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   OLG Düsseldorf, 06.07.2004 - I-24 U 253/03   

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OLG Düsseldorf, 06.07.2004 - I-24 U 253/03 (https://dejure.org/2004,3786)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.07.2004 - I-24 U 253/03 (https://dejure.org/2004,3786)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. Juli 2004 - I-24 U 253/03 (https://dejure.org/2004,3786)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Sitz eines Beklagten in einem nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörendem Staat; Gerichtsstand des Vermögens als zulässiger Gerichtsstand nach dem Luganer Übereinkommen; Anwendung des Rechts des Staates mit Erfüllung der im Vertrag ...

  • Judicialis

    Lugano-Übereinkommen Art. 5 Nr. 1; ; Lugano-Übereinkommen Art. 5 Nr. 1a; ; BGB § 269

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfüllungsort für Mietzinsansprüche aus Nutzung eines im Ausland betriebenen Hotelschiffs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2005, 165
  • ZMR 2005, 360
  • NJOZ 2004, 3905
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 02.10.2002 - VIII ZR 163/01

    Erfüllungsort bei Versteigerungen im Groß- oder Zwischenhandel

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.07.2004 - 24 U 253/03
    Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Frage nach dem Erfüllungsort nicht vertragsautonom, sondern nach dem internationalen Privatrecht des Staates, dessen Gericht angerufen worden ist (Gerichtsstaat), zu beantworten ist (EuGH NJW 1977, 491 [Tessili]; vgl. auch BGH NJW-RR 2003, 192 m.w.N.).

    Erfüllungsort in diesem Sinne ist gemäß § 269 BGB der Ort, an dem der Schuldner die von ihm geschuldete Leistungshandlung vorzunehmen hat (Leistungsort) und nicht der Ort, an dem der Leistungserfolg eintritt (Palandt/Heinrichs, BGB, 6. Aufl., § 269 Rn. 1; Soergel/Siebert/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 269 Rn. 2; BGH NJW-RR 2003, 192).

    bb) Auch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Mietvertrags über bewegliche Sachen ergibt sich kein von § 269 Abs. 2 BGB abweichender Erfüllungsort/Leistungsort, wie er etwa für das Ladengeschäft (BGH MDR 2003, 402), den Arbeitsvertrag (BAG NZA 2003, 339) und den Bauwerksvertrag (BGH NJW 1986, 935) angenommen wird.

  • BGH, 30.03.1988 - I ARZ 192/88

    Erfüllungsort beim Mietvertrag oder Leasingvertrag - Bestimmung der zuständigen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.07.2004 - 24 U 253/03
    b) Gewerbliche Mietschulden sind, wie andere Geldschulden auch, gemäß § 269 Abs. 1, 2 BGB an dem Ort zu erbringen (Leistungsort), an welchem der Schuldner bei Vertragsschluss seine gewerbliche Niederlassung hat, es sei denn, die Parteien haben einen davon abweichenden Erfüllungsort vereinbart oder ein solcher ergibt sich aus den Umständen bei Vertragsschluss, insbesondere aus dem Charakter des Schuldverhältnisses (BGH NJW 1988, 1914).

    Der Mietvertrag über bewegliche Sachen ist kein Vertragstyp, der im Vergleich zu sonstigen gegenseitigen Verträgen Besonderheiten aufweist, die eine Bestimmung des Leistungsorts abweichend von § 269 Abs. 1, 2 BGB erfordern könnte (BGH NJW 1988, 1914 zum Mietvertrag und jüngst -unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung- BGH NJW 2004, 54 und BB 2004, 910 zum Anwaltsvertrag).

  • BGH, 28.03.1990 - VIII ZR 17/89

    Vertragsaufhebung nach Abtretung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.07.2004 - 24 U 253/03
    Die Miete ist eine Schuld, die ratierlich mit jedem Monat der Gebrauchsüberlassung neu entsteht (BGH NJW 1990, 1785; 2001, 2251; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 314 Rn. 2).
  • EuGH, 06.10.1976 - 12/76

    Industrie tessili italiana / Dunlop AG

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.07.2004 - 24 U 253/03
    Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Frage nach dem Erfüllungsort nicht vertragsautonom, sondern nach dem internationalen Privatrecht des Staates, dessen Gericht angerufen worden ist (Gerichtsstaat), zu beantworten ist (EuGH NJW 1977, 491 [Tessili]; vgl. auch BGH NJW-RR 2003, 192 m.w.N.).
  • BGH, 25.04.2001 - XII ZR 43/99

    Vertragspartner eines Mietvertrages bei Fortführung eines Einzelunternehmens

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.07.2004 - 24 U 253/03
    Die Miete ist eine Schuld, die ratierlich mit jedem Monat der Gebrauchsüberlassung neu entsteht (BGH NJW 1990, 1785; 2001, 2251; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 314 Rn. 2).
  • BGH, 16.12.2003 - XI ZR 474/02

    Rüge der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.07.2004 - 24 U 253/03
    Eine Zuständigkeit nach dieser Bestimmung tritt nur ein, wenn sich die Beklagte zur Sache eingelassen hätte, ohne die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gleichzeitig zu rügen (vgl. dazu BGH MDR 2004, 707 m.w.N.).
  • BGH, 04.03.2004 - IX ZR 101/03

    Gerichtsstand für Erfüllung von Rechtsanwaltsgebührenforderungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.07.2004 - 24 U 253/03
    Der Mietvertrag über bewegliche Sachen ist kein Vertragstyp, der im Vergleich zu sonstigen gegenseitigen Verträgen Besonderheiten aufweist, die eine Bestimmung des Leistungsorts abweichend von § 269 Abs. 1, 2 BGB erfordern könnte (BGH NJW 1988, 1914 zum Mietvertrag und jüngst -unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung- BGH NJW 2004, 54 und BB 2004, 910 zum Anwaltsvertrag).
  • BGH, 11.11.2003 - X ARZ 91/03

    Gebührenforderungen von Rechtsanwälten können in der Regel nicht am Gericht des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.07.2004 - 24 U 253/03
    Der Mietvertrag über bewegliche Sachen ist kein Vertragstyp, der im Vergleich zu sonstigen gegenseitigen Verträgen Besonderheiten aufweist, die eine Bestimmung des Leistungsorts abweichend von § 269 Abs. 1, 2 BGB erfordern könnte (BGH NJW 1988, 1914 zum Mietvertrag und jüngst -unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung- BGH NJW 2004, 54 und BB 2004, 910 zum Anwaltsvertrag).
  • BAG, 09.10.2002 - 5 AZR 307/01

    Internationale Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.07.2004 - 24 U 253/03
    bb) Auch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Mietvertrags über bewegliche Sachen ergibt sich kein von § 269 Abs. 2 BGB abweichender Erfüllungsort/Leistungsort, wie er etwa für das Ladengeschäft (BGH MDR 2003, 402), den Arbeitsvertrag (BAG NZA 2003, 339) und den Bauwerksvertrag (BGH NJW 1986, 935) angenommen wird.
  • BGH, 05.12.1985 - I ARZ 737/85

    Erfüllungsort bei einem Bauwerkvertrag

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.07.2004 - 24 U 253/03
    bb) Auch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Mietvertrags über bewegliche Sachen ergibt sich kein von § 269 Abs. 2 BGB abweichender Erfüllungsort/Leistungsort, wie er etwa für das Ladengeschäft (BGH MDR 2003, 402), den Arbeitsvertrag (BAG NZA 2003, 339) und den Bauwerksvertrag (BGH NJW 1986, 935) angenommen wird.
  • OLG Düsseldorf, 14.11.2006 - 24 U 266/03

    Darlegungs- und Beweislast des Rechtsanwalts hinsichtlich seines Auftraggebers

    Deshalb lässt es die für die Auslegung des Übereinkommens maßgebliche "Tessili-Regel" zu, dass der Erfüllungsort (und mit ihm der Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 1, Halbs. 1 EuGVÜ) für die Vertragspflichten der einen Seite mit dem Erfüllungsort/Gerichtsstand für die Verpflichtungen der anderen Seite nicht übereinstimmen muss, wenn das zur Anwendung kommende nationale Recht keinen einheitlichen Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertrag kennt (EuGH NJW 1987, 1131 [Shenavai]; vgl. auch Senat MDR 2005, 165).
  • OLG Köln, 05.04.2005 - 15 U 153/04

    Internationale Zuständigkeit bei Geltendmachung eines Vermögensschadens aus

    Im Verhältnis zur Schweiz gilt das LugÜ in Deutschland seit 1.9.1997 (vgl. OLG Düsseldorf NJOZ 2004, 3905).
  • LG Köln, 07.02.2007 - 14 O 562/05

    Zeichnung von Namensaktien durch Täuschung über eine Kapitalanlage in der

    Im Verhältnis zur Schweiz gilt das LugÜ in Deutschland seit 01.09.1997 (vgl. OLG Düsseldorf NJOZ 2004, 3905).
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