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   OLG Hamburg, 07.06.2006 - 8 W 16/06   

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https://dejure.org/2006,3847
OLG Hamburg, 07.06.2006 - 8 W 16/06 (https://dejure.org/2006,3847)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.06.2006 - 8 W 16/06 (https://dejure.org/2006,3847)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07. Juni 2006 - 8 W 16/06 (https://dejure.org/2006,3847)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • webshoprecht.de

    Die Geschäftsgebühr für ein wettbewerbsrechtliches Abwehrschreiben ist im Kostenfestsetzungsverfahren festsetzbar

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten als einen Rechtsstreit unmittelbar vorbereitende Kosten wird im Kern wegen der Doppelfunktion der Abmahnung abgelehnt; Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten als einen Rechtsstreit unmittelbar vorbereitende Kosten wegen der ...

  • Anwaltsblatt

    § 91 ZPO, § 2 RVG
    Festsetzung der nicht anrechenbaren Geschäftsgebühr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung der Kosten vorprozessualer Abwehr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    Geschäftsgebühr für ein wettbewerbsrechtliches Abwehrschreiben im Kostenfestsetzungsverfahren festsetzbar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2007, 57
  • AnwBl 2006, 679
  • NJOZ 2007, 1373
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamburg, 18.01.2005 - 8 W 296/04

    Festsetzung der Kosten vorgerichtlicher Abmahnungen

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.06.2006 - 8 W 16/06
    Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die zitierte Entscheidung des Senates vom 18.01.2005, Geschäfts-Nr. 8 W 196/04 (OLG Report Hamburg 2005, 453), die der Bundesgerichtshof im Wege der Zurückweisung der dagegen eingelegten Rechtsbeschwerde durch Beschluss vom 20.10.2005 bestätigt hat (Az.: i ZB 21/05, BGH Report 2006, 270), auf die vorliegende Fallkonstellation ebenso wenig anwendbar, wie die Zitatstelle aus dem Kommentar Gerold/Schmidt, RVG, 16. Auflage 2004, VV 2400-2403 Anm. 200. Sowohl die Gerichtsentscheidung als auch die Literaturmeinung verhalten sich allein zur Frage der Geltendmachung von Kosten für Abmahnschreiben in Wettbewerbssachen.

    Zu den Prozesskosten gehören nicht nur die durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelösten Kosten, sondern auch diejenigen Kosten, die der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen; diese werden aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit den Prozesskosten zugerechnet und können im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. BGH, BGH Report 2006, 140, 141; OLG Hamburg, OLG Report Hamburg 2005, 453, 454; Stein/Jonas- Bork , ZPO, 22. Auflage 2002, § 91 Rdn, 39, Zöller- Herget , ZPO, 25. Auflage 2005, § 91 Rdn. 9; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann- Hartmann , ZPO, 64.. Auflage 2006, § 91 Rdn. 15, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 15.07.2005 - GSZ 1/04

    Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.06.2006 - 8 W 16/06
    Zulässigkeit und Begründetheit der Klage hängen nicht von einer vorangegangenen Abmahnung ab (vgl. hierzu auch BGH, Beschl. v. 15.7.2005 - GSZ 1/04, GRUR 2005, 882, 885 = WRP 2005, 1408 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
  • BGH, 06.12.2007 - I ZB 16/07

    Kosten eines Abwehrschreibens

    Kosten, die zur Abwendung eines drohenden Rechtsstreits aufgewendet werden, stellen keine Kosten der Prozessvorbereitung dar, die dann, wenn sie in Bezug auf einen bestimmten Rechtsstreit vorgenommen worden sind, im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig sind (OLG Schleswig JurBüro 1981, 582; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rdn. 13 "Vorbereitungskosten"; a.A. OLG Hamburg OLG-Rep 2006, 691, 692).
  • KG, 20.09.2007 - 2 W 158/07

    Beschwerdeverfahren gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss: Formanforderungen an

    Die anwaltliche Geschäftsgebühr, die der spätere Prozessbevollmächtigte des Kostengläubigers wegen seines vorprozessualen, anspruchszurückweisenden Schreibens verlangen kann, ist nicht Teil der Kosten des Rechtsstreits, die im Kostenfestsetzungsverfahren Berücksichtigung finden können (entgegen OLG Hamburg, OLGR 2006, 691 [692]).

    Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass das Anwaltsschreiben vom 11. Dezember 2006 der Abwehr eines konkreten gerichtlichen Verfahrens diente, weshalb die Geschäftsgebühr, die durch dieses anwaltliche Tätigwerden ausgelöst wurde, gemäß der Entscheidung des OLG Hamburg vom 7. Juni 2006 (OLGR 2006, 691) als Kosten des Rechtsstreits festsetzungsfähig sei.

    Zwar ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass hierzu nicht allein die durch Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelösten Kosten, sondern auch vorprozessual angefallene Kosten gehören, wenn sie der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Prozesses dienen (BGH, BGH-Report 2006, 270 [271]; OLG Hamburg, OLGR 2006, 691 [692]; Herget in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 91 Rdnr. 13 "Vorbereitungskosten"; Hartmann in Baubach/Lauterbach, ZPO, 65. Aufl. 2007, § 91 Rdnr. 270; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 91 Rdnr. 39).

    Vor diesem Hintergrund vermag der Senat die vom OLG Hamburg (OLGR 2006, 691 [692]) vertretene - allerdings nicht näher erläuterte - Auffassung nicht nachzuvollziehen, die "zur [vorprozessualen] Abwehr ... aufgewandten Kosten [könnten] konkret der Abwehr des gerichtlichen Verfahrens dienen".

  • OLG Düsseldorf, 17.01.2012 - 24 U 78/11

    Obhutspflichten des Heimbetreibers beim An- und Entkleiden von Heimbewohnern;

    Diese Verfahrensweise entsprach der ganz überwiegenden Praxis (vgl. etwa HansOLG, MDR 2007, 57-58; OLG Frankfurt, NJW-RR 2007, 1189; KG, JurBüro 2006, 202; OLG Stuttgart, JurBüro 2008, 23-25) vor Erlass der Entscheidung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2008 (VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323); die Einführung des § 15 a RVG sollte der Klarstellung dienen, dass weiterhin in diesem Sinne verfahren werden solle (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2010, V ZB 38/10, a.a.O.).
  • OLG Frankfurt, 04.12.2007 - 18 W 342/07

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung einer vorprozessual angefallenen

    Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn die Geschäftsgebühr durch ein anwaltliches Schreiben zur Abwehr einer solchen Abmahnung (OLG Hamburg, NJOZ 2007, 1373, 1374) oder durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Beschaffung der zur Klageerhebung oder zur Verteidigung gegen eine bereits angekündigte Klage erforderlichen Informationen ausgelöst worden ist.
  • OLG Düsseldorf, 19.06.2012 - 24 U 215/11

    Anwalt muss über Frist für Kündigungsschutzklage aufklären!

    Diese Verfahrensweise entsprach der ganz überwiegenden Praxis (vgl. etwa HansOLG, MDR 2007, 57-58; OLG Frankfurt, NJW-RR 2007, 1189; KG, JurBüro 2006, 202; OLG Stuttgart, JurBüro 2008, 23-25) vor Erlass der Entscheidung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2008 (VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323); die Einführung des § 15 a RVG sollte der Klarstellung dienen, dass weiterhin in diesem Sinne verfahren werden solle (vgl. BGH, AGS 2010, 263).
  • OLG Frankfurt, 30.10.2007 - 18 W 282/07

    Kostenfestsetzungsverfahren: Teilweise Anrechnung der anwaltlichen

    Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn die Geschäftsgebühr durch ein anwaltliches Schreiben zur Abwehr einer solchen Abmahnung (OLG Hamburg, NJOZ 2007, 1373, 1374) oder durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Beschaffung der zur Klageerhebung oder zur Verteidigung gegen eine bereits angekündigte Klage erforderlichen Informationen ausgelöst worden ist.
  • OLG Frankfurt, 29.10.2007 - 18 W 275/07

    Kostenfestsetzungsverfahren: Teilweise Anrechnung der anwaltlichen

    Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn die Geschäftsgebühr durch ein anwaltliches Schreiben zur Abwehr einer solchen Abmahnung (OLG Hamburg, NJOZ 2007, 1373, 1374) oder durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Beschaffung der zur Klageerhebung oder zur Verteidigung gegen eine bereits angekündigte Klage erforderlichen Informationen ausgelöst worden ist.
  • OLG Düsseldorf, 15.03.2011 - 24 U 95/10

    Anforderungen an die Vereinbarung der Zahlung der Umsatzsteuer auf die

    Diese Verfahrensweise entsprach der ganz überwiegenden Praxis (vgl. etwa HansOLG, MDR 2007, 57-58; OLG Frankfurt, NJW-RR 2007, 1189; KG, JurBüro 2006, 202; OLG Stuttgart, JurBüro 2008, 23-25) vor Erlass der Entscheidung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2008 (VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323); die Einführung des § 15 a RVG sollte der Klarstellung dienen, dass weiterhin in diesem Sinne verfahren werden solle (vgl. BGH, FamRZ 2010, 1248).
  • OLG Frankfurt, 28.02.2008 - 18 W 62/08

    Anwendung der Anrechnungsvorschrift der Vorb. 3 Abs. 4 RVG-VV im

    Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn die Geschäftsgebühr durch ein anwaltliches Schreiben zur Abwehr einer solchen Abmahnung (OLG Hamburg, NJOZ 2007, 1373, 1374) oder durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Beschaffung der zur Klageerhebung oder zur Verteidigung gegen eine bereits angekündigte Klage erforderlichen Informationen ausgelöst worden ist.
  • OLG Düsseldorf, 15.10.2007 - 20 W 139/07

    Geschäftsgebühr für wettbewerbsrechtliche Abmahnung als erstattungsfähige

    Der Senat schließt sich der gegenteiligen Auffassung des OLG Hamburg (OLGR Hamburg 2006, 691 = MDR 2006, 57) nicht an.
  • OLG Stuttgart, 05.02.2007 - 8 W 20/07

    Kostenfestsetzungsverfahren nach Zurückweisung einer wettbewerbsrechtlichen

  • OLG Frankfurt, 04.12.2007 - 18 W 296/07

    Gebühr des Rechtsanwalts: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

  • OLG Düsseldorf, 03.09.2007 - 20 W 70/07

    Zur Erstattungsfähigkeit von "Vorbereitungskosten"

  • OLG Nürnberg, 03.08.2007 - 3 W 1300/07

    Abwehrschreiben

  • OLG Düsseldorf, 06.12.2007 - 10 W 153/07

    Kosten für wettbewerbliche Abwehrschreiben können ebenfalls nicht im

  • KG, 11.10.2007 - 2 W 110/07

    Kostenfestsetzungeverfahren: Nachfestsetzung vorprozessual entstandener Kosten;

  • LG Berlin, 01.06.2007 - 103 O 246/06

    Wettbewerbsrecht: Ersatz der durch die Abwehr einer unbegründeten Abmahnung

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