 11 Ca 7393/11

    "Berufs - vs Familienplanung" - Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ?

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.03.2016 - L 8 R 501/13

    Rente wegen Erwerbsminderung - Rente wegen Erwerbsunfähigkeit -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 13.03.2012 - 16 Sa 1760/11

    Unmittelbare Benachteiligung schwerbehinderter Altersteilzeitarbeitnehmer durch §

  • LG Karlsruhe, 04.06.2012 - 6 S 3/11

    Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes: Rentenansprüche der Hinterbliebenen

  • FG Köln, 18.08.2022 - 7 K 1800/21

    Ansatz des Kapitalwerts von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen mit dem

  • LG Karlsruhe, 25.10.2019 - 6 O 5/19

    Beitragserstattung in gesetzlichen Rentenversicherung und Betriebsrente

  • VG Neustadt, 27.06.2011 - 1 K 1186/10

    Stichtagsregelung bei Kindererziehungszeiten

  • FG Köln, 18.08.2022 - 7 K 1799/21

    Ansatz des Kapitalwerts von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen mit dem

  • FG Köln, 18.08.2022 - 7 K 1929/21

    Ansatz des Kapitalwerts von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen mit dem

  • OLG Karlsruhe, 13.07.2018 - 12 U 158/17

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Vertrauensschutz gegen die

  • OLG Karlsruhe, 19.06.2012 - 12 Sch 1/12
  • OLG Karlsruhe, 19.07.2011 - 12 U 44/11

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Berücksichtigung von Elternzeit bei der

  • VG Frankfurt/Main, 11.07.2023 - 5 K 2545/19

    Rechtmäßige Identitätsfeststellung ohne Rückgriff auf ausgeschlossene Merkmale

  • VG Köln, 18.05.2020 - 8 K 61/18
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Rechtsprechung
   BGH, 03.02.2011 - I ZB 2/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,4765
BGH, 03.02.2011 - I ZB 2/10 (https://dejure.org/2011,4765)
BGH, Entscheidung vom 03.02.2011 - I ZB 2/10 (https://dejure.org/2011,4765)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 2011 - I ZB 2/10 (https://dejure.org/2011,4765)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 807 Abs 1 ZPO
    Eidesstattliche Versicherung: Umfang der Offenbarungspflicht eines selbstständig Tätigen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Erstreckung der Auskunftsverpflichtung nach § 807 Zivilprozessordnung (ZPO) auf künftige Forderungen des Schuldners bei hinreichender Bestimmtheit des Rechtsgrunds und des Drittschuldners der Forderung im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; Auskunftsverpflichtung bei ...

  • rewis.io

    Eidesstattliche Versicherung: Umfang der Offenbarungspflicht eines selbstständig Tätigen

  • ra.de
  • rewis.io

    Eidesstattliche Versicherung: Umfang der Offenbarungspflicht eines selbstständig Tätigen

  • rechtsportal.de

    ZPO § 807
    Erstreckung der Auskunftsverpflichtung nach § 807 ZPO auf künftige Forderungen des Schuldners bei hinreichender Bestimmtheit des Rechtsgrunds und des Drittschuldners der Forderung im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; Auskunftsverpflichtung bei künftigen Forderungen eines ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Zur Auskunftsverpflichtung nach § 807 ZPO

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Eidesstattliche Offenbarungsversicherung eines selbständigen Arztes

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Eidesstattliche Versicherung" einer Ärztin - Gläubigerin verlangt Auskunft über Honorarforderungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 851
  • MDR 2011, 692
  • NJ 2011, 3
  • NJ 2012, 80
  • FamRZ 2011, 970
  • WM 2011, 1376
  • Rpfleger 2011, 450
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 24.07.1968 - 3 StR 187/68

    Umfang der Offenbarungspflicht des Vollstreckungsschuldners - Verstoß gegen die

    Auszug aus BGH, 03.02.2011 - I ZB 2/10
    Das Beschwerdegericht hat weiter mit Recht angenommen, dass die Auskunftsverpflichtung nach § 807 ZPO nicht dazu dient, dem Gläubiger eine allgemeine Kontrolle über die Erwerbsmöglichkeit des Schuldners zu verschaffen, um dadurch späteren Vermögenserwerb aufzuspüren (BGH, Urteil vom 24. Juli 1968 - 3 StR 187/68, NJW 1968, 2251 mwN).

    Die Auskunftsverpflichtung nach § 807 ZPO erstreckt sich daher nur auf gegenwärtig vorhandene Vermögensgegenstände; nur bei ihnen besteht die sofortige Möglichkeit des Zugriffs im Wege der Zwangsvollstreckung (BGH, NJW 1968, 2251 mwN).

    Damit wird nicht etwa ein in der Zukunft möglicher Vermögenserwerb in die Auskunftsverpflichtung einbezogen, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass der Schuldner nicht selbst entscheiden darf, ob die Vermögensstücke dem Vollstreckungszugriff des Gläubigers unterliegen (vgl. BGH, NJW 1968, 2251 f. mwN).

  • BGH, 31.10.2003 - IXa ZB 200/03

    Vorauspfändung von Kontoguthaben für künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche

    Auszug aus BGH, 03.02.2011 - I ZB 2/10
    Sie können gepfändet werden, sofern der Rechtsgrund und der Drittschuldner der Forderung im Zeitpunkt der Pfändung hinreichend bestimmt sind (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 29. Oktober 1969 - VIII ZR 202/67, BGHZ 53, 29, 32; Urteil vom 24. November 1988 - IX ZR 210/87, NJW-RR 1989, 286, 290; Urteil vom 29. März 2001 - IX ZR 234/00, BGHZ 147, 193, 195; Beschluss vom 21. November 2002 - IX ZB 85/02, NJW 2003, 1457, 1458; Beschluss vom 31. Oktober 2003 - IXa ZB 200/03, NJW 2004, 369, 370).
  • BGH, 19.05.2004 - IXa ZB 297/03

    Umfang der Angaben in der eidesstattlichen Versicherung; Beteiligung des

    Auszug aus BGH, 03.02.2011 - I ZB 2/10
    Der Zweck der Verpflichtung des Schuldners nach § 807 ZPO zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses besteht darin, dem Gläubiger eine Grundlage für eine etwaige Vollstreckung zu geben und ihm Kenntnis von denjenigen Vermögensstücken zu verschaffen, die möglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 297/03, NJW 2004, 2979, 2980).
  • BGH, 21.11.2002 - IX ZB 85/02

    Pfändbarkeit von Geldansprüchen gegen einen Träger der gesetzlichen

    Auszug aus BGH, 03.02.2011 - I ZB 2/10
    Sie können gepfändet werden, sofern der Rechtsgrund und der Drittschuldner der Forderung im Zeitpunkt der Pfändung hinreichend bestimmt sind (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 29. Oktober 1969 - VIII ZR 202/67, BGHZ 53, 29, 32; Urteil vom 24. November 1988 - IX ZR 210/87, NJW-RR 1989, 286, 290; Urteil vom 29. März 2001 - IX ZR 234/00, BGHZ 147, 193, 195; Beschluss vom 21. November 2002 - IX ZB 85/02, NJW 2003, 1457, 1458; Beschluss vom 31. Oktober 2003 - IXa ZB 200/03, NJW 2004, 369, 370).
  • BGH, 17.02.2005 - IX ZB 62/04

    Anforderungen an die Bezeichnung der Mitwirkungspflichten im Haftbefehl;

    Auszug aus BGH, 03.02.2011 - I ZB 2/10
    Der Schuldner offenbart daher der Geheimhaltung unterliegende Daten nicht unbefugt im Sinne von § 203 Abs. 1 StGB, soweit er gemäß § 807 ZPO zur Offenlegung verpflichtet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 62/04, BGHZ 162, 187, 191 ff. mwN).
  • BGH, 04.12.2003 - IX ZR 234/00
    Auszug aus BGH, 03.02.2011 - I ZB 2/10
    Sie können gepfändet werden, sofern der Rechtsgrund und der Drittschuldner der Forderung im Zeitpunkt der Pfändung hinreichend bestimmt sind (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 29. Oktober 1969 - VIII ZR 202/67, BGHZ 53, 29, 32; Urteil vom 24. November 1988 - IX ZR 210/87, NJW-RR 1989, 286, 290; Urteil vom 29. März 2001 - IX ZR 234/00, BGHZ 147, 193, 195; Beschluss vom 21. November 2002 - IX ZB 85/02, NJW 2003, 1457, 1458; Beschluss vom 31. Oktober 2003 - IXa ZB 200/03, NJW 2004, 369, 370).
  • BGH, 29.10.1969 - VIII ZR 202/67

    Pfändbarkeit einer Geldforderung vor Fälligkeit

    Auszug aus BGH, 03.02.2011 - I ZB 2/10
    Sie können gepfändet werden, sofern der Rechtsgrund und der Drittschuldner der Forderung im Zeitpunkt der Pfändung hinreichend bestimmt sind (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 29. Oktober 1969 - VIII ZR 202/67, BGHZ 53, 29, 32; Urteil vom 24. November 1988 - IX ZR 210/87, NJW-RR 1989, 286, 290; Urteil vom 29. März 2001 - IX ZR 234/00, BGHZ 147, 193, 195; Beschluss vom 21. November 2002 - IX ZB 85/02, NJW 2003, 1457, 1458; Beschluss vom 31. Oktober 2003 - IXa ZB 200/03, NJW 2004, 369, 370).
  • BGH, 24.11.1988 - IX ZR 210/87

    Betriebliches Ruhegeld eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft in

    Auszug aus BGH, 03.02.2011 - I ZB 2/10
    Sie können gepfändet werden, sofern der Rechtsgrund und der Drittschuldner der Forderung im Zeitpunkt der Pfändung hinreichend bestimmt sind (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 29. Oktober 1969 - VIII ZR 202/67, BGHZ 53, 29, 32; Urteil vom 24. November 1988 - IX ZR 210/87, NJW-RR 1989, 286, 290; Urteil vom 29. März 2001 - IX ZR 234/00, BGHZ 147, 193, 195; Beschluss vom 21. November 2002 - IX ZB 85/02, NJW 2003, 1457, 1458; Beschluss vom 31. Oktober 2003 - IXa ZB 200/03, NJW 2004, 369, 370).
  • OLG Köln, 18.10.1993 - 2 W 17/93
    Auszug aus BGH, 03.02.2011 - I ZB 2/10
    In einem solchen Fall bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken, die Auskunftsverpflichtung auf die Geschäftsvorfälle der letzten zwölf Monate zu erstrecken (vgl. OLG Köln, JurBüro 1994, 408; weitere Nachweise bei Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 807 Rn. 28).
  • BGH, 19.03.1991 - 5 StR 516/90

    Prozessuale Offenbarungspflicht des Maklers über laufende Einnahmen - Vollendete

    Auszug aus BGH, 03.02.2011 - I ZB 2/10
    Bloße Erwerbsmöglichkeiten muss der Schuldner im Verfahren nach § 807 ZPO dagegen nicht offenbaren; sie eröffnen dem Gläubiger keinen Zugriff auf konkrete Vermögensgegenstände (BGH, Urteil vom 27. Februar 1991 - 5 StR 516/90, BGHSt 37, 340 mwN).
  • BGH, 03.03.2016 - I ZB 74/15

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Nachbesserung

    Zwar erstreckt sich die Auskunftspflicht nach § 802c ZPO wegen ihres Zwecks, dem Gläubiger eine Grundlage für eine etwaige Vollstreckung zu geben und ihm Kenntnis von denjenigen Vermögensstücken zu verschaffen, die möglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen, auf künftige Forderungen, sofern der Rechtsgrund und der Drittschuldner der Forderung im Zeitpunkt der Pfändung hinreichend bestimmt sind (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 - I ZB 2/10, NJW-RR 2011, 851 Rn. 9 f.; Beschluss vom 12. Januar 2012 - I ZB 2/11, MDR 2012, 606 Rn. 16, jeweils mwN).
  • BGH, 12.01.2012 - I ZB 2/11

    Eidesstattliche Versicherung: Umfang des Fragerechts des Gläubigers

    Inhalt und Umfang der Pflicht einer Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung bestimmen sich nach § 807 ZPO und dessen Zweck, dem Gläubiger eine Grundlage für eine etwaige Vollstreckung zu geben und ihm Kenntnis von denjenigen Vermögensstücken zu verschaffen, die möglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 297/03, NJW 2004, 2979, 2980; Beschluss vom 3. Februar 2011 - I ZB 2/10, NJW-RR 2011, 851 Rn. 9; MünchKomm.ZPO/Eickmann, 3. Aufl., § 903 Rn. 27).

    Die Auskunftsverpflichtung nach § 807 ZPO kann sich auch auf künftige Forderungen erstrecken, sofern der Rechtsgrund und der Drittschuldner der Forderung im Zeitpunkt der Pfändung hinreichend bestimmt sind (BGH, NJW-RR 2011, 851 Rn. 10 mwN).

  • LG Ansbach, 03.02.2017 - 1 T 19/17

    Vermögensauskunft - Auskunft über Mietverhältnis

    Auch künftige Forderungen sind anzugeben, sofern der Rechtsgrund und der Drittschuldner der Forderung im Zeitpunkt der Pfändung hinreichend bestimmt sind (BGH, NJW-RR 2011, 851 a.E.).
  • FG München, 02.01.2013 - 14 K 2609/11

    Abrechnungsbescheid

    Das noch nicht rentennahe Alter des Schuldners steht einer solchen Pfändung grundsätzlich nicht entgegen (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 3. Februar 2011 I ZB 2/10, WM 2011, 1376 und vom 21. November 2002 IX ZB 85/02, NJW 2003, 1457 m.w.N.).
  • LG Berlin, 24.01.2022 - 84 T 97/21

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Unpfändbarkeit eines Vergleichsbetrages aus einer

    Eine künftige Geldforderung kann gemäß § 829 Abs. 1 ZPO gepfändet werden, sobald eine rechtliche Grundlage vorhanden ist, die ihre Bestimmung der Art und der Person des Drittschuldners nach ermöglicht, auch wenn noch ungewiss oder unbestimmt ist, ob und in welcher Höhe eine Forderung entstehen wird (vgl. BGH, Beschl. v. 3. Februar 2011 - I ZB 2/10 -, NJW-RR 2011, 851 [852 m.w.N.]).
  • AG Berlin-Wedding, 26.01.2012 - 36 M 8087/11

    Anspruch des Gläubigers eines Mieters auf genaue Bezeichnung des Vermieters wegen

    Die Auskunftsverpflichtung des Schuldners nach § 807 ZPO erstreckt sich auch auf künftige Forderungen, sofern der Rechtsgrund und der Drittschuldner der Forderung hinreichend bestimmbar ist (vgl.: BGH, Beschluss vom 3.2.2011, AZ : I ZB 2/10, RN 10).
  • AG Bremen, 23.07.2020 - 246 M 460846/20
    Es sind im Rahmen der Vermögensauskunft auch (künftige) Forderungen anzugeben, sofern der Rechtsgrund und der Drittschuldner der Forderung im Zeitpunkt der Pfändung hinreichend bestimmt sind ( BGH , NJW-RR 2011, 851 [BGH 03.02.2011 - I ZB 2/10] a.E.).
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Rechtsprechung
   BGH, 08.09.2011 - VII ZB 63/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,2828
BGH, 08.09.2011 - VII ZB 63/10 (https://dejure.org/2011,2828)
BGH, Entscheidung vom 08.09.2011 - VII ZB 63/10 (https://dejure.org/2011,2828)
BGH, Entscheidung vom 08. September 2011 - VII ZB 63/10 (https://dejure.org/2011,2828)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 120 Abs 4 ZPO, § 124 ZPO, § 172 Abs 1 ZPO
    Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren: Zustellung an den Prozessbevollmächtigten nach formellem Abschluss des Hauptverfahrens

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zustellungsadressat im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Anwaltszustellung auch im PKH-Überprüfungsverfahren zwingend erforderlich, §§ 120 Abs. 4, 124, 172 Abs. 1 ZPO

  • rewis.io

    Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren: Zustellung an den Prozessbevollmächtigten nach formellem Abschluss des Hauptverfahrens

  • rewis.io

    Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren: Zustellung an den Prozessbevollmächtigten nach formellem Abschluss des Hauptverfahrens

  • rechtsportal.de

    ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 124; ZPO § 172 Abs. 1
    Zustellungsadressat im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Anhängiges Verfahren: Zustellung an Prozessbevollmächtigten!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Wirksame Zustellung im anhängigen Verfahren nur an Prozessbevollmächtigte! (IBR 2011, 1287)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 1314
  • NJ 2011, 3
  • FamRZ 2011, 1867
  • Rpfleger 2012, 33
  • ZfBR 2012, 28
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.12.2010 - XII ZB 38/09

    Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren: Zustellung an den

    Auszug aus BGH, 08.09.2011 - VII ZB 63/10
    Auch nach dem formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens haben Zustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren jedenfalls dann gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten der Partei zu erfolgen, wenn dieser die Partei im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hat (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2010, XII ZB 38/09, FamRZ 2011, 463 = Rpfleger 2011, 214).

    b) Der Bundesgerichtshof hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass auch nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens Zustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren jedenfalls dann gemäß § 172 ZPO an den Prozessbevollmächtigten erfolgen müssen, wenn dieser die Partei im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hat (Beschluss vom 8. Dezember 2010 - XII ZB 38/09, FamRZ 2011, 463 = Rpfleger 2011, 214).

    Die Zustellung an die Antragstellerin persönlich war nicht wirksam und hat die Beschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - XII ZB 38/09 aaO Rn. 30).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.07.2015 - 21 Ta 975/15

    PKH-Aufhebung wegen nicht unverzüglicher Mitteilung der geänderten Anschrift

    Denn im Fall einer anwaltlichen Vertretung sind Zustellungen sowie formlose Mitteilungen nach § 172 Abs. 2 ZPO nicht an die Partei selbst sondern an deren anwaltliche Vertretung zu richten (BGH vom 08.09.2011 - VII ZB 63/10 -, MDR 2011, 1314; vom 08.12.2010 - XII ZB 38/09 -, FamRZ 2011, 183 mit ausführlicher Begründung; ebenso bereits BAG vom 19.07.2006 - 3 AZB 18/06 -, juris; zu formlosen Mitteilungen siehe LAG Berlin-Brandenburg vom 20.07.2015 - 21 Ta 1066/15 - m. w. N.; LSG Nordrhein-Westfalen, vom 29.09.2014 - L 6 AS 1124/14 B - Rn. 13, juris; LAG Hamm vom 03.12.2013 - 14 Ta 570/13 - Rn. 13 zitiert nach juris, NZA-RR 2003, 382).

    Dies ergibt sich daraus, dass bereits der Prozesskostenhilfeantrag durch die damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin gestellt worden war und die der Prozessbevollmächtigten von der Klägerin auch insoweit erteilte Vollmacht sich nicht auf das Bewilligungsverfahren beschränkte, sondern das gesamte das erstinstanzliche Ausgangsverfahren betreffende Prozesskostenhilfeverfahren umfasst einschließlich eines Verfahrens zur Überprüfung oder Aufhebung der Bewilligung (BGH vom 08.09.2011 - VII ZB 63/10 -, a. a. O.; vom 08.12.2010 - XII ZB 38/09 -, a. a. O.; BAG vom 19.07.2006 - 3 AZB 18/06 -, a. a. O.).

  • LAG Hessen, 01.06.2017 - 3 Ta 241/16

    Zustellungen im Nachprüfungsverfahren des § 120a ZPO haben gemäß § 172 Abs. 1 ZPO

    Zustellungen im Nachprüfungsverfahren des § 120 ZPO a. F. haben gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten der Partei zu erfolgen, wenn dieser die Partei bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat (vgl. BAG 18. August 2016 - 8 AZB 16/16 - Rn. 28 zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen, zitiert nach juris; BGH 11. Mai 2016 - XII ZB 582/15 - Rn. 5ff, zitiert nach juris; BGH 8. Dezember 2010 - XII ZB 38/09 - MDR 2011, 183; 8. September 2011 - VII ZB 63/10 - MDR 2011, 1314).
  • LAG Hamm, 23.06.2014 - 14 Ta 330/14

    Anforderungen an das Nachprüfungsverfahren gem. § 120a Abs. 1 S. 3

    Zustellungen im Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 ZPO a. F. haben entgegen der in der früheren Rechtsprechung des Beschwerdegerichts vertretenen Ansicht (vgl. LAG Hamm, 14. Juli 2003, 4 Ta 820/02, LAGReport 2003, 371; 3. September 2004, 4 Ta 575/04, juris) gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten der Partei zu erfolgen, wenn dieser die Partei bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat (vgl. BGH, 8. Dezember 2010, XII ZB 38/09, MDR 2011, 183; 8. September 2011, VII ZB 63/10).
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Rechtsprechung
   BGH, 24.02.2011 - VII ZR 169/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,5157
BGH, 24.02.2011 - VII ZR 169/10 (https://dejure.org/2011,5157)
BGH, Entscheidung vom 24.02.2011 - VII ZR 169/10 (https://dejure.org/2011,5157)
BGH, Entscheidung vom 24. Februar 2011 - VII ZR 169/10 (https://dejure.org/2011,5157)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 313a Abs 1 S 1 ZPO, § 540 Abs 2 ZPO, § 280 BGB, § 286 BGB, § 9 BeratHiG
    Anforderungen an ein Berufungsurteil bei Zulassung der Revision; Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten trotz möglicher Beratungshilfe

  • verkehrslexikon.de

    Urteilsanforderungen im Zivilprozess und Kostenersatz des Geschädigen bei Möglichkeit der Beratungshilfe

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kenntlichmachung aus dem Berufungsurteil des Sachstandes und Streitstandes, des in Betracht kommenden Rechtsmittelbegehrens und der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen im Falle des Zulassens der Revision durch das Berufungsgericht; Ausschluss ...

  • rabüro.de

    Anspruch auf Schadensersatz wegen vorgerichtlicher Anwaltskosten, auch wenn Gläubiger Beratungshilfe hätte in Anspruch nehmen können

  • rewis.io

    Anforderungen an ein Berufungsurteil bei Zulassung der Revision; Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten trotz möglicher Beratungshilfe

  • rewis.io

    Anforderungen an ein Berufungsurteil bei Zulassung der Revision; Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten trotz möglicher Beratungshilfe

  • rechtsportal.de

    Kenntlichmachung aus dem Berufungsurteil des Sachstandes und Streitstandes, des in Betracht kommenden Rechtsmittelbegehrens und der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen im Falle des Zulassens der Revision durch das Berufungsgericht; Ausschluss ...

  • datenbank.nwb.de

    Anforderungen an ein Berufungsurteil bei Zulassung der Revision; Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten trotz möglicher Beratungshilfe

  • ibr-online

    Ersatz der Anwaltskosten trotz Möglichkeit einer Beratungshilfe!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anwaltskosten als Verzugsschaden statt Beratungshilfe

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Außergerichtliche Anwaltsvergütung als Schadenersatz

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 36 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Anspruch auf Erstattung des Anwaltshonorars wegen Verzugs

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Anspruch auf Erstattung des Anwaltshonorars wegen Verzugs

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 36 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Anspruch auf Erstattung des Anwaltshonorars wegen Verzugs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2300
  • MDR 2011, 697
  • NJ 2011, 3
  • FamRZ 2011, 970
  • WM 2011, 1777
  • BauR 2011, 1050
  • ZfBR 2011, 463
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Celle, 17.07.2009 - 3 U 139/09

    Honoraransprüche des Rechtsanwalts vor Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BGH, 24.02.2011 - VII ZR 169/10
    Im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle, NJW-RR 2010, 133, hat es die Revision zugelassen.

    Zu Recht hat das Berufungsgericht sich nicht der in einem vergleichbaren Fall vom Oberlandesgericht Celle (NJW-RR 2010, 133) vertretenen Auffassung angeschlossen.

  • BGH, 10.09.2009 - VII ZR 153/08

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision und teilweise Zulassung

    Auszug aus BGH, 24.02.2011 - VII ZR 169/10
    Die Zulassung der Revision kann nicht auf die Klärung einer einzelnen Rechtsfrage begrenzt werden; sie kann sich nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beziehen, über den durch Teil- oder Zwischenurteil entschieden werden oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (BGH, Beschluss vom 10. September 2009 - VII ZR 153/08, BauR 2010, 778 = NZBau 2010, 105 = ZfBR 2010, 63; Urteil vom 8. Dezember 2005 - VII ZR 138/04, BauR 2006, 701 = NZBau 2006, 254 = ZfBR 2006, 333 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 29.03.2007 - I ZR 152/04

    Fachanwälte

    Auszug aus BGH, 24.02.2011 - VII ZR 169/10
    Lässt das Berufungsgericht die Revision zu, muss aus dem Berufungsurteil zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand es ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2007 - I ZR 152/04, NJW 2007, 2334; Urteil vom 11. Februar 2009 - VIII ZR 36/08, WuM 2009, 248).
  • BGH, 08.12.2005 - VII ZR 138/04

    Rechtsfolgen einer Vereinbarung zwischen Bauherr und Architekt über den Abschluss

    Auszug aus BGH, 24.02.2011 - VII ZR 169/10
    Die Zulassung der Revision kann nicht auf die Klärung einer einzelnen Rechtsfrage begrenzt werden; sie kann sich nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beziehen, über den durch Teil- oder Zwischenurteil entschieden werden oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (BGH, Beschluss vom 10. September 2009 - VII ZR 153/08, BauR 2010, 778 = NZBau 2010, 105 = ZfBR 2010, 63; Urteil vom 8. Dezember 2005 - VII ZR 138/04, BauR 2006, 701 = NZBau 2006, 254 = ZfBR 2006, 333 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 11.02.2009 - VIII ZR 36/08

    Aufhebung des Berufungsurteils wegen fehlenden Tatbestandes

    Auszug aus BGH, 24.02.2011 - VII ZR 169/10
    Lässt das Berufungsgericht die Revision zu, muss aus dem Berufungsurteil zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand es ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2007 - I ZR 152/04, NJW 2007, 2334; Urteil vom 11. Februar 2009 - VIII ZR 36/08, WuM 2009, 248).
  • OLG Bremen, 17.02.2016 - 4 WF 184/15

    Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten für die Miete für die Ehewohnung nach

    Der Gegner des Rechtsuchenden, der verpflichtet ist, die Kosten der Rechtsverfolgung etwa als Verzugsschaden zu ersetzen, soll keinen Nutzen daraus ziehen, dass durch die Möglichkeit einer Beratungshilfe und damit durch den Einsatz öffentlicher Mittel die Rechtsverfolgung verbilligt wurde (vgl. BGH, NJW 2011, 2300).
  • BGH, 18.12.2012 - II ZR 220/10

    Deliktshaftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Vorenthaltens von

    In einem solchen Fall ist das Berufungsurteil grundsätzlich von Amts wegen aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 122/03, NJW-RR 2004, 494; Urteil vom 14. Januar 2005 - V ZR 99/04, NJW-RR 2005, 716, 717; Urteil vom 11. Januar 2007 - IX ZR 181/05, NJW-RR 2007, 781 Rn. 6; Urteil vom 24. Februar 2011 - VII ZR 169/10, WM 2011, 1777 Rn. 5; Urteil vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 10/11, NJW 2012, 3569 Rn. 6; s. auch BGH, Urteil vom 1. Februar 1999 - II ZR 176/97, WM 1999, 871).
  • LG Nürnberg-Fürth, 14.04.2021 - 2 S 3589/19

    Ersatzfähigkeit einer potentiell überhöhten Reparaturrechnung

    Daraus ergibt sich aber zwangsläufig, dass auf die Darstellung des Tatbestandes nicht verzichtet werden kann, wenn das Ausgangsgericht ein Rechtsmittel zulässt (so jeweils für die Revision: BGH NZI 2013, 207; BGH NJW 2011, 2300).
  • OLG Hamm, 26.11.2012 - 3 W 46/12

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen ärztlicher

    Dies gilt entgegen dem Inhalt des rechtlichen Hinweises des Landgerichts vom 18.11.2011 auch für die mit dem Klageantrag zu 4) begehrten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ( vgl. BGH, NJW 2011, 2300 f.).
  • LG Düsseldorf, 03.01.2017 - 2b O 4/16

    Entschädigung, Zuziehung eines Rechtsanwalts, StrEG

    Soweit das beklagte Land schließlich einwendet, der Kläger habe Beratungshilfe in Anspruch nehmen können, schließt die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungshilfe den Gebührenanspruch gegen den Prozessgegner nicht aus (BGH VII ZR 169/10).
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Rechtsprechung
   BGH, 02.02.2011 - XII ZR 11/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,4088
BGH, 02.02.2011 - XII ZR 11/09 (https://dejure.org/2011,4088)
BGH, Entscheidung vom 02.02.2011 - XII ZR 11/09 (https://dejure.org/2011,4088)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 2011 - XII ZR 11/09 (https://dejure.org/2011,4088)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 242 BGB, § 313 BGB, § 1408 BGB, § 1570 BGB
    Ehevertraglicher Verzicht auf nachehelichen Unterhalt: Berücksichtigung der Befristung des Betreuungsunterhalts auf drei Jahre nach der Unterhaltsrechtsreform im Rahmen der richterlichen Ausübungskontrolle

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 242, 313, 1408
    Bei Ausübungskontrolle betreffend einen ehevertraglichen Unterhaltsverzicht ist derzeit geltendes Unterhaltsrecht primärer Anpassungsmaßstab

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erfolgen der anzuordnenden Rechtsfolge im Lichte des Unterhaltsrechts bei Nichtstandhalten eines ehevertraglich vereinbarten Verzichts auf nachehelichen Unterhalt i.R.d. richterlichen Ausübungskontrolle

  • rewis.io

    Ehevertraglicher Verzicht auf nachehelichen Unterhalt: Berücksichtigung der Befristung des Betreuungsunterhalts auf drei Jahre nach der Unterhaltsrechtsreform im Rahmen der richterlichen Ausübungskontrolle

  • ra.de
  • rewis.io

    Ehevertraglicher Verzicht auf nachehelichen Unterhalt: Berücksichtigung der Befristung des Betreuungsunterhalts auf drei Jahre nach der Unterhaltsrechtsreform im Rahmen der richterlichen Ausübungskontrolle

  • fr-blog.com

    Flogen eines unwirksamen Unterhaltsverzichts

  • rechtsportal.de

    BGB § 242
    Erfolgen der anzuordnenden Rechtsfolge im Lichte des Unterhaltsrechts bei Nichtstandhalten eines ehevertraglich vereinbarten Verzichts auf nachehelichen Unterhalt i.R.d. richterlichen Ausübungskontrolle

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Familienrecht - Ehevertraglich vereinbarter Verzicht auf nachehelichen Unterhalt

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unwirksamer Verzicht auf nachehelichen Unterhalt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wenn der Unterhaltsverzicht der Ausübungskontrolle nicht standhält ...

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zu dem auf drei Jahre begrenzten Basisunterhalt des § 1570 BGB

  • unterhalt24.com (Kurzinformation)

    Unterhaltsreform hat Auswirkungen auf alte Eheverträge - Anpassung an neue Rechtlage

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kinderbetreuungsunterhalt: Zur Abänderbarkeit alter Eheverträge

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unwirksamer Unterhaltsverzicht bewirkt Rechtsfolge nach der Unterhaltsrechtsreform 2008

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2969
  • MDR 2011, 1114
  • NJ 2011, 3
  • FamRZ 2011, 1377
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02

    Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen

    Auszug aus BGH, 02.02.2011 - XII ZR 11/09
    Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - unzumutbar erscheint (Senatsurteile BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601; vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444 und vom 17. Oktober 2007 - XII ZR 96/05 - FamRZ 2008, 386, 387).

    Der Richter hat vielmehr diejenige Rechtsfolge anzuordnen, die den berechtigten Belangen beider Parteien in der eingetretenen Situation in ausgewogener Weise Rechnung trägt (vgl. grundlegend Senatsurteil BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601, 606).

    Der Richter hat vielmehr diejenige Rechtsfolge anzuordnen, die den Belangen beider Parteien in ausgewogener Weise Rechnung trägt (Senatsurteil BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601, 606).

  • BGH, 15.09.2010 - XII ZR 20/09

    Nachehelicher Unterhalt: Billigkeitsentscheidung über die Verlängerung des

    Auszug aus BGH, 02.02.2011 - XII ZR 11/09
    Nicht ausgeschlossen ist allerdings eine Herabsetzung des Unterhalts auf das Niveau des angemessenen eigenen Lebensbedarfs nach dem Rechtsgedanken des § 1578 b Abs. 1 BGB (vgl. Senatsurteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124 Rn. 55 ff., vom 21. April 2010 - XII ZR 134/08 - FamRZ 2010, 1050 Rn. 50 und vom 15. September 2010 - XII ZR 20/09 - FamRZ 2010, 1880 Rn. 33 f.).

    In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres die Schule oder eine kindgerechte Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes und somit nicht mehr auf kindbezogene Verlängerungsgründe berufen (Senatsurteil vom 15. September 2010 - XII ZR 20/09 - FamRZ 2010, 1880 Rn. 24 mwN).

  • BGH, 17.10.2007 - XII ZR 96/05

    Wirksamkeit des ehevertraglichen Verzichts auf Zugewinnausgleich

    Auszug aus BGH, 02.02.2011 - XII ZR 11/09
    Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - unzumutbar erscheint (Senatsurteile BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601; vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444 und vom 17. Oktober 2007 - XII ZR 96/05 - FamRZ 2008, 386, 387).

    In diesem Fall kann eine Vertragsanpassung vorzunehmen sein (Senatsurteile vom 17. Oktober 2007 - XII ZB 96/05 - FamRZ 2008, 386 Rn. 36 und vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1448).

  • BGH, 25.05.2005 - XII ZR 296/01

    Wirksamkeit eines ehevertraglichen Unterhaltsverzichts bei Schwangerschaft der

    Auszug aus BGH, 02.02.2011 - XII ZR 11/09
    Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - unzumutbar erscheint (Senatsurteile BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601; vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444 und vom 17. Oktober 2007 - XII ZR 96/05 - FamRZ 2008, 386, 387).

    In diesem Fall kann eine Vertragsanpassung vorzunehmen sein (Senatsurteile vom 17. Oktober 2007 - XII ZB 96/05 - FamRZ 2008, 386 Rn. 36 und vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1448).

  • BGH, 21.04.2010 - XII ZR 134/08

    Nachehelicher Unterhaltsanspruch: Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus

    Auszug aus BGH, 02.02.2011 - XII ZR 11/09
    Nicht ausgeschlossen ist allerdings eine Herabsetzung des Unterhalts auf das Niveau des angemessenen eigenen Lebensbedarfs nach dem Rechtsgedanken des § 1578 b Abs. 1 BGB (vgl. Senatsurteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124 Rn. 55 ff., vom 21. April 2010 - XII ZR 134/08 - FamRZ 2010, 1050 Rn. 50 und vom 15. September 2010 - XII ZR 20/09 - FamRZ 2010, 1880 Rn. 33 f.).
  • BGH, 06.10.2010 - XII ZR 202/08

    Befristung des nachehelichen Unterhalts: Kriterien für die Billigkeitsabwägung

    Auszug aus BGH, 02.02.2011 - XII ZR 11/09
    Die geraume Zeit vor der Ehe liegende Entwicklung war deshalb nicht durch die Ehe, sondern durch das bereits länger währende voreheliche Zusammenleben veranlasst, was vom Vertrauen in den Bestand der Ehe nicht umfasst wird und deshalb keinen ehebedingten Nachteil zu begründen vermag (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 2010 - XII ZR 143/08 - FamRZ 2010, 1238 Rn. 39 und vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 202/08 - FamRZ 2010, 1971 Rn. 25).
  • BGH, 06.05.2009 - XII ZR 114/08

    Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus

    Auszug aus BGH, 02.02.2011 - XII ZR 11/09
    Nicht ausgeschlossen ist allerdings eine Herabsetzung des Unterhalts auf das Niveau des angemessenen eigenen Lebensbedarfs nach dem Rechtsgedanken des § 1578 b Abs. 1 BGB (vgl. Senatsurteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124 Rn. 55 ff., vom 21. April 2010 - XII ZR 134/08 - FamRZ 2010, 1050 Rn. 50 und vom 15. September 2010 - XII ZR 20/09 - FamRZ 2010, 1880 Rn. 33 f.).
  • BGH, 26.05.2010 - XII ZR 143/08

    Nachehelicher Unterhalt: Abänderung eines Prozessvergleichs zwecks

    Auszug aus BGH, 02.02.2011 - XII ZR 11/09
    Die geraume Zeit vor der Ehe liegende Entwicklung war deshalb nicht durch die Ehe, sondern durch das bereits länger währende voreheliche Zusammenleben veranlasst, was vom Vertrauen in den Bestand der Ehe nicht umfasst wird und deshalb keinen ehebedingten Nachteil zu begründen vermag (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 2010 - XII ZR 143/08 - FamRZ 2010, 1238 Rn. 39 und vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 202/08 - FamRZ 2010, 1971 Rn. 25).
  • BGH, 31.10.2012 - XII ZR 129/10

    Unterhaltsklage des geschiedenen Ehegatten: Notwendige Feststellungen zur Annahme

    Auch die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) können dabei auf Eheverträge Anwendung finden, wenn und soweit die tatsächliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von derjenigen ursprünglichen Lebensplanung abweicht, welche die Ehegatten dem Ehevertrag zugrunde gelegt haben (Senatsurteile vom 2. Februar 2011 - XII ZR 11/09 - FamRZ 2011, 1377 Rn. 16 und vom 17. Oktober 2007 - XII ZR 96/05 - FamRZ 2008, 386 Rn. 36).
  • BGH, 21.11.2012 - XII ZR 48/11

    Ehevertrag: Wirksamkeit der Vereinbarung einer Gütertrennung; Bedeutung

    Auch die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) können dabei auf Eheverträge Anwendung finden, wenn und soweit die tatsächliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von derjenigen ursprünglichen Lebensplanung abweicht, welche die Ehegatten dem Ehevertrag zugrunde gelegt haben (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 2. Februar 2011 - XII ZR 11/09 - FamRZ 2011, 1377 Rn. 16).
  • BGH, 25.01.2012 - XII ZR 139/09

    Nachehelicher Unterhalt: Störung der Geschäftsgrundlage wegen der Möglichkeit der

    (a) Soweit das Berufungsgericht ebenso wie die Revision eine Überprüfung des Ehevertrages am Maßstab der so genannten Ausübungskontrolle nach § 242 BGB erwogen und nicht auf § 313 BGB abgestellt haben, bestehen gegen diesen Ansatz Bedenken, mag er unter Umständen auch zum selben Ergebnis wie die Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage führen (vgl. dazu Senatsurteil vom 2. Februar 2011 - XII ZR 11/09 - FamRZ 2011, 1377 Rn. 16).

    Wenn ein Ehevertrag nach § 138 BGB Bestand hat, muss der Richter im Rahmen der Ausübungskontrolle prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, dass diese durch den Vertrag wirksam abbedungen sei (Senatsurteile vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02 - FamRZ 2004, 601, 606 und vom 2. Februar 2011 - XII ZR 11/09 - FamRZ 2011, 1377 Rn. 16).

  • OLG Brandenburg, 11.08.2020 - 13 UF 192/19

    Aufstockungsunterhalt und Erwerbsobliegenheit

    Dabei hat er insbesondere seine Fähigkeiten, besonderen Talente und Neigungen, auch seine Bereitschaft zum Erwerb von Zusatzqualifikationen bzw. Fortbildungsbereitschaft darzulegen, seine berufliche Entwicklung vor der Ehe, die Aufschluss über seine Leistungsbereitschaft und gegebenenfalls frühe Erfolge geben kann, die er ohne die Ehe bei durchgehender Beschäftigung erworben hätte (BGH FamRZ 2011, 1377).
  • BGH, 16.02.2011 - XII ZR 108/09

    Nachehelicher Unterhalt: Ehebedingte Nachteile wegen Kinderbetreuung und

    Dass das Berufungsgericht zudem das voreheliche Zusammenleben als weiteren Billigkeitsaspekt neben der Ehedauer angesprochen hat (dazu Senatsurteil vom 2. Februar 2011 - XII ZR 11/09 - zur Veröffentlichung bestimmt mwN), ist schließlich ersichtlich kein tragender Grund der Entscheidung.
  • OLG Köln, 05.11.2015 - 21 UF 32/15

    Sittenwidrigkeit eines Morgengabeversprechens nach iranischem Recht

    Schließlich hält der von der Antragstellerin (vor ihrem Scheidungsantrag, nach Trennung vom Antragsgegner innerhalb des Hauses) geltend gemachte Anspruch auf die Morgengabe auch einer dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) Rechnung tragenden Ausübungskontrolle (vgl. BGH, FamRZ 2011, 1377 [Rn. 16]; Yassari, a.a.O., S. 364, 366 f. m.w.N.) stand.
  • BGH, 20.02.2013 - XII ZR 148/10

    Nachehelicher Unterhaltsanspruch: Aufgabe des Arbeitsplatzes wegen vorehelicher

    Ebenso wenig vermögen die längere Zeit vor der Eheschließung getroffenen beruflichen Dispositionen des späteren Ehegatten für ihn einen ehebedingten Nachteil zu begründen, und zwar auch dann nicht, wenn diese unmittelbar durch das voreheliche Zusammenleben veranlasst worden waren (vgl. Senatsurteile vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 202/08 - FamRZ 2010, 1971 Rn. 25 und vom 2. Februar 2011 - XII ZR 11/09 - FamRZ 2011, 1377 Rn. 20).
  • BGH, 07.03.2012 - XII ZR 25/10

    Unterhaltsabänderungsklage für nachehelichen Unterhalt: Ehebedingter Nachteil bei

    Die geraume Zeit vor Eheschließung aufgenommene Kinderbetreuung und ein damit verbundener Arbeitsplatzwechsel begründen keinen ehebedingten Nachteil (im Anschluss an Senatsurteile vom 6. Oktober 2010, XII ZR 202/08, FamRZ 2010, 1971; BGH, 26. Mai 2010, XII ZR 143/08, BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 und vom 2. Februar 2011, XII ZR 11/09, FamRZ 2011, 1377).

    Dementsprechend hat der Senat entschieden, dass eine mehrere Jahre vor Eheschließung vollzogene berufliche Veränderung keinen ehebedingten Nachteil begründet, auch wenn diese durch das voreheliche Zusammenleben veranlasst worden war (Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 202/08 - FamRZ 2010, 1971 Rn. 25; BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 39; vgl. auch Senatsurteil vom 2. Februar 2011 - XII ZR 11/09 - FamRZ 2011, 1377 Rn. 20).

  • OLG Frankfurt, 12.06.2019 - 2 UF 112/18

    Anspruchsübergang bei Sozialhilfegewährung auf Darlehensbasis

    Zudem sind deutlich vor der Ehe liegende Entwicklungen, die durch das voreheliche Zusammenleben veranlasst wurden, vom Vertrauen in den Bestand der Ehe grundsätzlich nicht geschützt und können daher keinen ehebedingten Nachteil begründen (BGH FamRZ 2010, 1238; BGH FamRZ 2010, 1971; BGH FamRZ 2011, 1377).
  • OLG Düsseldorf, 29.01.2014 - 8 UF 180/13

    Grund und Höhe des nachehelichen Unterhalts

    Eine Befristung trotz fortbestehender ehebedingter Nachteile kommt jedoch unter außergewöhnlichen Umständen in Betracht (Senatsbeschluss vom 27.06.2012, NJW 2012, 3382, im Anschluss an BGH, Urteil vom 02.02.2011 - XII ZR 11/09, NJW 2011, 2969).
  • OLG Düsseldorf, 27.06.2012 - 8 UF 19/12

    Befristung des nachehelichen Unterhalts trotz fortbestehender ehebedingter

  • OLG Stuttgart, 05.09.2019 - 17 UF 54/18

    Ehevertrag: Wirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

  • OLG Brandenburg, 11.03.2013 - 10 UF 387/11

    Wirksamkeit eines Ehevertrages über den Ausschluss von nachehelichem Unterhalt

  • AG Lüdenscheid, 29.03.2017 - 5 F 185/16
  • OLG Brandenburg, 28.02.2018 - 9 UF 165/16

    Wirksamkeit einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung

  • OLG Schleswig, 09.05.2012 - 10 UF 247/11

    Ausgleich ehebedingter Nachteile bei der Bemessung des Unterhalts

  • OLG Brandenburg, 26.02.2018 - 9 UF 165/16

    Wirksamkeitskontrolle einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich im Zuge

  • KG, 19.02.2016 - 19 UF 79/15

    Ehevertrag: Inhaltskontrolle des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs bei

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Rechtsprechung
   BGH, 13.09.2011 - VI ZB 67/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,971
BGH, 13.09.2011 - VI ZB 67/10 (https://dejure.org/2011,971)
BGH, Entscheidung vom 13.09.2011 - VI ZB 67/10 (https://dejure.org/2011,971)
BGH, Entscheidung vom 13. September 2011 - VI ZB 67/10 (https://dejure.org/2011,971)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 490 Abs 2 S 2 ZPO
    Selbstständiges Beweisverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die dem Antrag auf Durchführung des Verfahrens stattgebende Entscheidung des Beschwerdegerichts

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen vom Beschwerdegericht stattgegebenen Antrag auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens in einer Arzthaftungssache

  • rewis.io

    Selbstständiges Beweisverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die dem Antrag auf Durchführung des Verfahrens stattgebende Entscheidung des Beschwerdegerichts

  • ra.de
  • rewis.io

    Selbstständiges Beweisverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die dem Antrag auf Durchführung des Verfahrens stattgebende Entscheidung des Beschwerdegerichts

  • VersR (via Owlit)

    ZPO § 490 Abs. 2 S. 2
    Kein Rechtsbehelf gegen eine das selbstständige Beweisverfahren anordnende Entscheidung des Beschwerdegerichts

  • rechtsportal.de

    ZPO § 490 Abs. 2 S. 2
    Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen vom Beschwerdegericht stattgegebenen Antrag auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens in einer Arzthaftungssache

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Rechtsbeschwerde gegen Beweisverfahren in Arzthaftungssache

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unstatthafte Rechtsbeschwerde

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 3371
  • MDR 2011, 1313
  • NJ 2011, 3
  • VersR 2011, 1588
  • BauR 2012, 133
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.02.2010 - VI ZB 59/09

    Selbstständiges Beweisverfahren: Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Einholung

    Auszug aus BGH, 13.09.2011 - VI ZB 67/10
    Die Rechtsbeschwerde ist in diesem Fall auch dann unzulässig, wenn das Beschwerdegericht sie eigens zur Klärung der Zulässigkeitsfrage zugelassen hat (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09, VersR 2010, 1241 Rn. 3 mwN; BGH, Beschluss vom 20. April 2011 - VII ZB 42/09, MDR 2011, 746).

    Die Versagung der Anfechtung liegt bei Anwendung zivilprozessualer Maßstäbe auch deshalb nahe, weil die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten im selbstständigen Beweisverfahren nicht weiter gehen als im Hauptsacheverfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09, aaO Rn. 7).

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BGH, 13.09.2011 - VI ZB 67/10
    Wie der Antragsgegner nicht verkennt, garantiert das Grundgesetz im Bereich des Art. 19 Abs. 4 GG und in dem des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs lediglich die eine einmalige Möglichkeit zur Einholung einer gerichtlichen Entscheidung, während ein Instanzenzug von Verfassungs wegen nicht garantiert ist (BVerfGE 107, 395, 401 ff.).
  • OLG Brandenburg, 15.03.2001 - 11 W 12/01

    Anfechtung des Beweisbeschlusses im selbständigen Beweisverfahren

    Auszug aus BGH, 13.09.2011 - VI ZB 67/10
    Ein stattgebender Beschluss begründet keine titulierten Verpflichtungen des Beweisgegners und versagt diesem auch keine ihm von der Zivilprozessordnung eingeräumten eigenen prozessualen Ansprüche (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 15. März 2001 - 11 W 12/01, NJW-RR 2001, 1727).
  • BGH, 20.04.2011 - VII ZB 42/09

    Selbstständiges Beweisverfahren: Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die

    Auszug aus BGH, 13.09.2011 - VI ZB 67/10
    Die Rechtsbeschwerde ist in diesem Fall auch dann unzulässig, wenn das Beschwerdegericht sie eigens zur Klärung der Zulässigkeitsfrage zugelassen hat (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09, VersR 2010, 1241 Rn. 3 mwN; BGH, Beschluss vom 20. April 2011 - VII ZB 42/09, MDR 2011, 746).
  • BGH, 25.02.2016 - IX ZB 61/15

    Prozesskostenhilfeverfahren: Zulässigkeit eines Rechtsmittels des Antragsgegners

    Jedoch ist eine solche Zulassung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirkungslos und das Rechtsbeschwerdegericht hieran nicht gebunden, wenn in dem zugrunde liegenden Verfahren eine Beschwerdemöglichkeit kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 12. September 2002 - III ZB 43/02, NJW 2002, 3554; vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70; vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02, NJW 2003, 211; vom 27. Januar 2004 - VI ZB 33/03" FamRZ 2004, 869; vom 13. September 2011 - VI ZB 67/10, NJW 2011, 3371 Rn. 5 mwN).

    Sieht die Verfahrensordnung nur für bestimmte Parteien ein Rechtsmittel vor, ist die Entscheidung für Parteien, denen das Gesetz kein Rechtsmittel zugesteht, unanfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 67/10, NJW 2011, 3371 Rn. 7).

    Antragsteller und Antragsgegner sind im Prozesskostenhilfeverfahren von einer Gerichtsentscheidung in unterschiedlicher Weise betroffen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 67/10, NJW 2011, 3371 Rn. 7 zum selbständigen Beweisverfahren).

  • BGH, 15.09.2022 - V ZB 71/21

    Anfechtbarkeit eines Beschlusses zum selbständigen Beweisverfahren

    Ein Beschluss, mit dem die Durch- oder Fortführung eines selbstständigen Beweisverfahrens angeordnet wird, ist nicht anfechtbar; dies gilt auch dann, wenn die Anordnung durch das Beschwerdegericht erfolgt (Fortführung von BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 67/10, NJW 2011, 3371).

    Die Rechtsbeschwerde ist in diesem Fall auch dann unzulässig, wenn das Beschwerdegericht sie eigens zur Klärung der Zulässigkeitsfrage zugelassen hat (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 67/10, NJW 2011, 3371 Rn. 5 mwN; vgl. auch Senat, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 119/16, FGPrax 2017, 184 Rn. 11).

    Dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (näher BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 67/10, NJW 2011, 3371 Rn. 6 ff.).

    Die sich aus § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO ergebende Unanfechtbarkeit gilt schließlich auch dann, wenn die Anordnung der Durch- oder Fortführung des selbstständigen Beweisverfahrens - wie hier - durch das Beschwerdegericht erfolgt (vgl. zur Anordnung der Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 67/10, NJW 2011, 3371 Rn. 6).

  • BGH, 01.08.2023 - X ZB 9/21

    Ästhetische Behandlung

    Die Anordnung eines selbständigen Beweisverfahrens führt auch nicht zu irreparablen Beeinträchtigungen für die Antragsgegnerin (dazu BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 67/10, NJW 2011, 3371 Rn. 6; Beschluss vom 15. September 2022 - V ZB 71/21, NJW-RR 2022, 1553 Rn. 6).

    Gegen die Anordnung eines selbständigen Beweisverfahrens steht gemäß § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich kein Rechtsmittel zur Verfügung (BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 67/10, NJW 2011, 3371 Rn. 6; Beschluss vom 15. September 2022 - V ZB 71/21, NJW-RR 2022, 1533 Rn. 6).

  • BGH, 14.10.2020 - IV ZB 8/20

    Eröffnung eines Rechtsmittels gegen einen die Anordnung der Geheimhaltung

    Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden (BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2015 aaO [juris Rn. 7]; vom 26. September 2012 - XII ZB 664/10, FamRZ 2013, 213 Rn. 7; vom 13. September 2011 - VI ZB 67/10, VersR 2011, 1588 Rn. 5; vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02, VersR 2003, 1007 [juris Rn. 2 f.]; jeweils m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 11.12.2017 - 8 W 18/17

    Selbständiges Beweisverfahren: Rechtliches Interesse an einer vorprozessualen

    Gibt das Beschwerdegericht - wie hier - dem in erster Instanz zurückgewiesenen Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens (teilweise) statt, ist eine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde daher (insoweit) unstatthaft (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13.09.2011 - VI ZB 67/10, NJW 2011, 3371, 3372; Berger, in: Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, Band 5, 23. Aufl. 2015, § 490, Rdnr. 14).
  • LG Frankfurt/Main, 09.12.2021 - 13 T 74/21

    Selbständiges Beweisverfahren zwischen Wohnungseigentümern noch zulässig?

    Gibt das Beschwerdegericht - wie hier - dem in erster Instanz zurückgewiesenen Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens (teilweise) statt, ist eine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde daher (insoweit) unstatthaft (vgl. etwa BGH NJW 2011, 3371, 3372), soweit der Antrag zurückgewiesen wurde, liegen die Voraussetzungen der Zulassung nicht vor.
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Rechtsprechung
   BGH, 14.10.2010 - I ZR 95/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,2603
BGH, 14.10.2010 - I ZR 95/09 (https://dejure.org/2010,2603)
BGH, Entscheidung vom 14.10.2010 - I ZR 95/09 (https://dejure.org/2010,2603)
BGH, Entscheidung vom 14. Oktober 2010 - I ZR 95/09 (https://dejure.org/2010,2603)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,2603) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 34 Abs 2 S 2 StBerG, § 7 StBerBerufsO
    Berufsrecht der Steuerberater: Anwerben selbständiger Buchhalter ohne räumliche Beschränkung auf den Nahbereich der Kanzlei - Anwerbung selbständiger Buchhalter

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwerbung von Mandanten als selbstständiger Steuerberater ohne räumliche Beschränkung auf den Nahbereich seiner Kanzlei; Entscheidende Bedeutung der räumlichen Entfernung zwischen der Beratungsstelle und dem Ausübungsort eines selbstständigen Buchhalters für das ...

  • rewis.io

    Berufsrecht der Steuerberater: Anwerben selbständiger Buchhalter ohne räumliche Beschränkung auf den Nahbereich der Kanzlei - Anwerbung selbständiger Buchhalter

  • ra.de
  • rewis.io

    Berufsrecht der Steuerberater: Anwerben selbständiger Buchhalter ohne räumliche Beschränkung auf den Nahbereich der Kanzlei - Anwerbung selbständiger Buchhalter

  • rechtsportal.de

    Anwerbung von Mandanten als selbstständiger Steuerberater ohne räumliche Beschränkung auf den Nahbereich seiner Kanzlei; Entscheidende Bedeutung der räumlichen Entfernung zwischen der Beratungsstelle und dem Ausübungsort eines selbstständigen Buchhalters für das ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)

    Anwerbung selbständiger Buchhalter

  • datenbank.nwb.de

    Berufsrecht der Steuerberater: Anwerben selbständiger Buchhalter ohne räumliche Beschränkung auf den Nahbereich der Kanzlei - Anwerbung selbständiger Buchhalter

  • ibr-online

    Steuerberater - Steuerberater darf Buchhalter räumlich unbeschränkt anwerben

  • Der Betrieb

    Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Stellenangeboten eines Steuerberaters für Buchführungshelfer als freie Mitarbeiter

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bundesweite Anwerbung selbständiger Buchhalter

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Entfernung zwischen Sitz des Steuerberaters und Einsatzort eines freien Mitarbeiters für Aufsicht und Weisungsrecht nicht entscheidend

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 575
  • GRUR 2011, 537
  • NJ 2011, 3
  • WM 2011, 1486
  • DB 2011, 816
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.11.2000 - I ZR 185/98

    Beratungsstelle im Nahbereich

    Auszug aus BGH, 14.10.2010 - I ZR 95/09
    Der Sinn und Zweck der Regelung in § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG besteht darin sicherzustellen, dass der Leiter einer Beratungsstelle seine Aufgaben in angemessener Frist ausüben und auch zum Zweck eines kurzfristig notwendig werdenden Gesprächs mit einem Mandanten von einer Beratungsstelle zur anderen gelangen kann (BGH, Urteil vom 9. November 2000 - I ZR 185/98, GRUR 2001, 348, 349 = WRP 2001, 397 - Beratungsstelle im Nahbereich).
  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 39/08

    Session-ID

    Auszug aus BGH, 14.10.2010 - I ZR 95/09
    Es hat mit Recht darauf abgestellt, dass es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt, die Voraussetzung für eine Analogie ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 39/08, GRUR 2011, 56 Rn. 19 = WRP 2011, 88 - Session-ID).
  • OLG Nürnberg, 26.05.2009 - 3 U 178/09

    Wettbewerbsverstoß: Anwerbung freier Mitarbeiter außerhalb des Nahbereichs durch

    Auszug aus BGH, 14.10.2010 - I ZR 95/09
    Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen (OLG Nürnberg, OLG-Rep 2009, 879).
  • LG Nürnberg-Fürth, 14.01.2009 - 4 HKO 6496/08

    Unlauterer Wettbewerb: Angebot einer selbstständigen Tätigkeit als freier

    Auszug aus BGH, 14.10.2010 - I ZR 95/09
    Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt (LG Nürnberg-Fürth, DStRE 2009, 701).
  • BGH, 14.04.2011 - I ZR 129/09

    Injektionslösung - UWG § 4 Nr. 11; AMG § 21 Abs. 2 Nr. 1, § 43 Abs. 1 Satz 1;

    Eine Bestimmbarkeit ergibt sich für ihn - anders als etwa für den "Nahbereich" im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. November 2000 - I ZR 185/98, GRUR 2001, 348, 349 = WRP 2001, 397 - Beratungsstelle im Nahbereich; Urteil vom 14. Oktober 2010 - I ZR 95/09, GRUR 2011, 537 Rn. 13 f. = WRP 2011, 569 - Anwerbung selbständiger Buchhalter) - insbesondere auch nicht aus der einschlägigen gesetzlichen Regelung.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.12.2013 - L 8 R 296/10

    Statusfeststellungsverfahren bzgl. einer mündlich vereinbarten selbständigen

    Es sind danach durchaus Fallgestaltungen denkbar, in denen die Ausübung des Berufs des Buchführungshelfers im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit - bei dem Vorliegen einer eigenen Betriebsstätte, eines Unternehmerrisikos, einer Tätigkeit im eigenen Betrieb, eines eigenen Mandantenstammes etc. - erfolgt (vgl. BGH, Urteil v. 14.10.2010, I ZR 95/09, juris).
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Rechtsprechung
   BGH, 20.09.2011 - VI ZB 5/11   

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BGH, 20.09.2011 - VI ZB 5/11 (https://dejure.org/2011,830)
BGH, Entscheidung vom 20.09.2011 - VI ZB 5/11 (https://dejure.org/2011,830)
BGH, Entscheidung vom 20. September 2011 - VI ZB 5/11 (https://dejure.org/2011,830)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 517 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Zweck der Fristenkontrolle

  • verkehrslexikon.de

    Die ordnungsgemäße Führung eines Fristenkalenders soll gewährleisten, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht werden. Der Fristenkontrolle kommt dagegen nicht die Aufgabe zu, fristwahrende Schriftsätze auf ihre inhaltliche ...

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Kanzleiorgansiation: Fristenkalender und inhaltlich fehlerhafter Schriftsatz

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gewährleistung einer rechtzeitigen Herstellung und postalischen Absendung fristwahrender Schriftsätze durch eine ordnungsgemäße Führung eines Fristenkalenders

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Zweck der Fristenkontrolle

  • ra.de
  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Zweck der Fristenkontrolle

  • VersR (via Owlit)

    ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233
    Falsche Adressierung eines Schriftsatzes beruht nicht auf unzureichender Fristenkontrolle

  • rechtsportal.de

    Gewährleistung einer rechtzeitigen Herstellung und postalischen Absendung fristwahrender Schriftsätze durch eine ordnungsgemäße Führung eines Fristenkalenders

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Ordnungsgemäße Führung eines Fristenkalenders

  • Der Betrieb

    Fristenkontrolle: Keine Pflicht zur Inhaltskontrolle des Schriftsatzes

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fristenkontrolle und inhaltliche Richtigkeit des Schriftsatzes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 252
  • MDR 2011, 1374
  • NJ 2011, 3
  • VersR 2012, 334
  • DB 2011, 2546
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 649/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Gewährung von

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - VI ZB 5/11
    Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004).
  • BGH, 28.06.2007 - V ZB 187/06

    Einreichung eines für das Rechtsmittelgericht bestimmten fristgebundenen

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - VI ZB 5/11
    Hinzu kommt, dass nicht festgestellt ist, dass er angesichts der Tatsache, dass die Berufungsschrift schon am Montag, dem 6. September 2010 beim Landgericht eingegangen ist, selbst bei Kenntnis der Fehladressierung nicht darauf hätte vertrauen dürfen, dass der Schriftsatz im ordnungsgemäßen Geschäftsgang an das Oberlandesgericht weitergeleitet und dort rechtzeitig innerhalb der am Donnerstag, dem 9. September 2010 ablaufenden Berufungsfrist eingehen werde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2007 - V ZB 187/06, MDR 2007, 1276, 1277 und vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11, z.V.b., jeweils mwN).
  • BGH, 29.06.1982 - VI ZB 6/82

    Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - VI ZB 5/11
    Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags zu dem Zeitpunkt begann, als der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Versäumung der Berufungsfrist erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juni 1982 - VI ZB 6/82, VersR 1982, 971, 972; BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 1992 - VIII ZB 3/92, VersR 1993, 205, 206 und vom 13. Dezember 1999 - II ZR 225/98, NJW 2000, 592).
  • BGH, 13.12.1999 - II ZR 225/98

    Darlegung - Glaubhaftmachung - Wiedereinsetzungsgesuch - Wiedereinsetzungsfrist

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - VI ZB 5/11
    Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags zu dem Zeitpunkt begann, als der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Versäumung der Berufungsfrist erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juni 1982 - VI ZB 6/82, VersR 1982, 971, 972; BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 1992 - VIII ZB 3/92, VersR 1993, 205, 206 und vom 13. Dezember 1999 - II ZR 225/98, NJW 2000, 592).
  • BGH, 13.04.2010 - VI ZB 65/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Vertrauen des Rechtsanwalts in die

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - VI ZB 5/11
    Sie stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2010 - VI ZB 65/08, NJW 2010, 2287 Rn. 6 f. mwN; zur Überwachungspflicht gegenüber einem Rechtsreferendar vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - VI ZB 13/05, VersR 2006, 812 Rn. 6) und werden im Ansatz auch von der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht in Frage gestellt.
  • BGH, 20.12.2005 - VI ZB 13/05

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts; Führung des

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - VI ZB 5/11
    Sie stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2010 - VI ZB 65/08, NJW 2010, 2287 Rn. 6 f. mwN; zur Überwachungspflicht gegenüber einem Rechtsreferendar vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - VI ZB 13/05, VersR 2006, 812 Rn. 6) und werden im Ansatz auch von der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht in Frage gestellt.
  • BGH, 12.04.2011 - VI ZB 6/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltliche Sorgfaltspflichten bei der

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - VI ZB 5/11
    Die ordnungsgemäße Führung eines Fristenkalenders soll gewährleisten, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht werden (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 17.08.2011 - XII ZB 50/11

    FamFG §§ 39, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1; ZPO §§ 233, 237

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - VI ZB 5/11
    Hinzu kommt, dass nicht festgestellt ist, dass er angesichts der Tatsache, dass die Berufungsschrift schon am Montag, dem 6. September 2010 beim Landgericht eingegangen ist, selbst bei Kenntnis der Fehladressierung nicht darauf hätte vertrauen dürfen, dass der Schriftsatz im ordnungsgemäßen Geschäftsgang an das Oberlandesgericht weitergeleitet und dort rechtzeitig innerhalb der am Donnerstag, dem 9. September 2010 ablaufenden Berufungsfrist eingehen werde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2007 - V ZB 187/06, MDR 2007, 1276, 1277 und vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11, z.V.b., jeweils mwN).
  • BVerfG, 14.12.2001 - 1 BvR 1009/01

    Verletzung des Anspruchs auf wirkungsvollen Rechtsschutz durch Versagung der

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - VI ZB 5/11
    Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004).
  • OLG Brandenburg, 06.11.1995 - 9 WF 76/95
    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - VI ZB 5/11
    Der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg (OLGR 1996, 46) lag ein mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde.
  • BGH, 13.05.1992 - VIII ZB 3/92

    Überwachungspflichten des Rechtsanwalts bei Eingang einer gerichtlichen

  • BGH, 27.09.2018 - IX ZB 67/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Nachweis der Rechtzeitigkeit des Eingangs

    In diesem Zeitpunkt ist das Hindernis behoben, durch das die Partei von der Einhaltung der Frist abgehalten worden ist (BGH, Beschluss vom 13. Mai 1992 - VIII ZB 3/92, NJW 1992, 2098, 2099; vom 13. Dezember 1999 - II ZR 225/98, NJW 2000, 592; vom 20. September 2011 - VI ZB 5/11, NJW-RR 2012, 252 Rn. 11).
  • BGH, 08.03.2022 - VIII ZB 96/20

    Einlegung der begründeten Berufung per Telefax i.R.d. Frist

    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde dürfte der Hinweis des Berufungsgerichts vom 24. September 2018, die Berufungsbegründung sei erst am 15. Mai 2018 und damit nach Ablauf der bis zum 14. Mai 2018 laufenden Frist bei Gericht eingegangen, eindeutig gewesen sein und dessen Zustellung am 16. Oktober 2018 deshalb nach Maßgabe der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Lauf gesetzt haben (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 20. September 2011 - VI ZB 5/11, NJW-RR 2012, 252 Rn. 11; vom 27. September 2018 - IX ZB 67/17, NJW-RR 2018, 1398 Rn. 23; jeweils mwN).
  • BGH, 05.06.2012 - VI ZB 16/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Nachfragepflicht des

    a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs verbietet es der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; 88, 118, 123 ff.; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004; Senatsbeschluss vom 20. September 2011 - VI ZB 5/11, VersR 2012, 334 Rn. 6).
  • BGH, 20.12.2011 - VI ZB 28/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflicht des Prozessbevollmächtigten zur

    a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs verbietet es der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; 88, 118, 123 ff.; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004; Senatsbeschluss vom 20. September 2011 - VI ZB 5/11, juris Rn. 6 insoweit in MDR nicht abgedruckt).
  • BGH, 23.04.2013 - VI ZB 30/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Wiedereinsetzung bei

    a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs verbietet es der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; 88, 118, 123 ff.; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004; Senatsbeschlüsse vom 20. September 2011 - VI ZB 5/11, VersR 2012, 334 Rn. 6; vom 5. Juni 2012 - VI ZB 16/12, NJW 2012, 2522 Rn. 6).
  • BGH, 16.05.2012 - AnwZ (Brfg) 48/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung

    Ihn trifft dabei auch regelmäßig nicht die Verpflichtung, sich anschließend über die Ausführung seiner Anweisung zu vergewissern (BGH, Beschlüsse vom 13. April 2010 - VI ZB 65/08, aaO Rn. 7; vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08, aaO; vom 28. Oktober 2008 - VI ZB 43/08, aaO Rn. 12; jeweils m. w. N.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. September 2011 - VI ZB 5/11, NJW-RR 2012, 252 Rn. 7).
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Rechtsprechung
   BGH, 17.02.2011 - V ZB 310/10   

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https://dejure.org/2011,6114
BGH, 17.02.2011 - V ZB 310/10 (https://dejure.org/2011,6114)
BGH, Entscheidung vom 17.02.2011 - V ZB 310/10 (https://dejure.org/2011,6114)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 85 Abs 2 ZPO, § 234 Abs 1 ZPO, § 236 Abs 2 ZPO, § 520 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verletzung des Gehörsanspruchs bei Entscheidung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entscheidung des Gerichts über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist

  • grundeigentum-verlag.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anspruch auf rechtliches Gehör

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verletzung des Gehörsanspruchs bei Entscheidung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist

  • ra.de
  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verletzung des Gehörsanspruchs bei Entscheidung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist

  • rechtsportal.de

    Entscheidung des Gerichts über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Entscheidung über Wiedereinsetzungsantrag erst nach Frist!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Taschenjurist und die Wiedereinsetzung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die zu schnelle Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 1363
  • MDR 2011, 558
  • NJ 2011, 3
  • FamRZ 2011, 885
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 27.02.1980 - 1 BvR 277/78

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus BGH, 17.02.2011 - V ZB 310/10
    In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung jedes Schriftsatzes, der innerhalb einer gesetzlichen oder richterlich bestimmten Frist bei Gericht eingeht (BVerfG, BVerfGE 53, 219, 222; vgl. auch Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 128 Rn. 6 jeweils mwN).
  • BGH, 30.04.2015 - IX ZR 149/14

    Rückgewährklage nach Insolvenzanfechtung: Gläubigerkenntnis von einer

    Denn es verstößt gegen diesen Grundsatz, wenn das Gericht - wie das Berufungsgericht - einen ordnungsgemäß eingegangenen Schriftsatz versehentlich nicht berücksichtigt, weil er ihm nicht rechtzeitig vorgelegt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2005 - XI ZB 33/04, nv Rn. 5; vom 19. August 2010 - VII ZB 2/09, WM 2010, 1788 Rn. 14; vom 17. Februar 2011 - V ZB 310/10, NJW 2011, 1363 Rn. 4; Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZB 270/11, NZI 2012, 721 Rn. 7; BVerfG, AnwBl 2015, 273 Rn. 11).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2017 - 4 B 307/17

    Betrieb von Bestandsspielhallen nach dem 1.7.2017 nur noch mit

    vgl. BGH, Beschluss vom 17.2.2011 - V ZB 310/10 -, NJW 2011, 1363 = juris, Rn. 4, 11; OVG NRW, Beschluss vom 17.2.2015 - 4 B 1479/14 -, NVwZ-RR 2015, 561 = juris, Rn. 9 ff.
  • BGH, 21.06.2023 - V ZB 15/22

    Rechtfertigung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Vertrauens

    Es ist unerheblich, ob es die Sache für entscheidungsreif hält, weil der Antragssteller innerhalb der Frist zu den Wiedereinsetzungsgründen ergänzend vortragen kann und darf (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 17. Februar 2011 - V ZB 310/10, NJW 2011, 1363 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 29. November 2016 - VI ZB 27/15, NJW 2017, 1111 Rn. 5; Beschluss vom 24. April 2018 - VI ZB 48/17, NJW-RR 2018, 1149 Rn. 6, jeweils mwN).
  • BGH, 24.04.2018 - VI ZB 48/17

    Antrag auf Wiedereinsetzung darf nicht vor Fristablauf zurückgewiesen werden!

    Danach darf das Gericht über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist entscheiden; dabei ist unerheblich, ob es die Sache für entscheidungsreif hält, weil der Antragssteller innerhalb der Frist zu den Wiedereinsetzungsgründen ergänzend vortragen kann und darf (vgl. Senatsbeschluss vom 29. November 2016 - VI ZB 27/15, NJW 2017, 1111 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 - V ZB 310/10, NJW 2011, 1363 Rn. 4).
  • BGH, 29.11.2016 - VI ZB 27/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Entscheidung über den Antrag vor Ablauf

    Eine vorzeitige Entscheidung kann den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzen und die Zulassung der Rechtsbeschwerde begründen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 17. Februar 2011, V ZB 310/10, NJW 2011, 1363).

    Danach darf das Gericht über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist entscheiden; dabei ist unerheblich, ob es die Sache für entscheidungsreif hält, weil der Antragssteller innerhalb der Frist zu den Wiedereinsetzungsgründen ergänzend vortragen kann und darf (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 - V ZB 310/10, NJW 2011, 1363 Rn. 4).

  • BGH, 12.07.2012 - IX ZB 270/11

    Restschuldbefreiungsverfahren: Gehörsverletzung nach Beschlussfassung im

    Es verstößt gegen diesen Grundsatz, wenn das Gericht einen ordnungsgemäß eingegangenen Schriftsatz nicht berücksichtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 237/06, GI aktuell 2010, 290 Rn. 4; vom 17. Februar 2011 - V ZB 310/10, NJW 2011, 1363 Rn. 4).
  • BGH, 17.04.2012 - VI ZB 44/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Entscheidung über einen

    aa) Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde allerdings darauf hin, dass das Gericht über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist entscheiden darf und dass eine vorzeitige Entscheidung den Anspruch des Antragsstellers auf rechtliches Gehör verletzen und die Zulassung der Rechtsbeschwerde begründen kann (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 - V ZB 310/10, NJW 2011, 1363 Rn. 4).
  • BGH, 11.02.2016 - V ZR 165/15

    Fehlende Unterzeichnung der bei Gericht fristgerecht eingereichten Rechtsmittel

    Da eine vorzeitige Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzen kann (Senat, Beschluss vom 17. Februar 2011 - V ZB 310/10, NJW 2011, 1363 Rn. 4 mwN), bedarf es der Angabe der für den Fristlauf maßgeblichen Daten.
  • BGH, 04.12.2012 - VIII ZB 25/12

    Gewährung rechtlichen Gehörs vor Verwerfung der Berufung

    Vor diesem Datum hätte das Berufungsgericht keine Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 - V ZB 310/10, NJW 2011, 1363 Rn. 4) und infolgedessen auch keine Entscheidung über die Berufung (vgl. Musielak/Ball, aaO, § 522 Rn. 8) treffen dürfen.
  • BGH, 04.12.2012 - VIII ZB 26/12
    Vor diesem Datum hätte das Berufungsgericht keine Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 - V ZB 310/10, NJW 2011, 1363 Rn. 4) und infolgedessen auch keine Entscheidung über die Berufung (vgl. Musielak/Ball, aaO, § 522 Rn. 8) treffen dürfen.
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Rechtsprechung
   BGH, 06.07.2011 - XII ZB 100/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,6404
BGH, 06.07.2011 - XII ZB 100/11 (https://dejure.org/2011,6404)
BGH, Entscheidung vom 06.07.2011 - XII ZB 100/11 (https://dejure.org/2011,6404)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 2011 - XII ZB 100/11 (https://dejure.org/2011,6404)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 63 Abs 1 FamFG, § 64 Abs 1 FamFG, § 621e Abs 1 ZPO vom 26.03.2008, § 621e Abs 3 ZPO vom 26.03.2008, § 517 ZPO
    Sorgerechtsverfahren: Wahrung der Frist für die Beschwerde gegen eine fehlerhaft auf das neue Verfahrensrecht gestützte Umgangsrechtsentscheidung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wahrung der Beschwerdefrist im Falle des fehlerhaften inhaltlichen Stützens eines Beschlusses des Familiengerichts auf das neue Verfahrensrecht

  • rewis.io

    Sorgerechtsverfahren: Wahrung der Frist für die Beschwerde gegen eine fehlerhaft auf das neue Verfahrensrecht gestützte Umgangsrechtsentscheidung

  • rewis.io

    Sorgerechtsverfahren: Wahrung der Frist für die Beschwerde gegen eine fehlerhaft auf das neue Verfahrensrecht gestützte Umgangsrechtsentscheidung

  • rechtsportal.de

    Wahrung der Beschwerdefrist im Falle des fehlerhaften inhaltlichen Stützens eines Beschlusses des Familiengerichts auf das neue Verfahrensrecht

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Familienrecht - Beschwerde in Umgangsrechtssache wegen altem/neuem Recht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Rechtsbeschwerde bei Umgangsrechtssache und der Grundsatz der Meistbegünstigung

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Beschwerdefrist, Meistbegünstigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 1371
  • MDR 2011, 1131
  • NJ 2011, 3
  • FamRZ 2011, 1575
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 06.04.2011 - XII ZB 553/10

    Vereinfachtes Unterhaltsverfahren in Übergangsfällen nach Gesetzesänderung:

    Auszug aus BGH, 06.07.2011 - XII ZB 100/11
    Hat das Familiengericht seinen Beschluss in einer Umgangsrechtssache inhaltlich statt auf das gemäß Art. 111 FGG-RG fortgeltende frühere Recht fehlerhaft auf das neue Verfahrensrecht gestützt, wird die Beschwerdefrist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung auch durch die Einlegung einer Beschwerde beim Amtsgericht gewahrt (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 6. April 2011, XII ZB 553/10, FamRZ 2011, 966).

    Denn auch in diesen Fällen ist das Vertrauen der Beteiligten auf die Richtigkeit der gewählten Entscheidungs- bzw. Verfahrensform schutzwürdig (Senatsbeschluss vom 6. April 2011 - XII ZB 553/10 - FamRZ 2011, 966 Rn. 13).

    Der Grundsatz der Meistbegünstigung führt allerdings nicht dazu, dass das Rechtsmittel auf dem vom erstinstanzlichen Gericht eingeschlagenen falschen Weg fortgeführt werden müsste; vielmehr hat das Rechtsmittelgericht das Verfahren so weiter zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre (Senatsbeschlüsse vom 6. April 2011 - XII ZB 553/10 - FamRZ 2011, 966 Rn. 12 und vom 17. Dezember 2008 - XII ZB 125/06 - MDR 2009, 1000 Rn. 28).

  • BGH, 03.11.2010 - XII ZB 197/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über das

    Auszug aus BGH, 06.07.2011 - XII ZB 100/11
    Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100).

    Weil die Beschwerde der Mutter nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz zulässig ist, kommt es auf das Vorliegen einer schuldlosen Fristversäumung als Voraussetzung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht an (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 9 f.; Senatsurteile vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Rn. 5 und BGHZ 184, 13 = FamRZ 2010, 357 Rn. 7; BGH Beschluss vom 1. März 2010 - II ZB 1/10 - FamRZ 2010, 639).

  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 27/02

    Rechtsnatur der Beschwerde zum BGH; Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips;

    Auszug aus BGH, 06.07.2011 - XII ZB 100/11
    Daneben bleibt das Rechtsmittel zulässig, das bei einer in der richtigen Form getroffenen Entscheidung gegeben gewesen wäre (BGHZ 152, 213 = NJW-RR 2003, 277 Rn. 46).

    Über die Fälle inkorrekter Entscheidung hinaus kommt es daher immer dann zur Anwendung, wenn für den Rechtsmittelführer eine Unsicherheit, das einzulegende Rechtsmittel betreffend, besteht, sofern diese auf einem Fehler oder einer Unklarheit der anzufechtenden Entscheidung beruht (BGHZ 152, 213 = NJW-RR 2003, 277 Rn. 46 und BGH Beschluss vom 21. Oktober 1993 - V ZB 45/93 - WM 1994, 180).

  • BGH, 16.12.2009 - XII ZR 50/08

    Mindestbedarf für den Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines nichtehelich

    Auszug aus BGH, 06.07.2011 - XII ZB 100/11
    Weil die Beschwerde der Mutter nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz zulässig ist, kommt es auf das Vorliegen einer schuldlosen Fristversäumung als Voraussetzung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht an (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 9 f.; Senatsurteile vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Rn. 5 und BGHZ 184, 13 = FamRZ 2010, 357 Rn. 7; BGH Beschluss vom 1. März 2010 - II ZB 1/10 - FamRZ 2010, 639).
  • BGH, 21.10.1993 - V ZB 45/93

    Bestimmung des Berufungsgerichts gegen eine Entscheidung eines Kreisgerichts

    Auszug aus BGH, 06.07.2011 - XII ZB 100/11
    Über die Fälle inkorrekter Entscheidung hinaus kommt es daher immer dann zur Anwendung, wenn für den Rechtsmittelführer eine Unsicherheit, das einzulegende Rechtsmittel betreffend, besteht, sofern diese auf einem Fehler oder einer Unklarheit der anzufechtenden Entscheidung beruht (BGHZ 152, 213 = NJW-RR 2003, 277 Rn. 46 und BGH Beschluss vom 21. Oktober 1993 - V ZB 45/93 - WM 1994, 180).
  • BGH, 02.04.2008 - XII ZB 189/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist in

    Auszug aus BGH, 06.07.2011 - XII ZB 100/11
    Das Beschwerdegericht hat durch seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht der Mutter auf Gewährung wirkungsvollen Rechtschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 189/07 - FamRZ 2008, 1338 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 17.12.2008 - XII ZB 125/06

    Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen einen fehlerhaft geschlossenen

    Auszug aus BGH, 06.07.2011 - XII ZB 100/11
    Der Grundsatz der Meistbegünstigung führt allerdings nicht dazu, dass das Rechtsmittel auf dem vom erstinstanzlichen Gericht eingeschlagenen falschen Weg fortgeführt werden müsste; vielmehr hat das Rechtsmittelgericht das Verfahren so weiter zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre (Senatsbeschlüsse vom 6. April 2011 - XII ZB 553/10 - FamRZ 2011, 966 Rn. 12 und vom 17. Dezember 2008 - XII ZB 125/06 - MDR 2009, 1000 Rn. 28).
  • BGH, 25.11.2009 - XII ZR 8/08

    Ausschluss der Abänderbarkeit eines Unterhaltsvergleichs bei Fehlen einer

    Auszug aus BGH, 06.07.2011 - XII ZB 100/11
    Weil die Beschwerde der Mutter nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz zulässig ist, kommt es auf das Vorliegen einer schuldlosen Fristversäumung als Voraussetzung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht an (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 9 f.; Senatsurteile vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Rn. 5 und BGHZ 184, 13 = FamRZ 2010, 357 Rn. 7; BGH Beschluss vom 1. März 2010 - II ZB 1/10 - FamRZ 2010, 639).
  • BGH, 01.03.2010 - II ZB 1/10

    Zur Bestellung eines Sonderprüfers bei der IKB

    Auszug aus BGH, 06.07.2011 - XII ZB 100/11
    Weil die Beschwerde der Mutter nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz zulässig ist, kommt es auf das Vorliegen einer schuldlosen Fristversäumung als Voraussetzung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht an (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 9 f.; Senatsurteile vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Rn. 5 und BGHZ 184, 13 = FamRZ 2010, 357 Rn. 7; BGH Beschluss vom 1. März 2010 - II ZB 1/10 - FamRZ 2010, 639).
  • BGH, 08.02.2012 - XII ZB 165/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Mindestanforderungen an die förmliche

    Denn auch in diesen Fällen ist das Vertrauen der Beteiligten auf das angewandte Verfahrensrecht schutzwürdig (Senatsbeschlüsse vom 6. April 2011 - XII ZB 553/10 - FamRZ 2011, 966 Rn. 13 und vom 6. Juli 2011 - XII ZB 100/11 - FamRZ 2011, 1575 Rn. 12 f.).
  • BGH, 13.06.2012 - XII ZR 77/10

    Verfahren auf Nichtigerklärung einer nach italienischem Recht durch ein deutsches

    Da die Kläger das Verfahren bereits im Mai 2009 anhängig gemacht haben, ist noch das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) anzuwenden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. März 2012 - XII ZB 436/11 - juris Rn. 10 und vom 6. Juli 2011 - XII ZB 100/11 - FamRZ 2011, 1575 Rn. 7).
  • OLG Brandenburg, 31.05.2012 - 9 UF 6/12

    Umgangsverfahren: Anwendung neuen Verfahrensrechts im Beschwerdeverfahren; Inhalt

    Daneben bleibt das Rechtsmittel zulässig, das bei einer in der richtigen Form getroffenen Entscheidung gegeben gewesen wäre (BGH FamRZ 2011, 1575 mit weiteren Nachweisen - zitiert nach juris, dort Rdnr. 12).
  • OLG Frankfurt, 12.09.2011 - 6 UF 193/11

    Familienrecht: Anspruch des Vaters gegenüber der Mutter auf Erteilung von

    Da das Amtsgericht jedoch verfahrensfehlerhaft das neue Recht angewandt hat, hat der Vater nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung durch die fristgerechte Einlegung der Beschwerde beim Amtsgericht die Beschwerdefrist gewahrt (BGH, Beschluss vom 06. Juli 2011 - XII ZB 100/11).
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Rechtsprechung
   BGH, 10.02.2011 - 4 StR 576/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,5366
BGH, 10.02.2011 - 4 StR 576/10 (https://dejure.org/2011,5366)
BGH, Entscheidung vom 10.02.2011 - 4 StR 576/10 (https://dejure.org/2011,5366)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 2011 - 4 StR 576/10 (https://dejure.org/2011,5366)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 29 Abs. 4 BtMG; § 15 StGB; Vor § 52 StGB
    Vorsätzliche Einfuhr von Betäubungsmitteln und vorsätzliches Handeltreiben (keine tateinheitliche fahrlässige Einfuhr oder tateinheitliches fahrlässiges Handeltreiben hinsichtlich einer Teilmenge)

  • lexetius.com

    BtMG § 29 Abs. 4

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 29 Abs 4 BtMG
    Vorsätzliche Einfuhr von Betäubungsmitteln und fahrlässige Einfuhr einer Teilmenge dieser Betäubungsmittel durch dieselbe Handlung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Tateinheitliche Begehung einer vorsätzlichen Einfuhr oder vorsätzlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und fahrlässiger Einfuhr von oder fahrlässigen Handeltreibens mit einer vom Vorsatz nicht erfassten Teilmenge an Betäubungsmitteln; Begehung einer vorsätzlichen ...

  • rewis.io

    Vorsätzliche Einfuhr von Betäubungsmitteln und fahrlässige Einfuhr einer Teilmenge dieser Betäubungsmittel durch dieselbe Handlung

  • ra.de
  • rewis.io

    Vorsätzliche Einfuhr von Betäubungsmitteln und fahrlässige Einfuhr einer Teilmenge dieser Betäubungsmittel durch dieselbe Handlung

  • rechtsportal.de

    Tateinheitliche Begehung einer vorsätzlichen Einfuhr oder vorsätzlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und fahrlässiger Einfuhr von oder fahrlässigen Handeltreibens mit einer vom Vorsatz nicht erfassten Teilmenge an Betäubungsmitteln; Begehung einer vorsätzlichen ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorsätzliche Einfuhr von Betäubungsmitteln und fahrlässige Einfuhr einer Teilmenge dieser Betäubungsmittel durch dieselbe Handlung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die vom Vorsatz nicht umfasste BTM-Teilmenge

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)

    Zur fahrlässigen Einfuhr von Betäubungsmitteln

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2067
  • NStZ 2011, 460
  • NJ 2011, 3
  • StV 2011, 543
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 21.04.2004 - 1 StR 522/03

    Verwertungsverbot bei unterbliebener Belehrung nach § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO und

    Auszug aus BGH, 10.02.2011 - 4 StR 576/10
    Bei der Strafzumessung kann die Einfuhr einer größeren Menge, als der Täter sich vorgestellt hat, im Falle fahrlässigen Handelns ohnehin strafschärfend berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 6. September 1995 - 2 StR 310/95, StV 1996, 90; Urteil vom 21. April 2004 - 1 StR 522/03).

    Dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen ist auch zu entnehmen, dass der Angeklagte hinsichtlich des im Frontbereich versteckten Heroins zumindest fahrlässig gehandelt hat (BGH, Urteil vom 6. September 1995 - 2 StR 10 310/95, StV 1996, 90; Urteil vom 21. April 2004 - 1 StR 522/03).

  • BGH, 06.09.1995 - 2 StR 310/95

    Strafschärfende Berücksichtigung - Tatsächliche Rauschgiftmenge - Vorstellung des

    Auszug aus BGH, 10.02.2011 - 4 StR 576/10
    Bei der Strafzumessung kann die Einfuhr einer größeren Menge, als der Täter sich vorgestellt hat, im Falle fahrlässigen Handelns ohnehin strafschärfend berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 6. September 1995 - 2 StR 310/95, StV 1996, 90; Urteil vom 21. April 2004 - 1 StR 522/03).

    Dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen ist auch zu entnehmen, dass der Angeklagte hinsichtlich des im Frontbereich versteckten Heroins zumindest fahrlässig gehandelt hat (BGH, Urteil vom 6. September 1995 - 2 StR 10 310/95, StV 1996, 90; Urteil vom 21. April 2004 - 1 StR 522/03).

  • RG, 27.05.1887 - 1157/87

    Kann eine gegen eine Person durch einen Akt verübte Körperverletzung zugleich als

    Auszug aus BGH, 10.02.2011 - 4 StR 576/10
    Dieselbe Tathandlung kann bei Verletzung desselben Rechtsguts nicht gleichzeitig als vorsätzliche und als fahrlässige angesehen werden (RGSt 16, 129; BGH, Beschluss vom 16. Juni 1997 - 2 StR 231/97, NStZ 1997, 493).

    Eine Idealkonkurrenz zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Verhalten entsteht bei einer Handlung nicht dadurch, dass der Täter die Folgen des Verhaltens nur teilweise gewollt und teilweise fahrlässig herbeigeführt hat (RGSt 16, 129).

  • BGH, 30.03.1993 - 5 StR 720/92

    Alternative Kausalität (Bedingungstheorie der Rechtsprechung); Konkurrenz

    Auszug aus BGH, 10.02.2011 - 4 StR 576/10
    Vielmehr ist die fahrlässige Begehungsform subsidiär (BGH, Urteil vom 30. März 1993 - 5 StR 720/92, BGHSt 39, 195, 199; Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. Vorbem. §§ 52 ff. Rn. 119; vgl. auch BGH, Urteil vom 31. März 1955 - 4 StR 51/55, BGHSt 7, 287, 289 (Tatmehrheit)).
  • BGH, 11.06.1997 - 2 StR 231/97

    Verurteilung zu tateinheitlich begangener Vorsatztat und Fahrlässigkeitstat bei

    Auszug aus BGH, 10.02.2011 - 4 StR 576/10
    Dieselbe Tathandlung kann bei Verletzung desselben Rechtsguts nicht gleichzeitig als vorsätzliche und als fahrlässige angesehen werden (RGSt 16, 129; BGH, Beschluss vom 16. Juni 1997 - 2 StR 231/97, NStZ 1997, 493).
  • BGH, 18.08.1983 - 4 StR 142/82

    leichte Linkskurve - § 323a, § 21 StGB - § 20 StGB, mehrere mögliche BAK

    Auszug aus BGH, 10.02.2011 - 4 StR 576/10
    Vorsatz und Fahrlässigkeit schließen einander schon begrifflich aus, sie stehen allerdings in einem normativ-ethischen Stufenverhältnis (BGH, Beschluss vom 18. August 1983 - 4 StR 142/82, BGHSt 32, 48, 57), so dass bei unklarer Beweislage nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" wegen Fahrlässigkeit verurteilt werden kann (Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil Band 1, 4. Aufl. § 24 Rn. 79).
  • BGH, 31.03.1955 - 4 StR 51/55

    überfahrener Betrunkener - § 211 StGB, Verdeckungsabsicht, Mittel - Folge; § 53

    Auszug aus BGH, 10.02.2011 - 4 StR 576/10
    Vielmehr ist die fahrlässige Begehungsform subsidiär (BGH, Urteil vom 30. März 1993 - 5 StR 720/92, BGHSt 39, 195, 199; Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. Vorbem. §§ 52 ff. Rn. 119; vgl. auch BGH, Urteil vom 31. März 1955 - 4 StR 51/55, BGHSt 7, 287, 289 (Tatmehrheit)).
  • BGH, 19.11.2013 - 4 StR 352/13

    Vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung und fahrlässige Tötung (Beweiswürdigung:

    Sofern in der neuen Hauptverhandlung der zur Kollision führende Geschehensverlauf nicht eindeutig zu klären ist, wird eine Verurteilung auf alternativer Tatsachengrundlage (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 18. August 1983 - 4 StR 142/82, BGHSt 32, 48, 56 f.; Urteil vom 10. Februar 2011 - 4 StR 576/10, NStZ 2011, 460) zu prüfen sein.
  • LG Mönchengladbach, 28.08.2018 - 22 KLs 10/18

    Abweichender Vorsatz bezüglich anderer als der tatsächlichen transportierten

    Eine tateinheitliche Strafbarkeit nach § 29 Abs. 4 BtMG kommt zwar vorliegend nicht in Betracht, da dieselbe Handlung nicht gleichzeitig als vorsätzlich und fahrlässig angesehen werden kann; die fahrlässige Begehungsform ist subsidiär (BGH NJW 2011, 2067 f.).

    Allerdings kann die fahrlässige Einfuhr strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urt. v. 21.04.2004 - 1 StR 522/03, juris; NJW 2011, 2067, 2068).

  • BGH, 05.11.2020 - 4 StR 381/20

    Grundsätze der Strafzumessung (tatschulderhöhende Berücksichtigung einer

    Sollte das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht erneut zu der Überzeugung (§ 261 StPO) gelangen, dass der Angeklagte subjektiv annahm, zwei Kilogramm Marihuana in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen, könnte im Rahmen der Strafzumessung gegebenenfalls tatschulderhöhend berücksichtigt werden, dass der Angeklagte die für das Rechtsgut der Volksgesundheit riskante Einfuhrfahrt angetreten hat, ohne die Menge der transportierten Drogen zu prüfen (zur Mehrmenge vgl. BGH, Urteile vom 12. September 2019 - 5 StR 325/19, NStZ 2020, 553, 554; vom 10. Februar 2011 - 4 StR 576/10, NStZ 2011, 460, 461; vom 21. April 2004 - 1 StR 522/03, juris Rn. 13; vom 6. September 1995 - 2 StR 310/95, StV 1996, 90).
  • BGH, 18.03.2015 - 3 StR 634/14

    Zusammentreffen von vorsätzlicher und fahrlässiger Begehungsweise bzgl. eines

    Diese Grundsätze gelten auch, wenn Betäubungsmittel eingeführt werden oder damit Handel getrieben wird und der Vorsatz des Täters sich nur auf einen Teil der Gesamtmenge erstreckt; Idealkonkurrenz zwischen einem Vorsatz- und einem Fahrlässigkeitsdelikt entsteht in diesen Fällen nicht schon dadurch, dass der Täter die Folgen seines Verhaltens nur teilweise gewollt und teilweise lediglich fahrlässig herbeigeführt hat (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - 4 StR 576/10, NJW 2011, 2067, 2068).
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