Rechtsprechung
   AG Brandenburg, 06.11.2003 - 32 C 202/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,25869
AG Brandenburg, 06.11.2003 - 32 C 202/02 (https://dejure.org/2003,25869)
AG Brandenburg, Entscheidung vom 06.11.2003 - 32 C 202/02 (https://dejure.org/2003,25869)
AG Brandenburg, Entscheidung vom 06. November 2003 - 32 C 202/02 (https://dejure.org/2003,25869)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,25869) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kündigung eines Dienstvertrages bei einer Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio; Verstoß einer Erst-Laufzeit-Klausel von 12 Monaten ohne vorzeitige Kündigungsmöglichkeit gegen das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG); Wortlaut der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 48 (Leitsatz)

    Verwendung von AGB-Klauseln in Fitness- und Sportstudioverträgen

Papierfundstellen

  • NJOZ 2003, 3374
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 04.12.1996 - XII ZR 193/95

    Formularmäßige Vereinbarung einer Verlängerungsklausel in den Allgemeinen

    Auszug aus AG Brandenburg, 06.11.2003 - 32 C 202/02
    Dies verstößt aber gegen § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz a.F.! Weder das Interesse an der Amortisation der Sportgeräte noch die Kosten für das Personal rechtfertigen es nämlich eine längere Erstlaufzeit als 6 Monate bei derartigen Fitnessverträgen als angemessen zu begründen (BGH, NJW 1997, Seiten 739 f.; OLG Celle, NJW-RR 1995, Seite 370; KG Berlin, NJW-RR 1994, Seite 1543;' LG Köln, NJW-RR 1988, Seiten 1084 f.; OLG Hamm, NJW-RR 1992, Seiten 243 f.; OLG Karlsruhe, NJW-RR.

    Hiervon zu unterscheiden ist eine Vertragsverlängerungsfrist, die in der Regel auch über 6 Monate hinausgehen kann ((BGH, NJW 1997, Seiten 739 f.)).

    Dies kann hier jedoch dahin gestellt bleiben, da eine solche "Probezeit" hier weder von der Firma ... angeboten noch von der Beklagten in ansprach genommen wurde, so dass dies aus Grunde hier dahingestellt bleiben konnte (LG Köln, NJW-RR 1988, Seiten 1084 f.; Celle, NJW-RR 1995, Seiten 370 f.; BGH, NJW 1997, Seite 739; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 30.09.2003, Az.: 32 EUR361/02).

  • OLG Celle, 19.10.1994 - 13 U 38/94
    Auszug aus AG Brandenburg, 06.11.2003 - 32 C 202/02
    Dies verstößt aber gegen § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz a.F.! Weder das Interesse an der Amortisation der Sportgeräte noch die Kosten für das Personal rechtfertigen es nämlich eine längere Erstlaufzeit als 6 Monate bei derartigen Fitnessverträgen als angemessen zu begründen (BGH, NJW 1997, Seiten 739 f.; OLG Celle, NJW-RR 1995, Seite 370; KG Berlin, NJW-RR 1994, Seite 1543;' LG Köln, NJW-RR 1988, Seiten 1084 f.; OLG Hamm, NJW-RR 1992, Seiten 243 f.; OLG Karlsruhe, NJW-RR.

    Dies kann hier jedoch dahin gestellt bleiben, da eine solche "Probezeit" hier weder von der Firma ... angeboten noch von der Beklagten in ansprach genommen wurde, so dass dies aus Grunde hier dahingestellt bleiben konnte (LG Köln, NJW-RR 1988, Seiten 1084 f.; Celle, NJW-RR 1995, Seiten 370 f.; BGH, NJW 1997, Seite 739; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 30.09.2003, Az.: 32 EUR361/02).

  • LG Köln, 16.12.1987 - 26 O 103/87
    Auszug aus AG Brandenburg, 06.11.2003 - 32 C 202/02
    Dies verstößt aber gegen § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz a.F.! Weder das Interesse an der Amortisation der Sportgeräte noch die Kosten für das Personal rechtfertigen es nämlich eine längere Erstlaufzeit als 6 Monate bei derartigen Fitnessverträgen als angemessen zu begründen (BGH, NJW 1997, Seiten 739 f.; OLG Celle, NJW-RR 1995, Seite 370; KG Berlin, NJW-RR 1994, Seite 1543;' LG Köln, NJW-RR 1988, Seiten 1084 f.; OLG Hamm, NJW-RR 1992, Seiten 243 f.; OLG Karlsruhe, NJW-RR.

    Dies kann hier jedoch dahin gestellt bleiben, da eine solche "Probezeit" hier weder von der Firma ... angeboten noch von der Beklagten in ansprach genommen wurde, so dass dies aus Grunde hier dahingestellt bleiben konnte (LG Köln, NJW-RR 1988, Seiten 1084 f.; Celle, NJW-RR 1995, Seiten 370 f.; BGH, NJW 1997, Seite 739; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 30.09.2003, Az.: 32 EUR361/02).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht