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   AG Düsseldorf, 10.10.2006 - 40 C 12043/05   

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https://dejure.org/2006,20597
AG Düsseldorf, 10.10.2006 - 40 C 12043/05 (https://dejure.org/2006,20597)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.10.2006 - 40 C 12043/05 (https://dejure.org/2006,20597)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. Oktober 2006 - 40 C 12043/05 (https://dejure.org/2006,20597)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Beschädigung eines Fahrzeuges in einer Waschanlage durch einen abgerissenen Außenspiegel; Annahme eines Werkvertrags aufgrund eines Vertrages über die Reinigung eines Fahrzeugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJOZ 2007, 2224
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • AG Bad Doberan, 16.03.1995 - 1 C 937/94
    Auszug aus AG Düsseldorf, 10.10.2006 - 40 C 12043/05
    Diese Anspruchsvoraussetzungen hat der Kunde darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (vgl. AG Bad Doberan, RuS 1996, 487; LG Köln, NJW-RR 1988, 801).

    Im Fall der Beschädigung von Außenteilen muss der Kunde deshalb zumindest die ordnungsgemäße Befestigung der Außenteile und die Geeignetheit deren Anbringung für die konkrete Waschanlage darlegen (vgl. AG Dresden, NJW-RR 2005, 1578; AG Bad Doberan, RuS 1996, 487).

    Den Betreiber einer Waschanlage trifft keine vertragliche Garantiehaftung (vgl. AG Bad Doberan, RuS 1996, 487).

    Aus der Tatsache, dass Mitarbeiter der Beklagten ein Schadensprotokoll anfertigten, dass während des Waschvorgangs ein Schaden eingetreten ist, lässt sich allein eine Haftung nicht herleiten (vgl. AG Bad Doberan, RuS 1996, 487).

  • OLG Düsseldorf, 16.12.2003 - 21 U 97/03

    Verkehrssicherungspflicht bei Betrieb einer Autowaschanlage

    Auszug aus AG Düsseldorf, 10.10.2006 - 40 C 12043/05
    Bei einem Reinigungsvertrag besteht die erfolgsbezogene Pflicht, einen Schaden an dem Fahrzeug des Kunden zu verhindern; der Betreiber einer Waschanlage muss dafür Sorge tragen, dass ein Kfz durch den Reinigungsvorgang nicht beschädigt wird (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 2004, 405; Heinrichs, in: Palandt, BGB, 65. Auflage 2006, § 280 Rn. 85).

    Hinsichtlich der Pflichtverletzung kann es zu einer Beweiserleichterung für den Kunden kommen: Der Schluss von einer Schädigung auf eine objektive Pflichtverletzung ist dann gerechtfertigt, wenn der Kunde darlegt, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Waschanlagenbetreibers herrührt (BGH, NJW-RR 1993, 795; OLG Koblenz, NJW-RR 1995, 1135; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, 962).

    Anhaltspunkte, dass die Anlage nicht nach dem Stand der Technik organisiert, betrieben, gewartet und beaufsichtigt wurde, sind nicht ersichtlich (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, 962).

  • AG Dresden, 08.02.2005 - 104 C 3157/04
    Auszug aus AG Düsseldorf, 10.10.2006 - 40 C 12043/05
    Hierbei ist es grundsätzlich ausreichend, wenn der Kunde den Schadenseintritt in der Waschanlage belegen kann und dieser durch eine objektive Pflichtwidrigkeit des Anlagenbetreibers entstanden ist (AG Dresden, NJW-RR 2005, 1578).

    Im Fall der Beschädigung von Außenteilen muss der Kunde deshalb zumindest die ordnungsgemäße Befestigung der Außenteile und die Geeignetheit deren Anbringung für die konkrete Waschanlage darlegen (vgl. AG Dresden, NJW-RR 2005, 1578; AG Bad Doberan, RuS 1996, 487).

  • BGH, 19.11.1974 - VI ZR 197/73

    Ersatz des Nutzungsausfalls bei Inanspruchnahme des Fahrzeugs der Ehefrau des

    Auszug aus AG Düsseldorf, 10.10.2006 - 40 C 12043/05
    Der Anlagenbetreiber haftet daher für Schäden, die an einem Kundenfahrzeug auftreten, grundsätzlich nur dann, wenn diese Schäden durch eine fehlerhafte Funktion der Waschanlage verursacht werden und ihn hinsichtlich dieser Fehlfunktion ein Verschulden trifft (BGH, NJW 1975, 684).
  • BGH, 18.02.1993 - III ZR 23/92

    Grenzen des Gefälligkeitsverhältnisses

    Auszug aus AG Düsseldorf, 10.10.2006 - 40 C 12043/05
    Hinsichtlich der Pflichtverletzung kann es zu einer Beweiserleichterung für den Kunden kommen: Der Schluss von einer Schädigung auf eine objektive Pflichtverletzung ist dann gerechtfertigt, wenn der Kunde darlegt, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Waschanlagenbetreibers herrührt (BGH, NJW-RR 1993, 795; OLG Koblenz, NJW-RR 1995, 1135; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, 962).
  • OLG Koblenz, 16.06.1994 - 5 U 1939/93

    Haftung für Fahrzeugschäden beim Betrieb einer Autowaschanlage

    Auszug aus AG Düsseldorf, 10.10.2006 - 40 C 12043/05
    Hinsichtlich der Pflichtverletzung kann es zu einer Beweiserleichterung für den Kunden kommen: Der Schluss von einer Schädigung auf eine objektive Pflichtverletzung ist dann gerechtfertigt, wenn der Kunde darlegt, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Waschanlagenbetreibers herrührt (BGH, NJW-RR 1993, 795; OLG Koblenz, NJW-RR 1995, 1135; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, 962).
  • AG Darmstadt, 25.02.2002 - 300 C 196/01

    Sorgfaltspflichten eines Autowaschanlagen-Betreibers

    Auszug aus AG Düsseldorf, 10.10.2006 - 40 C 12043/05
    Eine Beweiserleichterung bzw. -lastumkehr - wie oben beschrieben - kommt daher nicht in Betracht, weil nicht feststeht, dass das Kraftfahrzeug vor dem Waschvorgang nicht vorgeschädigt war (vgl. AG Darmstadt, NZV 2002, 329).
  • LG Bonn, 25.09.2002 - 5 S 114/02

    Schaden bei der Benutzung einer Autowaschanlage

    Auszug aus AG Düsseldorf, 10.10.2006 - 40 C 12043/05
    Denn bei besonders hervorstehenden Außenteilen besteht generell und auch für den Kunden erkennbar die Gefahr, dass diese in automatischen Waschanlagen, die nicht individuell auf jeden Fahrzeugtyp eingestellt sind, beschädigt werden, wenn sie nicht mehr ausreichend befestigt oder auf Grund ihrer Konstruktion für den Waschvorgang ungeeignet sind (vgl. LG Bonn, VersR 2003, 1550, 1551).
  • OLG Hamm, 12.04.2002 - 12 U 170/01

    Beweislast; Beschädigung eines Kraftfahrzeugs in einer Autowaschanlage

    Auszug aus AG Düsseldorf, 10.10.2006 - 40 C 12043/05
    Bei Unaufklärbarkeit der Schadensursache haftet der Anlagenbetreiber nicht (OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1459).
  • LG Köln, 10.11.1987 - 11 S 155/87
    Auszug aus AG Düsseldorf, 10.10.2006 - 40 C 12043/05
    Diese Anspruchsvoraussetzungen hat der Kunde darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (vgl. AG Bad Doberan, RuS 1996, 487; LG Köln, NJW-RR 1988, 801).
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