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   OLG München, 25.02.2014 - 18 U 2770/13 Pre   

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OLG München, 25.02.2014 - 18 U 2770/13 Pre (https://dejure.org/2014,26733)
OLG München, Entscheidung vom 25.02.2014 - 18 U 2770/13 Pre (https://dejure.org/2014,26733)
OLG München, Entscheidung vom 25. Februar 2014 - 18 U 2770/13 Pre (https://dejure.org/2014,26733)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • schertz-bergmann.de (Kurzinformation)

    Geldentschädigungsanspruch einer bekannten Schauspielerin i. H. v. insgesamt 20.000,00 Euro

Papierfundstellen

  • afp 2014, 347
  • NJOZ 2015, 651
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

    Auszug aus OLG München, 25.02.2014 - 18 U 2770/13
    Aspekte des Persönlichkeitsschutzes (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793).

    Die Zulässigkeit von Bildnisveröffentlichungen ist nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung nach dem abgestuften Schutzkonzept der 88 22, 23 KUG zu beurteilen (vgl. BGH, AfP 2013, 399 Tz. 12 - zitiert nach juris), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 201 ff.) als auch mit der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053, 1056 ff.}. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden {$ 22 Satz 1 KUG).

    Die Vorschrift des 823 Abs. 1 KUG nimmt nach Sinn und Zweok der Regelung und nach der Intention des Gesetzgebers in Ausnahme von dem Einwilligungserforderis des 8 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinteresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit, so dass bereits die Beurteilung der Frage, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegt, die Abwägung zwischen den vorstehenden kollidierenden Rechtspositionen voraussetzt (vgl. BVerfGE 120, 180 Rn. 55 u. 85 - zitiert nach juris).

    Bildveröffentlichung ebenfalls zu messen ist (BVerfG, NJW 2008, 1793 Tz. 47.

    Das Interesse an einer Berichterstattung über prominente Personen schließt auch das Interesse an den privaten Beziehungen dieser Person ein (BVerfG NJW 2008, 1793; BGH VI ZR 272/06; NJW 2009, 754), denn prominente oder.

    Zur Privatsphäre gehört auch bei prominenten Personen ein Rückzugsbereich des Einzelnen, der ihm nicht nur im häuslichen, sondern auch im außerhäuslichen Bereich - etwa bei einem Spaziergang - die Möglichkeit des Zu-Sich-Selbst-Kommens und der Entspannung sichert und der das Bedürfnis verwirklichen hilft, "in Ruhe gelassen zu werden" (BVerfG, NJW 2008, 1793).

  • BVerfG, 08.12.2011 - 1 BvR 927/08

    Zivilgerichtliche Untersagung der Wortberichterstattung über eine Prominente -

    Auszug aus OLG München, 25.02.2014 - 18 U 2770/13
    "Die Klägerin greift jeweils dem gesamten Artikel an und nicht etwa nur die Wortberichterstattung (vgl. BGH NJW 2012, 756).

    Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Pressserzeugnis bebildert wird (BGH NJW 2012, 756).

    Der Text vertieft im Wesentlichen den Schwerpunkt der Berichterstattung, die Schwangerschaft der Klägerin (vgl. BGH NJW 2012, 756).

    Persönlichkeitsrechts, unabhängig davon, ob die Person in privaten oder öffentlichen Zusammenhängen und in vorteilhafter oder unvorteilhafter Weise abgebildet ist (BGH NJW 2012, 756),.

  • BGH, 09.02.2010 - VI ZR 243/08

    Sedlmayr-Mord bei SpOn - Namensnennung in Pressearchiven

    Auszug aus OLG München, 25.02.2014 - 18 U 2770/13
    Der Informationsgehalt der beiden Bildberichterstattungen im Kontext der dazugehörenden Wortberichterstattung (vgl. BGH NJW 2005, 594: 2009, 754; AfP 2010, 162; AfP 2013, 399) ergibt Folgendes:.

    Bei der zugrunde liegenden Abwägung wurde insbesonders berücksichtigt, dass es bei einem unterhaltenden Inhalt eines Artikels in besonderem Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen bedarf (BGH, AfP 2013, 399 Tz. 13), die Belange der Medien dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich zum Persönlichkeitsschutz des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen sind, Es wurde auch berücksichtigt, dass sich dann, wenn sich ein begleitender Bericht nur darauf beschränken würde, lediglich einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen, ohne dass die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meirungsbildung erkennen lässt, es schon deswegen nicht angezeigt wäre, dem Veröffentlichungsinteresse den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen (BGH, AfP 2008, 606 Tz. 15), ferner, dass das Informationsinteresse umso weniger das Interesse am Schutz der Privatsphäre überwiegt, je mehr die fragliche Berichterstattung zur Befriedigung reiner Unterhaltungsinteressen, wie bloßer Neugier und Sensationslust der Leserschaft bzw. zur Verbreitung von Klatsch und Tratsch dient (BGH, AfP 2010, 162 Tz. 34; Ricker/Weberling Handbuch des Presserechts 6. Aufl. 2012 8 42 Rn. 9 und Rn. 17 mw.N.), dass also die Bedeutung des Schutzes der Persönlichkeit umso mehr zunimmt, je geringer der Informationswert der konkreten Berichterstattung für die Allgemeinheit ist (Ricker/Weberling a.a.0.8 43 Rn. 21 m.w.N.).

    Die Erwartung, nicht in der Medienöffentlichkeit abgebildet zu werden, kann auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit in Momenten der Entspannung oder des "Sich-Gehen-Lassens" außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags berechtigt und schützenswert sein (vgl. BGH, AfP 2010, 162 Tz. 24 " zitiert nach juris).

  • BGH, 28.05.2013 - VI ZR 125/12

    Recht am eigenen Bild: Bildberichterstattung über die Teilnahme eines prominenten

    Auszug aus OLG München, 25.02.2014 - 18 U 2770/13
    Die Zulässigkeit von Bildnisveröffentlichungen ist nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung nach dem abgestuften Schutzkonzept der 88 22, 23 KUG zu beurteilen (vgl. BGH, AfP 2013, 399 Tz. 12 - zitiert nach juris), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 201 ff.) als auch mit der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053, 1056 ff.}. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden {$ 22 Satz 1 KUG).

    Der Informationsgehalt der beiden Bildberichterstattungen im Kontext der dazugehörenden Wortberichterstattung (vgl. BGH NJW 2005, 594: 2009, 754; AfP 2010, 162; AfP 2013, 399) ergibt Folgendes:.

    Bei der zugrunde liegenden Abwägung wurde insbesonders berücksichtigt, dass es bei einem unterhaltenden Inhalt eines Artikels in besonderem Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen bedarf (BGH, AfP 2013, 399 Tz. 13), die Belange der Medien dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich zum Persönlichkeitsschutz des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen sind, Es wurde auch berücksichtigt, dass sich dann, wenn sich ein begleitender Bericht nur darauf beschränken würde, lediglich einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen, ohne dass die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meirungsbildung erkennen lässt, es schon deswegen nicht angezeigt wäre, dem Veröffentlichungsinteresse den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen (BGH, AfP 2008, 606 Tz. 15), ferner, dass das Informationsinteresse umso weniger das Interesse am Schutz der Privatsphäre überwiegt, je mehr die fragliche Berichterstattung zur Befriedigung reiner Unterhaltungsinteressen, wie bloßer Neugier und Sensationslust der Leserschaft bzw. zur Verbreitung von Klatsch und Tratsch dient (BGH, AfP 2010, 162 Tz. 34; Ricker/Weberling Handbuch des Presserechts 6. Aufl. 2012 8 42 Rn. 9 und Rn. 17 mw.N.), dass also die Bedeutung des Schutzes der Persönlichkeit umso mehr zunimmt, je geringer der Informationswert der konkreten Berichterstattung für die Allgemeinheit ist (Ricker/Weberling a.a.0.8 43 Rn. 21 m.w.N.).

  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei

    Auszug aus OLG München, 25.02.2014 - 18 U 2770/13
    Die Verbreitung im Internet findet in derartigen Fällen "Ausweich-Routen" (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2013 - VI ZR 211/12 Tz. 43 - zitiert nach.

    Neben dem Verschuldensgrad wurden femer u.a. die hohe Auflagenstärke bzw. die zahlreichen Aufrufe der Zeitungen berücksichtigt (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2013 - VI ZR 211/12 Tz, 53 - zitier: nach juris), ferner die Aufmachung der Bilder (z.B. Größe), wie auch der Umstand, dass bei der Informationsbeschaffung im Internet die aktive Suche des bereits an dem Betroffenen interessierten Nutzers notwendig ist.

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 272/06

    Veröffentlichung von Bildern von Prinzessin Caroline von Hannover und Prinz Ernst

    Auszug aus OLG München, 25.02.2014 - 18 U 2770/13
    Das Interesse an einer Berichterstattung über prominente Personen schließt auch das Interesse an den privaten Beziehungen dieser Person ein (BVerfG NJW 2008, 1793; BGH VI ZR 272/06; NJW 2009, 754), denn prominente oder.
  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 256/06

    Veröffentlichung von Bildern von Prinzessin Caroline von Hannover und Prinz Ernst

    Auszug aus OLG München, 25.02.2014 - 18 U 2770/13
    Bei der zugrunde liegenden Abwägung wurde insbesonders berücksichtigt, dass es bei einem unterhaltenden Inhalt eines Artikels in besonderem Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen bedarf (BGH, AfP 2013, 399 Tz. 13), die Belange der Medien dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich zum Persönlichkeitsschutz des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen sind, Es wurde auch berücksichtigt, dass sich dann, wenn sich ein begleitender Bericht nur darauf beschränken würde, lediglich einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen, ohne dass die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meirungsbildung erkennen lässt, es schon deswegen nicht angezeigt wäre, dem Veröffentlichungsinteresse den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen (BGH, AfP 2008, 606 Tz. 15), ferner, dass das Informationsinteresse umso weniger das Interesse am Schutz der Privatsphäre überwiegt, je mehr die fragliche Berichterstattung zur Befriedigung reiner Unterhaltungsinteressen, wie bloßer Neugier und Sensationslust der Leserschaft bzw. zur Verbreitung von Klatsch und Tratsch dient (BGH, AfP 2010, 162 Tz. 34; Ricker/Weberling Handbuch des Presserechts 6. Aufl. 2012 8 42 Rn. 9 und Rn. 17 mw.N.), dass also die Bedeutung des Schutzes der Persönlichkeit umso mehr zunimmt, je geringer der Informationswert der konkreten Berichterstattung für die Allgemeinheit ist (Ricker/Weberling a.a.0.8 43 Rn. 21 m.w.N.).
  • LG Köln, 28.10.2011 - 28 O 510/11

    Lebensgefährtin eines bekannten Schauspielers muss Berichterstattung über ihre

    Auszug aus OLG München, 25.02.2014 - 18 U 2770/13
    Die Schwangerschaft der Klägerin ist nicht deswegen nicht mehr dem geschützten Kembereich der durch das Recht am eigenen Bild geschützten Privatsphäre zuzuordnen, weil die Schwangerschaft und bevorstehende Geburt des Kindes - es ist nicht ersichtlich, dass insoweit eine Differenzierung vorgenommen werden könnte - erkennbar sind (vgl. etwa LG Köln, 28 O 510/11), Darauf weisen die beiden Artikel allerdings nachdrücklich in Wort und Bild hin.
  • EGMR, 07.02.2012 - 40660/08

    Caroline von Hannover kann keine Untersagung von Bildveröffentlichungen über sie

    Auszug aus OLG München, 25.02.2014 - 18 U 2770/13
    Die Zulässigkeit von Bildnisveröffentlichungen ist nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung nach dem abgestuften Schutzkonzept der 88 22, 23 KUG zu beurteilen (vgl. BGH, AfP 2013, 399 Tz. 12 - zitiert nach juris), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 201 ff.) als auch mit der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053, 1056 ff.}. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden {$ 22 Satz 1 KUG).
  • BGH, 11.06.2013 - VI ZR 209/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Fernsehberichterstattung: Ausstrahlung

    Auszug aus OLG München, 25.02.2014 - 18 U 2770/13
    Die Anwendung von & 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG erfordert somit eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art, 2 Abs. 1, Art, 1 Abs. 1 66, Art. 8 Abs. 1 EMRK, $8 22 ff. KUG einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits (BGH NJW 2009, 752; AfP 2013, 401 Tz. 9 m.w.N.).
  • BGH, 19.10.2004 - VI ZR 292/03

    Zur Bildberichterstattung über die Beziehung der Klägerin zu dem früheren Ehemann

  • LG Köln, 03.06.2015 - 28 O 466/14

    Babybauch - Verletzung des Persönlichkeitsrechts?

    In der Vergangenheit wehrte sich die Klägerin gerichtlich vor dem LG München I (Az. 9 O 659/13) und dem OLG München (Az. 18 U 2770/13, NJOZ 2015, 651) gegen die Verantwortlichen der D-Zeitung und bild.de wegen einer Veröffentlichung aus dem Jahre 2012, welche im Zusammenhang mit ihrer ersten Schwangerschaft mit einer Fotoserie der schwangeren Klägerin bei einem Spaziergang mit ihrem Lebensgefährten über die Schwangerschaft berichteten, und erstritt dort eine immaterielle Geldentschädigung in Höhe von insgesamt 20.000 EUR.

    In der Abwägung ist sodann maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Umstand einer Schwangerschaft einen Vorgang darstellt, welcher zum Kernbereich der Privatsphäre zu zählen ist (OLG München, Urt. v. 25.2.2014, 18 U 2770/13, NJOZ 2015, 651).

  • OLG Köln, 10.11.2015 - 15 U 97/15

    Zulässigkeit der Presseberichterstattung über die Schwangerschaft einer

    Andere mögliche Themen, wie beispielsweise die Vereinbarkeit des Berufs der Klägerin mit einer Schwangerschaft (vgl. insoweit die Entscheidung des OLG München - 18 U 2770/13 - zur ersten Schwangerschaft der Klägerin, Bl. 37 AH) oder die Auswirkungen der Schwangerschaft auf künftige Drehtermine oder Filme der Klägerin, die zumindest in die Nähe einer sachbezogenen Diskussion hätten führen können, werden in der Wortberichterstattung nicht thematisiert.
  • LG Hamburg, 23.06.2023 - 324 O 433/22

    Persönlichkeitsschutz: Zulässigkeit der Berichterstattung über eine Mitteilung in

    Teilweise wird weitergehend auch vertreten, dass es für den thematischen Schutz der Privatsphäre im Zusammenhang mit Schwangerschaften auf die äußere Erkennbarkeit der Schwangerschaft nicht ankomme (so wohl OLG München, Urt. v. 25.02.2014, Az. 18 U 277, 18 U 2770/13 - Juris Rn. 42f.).
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