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   BayObLG, 22.01.2004 - 1Z AR 4/04   

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BayObLG, 22.01.2004 - 1Z AR 4/04 (https://dejure.org/2004,5317)
BayObLG, Entscheidung vom 22.01.2004 - 1Z AR 4/04 (https://dejure.org/2004,5317)
BayObLG, Entscheidung vom 22. Januar 2004 - 1Z AR 4/04 (https://dejure.org/2004,5317)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    StGB § 263; ; ZPO § 32; ; ZPO § 35; ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ; ZPO § 919; ; ZPO § 930 Abs. 1 Satz 3; ; ZPO § 834

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeitsbestimmung bei Arrestverfahren nach unerlaubter Handlung - Rechtliches Gehör für den Antragsgegner

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Geltendmachung eines gesamtschuldnerischen Schadensersatzanspruchs wegen Anlagebetrug; Maßgeblichkeit des Handlungsortes und Erfolgsortes für die Bestimmung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung; Erforderlichkeit der Anhörung des Antragsgegners bezüglich eines ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2004, 365
  • NJOZ 2004, 2528
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 10.09.2002 - X ARZ 217/02

    Bindungswirkung einer ungesetzlichen Verweisung nach Übergang in das streitige

    Auszug aus BayObLG, 22.01.2004 - 1Z AR 4/04
    Der Verweisungsbeschluss vom 22.10.2003 entbehrt der gesetzlichen Grundlage, weil das gemäß § 919, § 930 Abs. 1 Satz 3, § 802 ZPO ausschließlich örtlich zuständige Amtsgericht Wunsiedel sich darüber hinweggesetzt hat, dass die Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 281 Abs. 1 ZPO die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts voraussetzt (BGH NJW 2002, 3634; BayObLGZ 1993, 317/319).
  • BayObLG, 27.03.2003 - 1Z AR 28/03

    Gerichtsstand der unerlaubten Handlung bei Betrug an einem Bankkunden

    Auszug aus BayObLG, 22.01.2004 - 1Z AR 4/04
    Zum Gerichtsstand der unerlaubten Handlung am Ort, an dem die Bank des Betrogenen dessen vermögensschädigende Anweisung zum Geldtransfer erhalten hat und zulasten seines dort geführten Kontos ausgeführt hat (Fortführung Senatsbeschluss vom 27.3.2003, 1Z AR 28/03).
  • BGH, 20.12.1963 - Ib ZR 104/62

    Stahlexport

    Auszug aus BayObLG, 22.01.2004 - 1Z AR 4/04
    Wenn allerdings der Schadenseintritt selbst zum Tatbestand der Rechtsverletzung gehört, ist der Ort des Schadenseintritts Verletzungs- und damit Begehungsort (vgl. BGHZ 40, 391/395; BayObLG aaO; Stein/Jonas/Schumann ZPO 21. Aufl. § 32 Rn. 30; Zöller/Vollkommer § 32 Rn. 16).
  • BayObLG, 09.09.1993 - 1Z AR 25/93
    Auszug aus BayObLG, 22.01.2004 - 1Z AR 4/04
    Der Verweisungsbeschluss vom 22.10.2003 entbehrt der gesetzlichen Grundlage, weil das gemäß § 919, § 930 Abs. 1 Satz 3, § 802 ZPO ausschließlich örtlich zuständige Amtsgericht Wunsiedel sich darüber hinweggesetzt hat, dass die Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 281 Abs. 1 ZPO die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts voraussetzt (BGH NJW 2002, 3634; BayObLGZ 1993, 317/319).
  • BGH, 11.03.1960 - 4 StR 588/59

    Gerichtliche Aufklärungspflicht von Amts wegen bei Unklarheiten über

    Auszug aus BayObLG, 22.01.2004 - 1Z AR 4/04
    Zum Betrugstatbestand gehört auch die zu einem Vermögensschaden führende Vermögensverfügung des Getäuschten (vgl. BGHSt 14, 170; Schönke/Schröder/Cramer StGB 26. Aufl. § 263 Rn. 5, 54; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 263 Rn. 5, 40).
  • BGH, 25.11.1993 - IX ZR 32/93

    Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils

    Auszug aus BayObLG, 22.01.2004 - 1Z AR 4/04
    Der Ort, an dem im Sinne des § 32 ZPO die unerlaubte Handlung begangen ist (Begehungsort), ist sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat (Handlungsort) als auch der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Erfolgsort); nur der Schadensort als solcher ist ohne Belang (vgl. BGHZ 124, 237/245; BayObLGZ 1995, 301/303).
  • BGH, 10.12.1987 - I ARZ 809/87

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei Verweisung im schriftlichen

    Auszug aus BayObLG, 22.01.2004 - 1Z AR 4/04
    Eine Bindung tritt aber ausnahmsweise dann nicht ein, wenn sich die Verweisung so weit von der gesetzlichen Grundlage entfernt, dass sie im Hinblick auf das Gebot des gesetzlichen Richters und das Willkürverbot des Grundgesetzes nicht mehr hingenommen werden kann (vgl. BGHZ 102, 338/341; BayObLGZ 2003, 187/190).
  • BayObLG, 26.11.1985 - Allg. Reg. 90/85
    Auszug aus BayObLG, 22.01.2004 - 1Z AR 4/04
    Im Hinblick auf den Sicherungszweck des Arrestverfahrens war eine vorherige Anhörung der Antragsgegner sowie die Mitteilung der Beschlüsse ausnahmsweise nicht erforderlich (§ 928, § 834 ZPO; vgl. BayObLGZ 1985, 397/400).
  • BayObLG, 17.07.2003 - 1Z AR 75/03

    Fehlende Bindungswirkung eines unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen

    Auszug aus BayObLG, 22.01.2004 - 1Z AR 4/04
    Eine Bindung tritt aber ausnahmsweise dann nicht ein, wenn sich die Verweisung so weit von der gesetzlichen Grundlage entfernt, dass sie im Hinblick auf das Gebot des gesetzlichen Richters und das Willkürverbot des Grundgesetzes nicht mehr hingenommen werden kann (vgl. BGHZ 102, 338/341; BayObLGZ 2003, 187/190).
  • BayObLG, 31.08.1995 - 1Z AR 37/95

    Klage wegen Anlagebetrugs - § 32 ZPO, im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

    Auszug aus BayObLG, 22.01.2004 - 1Z AR 4/04
    Der Ort, an dem im Sinne des § 32 ZPO die unerlaubte Handlung begangen ist (Begehungsort), ist sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat (Handlungsort) als auch der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Erfolgsort); nur der Schadensort als solcher ist ohne Belang (vgl. BGHZ 124, 237/245; BayObLGZ 1995, 301/303).
  • BGH, 12.06.2007 - XI ZR 290/06

    Maßgeblicher Zeitpunkt für das Bestehen der zuständigkeitsbegründenden

    Insoweit liegen Handlungs- und Erfüllungsort auch nicht in Deutschland, weil die Beklagte die Abrechnungen und Buchungen unstreitig in New York vorgenommen und dort auch das belastete Konto geführt hat (vgl. BayObLG ZIP 2003, 1863, 1864 und RPfleger 2004, 365, 366).
  • OLG München, 11.03.2020 - 34 AR 235/19

    Keine Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses bei bewusster

    Der Ort, an dem im Sinne des § 32 ZPO eine unerlaubte Handlung begangen ist (Begehungsort), ist sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat (Handlungsort), als auch der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Erfolgsort), sowie, wenn der Schadenseintritt selbst zum Tatbestandsmerkmal der Rechtsverletzung gehört, der Ort des Schadenseintritts (BGH NJW 1996, 1411; BayObLG MDR 2003, 893; BayObLG NJOZ 2004, 2528; OLG Düsseldorf NJW-RR 2018, 573; Touissant in BeckOK ZPO 30. Edition § 32 Rn. 12.1; Rn. 13; Zöller/Schultzky § 32 Rn. 19).
  • OLG München, 13.08.2019 - 34 AR 111/19

    Verweisungsbeschluss - Verfahrensverzögerungen sind abzuwenden

    Der Ort, an dem im Sinne des § 32 ZPO eine unerlaubte Handlung begangen ist (Begehungsort), ist sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat (Handlungsort), als auch der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Erfolgsort), sowie, wenn der Schadenseintritt selbst zum Tatbestandsmerkmal der Rechtsverletzung gehört, der Ort des Schadenseintritts (BGH NJW 1996, 1411; BayObLG MDR 2003, 893; BayObLG NJOZ 2004, 2528; OLG Düsseldorf NJW-RR 2018, 573; Touissant in BeckOK ZPO 30. Edition § 32 Rn. 12.1; Rn. 13; Zöller/Schultzky § 32 Rn. 19).
  • OLG München, 26.04.2021 - 34 AR 26/21

    Keine Bindungswirkung eines willkürlichen Verweisungsbeschlusses

    Der Ort, an dem i.S.d. § 32 ZPO eine unerlaubte Handlung begangen ist (Begehungsort), ist sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat (Handlungsort), als auch der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Erfolgsort), sowie, wenn der Schadenseintritt selbst zum Tatbestandsmerkmal der Rechtsverletzung gehört, der Ort des Schadenseintritts (BGH NJW 1996, 1411; BayObLG MDR 2003, 893; NJOZ 2004, 2528; OLG Düsseldorf NJW-RR 2018, 573; BeckOK ZPO/Touissant 40. Edition § 32 Rn. 12.4; Rn. 13; Zöller/Schultzky § 32 Rn. 19).
  • BayObLG, 30.04.2019 - 1 AR 30/19

    Gerichtsstandsbestimmung für Schadensersatzklagen in- und ausländischer

    Begehungsort der deliktischen Handlung ist sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo eine der Verletzungshandlungen begangen wurde (Handlungsort), oder dort, wo in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Erfolgsort), sowie, wenn der Schadenseintritt selbst zum Tatbestandsmerkmal der Rechtsverletzung gehört, am Ort des Schadenseintritts (BGH, Urt. v. 28. Februar 1996, XII ZR 181/93, BGHZ 132, 105/111; BayObLG Beschluss vom 22. Januar 2004, 1Z AR 4/04, Rpfleger 2004, 365/366; Beschluss vom 27. März 2003, 1Z AR 28/03, MDR 2003, 893; Schultzky in Zöller, ZPO, § 32 Rn. 19).
  • BayObLG, 22.01.2019 - 1 AR 23/18

    Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen

    Begehungsort der deliktischen Handlung ist sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo eine der Verletzungshandlungen begangen wurde (Handlungsort), oder dort, wo in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Erfolgsort), sowie, wenn der Schadenseintritt selbst zum Tatbestandsmerkmal der Rechtsverletzung gehört, der Ort des Schadenseintritts (BGH, Urt. v. 28. Februar 1996, XII ZR 181/93, BGHZ 132, 105/111; BayObLG Beschluss vom 22. Januar 2004, 1Z AR 4/04, Rpfleger 2004, 365/366; Beschluss vom 27. März 2003, 1Z AR 28/03, MDR 2003, 893; Schultzky in Zöller, ZPO, § 32 Rn. 19).
  • OLG Köln, 25.10.2007 - 18 U 164/06

    Anspruch auf Rückzahlung einer in Aktien der Beklagten angelegten Geldsumme;

    Daneben ist im Falle einer unerlaubten Handlung in Form des Betrugstatbestandes Schadensort für die Zuständigkeit nach § 32 ZPO maßgeblich, weil für die Vollendung des Betrugstatbestandes der Eintritt eines Vermögensschadens bei dem Getäuschten erforderlich ist, der Ort des Schadenseintritts deshalb den Verletzungs- und den Begehungsort dieses Delikts festlegt (vgl. BGH NJW 1994, 1414f.; OLG Nürnberg OLG-Report 2006, 487, 488; BayObLG Rpfleger 2004, 365, 366; BayObLG ZIP 2003, 1864, 1864 = MDR 2003, 893 - Ort der Bank des Geschädigten bei Anweisung zum Geldtransfer; Zöller/Vollkommer, aaO., § 32 Rd.16; Kiethe NJW 1994, 223, 226f. - auch zu § 826 BGB und jeweils m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 09.08.2006 - 19 U 8/05

    Internationale Zuständigkeit für Ansprüche auf Rückgewähr des Kaufpreises für ein

    Die Rechtsgutsverletzung, nämlich die Beschädigung des Vermögens der Klägerin, hat sich damit - folgt man dem Vortrag der Klägerin - vollständig erst im Bezirk des Landgerichts Konstanz verwirklicht, wo die Bank der Klägerin deren Anweisung zum Geldtransfer erhalten und zu Lasten ihres dort geführten Kontos ausgeführt hat (vgl. BayObLG, 22.1.04, 1 Z AR 4/04; BayObLG MDR 2003, 893; BayObLG NJW-RR 02, 1502).
  • LG Düsseldorf, 12.12.2019 - 8 O 458/18
    Für letzteren gilt, dass der Erfolgsort dort liegt, wo die Täuschungshandlung einen Irrtum erregt bzw. die - schädigende - Vermögensverfügung ausgelöst hat (BeckOK ZPO/Toussaint, 34. Ed. 1.9.2019, ZPO § 32 Rn. 12.3 unter Verweis auf: BGHZ 124, 237 (245) = NJW 1994, 1413 (1415) m.w.N.; BayObLG NJOZ 2004, 2528 (2529 f.)).
  • BayObLG, 01.08.2019 - 1 AR 44/19

    Bindender Verweisungsbeschluss bei fehlender willkürlicher Annahme der

    Begehungsort der deliktischen Handlung ist sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo eine der Verletzungshandlungen begangen wurde (Handlungsort), oder dort, wo in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Erfolgsort), sowie, wenn der Schadenseintritt selbst zum Tatbestandsmerkmal der Rechtsverletzung gehört, der Ort des Schadenseintritts (BGH, Urt. v. 28. Februar 1996, XII ZR 181/93, BGHZ 132, 105/111; BayObLG, Beschluss vom 18. Juli 2019, 1 AR 23/19, juris Rn. 23; Beschluss vom 22. Januar 2004, 1Z AR 4/04, Rpfleger 2004, 365/366; Beschluss vom 27. März 2003, 1Z AR 28/03, MDR 2003, 893; Schultzky in Zöller, ZPO, § 32 Rn. 19).
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