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   OLG Düsseldorf, 04.05.2006 - I-2 U 112/05   

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https://dejure.org/2006,5978
OLG Düsseldorf, 04.05.2006 - I-2 U 112/05 (https://dejure.org/2006,5978)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.05.2006 - I-2 U 112/05 (https://dejure.org/2006,5978)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04. Mai 2006 - I-2 U 112/05 (https://dejure.org/2006,5978)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Inhaberschaft eines in englischer Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patentes betreffend eine Baueinheit zum Einsatz in einem Kaffeebrühgerät; Anspruch auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung einer Verpflichtung zum Schadensersatz aus dem ...

  • Zentrum für gewerblichen Rechtsschutz

    Kaffeebrühsystem III

  • Judicialis

    ZPO § 3; ; ZPO § 109; ; ZPO § 709 Satz 1; ; ZPO § 715; ; ZPO § 717 Abs. 2; ; ZPO § 718; ; RPflG § 20 Nr. 3; ; GKG § 20 Abs. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 709 Satz 1 § 717 Abs. 2
    Bestimmung der Höhe der Sicherheitsleistung bei vorläufiger Vollstreckbarkeit eines Unterlassungsanspruches in einer Patentsache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2007, 256 (Ls.)
  • NJOZ 2007, 451
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 17.11.2005 - 2 U 35/04

    Patentverletzung durch Vertrieb von Kaffee-Pads die zur Verwendung in einem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.05.2006 - 2 U 112/05
    Nach ihrem erstinstanzlichen Vorbringen hat die Klägerin bis April 2004 in Deutschland über eine Million solcher Geräte verkauft; bei Schluss der mündlichen Verhandlung im vorausgegangenen Parallelverfahren 2 U 35/04 vor dem Senat (25. August 2005, vgl. Anl. OV-HE 1 zu Anl. HE 11, S. 2) waren es über zwei Millionen Stück (vgl. das im letztgenannten Verfahren ergangene Urteil vom 17. November 2005, Anl. OV-HE 1 zu Anl. HE 11, S. 12 Abs. 2 des Umdruckes).

    Der vom Landgericht festgesetzte Streitwert von 3 Millionen Euro entspricht demjenigen, den der Senat im vorausgegangenen Verfahren 2 U 35/04 festgesetzt hat.

    Die Klägerin hat nach ihrem unwiderlegten Vorbringen ihre S.-Brühgeräte mit der unter Schutz gestellten Vorrichtung in hoher Stückzahl verkauft hat, nämlich 2 Millionen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im vorausgegangenen Berufungsverfahren 2 U 35/04.

    Berücksichtigt man, dass der Marktanteil der Beklagten zu 1. ausweislich der Angaben in Anl. HEV 1 im Jahr 2004 - dem Jahr der Klageerhebung - 2, 6 mal und im darauf folgenden Jahr 2005 3, 75 mal so hoch war wie der Marktanteil des Beklagten im vorausgegangenen Parallelverfahren 2 U 35/04 und der Senat den Streitwert im dortigen Verfahren auch mit Blick auf den Marktanteil des damaligen Beklagten auf 3 Millionen Euro festgesetzt hatte, müsste bereits das Unterlassungsinteresse der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1. entsprechend deren erheblich größerer Marktbedeutung mit 10 Millionen Euro bewertet werden.

  • BGH, 25.10.1977 - VI ZR 166/75

    Schadensersatz nach Zwangsvollstreckung aus einem später aufgehobenen Titel

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.05.2006 - 2 U 112/05
    Zum ersatzfähigen Schaden können auch Aufwendungen gehören, die der Schuldner zwar zeitlich nach dem Berufungsurteil, aber zu dem Zweck gemacht hat, die entsprechend dem ergangenen Verbot vorübergehend unterlassenen Vertriebshandlungen wieder aufnehmen zu können, also die vorübergehend nicht vertriebenen Gegenstände wieder in den Verkehr zu bringen und einen etwa verlorenen Kundenkreis zurückzugewinnen (vgl. hierzu BGH NJW 1978, 163, 164).
  • OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 4 U 184/18

    Anforderungen an die Wirksamkeit einer Zinsanpassungsklausel in Riester-Verträgen

    Mangels weiteren Parteivortrags hierzu orientiert sich die festgesetzte Höhe der jeweiligen Abwendungsbefugnis an diesen Streitwertangaben (vergleiche OLG Düsseldorf NJOZ 2007, 451 [452] - Kaffeepads ).
  • LG Düsseldorf, 09.03.2017 - 4a O 137/15

    Herzklappenpatente: Boston Scientific setzt sich mit Peterreins Schley vorerst

    Die Höhe der Sicherheitsleistung hat sich an dem Schaden zu orientieren, der den Schuldnern durch die vorläufige Vollstreckung droht, und soll dementsprechend den Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO sowie Anwalts- und Gerichtskosten absichern (OLG Düsseldorf, NJOZ 2007, 451, 454; Cepl/Voß/Lunze, ZPO, 1. Aufl. 2015, § 709 Rn. 4).

    Für die Abschätzung des drohenden Schadens ist von einer Dauer des Berufungsverfahrens von einem Jahr auszugehen, in dem ein Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen im Inland nicht möglich ist (vgl. OLG Düsseldorf, NJOZ 2007, 451).

    Es kommt also bei dem drohenden Schaden nicht darauf an, wann sich der Schaden entwickelt und der Schuldner die konkrete Vermögenseinbuße erlitten hat, sondern, wann die Ursache für den Schaden gesetzt wurde (OLG Düsseldorf, NJOZ 2007, 451, 454).

  • LG Düsseldorf, 09.03.2017 - 4a O 28/16

    Herzklappenpatente: Boston Scientific setzt sich mit Peterreins Schley vorerst

    Die Höhe der Sicherheitsleistung hat sich an dem Schaden zu orientieren, der den Schuldnern durch die vorläufige Vollstreckung droht, und soll dementsprechend den Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO sowie Anwalts- und Gerichtskosten absichern (OLG Düsseldorf, NJOZ 2007, 451, 454; Cepl/Voß/Lunze, ZPO, 1. Aufl. 2015, § 709 Rn. 4).

    Für die Abschätzung des drohenden Schadens ist von einer Dauer des Berufungsverfahrens von einem Jahr auszugehen, in dem ein Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen im Inland nicht möglich ist (vgl. OLG Düsseldorf, NJOZ 2007, 451).

    Es kommt also bei dem drohenden Schaden nicht darauf an, wann sich der Schaden entwickelt und der Schuldner die konkrete Vermögenseinbuße erlitten hat, sondern, wann die Ursache für den Schaden gesetzt wurde (OLG Düsseldorf, NJOZ 2007, 451, 454).

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