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   OLG Rostock, 31.05.2006 - 3 W 36/06   

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https://dejure.org/2006,8389
OLG Rostock, 31.05.2006 - 3 W 36/06 (https://dejure.org/2006,8389)
OLG Rostock, Entscheidung vom 31.05.2006 - 3 W 36/06 (https://dejure.org/2006,8389)
OLG Rostock, Entscheidung vom 31. Mai 2006 - 3 W 36/06 (https://dejure.org/2006,8389)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Rückgewähr eines geleisteten Geldbetrages auf Grund einer insolvenzrechtlichen Anfechtung; Kostentragungspflicht der unterliegenden Partei im Zivilprozess; Einordnung einer kommentarlosen Zahlung von Prozesskosten als Prozesshandlung oder Anerkenntnis; ...

  • Judicialis

    ZPO § 91 Abs. 1; ; ZPO § 91 a; ; ZPO § 91 a Abs. 2; ; ZPO § 93; ; ZPO § 567; ; RVG § 2 Abs. 2; ; RVG § 13

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91a
    Kosten bei Verzögerung der Erledigungserklärung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Kostentragung bei verspäteter Abgabe der Erledigungserklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJOZ 2006, 2563
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 28.10.1997 - 20 W 366/97

    Inhaftierung eines Ausländers zur Sicherung seiner Abschiebung; Rechtmäßigkeit

    Auszug aus OLG Rostock, 31.05.2006 - 3 W 36/06
    Dem Kläger, der nach dem bisherigen Sach- und Streitstand obsiegt hätte, können nach billigem Ermessen die Kosten anteilig auferlegt werden, die dadurch angefallen sind, dass er die Erledigung verspätet abgegeben hat (OLGR Frankfurt 1998, 71).
  • OLG Köln, 14.11.1977 - 7 W 26/77
    Auszug aus OLG Rostock, 31.05.2006 - 3 W 36/06
    Die Verzögerung der Erledigungserklärung durch den Kläger führt in Realisierung des Prinzips der Kostentragung nach Veranlassung dazu, dass der Kläger mit etwaigen hierdurch erwachsenen weiteren Kosten belastet wird (Lindacher in Münch/Komm, ZPO, 2. Aufl., Rn. 60 zu § 91 a; OLG Köln MDR 1979, 407; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1567).
  • BGH, 19.06.2007 - KVR 23/98

    Verlangen nach Abgabe von Tariftreueerklärungen bei Straßenbauaufträgen nicht

    Allerdings kann es gerechtfertigt sein, der Behörde die Mehrkosten aufzuerlegen, wenn sie die Erklärung, aus der Untersagungsverfügung keine Rechte mehr herleiten zu wollen, nicht unmittelbar nach der Gesetzesänderung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt abgibt (vgl. BVerwG NVwZ 1989, 47, 48; zu § 91a ZPO: OLG Koblenz, Beschl. v. 28.3.1996 - 5 U 819/95, juris; OLG Rostock, NJOZ 2006, 2563; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 91a Rdn. 25).
  • BGH, 12.07.2023 - I ZR 17/22

    Wer die Erledigungserklärung verzögert abgibt, muss die Mehrkosten tragen!

    Im Rahmen der nach § 91a Abs. 1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung nach Billigkeit ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass der Kläger die Erledigungserklärung erst nach Erlass des Versäumnisurteils und damit verzögert abgegeben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - KVR 23/98, WRP 2008, 252 [juris Rn. 11] mwN; OLG Rostock, JurBüro 2006, 489 [juris Rn. 5] mwN; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Januar 2011 - 6 U 209/10, juris Rn. 6; OLG Schleswig, AGS 2015, 539 [juris Rn. 5] mwN).
  • OLG Stuttgart, 08.10.2014 - 4 U 149/12
    Die Verzögerung der Erledigungserklärung durch den Kläger kann wegen des Prinzips der Kostentragung nach Veranlassung dazu führen, dass dieser mit etwaigen hierdurch erwachsenen weiteren Kosten belastet wird (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. August 1997 - 5 W 21/97, juris; OLGR Rostock 2006, 782 mwN; MöKoZPO/Lindacher, 4. Aufl., § 91a Rn. 60; Zöller/Vollkommer, aaO Rn. 25 a.E. mwN; siehe auch BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - KVR 23/98, juris Rn. 11 mwN).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 29.11.2021 - LVG 23/21

    Verstoß gegen das Willkürverbot im Rahmen der Kostengrundentscheidung

    Für den Fall einer verspäteten Erledigungserklärung erstreckt sich im Rahmen des "billigen Ermessens" nach § 91a ZPO eine "Billigkeitskorrektur" der grundsätzlich an den hypothetischen Erfolgsaussichten nach § 91 ZPO auszurichtenden Kostenverteilung nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Literatur nur auf die Kosten, die durch das Prozessverhalten der Partei zusätzlich verursacht worden sind ("Mehrkosten": BGH, Beschl. v. 19.06.2007 - KVR 23/98 -, Rn. 11; OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 24.01.2011 - 6 U 209/10 - Beschl. v. 19.12.2016 - 6 U 185/16 - [Verteilung nach Instanzen]; OLG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2012 - 3 W 72/12, Rn. 16-18; KG, Beschl. v. 26.02.2018 - 8 W 2/18 -, Rn. 14; "zusätzliche" Kosten: OLG Schleswig, Beschl. v. 23.06.2015 - 9 W 88/15 -, Rn. 5; "die Kosten, die nur infolge der verspäteten Erledigungserklärung angefallen sind": OLG München, Urt. v. 08.07.1992 - 27 U 822/91 - OLG Koblenz, Beschl. v. 28.03.1996 - 5 U 819/95 - "hierdurch entstehende weitere Kosten": OLG Rostock, Beschl. v. 31.05.2006 - 3 W 36/06 -, Rn. 5-7; "[s]oweit infolge der verzögerten Abgabe der Erledigungserklärung vorwerfbar zusätzliche Verfahrenskosten entstanden sind": BVerwG, Beschl. v. 29.09.1988 - 7 B 185/87 -, Rn. 7; "zusätzliche" Kosten: Althammer, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 91a ZPO, Rn. 25; "Mehrkosten": Jaspersen, in: BeckOK ZPO, hg.
  • OLG Stuttgart, 14.12.2010 - 13 W 64/10

    Kostenentscheidung bei Teilerledigung eines Verkehrsunfallprozesses: Zusatzkosten

    a) Ist ein Rechtsstreit von der klagenden Partei später als möglich und zumutbar in der Hauptsache für erledigt erklärt worden und sind dadurch zusätzliche Kosten entstanden, ist dies bei der nach § 91 a ZPO zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen und sind die zusätzlich entstandenen Kosten der klagenden Partei aufzuerlegen (vgl. BGH, Urteil v. 19.06.2007 - KVR 23/98 - Tz. 11; OLG Rostock, Beschluss v. 31.05.2006 - 3 W 36/06 - NJOZ in 2006, 2563; OLG Koblenz, Beschluss v. 28.03.1996 - 5 U 819/95 - Tz. 28; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 91 a Rn. 25; MünchKomm zur ZPO/Lindacher, 3. Aufl., § 91 a Rn. 60).
  • KG, 27.02.2007 - 1 W 244/06

    WEG-Verfahren: Erstattungsfähigkeit einer Erhöhungsgebühr wegen mehrerer

    Denn bei der im schriftlichen ZPO-Verfahren nach §§ 91a, 128 Abs. 4 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung entsteht ebenfalls keine Terminsgebühr (OLG Karlsruhe, OLG-Report 2007, 31; MDR 2006, 118; OLG Hamburg, Schaden-Praxis 2006, 224; OLG Rostock, OLG-Report 2006, 782; Zöller, Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 91a, Rdn. 59; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 3103, 3104, Rdn. 23).
  • OLG Schleswig, 23.06.2015 - 9 W 88/15

    Kostenentscheidung bei verspäteter Abgabe der Erledigungserklärung

    In Literatur und Rechtsprechung ist anerkannt, dass im Rahmen der Kostenentscheidung nach Billigkeit auch die Entstehung zusätzlicher Kosten bei einer verspäteten Abgabe der Erledigungserklärung zu berücksichtigen ist (vgl. nur OLG Koblenz, Beschluss vom 28. März 1996 - 5 U 819/95, BeckRS 1997, 00685, Rn. 27 ff.; OLG Rostock, Beschluss vom 31. Mai 2006 - 3 W 36/06, NJOZ 2006, 2563 f.; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 24. Januar 2011 - 6 U 209/10, BeckRS 2012, 15967; LG Karlsruhe, Beschluss vom 16. August 2011 - 6 O 185/11, BeckRS 2011, 21284; OLG Hamburg, Beschluss vom 26. Oktober 2012 - 3 W 72/12, BeckRS 2012, 23068; vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - KVR 23/98, BeckRS 2007, 65049, Rn.11 m.w.Nachw.; ähnlich zur Bemessung der Terminsgebühr BGH, Beschluss vom 31. August 2010 - X ZB 3/09, MDR 2010, 1342; Vollkommer, in Zöller, ZPO 30. Auflage 2014, § 91a Rn. 25 aE; Jaspersen / Wache, in Beck'scher Online-Kommentar zur ZPO , Stand 1. März 2015, § 91a Rn. 31.14).
  • LG Karlsruhe, 10.06.2011 - 6 O 73/11

    Kostenentscheidung: Verspätete Erledigungserklärung im Zusammenhang mit einer die

    Bei der Billigkeitskorrektur ist auch der frühestmögliche Zeitpunkt der Erledigungserklärung zu beachten; so ist die Entstehung zusätzlicher Kosten bei verspäteter Abgabe der Erklärung zu berücksichtigen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 31.05.2006, 3 W 36/06).
  • LG Karlsruhe, 16.08.2011 - 6 O 185/11

    Übereinstimmende Erledigungserklärung: Kostenentscheidung bei außergerichtlich

    So ist anerkannt und auch Rechtsprechung dieser Kammer, dass bei "verspätet" abgegebenen Erledigungserklärungen, d.h. einer Erklärung erst im Verhandlungstermin, obwohl ohne weiteres zu einem deutlich früheren Zeitpunkt auf Erklärungen der Beklagten hätte reagiert werden können, die klagende Partei die durch einen Verhandlungstermin veranlassten Kosten zu tragen hat (vgl. Beschluss der Kammer vom 10. Juni 2011 - 6 O 73/11 unter Hinweis auf OLG Rostock, Beschluss vom 31.05.2006, 3 W 36/06 und Hinweis auf Lindacher in Münch/Komm, ZPO, 2. Aufl., Rn. 60 zu § 91 a; OLG Köln MDR 1979, 407; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 156; Zöller/Vollkommer, ZPO, Kommentar, 28. Auflage, 2010, Rn 25 a.E. m.w.N.).
  • LG Karlsruhe, 10.03.2011 - 6 O 73/11

    Im Verfahren wegen sog. Startgutschriften der Zusatzversorgung des Öffentlichen

    Bei der Billigkeitskorrektur ist auch der frühestmögliche Zeitpunkt der Erledigungserklärung zu beachten; so ist die Entstehung zusätzlicher Kosten bei verspäteter Abgabe der Erklärung zu berücksichtigen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 31.05.2006, 3 W 36/06).
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