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   OLG Jena, 26.04.2007 - 1 U 216/06   

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OLG Jena, 26.04.2007 - 1 U 216/06 (https://dejure.org/2007,2795)
OLG Jena, Entscheidung vom 26.04.2007 - 1 U 216/06 (https://dejure.org/2007,2795)
OLG Jena, Entscheidung vom 26. April 2007 - 1 U 216/06 (https://dejure.org/2007,2795)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bedenken gegen die Angemessenheit eines angebotenen Unfallersatztarifes als Voraussetzung für eine Erkundigungspflicht eines Geschädigten bezüglich anderer Anmietungsmöglichkeiten; Bezeichnung eines bestimmten Streitgenossen auf Passivseite als notwendiger Inhalt einer ...

  • urteile-network.de PDF

    Schwacke-Mietpreisspiegel, UE-Tarif

  • Judicialis

    BGB § 249; ; BGB § 254

  • unix-rent-gmbh.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249; BGB § 254; StVG § 7; PflVG § 3 Nr. 1
    Erstattung der Mietwagenkosten bei Unfallschaden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJOZ 2008, 2461
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 126/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem "Unfallersatztarif"

    Auszug aus OLG Jena, 26.04.2007 - 1 U 216/06
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 2006, 2693; BGH NJW 2006, 2106; BGH VersR 2006, 669, 671 m. w. N.) kann der Geschädigte von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

    Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifes mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalles mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder durch das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis bei Mietwagenunternehmen aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und in Folge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH NJW 2007, 1123; BGH NJW 2007, 1124; BGH VersR 2006, 1273; BGH NJW 2006, 2106; BGH VersR 2006, 669 jeweils m.w.N.).

    Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif unter Umständen auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif rechtfertigen (vgl. BGH VersR 2006, 133; BGH VersR 2006, 669).

    Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 BGB, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung, für die der Kläger als Geschädigter die Beweislast trägt (vgl. BGH VersR 2006, 1273; BGH NJW 2006, 2106; BGH VersR 2006, 669).

    Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter bzw. von der Reparaturwerkstätte angebotene Tarif sei auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten, rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers, ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren (vgl. BGH NJW 2007, 1122; BGH NJW 2007, 1123; BGH NJW 2007, 1122; BGH NJW 2006, 2693; BGH VersR 2006, 1273; BGH VersR 2006, 669).

    Das erstinstanzliche Gericht hat entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH VersR 2006, 1273; BGH NJW 2006, 2106; BGH VersR 2006, 669) die Ansicht vertreten, dass den Beklagten die Beweislast für den Verstoß gegen die dem Kläger obliegende Erkundigungspflicht obliege und sie dieser Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen seien.

  • BGH, 13.06.2006 - VI ZR 161/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus OLG Jena, 26.04.2007 - 1 U 216/06
    Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifes mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalles mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder durch das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis bei Mietwagenunternehmen aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und in Folge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH NJW 2007, 1123; BGH NJW 2007, 1124; BGH VersR 2006, 1273; BGH NJW 2006, 2106; BGH VersR 2006, 669 jeweils m.w.N.).

    Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter grundsätzlich bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO zu schätzen (vgl. BGH VersR 2006, 1273).

    Der Geschädigte muss hierfür darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - zugänglich war (vgl. BGH NJW 2007, 1122; BGH NJW 2007, 1123; BGH NJW 2007, 1122; BGH NJW 2006, 2693; BGH VersR 2006, 1273).

    Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 BGB, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung, für die der Kläger als Geschädigter die Beweislast trägt (vgl. BGH VersR 2006, 1273; BGH NJW 2006, 2106; BGH VersR 2006, 669).

    Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter bzw. von der Reparaturwerkstätte angebotene Tarif sei auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten, rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers, ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren (vgl. BGH NJW 2007, 1122; BGH NJW 2007, 1123; BGH NJW 2007, 1122; BGH NJW 2006, 2693; BGH VersR 2006, 1273; BGH VersR 2006, 669).

    Das erstinstanzliche Gericht hat entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH VersR 2006, 1273; BGH NJW 2006, 2106; BGH VersR 2006, 669) die Ansicht vertreten, dass den Beklagten die Beweislast für den Verstoß gegen die dem Kläger obliegende Erkundigungspflicht obliege und sie dieser Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen seien.

  • BGH, 04.07.2006 - VI ZR 237/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus OLG Jena, 26.04.2007 - 1 U 216/06
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 2006, 2693; BGH NJW 2006, 2106; BGH VersR 2006, 669, 671 m. w. N.) kann der Geschädigte von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

    Der Geschädigte muss hierfür darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - zugänglich war (vgl. BGH NJW 2007, 1122; BGH NJW 2007, 1123; BGH NJW 2007, 1122; BGH NJW 2006, 2693; BGH VersR 2006, 1273).

    Auch liegt eine Nachfrage im eigenen Interesse des Geschädigten, weil er anderenfalls Gefahr läuft, dass ihm ein erhöhter Unfallersatztarif nicht in vollem Umfang erstattet wird (vgl. BGH VersR 2006, 1425).

    Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter bzw. von der Reparaturwerkstätte angebotene Tarif sei auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten, rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers, ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren (vgl. BGH NJW 2007, 1122; BGH NJW 2007, 1123; BGH NJW 2007, 1122; BGH NJW 2006, 2693; BGH VersR 2006, 1273; BGH VersR 2006, 669).

  • BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus OLG Jena, 26.04.2007 - 1 U 216/06
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 2006, 2693; BGH NJW 2006, 2106; BGH VersR 2006, 669, 671 m. w. N.) kann der Geschädigte von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

    Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifes mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalles mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder durch das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis bei Mietwagenunternehmen aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und in Folge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH NJW 2007, 1123; BGH NJW 2007, 1124; BGH VersR 2006, 1273; BGH NJW 2006, 2106; BGH VersR 2006, 669 jeweils m.w.N.).

    Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 BGB, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung, für die der Kläger als Geschädigter die Beweislast trägt (vgl. BGH VersR 2006, 1273; BGH NJW 2006, 2106; BGH VersR 2006, 669).

    Das erstinstanzliche Gericht hat entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH VersR 2006, 1273; BGH NJW 2006, 2106; BGH VersR 2006, 669) die Ansicht vertreten, dass den Beklagten die Beweislast für den Verstoß gegen die dem Kläger obliegende Erkundigungspflicht obliege und sie dieser Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen seien.

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 18/06

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten bei Möglichkeit der Anmietung eines

    Auszug aus OLG Jena, 26.04.2007 - 1 U 216/06
    Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifes mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalles mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder durch das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis bei Mietwagenunternehmen aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und in Folge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH NJW 2007, 1123; BGH NJW 2007, 1124; BGH VersR 2006, 1273; BGH NJW 2006, 2106; BGH VersR 2006, 669 jeweils m.w.N.).

    Der Geschädigte muss hierfür darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - zugänglich war (vgl. BGH NJW 2007, 1122; BGH NJW 2007, 1123; BGH NJW 2007, 1122; BGH NJW 2006, 2693; BGH VersR 2006, 1273).

    Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter bzw. von der Reparaturwerkstätte angebotene Tarif sei auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten, rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers, ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren (vgl. BGH NJW 2007, 1122; BGH NJW 2007, 1123; BGH NJW 2007, 1122; BGH NJW 2006, 2693; BGH VersR 2006, 1273; BGH VersR 2006, 669).

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 243/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus OLG Jena, 26.04.2007 - 1 U 216/06
    Der Geschädigte muss hierfür darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - zugänglich war (vgl. BGH NJW 2007, 1122; BGH NJW 2007, 1123; BGH NJW 2007, 1122; BGH NJW 2006, 2693; BGH VersR 2006, 1273).

    Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter bzw. von der Reparaturwerkstätte angebotene Tarif sei auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten, rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers, ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren (vgl. BGH NJW 2007, 1122; BGH NJW 2007, 1123; BGH NJW 2007, 1122; BGH NJW 2006, 2693; BGH VersR 2006, 1273; BGH VersR 2006, 669).

  • BGH, 15.11.2005 - VI ZR 268/04

    Zulässigkeit der Abtretung von Schadensersatzforderungen an ein

    Auszug aus OLG Jena, 26.04.2007 - 1 U 216/06
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHZ 47, 364; BGHZ 61, 317; BGH VersR 2003 656; BGH VersR 2006, 283) bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, der es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG und zwar auch dann, wenn er sich die Schadenersatzforderungen erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf die gegen seine Kunden bestehenden Forderungen verrechnet.

    Bei der Beurteilung, ob die Abtretung zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten führt, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auch auf eine wirtschaftliche Betrachtung abzustellen, die es vermeidet, dass Art. 1 § 1 RBerG durch eine formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hier zu entwickelnden Rechtsgrundsätze umgangen wird (vgl. BGH VersR 2006, 283 m.w.N.).

  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05

    Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen

    Auszug aus OLG Jena, 26.04.2007 - 1 U 216/06
    Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif unter Umständen auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif rechtfertigen (vgl. BGH VersR 2006, 133; BGH VersR 2006, 669).

    Für die Frage der Zugänglichkeit ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. BGH VersR 2006, 133 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 20.03.2000 - 13 U 181/99

    Anscheinsbeweis; Auffahren; Vorangegangener Fahrspurwechsel; Mietwagenkosten;

    Auszug aus OLG Jena, 26.04.2007 - 1 U 216/06
    Die jüngere Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm, VersR 2001, 206) geht wegen den jetzt maßgebenden technischen wirtschaftlichen Verhältnissen von einer geringeren Ersparnis aus und schätzt die ersparte Eigenaufwendungen auf 10 % der Mietwagenkosten.

    Der Senat schließt sich der vermittelnden Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (vgl. VersR 2001, 206) an und schätzt die dem Kläger entstandene Ersparnis für die Eigenaufwendungen auf 10 % der Mietwagenkosten.

  • BGH, 30.04.1991 - VI ZR 82/90

    Bezeichnung der Parteien in der Berufungsschrift

    Auszug aus OLG Jena, 26.04.2007 - 1 U 216/06
    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1991, 2775 m. w. N.) gehört zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift die Angabe für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird.
  • BGH, 18.03.2003 - VI ZR 152/02

    Zum Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz bei der Regulierung von Unfallschäden

  • OLG Köln, 08.01.1993 - 19 U 99/92

    Zur Angemessenheit von Miettaxikosten während der unfallbedingten Reparatur einer

  • BGH, 30.01.2007 - VI ZR 99/06

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten; Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs"

  • OLG Nürnberg, 10.05.2000 - 9 U 672/00

    Anrechnung ersparter Eigenaufwendungen bei Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs

  • LG Gera, 27.01.2006 - 3 O 141/04

    Rechtsberatung - Werkstatt darf konkreten Rechtsanwalt empfehlen

  • BGH, 02.12.1966 - VI ZR 72/65

    Entschädigung für einen unfallbedingten Minderwert eines Autos und für

  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 194/71

    Zur geschäftsmäßigen Vorfinanzierung von Ersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen

  • BGH, 15.12.1998 - VI ZR 316/97

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift

  • BGH, 20.03.1985 - VIII ZR 342/83

    Auslegung und Wirksamkeit eines formularmäßigen erweiterten und verlängerten

  • BGH, 18.04.1967 - VI ZR 188/65

    Schadensregulierung durch den Inhaber eines Mietwagenunternehmens als unerlaubte

  • OLG Nürnberg, 03.07.2002 - 4 U 1001/02

    Erstattungsfähigkeit pauschalierter Privatgutachter-Vergütung

  • OLG Hamm, 04.05.1995 - 27 U 12/95

    Mietwagen; Kfz; Ersatzfahrzeug; Kosten; Konkurrenzangebot

  • BGH, 05.03.2013 - VI ZR 245/11

    Schadenersatzanspruch bei Verkehrsunfall: Einziehung der abgetretenen Forderung

    Nachdem zum Zeitpunkt dieser Empfehlung noch eine Ersparnis von 15-20 % der Mietwagenkosten angesetzt worden ist (vgl. OLG Köln VersR 1993, 372, 373), wird heute selbst dann, wenn ein gleichwertiges Fahrzeug angemietet wird, nur noch teilweise eine Ersparnis von 10 % der Mietwagenkosten (vgl. etwa OLG Hamm, VersR 2001, 206, 208 und Urteil vom 21. April 2008 - 6 U 188/07, juris Rn. 20; OLG Jena, OLGR Jena 2007, 985, 988; LG Dortmund, NZV 2008, 93, 95) und teilweise eine solche von 3-5 % angenommen (vgl. etwa OLG Stuttgart, NZV 1994, 313, 315; OLG Nürnberg, VersR 2001, 208; OLG Köln, SP 2007, 13, 16).
  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 139/08

    Erstattung von Mietwagenkosten nach Kfz-Unfall: Darlegungs- und Beweislast für

    Nachdem früher eine Ersparnis von 15-20% der Mietwagenkosten angesetzt worden ist (vgl. OLG Köln VersR 1993, 372, 373; OLG Celle, SP 2001, 204), wird heute teilweise eine Ersparnis von 10% der Mietwagenkosten (vgl. etwa OLG Hamm VersR 2001, 206, 208 und Urteil vom 21. April 2008 - 6 U 188/07 - juris Rn. 20; OLG Jena, OLGR Jena 2007, 985, 988; LG Dortmund NZV 2008, 93, 95) und teilweise eine solche von 3-5% angenommen (vgl. etwa OLG Stuttgart NZV 1994, 313, 315; OLG Düsseldorf VersR 1998, 1523, 1524 f.; OLG Nürnberg VersR 2001, 208; OLG Köln SP 2007, 13, 16).
  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 7/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten

    Nachdem früher eine Ersparnis von 15-20% der Mietwagenkosten angesetzt worden ist (vgl. OLG Köln VersR 1993, 372, 373), wird heute teilweise eine Ersparnis von 10% der Mietwagenkosten (vgl. etwa OLG Hamm VersR 2001, 206, 208 und Urteil vom 21. April 2008 - 6 U 188/07 - juris Rn. 20; OLG Jena OLGR Jena 2007, 985, 988; LG Dortmund NZV 2008, 93, 95) und teilweise eine solche von 3-5% angenommen (vgl. etwa OLG Stuttgart NZV 1994, 313, 315; OLG Düsseldorf VersR 1998, 1523, 1524 f.; OLG Nürnberg VersR 2001, 208; OLG Köln SP 2007, 13, 16).
  • LG Meiningen, 24.08.2017 - 4 S 171/16

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Schadensgeringhaltungspflichtverletzung bei

    Diese Pflicht entfällt nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände eine sofortige Anmietung eines Ersatzfahrzeugs dringend erforderlich ist, um einen noch größeren Schaden zu verhindern (BGHZ 163, 19 = VersR 2005, 850 = NJW 2005, 1933 =NZV 2005, 357 = Schaden-Praxis 2005, 234 = BGHReport 2005, 1039 =DAR 2005, 438 =RuS 2005, 351= MDR 2005, 1105; ThürOLG, Schaden-Praxis 2008, 223 = OLGR Jena 2007, 985 - zitiert nach juris -).

    Zur Schadensbeseitigung erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist deshalb hier grundsätzlich nur eine Anmietung nach den Sätzen des Normaltarifs, also regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (BGH, a.a.O.; OLG Celle, MDR 2012, 760; ThürOLG, Schaden-Praxis 2008, 223 = OLGR Jena 2007, 985 - zitiert nach juris -).

    allgemein einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil der Tarif auf Leistungen des Vermieters beruht, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich sind (BGH, ZIP 2004, 2435 = NJW 2005, 51 = RuS 2005, 41 = NZV 2005, 32 Schaden-Praxis 2005, 11 = DAR 2005, 21; MDR 2013, 648 = VersR 2013, 730 = NJW 2013, 1870 =Schaden-Praxis 2013, 222 = DAR 2013, 378 = NZV 2013, 383 m.w.N. ; ThürOLG, Schaden-Praxis 2008, 223 = OLGR Jena 2007, 985 - jeweils zitiert nach juris -).

    Hierfür haben der Geschädigte bzw. sein Rechtsnachfolger darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass dem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (BGHZ 163, 19 = VersR 2005, 850 = NJW 2005, 1933 =NZV 2005, 357 = Schaden-Praxis 2005, 234 = BGHReport 2005, 1039 =DAR 2005, 438 =RuS 2005, 351= MDR 2005, 1105; ThürOLG, Schaden-Praxis 2008, 223 = OLGR Jena 2007, 985 - zitiert nach juris -).

    Weiterhin ist hier ist zu beachten, dass dem Geschädigten auch der Einsatz einer Kreditkarte bzw. die Stellung einer Kaution zuzumuten ist, so dass zur Bestimmung der allein ersatzfähigen notwendigen Mietkosten auch auf Angebote zurückgegriffen werden kann, die nur gegen Kreditkarte/Kaution verfügbar sind, es sei denn, der insoweit jedenfalls sekundär darlegungspflichtige Geschädigte trägt konkret vor, dass ihm eine Vorleistung (z.B. via Kreditkarte oder Kaution) wegen damit verbundener Einschränkung der gewohnten Lebensführung nicht zumutbar gewesen wäre (BGH, VersR 2007, 706 = NJW 2007, 1676 = NZV 2007, 290 = DAR 2007, 328 = BGHReport 2007, 598 = Schaden-Praxis 2007, 254 MDR 2007, 948 = RuS 2007, 342; OLG Hamm, RuS 2011, 536 = Schaden-Praxis 2012, 75; OLG Bamberg, Schaden-Praxis 2009, 19: ThürOLG, Schaden-Praxis 2008, 223 = OLGR Jena 2007, 985; OLG München, Schaden-Praxis 2006, 137 = NZV 2006, 381 - zitiert nach juris -).

  • KG, 08.05.2014 - 22 U 119/13

    Höhe der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

    Die überwiegende Meinung der Obergerichte vertritt nur noch einen Abzug von 10% wegen ersparter Aufwendungen (OLG Dresden, Beschluss vom 29. Juni 2009 - 7 U 0499/09, 7 U 499/09 -, juris: Rz. 11; Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 12 U 92/07 -, juris: Rz. 14; OLG Jena, Urteil vom 26. April 2007 - 1 U 216/06, OLGR Jena 2007, 985, juris: Rz. 31; OLG Saarbrücken, Urteil vom 16. Dezember 2003 - 3 U 144/03, Schaden-Praxis 2004, 316, juris: 38; OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 20. März 2000 - 11 U 92/99, NZV 2000, 469 , juris: Rz. 22; OLG Hamm, Urteil vom 21. April 2008 - 6 U 188/07, juris: Rz. 20; OLG Karlsruhe, Urteil vom 01. Februar 2013 - 1 U 130/12 -, juris: Rz. 83), teilweise sogar nur von 4% (OLG Köln, Urteil vom 1. August 2013 - 15 U 9/12, juris: Rz. 45; OLG Celle, Urteil vom 1. August 2013 - 15 U 09/12, juris: Rz. 45), oder gar 3% (OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 12 U 1821/10, MRW 2012, 49, juris: Rz. 58; OLG Nürnberg, Urteil vom 10. Mai 2000 - 9 U 672/00, MDR 2000, 1245 , juris: Rz. 16; OLG Stuttgart, Urteil vom 30. März 2012 - 3 U 120/11 -, juris: Rz. 31).

    b) Zur Berechnung der Eigenersparnis ist umstritten, ob ihr lediglich der nicht durch Zusatzleistungen erhöhte Grundmietpreis (OLG Hamm, Urteil vom 21. April 2008 - 6 U 188/07, juris: Rz. 23 u. 25; OLG Karlsruhe, Urteil vom 01. Februar 2013 - 1 U 130/12 -, juris: Rz. 83) oder der unter Einschluss von Zusatzleistungen ermittelte Normalpreis (OLG Köln, Urteil vom 1. August 2013 - 15 U 9/12, juris: Rz. 45; OLG Celle, Urteil vom 09. Oktober 2013 - 14 U 51/13, MDR 2013, 1340, juris: Rz. 29; OLG Jena, Urteil vom 26. April 2007 - 1 U 216/06, OLGR Jena 2007, 985, juris: Rz. 31; OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Juni 2010 - 12 U 16/10, Schaden-Praxis 2010, 368, juris: Rz. 22) zugrunde zu legen ist.

  • OLG Saarbrücken, 28.02.2012 - 4 U 112/11

    (Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Sachverständiger und Reparaturbetrieb als

    Auch kann die Abtretung das Gepräge einer Rechtsberatung besitzen, wenn der Zessionar auf die Regulierung insgesamt Einfluss nimmt, indem er dem Geschädigten einen Rechtsanwalt empfiehlt (OLGR Jena 2007, 985).
  • OLG Stuttgart, 16.05.2013 - 13 U 159/12

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten

    Nachdem früher eine Ersparnis von 15-20% der Mietwagenkosten angesetzt worden ist (vgl. OLG Köln VersR 1993, 372, 373), wird heute teilweise eine Ersparnis von 10% der Mietwagenkosten (vgl. etwa OLG Hamm VersR 2001, 206, 208 und Urteil vom 21. April 2008 - 6 U 188/07 - juris Rn. 20; OLG Jena OLGR Jena 2007, 985, 988; LG Dortmund NZV 2008, 93, 95) und teilweise eine solche von 3-5% angenommen (vgl. etwa OLG Stuttgart NZV 1994, 313, 315; OLG Düsseldorf VersR 1998, 1523, 1524 f.; OLG Nürnberg VersR 2001, 208; OLG Köln SP 2007, 13, 16).
  • OLG Jena, 18.02.2009 - 9 U 473/08

    Schwacke-Liste als Schätzgrundlage für die Ermittlung des Mietwagen-Normaltarifs

    Das Landgericht hatauf der Grundlage der Rechtsprechung des Thüringer Oberlandesgerichts (Urteil vom 26.04.2007, 1 U 216/06, zitiert nach juris, insb. ab Rn. 22 ff.), die der erkennende Senat ebenfalls vertritt, die er­stattungsfähigen Mietwagenkosten auf der Basis eines Normaltarifs, versehen mit einem Aufschlag in Höhe von 30 % berechnet.

    Das Vorbringen des Klägers, er habe sich bei zwei Mietwagenunternehmen erkundigt, dort habe am Telefon einerseits niemand abgehoben andererseits habe man keine Preisauskunft gegeben, ist nicht geeignet, die Einholung von Alternativangeboten (Thüringer OLG, Urteil vom 26.04.2007, aaO, Rn. 26) zu beweisen.

  • LG Düsseldorf, 23.04.2014 - 7 O 143/13

    Erstattungsfähige Mietwagenkosten i.R.d. . Schadensersatzes nach Verkehrsunfall

    Hierfür wird überwiegend ein Abzug von 10% der Mietwagenkosten vorgenommen (BGH, NJW 2010, 1445; OLG Hamm, NZV 2000, 376, OLG Jena NJOZ 2008, 2461).
  • LG Düsseldorf, 31.07.2013 - 23 S 287/12

    Schätzung der Mietwagenkosten aufgrund Internet-Recherche ist nur bei

    Hierfür wird überwiegend ein Abzug von 10% vorgenommen (OLG Hamm, NZV 2000, 376; OLG Jena NJOZ 2008, 2461; nicht beanstandet von BGH NZV 2010, 289; jeweils zitiert nach beck-online).
  • LG Erfurt, 03.04.2008 - 3 O 701/05

    Mietwagen - Schmerzensgeld und Mietwagen schließen sich nicht aus

  • AG Stadtroda, 08.08.2007 - 1 C 541/06
  • LG Freiburg, 27.05.2011 - 2 O 357/10

    Schadensersatz bei Beschädigung eines Fahrzeugs bei TÜV-Vorführung

  • LG Erfurt, 22.05.2008 - 1 S 332/07
  • LG Kaiserslautern, 29.05.2009 - 3 S 169/08
  • LG Frankenthal, 10.10.2007 - 2 S 75/07
  • AG Eisenach, 19.07.2007 - 54 C 901/06
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